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St.Gallen Versicherungsgericht 13.05.2008 IV 2006/254

13. Mai 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,257 Wörter·~26 min·2

Zusammenfassung

Art. 28 IVG. Für das Invalideneinkommen ist nach den Umständen auf Durchschnittseinkommen abzustellen. Deshalb müssen solche auch für das Valideneinkommen massgebend sein, und zwar sowohl, wenn das bisherige tatsächliche, unüblich tiefe Einkommen bereits durch invaliditätsbedingte Gründe beeinflusst war, als auch wenn dieser Umstand auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen ist. Das gerade zuletzt erzielte Einkommen repräsentiert jedenfalls nicht das erwerbliche Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in ihren Verhältnissen im hypothetischen Fall ohne Gesundheitsschaden, welches das Valideneinkommen ausmacht. In der Invalidität ist das Handikap in der Realisierung des Potentials als solches gefragt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2008, IV 2006/254). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2008.

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/254 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.06.2020 Entscheiddatum: 13.05.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 13.05.2008 Art. 28 IVG. Für das Invalideneinkommen ist nach den Umständen auf Durchschnittseinkommen abzustellen. Deshalb müssen solche auch für das Valideneinkommen massgebend sein, und zwar sowohl, wenn das bisherige tatsächliche, unüblich tiefe Einkommen bereits durch invaliditätsbedingte Gründe beeinflusst war, als auch wenn dieser Umstand auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen ist. Das gerade zuletzt erzielte Einkommen repräsentiert jedenfalls nicht das erwerbliche Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in ihren Verhältnissen im hypothetischen Fall ohne Gesundheitsschaden, welches das Valideneinkommen ausmacht. In der Invalidität ist das Handikap in der Realisierung des Potentials als solches gefragt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2008, IV 2006/254). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2008. Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 13. Mai 2008 in Sachen D.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., c/o K & B Rechtsanwälte, Freudenbergstrasse 24, Postfach 213, 9240 Uzwil,  gegen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: A.    A.a  Die 1945 geborene D.___ beantragte am 29./30. Dezember 2005 bei der Invalidenversicherung eine Rente. Im Antrag führte sie aus, sie habe nach dem Besuch der Grundschule in Österreich dort als Herrenschneiderin gearbeitet, sei 1962 in die Schweiz gezogen und habe von 1989 bis 1995 als Krankenpflegerin in einem Kantonalen Spital gearbeitet. Seither sei sie bis 2005 als selbständig erwerbende Wirtin tätig gewesen. Seit Juni 2004 leide sie an Atemnot, habe einen Schwächeanfall erlitten, sei hingefallen und habe sich zwei Rippenbrüche zugezogen, was einen Spitalaufenthalt bedingt habe. Seit Oktober 2004 sei sie vollständig arbeitsunfähig (IVact. 3). Gemäss dem IK-Auszug hatte die Versicherte unter anderem in einer Pelzkonfektionsfabrik gearbeitet, dann von 1983 bis 1990 in Spitälern und von 1991 bis 1994 in Pflegeheimen; ab November 1994 bis Dezember 2003 war sie Selbständigerwerbende gewesen (vgl. IV-act. 11). A.b In seinem Arztbericht vom 27. Januar 2006 gab Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, an, die Versicherte stehe seit 1983 in seiner Behandlung. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gab er an: valvuläre hypertensive und ischämische Herzkrankheit (RCA-PTCA-Stentimplantation 2/2005, persistierende Angina pectoris bei Hauptstammstenose links 40 %), arterielle Hypertonie, leichtes komb. Aortenvitium, linksventrikuläre Dysfunktion, chronisches LVS, chronische Bronchitis bei Status nach Nikotinabusus, alle bestehend seit ca. zwei bis vier Jahren. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien der Status nach Morbus Hodgkin Stad. IV 1977 (OP, Chemo-/ Radiotherapie; rezidivfrei), der Status nach Cholezystektomie und Strumektomie, Rezidivstrumektomie 2002 sowie eine ACE-Hemmer-Unverträglichkeit. Die Versicherte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei seit 5. Oktober 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar, andere Tätigkeiten hingegen während vier Stunden pro Tag, halbtags mit voller Leistung. Sie könne keine Lasten mehr heben und keine anstrengenden Arbeiten durchführen. Z.B. könnte sie aber in einem Restaurant die Büroarbeit verrichten. Sie sei eindrücklich arbeitsam gewesen, das habe sie vor allem während der Erkrankung am Morbus Hodgkin gezeigt. Die letzten beiden Jahre seien vor allem durch die KHK und die Beeinträchtigung bei der Arbeit gezeichnet gewesen. Seit dem 5. Oktober 2004 sei sie krank geschrieben, habe aber das Restaurant bis November 2005 geführt (bzw. sei dessen Inhaberin gewesen). Im März 2004 habe sie eine Rippenserienfraktur erlitten. Sie klage über persistierende brennende Thoraxschmerzen bei Belastung. Sie könne zwei Stunden gehen mit ihrem Hund, beim Verrichten von Hausarbeit verspüre sie aber massive lumbale Rückenschmerzen bei LVS (IV-act. 13). A.c  Auf Anfrage reichte die Versicherte Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2003 bis 2005 ein. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung (Dr. med. B.___) beurteilte die Einschätzung des Hausarztes am 28. April 2006 als nachvollziehbar und durch fachärztliche Daten untermauert (IV-act. 21). Der IV- Fachmitarbeiter ermittelte am 10. Mai 2006 aufgrund eines Einkommensvergleichs eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 6 % (Valideneinkommen gemäss dem Durchschnitt der im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen der Jahre 2000 bis 2003 von Fr. 22'700.--, Invalideneinkommen nach Tabellenlöhnen, LSE 2006, Privater Sektor, Niveau 4, bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten und einem Leidensabzug von 10 %, Fr. 21'357.--). Die Buchhaltungsunterlagen seien zu wenig aussagekräftig, da sie etwa 2003 kein ganzes Jahr umfassten oder weil 2004 das Jahr der Erkrankung sei (vgl. IV-act. 23). A.d Mit Verfügung vom 13. Juni 2006 wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Rentengesuch der Versicherten ab. A.e Die Versicherte liess gegen diese Verfügung am 23. Juni 2006 Einsprache erheben und Zusprechung einer ganzen Rente beantragen. In der Ergänzung vom 11. Juli 2006 beantragte ihre damalige Rechtsvertreterin für sie eine halbe Rente. Da die Versicherte zehn Jahre lang als Wirtin selbständig erwerbend gewesen sei, habe die ausserordentliche Bemessungsmethode Platz zu greifen. Die bisherigen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte administrativen Tätigkeiten (Büroarbeit, Planungsaufgaben) würden rund 20 % ausmachen. Die übrigen 80 % entfielen auf körperlich anstrengende, ihr nicht mehr zumutbare Arbeiten wie Kochen, Servieren, Reinigen usw. Als nächstes seien die Tätigkeiten erwerblich zu gewichten (Führung, Organisation usw. Fr. 51'852.-- gemäss LSE 2006, Niveau 1 und 2; Service, Kochen usw. Fr. 41'592.--, Niveau 4). Die administrativen Arbeiten seien der Versicherten ferner noch an vier Stunden pro Tag zumutbar; es ergebe sich eine Verlagerung von bisher 20 % auf 50 %. Die schweren Arbeiten seien nicht mehr zumutbar. Anstelle von vorher Fr. 43'643.-- sei die Versicherte noch in der Lage Fr. 25'926.-- zu erreichen. Der Ausfall mache nach einem 20-prozentigen Leidensabzug von letzterem Betrag 52.47 % aus. Der Abzug rechtfertige sich, weil die Versicherte 60 Jahre alt sei und nur noch eine Teilzeitanstellung möglich sei (IV-act. 31). A.f Mit Entscheid vom 25. Oktober 2006 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle die Einsprache ab. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht könne von der Versicherten verlangt werden, dass sie ihre Resterwerbsfähigkeit von 50 % in unselbständiger Stellung verwerte. Gegenwärtig hätte sie so unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 22'473.-- erzielen können. Die Versicherte sei gelernte Schneiderin, habe aber auch als Krankenpflegerin gearbeitet und als solche in den Jahren 1992 bis 1994, bevor sie sich selbständig gemacht habe, jeweils Einkommen von deutlich über Fr. 50'000.-- erzielt. Es seien keine Umstände dafür erkennbar, dass sie diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben haben sollte. Sie sei freiwillig Wirtin geworden und habe sich daher aus freien Stücken mit einem deutlich unterdurchschnittlichen Einkommen begnügt. In den vier Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 5. Oktober 2004 habe sie im Durchschnitt Fr. 22'627.-erzielt, gegenwärtig wären es wohl Fr. 24'700.--. Vom tatsächlichen Verdienst wäre nur abzuweichen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich die Einkommenssituation wahrscheinlich verändert hätte. Der Invaliditätsgrad belaufe sich daher auf rund 9 % (IV-act. 33). B.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Fürsprecher Marco Büchel für die Betroffene am 27. November 2006 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Die Beschwerdeführerin habe ihre Tätigkeit als Hilfspflegerin nicht freiwillig aufgegeben. Sie habe von 1983 bis 1988 im Spital C.___ auf dem Notfall gearbeitet. Diese Arbeit sei für eine Person schlichtweg zu anstrengend gewesen. Nach dem Weggang der Beschwerdeführerin sei die Stelle durch zwei Personen besetzt worden. Die in der Folge am 9. Dezember 1988 angetretene Anstellung auf der Intensivabteilung des Spitals E.___ habe sie schliesslich am 1. Dezember 1990 aufgeben müssen, weil sie eine Allergie auf Kinderviren entwickelt habe und stets chronisch erkältet gewesen sei. Vom 7. Dezember 1991 bis 1. Dezember 1994 sei sie dann in einem Pflegeheim tätig gewesen. Auch diese Stelle habe sie aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Die Rückenschmerzen hätten ein unerträgliches Mass angenommen, sie habe nicht mehr Treppensteigen können, sei mehrmals gestürzt und habe sich bei einem Sturz alle Rippen rechts gebrochen. Ihr Körper sei von der Arbeit und ihren Leiden geschwächt gewesen. Zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin an Lymphdrüsenkrebs erkrankt sei, dass ihr zwei Abszesse an der Schilddrüse hätten entfernt werden müssen und dass sie seit mindestens 2003 an verstopften Herzkranzgefässen gelitten habe, was schliesslich 2005 diagnostiziert worden sei. Heute sei sie vor allem durch die Herzkrankheit erheblich geschwächt. Um dennoch für sich selber sorgen zu können, habe die Beschwerdeführerin beschlossenen, ein Restaurant zu übernehmen. Gegenwärtig sei sie dazu schlichtweg nicht mehr in der Lage. Und es sei ihr auch nicht zumutbar, eine andere Tätigkeit anzunehmen bzw. auszuüben. Wenn die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin eine halbtägige Hilfsarbeit in einfachen und repetitiven Tätigkeiten verlange, verkenne sie, dass Arbeitsmöglichkeiten, die mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar und objektiv und subjektiv zumutbar seien, nur dann den massgeblichen Arbeitsmarkt bildeten, wenn sie in verschiedenen Ausformungen und in hinreichender Zahl tatsächlich vorhanden seien. Die Beschwerdeführerin habe nie eine kaufmännische Grundausbildung absolviert, sodass ihr kein Arbeitgeber eine Büroarbeit anbieten werde. Die einfachen und repetitiven Tätigkeiten umfassten erfahrungsgemäss vor allem Tätigkeiten feinmotorischer Art. Diesbezüglich habe sich die Beschwerdeführerin

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nie Vorkenntnisse aneignen können. Die nötige Einarbeitungs- und Angewöhnungszeit erscheine aus der Sicht eines potentiellen Arbeitgebers bei der im Verfügungszeitpunkt über 60 Jahre alten Beschwerdeführerin mit einer noch verbleibenden Aktivitätsdauer von vier Jahren und einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 50 % nicht wirtschaftlich. Die Beschwerdegegnerin habe nie geprüft, welche Tätigkeiten in Frage kommen könnten. Die Beschwerdeführerin bringe aber ohnehin die für die Aufnahme einer neuartigen Beschäftigung erforderliche Flexibilität aufgrund ihres Alter nicht auf. Die Beschwerdeführerin werde ihre Restarbeitsfähigkeit mit Sicherheit nicht mehr verwerten können, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht unter Vorgabe eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes. Es liege deshalb volle Erwerbsunfähigkeit vor. C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Sie habe zur Klärung der in der Beschwerde neu vorgetragenen Behauptungen bei Dr. A.___ einen Arztbericht eingeholt. Die Stelle auf dem Notfall habe eine objektiv zumutbare Belastungsgrenze überschritten. Ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit damals eingeschränkt hätte, sei nicht erkennbar. Der Morbus Hodgkin sei jedenfalls seit Jahren überwunden gewesen. Die angebliche "Allergie auf Kinderviren", die Anlass zur Aufgabe der Stelle am Spital E.___ gewesen sein solle, sei medizinisch nicht dokumentiert und wohl auch anhand einer gängigen Diagnostik nicht nachvollziehbar. Die vom Hausarzt erwähnten rezidivierenden ORL-Infekte könnten allenfalls die damalige konkrete Stelle als ungeeignet erscheinen lassen. Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante generelle Arbeitsunfähigkeit in Pflegeberufen könne daraus nicht abgeleitet werden. Die behauptete, durch Rückenbeschwerden bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die 1994 zum Wechsel in den Gastrobereich gezwungen haben solle, sei anhand der Akten in dieser Form nicht nachvollziehbar, ergebe sich doch aus dem Hausarztbericht von 2006, dass in erster Linie die Herzbeschwerden limitierend seien. Auch aus dem Bericht des Hausarztes vom 5. Januar 2007 ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass 1994 ein Berufswechsel notwendig gewesen wäre. Nach der Aufgabe der objektiv unzumutbaren Stelle auf der Notfallstation im Jahr 1988 habe die Beschwerdeführerin wieder Arbeit gefunden. Die genannte Überforderung könne nicht belegen, dass die Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gründen Wirtin

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geworden sei. Dr. A.___ hatte am 5. Januar 2007 auf die Frage, welche Diagnose im Dezember 1994 - beim behaupteten Berufswechsel - bestanden hätten, geantwortet, es hätten ein St. n. Morbus Hodgkin, rezidivierende Infekte der oberen Luftwege und eine unbedeutende Hüftproblematik vorgelegen. Er hatte des Weiteren dargelegt, er könne sich nicht mehr genau erinnern, was die Beschwerdeführerin damals gearbeitet habe, nehme aber an, sie sei auf der Notfallstation gewesen. Die Arbeit sei sehr hektisch gewesen und er habe ihr im Gespräch, wenn er sich richtig erinnere, empfohlen, den Arbeitsplatz zu verlassen. Die damalige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar gewesen. D.   Mit Replik vom 5. Februar 2007 weist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf hin, Dr. A.___ habe in seinem Bericht vom 5. Januar 2007 festgehalten, dass er der Beschwerdeführerin empfohlen habe, den Beruf aufzugeben, und dass die damalige Tätigkeit aus seiner Sicht nicht mehr zumutbar gewesen sei. Damit sei erwiesen, dass ein Berufswechsel indiziert gewesen sei. E.   Die Beschwerdegegnerin hält am 9. Februar 2007 an ihrem Antrag vollumfänglich fest. Erwägungen: 1.    1.1  Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. Oktober 2006 entwickelt hat, sind die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rechtsänderungen nicht anwendbar. 1.2  Im Streit liegt der Entscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen ihre einen Rentenanspruch ablehnende Verfügung abwies. Über berufliche Massnahmen ist keine Verfügung ergangen. Vorliegend stehen solche Massnahmen allerdings nach der Aktenlage, insbesondere wegen des Alters der Beschwerdeführerin

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und der übrigen persönlichen Verhältnisse, nicht zur Debatte, selbst wenn der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" zum Tragen kommen sollte. 2.    2.1  Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.2  Was die medizinisch zumutbare Arbeitsleistung betrifft, kann unbestrittenermassen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit und in anstrengenden Arbeiten seit dem 5. Oktober 2004 zu 100 % arbeitsunfähig ist, andere Tätigkeiten (ohne Lastenheben) hingegen noch zu 50 % (halbtags mit voller Leistung) verrichten kann, wie es Dr. A.___ am 27. Januar 2006 bescheinigt hat. 3.    3.1  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. allgemeine Methode). Die Invalidität der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich nach dieser und, da sie ihre selbständig erwerbende Tätigkeit bereits aufgegeben hat, nicht etwa nach der ausserordentlichen Methode zu bemessen. 3.2  Strittig sind die beiden Vergleichseinkommen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ein Invalideneinkommen angerechnet, das sie auf der Grundlage der Tabellenlöhne berechnet hat. Die Beschwerdeführerin verwertet ihre Restarbeitsfähigkeit nach der Aktenlage nicht. Sie lässt geltend machen, es sei ihr nicht mehr zumutbar, eine Tätigkeit anzunehmen. Ob die Aufnahme einer unselbständig erwerbenden Tätigkeit zumutbar ist, beurteilt sich nach den gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten, etwa der verbliebenen Leistungsfähigkeit, dem Alter und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der beruflichen Stellung einerseits sowie dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und der noch zu erwartenden Aktivitätsdauer (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S R. vom 8. Juli 2004, I 365/03, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist nach ärztlicher Beurteilung in einer angepassten Tätigkeit noch zur Hälfte, also noch in beachtlichem Ausmass, arbeitsfähig. Ihr Alter - sie war bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit 59, bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids 61 Jahre alt - schliesst die Annahme, eine Erwerbsaufnahme sei ihr grundsätzlich zumutbar, nicht aus. War sie zuletzt auch immerhin zehn Jahre lang als Selbständigerwerbende tätig, so ist doch des Weiteren festzustellen, dass sie davor auch als Angestellte an verschiedenen Stellen beschäftigt gewesen war. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt schliesslich (eine Fiktion, vgl. BGE 129 V 480 E. 4.2.2), welcher bei der Invaliditätsbemessung massgebend ist, beinhaltet von seiner Struktur her sowohl bezüglich der beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes einen Fächer verschiedenartiger Stellen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S O. vom 22. November 2006, U 303/06). Er hat rein hypothetischen Charakter und dient dazu, die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S C. vom 16. Juli 2003, I 758/02; BGE 110 V 276 E. 4b). Die gesundheitlichen Rahmenbedingungen für eine medizinisch zumutbare Arbeit, welche die Beschwerdeführerin einhalten muss, ergeben sich allein aus dem Vermeiden schwerer Arbeit und des Tragens von Lasten. Die Einschränkungen sind daher nicht so einengend, dass die Einsatzmöglichkeiten auf dem fiktiven Arbeitsmarkt als realitätsfremd zu betrachten wären. Es muss auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin für die in Frage kommenden Hilfstätigkeiten einer Einarbeitungszeit bedürfte, die ihr bei einer Arbeitsaufnahme als unverhältnismässiges Erfordernis im Weg stünde. Für die Invaliditätsbemessung ist ferner nicht darauf abzustellen, ob die Beschwerdeführerin unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich eine Anstellung in einer angepassten Tätigkeit wird finden können, sondern einzig darauf, ob und in welchem Rahmen sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Es lässt sich demnach nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens auf die statistischen Durchschnittseinkommen abgestellt hat.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3  Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222), vorliegend somit auf das Jahr 2005. Frauen konnten im Jahr 2005 mit Tätigkeiten im Niveau 4 gemäss Anhang 2 zum IVG durchschnittlich Fr. 49'120.-- verdienen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % wäre der Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 24'560.-- zu erzielen möglich. Ein Abzug von mehr als 10 % rechtfertigt sich vorliegend nicht.  4.    4.1  Umstritten ist im Weiteren das Valideneinkommen. Die Beschwerdeführerin hatte gemäss ihrem IK-Auszug im Lauf der Zeit verschiedene Anstellungsverhältnisse gehabt. In den letzten Jahren hatte sie von 1987 bis 1991 zwischen Fr. 38'216.-- (1987) und Fr. 44'112.-- (1990) Einkommen erzielt, bevor sie in den drei Jahren 1992 bis 1994 in einem Pflegeheim einen Verdienst von zwischen Fr. 53'263.-- (1994; ohne Einkommen als Selbständigerwerbende) und Fr. 58'276.-- (1993) erzielte. Im November 1994 nahm sie die zuletzt ausgeübte selbständig erwerbende Tätigkeit auf. Im Jahr 1995 rechnete sie Fr. 9'900.-- Einkommen ab, dann während vier Jahren lediglich Fr. 7'623.--. Anschliessend stieg das Einkommen auf Fr. 29'200.-- im Jahr 2000. Dann wurden Fr. 25'500.-- (2001), Fr. 27'500.-- (2002) und Fr. 8'307.-- (2003) abgerechnet. Die Beschwerdegegnerin geht für die Beschwerdeführerin bei diesen Verhältnissen von einem Valideneinkommen von Fr. 24'700.-- (2006) aus, weil sie in den vier Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens 2004 im Durchschnitt Fr. 22'627.-- Einkommen erzielt habe. Sie sei freiwillig Wirtin geworden und habe sich aus freien Stücken mit einem deutlich unterdurchschnittlichen Einkommen begnügt. 4.2  Nach Art. 16 ATSG ist als Valideneinkommen wie erwähnt das Einkommen zu betrachten, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es handelt sich in jedem Fall um eine Hypothese. 4.3  Rechtsprechungsgemäss ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S S. vom 16. Mai 2001, I 42/01, mit Hinweisen etwa auf RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b, ZAK 1980 S. 593). Diese Praxis ist unter dem Aspekt des Beweises des massgeblichen Valideneinkommens zweckmässig, weil es gemäss der Rechtsprechung empirischer Feststellung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall in der Regel weitergeführt worden wäre (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S S. vom 29. August 2002, I 97/2000). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs sind wie erwähnt die hypothetischen Erwerbseinkommen im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend (BGE 129 V 222; BGE 128 V 174), sodass allfällige bis dahin eingetretene relevante Sachverhaltsveränderungen zu beachten sind. Das Valideneinkommen ist nämlich nicht eine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S M. vom 4. April 2002, I 696/01). Es geht um ein hypothetisches Einkommen, das prospektiv festzulegen ist; um die prospektive Schätzung der persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Invaliden ohne Gesundheitsschädigung (Franz Schlauri, SBVR Soziale Sicherheit, 2.A., N 142 und 139). In diesem Sinn wohl hat das Bundesgericht etwa dort anstelle der Fortschreibung eines freiwillig über längere Zeit hinweg beibehaltenen, zuletzt erzielten tatsächlichen Einkommens ein Durchschnittseinkommen als Valideneinkommen bezeichnet, wo das erste nicht existenzsichernd war und neu neben der Invalidität auch ein Wegfall des Vermögens wegen eines Konkurses (ZAK 1992 S. 90) oder eine Halbierung der Einkünfte der Ehefrau zufolge ihrer Pensionierung (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S G. vom 25. Oktober 2006, I 142/06) zu berücksichtigen waren. 5.    5.1  Das Valideneinkommen ist das mutmassliche Einkommen in dem hypothetischen Fall, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorläge. Das bisherige Einkommen kann für diese Grösse nicht richtungweisend sein, wenn es bereits von einem Gesundheitsschaden beeinflusst ist (vgl. Rz 3024 KSIH; ZAK 1985 S. 632). Wenn anhand der Angaben von Dr. A.___ vom 5. Januar 2007 auch nicht ausreichend klar wird, ob es die Arbeit im Pflegeheim oder eine frühere Tätigkeit war, welche die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin medizinisch gesehen überforderte und ihr nicht mehr zumutbar war, so lässt sich daraus doch schliessen, dass sie aus medizinischen Gründen in der Wahl ihrer Erwerbsmöglichkeiten nicht mehr gänzlich uneingeschränkt war. Dass sie sich vollständig unabhängig von ihrer gesundheitlichen Situation dazu entschloss, die Anstellung mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von rund Fr. 55'000.-aufzugeben und in eine selbständige Erwerbstätigkeit zu wechseln, die zunächst kein auch nur annähernd existenzsicherndes Einkommen abwarf, ist nicht anzunehmen. Jedenfalls kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als voll leistungsfähige Person aus freien Stücken weiterhin hierbei geblieben wäre, obwohl auch nach einer Anlaufzeit zwar eine Steigerung, aber noch kein durchschnittliches Einkommen erreicht werden konnte. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Wirtin tatsächlich insgesamt etwa zehn Jahre lang ausgeübt hat, kann deshalb zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf das in dieser Tätigkeit zuletzt erreichte Einkommensniveau abgestellt werden. Zur Ausschaltung des möglichen Einflusses des invaliditätsbedingten Gesundheitsschadens auf die tatsächliche Erwerbsgeschichte der Beschwerdeführerin hat ein durchschnittliches Einkommen massgeblich zu sein, wie es mit vollem Leistungsvermögen im Angestelltenverhältnis oder in einer durchschnittlich einträglichen Arbeit als Selbständigerwerbende hätte erreicht werden können. 5.2  Zu diesem Ergebnis führen aber auch weitere Gründe. Dass die Beschwerdeführerin nämlich über Jahre hinweg mit ihrer selbständig erwerbenden Tätigkeit als Wirtin lediglich bescheidene Einkommen erzielte, hat seine Ursache nach der Aktenlage seinerseits nicht etwa darin, dass sie ihr Arbeitspensum aus freien Stücken reduziert hätte, sei es um mehr Freizeit zu haben, sei es um einer (Weiter-)Ausbildung nachzugehen, oder dass ihr die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich gewesen wäre, oder dass sie als Selbstständigerwerbende nur während einigen Monaten des Jahres eine Erwerbstätigkeit hätte ausüben wollen oder können, was alles nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Gründe sind, "für welche die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat" (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S B. vom 5. April 2006, I 750/04; BGE 131 V 53 E. 5.1.2; BGE 125 V 157 E. 5c/bb). Vielmehr ist dieser Umstand darauf zurückzuführen, dass ihre

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbsarbeit wirtschaftlich nicht einträglich war, also auf einen invaliditätsfremden Grund. 5.3  Erzielte eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen nur ein erheblich unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen, so ist diesem Umstand nach der Rechtsprechung im Rahmen der Invaliditätsbemessung entweder überhaupt nicht oder bei beiden Vergleichseinkommen Rechnung zu tragen (BGE 129 V 225 E. 4.4; I 750/04, I 643/03, I 219/02, I 738/01, U 493/05, U 306/99, ZAK 1989 S. 458 E. 3b, RKUV 1993 Nr. U 168 S.104 E. 5b). Der mögliche Einfluss solcher von der Gesundheit unabhängiger Umstände wird bei der Invaliditätsbemessung zu Recht ausgeschaltet, sei es, indem bei der Bemessung des Invalideneinkommens das durchschnittlich erreichbare Lohnniveau zum Ausgangspunkt gewählt und als Folge das tiefe tatsächliche Einkommen auf ein durchschnittliches Valideneinkommen angehoben wird, oder sei es, indem einem konkreten tiefen Valideneinkommen ein um den Faktor der Unterdurchschnittlichkeit reduziertes Invalideneinkommen gegenübergestellt wird. Wird diesfalls beim Invalideneinkommen die der verbliebenen Leistungsfähigkeit entsprechende übliche Entlöhnung herangezogen, wie es vorliegend der Fall ist (vgl. oben E. 3.3), so darf das Valideneinkommen nicht nach Massgabe des vor Eintritt der Invalidität effektiv erzielten Lohnes ermittelt werden. Es ist vielmehr für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die entsprechenden statistischen Tabellenlöhne und nicht auf das letzte Einkommen abzustellen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S B. vom 5. April 2006, I 750/04, Urteil B. vom 5. Mai 2000, I 224/99). 5.4  Das rechtfertigt sich, weil nur die gesundheitsbedingte Einschränkung in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Invalidität ausmacht; andere Faktoren sind als invaliditätsfremd ausser Acht zu lassen. Invalidität ist die Einschränkung des einem Gesunden zuzuordnenden, ihm gewissermassen "anhaftenden" mutmasslichen Potentials als Wirtschaftssubjekt auf dem Arbeitsmarkt. Die Entwicklungen im sozialen und wirtschaftlichen Umfeld dürfen als Risiko aller (auch der Gesunden) die Grösse der Invalidität grundsätzlich nicht beeinflussen. Das Handikap in der Realisierung des Potentials als solches ist in der Invalidität gefragt. Dieser Verlust an wirtschaftlichem Leistungsvermögen wird nicht grösser oder kleiner durch Veränderungen im sozialen oder wirtschaftlichen Umfeld, in dem sich der Invalide bewegt (Franz Schlauri, a.a.O.,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte N 136; vgl. auch Franz Schlauri, Wirtschaftliche Bewertung der Hausfrauen- und Hausmännerarbeit bei der Invaliditätsbemessung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 161, Fn 11; vgl. auch Hardy Landolt, Invaliditätsbemessung bei Schlechtverdienenden - Ein Methoden- oder auch ein Gerechtigkeitsproblem?, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri, Sozialversicherungsrechtstagung 2006, St. Gallen 2006, S. 56). 5.5  Wird der Beschwerdeführerin als invalider Person ein Berufswechsel in eine unselbständig erwerbende Tätigkeit (mit Einkommensbemessung anhand der tabellarischen Durchschnittseinkommen) zugemutet, so darf ihr die Möglichkeit eines solchen Wechsels auch im hypothetischen Verlauf ohne Gesundheitsschaden nicht vorenthalten werden, hätte sie doch auch als Gesunde diesen Wechsel jederzeit vornehmen können (so schon der nicht veröffentlichte Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S J.S. vom 28. März 2002). Für das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ist demnach ebenfalls auf die statistisch erhobenen Durchschnittseinkommen abzustellen. 5.6  Das gerade zuletzt erzielte Einkommen repräsentiert also in keinem Fall das erwerbliche Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in ihren Verhältnissen im hypothetischen Fall, dass kein Gesundheitsschaden vorläge. Massgebend müssen die schon für das Invalideneinkommen herangezogenen Tabellenlöhne sein. 6.    6.1  Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf die Rechtsprechung, wonach in Fällen, da aufgrund der Umstände des Einzelfalls - insbesondere der Erfahrungswerte aus der Zeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens - anzunehmen ist, dass sich eine versicherte Person als Gesunde voraussichtlich dauernd und aus freien Stücken mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt hätte, darauf abzustellen ist, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte. Massgebendes Valideneinkommen ist nach der Rechtsprechung in solchen Fällen jener Verdienst, welchen sie im hypothetischen Gesundheitsfall tatsächlich erzielen würde, und nicht dasjenige, das sie bestenfalls verdienen könnte (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S G. vom 25. Oktober 2006, I 142/06, i/S M. vom 4. April 2002, I 696/01; vgl. auch

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte BGE 125 V 157 E. 5c/bb). Indessen stellen nicht nur Alter, mangelnde Ausbildung, Verständigungsschwierigkeiten oder geringe berufliche Qualifikationen invaliditätsfremde Faktoren dar, sondern ein freiwilliges Nichtausnützen der vollen Arbeitskraft bildet genauso einen invaliditätsfremden, d.h. vom Gesundheitsschaden und den (allein) durch ihn verursachten erwerblichen Auswirkungen unabhängigen Umstand. Er ist wie jeder andere invaliditätsfremde Aspekt zu behandeln. Nach Hardy Landolt (a.a.O., S. 70 f. und 58 ff.) sollte die Abwertung des Invalideneinkommens (bzw. wohl auch die Aufwertung des Valideneinkommens) nicht vom Erfordernis der Unfreiwilligkeit abhängig gemacht sein. Die Erwerbsinvalidität hängt nur vom Ausmass der beeinträchtigten Gesundheit bzw. der gesundheitsbedingten Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens in den Verweisungsberufen ab, weshalb nicht einzusehen ist, weshalb der Umstand eines unterdurchschnittlichen Einkommens invaliditätswirksam sein sollte (vgl. Hardy Landolt, a.a.O., S. 57 und S. 75 f.). Die methodische Ungleichbehandlung von schlechtverdienenden gegenüber anderen Erwerbstätigen, die sich darauf ergibt, dass sich der Umstand des nicht existenzsichernden oder branchenunterdurchschnittlichen Einkommens invaliditätssenkend auswirkt, ist mit dem verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebot nur vereinbar, wenn sie sachlich gerechtfertigt werden kann. Das ist nicht der Fall (vgl. Hardy Landolt, a.a.O., S. 74 ff.). Das wird deutlich, wenn beachtet wird, dass eine solche invaliditätssenkende Wirkung dann ausgeschaltet wird, wenn ein Prozentvergleich oder die ausserordentliche Bemessungsmethode am Platz sind. Misslingt einem Versicherten der (schwierig bis unmöglich zu erbringende) Nachweis, dass er unfreiwillig ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hat oder inskünftig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein branchenübliches oder sogar höheres Einkommen erzielt hätte, und kann er sich nicht in den "geschützten Hafen" der Prozent- oder Betätigungsvergleichsmethode flüchten, wird er mit einem tieferen Invaliditätsgrad "bestraft". Diese Praxis ist diskriminierend (Hardy Landolt, a.a.O., S. 76). Indem einer vor Eintritt der Invalidität schlecht verdienenden versicherten Person nach diesem Eintritt die Aufnahme einer anderen, angepassten Tätigkeit mit durchschnittlicher Entlöhnung zugemutet wird, kann denn auch nicht bereits Invalidität überwunden werden. 6.2  Nicht nur für das Invalideneinkommen, wo das Kriterium eigens erwähnt ist, sondern auch für das Valideneinkommen gilt denn auch das Erfordernis der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zumutbarkeit der Einkommenserzielung (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 202). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat festgehalten, bei der Berechnung des Valideneinkommens seien grundsätzlich diejenigen Einnahmen heranzuziehen, deren Erzielung dem gesunden Versicherten zumutbar sei. Wenn der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens unüblich tiefe Löhne erzielt habe, seien sie deshalb grundsätzlich aufzuwerten. Mit diesem Vorgang werde vom effektiv erzielten tieferen Einkommen abgewichen. Hierbei würden die gleichen Beweisanforderungen gelten, wie sie etwa bei Korrekturen des tatsächlich erzielten Verdienstes unter Annahme eines Soziallohnes gelten (I 42/01 mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil W. vom 23. Juli 1999, I 200/98, und Ulrich Meyer, a.a.O:, S. 202). Massgebend sind grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der entsprechenden beruflichen Situation (ZAK 1980 S. 590, betreffend einen Spitzenfussballer) oder der Durchschnittsverdienst aus einer längeren Zeitspanne bei sehr starken und verhältnismässig kurzfristig auftretenden Einkommensschwankungen (ZAK 1985 S. 464). 6.3  Auf das erwerbliche Potential im hypothetischen Gesundheitsfall abzustellen und vom konkreten, zuletzt erzielten Verdienst abzuweichen, falls er dieses Potential nicht zum Ausdruck bringt, bedeutet schliesslich nicht, den Invaliditätsgrad von den tatsächlichen erwerblichen Verhältnissen loszulösen, wie es das Eidgenössische Versicherungsgericht im Entscheid i/S G. vom 24. März 2005 (I 687/04, unter Hinweis auf Art. 1a lit. b IVG) annahm. Die konkret erzielten Einkommen sind für die Bestimmung des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens bei der Rentenberechnung von Bedeutung und können dort als Korrektiv für eine gerechtfertigte Rentenhöhe fungieren, für die Invaliditätsbemessung aber sind sie nicht in jedem Fall massgebend. Nach Hardy Landolt (a.a.O., S. 58) ist die Gleichsetzung des beitragspflichtigen Einkommens mit dem Valideneinkommen abzulehnen. Das trifft wie erwähnt jedenfalls dann zu, wenn sie undifferenziert als Grundsatz gelten soll. 6.4  Sind als Ausgangspunkt sowohl für das Invaliden- wie für das Valideneinkommen die Tabellenlöhne massgebend, so ist - im Ergebnis - ein Prozentvergleich zu tätigen; der Invaliditätsgrad entspricht unter solchen Verhältnissen dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S S. vom 9. März 2007,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I 697/05, i/S Z. vom 19. November 2003, I 479/03 E. 3.1, und i/S M. vom 8. Juni 2005, I 552/04 E. 3.4). Vorliegend ergibt sich somit (mit 50 % bzw. höchstens 55 %) ein Invaliditätsgrad, der Anspruch auf eine halbe Rente begründet.  7.    7.1  Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. Oktober 2006 teilweise zu schützen. Der Beschwerdeführerin ist im Sinne der Erwägungen eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zur Festsetzung von Rentenbeginn und Rentenhöhe ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.2  Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG; massgebend ist die Rechtslage vor der Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005, vgl. lit. b der betreffenden Übergangsbestimmungen). Hingegen hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin angesichts des teilweisen Obsiegens zu ermessensweise zwei Dritteln eine Entschädigung von Fr. 2'333.35 zu leisten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2006 aufgehoben und der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. 2.  Zur Festsetzung von Rentenbeginn und Rentenhöhe wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'333.35 zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.05.2008 Art. 28 IVG. Für das Invalideneinkommen ist nach den Umständen auf Durchschnittseinkommen abzustellen. Deshalb müssen solche auch für das Valideneinkommen massgebend sein, und zwar sowohl, wenn das bisherige tatsächliche, unüblich tiefe Einkommen bereits durch invaliditätsbedingte Gründe beeinflusst war, als auch wenn dieser Umstand auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen ist. Das gerade zuletzt erzielte Einkommen repräsentiert jedenfalls nicht das erwerbliche Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in ihren Verhältnissen im hypothetischen Fall ohne Gesundheitsschaden, welches das Valideneinkommen ausmacht. In der Invalidität ist das Handikap in der Realisierung des Potentials als solches gefragt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2008, IV 2006/254). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2008.

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