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St.Gallen Versicherungsgericht 19.03.2008 IV 2006/253

19. März 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,220 Wörter·~26 min·3

Zusammenfassung

Art. 8 Abs. 1 IVG; aArt. 17 Abs. 1 IVG; aArt. 28 IVG. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente. Verzichtet ein Berufsmann zugunsten von Haushalt- und Erziehungsarbeit auf eine von ihm grundsätzlich zumutbare Umschulung und wiegt die Verletzung seiner Schadenminderungspflicht nicht so schwer, dass eine Rente von Vornherein nicht in Frage käme, so ist ihm bei der Rentenprüfung eine Hilfsarbeit anrechenbar. Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode und nach Einkommensvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2008, IV 2006/253). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008.

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/253 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2020 Entscheiddatum: 19.03.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 19.03.2008 Art. 8 Abs. 1 IVG; aArt. 17 Abs. 1 IVG; aArt. 28 IVG. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente. Verzichtet ein Berufsmann zugunsten von Haushalt- und Erziehungsarbeit auf eine von ihm grundsätzlich zumutbare Umschulung und wiegt die Verletzung seiner Schadenminderungspflicht nicht so schwer, dass eine Rente von Vornherein nicht in Frage käme, so ist ihm bei der Rentenprüfung eine Hilfsarbeit anrechenbar. Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode und nach Einkommensvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2008, IV 2006/253). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008. Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 19. März 2008 in Sachen J.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul Rechsteiner, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend IV-Leistungen  Sachverhalt: A.    A.a  J.___, Jahrgang 1954, meldete sich im November 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte die Ausrichtung einer Rente. Er leide an einer Bewegungseinschränkung und Arthrosen des linken Kniegelenks (IV-act. 1). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 28. Februar 2004 eine Gonarthrose links nach Kniepolytrauma, bestehend seit einem Autounfall 1974. Die Arbeit als medizinischer Masseur habe der Versicherte 2003 aufgegeben. Zurzeit sei er Hausmann (IV-act. 15). Im Verlaufsbericht vom 3. November 2004 berichtete Dr. A.___, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich verschlechtert (IV-act. 25). Am 31. August 2004 führte die IV beim Versicherten eine Haushaltabklärung durch. Sie qualifizierte ihn zu 30% als Hausmann und zu 70% als Masseur. Bei einer Einschränkung im Haushalt von 11.5% betrage der Behinderungsgrad 3,5% (IV-act. 26-13/17). A.b Mit Verfügung vom 6. Januar 2005 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 4% ab (IV-act. 30). Dagegen erhob Rechtsanwältin lic. iur. Helena Falk in Vertretung des Versicherten am 21. Januar 2005 Einsprache, die sie am 28. Februar 2005 begründete (IV-act. 35, 38). Die IV-Stelle kam daraufhin zum Schluss, der Sachverhalt sei medizinisch ungenügend abgeklärt und widerrief ihre Verfügung am 1. Juni 2005 (IV-act. 44). In ihrem Auftrag erstellte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 20. Dezember 2005 ein Gutachten. Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine ausgeprägte Gonarthrose links und eine mittelschwere Coxarthrose links. Als medizinischer Masseur sei er zu 37.5% arbeitsfähig. Die Einschränkung als Hausmann schätzte Dr. B.___ auf mindestens 50%. Andere berufliche Tätigkeiten seien dem Versicherten nicht zumutbar (IV-act. 53).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c  Die IV-Stelle gab daraufhin eine arbeitsmedizinische Begutachtung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in Auftrag. Die RAD-Ärzte Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten am 29. März 2006. Dieses nennt mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einseitige posttraumatische medial betonte schwere Gonarthrose links, leichte bis mittelschwere Coxarthrose links, Hypotropie musculus quadriceps/musculus rectus femoris lat. links, leichte nervus peronäus-Läsion links, Morbus Dupuytren rechts, chronisch venöse Insuffizienz II° und Psoriasis. Ohne Gesundheitsschaden wäre er aktuell mit einem Pensum von 100% ausserhäuslich tätig. Als angestellter Masseur sei er seit ca. 1999 voll arbeitsunfähig, da einem Arbeitgeber nicht zumutbar. Als selbstständiger Masseur sei er seit November 2004 zu 50%, seit September 2005 zu 62.5% und seit März 2006 zu 75% arbeitsunfähig. In einer leidensadaptierten unqualifizierten Tätigkeit und als Hausmann betrage die Arbeitsfähigkeit 80% (IV-act. 61). A.d Die IV-Stelle qualifizierte den Versicherten als zu 70% erwerbstätig und zu 30% als Hausmann. Im Erwerb berechnete sie bei einer Einschränkung von 31.5% einen Teilinvaliditätsgrad von 22.05% und im Haushalt bei einer Einschränkung von 12% einen Teilinvaliditätsgrad von 3.6%. Mit Verfügung vom 26. April 2006 wies sie sein Rentengesuch bei einem Invaliditätsgrad von insgesamt 26% ab (IV-act. 66). Dagegen erhob Rechtsanwalt lic. iur. Paul Rechsteiner am 19. Mai 2006 in Vertretung des Versicherten Einsprache, die er am 30. Juni 2006 begründete (IV-act. 69, 72). Der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen wies die Einsprache in Vertretung der IV-Stelle mit Entscheid vom 25. Oktober 2006 ab. Dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" folgend wurde vorab geprüft, ob der Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen habe, was verneint wurde. Der Versicherte habe nur während dreieinhalb Jahren als selbstständiger Masseur gearbeitet. Ein Wechsel bzw. die Wiederaufnahme einer adaptierten unselbstständigen Tätigkeit sei ihm ohne weiteres zumutbar. Auch eine Hilfsarbeit sei zumutbar, zumal der Versicherte als Masseur nicht in einer derart gehobenen Stellung gewesen sei, die von Vornherein die Ausübung einer Hilfstätigkeit als unzumutbar erscheinen lassen würde. Betreffend Invalideneinkommen sei somit auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen, wobei ein Abzug von 15% anzuerkennen sei. Für das Valideneinkommen sei auf das 1995 während neun Monaten erzielte Einkommen abzustellen; dieses sei der Nominallohnentwicklung anzupassen. Bei einem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invaliditätsgrad von neu 21% wurde die Rentenabweisung im Ergebnis bestätigt (act. G 1.1). B.   B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters des Versicherten vom 27. November 2006. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids und die Zusprache einer halben Invalidenrente, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zum Valideneinkommen lässt der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass er als Gesunder monatlich Fr. 6'000.- bzw. jährlich Fr. 78'000.- erzielen könnte. Gemäss Lohnstrukturerhebung wäre sogar von einem Valideneinkommen von Fr. 85'000.auszugehen. Ohne die gesundheitlichen Schwierigkeiten wäre davon auszugehen, dass er als unselbstständig erwerbender medizinischer Masseur tätig wäre. Er hätte weder in eine selbstständige Erwerbstätigkeit gewechselt noch sein Pensum reduziert. Gemäss RAD-Gutachten sei der Beschwerdeführer "rein medizinisch-theoretisch" in leidensadaptierter Tätigkeit in einer unqualifizierten Berufsausübung 80% arbeitsfähig. Bei dieser Formulierung sei davon auszugehen, dass selbst der RAD-Gutachter eine konkrete Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht für möglich halte. Darüber hinaus verbiete es das Kriterium der Zumutbarkeit, bei der Bemessung des Invalideneinkommens einem Invaliden ohne Rücksicht auf die Ausbildung, die soziale Stellung, den bisherigen Beruf und das Alter jede beliebige Tätigkeit zuzumuten. Wo zudem eine zumutbare Tätigkeit nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt oder nur in so eingeschränkter Form möglich sei, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt faktisch nicht kenne oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich wäre, falle sie mangels Zumutbarkeit für die Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens ebenfalls ausser Betracht. Es sei nicht ersichtlich, welchem Arbeitgeber der Beschwerdeführer für welche Tätigkeit zugemutet werden könnte. Da er zudem über zwei qualifizierte Berufsausbildungen verfüge, sei es ihm nicht zumutbar, in seinem Alter auf eine unqualifizierte Hilfstätigkeit zu wechseln. Sollte in medizinischer Hinsicht nicht ohne weiteres von den dargestellten Überlegungen ausgegangen werden, müsste der Beweisantrag gestellt werden, beim RAD-Gutachter eine Ergänzungsfrage nach den konkret zumutbaren leidensadaptierten Tätigkeiten zu stellen. Weiter wird argumentiert, die Tatsache, dass eine allfällige

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Resterwerbsfähigkeit nur noch theoretisch sei und praktisch kaum mehr verwertet werden könne, führe nach der Rechtsprechung zu einem Maximalabzug auf dem Invalideneinkommen von 25%. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin müsse daran festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer auch zu Eingliederungsmassnahmen bereit wäre. Eine erneute Umschulung wäre jedoch angesichts des Alters höchst fraglich, zumal auch der sich weiter verschlechternde Gesundheitszustand zu beachten sei (act. G 1). B.b In der Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 78'000.- bzw. Fr. 85'000.- sei aktenmässig nicht ausgewiesen, während sich die Annahme von Fr. 61'468.- auf das IK unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung stütze. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass seine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in einer leidensadaptierten Tätigkeit verwertet werden könne (act. G 3). B.c Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtet mit Schreiben vom 4. Januar 2007 auf eine weitere Stellungnahme (act. G 5). Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind auf den angefochtenen Einspracheentscheid die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Streitig und im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Vorab ist zu prüfen, ob er Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat bzw. zur Durchführung solcher verpflichtet ist. Betreffend Invaliditätsbemessung stellt sich die Frage der Methodenwahl. Ist der Beschwerdeführer als (teil-) erwerbstätig zu qualifizieren, muss geklärt werden, ob ihm die Aufnahme einer unqualifizierten Hilfsarbeit zumutbar ist. 3.    3.1  Dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" folgend, ist vorab der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu prüfen. Nach aArt. 8 Abs. 1 IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007) haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss aArt. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung invaliditätsbedingt notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gelten als Umschulung unter anderem Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Eine Invalidität im Sinne des aArt. 17 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20% erleidet (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 124 f.). 3.2  Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen ein Berufsmann. Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids war er noch nicht 53 Jahre alt. Bis zum Eintritt ins Pensionsalter blieben ihm also noch über ein Dutzend Jahre. In seiner angestammten Tätigkeit als

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte medizinischer Masseur ist er dauerhaft wesentlich eingeschränkt; in angestellter Funktion ist er vollständig arbeitsunfähig, in selbstständiger Position beträgt die Arbeitsfähigkeit lediglich 25%. In leidensadaptierter unqualifizierter Tätigkeit ist er gemäss der Beurteilung des RAD-Gutachters zu 20% eingeschränkt. Bei dieser Sachlage hat er Anspruch auf eine Umschulung; ja, er ist grundsätzlich im Rahmen der Schadenminderungspflicht sogar zu einer solchen verpflichtet. Das Alter des Beschwerdeführers spricht nicht gegen eine Umschulung; eine solche könnte insbesondere nicht als unverhältnismässig betrachtet werden. Grundsätzlich wäre ein Umschulungsanspruch also zu bejahen. 3.3  Der Beschwerdeführer lässt zwar geltend machen, es fehle ihm nicht an der Bereitschaft zur Umschulung. Dennoch lässt er keine Zweifel daran offen, dass er von der Idee alles andere als begeistert ist. In einem Schreiben vom 27. Oktober 2004 legte er die Gründe dafür ausführlich dar. Seine Ehefrau und er hätten sich aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und aus finanziellen Gründen entschlossen, dass er sich um Haushalt und Kinder kümmere und sie weiterhin einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehe (IV-act. 26-15). Die Familie besteht neben dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau aus drei Kindern aus der ersten Ehe der Frau mit den Jahrgängen 1992, 1995 und 1996 sowie zwei gemeinsamen Kindern, die 2003 und 2006 zur Welt kamen. Die Arbeit, die dieser grosse Haushalt mit sich bringt, ist zweifellos beträchtlich. In seinem Schreiben vom 27. Oktober 2004 schilderte der Beschwerdeführer die Variante Umschulung in düstersten Farben. Demnach sei er auch nach einer Umschulung aufgrund gesundheitsbedingter Absenzen für einen Arbeitgeber – sollte er denn einen solchen finden – untragbar, weshalb er entlassen würde. Ihm bliebe nur der Gang zum Sozialamt. Während der ganzen Zeit müsste ein Kindermädchen bezahlt werden oder seine Ehefrau müsste ihr Pensum reduzieren, was bedeute, dass das Geld an allen Ecken und Enden fehlen würde. Es gäbe keine wirkliche Zukunftsperspektive, die Kinder würden ihre "Gspänli" verlieren, weil sie in eine günstigere Behausung ziehen müssten, die an einem anderen Ort wäre. Danach würden sie schnell den Boden unter den Füssen verlieren, weil sie als Kinder von Sozialhilfeempfängern verspottet würden. Der Versuch der Eingliederung brächte keinen Erfolg, sondern nur unnötige finanzielle Auslagen der IV und des Sozialamts, eine Verschlechterung der finanziellen Lage der Familie, weil er nie mehr dasselbe Einkommen erzielen könnte wie früher, sowie eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unsichere Zukunft, die für alle Familienmitglieder enormen psychischen Stress bedeuten würde und nicht zumutbar sei (IV-act. 36-17). Bei einer derartigen Ablehnung gegenüber einer Umschulung ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass nicht von einer ernsthaften Eingliederungsbereitschaft ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, Kinder benötigten einen geregelten Tagesablauf mit fester Struktur und nicht immer wechselnden Aufsichtspersonen. Sein Schritt von der Erwerbsaufgabe weg und hin zum Hausmann wurde als die für die Familie bestmögliche Lösung betrachtet (IV-act. 36-15). Die persönliche Situation des Beschwerdeführers ist durchaus nachvollziehbar. Freilich ist es nicht sinnvoll, den Beschwerdeführer gegen seinen erklärten Willen zur Umschulung zu zwingen. Durch seine Ablehnung gegenüber einer Umschulung verletzt er seine Schadenminderungspflicht nicht derart schwer, dass auch ein Rentenanspruch zum Vornherein entfiele. Wie noch zu zeigen ist, hat sein Verhalten betreffend Umschulung aber bei der Rentenprüfung Auswirkungen auf die Frage, ob ihm die Aufnahme einer Hilfsarbeit zumutbar wäre. 4.    4.1  Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, es sei denn, eine versicherte Person sei vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen und es habe ihr auch nicht zugemutet werden können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall gilt gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, als Invalidität. Die Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt (Art. 16 ATSG). Die Methode zur Bemessung der konkreten Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wird vom ATSG nicht geregelt. Diese Lücke füllt aArt. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; Fassung bis 31. Dezember 2007): Es ist darauf abzustellen, in welchem Mass die betreffende Person behindert ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Person gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). aArt. 28 Abs. 2 IVG regelt die so genannte bis ter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei Personen, die zum Teil erwerbstätig und zum Teil im Aufgabenbereich tätig sind. In einem solchen "gemischten" Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. Ist bei einer Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden vollzeitlich erwerbstätig wäre, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 IVV). Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente (aArt. 28 Abs. 1 IVG). 4.2  Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, die Aufnahme einer unqualifizierten Hilfsarbeit sei dem Beschwerdeführer einerseits nicht zumutbar. Andererseits wäre seine Restarbeitsfähigkeit gar nicht verwertbar. 4.2.1 Zum ersten Punkt ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer als Berufsmann grundsätzlich tatsächlich nicht unbesehen Hilfsarbeit zugemutet werden kann. Deswegen wurde in der obigen Erwägung 3 ein Umschulungsanspruch grundsätzlich bejaht. Aus persönlichen Gründen möchte der Beschwerdeführer keine Umschulung vornehmen. Auch wenn seine Beweggründe nachvollziehbar sind, wäre ihm eine Umschulung doch nicht unzumutbar. Verzichtet er also mehr oder weniger aus freien Stücken auf die Umschulung, so hat er konsequenterweise in Kauf zu nehmen, dass er nur noch Hilfsarbeiten ausführen kann. Er kann nicht davon ausgehen, dass nach seinem Unwillen zur Umschulung eine Hilfsarbeit als unzumutbar zu betrachten ist und beim Einkommensvergleich deshalb bei der Bemessung des Invalideneinkommens von einer Arbeitsfähigkeit von 25% bzw. gar 0% in der angestammten Tätigkeit auszugehen wäre. Zudem weist die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin, dass die Tätigkeit als medizinischer Masseur zwar durchaus anspruchsvoll war, es sich dabei aber nicht um eine derart gehobene Tätigkeit handelte, dass die Aufnahme einer Hilfsarbeit von Vornherein als unzumutbar zu betrachten wäre. Obwohl gelernter Berufsmann, muss der Beschwerdeführer, da eine berufliche Neuausbildung auf seinen bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wunsch entfällt, auch eine Hilfsarbeit annehmen oder sich im Verweigerungsfall anrechnen lassen (vgl. dazu Ueli Kieser, Der praktische Nachweis des rechtserheblichen Invalideneinkommens, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, 54 f.; zum zumutbaren Berufswechsel vgl. auch das Urteil I 11/00 des Bundesgerichts vom 22. August 2001 sowie das Urteil IV 2006/208 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2008, Erw. 4). 4.2.2 In einer optimal dem Leiden angepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer gemäss RAD-Gutachten vom 8. März 2006 zu 80% arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer kann nur etwa 100 Meter weit gehen und hat beim Stehen über 15 Minuten Probleme. Der RAD-Arzt Dr. C.___ hielt im Gutachten fest, auch beim Sitzen über ca. eine Dreiviertelstunde bestehe unzweifelhaft eine Einschränkung. Er erachtete den Beschwerdeführer als Hausmann als optimal eingegliedert und wies darauf hin, medizinisch-theoretisch wäre in einer leidensadaptierten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80% anzunehmen. Die Einschränkung von 20% läge am vermehrten Pausenbedarf (IV-act. 61-8). Der RAD-Teilgutachter Dr. D.___ hielt in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit fest, der Beschwerdeführer müsste zwischen Sitzen, Stehen und Gehen wechseln können. Heben und Tragen von Lasten über 10 kg seien nicht möglich. Kein Überwinden von Höhendifferenzen (Treppen, Leitern). Die Arbeit sollte vorwiegend in geheizten Räumen verrichtet werden. Auch Dr. D.___ hielt eine Arbeitsfähigkeit von 80% für gegeben (IVact. 61-11). Mit dieser Einschätzung widersprachen die RAD-Gutachter dem orthopädischen Gutachter Dr. B.___. Dieser hatte in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2005 festgehalten, der Beschwerdeführer sei als Masseur noch zu 37.5% arbeitsfähig. Andere Tätigkeiten seien ihm nicht zumutbar. Er habe eine Ausbildung zum medizinischen Masseur gemacht. Dies sei eine Tätigkeit, bei der der Beschwerdeführer stehend arbeiten müsse. Eine sitzende Tätigkeit sei ebenfalls nicht ganztägig zumutbar, da der Beschwerdeführer eine eingeschränkte Knie- und Hüftflexion habe (IV-act. 53-8). Diese Einschätzung ist in sich nicht konsistent. Dass der Beschwerdeführer gar keine Tätigkeit mehr ganztägig zu 100% ausführen kann, ist nachvollziehbar und wird auch allseitig anerkannt. Die pauschale Aussage, andere Tätigkeiten seien ihm nicht zumutbar, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Offensichtlich liess sich Dr. B.___ vom Gedanken leiten, der Beschwerdeführer müsse

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte als Berufsmann keine Hilfstätigkeit ausüben. Medizinisch begründet ist die von ihm attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit jedoch nicht. Wenn der Beschwerdeführer nach Ansicht von Dr. B.___ sogar als Masseur noch 37.5% arbeitsfähig war, so hätte dies wohl erst recht für eine körperlich besser dem Leiden angepasste Tätigkeit zu gelten. Demgegenüber ist die Einschätzung der RAD- Gutachter in sich stimmig und nachvollziehbar. Zweifellos muss der Beschwerdeführer seine Arbeitsposition flexibel verändern können und ist darauf angewiesen, vermehrt Pausen machen zu können. Wird darauf Rücksicht genommen und ausserdem auf eine optimale medikamentöse Schmerzbekämpfung geachtet, so kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in optimal adaptierter Tätigkeit mit Wechselbelastung zu 80% arbeitsfähig ist. 4.2.3 Zu prüfen bleibt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Dr. C.___ wies darauf hin, adaptiert könne der Beschwerdeführer "medizinisch-theoretisch" zu 80% arbeiten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass Dr. C.___ mit seiner Formulierung auf eine Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit hätte hinweisen wollen. Vielmehr erklärte er, er erachte den Beschwerdeführer als Hausmann als optimal eingegliedert, zumal er ihn für berufliche Massnahmen für zu alt halte. Hierzu hielt er immerhin explizit fest, der IV nicht vorgreifen zu wollen. Es ist denn auch nicht seine Aufgabe, Anspruch und Zumutbarkeit von beruflichen Massnahmen zu beurteilen. Wie erläutert, ist ein Umschulungsanspruch grundsätzlich zu bejahen. Grundsätzlich ist es auch nicht Aufgabe des Mediziners, sich zur Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit zu äussern. Im Kontext betrachtet soll der Hinweis von Dr. C.___, medizinisch-theoretisch sei der Beschwerdeführer adaptiert zu 80% arbeitsfähig, also nicht auf Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit hinweisen, sondern darauf, dass der Gutachter den Beschwerdeführer als Hausmann für optimal eingegliedert hält. Die Schlussfolgerung beider Gutachter, "in einer leidensadaptierten Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend), wie auch als Hausmann können wir eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit bescheinigen", ist unmissverständlich (IV-act. 61-12). Nach dem Gesagten liefert weder das RAD-Gutachten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit von 80% in adaptierter Tätigkeit nicht sollte verwerten können, noch sind solche sonst ersichtlich. Sofern der Beschwerdeführer genügend Pausen machen kann, ist er in der Lage, leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung auszuführen. Solche Tätigkeiten sind auf dem massgebenden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden. Zu denken ist etwa an leichte Kontroll- und Überwachungsarbeiten, an Feinmontagen in der Elektro- oder Kunststoffbranche oder an Hilfstätigkeiten im Bürobereich. 4.3  Die Beschwerdegegnerin hat zur Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abgestellt. Zudem gewährte sie einen Abzug von 15%. Der oftmals als "Leidensabzug" bezeichnete Abzug hat nichts mit dem Leiden zu tun. Vielmehr sollen damit jene Nachteile ausgeglichen werden, die der versicherten Person – neben der Arbeitsunfähigkeit – auf dem Arbeitsmarkt aufgrund ihrer Behinderteneigenschaft eine zusätzliche Lohneinbusse verursachen. In BGE 126 V 75 neues Fenster ff. hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, d.h. dass nicht für jedes Merkmal der entsprechende Abzug zu quantifizieren ist und die einzelnen Abzüge zusammenzuzählen sind. Schliesslich ist der Abzug auf höchstens 25% zu begrenzen. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzugs darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer gegenüber einem gesunden Konkurrenten für einen bestimmten Arbeitsplatz ein höheres Krankheitsrisiko hat. Aus der Sicht eines ökonomisch denkenden Arbeitgebers senkt dieses Risiko, dessen Verwirklichung die Gesamtlohnkosten des Betriebes erhöhen würde, den "Wert" des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer. Um dies zu kompensieren und konkurrenzfähig zu bleiben, müsste der Beschwerdeführer mit einem entsprechend tieferen Lohn rechnen. Weiter ist er wegen der Pausenbedürftigkeit auf mehr Toleranz angewiesen als ein gesunder Arbeitnehmer. Er arbeitet durch die vermehrten Pausen zwar verlangsamt, ist aber ansonsten nicht bedeutend eingeschränkt. Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx126xVx75_82&AnchorTarget=BGEx126xVx75 https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx126xVx75_82&AnchorTarget=BGEx126xVx75

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzugreifen. Der von ihr zuerkannte Leidensabzug von 15% erscheint als gerechtfertigt. Ausgehend vom statistischen durchschnittlichen Einkommen eines Hilfsarbeiters von Fr. 57'258.- ergibt sich bei einem Pensum von 80% demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 38'935.- (Fr. 57'258.- x 0.8 x 0.85) für das Jahr 2004. 4.4  Umstritten ist weiter, auf welche Höhe sich das Valideneinkommen des Beschwerdeführers beläuft. Gestützt auf eine offenbar 2004 erhaltene telefonische Auskunft der Staatspersonalverwaltung, wonach ein medizinischer Masseur zwischen Fr. 50'362.- und Fr. 77'889.- verdiene (vgl. IV-act. 26-12), ging die Beschwerdegegnerin ursprünglich von einem Valideneinkommen von Fr. 78'000.- aus (IV-act. 64-2; 66-2). Im Einspracheverfahren wurde dieser Betrag auf Fr. 61'468.- reduziert. Abgestellt wurde damit auf das (hochgerechnete) Einkommen, das der Beschwerdeführer gemäss IK- Auszug 1995 während neun Monaten erzielt hatte (act. G 1.1, S. 9 Ziff. 5d). Der IK- Auszug weist ein während Jahren äusserst stark schwankendes Einkommen auf. Der Beschwerdeführer war offenbar kaum je während des ganzen Jahres in der Schweiz tätig (IV-act. 7). Das Einkommen, das der Beschwerdeführer 1995 während neun Monaten erzielte, ist jedenfalls nicht repräsentativ zur Bemessung des Validenlohnes. Da das Valideneinkommen anhand der konkreten Verhältnisse nicht zuverlässig ermittelt werden kann, sind auch hier die Tabellenlöhne der LSE beizuziehen. Im Jahr 2004 verdienten Männer im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) im Sektor Gesundheits- und Sozialwesen Fr. 5'979.- (40h/Woche; Tabelle TA1 der LSE 2004). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 74'618.-. Dies erscheint als plausibel, verfügt der Beschwerdeführer doch über die Anerkennung des Schweizerischen Roten Kreuzes als medizinischer Masseur (IVact. 26-14) sowie über langjährige Berufserfahrung in diesem Gebiet, die ohne gesundheitliche Beeinträchtigung überwiegend wahrscheinlich noch länger wäre. Somit ist auf ein Valideneinkommen von Fr. 74'618.- für das Jahr 2004 abzustellen. 4.5  Im Bereich Haushalt ermittelte die IV-Abklärungsperson bei der Abklärung vom 31. August 2004 eine Einschränkung von rund 12% (IV-act. 26-12), was bei einer Gewichtung dieses Bereichs mit 30% einer Behinderung von 3.6% entspräche. Die Begutachtung durch den RAD fand über anderthalb Jahre später statt. Die Gutachter gingen von einer Einschränkung im Haushalt von 20% aus (IV-act. 61-12). Die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin gab dieser Einschätzung im Einspracheentscheid zu Recht den Vorrang vor der Haushaltabklärung, die älter ist als das Gutachten und somit die medizinisch belegte Verschlechterung nicht berücksichtigen konnte. Und zusätzlich sind gewisse Einschätzungen im Abklärungsbericht zumindest fraglich. So bekundet der Beschwerdeführer nachvollziehbarerweise etwa grosse Mühe mit Staubsaugen allgemein und dem Treppensaugen im Besonderen. Strengere Arbeiten besorge er in Etappen, benötige mehr Zeit. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nur leichte Arbeiten verrichten kann, nicht Treppensteigen soll und zwischen sitzender, stehender und gehender Tätigkeit wechseln muss, ist zweifelhaft, ob die im Abklärungsbericht Haushalt attestierte Einschränkung von lediglich 30% bei der Wohnungspflege angemessen ist. Ebenfalls Bedenken löst die geschätzte Einschränkung von 10% im Bereich Wäsche und Kleiderpflege aus, zumal Wäsche für einen unterdessen siebenköpfigen Haushalt zu erledigen ist, sich das bewohnte Einfamilienhaus auf drei Etagen erstreckt und sich die Waschmaschine im Keller befindet (IV-act. 26-4, 26-7). Im Bereich Ernährung wurde im Übrigen keine Einschränkung ermittelt, obwohl der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung wohl zumindest bei der Erledigung der Reinigungsarbeiten in der Küche eingeschränkt bzw. zumindest verlangsamt sein dürfte. Insgesamt erscheint es jedenfalls gerechtfertigt, auf die medizinisch attestierte Einschränkung von 20% im Haushalt abzustellen. 5.    5.1  Gemäss RAD-Gutachten würde der Beschwerdeführer als Gesunder heute voll erwerbstätig sein. Die Kinder würden durch eine Tagesmutter und entsprechende Einrichtungen betreut. Der Beschwerdeführer hätte sich beruflich gerne in seiner geliebten Tätigkeit als Masseur verwirklicht (IV-act. 61-3). Diese Darstellung ist glaubhaft. Bei der Haushaltabklärung hatte der Beschwerdeführer bereits angegeben, dass er als Gesunder die Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben hätte. Zwar hatte er ergänzt, dass vermutlich sowohl er als auch seine Frau ihre Erwerbstätigkeit bei der Geburt des vierten Kindes reduziert und sie sich in gewissem Umfang ein Kindermädchen oder eine Hausangestellte geleistet hätten. Diese Aussage rechtfertigt die Qualifikation als Teilerwerbstätiger mit einem Anteil von 30% für den Haushalt aber nicht. Bei der im Rahmen einer Haushaltabklärung gestellten Frage nach dem Status im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitsfall ist stets dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es für bereits seit längerem gesundheitlich beeinträchtigte Personen schwierig ist, die hypothetischen Verhältnisse realistisch einschätzen zu können (Entscheid IV 2006/114 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2007, Erw. 2d). Zu beachten ist, dass die Antwort auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person ohne ihren Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit nachginge, meist eine hohe Abstraktions- und Analyseleistung voraussetzt. Zur zuverlässigen Erbringung dieser Leistung muss die versicherte Person von der IV-Abklärungsperson durch entsprechende Fragen und Erläuterungen intensiv unterstützt werden. Begnügt sich die Abklärungsperson aber damit, einzig die Frage zu stellen, in welchem Umfang die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit nachginge, wenn sie gesund wäre, so vermag die Antwort kaum je so weit zu überzeugen, dass sie eine verlässliche Sachverhaltsgrundlage für den Entscheid über die Methode der Invaliditätsbemessung bildet (vgl. den Entscheid IV 2006/175 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. November 2007, Erw. 1d). Die Abklärung dieses äusserst relevanten Punktes hat mit einer sorgfältigen, der Verständnismöglichkeit der versicherten Person angepassten Fragestellung zu erfolgen, bei der sie auch in die Lage versetzt wird, ihre Situation im fiktiven Gesundheitsfall umfassend zu analysieren, die verschiedenen Varianten durchzudenken und entsprechend ihrer Wahrscheinlichkeit zu werten. Die grossen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers gehen auf einen Unfall im Jahr 1974 zurück. Nach so langer Zeit ist es für den Beschwerdeführer wohl praktisch nicht mehr möglich, sich sein Leben als Gesunder vorzustellen. Seine Ehefrau nahm nach dem Mutterschaftsurlaub nach der Geburt ihres vierten Kindes offenbar deshalb ihre Erwerbstätigkeit wieder voll auf, um die Existenz der Familie zu sichern (vgl. IVact. 26-16). Wäre der Beschwerdeführer zu jener Zeit gesundheitlich nicht beeinträchtigt gewesen, wäre also durchaus möglich gewesen, dass er weiterhin voll erwerbstätig geblieben wäre. Dass er als Gesunder zu 30% als Hausmann tätig wäre, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Es wäre wohl eher davon auszugehen, dass er weiterhin einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Diese Frage kann jedoch letztlich offen gelassen werden, wie noch zu zeigen ist. 5.2  Würde man den Beschwerdeführer als Vollerwerbstätigen qualifizieren, so ergäbe sich bei einem Valideneinkommen von 74'618.- und einem Invalideneinkommen von

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 38'935.- ein Invaliditätsgrad von 47.8% bzw. gerundet 48%. Damit hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente. Qualifiziert man den Beschwerdeführer nun mit der Beschwerdegegnerin als zu 70% erwerbs- und zu 30% im Haushalt tätig, ergibt sich für den Erwerbsbereich folgender Teilinvaliditätsgrad: Das Valideneinkommen betrüge bei 70% Fr. 52'233.-, das Invalideneinkommen beliefe sich auf Fr. 34'068.- (Fr. 57'258.- x 0.7 x 0.85), was einer Teilinvalidität von 34.78% entspräche. Bei einer Gewichtung des Haushalts mit 30% und der in diesem Bereich ausgewiesenen Einschränkung von 20% betrüge die Teilinvalidität hier 6%. Der Gesamtinvaliditätsgrad beliefe sich demnach auf 40.78% bzw. gerundet 41%. Auch bei dieser Berechnung hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente.   6.    6.1  Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf einer Viertelsrente. Die Sache ist zur Festsetzung von Rentenbeginn und Rentenhöhe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich wieder an die Beschwerdegegnerin wenden kann, wenn er ernsthaft zur Umschulung bereit ist. 6.2  Da sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig erwiesen hat und da der Beschwerdeführer auf jeden Fall gezwungen gewesen ist, Beschwerde zu führen, um nicht rechtswidrig behandelt zu werden, muss in Bezug auf die Kostentragungspflicht unabhängig vom konkreten Beschwerdebegehren (in Analogie zur entsprechenden Regelung bei einer Rückweisung zur weiteren Abklärung, vgl. ZAK 1987 S. 266 Erw. 5a) von einem vollumfänglichen Obsiegen des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Gerichtskosten sind keine zu erheben (vgl. lit. b der Schlussbestimmungen des IVG zur Änderung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006). Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer aber Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. Oktober 2006 teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Viertels­ invalidenrente. Die Sache wird zur Festlegung von Rentenbeginn und Rentenhöhe an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.03.2008 Art. 8 Abs. 1 IVG; aArt. 17 Abs. 1 IVG; aArt. 28 IVG. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente. Verzichtet ein Berufsmann zugunsten von Haushalt- und Erziehungsarbeit auf eine von ihm grundsätzlich zumutbare Umschulung und wiegt die Verletzung seiner Schadenminderungspflicht nicht so schwer, dass eine Rente von Vornherein nicht in Frage käme, so ist ihm bei der Rentenprüfung eine Hilfsarbeit anrechenbar. Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode und nach Einkommensvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2008, IV 2006/253). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008.

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