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St.Gallen Versicherungsgericht 13.03.2008 IV 2006/242

13. März 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,784 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Art. 28 IVG, Invaliditätsbemessung; Beweiswürdigung der medizinischen Akten, insbesondere eines MEDAS-Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2008, IV 2006/242).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/242 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2020 Entscheiddatum: 13.03.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 13.03.2008 Art. 28 IVG, Invaliditätsbemessung; Beweiswürdigung der medizinischen Akten, insbesondere eines MEDAS-Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2008, IV 2006/242). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 13. März 2008 in Sachen U.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, Vadianstrasse 44, Postfach 262, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte  Sachverhalt: A.    A.a  Die 1976 geborene U.___, Mutter eines im Jahr 2002 geborenen Sohnes, meldete sich am 20./28. Januar 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich einer Rente, an. Sie gab an, 1991 in die Schweiz gekommen zu sein und in den Jahren 1993 bis 1995 als Verkäuferin (ohne Berufsabschluss) in einer Bäckerei gearbeitet zu haben. Seit 1998 sei sie als Verkäuferin bei A.___ tätig. Am 17. September 2001 habe sie bei einem Unfall ein Schleudertrauma erlitten. Wie dem Arztzeugnis UVG vom 19. Januar 2002 zu entnehmen ist, war die Versicherte im Anschluss an ein problematisches Telefongespräch kollabiert und hatte dabei den Kopf heftig an der Wand angeschlagen. Bereits am 2. August 1999 hatte sie gemäss den UV-Akten bei einem Autounfall eine HWS-Distorsion erlitten. A.b Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, gab in seinem Arztbericht vom 26. Februar 2003 bekannt, als Diagnose liege eine HWS-Distorsion mit massiver Myogelose cervico-thorakal sowie Bewegungseinschränkung vor. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine depressive Reaktion. Die Versicherte sei seit dem 17. September 2001 zu 100 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Ein Versuch, die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich zu verbessern, sollte unternommen werden. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei angezeigt. A.c  Der Arbeitgeberbescheinigung vom 5. März 2003 war zu entnehmen, dass die Versicherte seit 1. Oktober 1998 als Verkaufsberaterin angestellt sei und seit 1. März 2001 einen Monatslohn von Fr. 3'650.-- verdiene. Im Jahr 2001 habe sie einen freiwilligen Bonus von Fr. 1'817.20 erhalten. Das Arbeitsverhältnis werde am 16. September 2003 enden. A.d Mit UV-Verfügung vom 25. April 2003 stellte die Unfallversicherung die Taggeldleistungen auf den 15. Juli 2002 und die Heilungskostenleistungen auf den 31. August 2002 ein. Die Verfügung wurde angefochten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e In einem Arztbericht vom 15. November 2003 erklärte Dr. B.___, die Versicherte sei in der bisherigen Tätigkeit immer noch zu 100 % arbeitsunfähig. Andere Tätigkeiten seien ihr theoretisch zumutbar, seien infolge der eingeschränkten HWS-Beweglichkeit jedoch kaum zu finden. Zudem müsste die Arbeitsfähigkeit in kleinsten Schritten gesteigert werden können. Ein sehr grosser Erfolg wäre es bereits, wenn die Arbeitsfähigkeit auf knapp 50 % gesteigert werden könnte. Es bestehe seines Erachtens eine bleibende Einschränkung von mindestens 50 %. A.f Das IV-Verfahren blieb faktisch bis September 2004 sistiert. Am 1. September 2004 reichte der Rechtsvertreter der Versicherten den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 2004 über den Streit zwischen der Versicherten und der Unfallversicherung ein, wonach die verfügte Einstellung rechtmässig gewesen sei. Dem Urteil, das rechtskräftig wurde, lag eine interdisziplinäre Begutachtung von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, für die Unfallversicherung zugrunde. Danach liess sich eine Arbeitsunfähigkeit als Folge des Ereignisses vom 17. September 2001 ab 15. Juli 2002 nicht mehr ableiten, weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht. A.g Die beauftragte MEDAS erstattete am 20. Juni 2006 ihr Gutachten. Als Hauptdiagnosen wurden (erstens) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und (zweitens) ein chronisches cervicocephales Syndrom mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden bezeichnet. Die Arbeitsfähigkeit der Versicherten für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin oder ähnlich körperlich leichte bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Zwangshaltungen oder Stressbelastungen sei unter Beachtung vorwiegend der psychischen Diagnose zu 30 % eingeschränkt. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert und zumutbar. Damit sollte eine Aktivierung der Ressourcen erreicht werden, um adäquate Strategien zur Überwindung der sozialfamiliären Problematik und Findung neuer Lebensziele zu entwickeln. A.h Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung erklärte am 4. August 2006 auf Anfrage, es könne gemäss dem Gutachten von einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgegangen werden. Eine selbständige Arbeitssuche sei der Versicherten medizinisch zumutbar. A.i  Nachdem sie von der Versicherten zunächst einen Fragebogen als Grundlage für eine Haushaltabklärung hatte ausfüllen lassen, stellte die Sozialversicherungsanstalt/IV- Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten am 5. September 2006 in Aussicht, ihr Leistungsgesuch abzuweisen, da ein Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 30 % ergeben habe. Für die Stellenvermittlung sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig. Einwände könnten bis zum 11. Oktober 2006 gemacht werden. A.j  Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2006 wandte der Rechtsvertreter der Versicherten ein, es sei auf die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % abzustellen. Das MEDAS-Gutachten sei mangelhaft. Die Versicherte habe sich eine HWS-Distorsion zugezogen, vermutlich zusätzlich ein mildes Schädel-Hirn- Trauma. Zum typischen Beschwerdebild dieser beiden Verletzungsmechanismen würden psychische Beschwerden gehören. Die vermeintlich somatoforme Schmerzstörung sei im Rahmen dieses Beschwerdekomplexes zu sehen. Des weiteren sei eine keilförmige Deformation Th5 und 6 entweder auf dem Röntgenbild der MEDAS nicht sichtbar gewesen oder die Beurteilung sei unzuverlässig gewesen. Ein Gutachten, das sich auf uralte MRI stütze, sei nicht beweistauglich. Die Schmerzen seien durch die erwähnte Deformation und die Mikroverletzungen bei Status nach Schleudertrauma zu erklären, womit die psychiatrische Diagnose in sich zusammenfalle. Die erhobenen klinischen Befunde seien ferner nicht in die Beurteilung eingeflossen. Die Schilderung der Schmerzlokalisation sei zu Unrecht mehrfach als diffus bezeichnet worden. Die behandelnde Physiotherapeutin sei zur diesbezüglichen Beurteilung besser qualifiziert als der begutachtende Internist; von ihr sei ein Bericht einzuholen. Weiter sei die Schwindelproblematik vergessen gegangen. Die leichte Ermüdbarkeit und die Konzentrationsstörungen der Versicherten hätten sich auch beim Ausfüllen der Tests geäussert. Dass von der Unmöglichkeit, den Kopf ohne Rumpf zu drehen, auf ein demonstratives Verhalten geschlossen werde, zeuge von Voreingenommenheit. Die Gutachter hätten sich nicht mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit mit 50 % der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt und vermöchten ihre Einschätzung nicht zu begründen. Im Jahr 2003 hätte die Versicherte Fr. 51'675.-- verdient. Das

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalideneinkommen stelle sich auf Fr. 18'214.-- (beim Tabellenlohn für den Detailhandel, 50 % Arbeitsfähigkeit und 20 % Leidensabzug). Der Invaliditätsgrad mache somit 64.8 % aus, selbst bei 70 % Arbeitsfähigkeit aber 50.7 %. Die Versicherte habe daher Anspruch auf berufliche Massnahmen bzw. auf eine Dreiviertelsrente. A.k  Am 13. Oktober 2006 erging die abweisende Verfügung entsprechend dem Vorbescheid (Valideneinkommen Fr. 47'460.--, Invalideneinkommen Fr. 33'222.--), ohne dass eine Auseinandersetzung mit der Stellungnahme erfolgt wäre. B.   B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Michael B. Graf für die Betroffene am 15. November 2006 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab 1. September 2002 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Nach dem Auffahrunfall vom 2. August 1999 habe die Beschwerdeführerin ab 2. November 1999 - allerdings nicht beschwerdefrei - wieder voll arbeiten können. Seit dem zweiten Unfall vom 17. September 2001 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geblieben. Nach der Einschätzung des Hausarztes sei sie in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit höchstens zu 50 % arbeitsfähig. Indem sie sich nicht mit der Stellungnahme zum Vorbescheid auseinandergesetzt habe, habe die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt. Das Valideneinkommen 2003 liege bei Fr. 49'275.--. Beim Invalideneinkommen sei zu berücksichtigen, dass die Löhne aufgrund der Arbeitserfahrung und damit in Abhängigkeit des Alters ansteigen würden. Bei Abstellen auf die Tabellenlöhne würden Löhne von Personen berücksichtigt, die bereits erhebliche Berufserfahrung hätten. Das Durchschnittsalter der Frauen, deren Löhne im Anforderungsniveau 4 erfasst seien, dürfte bei über 40 Jahren liegen, ihre Berufserfahrung über 20 Jahre betragen. Der Median der Frauenlöhne des Niveaus 4 betrage bei einer Berufserfahrung bis zu zwei Jahren Fr. 3'716.-- und steige mit zunehmender Berufserfahrung auf Fr. 4'441.--. Im Jahr 2003 sei die Beschwerdeführerin erst 26 Jahre alt gewesen. In einem Verweisungsberuf verfüge sie über keine Berufserfahrung. Der Tabellenlohn des Wirtschaftszweigs 52 (Detailhandel und Reparatur) von im Jahr 2003 Fr. 45'536.-- sei daher um 16.3 % zu reduzieren. Bei einer Resterwerbsfähigkeit von 50 % ergebe sich ein Invalideneinkommen von

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 19'057.--. Es sei ferner ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu machen, weil die Beschwerdeführerin zahlreiche Beschwerden habe und der Detailhandel eine ständige Betreuung der Kunden, Freundlichkeit und geistige Präsenz verlange. Das Invalideneinkommen betrage deshalb Fr. 15'246.-- und der Invaliditätsgrad 69.1 %. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % gemäss MEDAS-Gutachten ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 21'356.-- und ein Invaliditätsgrad von 56.7 %. Im Übrigen werden die Einwände erhoben, wie sie in der Stellungnahme vorgebracht worden sind. B.b Am 3. Januar 2007 hat die Beschwerdeführerin ein Schreiben von Dr. B.___ vom 27. Dezember 2006 einreichen lassen, wonach sie die Physiotherapie seit ca. Ende August 2006 besuche. Die Sitzungen seien für sie sehr mühsam, weil sie nur eine geringe HWS-Beweglichkeit besitze und hernach meistens relativ starke Beschwerden - zum Teil auch Schwindel - habe. Minime Verbesserungen der Beweglichkeit hätten erreicht werden können. Vom 17. September 2001 bis 24. September 2006 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, seither eine solche von 50 % bescheinigt. Die Arbeitsfähigkeit von 70 % laut MEDAS habe er wegen der Schmerzen noch nicht bescheinigen können. C.   Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs könne geheilt werden. Die MEDAS sei über den wachstumsbedingten Befund der Wirbeldeformierung im Bild gewesen. Sie habe ihn offenbar als nicht invalidisierend betrachtet und deshalb keine weiteren radiologischen Abklärungen veranlasst. Die Beschwerdeführerin könne nicht belegen, dass dies medizinisch nicht stichhaltig sei. Der begutachtende Internist sei als Rheumatologe in der Lage, die HWS-Beschwerden kompetent zu würdigen. Auf die Schwindelbeschwerden sei die MEDAS zu Recht nicht eingegangen; solche habe die Beschwerdeführerin auch nicht erwähnt. Eine Invalidität aufgrund des Unfallereignisses vom 17. September 2001 sei nicht ausgewiesen. Eine krankheitsbedingte Hirnverletzung liege ebenfalls nicht vor. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die psychiatrische Untersuchung nicht sachgerecht durchgeführt worden wäre. Da die Beschwerdeführerin einen Bagatellunfall erlitten habe und kein somatisches Korrelat für die demonstrierte völlige Versteifung des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nackens vorliege, sei zu Recht auf ein demonstratives Verhalten geschlossen worden. Die vom Gutachten abweichende Einschätzung von Dr. B.___ sei nicht relevant, da er selber weitere Abklärungen vorgeschlagen habe. Abzustellen sei auf das schlüssig begründete polydisziplinäre Gutachten. Das Valideneinkommen 2003 betrage Fr. 47'450.-- (ohne Bonus). Da die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin zu 30 % eingeschränkt sei, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 30 %. Ein Leidensabzug sei nicht am Platz, weil die Einschränkungen bereits bei der Arbeitsunfähigkeitsschätzung berücksichtigt seien und Abzüge in der Regel nur bei statistisch festgesetzten Invalideneinkommen in Betracht fallen würden. Ein Rentenanspruch ergebe sich allerdings selbst nicht bei Abstellen auf die Tabellenlöhne. Danach betrage der massgebliche Durchschnittswert aller Branchen für 2003 Fr. 48'585.--. Weil er höher sei als das Valideneinkommen, sei eine Kürzung vorzunehmen. Damit sei die lohnmässige Benachteiligung wegen des jugendlichen Alters ausgeglichen. Ob der entsprechende Einwand zutreffe, könne daher offen bleiben. Wegen der Beschränkung auf nur noch körperlich leichte Hilfstätigkeiten sei ein Leidensabzug von 10 % vorzunehmen. Das Invalideneinkommen mache daher Fr. 29'893.-- und der Invaliditätsgrad 37 % aus. D.   Mit Replik vom 26. Januar 2007 beantragt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Zusprechung einer ganzen Rente. Die Gehörsverletzung sei bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen. Die MEDAS habe die Schmerzen als somatoform taxiert, ohne die organischen Ursachen genügend abgeklärt zu haben. Sie habe den pathologischen Befund (keilförmige Deformierung Th5 und Th6, zurückzuführen auf "wahrscheinlich alte Frakturen"; deutliche Zeichen eines Status nach M. Scheuermann bereits im Röntgen der BWS vom 2. August 1999) nicht beachtet. Die Beschwerdeführerin habe die Probleme mit dem Schwindel bei der Abklärung mehrfach erwähnt. Das sei nicht zur Kenntnis genommen worden. Der Hausarzt und die behandelnden Physiotherapeuten würden die schmerzbedingt eingeschränkte HWS-Beweglichkeit bestätigen. Aus der unfallversicherungsrechtlichen Rechtsprechung sei bekannt, dass sich bei HWS-Distorsionen mit der üblichen Diagnostik meist keine organische Verletzung im Sinn eines somatischen Korrelats finden lasse. Deshalb seien die klinischen Befunde der Beschwerdeführerin als ausreichend zu betrachten. Die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschätzung des Hausarztes sei korrekt, das Gutachten genüge anderseits den beweisrechtlichen Anforderungen nicht. Es sei höchst wahrscheinlich, dass bei entsprechendem Geschäftsgang ein variabler freiwilliger Bonus ausbezahlt worden wäre. Seit dem Jahr 2000 sei der Reallohnindex im Detailhandel steigend. Die Beschwerdeführerin habe eine ausserordentlich gute Arbeitsleistung erbracht. Das Valideneinkommen sei mit einem Bonus von Fr. 1'913.-- bei Fr. 51'638.-- anzusetzen. Als Invalideneinkommen 70 % des Valideneinkommens zu veranschlagen, sei realitätsfremd, könnte die Beschwerdeführerin ein solches doch wegen der langen Arbeitsunfähigkeit und Stellenlosigkeit nicht einmal bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber erzielen. Die Reduktion des Tabellenlohns zur Ausgleichung trage dem Einfluss des Alters nicht Rechnung. Das Valideneinkommen betrage Fr. 51'638.--, das Invalideneinkommen Fr. 15'246.--. Der Invaliditätsgrad mache 70 % aus, bei 70 % Arbeitsunfähigkeit noch 50 %. E.   Die Beschwerdegegnerin hält am 5. Februar 2007 an ihrem Antrag fest. Erwägungen: 1.    1.1  Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2006 entwickelt hat, sind vorliegend die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen nicht anwendbar. 1.2  Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt. Die Beschwerdeführerin beantragt allein Rentenleistungen, wie sie es bereits im Verwaltungsverfahren - mit Ausnahme der Stellungnahme vom 11. Oktober 2006 - getan hat. Streitgegenstand bildet daher zunächst der allfällige Rentenanspruch. Ergäbe sich allerdings, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch in Frage stünde, so gehörte zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Verwaltung den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht der Beschwerdeführerin zu Massnahmen korrekt in Anspruch genommen habe.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.    Indem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung zwei Tage nach Ablauf der angesetzten Frist zur Stellungnahme erliess, ohne sich mit den rechtzeitig eingereichten Einwänden auseinander zu setzen, ist der Anspruch auf rechtliches Gehörs verletzt worden. Der Mangel kann allerdings, da sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, wo eine materielle Behandlung beantragt wurde, vollumfänglich äussern konnte, als geheilt gelten. 3.    Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie wenigstens zur Hälfte invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vor, so besteht Anspruch auf eine Viertelsrente oder, sofern ein Härtefall gegeben ist, auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 4.    4.1  Zunächst ist massgebend, inwiefern die versicherte Person durch das Leiden in den Funktionen, welche die in Frage kommenden Tätigkeiten von ihr erfordern, medizinisch eingeschränkt ist, und bezüglich welcher Tätigkeiten sie in welchem (zeitlichen und leistungsmässigen) Umfang noch arbeitsfähig ist (vgl. BGE 125 V 261 E. 4). Ob die versicherte Person eine ihr zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübt, ist für die Invaliditätsbemessung unerheblich (Rz 3046 des vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2  Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Invaliditätsbemessung auf das Gutachten der MEDAS, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin oder für ähnlich körperlich leichte bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Zwangshaltungen oder Stressbelastungen zu 30 % eingeschränkt ist. Die Beschwerdeführerin anderseits stellt sich auf den Standpunkt, sie sei zu mindestens 50 % arbeitsunfähig, wie es Dr. B.___ bescheinige. 4.3  Das Gutachten der MEDAS stellt eine Beurteilung nach Kenntnisnahme von den Akten, nach Aufnahme der Anamnese und der beklagten Beschwerden und nach eigenen Untersuchungen dar. Es umfasst auch ein psychiatrisches Consiliargutachten. 4.4  Die Beschwerdeführerin lässt indessen geltend machen, die keilförmige Deformation der Brustwirbel sei - wie die klinischen Befunde - ungenügend berücksichtigt worden. Hierfür gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt. Dass zwar ein Röntgenbild, aber kein neues MRI veranlasst wurde, lässt sich nicht beanstanden. Denn im Gutachten von Dr. D.___ hatte der betreffende Befund bei aktuellem MRI Berücksichtigung gefunden und es war festgestellt worden, dass er schon vor dem Unfall bestanden hatte. Eine Arbeitsunfähigkeit war damit nicht verbunden, hat die Klinik Valens doch am 27. Oktober 1999 innert weniger Wochen wieder mit voller Arbeitsfähigkeit gerechnet. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Schmerzen seien durch diese Deformation und von einem Schleudertrauma herrührende Mikroverletzungen bewirkt, ist darauf hinzuweisen, dass massgebend nicht Art und Genese des Gesundheitsschadens sind, sondern es auf die Arbeitsunfähigkeit ankommt, welche sich aus dem Gesundheitsschaden ergibt. Die Beurteilung der MEDAS, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin subjektiv eingeschränkt werde durch ein ausgedehntes chronisches cervicocephales Syndrom mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden, die wenig objektivierbar seien, stimmt überein mit derjenigen von Dr. D.___, der festgestellt hatte, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich des Ereignisses vom 17. September 2001 keinerlei erheblichere Verletzungen des Nackens zugezogen. Des Weiteren wird gerügt, die Schwindelproblematik sei zu Unrecht nicht beachtet worden. Die vegetativen Begleitbeschwerden haben jedoch durchaus Berücksichtigung gefunden. Was die demonstrierte Kopfbeweglichkeit betrifft, lässt sich dem Gutachten von Dr. D.___ entnehmen, dass solche Bewegungseinschränkungen aller drei Bewegungsebenen nur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei schweren organischen Nackenschädigungen zu beobachten seien. Die Gutachter haben nachvollziehbar begründet, weshalb sie von einer neuropsychologischen Testung abgesehen haben. Auch das Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung ist einleuchtend. Bei einer Würdigung der vorliegenden medizinischen Aktenlage kann auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden. Der in der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit davon etwas abweichenden Beurteilung von Dr. B.___ ist kein höherer Beweiswert beizumessen, zumal sich die somatischen Befunde (Einschränkung der Nackenbeweglichkeit) nach übereinstimmender Einschätzung der MEDAS und von Dr. D.___ nicht in so weit reichendem Mass objektivieren lassen. 5.    5.1  Was die erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrifft, ist nach der Rechtsprechung bei der Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222), hier somit auf das Jahr 2002. Aufgrund der Arbeitgeberbescheinigung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 ein Jahreseinkommen von Fr. 47'450.-- (13mal Fr. 3'650.--) erzielt hätte. Im Jahr 2001 hatte sie einen freiwilligen Bonus von Fr. 1'817.20 erhalten. Von einer regelmässigen Entrichtung kann nicht ausgegangen werden, so dass der Bonus zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht mitzurechnen ist. 5.2  Nach der massgeblichen Einschätzung kann die Beschwerdeführerin medizinisch zumutbarerweise die bisherige Tätigkeit zu 70 % weiterführen. Es rechtfertigt sich daher die Annahme, dass das Invalideneinkommen ungefähr dem Lohn im Teilpensum entspricht. Die Beschwerdeführerin kann auch an einer neuen Stelle die bisherige erwerbliche Erfahrung einbringen. Statistisch betrachtet werden Frauen in Teilzeitpensen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten gar überproportional entlöhnt (T8* der LSE 2002, S. 28). Selbst wenn aber anzunehmen wäre, das Lohnniveau könnte bei einer neuen Anstellung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte innerhalb einer gewissen Bandbreite von 10 % des Teilpensumslohnes pendeln, so ergäbe sich damit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 5.3  Würde zur Bemessung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abgestellt, änderte sich an diesem Ergebnis nichts. Das statistisch erhobene Durchschnittseinkommen (Zentralwert; vgl. AHI 1999 S. 50) von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten im gesamten privaten Sektor betrug im Jahr 2002 gemäss der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik Fr. 45'840.-- (12mal Fr. 3'820.--; vgl. Tabelle A1) und umgerechnet auf die damalige betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (anstelle der 40 Stunden, welche der Tabellengruppe A generell zugrunde liegen, vgl. T2.5.2) Fr. 47'788.--. Die Beschwerdeführerin ist bei der Wahl einer angepassten Tätigkeit auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht auf den Bereich des Detailhandels eingeschränkt. Ihr stehen dort ausreichend viele Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung. In ihrer für die Bemessung des Valideneinkommens relevanten bisherigen Tätigkeit erzielte sie somit vergleichsweise leicht unterdurchschnittlich, so dass sich eine Angleichung rechtfertigt (vgl. ZAK 1989 S. 458 E. 3b; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S M. vom 8. Juni 2005, I 552/04 E. 3.3). Damit ist - im Ergebnis - ein Prozentvergleich zu tätigen; der Invaliditätsgrad entspricht unter solchen Verhältnissen dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S Z. vom 19. November 2003, I 479/03 E. 3.1, und I 552/04 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin ist zu 70 % arbeitsfähig. Was eine allfällige korrigierende Reduktion des Tabellenlohns betrifft, ist wie erwähnt zu beachten, dass Frauen in Teilzeitanstellungen überproportional verdienen, was gegen einen Abzug spricht. Anderseits ist der Tabelle TA10 (für den privaten und öffentlichen Sektor zusammen, was die Relevanz mindert, vgl. Entscheid des Bundesgerichts i/S O. vom 6. Juli 2007, I 620/06) zu entnehmen, dass die Löhne mit dem Dienstalter ansteigen. Der oben erwähnte Durchschnitt entspricht dabei ungefähr dem bei drei bis vier Dienstjahren - wie sie gerade die Beschwerdeführerin aufweist - erreichten Lohnniveau, das für Frauen 2.2 % über dem Lohn der Arbeitnehmenden (im Anforderungsprofil 4) bis zum zweiten Dienstjahr liegt. In dem entsprechenden Mass wäre demnach in solchen Gegebenheiten stets ein Abzug in Erwägung zu ziehen, wenn eine versicherte Person invaliditätsbedingt nach drei bis vier Dienstjahren einen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stellenwechsel vorzunehmen hat. Auf der anderen Seite wären auch die Lohnerwartung steigernde Faktoren (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A. vom 25. März 2004, U 233/03) zu berücksichtigen. Selbst mit einem Leidensabzug von insgesamt rund 13 % - mehr wäre in keinem Fall gerechtfertigt - ergäbe sich allerdings vorliegend kein Invaliditätsgrad, der Anspruch auf eine Rente auslöste, so dass die Frage offen bleiben kann. 5.4  Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch der Beschwerdeführerin daher zu Recht abgelehnt. 6.    6.1  Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2  Nach Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Als unterliegende Partei hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeführerin ersucht darum, die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen. Sie hat allerdings eine materielle Beurteilung des Anspruchs beantragen lassen. Die Verletzung des (überwiegend ihren Interessen dienenden) rechtlichen Gehörs ist wie erwähnt als geheilt zu betrachten. Unter diesen Umständen kann nicht allein mit dieser Begründung ein Anspruch auf eine Parteientschädigung ausgelöst werden (nicht veröffentlichter Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S M.V. vom 4. März 2003). Die geschuldete Gerichtsgebühr ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe getilgt. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.  Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Die Beschwerdeführerin bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.--; diese werden mit dem geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.03.2008 Art. 28 IVG, Invaliditätsbemessung; Beweiswürdigung der medizinischen Akten, insbesondere eines MEDAS-Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2008, IV 2006/242).

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