© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/241 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2020 Entscheiddatum: 27.02.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 27.02.2008 Art. 28 Abs. 2 und Abs. 2ter IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). Einkommensvergleich und gemischte Methode. Vorliegend ist eine kinderlose, ledige Frau, die bei ihren pensionierten Eltern wohnt, als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, auch wenn ihr IK-Auszug stets ein tiefes Jahreseinkommen verzeichnet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2008, IV 2006/241). Versicherungsrichterinnen Lisbeth Mattle Frei (Vorsitz) und Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 27. Februar 2008 in Sachen H.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A. A.a H.___, meldete sich im November 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an. Sie leide an systemischer Sklerodermie, Mischkollagenose und Autoimmunerkrankung (IV-act. 1). Ihr Arbeitgeber Dr. A.___ gab im Fragebogen am 23. November 2004 an, die Versicherte habe ihr Pensum nach Eintritt des Gesundheitsschadens erst von 100% auf 80% und schliesslich auf 50% reduzieren müssen (IV-act. 8). Dr. med. B.___ von der Dermatologie/Allergologie des Kantonsspitals St. Gallen diagnostizierte im Bericht vom 14. Dezember 2004 insbesondere eine Mischkollagenose. Aktuell bestehe eine bleibende Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 40%, wobei diese durch medizinische Massnahmen innert Jahresfrist verbessert werden könne (IV-act. 10-3). Im Auftrag der IV-Stelle begutachtete die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz die Versicherte. Das Gutachten vom 23. März 2005 nennt die Diagnose der Mischkollagenose mit Morbus Raynaud, rezidivierende Arthritiden an den Handgelenken und einigen Fingergelenken, Teleangiektasien vorwiegend an der Gesichtshaut und Status nach tiefer Morphea am rechten Unterschenkel. Weiter wird von entzündungsbedingter chronischer Müdigkeit und von psychischen Faktoren in der Folge von Verstimmungszuständen mit Angst und Sorgen bei einer chronisch entzündlichen Erkrankung berichtet. Die Versicherte gehe als Praxisassistentin aktuell einer geeigneten Tätigkeit nach. In dieser oder einer ähnlichen Tätigkeit im kaufmännischen Bereich schätze man die Arbeitsfähigkeit auf 50%, dies besonders in Anbetracht der unberechenbar auftretenden, chronisch entzündlichen Schübe bei einer rheumatologischerseits nur sehr unbefriedigend zu behandelnden Erkrankung (IVact. 26). A.b Am 19. August 2005 fragte die IV-Stelle den Arbeitgeber der Versicherten, in welchem Pensum diese seit 1991 bei ihm angestellt gewesen sei (IV-act. 36). Der Arbeitgeber bescheinigte am 26. August 2005 insbesondere, die Versicherte habe 1991 bis 1994 zu 100% bei ihm gearbeitet und habe nun noch ein Pensum von knapp 50% (IV-act. 37). Am 20. Januar 2006 sandte die IV-Stelle der Versicherten einen Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt, den diese am 31. Januar 2006 ausfüllte. Sie gab an, sie würde als Gesunde zu 100% arbeiten (IVact. 43). Die IV-Stelle fragte am 23. März 2006 beim Arbeitgeber nach, ob der im Jahr
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2001 der Versicherten ausbezahlte Lohn von Fr. 28'275.- tatsächlich einer 100%- Anstellung entsprochen habe (IV-act. 46). Darauf antwortete Frau C.___ am 28. März 2006 telefonisch und berichtete offenbar von einem Pensum von 60-70% zwischen 1995 und 1999 (IV-act. 47). Am 1. Juni 2006 führte die IV-Stelle eine Haushaltabklärung bei der Versicherten durch, klassifizierte die Versicherte zu 40% als Hausfrau und zu 60% als Erwerbstätige und ermittelte bei einer gesundheitsbedingten Einschränkung im Haushalt von 33.1% einen Behinderungsgrad von 13.24% (IV-act. 54). A.c Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2006 kündigte die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 26.4% die Abweisung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente an (IV-act. 59). Dazu nahm lic. oec. Roland Eberle von der procap St. Gallen-Appenzell in Vertretung der Versicherten am 14. September 2006 Stellung. Die Versicherte hätte als Gesunde immer 100% gearbeitet, wie sie dies auch bis ca. 1995 getan hätte. Ihr Arbeitgeber sei ihr Schwager. Die ganze Familie habe bei seinem Praxisaufbau geholfen, wodurch der tiefe Lohn zu erklären sei. Von 1990 bis 1994/5 habe die Versicherte mit einem Pensum von 100% gearbeitet und einen Verdienst von Fr. 2'200.- pro Monat erzielt. Die unberechenbar auftretenden chronisch entzündlichen Schübe würden im Übrigen die Gewährung eines deutlichen Leidensabzugs als gerechtfertigt erscheinen lassen (IV-act. 64-1 f.). Die IV-Stelle verfügte am 17. Oktober 2006 abschlägig über die Rentenfrage. Die Versicherte habe nie mehr als Fr. 28'275.pro Jahr erzielt. Somit sei nicht nachvollziehbar, dass sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei (act. G 1.2). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 14. November 2006 einen an die IV-Stelle gerichteten "Einspruch", den diese als Beschwerde zuständigkeitshalber ans Versicherungsgericht weiterleitete (act. G 1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, nicht zu verstehen, weshalb sie als berufstätige, ledige, kinderlose Frau, die bei ihren Eltern wohne, als Hausfrau eingestuft worden sei. Sie wohne bei ihren Eltern, da sie ja gerade nicht in der Lage sei, selber ihren Haushalt zu führen (act. G 1.1). In einer als Beschwerde bezeichneten Ergänzung vom 20. November 2006 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 17. Oktober 2006 sowie die Übernahme der Prozesskosten. Bei ihrem Schwager habe sie anfänglich zu 100%
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeiten können, wobei er seine Praxis nicht immer geöffnet gehabt habe. Ab 1995 habe sie ihre Arbeitszeit gesundheitsbedingt reduzieren müssen. Ohne Gesundheitsschaden hätte sie 100% arbeiten können, nachdem ihr Arbeitgeber dann auch genügend Arbeit zu vergeben gehabt hätte (act. G 3). Am 27. Dezember 2006 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuchsformular für die unentgeltliche Prozessführung vom 14. Dezember 2006 samt Beilagen ein (act. G 8). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe seit Anstellungsbeginn im Jahr 1991 eine Lohnsumme von maximal Fr. 28'275.- erzielt, dies im Jahr 2001. Die Einkommenszahlen würden nicht darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin je einmal mit einem Pensum von 100% gearbeitet habe. Die Einteilung 40% Hausfrau und 60% Erwerbstätige gemäss Abklärungsbericht Haushalt habe die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2006 unterschriftlich bestätigt. Der Invaliditätsgrad sei korrekt berechnet worden (act. G 9). B.c Mit Entscheid vom 17. Januar 2007 wies der zuständige Abteilungspräsident des Versicherungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne der Befreiung von Vorschüssen und Gerichtskosten ab (IV 2006/241 Z; act. G 10). Die Beschwerdeführerin leistete daraufhin den Kostenvorschuss von Fr. 600.-. B.d In der Replik vom 26. März 2007 betont die Beschwerdeführerin erneut, sie habe keinen eigenen Haushalt und könne demzufolge auch nicht als Hausfrau eingestuft werden. Die Haushaltabklärung vom 1. Juni 2006 habe sie falsch verstanden und sie sei mit der Situation überfordert gewesen. Sie widerrufe, was sie damals unwissend unterschrieben habe. Sie arbeite gar nicht im Haushalt, da ihre Mutter diesen erledige. Weiter wirft sie die Frage auf, ob man einen Teilzeit arbeitenden Mann auch als "Hausfrau" einstufen würde. Mit dem niedrigen Lohn bei ihrem Schwager sei sie einverstanden gewesen, weil sie beim Aufbau der Praxis habe mithelfen wollen. Genau dieser Idealismus werde ihr heute zum Verhängnis. Die ersten drei Jahre habe sie 100% gearbeitet. Die anderthalb Tage, an denen ihr Schwager jeweils in Zürich gearbeitet habe, habe sie genutzt, um sich einzuarbeiten. Sie sei damals 100% in der Praxis gewesen (act. G 14).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.e Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 30. März 2007 an ihrem Antrag fest (act. G 16). Erwägungen: 1. Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 17. Oktober 2006 eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind auf die angefochtene Verfügungdie bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht zu 60% als Erwerbstätige und zu 40% als Hausfrau eingestuft hat. Eine Arbeitsunfähigkeit von 50% für jegliche Erwerbstätigkeit ist medizinisch nachvollziehbar belegt und wird von den Parteien auch nicht bestritten. 3. 3.1 Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, es sei denn, eine versicherte Person sei vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen und es habe ihr auch nicht zugemutet werden können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall gilt gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, als Invalidität. Die Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt (Art. 16 ATSG). Die Methode zur Bemessung der konkreten Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wird vom ATSG nicht
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geregelt. Diese Lücke füllt aArt. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; Fassung bis 31. Dezember 2007): Es ist darauf abzustellen, in welchem Mass die betreffende Person behindert ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Person gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). aArt. 28 Abs. 2 IVG regelt die so genannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei Personen, die zum Teil erwerbstätig und zum Teil im Aufgabenbereich tätig sind. In einem solchen "gemischten" Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. Ist bei einer Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden vollzeitlich erwerbstätig wäre, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 IVV). Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente (aArt. 28 Abs. 1 IVG). 3.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 150 Erw. 2c). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind nach der Rechtsprechung die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt hätten, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c; BGE 117 V 194 f. Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, AHI bis ter bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1996 S. 197 Erw. 1c, je mit Hinweisen). Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen unter den gegebenen Umständen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 121 V 47 Erw. 2a). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde nur im Ausmass von 60% erwerbstätig und würde im Übrigen als Hausfrau arbeiten. Sie begründet dies mit dem gemäss IK-Auszug eher tiefen Einkommen, das die Beschwerdeführerin auch als Gesunde erzielt hatte. Der IK- Auszug allein ist keine taugliche Grundlage für den Beweis, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunde teilerwerbstätige Hausfrau wäre. Die Beschwerdeführerin ist ledig, kinderlos und wohnt bei ihren pensionierten Eltern, die mehrheitlich den Haushalt erledigen. Sie hat keine Berufslehre gemacht. Schon allein diese konkreten Lebensumstände legen nahe, dass sie als Gesunde – nicht zuletzt aus finanzieller Notwendigkeit – voll erwerbstätig wäre. Als Gesunde wäre ihr eine volle Erwerbstätigkeit auch zumutbar. Bei Arbeitsantritt bei ihrem Schwager war die Beschwerdeführerin 28 Jahre alt. Nach der obligatorischen Schule hatte sie offenbar eine weitere Schule begonnen und wieder abgebrochen (vgl. IV-act. 26-2 Ziff. 1.1.2). Im August 1985, also mit 23 Jahren, schloss sie die Handelsschule ab (IV-act. 3-6). Anschliessend machte sie in den USA einen Sprachaufenthalt und arbeitete danach während dreier Jahre in der Buchbinderei ihrer Eltern mit, vorwiegend im Büro, aber auch im Betrieb (IV-act. 26-2 Ziff. 1.1.2). Dass sie dabei offenbar kein nennenswertes Einkommen erzielte, ist nicht sonderlich ungewöhnlich. Später bekleidete sie mehrere kürzere Temporärstellen, was sie gegenüber den MEDAS-Gutachtern mit den wirtschaftlich schwieriger werdenden Zeiten Ende der 80er-Jahre – und nicht etwa damit, nicht vollzeitlich arbeiten zu wollen – begründete (IV-act. 26-2 Ziff. 1.1.2). Am 31. Januar 2006 gab die Beschwerdeführerin im Fragebogen zu Erwerb und Haushalt an, als Gesunde würde sie voll arbeiten. Sie habe sich schon oft um Stellen beworben, aber immer Absagen bekommen (IVact. 43-2). Diese Angaben machte sie zu einem Zeitpunkt, in dem ihr als juristisch nicht geschulter Person noch nicht bewusst war, dass sie bei Qualifikation als teilerwerbstätige Hausfrau möglicherweise keinen Rentenanspruch begründen würde. Zu einer nicht der Wahrheit entsprechenden Aussage hatte sie keinerlei Veranlassung.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4 Gerade vor dem Hintergrund, dass es der damals noch jungen Beschwerdeführerin, die nicht über einen Berufsabschluss verfügte, offensichtlich schwer gefallen war, vor 1990 eine vollzeitliche Festanstellung zu finden, ist nachvollziehbar, dass sie die sich ihr durch die Praxisgründung ihres Schwagers bietende Chance wahrnahm. Selbst wenn der Schwager ihr am Anfang kein volles Arbeitspensum hätte bieten können – was nicht erwiesen ist, wie noch aufgezeigt wird – wäre bei ihrer eher schwierigen beruflichen Entwicklung nachvollziehbar, dass sie vorübergehend auch ein etwas reduziertes Pensum akzeptiert hätte in der Hoffnung, das Pensum aufstocken zu können, sobald die Praxis über die Anfangsphase hinaus gekommen wäre. Deshalb sowie nicht zuletzt auch aufgrund des bestehenden Familienverhältnisses ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin sich mit einem tiefen Lohn zufrieden gab. 3.5 Diese Sachlage allein rechtfertigt es, die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, wäre doch sehr unwahrscheinlich, dass sie als Gesunde ihr Erwerbspensum zugunsten der Hausarbeit reduzieren würde. Dies würde bei den genannten konkreten Gegebenheiten selbst dann gelten, wenn die Beschwerdeführerin nie voll erwerbstätig gewesen wäre. Im Übrigen fehlt für letzteres der Nachweis (vgl. nachfolgende Erw. 3.5.1 und 3.5.2). 3.5.1 Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin führte der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin am 26. August 2005 aus, die Beschwerdeführerin habe von 1991 bis 1994 ein volles Arbeitspensum bei einem Arbeitseinsatz von 42 Stunden pro Woche geleistet. Von 1995 bis 2001 habe sie 30 Stunden wöchentlich gearbeitet, von Januar bis Mai 2002 24.5 Stunden pro Woche und seit Juni 2002 arbeite sie noch 20 Stunden pro Woche, was einem Pensum von 47.62% entspreche (IV-act. 37). Die zuständige IV- Sachbearbeiterin hielt in einer internen Notiz vom 3. März 2006 fest, die Krankheit der Beschwerdeführerin sei sehr tückisch und beginne schleichend. Die Beschwerdeführerin arbeite heute trotz grosser Schmerzen das ihr Mögliche. Es sei durchaus glaubwürdig, dass sie aktuell ohne Gesundheitsschaden einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (IV-act. 44). Trotz dieser Stellungnahme entschloss sich die Beschwerdegegnerin, wegen des im IK-Auszug der Beschwerdeführerin ausgewiesenen tiefen Einkommens nochmals an ihren Arbeitgeber zu gelangen. Sie fragte ihn am 23. März 2006 konkret, ob der im Jahr 2001 abgerechnete Lohn von
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 28'275.- tatsächlich einer 100%-Anstellung entsprochen habe (IV-act. 46). Diese Anfrage ist in sich bereits fehlerhaft, wurde doch nie behauptet, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 noch ein volles Arbeitspensum absolvierte. Auch der vom Arbeitgeber am 23. November 2004 ausgefüllte Fragebogen enthält entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin keine derartige Auskunft. Auf die Anfrage vom 23. März 2006 reagierte Frau C.___ telefonisch. Sie soll gemäss Notiz vom 28. März 2006 erklärt haben, dass die Praxis nur ca. zwei bis drei Tage offen gewesen sei, als die Beschwerdeführerin dort anfing. Ab 1995 seien noch andere Mitarbeiter angestellt worden, da die Praxis nun an viereinhalb Tagen offen sei. Es folgt eine Auflistung der Pensen der Angestellten seit 1995 (IV-act. 47). Diese Telefonnotiz stellte die Beschwerdegegnerin dem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin mit der Bitte zu, die Angaben zu bestätigen und allfällige Ergänzungen anzubringen (IV-act. 48). Unterzeichnet wurde die Notiz nicht vom Arbeitgeber, sondern am 6. April 2006 von Frau C.___ (IV-act. 49). 3.5.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Qualifikation der Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau im Wesentlichen auf diese Telefonnotiz und den IK-Auszug. Die Notiz ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht geeignet zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem aktuellen Arbeitgeber nie ein volles Pensum absolvierte. Augenfällig ist, dass der Arbeitgeber selbst sich gegenüber der IV-Stelle zweimal schriftlich dahingehend äusserte, dass die Beschwerdeführerin während mehrerer Jahre im vollen Pensum bei ihm gearbeitet habe (IV-act. 37; 8-2). Frau C.___ äusserte sich im Telefonat vom 28. März 2003 nicht zum Arbeitspensum der Beschwerdeführerin zwischen 1990 und 1994. Da offensichtlich nicht sie die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ist, ist ihre Aussage ohnehin kaum beweistauglich. Die Beschwerdegegnerin hielt es nicht für nötig, den Arbeitgeber selbst als Zeugen oder Auskunftsperson zu befragen. Vielmehr gab sie sich mit einigen ungenauen, für einige Jahre keine konkreten Aussagen enthaltenden telefonischen Angaben von Frau Mauret zufrieden. 3.5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in den ersten Jahren vollzeitlich zu einem unterdurchschnittlichen Lohn bei ihrem Schwager gearbeitet zu haben, da sie beim Aufbau der Praxis habe helfen wollen. An den anderthalb Tagen, an denen ihr Schwager nicht in der Praxis gewesen sei, habe sie dennoch gearbeitet, zumal sie sich
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte noch habe einarbeiten müssen. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Sekundarschulabschluss und eine einjährige Handelsschulausbildung (IV-act. 1-4). Sie hat also weder einen kaufmännischen Lehrabschluss noch ist sie gelernte Praxisassistentin. Bei diesen Voraussetzungen benötigte sie für die Einarbeitung klarerweise deutlich mehr Zeit als eine Berufsperson dieses Gebiets. Der tiefe Lohn spricht bei dieser Sachlage nicht gegen eine Vollbeschäftigung in den ersten Jahren. 3.6 Insgesamt findet die These der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zulasten eines vollen Arbeitspensums teilweise als Hausfrau tätig wäre, in den Akten gemäss den vorstehenden Ausführungen keine Stütze. Wie erwähnt ist die Beschwerdeführerin alleinstehend, kinderlos und wohnt bei ihren pensionierten Eltern, die den Grossteil der Hausarbeit erledigen. Geht man von diesen äusseren Umständen aus, so ist höchst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zugunsten des Haushalts auf eine volle Erwerbstätigkeit verzichten würde. Nach den konkreten Umständen und auch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass sie als Gesunde voll arbeiten würde. Sie ist demnach als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. 3.7 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Abklärungsbericht Haushalt unterschrieb, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Der Bericht ist relativ umfangreich und für einen Laien nicht ohne weiteres verständlich. Die Beschwerdeführerin macht glaubhaft geltend, die Haushaltabklärung falsch verstanden zu haben und mit der Situation überfordert gewesen zu sein. Da sie im Fragebogen zu Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 31. Januar 2006 ausgeführt hatte, als Gesunde wäre sie voll erwerbstätig, wäre es Sache der Abklärungsperson gewesen, mit der Beschwerdeführerin diesen Punkt detailliert zu besprechen und sie explizit darauf hinzuweisen, dass man sie entgegen ihren klaren Angaben im Fragebogen als teilerwerbstätige Hausfrau qualifiziere. 4. 4.1 Selbst wenn man mit der Beschwerdegegnerin davon ausgehen würde, dass die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau einzustufen wäre, so ist die Haushaltabklärung vom 1. Juni 2006 doch offensichtlich ungenügend. Beispielsweise
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ermittelte sie im Bereich Ernährung, den die Beschwerdegegnerin mit 34.34% gewichtete, eine Einschränkung von lediglich 25%. Wie die Abklärungsperson auf diese Annahme kam, ist nicht nachvollziehbar, zumal sie festhielt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin für das Kochen zuständig sei und die Beschwerdeführerin selbst aufgrund ihrer Krankheit heute nicht einmal mehr beim Rüsten helfen könne. Im Fragebogen vom 31. Januar 2006 gab die Beschwerdeführerin an, sie könne nicht einmal mehr kleine Einkäufe erledigen, geschweige denn Grosseinkäufe (IV-act. 43-7). Im Rahmen der Haushaltabklärung legte die Abklärungsperson die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Bereich Einkauf jedoch auf 0% fest. Dasselbe gilt für den Bereich Wäsche und Kleiderpflege. Hier anerkannte die Abklärungsperson zwar, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich zu 100% eingeschränkt sei, wies aber darauf hin, dass die Mutter diese Arbeit erledigen könne, sodass sich eine Behinderung von 0% ergab. Im Bereich Garten- und Pflanzenpflege erwähnte die Abklärungsperson eine Einschränkung der Beschwerdeführerin von 50%, anerkannte dann in der Berechnung jedoch keine Einschränkung mit dem Hinweis, der Vater der Versicherten könne diese Arbeiten übernehmen. 4.2 Mit dieser Einschätzung hat die Abklärungsperson die Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen masslos überstrapaziert. Keinesfalls darf unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushaltstätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (EVGE I 681/02 vom 11. August 2003, Erw. 4.4). Ginge man mit der Beschwerdegegnerin davon aus, dass es zur Schadensminderungspflicht gehört, die behinderungsbedingt fehlende Leistungsfähigkeit im Haushalt soweit als möglich durch die Mithilfe von Familienangehörigen zu kompensieren, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass nicht die Invalidität der behinderten Person, sondern die Leistungsfähigkeit der Familie, zu der die behinderte Person gehört, gemessen wird. Im Extremfall könnte die Mithilfe einer vielköpfigen Familie im Haushalt so gross sein, dass selbst eine bettlägerige Person im Haushalt als nicht invalid betrachtet werden müsste. Eine solche Praxis zur Schadenminderungspflicht in der Form der Mithilfe von Familienangehörigen im Haushalt wird dem – in Anlehnung an das Haftpflichtrecht (vgl. etwa Heinz Rey,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Rz 263) als normativ zu betrachtenden – Invaliditätsbegriff nicht gerecht. Die Invalidität besteht in der behinderungsbedingten Einbusse an persönlicher Leistungsfähigkeit. Sie muss deshalb ganz unabhängig von der Verfügbarkeit mithelfender Familienangehöriger bemessen werden. Die Schadenminderungspflicht hat sich also auf jene Vorkehren zu beschränken, die die persönliche Leistungsfähigkeit der behinderten Person erhalten oder verbessern (vgl. auch Hardy Landolt, Hauswirtschaftliche Schadenminderungspflicht von Angehörigen bei der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, St. Gallen 2007, S. 143; Entscheid IV 2006/282 der Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2007, Erw. 5b). Selbst wenn man eine gewisse Mithilfe der Eltern der Beschwerdeführerin im Haushalt als zumutbar und relevant erachten würde, wurde diese im Abklärungsbericht vom 21. Juni 2006 klarerweise überstrapaziert. 5. Da vorliegend davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde voll erwerbstätig wäre, ist der Invaliditätsgrad anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen. 5.1 Die Beschwerdeführerin verdiente 2004 Fr. 24'500.- brutto, was sie gemäss Angaben ihres Arbeitgebers auch als Gesunde mit einem Pensum von 50% erzielen würde. Dieser Lohn entspreche nicht der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin (IVact. 8-2 Ziff. 13 und 16; 37). Bei vollem Pensum würde die Beschwerdeführerin als Gesunde unbestrittenermassen Fr. 49'000.- erzielen. Auf diesen Betrag beläuft sich also ihr Valideneinkommen im Jahr 2004. 5.2 Für den Einkommensvergleich sind für das Validen- und das Invalideneinkommen Werte aus derselben Vergleichsperiode beizuziehen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beträgt auch für optimal dem Leiden angepasste Tätigkeiten 50%. Bei ihrem aktuellen Arbeitgeber verdiente die Beschwerdeführerin 2004 wie erwähnt Fr. 24'500.-, wobei dieser Betrag nach Angaben des Arbeitgebers eine von ihm nicht bezifferte Soziallohnkomponente enthält. Frau Mauret wies beim Telefonat mit der Beschwerdegegnerin am 28. März 2006 offenbar darauf hin, dass der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte leistungsadäquate Lohn 20% unter dem effektiv ausbezahlten liege (IV-act. 49). Ohne die behauptete Soziallohnkomponente könnte die Beschwerdeführerin beim aktuellen Arbeitgeber demnach etwa Fr. 19'600.- erzielen. Ob der Lohn der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Soziallohnkomponente enthält und wie hoch diese gegebenenfalls ist, erscheint trotz der Aussage von Frau C.___ als ungewiss. Der Nachweis von Soziallohn unterliegt grundsätzlich strengen Anforderungen, weil erfahrungsgemäss ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechend erbrachten Arbeitsleistung darstellen. Bescheinigungen über Soziallohn sind im Rahmen der Beweiswürdigung mit Vorsicht zu behandeln, zumal der Arbeitgeber u.U. ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 201). Bestehen über die Höhe des Invalideneinkommens Unsicherheiten, so kann es gerechtfertigt sein, auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung abzustellen. Gemäss diesen erzielte eine Frau im tiefsten Anforderungsniveau im Jahr 2004 durchschnittlich Fr. 48'585.- bei vollem Pensum. Im vorliegenden Fall erscheint die Gewährung eines Abzugs vom (anteilmässigen) Tabellenlohn als angezeigt. Der oftmals als "Leidensabzug" bezeichnete Abzug hat nichts mit dem Leiden zu tun. Vielmehr sollen damit jene Nachteile ausgeglichen werden, die der versicherten Person – neben der Arbeitsunfähigkeit – auf dem Arbeitsmarkt aufgrund ihrer Behinderteneigenschaft eine zusätzliche Lohneinbusse verursachen. In BGE 126 V 75 neues Fenster ff. hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, d.h. dass nicht für jedes Merkmal der entsprechende Abzug zu quantifizieren ist und die einzelnen Abzüge zusammenzuzählen sind. Schliesslich ist der Abzug auf höchstens 25% zu begrenzen. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzugs darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin gegenüber einem https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx126xVx75_82&AnchorTarget=BGEx126xVx75
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesunden Konkurrenten für einen bestimmten Arbeitsplatz ein deutlich höheres Krankheitsrisiko hat. Aus der Sicht eines ökonomisch denkenden Arbeitgebers senkt dieses Risiko, dessen Verwirklichung die Gesamtlohnkosten des Betriebes erhöhen würde, den "Wert" der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin. Um dies zu kompensieren und konkurrenzfähig zu bleiben, müsste die Beschwerdeführerin mit einem entsprechend tieferen Lohn rechnen. Erschwerend kommt hinzu, dass die chronisch entzündlichen Schübe der Beschwerdeführerin offenbar völlig unberechenbar sind (IV-act. 26-9 Ziff. 5.2), was ihre Aussichten auf einen Arbeitsplatz wesentlich schmälert. Ein Abzug von 15% erscheint unter diesen Voraussetzungen als gerechtfertigt. Das Invalideneinkommen beläuft sich damit auf Fr. 20'649.- (Fr. 48'585.x 0.5 x 0.85). 5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 49'000.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 20'649.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 58%. Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine halbe IV-Rente. 6. Gemäss MEDAS-Gutachten vom 23. März 2005 begannen die entzündlichen Krankheitssymptome der Beschwerdeführerin spätestens im Jahr 2001 (IV-act. 26-9). Die einjährige Wartefrist gemäss aArt. 29 Abs. 1 IVG lief damit am 1. Januar 2002 ab. Die Beschwerdeführerin meldete sich erst im November 2004 zum Bezug von IV- Leistungen an. Liegt das Anmeldedatum mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs, so werden die Leistungen nach aArt. 48 Abs. 2 IVG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf Nachzahlung der Rente für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate. Der Rentenbeginn ist damit auf den 1. November 2003 festzusetzen. 7.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.1 Die Beschwerde ist gemäss den Erwägungen unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2006 gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. November 2003 Anspruch auf eine halbe IV-Rente. 7.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt. Da sie gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (sGS 350.1) Teil der Sozialversicherungsanstalt und damit Teil einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt ist, kommt Art. 95 Abs. 3 VRP (Befreiung von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten) nicht zur Anwendung (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., 2003, Rz 792). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung der Verfügung vom 17. Oktober 2006 gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. November 2003 Anspruch auf eine halbe IV-Rente. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückerstattet. bis
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.02.2008 Art. 28 Abs. 2 und Abs. 2ter IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). Einkommensvergleich und gemischte Methode. Vorliegend ist eine kinderlose, ledige Frau, die bei ihren pensionierten Eltern wohnt, als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, auch wenn ihr IK-Auszug stets ein tiefes Jahreseinkommen verzeichnet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2008, IV 2006/241).
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2025-07-19T15:52:45+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen