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St.Gallen Versicherungsgericht 03.01.2007 IV 2006/24

3. Januar 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,228 Wörter·~16 min·9

Zusammenfassung

Art. 17 Abs. 1 ATSG IV-Rentenrevision. Frage der hypothetischen Validenkarriere einer Familienfrau, deren Kinder erwachsen sind. Von den möglichen verschiedenen Annahmen ist die mutmassliche volle Erwerbstätigkeit am plausibelsten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Januar 2007, IV 2006/24). Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2007.

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/24 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 11.05.2020 Entscheiddatum: 03.01.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 03.01.2007 Art. 17 Abs. 1 ATSG IV-Rentenrevision. Frage der hypothetischen Validenkarriere einer Familienfrau, deren Kinder erwachsen sind. Von den möglichen verschiedenen Annahmen ist die mutmassliche volle Erwerbstätigkeit am plausibelsten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Januar 2007, IV 2006/24). Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2007. Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus und Versicherungsrichter Joachim Huber; a.o. Gerichtsschreiber Adrian Schnetzler Entscheid vom 3. Januar 2007 In Sachen E.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber Hofer, procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenrevision hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- Der 1953 geborenen E.___ wurde mit Verfügung vom 17. Mai 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe IV-Rente zugesprochen (IV-act. 19). Am 11. März 2005 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) der Versicherten einen Fragebogen für die Revision der Invalidenrente zu. Die Versicherte gab darin an, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben. Sie vermerkte auch, dass sie eine Nebenerwerbstätigkeit als Korrespondentin ausübe (IV act. 34). Dr. med. X.___ als behandelnder Arzt der Versicherten bestätigte im Verlaufsbericht vom 5. April 2005, dass der Gesundheitszustand stationär sei. Es habe sich jedoch ein Schmerzmittelabusus eingestellt, der zu behandeln sei (IV-act. 36). Die Gemeinde Y.___ bestätigte am 25. April 2005, dass die Versicherte seit dem 1. Oktober 2002 zweimal pro Jahr als Stromzählerableserin tätig sei und damit in der Vergangenheit zwischen Fr. 1'012.-- und Fr. 1'433.-- verdient habe. Die Z.___ AG bestätigte am 26. April 2005, dass die Versicherte seit 1996 als Korrespondentin für sie tätig sei und dabei jährliche Einkommen von Fr. 4'590.-- (2002), Fr. 3'720.-- (2003) und Fr. 1'460.-- (2004) sowie ein Einkommen von Fr. 1'250.-- im ersten Quartal 2005 erzielt habe (IV-act. 38). Am 19. Mai 2005 teilte Dr. med. X.___ der SVA auf Anfrage mit, dass die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit als Korrespondentin oder als Stromzählerableserin täglich etwa 4 Stunden arbeiten könne. In einer leichteren, leidensadaptierten Tätigkeit betrage die Arbeitszeit nicht mehr (IV-act. 40). Am 25. Juli 2005 verfügte die SVA die Aufhebung der Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (IV-act. 44). B.- Am 13. August 2005 erhob die Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung. Sie sei falsch interpretiert worden. Die Tätigkeiten als Stromzählerableserin und als Korrespondentin entsprächen keiner 20-prozentigen Erwerbstätigkeit. Unterdessen habe sich die Situation jedoch geändert. Sie arbeite an zwei Nachmittagen pro Woche als kaufmännische Angestellte bei der Firma W.___ AG. Den Tätigkeiten als Korrespondentin und als Stromzählerableserin werde sie nicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehr nachgehen. Durch die Erwerbstätigkeit sei sie jedoch im Haushalt mehr eingeschränkt. Bei der Tätigkeit als kaufmännische Angestellte habe sie dank den Positionswechseln (Sitzen, Laufen, Stehen) weniger Schmerzen als bei der Hausarbeit. Im Moment könne sie keine grössere Belastung verkraften. Sie sei froh, wenn sie die beiden Nachmittage bewältigen könne (IV-act. 45). Die W.___ AG bestätigte in der Folge, dass die Versicherte an zwei bis drei Tagen pro Woche während ca. 4 Stunden zu einem Stundenlohn von Fr. 23.-- beschäftigt werde (IV-act. 50). Mit Entscheid vom 6. Januar 2006 wies die SVA die Einsprache der Versicherten ab. Die Versicherte habe mittlerweile eine Erwerbstätigkeit von 20% aufgenommen. Es sei davon auszugehen, dass sie als Gesunde auch in diesem Umfang erwerbstätig wäre. Somit stehe fest, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des möglicherweise unveränderten Gesundheitszustands erheblich verändert hätten, weshalb zu prüfen sei, ob die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbseinbusse erleide. Es seien keine Gründe ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass die Einsprecherin aus gesundheitlichen Gründen zu einem Lohn arbeite, der unter jenem einer Gesunden liege. Mit ihrem Erwerb im Umfang von 20% erleide sie keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse. Somit sei nur noch von einer invaliditätsbedingten Einschränkung von 44 Prozent im auf 80% gewichteten Haushalt auszugehen. Da sie im Erwerbsbereich nicht eingeschränkt sei, ergebe sich daraus ein Invaliditätsgrad von 35%, womit kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente bestehe (IV-act. 53). C.- Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 6. Februar 2006, worin die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheides und die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen lässt. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (act. G 1). Mit Beschwerdeergänzung vom 28. Februar 2006 lässt sie ausführen, es sei mittlerweile nicht mehr davon auszugehen, dass sie als Gesunde nur zu 20% erwerbstätig wäre. Ihre Lebensumstände hätten sich bedeutend verändert. Zum Zeitpunkt der Rentenzusprache sei der jüngste Sohn noch nicht 5 Jahre alt gewesen. Mittlerweile seien zwei Kinder bereits volljährig, in der Ausbildung und ganztägig ausser Haus. Der 16-jährige Sohn wohne gegenwärtig nicht zuhause. Sie habe eine gute Berufsausbildung und finde in der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit eine wichtige Bestätigung und Erfüllung. Ohne Gesundheitsschaden wäre sie heute zu mindestens 70% erwerbstätig. Der Hausarzt Dr. med. X.___ habe seine Einschätzung einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeit von 50% nicht alleine auf die Erwerbstätigkeit bezogen, wie eine Nachfrage bei ihm ergeben habe. Vielmehr könne die Aussage auch so verstanden werden, dass eine Tätigkeit von 4 Stunden pro Tag entweder im häuslichen Bereich oder im Erwerb möglich sei. Dies entspreche denn auch der Angabe, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe. Tatsächlich könne sie am Morgen keine Hausarbeit verrichten, wenn sie am Nachmittag arbeiten gehe, weil sie sonst nicht leistungsfähig sei. Die Hausarbeit erledige sie an den Tagen, an denen sie nicht arbeite. Zudem beschäftige sie während etwa eines halben Tages pro Woche eine Putzfrau. Der Einkommensvergleich sei sodann gestützt auf ein zu tiefes Valideneinkommen vorgenommen worden. Beim Invalideneinkommen sei zudem die Ferienentschädigung nicht abgezogen worden. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass es bei der Arbeitsaufnahme im ausserhäuslichen Bereich zu Wechselwirkungen gekommen sei, die gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zu berücksichtigen seien (act. G 3). Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde ihr Arbeitspensum erhöht hätte, jedoch sei weder glaubhaft noch überwiegend wahrscheinlich, dass sie jetzt zu mindestens 70% erwerbstätig wäre. Es könne unter den gegebenen Umständen nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten, dass sie als Gesunde in einem Pensum von über 50% arbeiten würde. Die Beschwerdeführerin erziele ein Einkommen, wie sie es auch als Gesunde erzielen könnte. Beim Einkommensvergleich sei zutreffend von der Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgegangen worden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne auf die Einschätzung von Dr. med. X.___ abgestellt werden, wonach der Beschwerdeführerin ein Halbtagespensum zumutbar sei. Es sei davon auszugehen, dass es ihr zumutbar sei, der gegenwärtig wahrgenommenen, wechselbelasteten Erwerbstätigkeit zu 50% nachzugehen. Damit erleide sie keine krankheitsbedingte Erwerbseinbusse. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Wechselwirkungen zwischen Haushalts- und Erwerbstätigkeit seien nach der Rechtsprechung des EVG unbeachtlich. Ohnehin sei im vorliegenden Fall fraglich, ob überhaupt eine krankheitsbedingte Wechselwirkung vorliege. Es sei normal, dass der Ehemann seine Frau vermehrt entlaste, wenn diese den beruflichen Wiedereinstieg suche. Auch unter der Beachtung einer Wechselwirkung ergebe sich kein Anspruch auf eine IV-Rente, weil davon

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgegangen werden könne, dass die Hausarbeit bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vermehrt an den Wochenenden verrichtet werde, wie dies auch bei Gesunden üblich sei. Auch wenn von einer Erwerbstätigkeit von 70% ausgegangen würde, bestehe noch kein Anspruch auf eine IV-Rente (act. G 5). Mit Replik vom 4. April 2006 lässt die Beschwerdeführerin ausführen, dass sie ohne Gesundheitsschaden heute zu mindestens 70%, vorzugsweise jedoch zu 80% erwerbstätig wäre. Im Fragebogen zur Rentenrevision sei nicht gefragt worden, ob die Beschwerdeführerin ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Daher könne die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgehen, dass sie eine hypothetische Ausweitung der Erwerbstätigkeit hätte melden müssen. Die Rechtsprechung des EVG zur Wechselwirkung zwischen Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich sei nicht eindeutig (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 9). II. 1.- a) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. b) Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). c) Anlass zur Rentenrevision gibt nach der auch unter neuem Recht massgeblichen Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Als Revisionsgründe fallen namentlich erhebliche Änderungen der gesundheitlichen oder erwerblichen Verhältnisse in Betracht (BGE 109 V 106; ZAK 1983 S. 401; BGE 112 V 371 E. 2b und 387 E. 1b; BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; ZAK 1988 S. 249; Rz 5005 ff des vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassenen, seit 1. Januar 2004 gültigen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt dagegen praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372 E. 2b; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 203). Ob eine revisionsbegründende Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung bzw. derjenigen Verfügung bestanden hat, welche die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades letztmals geändert hat (BGE 109 V 265 E. 4a; vgl. BGE 105 V 30), mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 E. 2; ZAK 1984 S. 350 E. 4a; ZAK 1987 S. 36) bzw. des Einspracheentscheids. Im übrigen erfolgt die Ermittlung des Invaliditätsgrades im Revisionsverfahren nach den allgemeinen, für die Invaliditätsbemessung geltenden Vorschriften (Rz 5015 KSIH). d) Im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches stellt sich die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) Anlass geben würde -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person - bei im Übrigen gleich gebliebenen Umständen - täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 104 V 150, 98 V 264 und 268 Erw. 1c). Diese Grundsätze gelten u.a. auch bei der Rentenrevision. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (vgl. BGE 105 V 30 mit Hinweisen und BGE 113 V 275 Erw. 1a), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt relevante Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits einander ablösen (BGE 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweisen). –

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.- a) Der Beschwerdeführerin war mit Verfügung vom 17. Mai 1996 ab dem 1. April 1995 eine halbe IV-Rente zugesprochen worden, die in der Folge unverändert ausgerichtet wurde. Somit ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprechung als Vergleichsbasis massgebend. b) Aus den Akten geht nicht hervor, auf welcher Grundlage der Invaliditätsgrad von 50% anlässlich der Rentenzusprache bemessen wurde (vgl. auch IV-act. 22). Es ergibt sich jedoch, dass die Versicherte als Teilerwerbstätige zu 20% und zu 80% als Hausfrau betrachtet wurde und der Invaliditätsgrad letztlich bei der Prüfung einer Rentenrevision im Jahr 1997 aufgrund einer Einschränkung im Haushalt von 44% und einer 85-prozentigen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich auf 52 % eingeschätzt wurde (vgl. IV-act. 8, IV-act.22, IV-act. 27). Die Arbeitsunfähigkeit von 85% beruhte auf der Angabe des Hausarztes der Versicherten, Dr. med. X.___, vom 4. September 1995 (vgl. IV-act. 10). c) Die Verfügung vom 25. Juli 2005 und der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2006 stützen sich auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, und auf die Auskunft von Dr. med. X.___ vom 19. Mai 2005, wonach der Beschwerdeführerin eine leichte, wechselbelastete Tätigkeit von täglich etwa 4 Stunden zumutbar sei (vgl. IV-act. 40). Zuvor hatte Dr. med. X.___ der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass der Gesundheitszustand stationär sei und dass mit Ausnahme des aufgetretenen Schmerzmittelabusus und dessen Entzugsbehandlung keine veränderte Diagnose zu stellen sei sowie keine neuen therapeutischen Massnahmen erforderlich und keine berufliche Massnahmen angezeigt seien (vgl. IV-act. 36). d) Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist nach Einschätzung des Hausarztes seit der Rentenzusprache stabil. Die einzige Veränderung, auf die der Hausarzt seit der Rentenzusprache aufmerksam gemacht hat, betrifft die Folgen der Schmerzmitteleinnahme (vgl. IV-act. 21, IV-act. 26, IV-act. 30, IV-act. 36). Trotz dieser unveränderten Einschätzung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin kommt Dr. med. X.___ im Bericht vom 19. Mai 2005 zu einer neuen, tieferen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit. Worauf diese veränderte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gründet, ist nicht ersichtlich. Dr. med. X.___ begründet die tiefere Einschätzung der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit gegenüber seinen früheren Angaben nicht. Er verzeichnet in mehreren Arztberichten jedoch einen zu behandelnden Schmerzmittelabusus. Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine höhere Arbeitsfähigkeit allenfalls durch eine zu hohe, zum Abusus führende Schmerzmitteleinnahme erreicht. Auch ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Dr. med. X.___ offensichtlich über die Situation der Beschwerdeführerin nicht immer vollständig im Bild war. So hat er im Arztbericht vom 11. Januar 2002 angegeben, die Beschwerdeführerin bewältige den Haushalt seines Wissens alleine, obwohl die Beschwerdeführerin anscheinend schon seit längerem eine Putzfrau beschäftigt (vgl. IV-act. 13). Unter diesen Umständen kann nicht unbesehen auf die Arbeitsunfähigkeitsschätzung von Dr. med. X.___ abgestellt werden. Insgesamt erscheint der Sachverhalt medizinisch nicht genügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat den Widerspruch zwischen dem stationären Gesundheitszustand und der höheren Arbeitsfähigkeit sowie die Auswirkungen einer überhöhten Schmerzmitteleinnahme nicht zum Anlass für eine vertiefte Abklärung genommen. Damit hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt. Die medizinische Abklärung ist nachzuholen, wobei im vorliegenden Fall aufgrund der Hinweise auf psychische Ursachen der Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-act. 21, IV-act. 26, IV-act. 36) eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt ist. 3.- a) Bei der Prüfung der Revisionsfrage ist auch die Verteilung des Erwerbs- und des Aufgabenbereichs neu zu gewichten. Mit den wegfallenden Betreuungspflichten können sich diesbezüglich Veränderungen ergeben haben. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind zum jetzigen Zeitpunkt 16, 18 und 20 Jahre alt. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind die beiden älteren in einer Ausbildung und den ganzen Tag ausser Haus. Das jüngste Kind lebt gegenwärtig nicht zu Hause. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist als Elektromonteur tätig und erzielt ein durchschnittliches Einkommen (act. G 1 S. 4). b) Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist abzuklären, ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre. Dabei sind die finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten Person, deren

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen massgebend. Abzustellen ist auf die hypothetischen Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht, wie sie sich bis zum massgebenden Zeitpunkt entwickelt haben würden (vgl. etwa BGE 125 V 150). c) Im vorliegenden Fall kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde heute nicht mehr zu 20% erwerbstätig wäre und zu 80% den Haushalt besorgen würde. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind nicht mehr betreuungsbedürftig. Da sie jedoch allesamt in Ausbildung sind, dürfte eine finanzielle Notwendigkeit für eine wesentliche Ausweitung der Erwerbstätigkeit gegeben sein. Die Beschwerdeführerin ist zudem als 53-Jährige in einem Alter, in dem eine Erwerbstätigkeit üblich ist. Dem von ihr eingereichten Lebenslauf ist zu entnehmen, dass sie eine kaufmännische Ausbildung absolviert und nach dem Ende ihrer Ausbildung vielfältige Berufserfahrung gesammelt hat. Bis zur Geburt ihres ersten Kindes war sie erwerbstätig. Auch war sie vor und nach der Invalidität mit grossem Engagement in der Freiwilligenarbeit tätig, wo sie auch leitende Positionen bekleidete (vgl. act. G 7.1). Bei der hypothetischen Betrachtung der Verhältnisse in der Entwicklung der Validenkarriere bis heute ist sodann den gewandelten Anschauungen und Wertvorstellung Rechnung zu tragen, wonach für Frauen, die keine familiären Betreuungspflichten mehr zu tragen haben, in der heutigen Zeit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die einer eigentlichen zweiten Berufslaufbahn gleichkommt, die Regel und nicht mehr die Ausnahme darstellt, insbesondere wenn der arbeitstätige Ehemann nur ein durchschnittliches Einkommen erzielt. Es kann angenommen werden, dass die Besorgung des Haushalts durch die Beschwerdeführerin, deren Ehemann und die derzeit im Haus lebenden zwei erwachsenen Kinder im Falle einer vollen Erwerbstätigkeit der Ehefrau gemeinsam in der Freizeit getragen würde. Zu berücksichtigen ist nämlich auch, dass in der heutigen Zeit die Haushaltsführung generell weniger Zeit benötigt und der diesbezügliche Aufwand von Erwerbstätigen auch eher gering gehalten werden kann. Soweit in einem Revisionsverfahren die Aufteilung zwischen Aufgaben- und Erwerbsbereich neu zu prüfen ist, sind die Verhältnisse aufgrund objektiver Umstände festzustellen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin können als Indiz mitberücksichtigt werden, jedoch kann nicht entscheidend darauf abgestellt werden. Wichtiger ist, dass in tatsächlicher Hinsicht nach allen Umständen eine volle Erwerbstätigkeit objektiv als plausible Validenkarrierenannahme erscheint. Sie ist weniger spekulativ als die Annahme eines

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 50%-, 70%- oder 80%-Pensums. Damit wird die IV-Stelle auf den gegebenen Sachverhalt nicht mehr die gemischte Methode anwenden dürfen (Art. 8 Abs. 3 ATSG). Diese besteht rechtlich einzig zum Schutz jener Versicherten, denen eine Vollpensums- Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht zugemutet werden kann. 4.- Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht - unter Umständen mittels polydisziplinärer Begutachtung - genügend abklärt. Gestützt auf diese Angaben wird sodann der Invaliditätsgrad neu zu bemessen sein. 5.- a) Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Januar 2006 teilweise gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. b) Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Hingegen hat die durch procap, den Schweizerischen Invaliden-Verband, vertretene Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (vgl. BGE 122 V 278), die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Bar¬auslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2006 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.01.2007 Art. 17 Abs. 1 ATSG IV-Rentenrevision. Frage der hypothetischen Validenkarriere einer Familienfrau, deren Kinder erwachsen sind. Von den möglichen verschiedenen Annahmen ist die mutmassliche volle Erwerbstätigkeit am plausibelsten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Januar 2007, IV 2006/24). Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2007.

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