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St.Gallen Versicherungsgericht 04.06.2008 IV 2006/232

4. Juni 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,335 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Art. 4 Abs. 2, aArt. 29 Abs. 1 und aArt. 48 Abs. 2 IVG; Eintritt des Rentenfalls, verspätete Anmeldung? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2008, IV 2006/232)

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/232 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 04.06.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 04.06.2008 Art. 4 Abs. 2, aArt. 29 Abs. 1 und aArt. 48 Abs. 2 IVG; Eintritt des Rentenfalls, verspätete Anmeldung? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2008, IV 2006/232) Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 4. Juni 2008 in Sachen Erbengemeinschaft des T.___ sel., bestehend aus - A.___, und - B.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. med. C.___, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte  betreffend Rentenbeginn  Sachverhalt: A.    A.a  Der 1952 geborene T.___ meldete sich am 1. September 2004 bei der Invalidenversicherung an. Von 1995 bis 2000 sei er als Abwart bei F.___ tätig gewesen, seither sei er Hausmann, weil die Stellensuche erfolglos geblieben und er immer wieder krank sei. Er unterziehe sich einer Chemotherapie wegen eines metastasierenden neuroendokrinen Karzinoms. A.b Mit Verfügung vom 19. Mai 2005 sprach die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten eine ganze Rente ab 1. Februar 2005 zu. Die Einsprache vom 3. Juni 2005 mit dem Antrag, der Beginn des Rentenanspruchs sei auf den 1. Dezember 2001 zu setzen, wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle am 14. Juli 2005 ab. Auf Beschwerde vom 26. August 2005 hin hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Entscheid auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit des inzwischen am 13. Dezember 2005 verstorbenen Versicherten an die Beschwerdegegnerin zurück. Auch die Tatsachendarstellung der Rechtsvertreterin der Erbengemeinschaft, einer Ärztin, sei als grundsätzlich taugliches Beweismittel zu berücksichtigen. A.c  Am 23. Juni 2006 nahm der RAD (Dr. med. D.___) eine Beurteilung der medizinischen Aktenlage vor. Erfahrungsgemäss bestehe nach einem Eingriff, wie er beim Versicherten (am 25. April 1999) vorgenommen worden sei, durch den Gewichtsverlust und die dadurch bedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit während etwa eines Jahres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Versicherte sei aber - zweifellos über das Zumutbare hinaus - bereits nach knapp drei Monaten wieder zu 50 % und einen weiteren Monat später zu 100 % der Arbeit nachgegangen und habe dadurch die Rekonvaleszenz negativ beeinflusst. Bei dem im August 2000 beschriebenen retrosternalen Druckgefühl und Aufstossen handle es sich nicht, wie die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin annehme, um erste Anzeichen der Metastasierung, sondern um eine Magenentleerungsstörung, die als solche nicht invalidisierend sei. Die im Jahr 2000 aufgetretenen Symptome seien nicht durch das Aufflackern des Tumorleidens zu erklären, denn sonst müsste das Leiden einen viel rasanteren Verlauf genommen haben. Hingegen seien mit den Rückenschmerzen vom Mai 2003 und der erneuten Gewichtsabnahme im August 2003 entsprechende Symptome aufgetreten. Ab September 2003 sei davon auszugehen, dass es zu einer knöchernen Metastasierung gekommen sei. Es ergebe sich also, dass während des ersten postoperativen Jahres bis etwa Mai 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gerechtfertigt gewesen wäre. Ab Mai 2003 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ab September 2003 eine solche von definitiv 100 % vorgelegen. Die vom behandelnden Arzt vorgenommene Befristung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf Mitte Oktober 2003 lasse sich aus aktueller Sicht nicht mehr nachvollziehen. A.d Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2006 stellte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle der Rechtsvertreterin der Erbengemeinschaft in Aussicht, für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2005 eine ganze Rente zu verfügen. Am 26. Oktober 2006 erliess sie die Verfügung. B.   Gegen diese Verfügung richtet sich die von Dr. med. C.___, MHA, für die betroffene Erbengemeinschaft am 30. Oktober 2006 (Poststempel: 3. November 2006) erhobene Beschwerde. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit sei auf Dezember 2000 zu setzen, und zwar mit einem Grad von mindestens 50 %. Ab dem 1. Mai 2003 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % ausgemacht. Die angefochtene Verfügung berücksichtige nicht, dass der äusserst arbeitswillige Versicherte seine Arbeit im Dezember 2000 wegen Leistungsinsuffizienz aufgegeben habe und in der Folge nicht mehr fähig gewesen sei, eine Arbeit aufzunehmen. Er habe denn auch keine Arbeitslosenentschädigung bezogen. Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung habe nicht stattgefunden, denn der Versicherte habe den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen können, da auch sein Arzt ihn nicht realisiert habe. Die starken Schmerzen in der Hüfte, über welche der Versicherte im Sommer 2003 geklagt habe, seien mit Sicherheit bereits

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausdruck der später festgestellten Knochenmetastasen gewesen. Das müsse Beweis genug dafür sein, dass der Versicherte auch in der Zeit vor 2003 nicht mehr voll arbeitsfähig gewesen sei, habe ihm doch ein wichtiger Teil der Verdauungsorgane gefehlt. C.   Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Da für die Zeit der vom RAD-Arzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 1999 und 2000 keine IV-Anmeldung vorliege, müsse nicht geprüft werden, ob die einjährige Wartezeit bereits im Jahr 2000 erfüllt worden sei. Zwischen September 2000 und Mai 2003 habe sich der Versicherte offensichtlich besser gefühlt, denn für diese gut zweieinhalb Jahre lägen keine medizinischen Unterlagen vor. Erst ab Mai 2003 habe der Versicherte seinen Hausarzt wieder regelmässig aufgesucht. Die (erneute) Arbeitsunfähigkeit sei daher zu Recht erst ab Mai 2003 berücksichtigt worden. Der Rentenbeginn falle auf Mai 2004. D.   Ein weiterer Schriftenwechsel hat nicht stattgefunden. Auf die ergänzende Unterbreitung der Krankengeschichte von Dr. med. E.___ mit Aufschrieben auch aus der Zeit zwischen dem 22. September 2000 und dem 21. Mai 2003 am 1. April 2008 hin hält der RAD (Dr. D.___) am 15. April 2008 an den Schlussfolgerungen vom 23. Juni 2006 fest. Die Parteien haben sich dazu nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1.    1.1  Da vorliegend ein Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Dezember 2005 entwickelt hat, sind die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen nicht anwendbar. 1.2  Strittig ist der Rentenbeginn. Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder länger dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.3  Der Eintritt des Rentenfalls wird durch Art. 29 Abs. 1 IVG geregelt. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). Von einem Fall nach lit. a ist vorliegend nicht auszugehen. Der Versicherte hat demnach das Wartejahr zu bestehen. 1.4  Die einjährige Wartezeit gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vorliegt (AHI 1998 S. 124 E. 3c). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 IVV). 1.5  Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen nach Art. 48 Abs. 2 IVG in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitere Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt. Der Zeitpunkt, in welchem die Anmeldung zum Leistungsbezug eingereicht wird, ist daher nur für den Beginn der Rentenauszahlung massgebend, nicht aber für den Rentenanspruch als solchen. Auch vor der Anmeldung liegende Zeiten von Arbeitsunfähigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) sind deshalb zu berücksichtigen (ZAK 1966 S. 58; Ulrich Meyer, a.a.O., S. 238; BGE 117 V 26 E. 3b; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S C. vom 2. März 2000 [I 307/99]). 2.    ter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1  Der RAD hat vorliegend am 23. Juni 2006 eine Beurteilung der medizinischen Akten im Hinblick auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten vorgenommen und nach ergänzender Kenntnisnahme der vollständigen Krankengeschichte von Dr. E.___ an den Schlussfolgerungen festgehalten. Auf das plausibel begründete Ergebnis kann abgestellt werden. Dass keine zusätzliche Befragung der ärztlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erfolgte, lässt sich angesichts ihrer in den Akten enthaltenen detaillierten Schilderungen nicht beanstanden. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten. 2.2  Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass der Versicherte ab April 1999, als wegen des neuroendokrinen Karzinoms des Pankreas mit Infiltration des Magens schockierende obere Gastrointestinalblutungen (Massenblutungen) aufgetreten waren, zu 100 % arbeitsunfähig war. Er blieb es nach Angaben des RAD ununterbrochen bis Mai 2000. Demnach war im April 2000 das Wartejahr mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 100 % abgelaufen. Da zumindest noch im Mai 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anhielt, muss auch eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % vorgelegen haben. Der Rentenanspruch entstand somit am 1. April 2000 (auch bei nur kurzer Erwerbsunfähigkeit, vgl. ZAK 1963 S. 141). 2.3  Weil anschliessend die Arbeitsfähigkeit im Mai 2000 wieder hergestellt worden war, wäre der Rentenanspruch ab 1. August 2000 wieder einzustellen gewesen (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). 2.4  Nach der Einschätzung des RAD ist ab Mai 2003 wieder von einer Arbeitsunfähigkeit des Versicherten von 50 % auszugehen. Diese Arbeitsunfähigkeit wurde durch das Tumorrezidiv, also durch das selbe Leiden verursacht, und ist noch vor Ablauf von drei Jahren wieder aufgelebt. Gemäss Art. 29 IVV werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn eine Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde, aber in den drei darauf folgenden Jahren die auf dasselbe Leiden zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. Ab 1. Mai 2003 lebte, da angenommen werden kann, der Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entspreche eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % (oder wenig mehr, jedenfalls von unter 66.6 %) - ohne weitere Wartezeit - ein Anspruch auf eine halbe Rente wieder auf. 2.5  Ab September 2003 lag nach Angaben des RAD in der Folge andauernd eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor. Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Demnach war der Rentenanspruch ab 1. Dezember 2003 auf eine ganze Rente anzuheben. 2.6  Der Versicherte meldete sich am 1. September 2004 bei der Invalidenversicherung an. Nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG ergibt sich ein Anspruch auf Nachzahlung der Rente ab 1. September 2003. Seine Rechtsvertreterin macht indessen geltend, die Anmeldung sei nicht früher erfolgt, weil der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht habe kennen können. Denn auch sein Arzt habe diesen nicht erkannt. In der Beschwerde vom 26./29. August 2005 war geschildert worden, bereits ab der zweiten Hälfte des Jahres 2000 habe der Versicherte über epigastrische und abdominale Probleme geklagt. Ohne Arbeitsbelastung sei es ihm zwar besser gegangen, wegen der Beschwerden habe er es aber nicht geschafft, eine Arbeitsstelle zu finden. In diesem Verfahren legt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dar, der Versicherte habe keine Arbeitslosenentschädigung bezogen, was ebenfalls zeige, dass er sich nicht fähig gefühlt habe, einer Arbeit nachzugehen. In der Beschwerde vom 26./29. August 2005 hatte sich die Rechtsvertreterin auf den Standpunkt gestellt, die Übernahme von Eigenverantwortung (Aktivierung der Selbstheilungskräfte und Arbeitspause) dürfe dem Versicherten nicht zum Verhängnis werden und die Konsequenzen der späten Diagnosestellung dürfe er nicht selber zu tragen haben. Er habe nicht wissen können, dass seine abdominalen Beschwerden, seine Gewichtsabnahme, die erhöhten Blutzuckerwerte und die Hydronephrose Folgen der Erkrankung von 1999 gewesen seien. Erst 2003 (angesichts der massivsten linksseitigen Hüftschmerzen) habe er an etwas Ernsteres gedacht. 2.7  Aufgrund dieser Schilderung ist anzunehmen, dass der Versicherte frühestens im September 2003 (Beklagen der Hüftschmerzen) mit dem Wiederaufleben seines Leidens rechnete und vorher keine Kenntnis davon haben konnte. Mit der Anmeldung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 1. September 2004 hat er von diesem Zeitpunkt an weniger als ein Jahr zugewartet. Das bedeutet, dass ihm der Rentenanspruch in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG bereits ab 1. Mai 2003 zuzubilligen war. 2.8  Eine weitergehende Nachzahlung (des Rentenanspruchs vom 1. April 2000 bis 31. Juli 2000) kann allerdings nicht erfolgen, ist doch davon auszugehen, dass sich der Versicherte seiner gesundheitsbedingten Leistungseinschränkung beim ersten Ausbruch der Erkrankung (1999) bewusst war. Er konnte somit damals den anspruchsbegründenden Sachverhalt, nämlich die relevante Arbeitsunfähigkeit, kennen und hätte seinen Anspruch damals rechtzeitig anmelden können. Er hat im Übrigen nach Angaben seiner Rechtsvertreterin das Arbeitsverhältnis Ende 2000 gekündigt, weil er sich nicht mehr in der Lage gefühlt habe, seine Leistung zu zeigen. Aus dem selben Grund habe er keine Arbeitslosenentschädigung bezogen. 3.    3.1  Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung teilweise zu schützen. Für den Versicherten ist ab 1. Mai 2003 eine halbe Rente und ab 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2005 eine ganze Rente auszurichten. 3.2  Nach Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Es rechtfertigt sich vorliegend bei dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (vgl. hierzu Art. 95 Abs. 1 VRP/SG), den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Anteil der Beschwerdeführerin an den Gerichtskosten von Fr. 300.-- ist durch ihren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- getilgt und der Restbetrag von Fr. 300.-- ist ihr zurückzuerstatten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2006 aufgehoben. 2.  Für den Versicherten ist ab 1. Mai 2003 eine halbe Rente und ab 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2005 eine ganze Rente auszurichten. 3.  Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4.  Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird mit ihrem Anteil der Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- verrechnet; der Restbetrag von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

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