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St.Gallen Versicherungsgericht 18.02.2008 IV 2006/214

18. Februar 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,494 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Art. 28 Abs. 2bis IVG; Art. 28 Abs. 2ter IVG (Fassung bis 31.12.07): Betätigungsvergleich und gemischte Methode. Rentenrevision vorliegend nicht zulässig, weil sich die Validenkarriere der Versicherten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verändert hätte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 2008, IV 2006/214).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/214 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2020 Entscheiddatum: 18.02.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 18.02.2008 Art. 28 Abs. 2bis IVG; Art. 28 Abs. 2ter IVG (Fassung bis 31.12.07): Betätigungsvergleich und gemischte Methode. Rentenrevision vorliegend nicht zulässig, weil sich die Validenkarriere der Versicherten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verändert hätte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 2008, IV 2006/214). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Monika Gehrer-Hug; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 18. Februar 2008 in Sachen W.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Poltera, Hadwigstrasse 6a, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rentenrevision

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte  Sachverhalt: A.    A.a  W.___, Jahrgang 1968, war seit Geburt aufgrund mehrerer Geburtsgebrechen bei der Invalidenversicherung (IV) leistungsberechtigt. Ab April 1987 bezog sie bei einem Invaliditätsgrad von 55% eine halbe (IV-act. 126) und ab April 1993 bei einem solchen von 70% eine ganze IV-Rente (IV-act. 158). Nach der Geburt der ersten Tochter erhielt sie ab Juli 1995 eine Kinderrente und nach der Geburt der zweiten Tochter ab Juli 1997 zwei Kinderrenten zur eigenen Rente (IV-act. 162, 167). Zwei 1996 und 2002 durchgeführte Rentenrevisionen ergaben keine rentenbeeinflussende Änderung (IVact. 165, 170). A.b Im November 2005 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein. Im Fragebogen vom 10. November 2005 gab die Versicherte wie im Jahr 2002 an, im eigenen Haushalt tätig zu sein. Der Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IVact. 171, ferner 168). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, berichtete am 21. November 2005 ebenfalls von einem stationären Gesundheitszustand (IV-act. 173). Dasselbe gilt für Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von dem ein Bericht vom 25. Januar 2006 aktenkundig ist (IV-act. 177). Die IV-Stelle liess am 30. Juni 2006 eine Haushaltabklärung durchführen und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 13.81%. Im Abklärungsbericht vom 31. Juli 2006 hielt sie fest, die Versicherte würde ohne Behinderung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (IV-act. 183). Die Versicherte unterschrieb den Abklärungsbericht nicht und wies handschriftlich unter anderem darauf hin, dass sie als Gesunde sicherlich arbeiten würde (IVact. 187-8). Mit Vorbescheid vom 3. August 2006 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Renteneinstellung auf den der Verfügung folgenden Monat in Aussicht (IV-act. 184). Dazu nahm Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Poltera in Vertretung der Versicherten am 14. September 2006 Stellung. Der Versicherten sei weiterhin mindestens eine halbe IV- Rente auszurichten. Als Gesunde wäre sie zu ca. 20% arbeitstätig. Im Übrigen kritisierte der Rechtsvertreter verschiedene Punkte der Haushaltabklärung (IV-act. 191). A.c  Mit Verfügung vom 20. September 2006 stellte die IV-Stelle die Rente auf den der Zustellung der Verfügung folgenden Monat ein. Die Versicherte habe bei der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Haushaltabklärung ausgesagt, dass sie auch als Gesunde zu 100% im Haushalt tätig wäre. Die Abklärung sei sachlich und korrekt durchgeführt worden. Der Lebenspartner der Versicherten habe deren Äusserungen bestätigt (act. G 1.1.2). B.   B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters der Versicherten vom 19. Oktober 2006. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache mindestens einer halben Rente. Eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung einer neutralen Expertise zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Erneut macht er geltend, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde wegen finanzieller Notwendigkeit zu ca. 20% arbeitstätig. Ohne kleinen Zusatzverdienst der Beschwerdeführerin könne die Familie das Existenzminimum nicht decken. Bei der Haushaltabklärung habe die Abklärungsperson nicht berücksichtigt, dass Dritte die Beschwerdeführerin oft überschätzen würden und diese sich selbst auch überschätze. Zudem könnten die Antworten der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer intellektuellen Leistungsdefizite kaum immer auf Anhieb korrekt ausfallen. An der Fachkompetenz und Unbefangenheit der Abklärungsperson müssten erhebliche Zweifel geäussert werden. Die Tatsache, dass ein und dieselbe Person sowohl die Haushaltabklärung durchführe, den Vorbescheid erlasse und die Einwände auf den Vorbescheid prüfe, sei unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten schlechterdings inakzeptabel. Die Beschwerdeführerin sei damit der Willkür des Abklärers ausgesetzt. Der Abklärungsbericht stehe im klaren Gegensatz zur Aktenlage, aus der eine erhebliche Einschränkung im Haushalt abgeleitet werden müsse. Lediglich in guten Phasen könne die Beschwerdeführerin ca. 70% des Haushalts besorgen. Neben den Schlechtphasen, in denen die Beschwerdeführerin den Haushalt nur noch sehr ungenügend erledigen könne, gebe es drei- bis fünfmal pro Jahr gesundheitliche Krisensituationen, in denen sie gar nichts mehr im Haushalt tun könne. Diese Phasen könnten ein bis zwei Wochen andauern. Der Abklärungsbericht entspreche einer Momentaufnahme in einer guten Phase. Diese mache aber nur einen kleinen Teil des Jahres aus. Weiter rügt der Rechtsvertreter die Gewichtung der einzelnen Bereiche der Haushaltabklärung. Insbesondere die Bereiche Kinderbetreuung und Wäsche seien zu tief gewichtet. Die angerechnete Mithilfe des Lebenspartners im Haushalt hält der Rechtsvertreter für fehl am Platz. Die Schadenminderungspflicht einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Drittperson habe bei der Bemessung des Invaliditätsgrads nichts zu suchen. Bei der Invaliditätsermittlung im Berufsbereich werde ja auch nur geschaut, was jemand ohne Behinderung verdienen könnte und was er mit Behinderung noch verdienen kann. Dort komme niemand auf die Idee zu sagen, dass ein Lebenspartner einen Teil seines Einkommens beim Invalideneinkommen des Versicherten anrechnen lassen müsse (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die zuständige Ärztin des IV-internen Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) sei in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2006 in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss gekommen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nachvollziehbar gleich geblieben sei. Die Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) für die angestammte Tätigkeit als Serviertochter betrage weiterhin 70%. Aus dieser Beurteilung schliesst die Beschwerdegegnerin, es liege kein medizinischer Revisionsgrund vor. Die Beschwerdeführerin könne im Revisionszeitpunkt unbestrittenermassen nicht mehr als Vollerwerbstätige qualifiziert werden. Durch die andere Art der Invaliditätsbemessung liege ein Revisionsgrund vor. Ob die Beschwerdeführer als Gesunde ein geringes Teilzeitpensum (20-30%) ausüben würde, könne offen bleiben. Der erfahrene Abklärungsbeauftragte, dessen fachliche Kompetenz vorausgesetzt werde, habe die Behinderung der Beschwerdeführerin im Haushalt zutreffend ermittelt. Der nachträgliche Einwand der Beschwerdeführerin, die ermittelten Einschränkungen bezögen sich lediglich auf eine gute Phase, greife nicht, denn mit Sicherheit habe die Teilnahme des Lebenspartners an der Abklärung dafür gesorgt, dass dem Abklärungsbeauftragten ein über das ganze Jahr betrachtet durchschnittliches Bild der Einschränkungen der Beschwerdeführerin vermittelt worden sei. Die prozentualen Anteile der einzelnen Tätigkeiten habe der Abklärungsbeauftragte gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner ermittelt. Für die Richtigkeit der bei der Abklärung ermittelten Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt spreche weiter, dass die RAD-Psychiaterin das Abklärungsergebnis aus medizinischer Sicht als plausibel beurteilt habe. Die Beschwerdeführerin sei im Haushalt also zu 14% eingeschränkt. Selbst bei Annahme einer Erwerbstätigkeit von 20-30% resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 und 11% (act. G 8).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verzichtete am 6. Februar 2007 auf die Einreichung einer Replik und beantragte stattdessen die Durchführung einer Gerichtsverhandlung, an der die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner zu befragen seien. Andernfalls sei die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass die Haushaltabklärung von keiner neutralen Seite aus überprüft würde. Sinn und Zweck der Befragung der Beschwerdeführerin und deren Lebenspartner werde denn auch die Überprüfung der Fragen rund um die Haushalttätigkeit der Beschwerdeführerin sein (act. G 10). B.d Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärte am 30. Januar 2008 den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung. Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 20. September 2006 eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind auf die angefochtene Verfügungdie bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.    Streitig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen des im November 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens zu Recht einen Statuswechsel der Beschwerdeführerin vorgenommen und diese als nichterwerbstätige Hausfrau qualifiziert hat. 3.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1  Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, es sei denn, eine versicherte Person sei vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen und es habe ihr auch nicht zugemutet werden können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall gilt gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, als Invalidität. Die Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt (Art. 16 ATSG). Die Methode zur Bemessung der konkreten Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wird vom ATSG nicht geregelt. Diese Lücke füllt aArt. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; Fassung bis 31. Dezember 2007): Es ist darauf abzustellen, in welchem Mass die betreffende Person behindert ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Person gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). aArt. 28 Abs. 2 IVG regelt die so genannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei Personen, die zum Teil erwerbstätig und zum Teil im Aufgabenbereich tätig sind. In einem solchen "gemischten" Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. Ist bei einer Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden vollzeitlich erwerbstätig wäre, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 IVV). Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente (aArt. 28 Abs. 1 IVG). 3.2  Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 150 Erw. 2c). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im bis ter bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Besonderen sind nach der Rechtsprechung die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt hätten, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c; BGE 117 V 194 f. Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, AHI 1996 S. 197 Erw. 1c, je mit Hinweisen). 3.3  Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der auch unter dem ATSG massgeblichen Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die IV-Rente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5). Eine einmal vorgenommene Anwendung einer bestimmten Methode ist nach BGE 97 V 241 nicht unveränderlich. Eine spätere Änderung der persönlichen und damit verbundenen wirtschaftlichen Situation kann – im Rahmen eines Revisionsverfahrens – Anlass geben, die bisherige Methode aufzugeben. Ein Methodenwechsel als solcher ist nie Revisionsgrund; für einen solchen bedarf es immer einer erheblichen Sachverhaltsevolution (in der Invaliden- oder der Validenkarriere). Eine Sachverhaltsevolution bedingt (möglicherweise) einen Methodenwechsel und nicht umgekehrt (vgl. den Entscheid IV 2006/57 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. April 2007, Erw. 1a). 3.4  Die Rechtsprechung verlangt für neue Annahmen bei der Validenkarriere einen überwiegend wahrscheinlichen hypothetischen Verlauf (BGE 117 V 194 Erw. 3b; SVR 1996 IV Nr. 76 Erw. 2c). Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 f. Erw. 3b, je mit Hinweisen; Ulrich Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 28). Der Richter hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen unter den gegebenen Umständen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 121 V 47 Erw. 2a). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (ZAK 1985 S. 468 Erw. 1). Denn Tatfragen, über die sich gemäss der Natur der Dinge nur Hypothesen aufstellen lassen, beurteilen sich nach Erfahrungssätzen (BGE 117 V 195 E. 3b mit Hinweis auf Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast nach schweizerischem Zivilprozessrecht, S. 13). 3.5  Ein Methodenwechsel darf nach der älteren Praxis nur vorgenommen werden, wenn er zwingend notwendig ist (vgl. ZAK 1969 S. 745; BGE 104 V 149 Erw. 2). Das ist auch heute noch zu postulieren (vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Veränderungen der familiären Verhältnisse als Rentenrevisionsgrund in der IV, in: René Schaffhauser/ Franz Schlauri [Hg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 111). Der Methodenwechsel setzt eine Nachführung der hypothetischen Lebensentwicklung voraus. Es wird auf den realen Verlauf persönlicher und familiärer Verhältnisse nach Eintritt der Invalidität (und unter den Einwirkungen der Invalidität) abgestellt, obwohl diese Verhältnisse an sich ohne kausalen Einfluss auf die Invalidität sind. Aus dieser Realität wird auf wesentliche Änderungen im massgeblichen hypothetischen Sachverhalt (BGE 117 V 199 Erw. 3b) geschlossen. Auf eine allgemeine Erfahrung über das Verhalten der Mütter nach der Geburt von Kindern lässt sich indessen heute nicht mehr zurückgreifen (Riemer-Kafka, a.a.O., S. 93 ff., S. 115 und 116). Auf eindeutige Lebensentwürfe und Lebenserfahrungen ist in der modernen Gesellschaft mit gleichen Chancen für unterschiedlichste Arten beruflichen Fortkommens immer weniger Verlass. Darum ist es gerechtfertigt, den Methodenwechsel nur bei triftigen Gründen zuzulassen, etwa wenn nach einer eindeutigen (hypothetischen) Sachlage ein Festhalten an der bisherigen Methode missbräuchlich wäre (vgl. den Entscheid IV 2001/3 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2001, Erw. 3e). 4.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1  Die Beschwerdeführerin leidet insbesondere an einer angeborenen Hypothyreose. C.___, ehemaliger Arzt beim Sozialpsychiatrischen Dienst, schätzte die Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiterin in seinem Gutachten vom 14. September 1989 auf 30-50% (IVact. 116). Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, schätzte die Beschwerdeführerin im Arztbericht vom 10. April 1993 als zu 30% arbeitsfähig als Serviertochter (IV-act. 143). Im Arztbericht vom 1. Juni 1993 bezeichnete C.___ den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als sich eher verschlechternd. Sie sei als Serviertochter zu ca. 70% arbeitsunfähig, wobei sie bei diesem Pensum keine wirtschaftlich relevante Leistung mehr erbringe (IV-act. 147). Am 19. Oktober 1999 hielt er fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich eher verschlechtert. Sie sei über 70% arbeitsunfähig (IV-act. 5). Dr. med. A.___ bescheinigte in den Verlaufsberichten vom 21. Oktober 2002 und 21. November 2005 einen stationären Gesundheitszustand (IV-act. 169, 173). Den psychischen Gesundheitszustand bezeichnete Dr. med. B.___ am 30. Januar 2006 ebenfalls als stationär (IV-act. 177). Die RAD-Ärztin hielt am 18. Dezember 2006 unter Bezugnahme auf die medizinischen Akten fest, die Arbeitsunfähigkeit von 70% als Serviertochter/Hilfsarbeiterin sei ausgewiesen (act. G 8.1.1.). Bei dieser Aktenlage kann von einer Arbeitsunfähigkeit von 70% ausgegangen werden. 4.2  Bei der erstmaligen Rentenzusprache wurde die Beschwerdeführerin zu Recht als Vollerwerbstätige qualifiziert. Gemäss Bericht der Haushaltabklärung vom 31. Juli 2006 würde sie als Gesunde keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (IV-act. 183-2). Dieser Darstellung widersprach die Beschwerdeführerin jedoch. Sie erklärte, die Frage falsch verstanden zu haben. Wenn sie gesund wäre, würde sie sicherlich arbeiten gehen (IVact. 187-8). Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, reicht das Einkommen des Lebenspartners der Beschwerdeführerin nicht aus, um den Existenzbedarf des Paares und der beiden gemeinsamen Kinder zu decken. Der Lebenspartner muss offenbar Alimente für ein nichtgemeinsames Kind in der Höhe von Fr. 11'400.- pro Jahr bezahlen. Die gemeinsamen Kinder waren im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits neun und elf Jahre alt, also im Schulalter; sie benötigten längst nicht mehr vollzeitige Betreuung. Die Beschwerdeführerin erhält Unterstützung durch ihre Mutter. Gemäss Haushaltabklärung ist der Vater der Kinder zudem mittags zuhause, sodass er gegebenenfalls sogar das Mittagessen zubereiten könnte. Weiter ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nicht verheiratet ist und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte demnach gegenüber ihrem Lebenspartner keinen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt hat. In ihrer Situation als unverheiratete Frau stünde sie im Falle einer Trennung von ihrem Lebenspartner mittellos da, was ebenfalls den Schluss zulässt, dass sie als Gesunde einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, um nicht übermässig abhängig zu sein. Als Unverheiratete hat sie zudem keinerlei Ansprüche, an den Altersvorsorgeleistungen (1. und 2. Säule) des Lebenspartners zu partizipieren. Sie müsste also alleine um ihre Altersvorsorge bemüht sein. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden – hauptsächlich aus finanziellen Gründen – im Zeitpunkt der Revision eine vollzeitliche ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Nach der Aktenlage ist ein hypothetischer Wechsel aus der bisher angenommenen vollen Erwerbstätigkeit zwar möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Da die IV-Stelle einen rechtsverändernden Eingriff in ein Dauerschuldverhältnis vornehmen will, trägt sie die Beweisführungslast bzw. das Risiko der Beweislosigkeit bei der Eruierung der Tatsachengrundlagen für diesen Eingriff, nicht etwa die Beschwerdeführerin (vgl. den bereits zitierten Entscheid IV 2001/3, Erw. 4a). Von einer zwingenden Notwendigkeit zu einem Methodenwechsel kann bei diesen Verhältnissen sicher nicht gesprochen werden. 4.3  Der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die höhere Glaubwürdigkeit der "Aussagen der ersten Stunde" vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin leidet an Geburtsgebrechen; sie durfte ein Leben als Gesunde, voll arbeitsfähige Person nie kennenlernen. Gerade vor dem Hintergrund ihrer seit Geburt bestehenden u.a. geistigen Einschränkungen kann unmöglich davon ausgegangen werden, dass sie über ein derartiges Abstraktionspotential verfügt, um sich nachvollziehbar in ein Leben als Gesunde hineinzuversetzen und dazu einigermassen verlässliche, verwertbare Aussagen zu machen. Selbst wenn man von einem derartigen Abstraktionsvermögen ausginge, ist durchaus glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nicht zuletzt aufgrund ihrer Intelligenzminderung die Frage nach ihrem Status nicht richtig verstand, wie sie dies geltend macht. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gegen ihre Qualifikation als "Nur-Hausfrau" protestierte und den Abklärungsbericht nicht unterzeichnete, sodass für die Richtigkeit der Angaben darin erst recht keine Gewähr besteht. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Lebenspartner der Beschwerdeführerin habe deren Angaben bei der Abklärung bestätigt, ist in keiner Weise bewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat ihn weder als Zeugen noch als

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auskunftsperson einvernommen, und er hat sich nie unterschriftlich oder in einer anderen Form erkennbar zur Sache geäussert. Doch selbst wenn er dies getan hätte, wäre seine Aussage kaum beweistauglich, kennt er seine Partnerin doch auch nicht als vollständig gesunde, durchschnittlich intelligente Person ohne gesundheitliche Einschränkungen und könnte nicht beurteilen, wie sie ihr Leben als Gesunde gestalten würde. 4.4  Die Argumente der Beschwerdegegnerin reichen nach den obigen Erwägungen nicht aus, um den Statuswechsel als nicht nur möglich, sondern als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen. Mangels rechtsgenüglichen Beweises durfte die Beschwerdegegnerin demnach keine Revision vornehmen. 5.    5.1  Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 20. September 2006 bei Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der vorgenommene Methodenwechsel ist rechtswidrig, weil die Beschwerdegegnerin den Beweis, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde unter ihren konkreten Lebensumständen nicht mehr voll erwerbstätig wäre, nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen vermag. Die Beschwerdeführerin hat damit weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. 5.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt vollumfänglich. Da sie gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (sGS 350.1) Teil der So zialversicherungsanstalt und damit Teil einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt ist, kommt Art. 95 Abs. 3 VRP (Befreiung von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten) nicht zur Anwendung (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., 2003, Rz. 792). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zurückzuerstatten. 5.3  Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird unter Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2006 gutgeheissen. 2.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-. 3.  Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.zurückerstattet. 4.  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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