© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/211 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 22.05.2020 Entscheiddatum: 04.10.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 04.10.2007 Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 52 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG. Der Schutz einer mangels Sachverhaltsveränderung rechtswidrigen Revisionsverfügung durch die substituierte Begründung der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache ist im Rahmen eines Einspracheentscheides zum vornherein ausgeschlossen. Die von der IV-Stelle analog herangezogene Bundesgerichtspraxis beruht auf einem Irrtum, weil nicht nur die Revisionsbegründung durch eine Wiedererwägungsbegründung, sondern auch das Revisionsdispositiv (Ablösung einer früheren Verfügung für die Zukunft) durch ein Wiedererwägungsdispositiv (Aufhebung einer früheren Rentenzusprache und neue Beurteilung des ursprünglichen Rentenbegehrens) ersetzt wird. Eine Wiedererwägung mit Wirkung ex nunc ist verfahrenstechnisch ausgeschlossen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 4. Oktober 2007, IV 2006/211) Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2008. Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz) und Monika Gehrer, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 4. Oktober 2007 in Sachen J.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, Postfach, 8887 Mels,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente (Wiedererwägung) Sachverhalt: A. J.___ meldete sich am 11. Juni 2002 zum Bezug von IV-Leistungen an. Dr. med. A.___ berichtete der IV-Stelle am 22. Juni 2002, die Versicherte habe nach einem Autounfall über neurasthenische Beschwerden geklagt, die somatisch nicht fassbar gewesen seien. Er habe der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert und sie dem Psychiater überwiesen. Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___ berichtete der IV- Stelle am 18. Dezember 2002, er könne eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bestätigen. Die Versicherte leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einem Verkehrsunfall. Ihr Gesundheitszustand sei stationär bis besserungsfähig. Mit einer Verfügung vom 12. März 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. B. In einem von der SUVA in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten berichtete die Klinik Valens am 20. Juli 2004 u.a., es liege eine atypische Depression vor, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Gestützt auf dieses Abklärungsergebnis beantragte die Versicherte am 9. September 2004 die revisionsweise Überprüfung ihres Rentenanspruchs. Dr. med. B.___ berichtete der IV-Stelle am 24. September 2004, die Diagnose habe sich nicht geändert und der Gesundheitszustand der Versicherten sei
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stationär. Eine Erwerbstätigkeit sei noch im Rahmen von drei bis vier Stunden täglich zumutbar. C. Das von der IV-Stelle mit einer polydisziplinären Abklärung beauftragte ABI Basel führte in einem Gutachten vom 24. Februar 2006 aus, die internistische Untersuchung habe ergeben, dass die Versicherte die verordneten Antidepressiva nicht einnehme. Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die psychiatrische Abklärung habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung aufgezeigt, die von leichten depressiven Verstimmungen und von unklaren Ängsten begleitet werde. Diese seien aber nicht so schwerwiegend, dass sie die Diagnose einer Depression oder einer Angststörung rechtfertigen würden. Es liege weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine atypische Depression vor. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte uneingeschränkt arbeitsfähig. Abschliessend wiesen die Gutachter des ABI darauf hin, dass das Ergebnis ihrer Abklärungen auch im somatischen Bereich deutlich vom Ergebnis der Untersuchung durch die Klinik Valens abweiche. Die unterschiedlichen klinischen Befunde erklärten die diskrepante Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. D. Der zuständige Arzt des RAD Ostschweiz hielt am 12. Mai 2006 fest, an machen Stellen des ABI-Gutachtens würden früher gestellte Diagnosen angezweifelt. Es sei anzunehmen, dass die Gutachter hier den ihnen zugeteilten Bereich verlassen hätten. Nachdem die retrospektive Beurteilung selbst von den ABI-Gutachtern als unsicher eingestuft werde, sei dieser Teil des Gutachtens wenig aussagekräftig. An der Glaubwürdigkeit der Vorgutachten sei nicht zu zweifeln. Sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht sei eine Verbesserung festzustellen. Mit einer Verfügung vom 23. Mai 2006 stellte die IV-Stelle die laufende halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem Ende des auf die Verfügungseröffnung folgenden Monats ein. E.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Versicherte liess am 22. Juni 2006 Einsprache erheben und beantragen, es sei ihr weiterhin eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung liess sie ausführen, bei der Untersuchung durch das ABI sei es zu Differenzen zwischen ihr und den Gutachtern gekommen. Diese Differenzen seien in die Beurteilung eingeflossen, weshalb das Gutachten tendenziös sei. Das ABI habe eine neurologische Abklärung unterlassen, obwohl dies für die gesundheitliche Beurteilung zentral gewesen wäre. Bei den Untersuchungen habe ein neutraler Dolmetscher gefehlt. Zudem sei die psychiatrische Untersuchung nicht vollständig gewesen, was zu einer falschen Interpretation der Befunde geführt habe. Schliesslich sei die psychiatrische Diagnose auch nicht nachvollziehbar begründet worden. Es sei kein medizinischer Revisionsgrund ausgewiesen. Abzustellen sei auf das Gutachten der Klinik Valens. Bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 100% bestehe ein Anspruch auf eine ganze Rente. Dr. med. B.___ hatte am 10. Juni 2006 gegenüber dem Rechtsvertreter der Versicherten angegeben, das Gutachten der Klinik Valens weise einen Mangel auf, es sei nämlich kein neutraler Dolmetscher beigezogen worden. Familienangehörige dolmetschten erfahrungsgemäss kaum, sondern neigten dazu, ihre eigenen Meinungen oder Beobachtungen in die Anamnese zu projizieren, was manchmal irreführend sein könne. Der Psychiater der Klinik Valens habe eine atypische Depression diagnostiziert. Wenn man die posttraumatische Belastungs-/ Anpassungsstörung ausblende, scheine diese Diagnose anhand der damaligen Symptomatologie akzeptabel zu sein. Die vom Psychiater der Klinik Valens attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100% könne bestätigt werden. Der Grad der Arbeitsfähigkeit habe im Lauf der Zeit tatsächlich variiert und er sei zum Teil von nichtmedizinischen bzw. unfallfremden Gründen beeinflusst gewesen. Der Psychiater des ABI habe sich nicht mit dem Unfalltrauma auseinandergesetzt, weil er von einem Bagatellunfall ausgegangen sei. Die nach dem Unfall geklagten Beschwerden hätten ihn nicht interessiert. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne zwar akzeptiert werden, aber sie sei nur ein Teil des psychischen Zustandes und deshalb wenig brauchbar für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Der Hausarzt habe inzwischen eine Erhöhung der Efexor-Dosis vorgeschlagen, also könne wohl nicht von einem leicht depressiven Zustand gesprochen werden. F.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der zuständige Arzt des RAD Ostschweiz hielt dazu fest, die Ausführungen von Dr. med. B.___ seien widersprüchlich. Er kritisiere zwar, dass die Klinik Valens keinen Dolmetscher beigezogen habe, aber gleichzeitig gebe er dem Gutachten der Klinik Valens mehr Gewicht als demjenigen des ABI. Von Seiten des RAD werde an der Qualität des Gutachtens der Klinik Valens nicht gezweifelt. Das gelte auch für die psychiatrische Diagnose und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es gehe darum zu beurteilen, ob durch das Gutachten des ABI eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Zwar könne über das Vorliegen einer PTSD nach einem Bagatellunfall diskutiert werden, aber es sollte nicht nach Jahren am sorgfältigen Gutachten des Psychiaters der Klinik Valens gezweifelt werden. Das ABI habe den Verlauf der Krankheitsentwicklung plastisch dargestellt: Keine Einschränkungen mehr in der körperlichen Untersuchung, Fehlen einer mittelschweren oder schweren Depression, sehr klare Beschreibung des Krankheitskonzepts der Versicherten mit deutlicher Abgrenzung des sekundären Krankheitsgewinns, deutliche Abgrenzung der Nervosität in der Untersuchungssituation von den Symptomen mit Krankheitswert. Aus somatischer Sicht sei eine wesentliche Verbesserung seit 2004 ausgewiesen. Medizinisch seien die gegen eine Verbesserung des psychischen Zustandes vorgebrachten Argumente aufgrund der Laborresultate, der Aktualität, der Sorgfalt der Erstellung und der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses des ABI- Gutachtens nicht nachvollziehbar. G. Die IV-Stelle wies die Einsprache am 15. September 2006 ab. Zur Begründung führte sie aus, das Gutachten der Klinik Valens überzeuge nicht. Der Psychiater habe keine eigentlichen depressiven Befunde erheben können, so dass die aus einer atypischen Depression abgeleitete vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei, zumal die Rechtsprechung selbst bei mittelgradigen Depressionen keine invalidisierende Wirkung annehme. Auch die behauptete Arbeitsunfähigkeit von 50% sei nicht ausgewiesen. Der Einwand von Dr. med. B.___, aufgrund einer unvollständigen Befragung der Versicherten hätten keine Symptome eines Psychotraumas in Erfahrung gebracht werden können, sei nicht stichhaltig, denn die Gutachter des ABI hätten über die Unfallbeschreibung im Gutachten der Klinik Valens verfügt. Die von Dr. med. B.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sei nicht ausgewiesen, denn eine
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte solche Diagnose setze ein belastendes Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass voraus, das bei fast jeder Person eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Die Versicherte habe aber nur einen Bagatellunfall erlitten. Dass die Versicherte nicht an invalidisierenden psychischen Beschwerden leide, ergebe sich auch daraus, dass sie die verschriebenen Psychopharmaka nicht einnehme und somit nicht unter einem grossen Leidensdruck stehe. Erfahrungsgemäss sagten behandelnde Ärzte eher zugunsten ihrer Patienten aus. Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass behandelnde Fachärzte das Ergebnis eines Gutachtens nur in Frage stellen könnten, wenn sie objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbrächten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet seien, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Derartige Gesichtspunkte fehlten hier. Im ABI- Gutachten sei zu Recht geltend gemacht worden, dass bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Deshalb sei zweifelhaft, ob eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten sei. Diese Frage könne aber offen bleiben, da die Renteneinstellung mit der substituierten Begründung einer Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache gerechtfertigt werden könne. Die ursprüngliche Rentenzusprache habe sich nämlich auf einen Bericht von Dr. med. B.___ gestützt, in dem zu Unrecht die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung angegeben worden sei. Zudem seien dort keine psychiatrischen Befunde angegeben worden, welche die Arbeitsfähigkeitsschätzung gestützt hätten. Es hätten damals also zwingend weitere medizinische Abklärungen vorgenommen werden müssen. Weil sie sich auf einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt gestützt habe, sei die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig gewesen. H. Die Versicherte liess am 17. Oktober 2006 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid erheben. Sie stellte den Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Ausserdem ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung ihres Hauptantrages liess die Versicherte ausführen, die Aufhebung der Renten werde neu ausschliesslich mit einer Wiedererwägung begründet. Die Wiedererwägung setze voraus, dass die ursprüngliche
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung zweifellos unrichtig gewesen sei. Dies wiederum setze voraus, dass nur ein einziger Schluss, nämlich derjenige auf eine Unrichtigkeit möglich sei. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dr. med. B.___ sei nicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung, sondern von einer posttraumatischen Anpassungsstörung ausgegangen. Ausserdem habe er festgestellt, dass sie an Kopfschmerzen, Nackenverspannung, Schmerzen bis in die Schultern, Schwindel und Brechreiz gelitten habe. Daraus habe er eine Arbeitsunfähigkeit von 50% abgeleitet. Diese Einschätzung sei im Gutachten der Klinik Valens bestätigt worden, wobei allerdings von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% ausgegangen worden sei. Demnach sei die Verfügung vom 12. März 2003 nicht zweifellos unrichtig gewesen. Trotzdem stelle sich die Frage, ob nicht ein Anspruch auf eine ganze statt auf eine halbe Rente bestanden habe. Der entsprechende Antrag sei von der IV-Stelle bisher nicht geprüft worden. Das ABI-Gutachten enthalte nach eigener Einschätzung der Gutachter erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (17. Januar 2006) eine verlässliche Arbeitsfähigkeitsschätzung. Im übrigen sei dieses Gutachten tendenziös und deshalb zur Beurteilung des Rentenanspruchs untauglich. Es sei auch unvollständig, denn es hätte eine neurologische Abklärung erfolgen müssen. Weiter habe es an einem neutralen Dolmetscher gefehlt, die psychiatrische Abklärung sei unvollständig gewesen, so dass die Befunde falsch interpretiert worden seien, und schliesslich seien die psychiatrischen Diagnosen nicht nachvollziehbar begründet worden. I. Die IV-Stelle beantragte am 24. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde. J. Die Versicherte bestätigte am 26. Oktober 2006, dass die Rechtschutzversicherung diesen Fall nicht decke. Sie gab ausserdem an, das einzige Einkommen seien die IV- Rente und die PK-Invalidenrente ihres Ehemannes. Am 30. Oktober 2006 verzichtete die Versicherte auf eine Replik. Erwägungen: 1.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin hat am 9. September 2004 darum ersucht, ihre Rente zu überprüfen. Obwohl das Gutachten der Klinik Valens (insbesondere dessen psychiatrischer Teil) mit dem Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand seit 2001 kaum gebessert habe, eine Überprüfung der ursprünglichen Rentenzusprache, d.h. eine Wiedererwägung der Verfügung vom 12. März 2003 nahegelegt hätte, interpretierte die Beschwerdegegnerin das Gesuch vom 9. September 2004 nur als Revisionsgesuch nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Deshalb forderte sie beim behandelnden Psychiater auch nur einen Verlaufsbericht an. Die anschliessende Anfrage der Sachbearbeiterin beim RAD Ostschweiz vom 8. November 2004 betraf nur eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit eine allfällige Erhöhung des Arbeitsunfähigkeitsgrades. Der Gutachterauftrag an das ABI vom 1. März 2005 enthielt zwar eine Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall. Die Verwertung des Ergebnisses dieser Begutachtung zeigt aber, dass für die Beschwerdegegnerin immer nur die Frage relevant gewesen ist, ob sich die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nach der Zusprache der halben Rente verändert habe. Der RAD Ostschweiz hat zwar am 12. Mai 2006 zur Kenntnis genommen, dass im Gutachten des ABI die früheren psychiatrischen Arbeitsfähigkeitsschätzungen angezweifelt wurden. Die Beschwerdegegnerin hat dies aber nicht zum Anlass genommen, um parallel zum laufenden Rentenrevisionsverfahren auch noch ein gegen die Rentenverfügung vom 12. März 2003 gerichtetes Wiedererwägungsverfahren zu eröffnen. Der RAD Ostschweiz hat darauf hingewiesen, dass der psychiatrische Gutachter des ABI mit der Kritik an früheren Arbeitsfähigkeitsschätzungen über den Gutachterauftrag hinausgegangen sei, und er hat die entsprechenden Ausführungen des psychiatrischen Gutachters als wenig überzeugend qualifiziert. Darin kann aber keine Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens erblickt werden (zumal das Fazit der Stellungnahme des RAD Ostschweiz gelautet hat: "Verbesserung des GZ ausgewiesen"), denn damit war nicht die Absicht verbunden, die Verfügung vom 12. März 2003 auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Dem entspricht auch der Wortlaut der Verfügungsbegründung: "Die Abklärungen haben ergeben, dass sich Ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 12.03.2003 verbessert hat, und somit ein medizinischer Revisionsgrund vorliegt". Dies alles zeigt, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch vom 9. September 2004 als reines Rentenrevisionsgesuch interpretiert und nur nach einer allfälligen Veränderung
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Sachverhalts nach der Zusprache der halben Rente geforscht hat. Die Verfügung vom 23. Mai 2006 ist deshalb eine Rentenrevisionsverfügung gewesen, die Einstellung der laufenden halben Invalidenrente hat sich ausschliesslich auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützt. Auch die Einsprache vom 22. Juni 2006 hat sich dementsprechend auf die Frage beschränkt, ob eine revisionsweise Einstellung der laufenden halben Rente zulässig sei, denn sinngemäss ist geltend gemacht worden, die revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsveränderung bestehe nicht in der vom ABI behaupteten, effektiv gar nicht vorhandenen vollen Arbeitsfähigkeit, sondern in der im Gutachten der Klinik Valens ermittelten vollständigen Arbeitsunfähigkeit. 2. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin dann aber - ohne jede Vorwarnung an die Beschwerdeführerin - eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache vom 12. März 2003 vorgenommen und angeordnet, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Sie hat der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit eingeräumt, vorgängig zu einer solchen Auswechslung des Verfahrensgegenstandes Stellung zu nehmen. Selbst wenn damit tatsächlich nur die Begründung der Rentenaufhebung ausgewechselt worden wäre, wie die Beschwerdegegnerin annimmt, hätte der Beschwerdeführerin doch die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, sich vorgängig zur Rechtmässigkeit einer Wiedererwägung der Rentenzusprache vom 12. März 2003 zu äussern. Durch die Verweigerung dieser Möglichkeit zur Stellungnahme konnte sich die Beschwerdeführerin erst gegenüber dem Versicherungsgericht erstmals zur Wiedererwägungsproblematik äussern. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin also das rechtliche Gehör verweigert. Dies würde an sich die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides rechtfertigen. Da die Beschwerdeführerin aber darauf verzichtet hat, sich im Beschwerdeverfahren auf die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zu berufen, ist davon auszugehen, dass sie weit mehr an einem Entscheid in der Sache selbst als an einem rein formalen Obsiegen, d.h. an einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zum Erlass eines neuen (wohl inhaltlich wieder gleich lautenden) Einspracheentscheides nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs interessiert ist. Unter diesen Umständen muss die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, denn es
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte handelt sich dabei um einen reinen Anspruch, über dessen gerichtliche Geltendmachung die Beschwerdeführerin frei entscheiden kann. 3. Es ist somit zu prüfen, ob die wiedererwägungsweise Aufhebung der formell rechtskräftigen Zusprache einer Invalidenrente vom 12. März 2003 in einem Einspracheentscheid, der nur eine revisionsweise verfügte Aufhebung dieser laufenden Invalidenrente zum Anfechtungsgegenstand hatte, rechtmässig ist. Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass sie bei unverändertem Dispositiv (Aufhebung der laufenden Invalidenrente ex nunc) nur die Revisionsbegründung durch eine Wiedererwägungsbegründung ersetze. Sie hat sich dabei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung berufen, die annimmt, das Gericht könne eine mangels einer nachträglichen Sachverhaltsveränderung zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung schützen, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung (vgl. etwa BGE 125 V 368 ff. m.H.). Die Beschwerdegegnerin ist also davon ausgegangen, dass diese Praxis ohne weiteres auf das verwaltungsinterne Rechtsmittel der Einsprache übertragen werden könne. Sie hat aber übersehen, dass sich die mit der Beurteilung einer Einsprache gegen die eigene Revisionsverfügung befasste Verwaltung in einer ganz anderen Situation befindet als ein Gericht, das eine revisionsrechtlich unzulässige Aufhebungsverfügung zu beurteilen hat. Die Verwaltung kann parallel zum hängigen Einspracheverfahren ein gegen die ursprüngliche, möglicherweise zweifellos unrichtige Rentenzusprache gerichtetes Wiedererwägungsverfahren eröffnen. Sie kann das Einspracheverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Wiedererwägungsverfahrens sistieren. Kommt es zu einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der ursprünglichen Rentenzusprache, so ist das hängige Einspracheverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Der versicherten Person steht auch gegen die Wiedererwägungsverfügung das Rechtsmittel der Einsprache zur Verfügung, so dass ein solches Vorgehen der Verwaltung für die versicherte Person jedenfalls keinen grösseren Nachteil bedeutet als die Auswechslung des Verfahrensgegenstandes im Rahmen des gegen die revisionsweise Rentenaufhebung gerichteten Einspracheverfahrens. Der Verfahrensaufwand ist auch für die Verwaltung nicht höher, denn bei der Auswechslung des
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrensgegenstandes beinhaltet die zwingend notwendige Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Erlass des Einspracheentscheides de facto die Möglichkeit, materiell nochmals - nun ausgerichtet auf die Wiedererwägung - eine Einsprache zu formulieren. Anders als bei einer gerichtlichen Beurteilung besteht für die Verwaltung also keine Notwendigkeit, im Einspracheverfahren die unzulässige revisionsweise Rentenaufhebung durch eine wiedererwägungsweise Rentenaufhebung zu ersetzen. Die Verwaltung kann ohne weiteres den verfahrensrechtlich korrekten Weg gehen und eine einspracheweise anfechtbare Wiedererwägungsverfügung erlassen. Dies schliesst es aus, in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG die Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache nicht zu verfügen, sondern sie direkt in einen Entscheid über eine Einsprache einfliessen zu lassen, die sich nur gegen eine Revisionsverfügung richtet, und damit im Ergebnis der versicherten Person in bezug auf die Wiedererwägung das Rechtsmittel der Einsprache vorzuenthalten. Aus diesem Grund muss der angefochtene Einspracheentscheid insoweit, als er eine Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 12. März 2003 anordnet, als rechtswidrig aufgehoben werden, ohne dass die materielle Berechtigung der Wiedererwägung zu prüfen ist. Der Beschwerdegegnerin steht es deshalb frei, ein gegen die Verfügung vom 12. März 2003 gerichtetes Wiedererwägungsverfahren zu eröffnen und durch eine Verfügung abzuschliessen, denn das vorliegende Urteil beinhaltet ja keinen Entscheid über die materielle Zulässigkeit einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 12. März 2003. 4. Selbst wenn die bundesgerichtliche Praxis auch auf Einspracheentscheide Anwendung finden könnte, müsste der angefochtene Einspracheentscheid in seinem Wiedererwägungsteil aufgehoben werden. Diese Praxis beruht nämlich auf einem Irrtum darüber, was effektiv substituiert würde. Das Bundesgericht geht implizit davon aus, dass das Dispositiv der angefochtenen Rentenrevisionsverfügung durch die Begründungssubstitution nicht tangiert sei, weil nur die Begründung ausgewechselt werde. Dahinter steht die Auffassung, dass sich das Dispositiv der Rentenrevisionsverfügung und dasjenige der Wiedererwägung ex nunc auf die Festsetzung des (neuen) Rentenbetrages und des Wirkungszeitpunktes beschränkten. Das Bundesgericht übersieht, dass die Wiedererwägungsverfügung eine frühere
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenverfügung aufhebt, die Rentenrevisionsverfügung eine frühere Rentenverfügung aber nur ablöst, ihr für die Vergangenheit also die Wirksamkeit belässt. Das Dispositiv der Rentenrevisionsverfügung ist also tatsächlich beschränkt auf den (neuen) Rentenbetrag und den Wirkungszeitpunkt. Eine Aufhebung der früheren Verfügung muss nicht angeordnet werden. Etwas anderes gilt für das Dispositiv des Wiedererwägungsentscheides. Findet die Aufhebung der früheren Rentenverfügung nicht Eingang in das Dispositiv des Wiedererwägungsentscheides, so bleibt die frühere Rentenverfügung wirksam und verbindlich, was das Wirksamwerden des Wiedererwägungsentscheides ausschliesst. Die Begründung des Wiedererwägungsentscheides vermag offensichtlich für sich allein keine Aufhebung der früheren Rentenverfügung zu bewirken. Das Dispositiv des eine angefochtene Rentenrevisionsverfügung ersetzenden Wiedererwägungsentscheides muss also lauten: 'Die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom … wird wiedererwägungsweise aufgehoben und der versicherten Person wird eine Rente von Fr. x zugesprochen' bzw.: 'Die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom … wird wiedererwägungsweise aufgehoben und das Rentengesuch vom … wird abgewiesen'. Entgegen der Annahme des Bundesgerichts wird somit nicht nur die Begründung der angefochtenen Rentenrevisionsverfügung, sondern auch das Verfügungsdispositiv ausgewechselt, wenn die Rechtsmittelinstanz die Rentenrevision durch eine Wiedererwägung (ex nunc) ersetzt. Es kann sich nicht nur um eine Begründungssubstitution handeln. Hinter der Veränderung des Dispositivs steht die Auswechslung des Verfahrensgegenstandes, d.h. die angefochtene Rentenrevisionsverfügung wird integral durch einen Wiedererwägungsentscheid ersetzt. Aus dem für die Wiedererwägung typischen Widerruf der früheren Leistungsverfügung folgt zudem, dass eine Wiedererwägung gar nicht ex nunc wirken kann, wie in der Lehre überzeugend nachgewiesen worden ist (vgl. Ralph Jöhl, Zur Praxis der substituierten Begründung der Wiedererwägung bei zu Unrecht ergangenen Anpassungsverfügungen, AJP 2004 S. 1001 ff.). Die sogenannte "Wiedererwägung ex nunc" ist im Ergebnis also nichts anderes als ein von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG nicht gedeckter und deshalb rechtswidriger Verzicht auf die Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen (vgl. die Erw. 1c des Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2007, IV 2006/181). 5.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid selbst dann als rechtswidrig aufzuheben wäre, wenn er eine Wiedererwägung beinhalten könnte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin macht eine unzureichende Sachverhaltsabklärung allein eine formell rechtskräftige Rentenzusprache nämlich nicht zweifellos unrichtig. Sie bietet nur Anlass, ein Wiedererwägungsverfahren zu eröffnen. Ein materieller Entscheid über eine allfällige wiedererwägungsweise Aufhebung der formell rechtskräftigen Rentenzusprache ist erst dann möglich, wenn anhand der nachgeholten, damals zu Unrecht unterbliebenen Sachverhaltsabklärung feststeht, dass die Rentenzusprache zweifellos unrichtig war, denn diese zusätzliche Sachverhaltsabklärung kann durchaus auch ergeben, dass die formell rechtskräftige Rentenzusprache eben doch richtig war. Der angefochtene Einspracheentscheid wäre also selbst dann aufzuheben, wenn er als Wiedererwägungsentscheid zulässig wäre. 6. Die Verfügung vom 23. Mai 2006 hatte ausschliesslich die revisionsweise Aufhebung der laufenden Invalidenrente zum Gegenstand. Die dagegen gerichtete Einsprache der Beschwerdeführerin ist von der Beschwerdegegnerin nicht behandelt worden. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin nämlich nur eine wiedererwägungsweise Aufhebung der laufenden Invalidenrente angeordnet, womit sie die mit der Einsprache aufgeworfene Frage, ob tatsächlich ein die Aufhebung rechtfertigender Revisionsgrund gegeben sei, hat offen lassen können. Da die wiedererwägungsweise Einstellung der laufenden Invalidenrente mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben wird, muss die Einsprache, die sich gegen die am 12. März 2003 verfügte revisionsweise Einstellung der laufenden Invalidenrente richtet, durch die Beschwerdegegnerin noch mittels eines Einspracheentscheides beurteilt werden. Die mit dem Wechsel von der Revision zur Wiedererwägung verbundene Annahme der Beschwerdegegnerin, die gegen die Aufhebungsverfügung vom 23. Mai 2006 gerichtete Einsprache sei gegenstandslos, erweist sich nämlich aufgrund des vorliegenden Urteils als unrichtig. Die Sache muss deshalb zur Behandlung der gegen die Aufhebungsverfügung vom 23. Mai 2006 gerichteten Einsprache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. 7.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache ist zur Behandlung der Einsprache bzw. zum Erlass eines neuen Einspracheentscheides an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005). Die Rückweisung zur Behandlung der Einsprache ist in Analogie zur Praxis betreffend die Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung in bezug auf den Anspruch auf eine Parteientschädigung als vollumfängliches Obsiegen zu betrachten, denn auch hier gilt, dass bei einer Rückweisung "alle Rechte im Hinblick auf eine beanspruchte Leistung gewahrt bleiben" (ZAK 1987 S. 269 Erw. 5a). Unter diesen Umständen ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung praxisgemäss als gegenstandslos zu betrachten. Die Parteikosten bemessen sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint eine Entschädigung von Fr. 3500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. September 2006 aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Behandlung der Einsprache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3500.-.
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