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St.Gallen Versicherungsgericht 12.02.2008 IV 2006/203

12. Februar 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,249 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Aufgrund der mit der 4. IV-Revision geänderten Rechtslage ist eine ganze auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen, obwohl der Invaliditätsgrad der versicherten Person gleich geblieben ist. Da die versicherte Person bei Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 das 50. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, kommt sie nicht in den Genuss der Bestandesgarantie gemäss lit. f SchlBest. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2008, IV 2006/203).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/203 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2020 Entscheiddatum: 12.02.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 12.02.2008 Aufgrund der mit der 4. IV-Revision geänderten Rechtslage ist eine ganze auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen, obwohl der Invaliditätsgrad der versicherten Person gleich geblieben ist. Da die versicherte Person bei Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 das 50. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, kommt sie nicht in den Genuss der Bestandesgarantie gemäss lit. f SchlBest. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2008, IV 2006/203). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Christina Angst Entscheid vom 12. Februar 2008 in Sachen G.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialberatung A.___,  gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,  betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenrevision  Sachverhalt: A.    A.a  Die 1956 geborene G.___ meldete sich am 11. Juni 1996 bei der Invalidenversicherung an und beantragte namentlich eine Rente. Sie gab an, in Italien und Grossbritannien sieben Jahre die Schule besucht, jedoch keinen Beruf erlernt zu haben. Im Jahr 1976 sei sie in die Schweiz gekommen, wo sie als Büglerin und als Hilfsarbeiterin gearbeitet habe. Seit Februar 1993 erledige sie Reinigungsarbeiten im Architekturbüro B.___ sowie in Privathaushalten. Sie leide seit Langem an Rückenschmerzen, die sich seit April 1993 so verschlimmert hätten, dass sie ihr Arbeitspensum auf ca. die Hälfte habe reduzieren müssen (act. G 6.1/1). Die IV-Stelle ordnete nach Einholung des Berichtes des Hausarztes am 5. Februar 1997 eine medizinische Abklärung durch die MEDAS Zentralschweiz in Luzern an (act. G 6.1/14). Diese Begutachtung fand im Februar 1998 statt. Dem Gutachten vom 12. März 1998 (act. G 6.1/17) ist zu entnehmen, dass die Versicherte an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom bei Spondylolyse L4 beidseits mit Spondylolisthesis L4/5, reaktiver Osteochondrose mit kleiner Diskushernie L4/5, Fehlstatik, Adipositas (BMI 37), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer leichten depressiven Episode leide. Sie sei sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau und Hausfrau wie auch in jeder anderen adaptierten und rückengerechten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig. Gestützt auf dieses Gutachten verfügte die IV-Stelle am 9. November 1998 (act. G 6.1/32), dass der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50% ab dem 1. Mai 1997 eine halbe IV-Rente zustehe. A.b Im Jahr 2000 führte die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision durch. Im Rahmen dieser Revision ordnete sie am 19. Januar 2001 eine erneute medizinische Abklärung durch die MEDAS Zentralschweiz in Luzern an (act. 6.1/53). Diese Begutachtung fand im Juli 2001 statt. Das Gutachten vom 12. Oktober 2001 (act. G 6.1/58) diagnostizierte bei der Versicherten einen symmetrischen, lumbo-sakralen, ligamentären Irritationszustand bei beidseitiger Spondylolyse L4, Spondylolisthesis L4/ L5 (Meyerding I), stereotyper Oberkörperprotrusion nach vorne rechts, Verdacht auf

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte qualitative Instabilität und erosive Osteochondrose, eine wahrscheinliche chronische Radikulopathie L5 und S1 rechts, eine lokalisierte Myotendinose des Beckengürtels und des rechten Beines mit Schwerpunkt in den Musculi tibialis anterior und triceps surae sowie eine leichte, andauernde, somatoforme Schmerzstörung mit Panikattacken ("Hyperventilationssyndrom"; anamnestisch). Die Versicherte sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin/Haushälterin zu 100% arbeitsunfähig, für körperlich leichte, mit häufigem Stellungswechsel verbundene und längere Zwischenpausen erlaubende Tätigkeiten sei sie zu 40% arbeitsfähig. Gestützt auf dieses Gutachten verfügte die IV- Stelle am 26. April 2002 (act. 6.1/67), dass die Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 68% ab dem 1. April 2000 eine ganze IV-Rente erhält. B.   B.a Im Jahr 2004 nahm die IV-Stelle erneut von Amtes wegen eine Revision vor. Im Fragebogen für die Revision (act. G 6.1/80) gab die Versicherte am 3. März 2004 an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit ca. einem Jahr verschlimmert, die Schmerzen im Rücken und im rechten Bein hätten zugenommen. Seit der letzten Revision habe sie aufgrund der Schmerzen nicht mehr gearbeitet. B.b Der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. C.___ teilte mit Verlaufsbericht vom 16. März 2004 (act. G 6.1/82) mit, er kenne die Versicherte seit Juli 2001. Ihr Gesundheitszustand sei seither stationär, sie leide an chronischen Rückenproblemen bei Diskopathie, einem depressiven Syndrom und an rezidivierenden respiratorischen Infekten (asthmoide Bronchitis, Nasennebenhöhlen). Berufliche Massnahmen und eine ergänzende medizinische Abklärung seien nicht angezeigt. Die Versicherte könnte halbtags in einem reduzierten Ausmass einer ihren Rückenbeschwerden angepassten Arbeit nachgehen. B.c Auf Anfrage hin hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 22. März 2004 (act. G 6.1/83) fest, aufgrund des Verlaufsberichts von Dr. med. C.___ könne nicht beurteilt werden, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege, eine solche sei möglich. Der RAD empfahl deshalb eine erneute medizinische Begutachtung durch die MEDAS Zentralschweiz. Diese wurde von der IV-Stelle am 6. April 2004 angeordnet (act. G 6.1/85). Am 20. September 2004 (act. G 6.1/88) teilte Dr. med.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.___, Spezialarzt FMH Gynäkologie/Geburtshilfe, mit, die Versicherte sei am 1. September 2004 wegen eines invasiv duktalen Mammakarzinoms links operiert worden (Lumpektomie und axilläre Lymphonodektomie). Vorgesehen seien eine Chemotherapie und anschliessend eine Radiotherapie, weshalb die auf den 9. November 2004 vorgesehene medizinische Abklärung durch die MEDAS Zentralschweiz verschoben werden sollte. Im Arztbericht vom 24. November 2004 (act. G 6.1/96) führte Dr. med. C.___ aus, der Versicherten sei zurzeit wegen der Chemotherapie lediglich leichte Hausarbeit möglich, ausser Haus sei sie zu 100% arbeitsunfähig. Ihr Gesundheitszustand habe sich im Jahr 2004 verschlechtert, da im September ein Mammakarzinom links diagnostiziert und operiert worden sei. Die Prognose betreffend des Mammakarzinoms sei wahrscheinlich gut, betreffend der Rückenprobleme und des chronisch ängstlich depressiven Syndroms unverändert. Mit Verlaufsbericht vom 18. April 2005 (act. G 6.1/97) teilte Dr. med. C.___ mit, der Gesundheitszustand der Versicherten sei seit Oktober 2004 stationär, die Versicherte leide unter chronischen Schmerzen im Rücken und linken Brustbereich. Arbeit ausser Haus sei ihr nicht möglich, sie könne lediglich leichte Hausarbeit erledigen, für schwerere Arbeiten werde sie von ihrer Tochter unterstützt. Auf Anfrage hin hielt der RAD am 13. Juni 2005 (act. G 6.1/100) für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ein Verlaufsgutachten der MEDAS Zentralschweiz für notwendig. Am 17. Juni 2005 (act. G 6.1/103) ordnete die IV-Stelle daher eine medizinische Abklärung durch die MEDAS Zentralschweiz an. B.d Diese Begutachtung wurde im April 2006 durchgeführt. Gemäss Gutachten vom 6. Juli 2006 (act. G 6.1/109) leidet die Versicherte an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom rechtsbetont bei Spondylolyse L4 beidseits mit Spondylolisthesis L4/5, ausgepräger Osteochondrose und kleiner Diskushernie L4/5, ausgeprägter Segmentdegeneration L5/S1 und Fehlstatik, einer Periarthropathia humeroscapularis tendopathica und residuellen Axilla-Schmerzen links bei Status nach Tumorexzision und Axilla-Ausräumung wegen Mammakarzinom links am 1. September 2004 und postoperativer Chemo- und Radiotherapie, einer anhaltenden leichtgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei chronischem Rückenschmerzsyndrom. Die Versicherte sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau und Haushalthilfe bleibend nicht mehr arbeitsfähig. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte zu 40% arbeitsfähig. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entspreche derjenigen im Gutachten von 2001, vorübergehend habe wegend des Krebsleidens von Mai 2004 bis ca. März 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Prognose sei ungewiss und hänge vor allem vom Verlauf des Brustkrebsleidens ab. B.e Gestützt auf das Gutachten der MEDAS-Zentralschweiz ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 64% und verfügte am 28. September 2006 (act. G 6.1/120), dass die bisherige ganze Rente der Versicherten ab dem 1. November 2006 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt werde. C.   Gegen diese Verfügung erhebt die dipl. Sozialarbeiterin HFS E.___, Sozialberatung A.___, für die Versicherte am 11. Oktober 2006 (act. G 1) Beschwerde mit dem Antrag, G.___ sei weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin sowie der behandelnde Chiropraktiker seien der Meinung, dass sich medizinisch nichts Grundlegendes verändert habe. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter starken Schmerzen und könne nur leichte Haushaltarbeiten verrichten, schwerere Arbeiten würden von ihren Töchtern erledigt. Zudem leide die Beschwerdeführerin unter psychischen Problemen, verstärkter seit dem Befund Brustkrebs. Es sei somit erwiesen, dass die Beschwerdeführerin auch keine leichte Arbeit verrichten könne und beim RAV sicher als nicht vermittelbar gelten werde. D.   Der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen beantragt in der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2006 (act. G 6) Abweisung der Beschwerde. Er hält fest, es sei der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 26. April 2002 (act. G 6.1/67) mit Ausnahme der vorübergehenden Verschlimmerung aufgrund des Brustkrebses ab Mai 2004 bis etwa März 2005 nicht wesentlich verändert habe. Ein Revisionsgrund aus wirtschaftlichen Gründen sei nicht ersichtlich. Es könne jedoch offen bleiben, ob es zulässig sei, dass der Invaliditätsgrad trotz des gleich gebliebenen relevanten Sachverhalts von 68% auf 64% herabgesetzt worden sei, da die Beschwerdeführerin

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch bei einem Invaliditätsgrad von 68% gemäss lit. f der Schlussbestimmungen der 4. IV-Revision keinen Anspruch mehr auf eine ganze Rente hätte. Eine Besitzstandswahrung der laufenden ganzen IV-Rente im Sinn der genannten Gesetzesbestimmung hätten nur jene Versicherten, die beim Inkrafttreten der 4. IV- Revision (1. Januar 2004) das 50. Altersjahr zurückgelegt hätten. Da die 1956 geborene Beschwerdeführerin am 1. Januar 2004 erst 47 Jahre alt war, könne sie von dieser Übergangsbestimmung nicht profitieren. Erwägungen: 1.    1.1  Seit dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie mindestens zu 70%, und auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.2  Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 26. April 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 68% eine ganze IV-Rente ab 1. April 2000 zugesprochen. Im Jahr 2004 nahm die Beschwerdegegnerin eine Rentenrevision vor. Gestützt auf das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 6. Juli 2006, das der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40% attestiert, ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10% einen Invaliditätsgrad von 64% und setzte mit Verfügung vom 28. September 2006 die ganze Rente der Beschwerdeführerin ab 1. November 2006 auf eine Dreiviertelsrente herab. 2.    2.1  Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, gemäss den behandelnden Ärzten habe sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Kontrolle durch die Beschwerdegegnerin nicht grundlegend verändert. Indessen ist vorliegend nicht strittig, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten amtlichen Revision im Jahr 2001 nicht wesentlich verändert hat. Das neue Gutachten hält

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausdrücklich fest, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit derjenigen im Gutachten von 2001 entspreche. Mit dem Gutachten vom 6. Juli 2006, das für die massgebenden Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet ist (vgl. BGE 122 V 160 E. 1c; BGE 125 V 352 E. 3a), ist von einer Restarbeitsfähigkeit von 40% auszugehen. 2.2  Die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente beruht vorliegend nicht auf einer Änderung der Arbeitsfähigkeit oder der erwerblichen Verhältnisse, sondern auf einer Gesetzesänderung. Mit der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision wurde die Dreiviertelsrente eingeführt, auf die Anspruch besteht bei einem Invaliditätsgrad zwischen 60% und 69%. Gemäss der Verfügung vom 26. April 2002 besteht bei der Beschwerdeführerin ein Invaliditätsgrad von 68%, gemäss der Verfügung vom 28. September 2006 ein solcher von 64%. Es liegt somit in jedem Fall ein Invaliditätsgrad zwischen 60% und 69% vor, der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gibt. 2.3  In Bezug auf den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Revisionsverfahrens einen neuen Einkommensvergleich angestellt und dabei einen Leidensabzug von 10% vorgenommen hat mit der Begründung, die Beschwerdeführerin könne nur noch leichte Tätigkeiten ausführen. Im Einkommensvergleich, welcher der Verfügung vom 26. April 2002 zugrunde liegt, ist noch ein Leidensabzug von 20% gemacht worden. Da gemäss Gutachten vom 6. Juli 2006 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in adaptierter Tätigkeit gleich geblieben ist und auch keine erwerblichen Veränderungen eingetreten sind, muss ein erneuter Einkommensvergleich im Revisionsverfahren zum gleichen Ergebnis führen. Ansonsten hätte man eine teilweise Wiedererwägung praktiziert. Wo mangels Änderungen in Arbeitsunfähigkeit und erwerblichen Verhältnissen eine Rentenrevision nicht in Frage kommt, ist das Revisionsverfahren einzustellen, und es darf kein Einkommensvergleich mehr angestellt werden (nicht veröffentlichtes Urteil des Versicherungsgerichts i/S S.W. vom 25. April 2002, IV 2000/113). Es ist daher weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 68% auszugehen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.    3.1  Laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66⅔% werden nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung für alle jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70% werden innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision unterzogen (SchlBest. 21.03.2003, lit. f). 3.2  Diese Bestimmung kann nur so verstanden werden, dass alle ganzen Renten, die auf einem Invaliditätsgrad von mehr als 66⅔% und weniger als 70% beruhen und deren Bezüger am 1. Januar 2004 das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatten, auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen sind. Für die Beschwerdeführerin wurde gemäss Verfügung vom 26. April 2002 ein Invaliditätsgrad von 68% ermittelt. Am 1. Januar 2004 hatte die am 9. Juli 1956 geborene Beschwerdeführerin das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die Rente der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. 4.    Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen. Dem Ausgang des Verfahrens gemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.02.2008 Aufgrund der mit der 4. IV-Revision geänderten Rechtslage ist eine ganze auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen, obwohl der Invaliditätsgrad der versicherten Person gleich geblieben ist. Da die versicherte Person bei Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 das 50. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, kommt sie nicht in den Genuss der Bestandesgarantie gemäss lit. f SchlBest. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2008, IV 2006/203).

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