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St.Gallen Versicherungsgericht 03.12.2007 IV 2006/177

3. Dezember 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,995 Wörter·~25 min·8

Zusammenfassung

Art. 28 IVG, Art. 16 ATSG: Invaliditätsbemessung. Divergierende medizinische Einschätzungen zwischen behandelnden Fachärzten / Hausarzt und den amtlich bestellten Gutachtern. Einkommensvergleich bei gemischter Methode. Leidensabzug (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2007, IV 2006/177).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/177 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.05.2020 Entscheiddatum: 03.12.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 03.12.2007 Art. 28 IVG, Art. 16 ATSG: Invaliditätsbemessung. Divergierende medizinische Einschätzungen zwischen behandelnden Fachärzten / Hausarzt und den amtlich bestellten Gutachtern. Einkommensvergleich bei gemischter Methode. Leidensabzug (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2007, IV 2006/177). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschreiberin Denise Wyss Entscheid vom 3. Dezember 2007 in Sachen G.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann, Brühlgasse 39, Postfach 22, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a Mit Anmeldung vom 4. November 2002 gelangte die 1965 geborene bosnische Staatsangehörige G.___ an die schweizerische Invalidenversicherung und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente. Als Behinderung gab sie Schmerzen, Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen sowie schlechten Schlaf an (IV-act. 1/5). Auf Anfrage der IV- Stelle erklärte der Hausarzt, Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, mit Arztbericht vom 18. Januar 2003 (IV-act. 10/1-2) , bei der Versicherten bestehe seit dem 15. Februar 2002 bis gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Er stellte folgende Diagnosen: eine reaktive Depression; persistierende Beschwerden L5/S1 wechselnd links/rechts; Status nach Discushernienoperation L5/S1 links 11/98; Status nach Discushernienoperation L5/S1 rechts 04/02; Status nach Discushernienoperation L4/5 rechts sowie Foraminotomie L5 rechts 07/02 (IV-act. 10/3-8). Eine erneute Operation sei angezeigt. Die Versicherte sei aber gegenüber einer vierten Revision misstrauisch eingestellt, da bereits drei Eingriffe vorgenommen wurden. Im Verlaufsbericht vom 4. Juli 2003 an die IV- Stelle (IV-act. 15/2) hielt Dr. A.___ fest, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin sei nicht mehr zumutbar, da Lastentragen kaum möglich sei, längeres Sitzen auch nicht und Stehen tue weh. Als Beilage fügte er den Untersuchungsbericht vom 21. Februar 2003 der Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen an (IV-act. 15/3-4). Darin stellten die behandelnden Ärzte Prof. Dr. B.___ und Dr. C.___, gestützt auf den neurologischen Status und die bildgebende Diagnostik (lumbale Funktionsmyelographie und Myelo-CT vom 14. Juni 2002), neben dem Status nach drei Discushernienoperationen, die Diagnosen: Nervenwurzelkompressionssyndrom L5 links bei Spinalkanalstenose LW 4/5 und Rezidiv-Discushernie LW 5/SW 1 rechts. Die Versicherte wurde erneut auf die Chancen eines erneuten operativen Eingriffs hingewiesen. Auf Anfrage der IV-Stelle betreffend adaptierter Erwerbsfähigkeit der Versicherten mit oder ohne Reoperation hielt Dr. C.___ in seinem Arztbericht vom 15. August 2003 an der am 21. Februar 2003 gestellten Diagnose fest. Die Indikation einer Operation sei gegeben und die Patientin nach dem Eingriff eventuell in der adaptierten Funktion wieder einsetzbar. Ohne Operation sei sie wohl zu 100% invalid (IV-act. 17/1-2). In einer internen Stellungnahme des RAD vom 29. August 2003 (IV-act. 19) hielt Dr. D.___ fest, der Operationserfolg bei einer nicht überzeugten, skeptischen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten, welche bereits drei Operationen erduldet habe, sei schlecht. Aufgrund seiner Erfahrung dürfe bei wiederholten dekomprimierenden Wirbelsäulenoperationen nicht von Erfolgsaussichten gesprochen werden. A.b Mit Schreiben vom 2. Februar 2004 (IV-act. 27) beauftragte die IV-Stelle Dr. med. E.___, FMH Neurologie, mit einer neurologischen Begutachtung der Versicherten. In ihrem Gutachten (IV-act. 30/1-12) stellte Dr. E.___ folgende Diagnosen: Status nach Discushernien-Operation L5/S1 links 11/98, L5/S1 rechts 04/02 und L4/5 rechts inklusive Foraminotomie L5 rechts 07/02 sowie eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung mit Anzeichen für Aggravation. Bezüglich eines erneuten operativen Eingriffs erwarte sie keinen positiven Einfluss auf die derzeitigen Beschwerden. Dr. E.___ attestierte der Versicherten für rückenadaptierte Tätigkeiten, welche nicht das Heben schwerer Lasten erfordere und die optimalerweise wiederholte Körperpositionswechsel erlauben, weder eine quantitative noch qualitative Beeinträchtigung. Die geltend gemachten Schmerzen seien zu einem wesentlichen Anteil durch psychische Faktoren beeinflusst (IV-act. 30/9). Eine entsprechende psychiatrische Begutachtung wurde sodann am 12. Mai 2004 (IV-act. 38) durch die IV- Stelle bei Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag gegeben. Dr. F.___ diagnostizierte eine länger dauernde Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenz und depressiven Zügen (F43.21), jedoch ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten. Zu den qualitativ und quantitativen Beeinträchtigungen aufgrund der festgelegten Störungen führte er aus, die Versicherte fühle sich nicht belastbar und zeige schnell depressive Reaktionen mit Rückzug, eine pessimistische Sichtweise und Passivität. Die Schmerzwahrnehmung sei übersteigert und das Denken auf die Vollrente eingeengt. Die Beschwerden könnten aber überwunden werden. Aus psychiatrischer Sicht erachtete Dr. F.___ die Versicherte als 100% arbeitsfähig und die bisherige Tätigkeit als zumutbar. B. B.a Mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 wies die IV-Stelle einen Rentenanspruch ab. Bei einem Anteil der Haushaltsarbeit von 20% und der Erwerbstätigkeit von 80% sei ein Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von 4% sowie 7% in der Erwerbstätigkeit bei einem Valideneinkommen von Fr. 37'870.-- und Invalideneinkommen von Fr. 34'344.--

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ermittelt worden. Dadurch resultiere ein IV-Grad von 11% (IV-act. 42). Gegen die Verfügung liess die Versicherte am 4. November 2004 durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann Einsprache erheben und die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente beantragen. Eventualiter seien weitere zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen. Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, es würden widersprüchliche ärztliche Zeugnisse und Gutachten vorliegen, die sich bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit diametral gegenüberstünden (IV-act. 46/8). Im der Einsprache beigelegten Schreiben vom 27. Oktober 2004 attestierte Dr. A.___, die Einsprecherin sei vor dem Rückenleiden eine fröhliche, optimistische Frau gewesen, die viel gelacht habe. Er kenne sie nun lange genug, um zu wissen, dass sie nicht simuliere und auch nicht aggraviere (IV-act. 48). In einem an Rechtsanwalt Bodenmann gerichteten Bericht vom 7. November 2004 bescheinigte der behandelnde Psychiater, Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der Einsprecherin eine aus psychiatrischer Sicht derzeitige Arbeitsfähigkeit von 50% (IV-act. 50/1). B.b Am 3. Februar 2005 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 5. Oktober 2004 auf, erklärte das Einspracheverfahren als abgeschlossen (IV-act. 63) und ordnete am 23. Februar 2005 eine interdisziplinäre Abklärung im Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI), Basel, an (IV-act. 68). Im ABI-Gutachten vom 22. Dezember 2005 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei Verdacht auf beginnendes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.1); depressive Störung, leichtes Ausmass (ICD-10 F32.0); chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, aktuell ohne sichere radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) bei Status nach Discushernien-Operation L5/S1 links 11/98 und rechts 04/02 sowie Status nach Discushernien-Operation L4/5 rechts mit Foraminotomie L5 rechts 07/02 (ICD-10 Z98.8). Die ABI-Gutachter attestierten der Versicherten für körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeiten eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit mit einer um 20% reduzierten Leistung, entsprechend einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80%. Medizinische Massnahmen seien vorzuschlagen, berufliche nicht. Die Prognose bezüglich Rückkehr in den Arbeitsprozess wurde aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung der Versicherten, wonach keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sei, als sehr ungünstig bezeichnet (IV-act. 72/23). C.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Mit Verfügung vom 12. Januar 2006 verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch der Versicherten. Ausgehend von einer zumutbaren 80%-igen Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ergebe sich, bei einem Valideneinkommen von Fr. 38'741.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 39'782.-- sowie dem Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von 4%, ein Invaliditätsgrad von unter 40% (IV-act. 79/2). Dagegen erhob der Rechtsvertreter der Versicherten Einsprache mit dem Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem IV- Grad von mindestens 50%. Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit durchzuführen. In der Einsprachebegründung führte die Einsprecherin insbesondere aus, im ABI-Gutachten werde zu einem Bericht der Ärzte der Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen vom 6. Mai 2005 (IV-act. 74) Stellung genommen, in welchem ein Schmerzsyndrom L5 links bei Spinalkanalstenose sowie eine Rezidiv-Discushernie L5/S1 rechts bei Status nach mehrfacher Voroperation diagnostiziert wurde. Daraus hätten die ABI-Gutachter die Schlussfolgerung gezogen, die Diagnose der Neurochirurgie müsse sich wohl im Wesentlichen auf eine im September 2002 durchgeführte MR-Tomographie gestützt haben bzw. die Diagnose sei nicht mehr aktuell. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden. Seitens der Neurochirurgie hätten offensichtlich klinisch pathologische Befunde bestanden, aufgrund derer die ABI-Gutachter zumindest Rücksprache bei den betreffenden Ärzten hätten nehmen können und müssen. Überdies fehle im ABI-Gutachten die Begründung, weshalb der Beurteilung von Dr. H.___ vom 7. November 2004 (IV-act. 50) bezüglich des Arbeitsfähigkeitsgrades der Einsprecherin nicht gefolgt werden könne. Das ABI- Gutachten sei somit als unvollständig und nicht nachvollziehbar zurückzuweisen. Zudem sei ein Leidens- und Teilzeitabzug im Umfang von 10% vom Invalideneinkommen angezeigt (IV-act. 81). C.b Mit Entscheid vom 26. Juli 2006 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) die Einsprache ab. Das ABI Gutachten attestiere in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise die Arbeitsfähigkeit der Einsprecherin. Die ABI-Gutachter seien sich der Problematik der abweichenden Einschätzungen von Anfang an bewusst gewesen und hätten diesem Punkt besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Eine Auseinandersetzung habe auch mit dem Bericht vom 6. Mai 2005 stattgefunden, die Ungereimtheit seien jedoch aufgelöst worden. Die ABI- Gutachter hätten die Plausibilität ihrer Einschätzung geprüft, indem sie sie mit jener von

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dr. E.___ vom 23. März 2004 verglichen hätten. Demnach sei nicht ersichtlich, dass die Einschätzung falsch sei und auch nicht, dass eine Nachfrage beim Kantonsspital zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Betreffend der Abweichung zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. H.___ vom 7. November 2004 schade hingegen die fehlende explizite Auseinandersetzung nicht, da zum einen die von Dr. H.___ genannte Arbeitsunfähigkeit von 50% im Hinblick auf eine angestammte und/oder leidensangepasste Tätigkeit nicht genauer definiert worden sei. Zum anderen habe sich Dr. F.___ für sein Gutachten mit Dr. H.___ besprochen und dessen Einschätzung sei folglich in das entsprechende Gutachten eingeflossen. Die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsleistung sei somit nach Kenntnisnahme der Vorakten als polydisziplinäre medizinische Einschätzung abgegeben worden. Die Diskrepanz zwischen der subjektiv empfundenen Arbeitsfähigkeit und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit werde im Gutachten ausführlich beschrieben und begründet. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig. Es würden sich sodann Ausführungen zum Leidens- und Teilzeitabzug vom Invalideneinkommen erübrigen, da selbst bei einen kombinierten Abzug von insgesamt 20% lediglich ein IV-Grad von 17.85% resultieren würde, was weiterhin keinen Anspruch auf IV-Leistungen begründe (IV-act. 86). D. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 14. September 2006 mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 26. Juli 2006 sei aufzuheben; es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% zuzusprechen; eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durchzuführen. Zur Begründung wird ausgeführt, es sei nach wie vor zu bemängeln, dass sich das ABI-Gutachten nicht mit der Einschätzung des Arbeitsfähigkeitsgrades von Dr. H.___ auseinandersetze. Es könne nicht allein aufgrund eines Telefonats von Dr. F.___ mit Dr. H.___ davon ausgegangen werden, die Einschätzungen von Dr. H.___ seien in das Gutachten eingeflossen, zumal Dr. F.___ dazu keinerlei Ausführungen gemacht habe. Von einem nachvollziehbaren Gutachten dürfe zweifelsohne erwartet werden, dass es sich auch mit einer für die Beschwerdeführerin "positiven" Einschätzung bezüglich des Arbeitsfähigkeitsgrades auseinandersetze. Überdies handle es sich bezüglich der Stellungnahme der ABI-Gutachter zum Arztbericht der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen vom 6. Mai 2005 um eine blosse Vermutung, welche keinesfalls dazu geeignet sei, die offensichtlich vorliegenden Einschätzungen der Ärzte des Kantonsspitals St. Gallen ohne weitere Abklärungen als nicht mehr aktuell zurückzuweisen. Weitere medizinische Abklärungen würden sich vor diesem Hintergrund aufdrängen. Zur Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 39'782.-- sei zu bemerken, es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrer gesundheitlichen Einschränkung mehr verdienen solle, als wenn sie nicht erkrankt wäre. Es rechtfertige sich somit, einen gewissen Abschlag zu berücksichtigen, da die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Erkrankung ein relativ tiefes Einkommen erzielt habe. Es sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 37'870.-auszugehen sowie ein Abzug von 10% vorzunehmen (act. G 1). E. Mit Schreiben vom 28. September 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). Die Beschwerdeführerin verzichtet sinngemäss auf die Einreichung einer Replik (act. G 4). Erwägungen: 1. Streitig ist vorliegend der Anspruch auf eine Invalidenrente. Insbesondere ist strittig, ob der zur Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erhebliche Sachverhalt aus medizinischer Hinsicht genügend abgeklärt wurde sowie die Berechnung des Invalideneinkommens. 2. 2.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.2 Die Invaliditätsbemessung soll das Mass der Zurücksetzung der erwerblichen Leistungsfähigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung ergeben. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes und der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht die Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S.189 Erw. 2a in fine, BGE 122 V 161 Erw. 1c). Daraus folgt indessen nicht, dass sie den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder Sozialversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzen. Relevant werden sie nur, wenn ihre Aussagen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachtens in rechtserheblichen Fragen derart zu erschüttern vermögen, dass davon abzuweichen wäre (BGE 125 V 354 Erw. 3c). 2.3 Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 Erw. 3b).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, besitzt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 b/bb). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen und Ärzten sind aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zu ihren Patientinnen und Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), was für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt gilt. Dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte die Patientinnen und Patienten länger gesehen haben, vermag daran nichts zu ändern, ergibt sich doch gerade aus der längeren Beziehung das besondere Vertrauensverhältnis (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. April 2006, I 645/2005). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, die Nachvollziehbarkeit des ABI- Gutachtens sei aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung der ABI-Gutachter mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. H.___ nicht gegeben (act. G 1). 3.2 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte und Ärztinnen später zu anders lautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte und Ärztinnen wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. November 2006, I 663/2005, Erw. 2.2.2).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Psychiater Dr. I.___ führt in seinem ABI-Teilgutachten aus, dass aufgrund des Verweises von Dr. H.___ an den Hausarzt betreffend Therapiemethoden zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und beruflichen Massnahmen angenommen werden müsse, Dr. H.___ interpretiere die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem aus somatischer Sicht. Die Körperbeschwerden seien jedoch aus somatischer Sicht in diesem Ausmass nicht nachvollziehbar, die subjektiven Angaben würden sich nicht mit den objektiven Befunden decken. Aufgrund dessen müsse von einer leichten depressiven Störung ausgegangen werden, worauf die angegebenen Angstzustände zurückzuführen seien. Andere psychosoziale Schwierigkeiten seien von der Beschwerdeführerin verneint worden. Zudem werde keine intensive psychiatrische Therapie durchgeführt, insbesondere nicht eine konsequente antidepressive Behandlung, sondern eher eine anxiolytisch-beruhigende Behandlung, was wiederum darauf hinweise, dass die depressive Symptomatik nicht derart im Vordergrund stehe (IV-act. 72/18-19). Mit diesen Ausführungen hat Dr. I.___ in seinem Teilgutachten nicht nur von der anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. H.___ Kenntnis genommen, sondern sich, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, damit auch auseinandergesetzt und diese als nicht nachvollziehbar begründet. Zudem hat Dr. H.___ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ohne Begründung attestiert und für die weiteren an ihn gerichteten Fragen bezüglich Therapiemöglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und berufliche Massnahmen an den Hausarzt bzw. die behandelnden Ärzte verwiesen (IV-act. 50/1-2). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich nicht ableiten, der Gutachter habe sich umfassend mit den Hintergründen einer abweichenden Einschätzung auseinanderzusetzen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 8. Mai 2006, I 639/2005). Gemäss der Rechtsprechung ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen eher zu Gunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt bezüglich der Nachvollziehbarkeit des ABI- Gutachtens zudem, die Beurteilung der ABI-Gutachter zum Arztbericht der Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen vom 6. Mai 2005 (IV-act. 74) beruhe auf der Vermutung, jene Ärzte stützten sich auf Bildmaterial vom September 2002. Diese

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mutmassung sei jedoch nicht geeignet, die Ansicht der Ärzte der Neurochirurgie vom 6. Mai 2005 als nicht mehr aktuell zurückzuweisen (act. G 1).   4.2 Beim ABI-Gutachten handelt es sich um ein interdisziplinäres Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Begutachtung und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatteten. Die beteiligten Spezialärzte kommen nach Erörterungen ihrer Befunde zu einem schlüssigen Ergebnis. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die in einem multidisziplinären Konsensus erarbeiteten Schlussfolgerungen sind begründet. Damit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts von einer vollen Beweiskraft dieses Gutachtens auszugehen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. 4.3 Vorliegend ist festzuhalten, dass in der Gesamtbeurteilung des ABI-Gutachtens explizit zu früheren ärztlichen Einschätzungen Stellung bezogen wird. Insbesondere befassen sich die ABI-Gutachter eingehend mit dem Bericht vom 6. Mai 2005 der Ärzteschaft der Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen (IV-act. 72/22-24). Sie führen aus, dass sich die am 6. Mai 2005 gestellten Diagnosen (Schmerzsyndrom L5 links bei Spinalkanalstenose sowie eine Rezidiv-Discushernie L5/S1 rechts bei Status nach drei Voroperationen) im Wesentlichen auf eine am 26. September 2002 durchgeführte MR-Tomographie stütze, welche einen konstitutionell engen Wirbelkanal sowie eine Rezidiv-Discushernie L5/S1 median bis leicht links paramedian liegend zeige. Diesbezüglich erstaune es, dass offensichtlich klinisch pathologische Befunde bestanden hätte, da anlässlich einer Untersuchung der Neurochirurgie am 20. September 2002 am Kantonsspital St. Gallen sowie in der Begutachtung bei Dr. E.___ im März 2004 wie auch während ihrer Untersuchung sich auf klinischer Ebene keine wesentlichen pathologischen Befunde hätten erheben lassen, die sich durch anatomische Veränderungen plausibel erklären liessen. Dazu ist anzumerken, dass in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten subjektive Schmerzangaben der Beschwerdeführerin allein für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztliche schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.1). Dem Bericht vom 6. Mai 2005 (IV-act. 74-5/9) der Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen wie auch den vorhergehenden Berichten vom 8. August 2003 (IV-act. 17-1/4) sowie 21. Februar 2003 (IV-act. 15-3/4) sind keine schlüssigen und nachvollziehbaren Erklärungen zu entnehmen, inwiefern die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen mit den postulierten Diagnosen korrelieren. Die Indikation einer Operation wird immer ohne nähere Begründung als gegeben betrachtet. Beim Bericht vom 6. Mai 2005 wie in den Ausführungen vom 8. August 2003 an die IV-Stelle fällt zunächst auf, dass zur Beurteilung der Beschwerdelinderung bzw. Beschwerdeverbesserung unklare Ausführungen gemacht werden und eine nachvollziehbare Begründung fehlt. Einerseits wird am 6. Mai 2005 ausgeführt, durch eine Operation sei eine Besserung der Beinschmerzen zu erreichen, eine absolute Beschwerdefreiheit sei jedoch sehr unwahrscheinlich. Anderseits kam man am 8. August 2003 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ohne Operation wohl 100% invalid bleibe, mit einem Eingriff in adaptierter Tätigkeit eventuell wieder einsetzbar wäre. Zum Arztbericht vom 21. Februar 2003, welcher als Grundlage für die Aussagen vom 8. August 2003 diente, ist zudem festzuhalten, dass sich die damalig attestierten Diagnosen auf Bildmaterial stützten, welches bereits vor der dritten Operation im Juli 2002 entstanden ist, obwohl am 26. September 2002 (IV-act. 10/6) eine konventionelle Funktionsaufnahme der LWS sowie ein MRI der LWS erstellt wurden. Den Ausführungen vom 6. Mai 2005 ist, trotz vorhandenem Bildmaterial vom September 2002, nicht zu entnehmen, auf welche Grundlage sich die attestierten Diagnosen stützen. Aufgrund der unklaren Schilderungen in den diversen Berichten der Neurochirurgie muss davon ausgegangen werden, dass diese nicht in Kenntnis sämtlicher Vorakten abgegeben wurden. 4.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war keine Rücksprache der ABI- Gutachter mit der Ärzteschaft der Neurochirurgie notwendig. Die Stellungnahme bezüglich der divergierenden Einschätzungen in der Gesamtbeurteilung des ABI- Gutachtens ist schlüssig und nachvollziehbar begründet. Das ABI-Gutachten äussert sich eingehend zu der Problematik der nicht korrelierenden Schmerzen und stützt sich dabei auf die Ergebnisse der Untersuchungen der Teilgutachter. Im orthopädischen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Teilgutachten befasst sich der Gutachter explizit mit dem Bildmaterial vom September 2002 und kommt zum Schluss, dass keine sicheren Anhaltspunkte für eine wesentliche Kompression des Duralsackes oder der abgehenden Nervenwurzeln bestünden. Auf die Anfertigung neuer bildgebender Dokumente wird verzichtet mit der Begründung des seit Jahren praktisch unveränderten Beschwerdebildes, der diffusen anamnestischen Angaben und des weitgehend unauffälligen klinischen Beschwerdebildes. Der Teilgutachter attestiert der Beschwerdeführerin aufgrund der durchgeführten Operationen eine verminderte Belastbarkeit der unteren Wirbelsäule, doch die konstanten Schmerzen unabhängig von der Körperposition seien dadurch kaum erklärbar. Hinweise für ein akutes Geschehen mit Kompression einer spinalen Nervenwurzel oder einer relevanten Einengung des Spinalkanales liessen sich nicht finden. Darauf ist abzustützen, zumal auch Dr. E.___ in ihrer Begutachtung keine objektivierbaren pathologischen Anhaltspunkte festgestellt hatte. In der Mutmassung über die Grundlage des Berichtes vom 6. Mai 2005 durch die ABI-Gutachter kann somit kein konkretes Indiz gesehen werden, welches die Zuverlässigkeit des ABI- Gutachtens in Frage stellen würde. 5. Es rechtfertigt sich daher, dem ABI-Gutachten die volle Beweiskraft zu zusprechen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeitseinschätzung ist auf das ABI-Gutachten abzustellen, welche für leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeiten eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80% attestiert. Weiterer Abklärungen bedarf es nicht. 6. 6.1 Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn der Versicherte mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn er wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.2 Für die Bemessung des Invaliditätsgrades wird das Einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen); (ATSG Art. 16). Bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, wird die Invalidität für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. War sie daneben in einem Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzustellen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28ter Abs. 1 IVG; gemischte Methode). 7. 7.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung neben der Führung des Haushaltes in einem 80%igen Arbeitspensum erwerbstätig wäre. Der Invaliditätsgrad ist somit nach der gemischten Methode zu ermitteln. 7.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, welche sich auf den Einkommensvergleich im Jahre 2005 stützt, ist der Einkommensvergleich für das Jahr 2003 vorzunehmen, da die einjährige Wartezeit im Februar jenen Jahres ablief (Ausgangspunkt ist der Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, vgl. BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und 4.2). Für die Ermittlung des Einkommens, welches die Beschwerdeführerin ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis). Wie der Arbeitgeberbescheinigung zu entnehmen ist (IV-act. 13/2), betrug der Jahreslohn der Beschwerdeführerin als Schwestern-/Pflegehelferin im Jahre 2001 Fr. 36'725.--. Es ist

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Ausnützung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit als Gesunde im Jahre 2003, inklusive Teuerung und realer Einkommensentwicklung, ein Einkommen von Fr. 37'898.-- zu erzielen in der Lage gewesen wäre. 7.3 Da die Beschwerdeführerin ihrer Tätigkeit als Schwestern-/Pflegehelferin seit Februar 2002 nicht mehr nachgegangen ist und sie auch keine zumutbare Verweisungstätigkeit aufgenommen hat, sind zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens nach Eintritt der Invalidität (Invalideneinkommen) gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beizuziehen (BGE 129 V 225 Erw. 4.4, BGE 126 V 76 Erw. 3.b/bb). Nach LSE 2002 Tabelle A1 lag der standardisierte monatliche Bruttolohn von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsprofil 4) bei Fr. 45'840.-- (12 x Fr. 3'820.-- ), erhöht um die Teuerung im Jahr 2003 von 1.4% (T1.93) ergibt Fr. 46'498.--. Die zu berücksichtigende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2003 lag bei 41.7 Stunden, während der Tabellengruppe A generell eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zugrunde liegt. Damit macht das Durchschnittseinkommen für das Jahr 2003 Fr. 48'474.-- aus. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin und bedingt durch die Rechtsprechung zur gemischten Methode der Invaliditätsermittlung bei teilerwerbstätigen Personen (BGE 126 V 146) ergibt sich somit bei einer Restarbeitsfähigkeit von 80% ein hypothetisches Jahreseinkommen im Jahr 2003 von Fr. 38'779.--. Der ermittelte Validenlohn von Fr. 37'898.-- ist im Vergleich zum errechneten Invalideneinkommen kleiner, es muss somit von einem unterdurchschnittlichen Valideneinkommen ausgegangen werden. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus freien Stücken auf ein höheres Einkommen verzichtet hat, und damit invaliditätsfremde Gründe nicht zu einer Verzerrung bei der Berechnung des Invaliditätsgrades führen, ist entweder auch beim Invalideneinkommen von einer tieferen Basis auszugehen oder aber beim Valideneinkommen ebenfalls vom statistischen Durchschnittslohn (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 8. Juni 2005, I 552/2004). Unabhängig davon, welche Vorgehensweise gewählt wird, entspricht vorliegend der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, wobei zusätzlich die Frage eines allfälligen Leidensabzuges zu prüfen ist.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.4 In der Praxis werden die zur Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogenen Tabellenlöhne gekürzt, wenn Versicherte, die in ihrer letzten Tätigkeit körperlich Schwerarbeit verrichteten, nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur beschränkt einsatzfähig sind, wenn sie - unabhängig von der früheren ausgeübten Tätigkeit - als gesundheitlich Beeinträchtigte im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr voll leistungsfähig sind oder wenn weitere persönliche und berufliche Merkmale wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben. Der Abzug ist nicht schematisch vorzunehmen. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (vgl. BGE 126 V 75). Die Beschwerdeführerin hat vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung Hilfsarbeiten verrichtet (als Service/Küchenhilfe, als Packerin in einer Maschinenfabrik sowie als Pflegehelferin in einem Altersheim). Schwere körperliche Arbeiten sind ihr nicht mehr zumutbar. Bei den leichteren und mittelschweren Tätigkeiten ist sie insofern eingeschränkt, als sie auf eine wechselbelastende Arbeit ohne Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule und mit vermehrten Pausen angewiesen ist. Nicht ins Gewicht fallen die übrigen Abzugsgründe, insbesondere betreffend Nationalität, werden die statistischen Löhne doch auf Grund der Erwerbseinkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst (AHI 2002 S.70). Zusammenfassend rechtfertigt sich ein Abzug von 10%. 7.5 Der Invaliditätsgrad beträgt somit basierend auf der gemischten Methode 12% (0.8 x 10 + 0.2 x 20). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 38'779.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 34'901.-- bzw. einer Erwerbseinbusse von Fr. 3'878.-ergibt sich im Erwerb ein IV-Grad von 10%, gewichtet 8%. Der IV-Grad im Haushalt beträgt 20%, gewichtet 4%. Das ergibt ein Total von 12%. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte fehlende Haushaltsabklärung muss vorliegend als nicht relevant erachtet werden, da selbst im Falle einer Arbeitsunfähigkeit von 100% im Haushalt nur ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 28% resultieren würde.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind nach Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.12.2007 Art. 28 IVG, Art. 16 ATSG: Invaliditätsbemessung. Divergierende medizinische Einschätzungen zwischen behandelnden Fachärzten / Hausarzt und den amtlich bestellten Gutachtern. Einkommensvergleich bei gemischter Methode. Leidensabzug (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2007, IV 2006/177).

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IV 2006/177 — St.Gallen Versicherungsgericht 03.12.2007 IV 2006/177 — Swissrulings