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St.Gallen Versicherungsgericht 16.01.2008 IV 2006/160, IV 2006/201

16. Januar 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,811 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG. Invaliditätsgrad. Bestimmung Valideneinkommen und Invalideneinkommen [insbesondere im Hinblick auf einen Leidensabzug] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2008, IV 2006/160 und IV 2006/201).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/160, IV 2006/201 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2020 Entscheiddatum: 16.01.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 16.01.2008 Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG. Invaliditätsgrad. Bestimmung Valideneinkommen und Invalideneinkommen [insbesondere im Hinblick auf einen Leidensabzug] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2008, IV 2006/160 und IV 2006/201).   Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 16. Januar 2008 in Sachen M.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. George Hunziker, LL.M., Haus zum Raben, Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 614, 8024 Zürich,  gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,  betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente  Sachverhalt: A.    A.a  M.___ meldete sich am 15. Mai 2004 zum Bezug einer IV-Rente an (act. G 7.1/1). Im Arztbericht vom 2. Juni 2004 gab der Hausarzt, Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin, an, es beständen seit 1990 Rückenschmerzen mit diversen funktionellen Störungen und körperlicher Behinderung, seit 1989 schwere psychische Störungen, besonders Depressionen, seit 2000 eine Scaphoidpseudarthrose an der linken Hand sowie seit 1997 ein Diabetes Mellitus. Im Weiteren bescheinigte Dr. A.___ eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit ab 13. Februar 2004 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der B.___ AG. Auf Grund eines kompletten körperlichen und seelischen Zusammenbruchs sei auch eine andere Tätigkeit nicht mehr zumutbar (act. G 7.1/23). Das in der Folge durch die IV-Stelle St. Gallen veranlasste MEDAS-Gutachten ergab die Hauptdiagnosen eines chronischen cervico- und lumbovertebralen Schmerzsyndroms, einer Scaphoidpseudarthrose links, eines Diabetes mellitus Typ 2, einer Angst- und depressiven Störung, einer somatoformen Schmerzstörung sowie einer psychogenen Überlagerung der somatischen Beschwerden. Das Gutachten attestiert dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Arbeit, beginnend ab 13. Februar 2004. Für eine andere Tätigkeit erachtete die MEDAS Ostschweiz den Versicherten polydisziplinär auf Grund seiner Polymorbidität zu rund 60 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wobei sie aus rein orthopädischer Sicht von einer Beschränkung auf Lasten bis 15 kg und einer Einschränkung der zeitlichen Präsenz um 20 % ausging. Qualitativ ging sie von einer Einschränkung aus, als Tätigkeiten unter Dauerstress und solche im Schichtwechsel nicht empfohlen werden könnten (act. G 7.1/43.17). A.b Für den Einkommensvergleich ging die IV-Stelle von den Angaben der Arbeitgeberin aus, wonach der Versicherte im Jahr 2004 Fr. 60'574.-- (13 X Fr. 4'618.--) verdient hätte (Valideneinkommen). Beim Invalideneinkommen stellte sie auf die Lohnstrukturerhebung 2005, Männer, Niveau 4 ab. Dies ergab einen Wert von Fr. 20'167.-- (12 X Fr. 4'943.-- X 40 % - Leidensabzug von 15 %; act. G 7.1/45). Gestützt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte darauf errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 67 % und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 2006 eine Dreiviertelsrente beginnend am 1. August 2006 zu (act. G 7.1/56). Mit Verfügung vom 19. September 2006 sprach sie ihm - gestützt auf die gleichen Grundlagen - ergänzend eine Dreiviertelsrente für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Juli 2006 zu (act. G 7.1/76). B.   B.a Gegen diese Verfügungen richten sich die Beschwerden vom 11. September 2006 und 4. Oktober 2006, mit welchen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Zusprache einer ganzen Rente verlangt. Ausserdem wird die Vereinigung beider Verfahren beantragt. Zur Begründung wird vorgebracht, dass sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anzupassen seien. So sei beim Valideneinkommen zu berücksichtigen, dass der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Lohn aus einer Zeit stamme, in der sich die Invalidität bereits massiv auf das Einkommen des Beschwerdeführers ausgewirkt habe. Korrekt sei jedoch das Einkommen des letzten Jahres mit voller Erwerbsfähigkeit, 2003, heranzuziehen. Berücksichtige man noch die Teuerung, ergebe dies ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 67'728.30. Beim Invalideneinkommen macht der Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, es sei auf die LSE 2004, TA1, privater Sektor, Männer, abzustellen (Fr. 4'586.--). Teuerungsbereinigt und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20 % ergebe dies ein Invalideneinkommen von Fr. 17'786.40 und damit einen Invaliditätsgrad von 73,25 % (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2006 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerden. Gemäss Bestätigung der ehemaligen Arbeitgeberin habe der Beschwerdeführer 2004 ein geringeres Einkommen erzielt, weil in der ganzen Abteilung keine Schichtarbeit mehr geleistet worden sei. Gemäss Arbeitgeberbericht vom 4. Juni 2004 hätte der Beschwerdeführer in diesem Jahr ein (Validen-)Einkommen von Fr. 60'034.-- (13 X Fr. 4'618.--) erzielen können. Für den Beschwerdeführer geeignete Tätigkeiten seien etwa leichtere Maschinenbedienungs-, Kontroll-, Sortier, Prüf- sowie Verpackungsarbeiten. Der Beschwerdeführer könne auch körperlich mittelschwere Tätigkeiten ausüben. Der entsprechende Durchschnittslohn habe 2004 Fr. 57'258.-- betragen. Abzüge seien keine vorzunehmen, weshalb das massgebende

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalideneinkommen Fr. 22'903.-- (Fr. 57'258.-- X 40 %) betrage. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 62 % (act. G 7). B.c Mit Replik vom 22. Januar 2007 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, dass die Auskunft der Arbeitgeberin vom 14. November 2006 nicht erkläre, weshalb der Beschwerdeführer bereits 2003 eine Lohnreduktion bei gleichzeitigem massivem Rückgang der Arbeitszeit erlitten habe. Selbst wenn man darauf abstellen könnte, müsste von einem Valideneinkommen von Fr. 62'400.-- ausgegangen werden (13 X [Fr. 4'450.-- + Fr. 350.--]). Beim nun von der Beschwerdegegnerin zugestandenen Invalideneinkommen von Fr. 57'258.-- sei sodann ein Abzug vorzunehmen. Es beständen mehrere Anhaltspunkte, dass eine verminderte Leistungsfähigkeit vorliege. Insbesondere lasse sich dem MEDAS-Gutachten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch mittelschwere Tätigkeiten ausüben könne (act. G 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 15). Erwägungen: 1.    Da beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und sich die angefochtenen Verfügungen lediglich im Zeitraum der Verfügungswirkung unterscheiden, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren antragsgemäss zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1). 2.    2.1  Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels-, ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Invalidenrente. 2.2  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. allgemeine Methode). Die Differenz entspricht der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse oder - in Prozenten des Valideneinkommens ausgedrückt - dem Invaliditätsgrad.   3.    3.1  Die Beschwerdegegnerin legte den angefochtenen Verfügungen ursprünglich ein Valideneinkommen von Fr. 60'574.-- zu Grunde. Dieses berücksichtigt die Angaben der Arbeitgeberin vom 4. Juni 2004, wonach der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2004 Fr. 4'618.--/Mt. X 13 verdient hätte, zuzüglich einer Teuerungsrate von 0,9 % (act. G 7.1/16.2 und 45). In der Beschwerdeantwort liess sie die Teuerung weg, so dass ein Valideneinkommen von Fr. 60'034.-- resultierte. Demgegenüber macht der Rechtsvertreter geltend, dass sich im Jahr 2004 die Invalidität des Beschwerdeführers bereits massiv bemerkbar gemacht und sich negativ auf das Erwerbseinkommen ausgewirkt habe. Sowohl der Hausarzt als auch die MEDAS seien von einer spätestens ab 13. Februar 2004 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 60 % ausgegangen. Gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber habe der Beschwerdeführer 2002 einen Jahresverdienst von Fr. 65'755.65 und 2003 einen solchen von Fr. 63'727.30 erzielt. Der Rückgang lasse sich nicht anders als durch den gesundheitlich bedingten Leistungsabbau bzw. die zeitweisen Ersatzzahlungen von Taggeldern erklären. Es sei somit vom letzten Jahresverdienst bei voller, uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit auszugehen. Obwohl der Rechtsvertreter das Jahr 2003 als massgebend erklärt, legt er seiner Berechnung dann doch das Einkommen des Jahres 2002 zu Grunde, nämlich Fr. 65'755.65. Zu diesem Einkommen seien sodann die aufgelaufene Teuerung von mindestens 3 % hinzuzurechnen, so dass schliesslich ein Valideneinkommen von Fr. 67'728.30 resultiere. Die Arbeitgeberin gab in ihrer Bescheinigung vom 4. Juni 2004 an, der Beschwerdeführer hätte ab 1. Januar 2004 ohne Gesundheitsschaden Fr. 4'618.-- (inkl. Prämie) verdient (act. G 7.1/16.2). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin, weshalb

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Lohn 2004 geringer gewesen sei als in den beiden Jahren zuvor, gab die Arbeitgeberin am 14. November 2006 an, dass die ganze Abteilung ab Januar 2004 keine Schichtarbeit mehr geleistet habe. Heute (2006) würde der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit einen Monatslohn von Fr. 4'450.-- zuzüglich Fr. 350.-- Prämien (total somit Fr. 4'800.--) erhalten. Die Schichtzulage habe im Durchschnitt 7,5 % des Monatslohns betragen (act. G 7.1/85). Zwar trifft zu, dass es sich bei der weggefallenen Schichtzulage um einen invaliditätsfremden Faktor handelte. Wie jedoch dem IK- Auszug zu entnehmen ist, erzielte der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren vor seinem invaliditätsbedingten Ausscheiden bei der B.___ AG, also von 1998 bis 2003, ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 66'324.-- (act. G 7.1/66.2). Im Übrigen wurde ihm selbst im Januar 2004 noch Fr. 4'992.-- ausgerichtet und nicht bloss Fr. 4'618.-- (act. G 7.1/16.2). Nachdem der Beschwerdeführer den im Jahr 2004 erlittenen Einkommensrückgang (Wegfall der Schichtzulage) wohl nicht zuletzt wegen der bereits fortgeschrittenen Invalidisierung hinnehmen musste, bzw. durch die ab Februar 2004 bestehende deutlich reduzierte Arbeitsfähigkeit nicht mehr durch einen Stellenwechsel ausgleichen konnte, rechtfertigt es sich, auf diesen mehrjährigen Durchschnitt abzustellen. Das Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 66'324.--. 3.2    3.2.1 In Bezug auf das Invalideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin ursprünglich von einem Einkommen von Fr. 20'167.-- aus. Dabei ging sie von der provisorischen Lohnstrukturerhebung 2005, Privater Sektor, Männer, Niveau 4, aus (12 X Fr. 4'943 X 40 % - 15 % Leidensabzug; act. G 7.1/45). In der Beschwerdeantwort ging sie sodann von der LSE 2004, Privater Sektor, Männer, Niveau 4, hochgerechnet von 40 auf 41,6 Wochenstunden aus (vgl. IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Anhang 2), somit von einem Invalideneinkommen von 22'903.-- (Fr. 57'258.-- X 40 %). Einen Leidensabzug nahm sie nicht mehr vor, da die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers mit 60 % ausreichend berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer könne noch Lasten bis 15 kg heben und damit körperlich mittelschwere Tätigkeiten ausüben. Der Beschwerdeführer geht zwar grundsätzlich ebenfalls davon aus, dass auf die Tabelle TA1 der LSE 2004 abzustellen sei. Unbestritten ist sodann die im MEDAS-Gutachten ermittelte Arbeitsfähigkeitsschätzung von 40 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beantragt der Beschwerdeführer jedoch einerseits die Anwendung der spezifischen Tabelle für die Ostschweiz, welche zudem in Bezug auf die Wochenstundenzahl nicht abzustimmen sei, da der Beschwerdeführer im Schnitt ebenfalls rund 40 Stunden pro Wochen habe arbeiten müssen. Zum anderen hält er die Berücksichtigung eines Leidensabzugs von mindestens 20 %, wenn nicht sogar 25 % für angemessen. Zu berücksichtigen seien diesbezüglich der Ausschluss einer (Schwer-) Arbeit im angestammten Erfahrungsbereich, die diagnostizierte Polymorbidität, die Dauermedikation mit verschiedenen Mitteln, das Alter sowie das Diskriminierungsrisiko infolge der serbischen Herkunft des Beschwerdeführers. 3.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für den Einkommensvergleich auf die Tabelle TA1 der gesamtschweizerischen LSE abzustellen (BGE U 75/03 Erw. 7.3). Im Übrigen hätte auch die Anwendung der Ostschweizer Tabelle kaum einen Einfluss auf den IV-Grad hat (2004: Fr. 4'586.-- anstatt gesamtschweizerisch Fr. 4'588.--). Indessen ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die Stundenzahl auf 41,6 Wochenstunden anzupassen, da auf die durchschnittliche Arbeitszeit an einem hypothetischen Arbeitsplatz abzustellen ist und nicht auf die konkrete Arbeitszeit an der letzten Stelle. Wäre dies der Fall, wäre vorliegend sogar auf 42 Stunden aufzurechnen (vgl. act. G 7.1/16.2 Ziff. 9). Unter Zugrundelegung von Tabelle TA 1 LSE 2004 (Anforderungsniveau 4, Männer, Total) ergibt sich ohne Berücksichtigung eines Leidensabzugs ein Invalideneinkommen von Fr. 22'903.-- (Fr. 4'588.-- X 12 X 40 % : 40 X 41,6). 3.2.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Der Abzug hat nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ist

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sodann nicht in der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei ist der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2007 [9C 164/2007] E. 4.2; BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 f.). 3.2.4 Vorliegend geht das MEDAS-Gutachten vom 22. März 2006 davon aus, dass schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Orthopädischerseits seien Arbeiten ausschliesslich im Stehen oder solche mit Inklination des Oberkörpers nicht möglich. Zudem dürften nicht wiederholt Lasten über 15 kg gehoben werden. Das Heben von leichteren Lasten oder das gelegentliche Heben von Lasten über 15 kg schliesst das Gutachten jedoch nicht aus. Zudem habe die Arbeit häufige Positionswechsel zu beinhalten. Zeitlich bestehe eine Einschränkung der Präsenz von 20 %. Da eine körperlich schwere Tätigkeit ohnehin ausgeschlossen sei, sei damit auch die verminderte Belastbarkeit der linken Hand berücksichtigt. Internistischerseits beständen qualitative Einschränkungen, indem Tätigkeiten unter Dauerstress (Fliessband-, Akkordarbeit) und Tätigkeiten im Schichtwechsel nicht empfehlenswert seien. Ausserdem seien dem Beschwerdeführer für das Selbstmanagement des insulinpflichtigen Diabetes mellitus allfällige zeitliche Unterbrüche zu gewähren. Psychiatrischerseits geht das Gutachten davon aus, dass der Beschwerdeführer unter Angst leide, verbunden mit einem Mischbild aus depressiven Symptomen somatischer Art, aber auch von Symptomen wie Spannung, Sorge, Verzweiflung, Zukunftsangst und Perspektivlosigkeit. Eine Wiedereingliederung sei zwar theoretisch zumutbar, praktisch aber wohl nicht durchführbar, da der Beschwerdeführer dafür eine vollständige Genesung voraussetze (act. G 7.1/43.16 - 18). 3.2.5 Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch jetzt noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten im Bereich Maschinenbedienungs- Kontroll-, Sortier, Prüf- oder Verpackungsarbeiten oder leichtere Arbeiten bei der Lager und Ersatzteilbewirtschaftung möglich sind. Indessen ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlich bedingte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Restarbeitsfähigkeit nur noch mit unterdurchschnittlichem Erfolg wirtschaftlich verwerten kann. Ins Gewicht fallen diesbezüglich vor allem das Alter (58 Jahre), die psychische Krankheit und die zu erwartende höhere Krankheitsanfälligkeit gegenüber einem gesunden Angestellten mit dem gleichen Beschäftigungsgrad. Weiter ist zu berücksichtigen, dass teilzeitbeschäftigte Männer in der Regel überproportional weniger als ihre vollzeitlich angestellten männlichen Kollegen verdienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2007 [I 305/06], Erw. 4.2). Nicht zu berücksichtigen ist dagegen die Ausländereigenschaft des Beschwerdeführers, hat er doch auch vor der Invalidität ein Einkommen erzielt, das demjenigen gemäss Lohnstrukturerhebung entspricht (act. G 7.1/16.2; vgl. LSE 2004, TA1, Privater Sektor, Männer, Total, oder auch Ziff. 27 [Metallbe- und Verarbeitung] oder 36 [sonstiges verarbeitendes Gewerbe]). Ausserdem lebt der Beschwerdeführer schon seit 1990 in der Schweiz und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (act. G 7.1/11.1). Insgesamt erscheint ein Leidensabzug von 15 % als gerechtfertigt, wie dies auch die Beschwerdegegnerin in der den angefochtenen Verfügungen zu Grunde liegenden Berechnung ursprünglich angenommen hat. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 19'468.-- (Fr. 22'903.-- - 15 %). 3.2.6 Zusammenfassend ergibt sich somit ein IV-Grad von 70,65 % (Valideneinkommen: Fr. 66'324.-- [Erw. 3a], Invalideneinkommen: 19'468.--). Der Beschwerdeführer hat damit ab 1. Februar 2005 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. 4.    4.1  Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben. 4.2  Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu bezahlen, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1bis IVG, vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3  Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  In Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Verfügungen aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2005 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. 2.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. 3.  Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückerstattet. 4.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

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