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St.Gallen Versicherungsgericht 14.09.2009 IV 2006/144

14. September 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,685 Wörter·~8 min·4

Zusammenfassung

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Rückforderung unrechtmässig bezogener IV-Rentenleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2009, IV 2006/144).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/144 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 02.07.2020 Entscheiddatum: 14.09.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 14.09.2009 Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Rückforderung unrechtmässig bezogener IV- Rentenleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2009, IV 2006/144). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 14. September 2009 in Sachen G.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Maurer, LL.M., Langackerweg 3, 9450 Altstätten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rückerstattung der IV-Rente Sachverhalt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.    Am 19. Dezember 1996 sprach die IV-Stelle G.___ eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% zu. Die Versicherte füllte am 23. Mai 2005 den Fragebogen für die Rentenrevision aus. Sie gab an, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert und sie sei nicht erwerbstätig. Ihr individuelles Beitragskonto (IK) wies aber für Oktober bis Dezember 2003 und für Juni bis Dezember 2004 beitragspflichtige Erwerbseinkommen aus. Die Versicherte war von Oktober bis Dezember 2003 als Aushilfskassiererin tätig gewesen. Ab dem 28. Juni 2004 hatte sie als Elektronikmonteurin gearbeitet. Mit einer Verfügung vom 12. Januar 2006 stellte die IV- Stelle die laufende ganze Invalidenrente rückwirkend per 30. September 2004 ein. Die Versicherte erhob am 20. Januar 2006 Einsprache gegen diese Verfügung. Als Folge der am 12. Januar 2006 verfügten rückwirkenden Renteneinstellung machte die IV- Stelle in einer Verfügung vom 10. April 2006 eine Rückforderung der von April 2004 bis und mit Mai 2005 ausgerichteten Rentenleistungen von insgesamt Fr. 8540.- (drei Monate im Jahr 2004 à Fr. 1055.- und fünf Monate à Fr. 1075.- im Jahr 2005) geltend. Offenbar ging sie davon aus, dass sie nicht sämtliche, sondern nur die bis zum Ausfüllen des am 1. Juni 2005 bei ihr eingegangenen Revisionsfragebogens zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen zurückfordern dürfe. Die Versicherte erhob am 11. Mai 2006 auch gegen diese Verfügung Einsprache. Sie beantragte die Sistierung dieses Einspracheverfahrens bis zum Entscheid über die Aufhebung der Invalidenrente, eventualiter die Aufhebung der Rückforderungsverfügung und den Verzicht auf die Rückforderung. Die IV-Stelle wies diese Einsprache am 14. Juli 2006 ab. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, die Behauptung der Versicherten, sie habe die Rentenleistungen nicht unrechtmässig bezogen, weil sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung nicht fähig gewesen sei, das Unrecht ihrer Tat einzusehen, sei nicht stichhaltig. Die Versicherte sei nämlich nicht bevormundet und sie sei in der Lage gewesen, über längere Zeit ein relativ hohes Erwerbseinkommen zu erzielen. Deshalb sei davon auszugehen, dass es ihr bei gutem Willen möglich gewesen wäre, die Meldepflicht betreffend die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erfüllen bzw. den Fragebogen zur Rentenrevision korrekt auszufüllen. Eine Sistierung des Einspracheverfahrens sei nicht gerechtfertigt, weil sich die Rückforderung auf die Zeit bis Ende Mai 2005 beschränke, so dass es nicht relevant sei, ob für die Zukunft wieder © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein Anspruch auf eine ganze Rente bestanden habe, wie die Versicherte im Verfahren betreffend Rentenaufhebung geltend gemacht habe. B.    Die Versicherte erhob am 28. August 2006 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2006. Sie beantragte die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, eventualiter die Aufhebung des Einspracheentscheides und den Verzicht auf die Rückforderung. Zur Begründung ihres Sistierungsgesuches machte sie sinngemäss geltend, die Aufhebung der Rente und die Rückforderung hingen eng zusammen. Bevor über die Rückforderung entschieden werden könne, müsse entschieden sein, ob überhaupt Leistungen unrechtmässig bezogen worden seien. Ein unrechtmässiger Leistungsbezug liege nur vor, wenn die IV-Stelle im anderen Verfahren nachweisen könne, dass im Zeitpunkt des Leistungsbezuges eine Arbeitsfähigkeit von 70% vorgelegen habe und dass die Meldepflicht schuldhaft verletzt worden sei. Auch die Frage, ob allenfalls eine Urteilsfähigkeit bestanden habe, werde in jenem Verfahren im Ergebnis geklärt. In materieller Hinsicht führte die Versicherte aus, sie sei gar nicht zu 70% arbeitsfähig gewesen, wie das in Auftrag gegebene Gutachten zeigen werde. Selbst wenn eine Arbeitsfähigkeit von 70% bestanden hätte, läge kein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, denn dies würde eine schuldhafte Meldepflichtverletzung voraussetzen. Sie sei aber beim Ausfüllen des Revisionsformulars am 27. Mai 2005 nicht urteilsfähig gewesen. Deshalb sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie die Frage, ob sie einer Arbeit nachgehe, mit 'Ja' hätte beantworten müssen, denn es sei für sie klar gewesen, dass sie arbeitsunfähig sei. Der Rentenbezug sei somit nicht schuldhaft gewesen. Die Gerichtsleitung sistierte das Beschwerdeverfahren am 29. August 2006 bis zum Abschluss der Streitsache betreffend die Rentenaufhebung. C.    Am 5. Dezember 2007 sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab 1. Juni 2004 eine Viertelsrente (2004 Fr. 264.-, 2005 Fr. 269.- bzw. ab Dezember 2005 Fr. 402.-) und ab 1. Juni 2006 wieder eine ganze Invalidenrente (Fr. 1606.-) zu. Die Versicherte führte am 12. Februar 2008 gegenüber dem Versicherungsgericht aus, die IV-Stelle sei mit der Verfügung vom 5. Dezember 2007 auf die Verfügung vom 12. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Januar 2006 zurückgekommen. Gegen diese neue Verfügung habe sie Beschwerde erhoben (IV 2008/3). Demnach stehe für die Zeit von Juni 2004 bis Ende Mai 2006 nicht rechtskräftig fest, ob und in welchem Ausmass sie einen Anspruch auf Rentenleistungen habe. Obwohl damit die Unrichtigkeit des Einspracheentscheides betreffend die Rückforderung feststehe, sehe die IV-Stelle nach wie vor davon ab, ihn zu widerrufen und die Sache in das Verwaltungsverfahren zurückzunehmen. Deshalb müsse die Sistierung verlängert werden. Am 9. Mai 2008 entschied das Versicherungsgericht im Verfahren betreffend die Rentenaufhebung (IV 2008/3), dass die Versicherte bis 30. September 2004 einen Anspruch auf eine ganze, ab 1. Oktober 2004 bis 30. Juni 2006 einen Anspruch auf eine Viertels- und ab 1. Juli 2006 wieder einen Anspruch auf eine ganze Rente habe. Die Gerichtsleitung hob in der Folge die Sistierung auf und forderte die IV-Stelle auf, eine Beschwerdeantwort einzureichen. Die IV-Stelle teilte am 9. Oktober 2008 mit, dass sie eine neue Rückforderungsverfügung erlassen werde. Sie ersuche deshalb um eine Fristerstreckung für die Beschwerdeantwort. Am 21. Mai 2009 erliess die IV-Stelle eine Verfügung, mit der sie das Urteil des Versicherungsgerichts abschliessend umsetzte. Sie sprach der Versicherten für 1. Juni bis 30. September 2004 eine ganze Invalidenrente von Fr. 1055.- und für Juni 2006 eine Viertelsrente von Fr. 402.- zu. Sie erliess aber keine korrigierte Rückforderungsverfügung. Stattdessen machte sie am 18. Juni 2009 gegenüber dem Versicherungsgericht geltend, sie habe den neuen Rückforderungsbetrag vollständig mit der Nachzahlung ab Juni 2004 bis Ende 2007 verrechnet. Bezüglich der Begründetheit der Rückforderung verwies sie auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides. Erwägungen: 1.   Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Leistungen, die gestützt auf eine formell rechtskräftige Verfügung ausgerichtet worden sind, können nicht unrechtmässig bezogen sein, weil die Verfügung einen Anspruch auf sie hat entstehen lassen. Als unrechtmässig zu qualifizieren sind sie erst nachträglich, nämlich dann, wenn die Verfügung, gestützt auf die sie ausgerichtet worden sind, aufgehoben und durch eine andere Verfügung ersetzt wird, die tiefere oder gar keine Leistungen mehr zuspricht. Die Rückforderung unrechtmässig © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bezogener Leistungen setzt also in aller Regel eine Verfügungskorrektur voraus (vgl. etwa Ueli Kieser, ATSG-Kommentar N. 12 ff. zu Art. 25 ATSG). Im vorliegenden Fall hat es sich bei dieser Verfügungskorrektur um eine rückwirkende Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gehandelt, welche die ursprüngliche Rentenzusprache vom 19. Dezember 2006 abgelöst hat. Mit dieser rückwirkenden Revision ist der Beschwerdeführerin anstelle der ganzen nur noch eine Viertelsrente zugesprochen worden. Die rückwirkende Revision hat gemäss Art. 88 Abs. 2 lit. b IVV die Verletzung der zumutbaren Meldepflicht vorausgesetzt. Das Versicherungsgericht hat das Vorliegen einer solchen Meldepflichtverletzung und damit die Zulässigkeit einer rückwirkenden anpassungsweisen Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente im Urteil vom 9. Mai 2008 (IV 2008/3) bejaht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann deshalb nicht nochmals die Frage gestellt werden, ob die Meldepflicht schuldhaft verletzt worden sei. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von Oktober 2004 bis und mit Juni 2006 nur einen Anspruch auf eine Viertelrente gehabt hat. Da sie während dieses Zeitraums effektiv eine ganze Invalidenrente bezogen hat, liegt im Differenzbetrag ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur dieser Differenzbetrag bzw. die daraus resultierende Rückforderung sein. 2.   Der Rückforderungsverfügung vom 10. April 2006 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 eine ganze Rente von Fr. 1055.- monatlich und im Jahr 2005 eine solche von Fr. 1075.- monatlich bezogen hat. 2006 hat die monatliche Rente unverändert Fr. 1075.- betragen. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum also Rentenleistungen von Fr. 22'515.- erhalten. Während dieses Zeitraums hatte sie gemäss dem Urteil vom 9. Mai 2008 (IV 2008/3) aber nur einen Anspruch auf eine Viertelsrente. Diese belief sich für 2004 auf Fr. 264.-, für Januar bis Dezember 2005 auf Fr. 269.- und für die Zeit ab Dezember 2005 auf Fr. 402.- monatlich. Im massgebenden Zeitraum hätten also effektiv nur Fr. 6565.bezogen werden dürfen. Daraus resultiert ein unrechtmässiger Leistungsbezug von Fr. 15'950.-. Nun hat die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 10. April 2006 nur Fr. 8540.- zurückgefordert. Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG verwirkt der Rückerstattungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die IV-Stelle davon Kenntnis erhalten hat. Die Beschwerdegegnerin hat spätestens im ersten Quartal 2006 Kenntnis von ihrem Rückforderungsanspruch erhalten. Mit ihrer Verfügung vom 10. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte April 2006 hat sie somit zwar die relative einjährige Verwirkungsfrist gewahrt, aber nur für den Betrag, den sie geltend gemacht hat, nämlich für Fr. 8540.-. Für die darüber hinausgehende Rückforderung (Fr. 7410.-) ist also im Jahr 2007 die Verwirkung eingetreten. Dies schliesst es aus, die Beschwerdeführerin gerichtlich zu einer Rückerstattung unrechtmässiger Rentenleistungen von mehr als Fr. 8540.- zu verpflichten. Die Verfügung vom 10. April 2006 und damit auch der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2006 erweisen sich als rechtmässig. Die später verfügte verrechnungsweise Tilgung der Rückforderung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 3.   Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos, da die Verfügung vom 10. April 2006 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 29 Abs. 1 IVG noch nicht rechtskräftig war (lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

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