© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/120 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.05.2020 Entscheiddatum: 22.10.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 22.10.2007 Art. 28 und 29 IVG, Art. 16 ATSG; Invaliditätsbemessung - insbesondere Valideneinkommen - bei einem durch die IV umgeschulten, voll eingegliederten und dann erneut invalid gewordenen Paraplegiker; Rentenbeginn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2007, IV 2006/120). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2007. Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 22. Oktober 2007 In Sachen S.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. Hermann Grosser, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Der 1954 geborene S.___ liess sich im April 1983 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmelden. Er hatte den Beruf des Landwirts gelernt und sich dort weitergebildet. Ab 1978 war er selbständigerwerbend gewesen. Am 26. Februar 1983 hatte er bei einem Unfall eine Luxationsfraktur LWK 4/5 mit motorisch und sensibel inkompletter Paraplegie unterhalb Th12 erlitten. Ab April 1984 fand in der Folge eine dreijährige IV-Umschulung zum Sattler statt. Der Versicherte bezog (anstelle eines Taggelds) eine (ganze) Invalidenrente der IV. Nach dem Lehrabschluss im April 1987 wurde der Versicherte bei der bisherigen Arbeitgeberin weiterbeschäftigt und bezog zunächst einen Monatslohn von Fr. 1'150.--, ab 1988 einen solchen von Fr. 1'200.--. Die IV-Regionalstelle berichtete am 7. April 1987, ein Betätigungsvergleich habe einen Leistungsgrad bzw. eine Arbeitsfähigkeit des Versicherten von 43 % ergeben. Es träten ausserdem behinderungsbedingt immer wieder Arbeitsausfälle auf. Der behandelnde Arzt des Schweizer Paraplegiker-Zentrums habe dafürgehalten, auf die Dauer sollte der Versicherte seine Arbeitszeit um etwa zwei Stunden pro Tag reduzieren können. Gemäss Beschluss vom Juni 1987 bestand ab Mai 1987 ein Invaliditätsgrad von 68 % (gegenübergestellt worden sind offenbar ein Valideneinkommen aus selbständig erwerbender Tätigkeit in der Landwirtschaft von Fr. 47'000.-- und das tatsächliche Einkommen Fr. 1'150.-- pro Monat, gerechnet mal 13, als Invalideneinkommen). Der Versicherte bildete sich zum Sattlermeister weiter. Im Jahr 1989 betrug der Jahreslohn nach Angaben der Arbeitgeberin Fr. 18'880.--. b) Weil - bei unveränderten gesundheitlichen Verhältnissen - der Monatslohn gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 20. Januar 1993 ab 1993 auf Fr. 2'550.-- angestiegen war, setzte die Ausgleichskasse des Kantons A.___ den Anspruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 51 % (aus einem Einkommensvergleich von Fr. 62'900.--, aus Landwirtschaft, mit Fr. 30'600.--) ab 1. Juli 1993 auf eine halbe Rente herab (Verfügung vom 19. Mai 1993). Das Versicherungsgericht des Kantons A.___ wies eine
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde hiergegen ab. Gemäss Mitteilung vom Februar 1997 blieb es damals bei diesem Rentenanspruch. c) Am 20. April 1999 meldete der Versicherte, er werde im Mai eine neue Stelle als Meister Produktion/Sattler in einem Lederwaren- und Reiseartikelunternehmen antreten und dort Fr. 5'500.--, ein halbes Jahr später Fr. 5'800.-- (13mal; Fr. 75'400.--), verdienen. Mit Verfügung vom 2. September 1999 stellte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Rentenanspruch des Versicherten daraufhin ein. Hilfsmittel wurden weiterhin ausgerichtet. B.- a) Am 10./17. Januar 2005 beantragte der im Juni 2001 verwitwete Versicherte eine Rente. In der Anmeldung gab er an, die erwähnte Stelle bis Ende Dezember 2000 innebehalten und hernach [auf Februar 2001] einen weiteren Stellenwechsel vorgenommen zu haben. Bis zum 31. Dezember 2004 habe er dort einen Verdienst von Fr. 60'450.-- erzielt. Seit dem 1. Januar 2005 sei er zu 40 % arbeitsunfähig. b) Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, gab in seinem Arztbericht vom 22. Januar 2005 bekannt, es lägen ein St. nach Luxationsfraktur LWK 4/5 1983 mit Paraplegie, bei schlaffer Blasenlähmung, und ein St. nach 4-Etagen-Venenthrombose links mit postthrombotischem Syndrom des linken Unterschenkels vor. Durch die Lähmung benötige der Versicherte viel mehr Zeit, sich zu bewegen und die Notdurft zu verrichten. Seine bisherige Tätigkeit, die für ihn ideal sei, sei ihm noch zu 60 % zumutbar, wie das Schweizer Paraplegiker-Zentrum angebe. Er halte dafür, es sollte Teilzeitarbeit mit voller Leistung sein. Der Versicherte sei ab 1. Januar 2005 zu 40 % arbeitsunfähig. Es sei anzunehmen, dass sich der Zustand stetig etwas verschlechtere. Den beigelegten Berichten des Schweizer Paraplegiker-Zentrums war zu entnehmen, dass am 26. Juli 1999 davon ausgegangen worden war, einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit von damals 65 % bei vollzeitlicher Beschäftigung auf 100 % Arbeitsfähigkeit stehe nichts im Weg. Am 18. April 2002 war berichtet worden, der Versicherte stehe unter einem wesentlichen psychosozialen Stress. Es träten rezidivierend vor allem an Wochenenden Migränen auf und da er seit einem Jahr verwitwet sei, sei er für alle Verrichtungen im Alltag auf sich selbst gestellt. Die Arbeitstätigkeit von 100 % führe ihn an die Leistungsgrenzen. Mittelfristig sei eine Arbeitszeitreduktion auf 60 bis 80 % notwendig, damit er genügend Freiraum für den
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umgang mit seinem weitgehend rollstuhlabhängigen Körper habe. Am 16. November 2004 schliesslich hatte das Zentrum erklärt, die in der letzten Zeit zunehmende Ermüdungserscheinung bereite dem Versicherten enorme Mühe im beruflichen Alltag. Dadurch würden die bekannten neuropathischen Schmerzen häufiger ausgelöst. Ausserdem betrage allein der Zeitaufwand für die Blasenentleerung pro Tag ca. zwei Stunden. So aufwendige paraplegiebedingte Alltagsverrichtungen, die zunehmenden Ermüdungserscheinungen und die psycho-soziale Stresssituation neben der Arbeitstätigkeit von 100 % führten den Versicherten an seine Leistungsgrenzen. Ab 1. Januar 2005 sei daher das Pensum auf 60 % zu reduzieren. Dadurch könne der Versicherte zwei Tage der Stabilisierung seines physischen und psychischen Zustands widmen. c) Die C.___ AG bescheinigte am 25. Januar 2005, dass der Versicherte vom 1. Mai 1999 bis 31. Dezember 2000 vollzeitlich als Meister Produktion/Sattler beschäftigt gewesen sei und im Jahr 2000 Fr. 75'521.10 verdient habe. Sie habe ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil er ihre Erwartungen in Bezug auf Mitarbeiterführung und fachliche Kompetenz nicht erfüllt habe. d) Die D.___ AG teilte in ihrer Arbeitgeberbescheinigung vom 2. Februar 2005 mit, der Versicherte sei seit dem 1. Februar 2001 als Hilfsarbeiter in der Matratzenfertigung angestellt. Zunächst habe er die betriebsübliche Arbeitszeit von 43 Stunden pro Woche eingehalten, seit dem 1. Januar 2005 sei er noch an drei von fünf Tagen beschäftigt. Seither mache der Monatslohn Fr. 2'800.-- aus [bei 13 Monatslöhnen entsprechend Fr. 36'400.--]. e) Das Paraplegiker-Zentrum bestätigte im IV-Arztbericht vom 28. Februar 2005 die attestierte Arbeitsunfähigkeit von (recte:) 40 %. f) Im Juni 2005 teilte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle dem Versicherten mit, derzeit sei die einjährige Wartezeit noch nicht erfüllt. Nach Einholen von (bestätigenden) Arztberichten gab sie seinem Rechtsvertreter am 16. Januar 2006 bekannt, sie habe die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Januar 2006 beschlossen. Zu vergleichen sei ein Valideneinkommen von Fr. 60'774.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 36'400.--. Mit Verfügung vom 7. Februar 2006 sprach sie
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Versicherten ab 1. Januar 2006 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zu. g) Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 6. März 2006 Einsprache erheben. In der Ergänzung vom 11. April 2006 beantragte sein Rechtsvertreter, es sei dem Versicherten ab 1. Januar 2005 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % auszurichten. Der Versicherte habe sich nach 1999 wesentlich über seine zumutbare Arbeitsfähigkeit hinaus betätigt, worauf die gesundheitlichen Schwierigkeiten aufgetreten seien und sich immer mehr verstärkt hätten. Seit mindestens Januar 2004 sei die Arbeitsfähigkeit in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigt. Schon bei der Erhöhung der Arbeitstätigkeit im Jahr 1999 sei die Frage aufgeworfen worden, ob längeres Verharren in Sitzposition die Ödemproblematik verstärken werde. Die Befürchtung habe sich leider bewahrheitet. Das Valideneinkommen mache gegenwärtig Fr. 83'000.-- aus, habe der Versicherte doch im Jahr 2000 einen Verdienst von Fr. 75'521.-- erzielt. Der Gesamtarbeitsvertrag sehe für einen eidgenössisch diplomierten Sattler jährlich Fr. 68'900.-- vor. Der Versicherte verfüge über Erfahrung aus mehr als 20 Jahren; entsprechend höher wäre sein Valideneinkommen. h) Mit Entscheid vom 30. Mai 2006 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Einsprache ab. Der Versicherte habe bis Ende 2004 vollzeitlich als Sattler gearbeitet. Aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung habe er diese Tätigkeit ab Januar 2005 auf 60 % reduziert. Der Rentenanspruch setze daher im Januar 2006 ein. Für das Valideneinkommen sei nicht massgeblich, was ein Versicherter bestenfalls verdienen könnte. Basis für die Validenkarriere bilde das Einkommen als Landwirt. 1980 habe der Versicherte in seinem Betrieb Fr. 36'500.-- erwirtschaftet. 1999 sei die Invalidenversicherung von einem Valideneinkommen von Fr. 66'300.-- ausgegangen, was angesichts des durchschnittlichen Einkommens eines Bauernbetriebs von Fr. 53'000.-- im Jahr 1999 oder Fr. 57'000.-- im Jahr 2005 als wohlwollend zu betrachten sei. Seit längerem stagnierten die bäuerlichen Einkommen. Es rechtfertige sich daher, weiterhin von Fr. 66'300.-- Valideneinkommen auszugehen. Der Invaliditätsgrad mache somit 45 % aus.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.- Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwalt lic. oec. Hermann Grosser für den Betroffenen am 29. Juni 2006 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, dem Beschwerdeführer sei ab 1. Januar 2005 eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer arbeite in einem Teilpensum von 60 %, erbringe dabei aber nicht eine volle Leistung, sondern eine solche von 75 %, weil er täglich zweimal eine Viertelstunde Arbeitspause benötige, verlangsamt sei und nicht alle Arbeiten verrichten könne. Beim Invalideneinkommen sei zu berücksichtigen, dass der tatsächliche Lohn einen Sozialanteil enthalte. Als Gesunder hätte der sehr initiative und leistungsfähige Beschwerdeführer seinen Betrieb den strukturellen Veränderungen angepasst und ein wesentlich über Fr. 66'300.-- liegendes Einkommen erzielt. D.- Die Beschwerdegegnerin beantragt am 7. Juli 2006 Abweisung der Beschwerde, hat auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort aber verzichtet. E.- Mit ergänzender Stellungnahme vom 25. September 2006 legt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dar, das invalidisierende Ereignis sei zwar vor gut 23 Jahren eingetreten, doch hätten sich seither wesentliche Änderungen - vor allem im Landwirtschaftsbereich - ergeben. Der Beschwerdeführer wäre ohne Zweifel einem Nebenerwerb nachgegangen und hätte mehr verdient oder er hätte seinen Beruf gewechselt und dann ein wesentlich höheres Einkommen erzielt. Habe sich eine Person etwa durch Weiterbildung oder hohen leistungsmässigen Einsatz besonders qualifiziert und habe sich dies beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen, so sei dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie ohne Gesundheitsschädigung eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte. Das sei auf der Seite des Validenlohnes zu veranschlagen. Dank seiner Motivation, seines Einsatzes und seiner guten Umgangsformen wäre dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Validenkarriere sicher gewesen, was bisher zu berücksichtigen zu Unrecht unterlassen worden sei. Die vorhandenen Fähigkeiten und Gegebenheiten als Selbständigerwerbender seien ausser Acht gelassen worden. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der C.___ AG sei nicht allein wegen fehlender Übereinstimmung der Vorstellungen, sondern deswegen erfolgt, weil der Beschwerdeführer der teuerste Angestellte gewesen sei und die Unternehmung die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufträge des Schweizerischen Militärs verloren habe. Auch Kostengründe seien also dafür verantwortlich gewesen. Anknüpfungspunkt für das Valideneinkommen habe nicht mehr die ursprüngliche Tätigkeit als Landwirt, sondern der Beruf als Produktionsleiter in einer Sattlerei zu bilden. Der Beschwerdeführer absolviere die "übliche Paraplegikerkarriere", in der die Leistungsfähigkeit vorzeitig stark abnehme und die Karrieremöglichkeiten und Chancen auf dem Arbeitsmarkt stark eingeschränkt seien. Aus dem Bericht des Paraplegiker-Zentrums vom 18. April 2002 ergebe sich, dass die reduzierte Arbeitsfähigkeit bereits im April 2002 offensichtlich gewesen sei, womit die Wartefrist im Mai 2003 abgelaufen sei. Sollte das Gericht wider Erwarten am Einkommensvergleich festhalten, sei die Invalidität nach der ausserordentlichen Methode zu bemessen. Die Arbeitsfähigkeit der Erwerbsunfähigkeit gleichzustellen, sei rechtswidrig. Wie die beigelegte persönliche Notiz des Beschwerdeführers eindrücklich zeige, sei er einsatzfreudig und beruflich mobil. Er sei bis an die Leistungsgrenze gegangen bzw. habe diese seit längerem überschritten. F.- Die Beschwerdegegnerin hat am 4. Oktober 2006 auf eine Stellungnahme verzichtet. G.- An der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2007 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, es sei diesem eine halbe, eventuell eine Dreiviertelsrente auszurichten. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Jahren wesentlich verschlechtert; er sei nicht zu 60 % arbeitsfähig. Seit Mai 2007 träten wiederkehrend Blaseninfekte auf, die behandlungsbedürftig seien. Der Beschwerdeführer leide auch an Dekubitusproblemen und die Hautpflege sei zeitaufwendig, ausserdem bestünden Phantomschmerzen und ein Tinnitus. Seit September 2007 arbeite er nun in einer Autosattlerei im Kanton E.___ mit einem Arbeitspensum von 22 Stunden pro Woche, was einem Pensum von 50 % entspreche. Dabei verdiene er ein Einkommen von brutto Fr. 2'000.-- pro Monat. Selbst verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 66'300.-- gemäss der Beschwerdegegnerin ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 64 %. Der Wechsel zur D.___ AG sei in erster Linie wegen der gesundheitlichen Probleme erfolgt. Auf Befragen erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, die Stelle bei der C.___ AG sei ihm von der Arbeitgeberin gekündigt worden, und zwar ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen. Er sei zu wenig flexibel und mobil gewesen, habe sich aber eineinhalb Jahre lang durchgekämpft. Er habe danach
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lange Zeit erfolglos wieder eine entsprechende Stelle (als Vorarbeiter) gesucht. Nun arbeite er nicht auf Meister-Niveau, er habe keine leitenden, planerischen oder Entwicklungsfunktionen. Seit der letzten Arbeitsunfähigkeitsschätzung von 40 % sei er, nachdem er lange deutlich über die Kräfte gearbeitet habe, älter geworden und etwas "ausgebrannt", ausserdem seien die Infekte dazugekommen. Die zusätzliche Einbusse an Leistungsfähigkeit sei aber - das müsse eingeräumt werden - medizinisch nicht dokumentiert. Bei der D.___ AG sei er nicht als Hilfs-, sondern als Facharbeiter (Sattler/ Polsterer) angestellt gewesen. Das Sattlergewerbe sei allgemein schlecht bezahlt; Grund für den gegenwärtigen tiefen Lohn sei aber daneben auch seine (je nach Tätigkeit um 20 bis 40 %) eingeschränkte Leistungsfähigkeit während der Präsenzzeit. Er könne z.B. nichts tragen. II. 1.- Mit dem angefochtenen Entscheid vom 30. Mai 2006 hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung abgewiesen, mit der sie dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2006 aufgrund seiner Neuanmeldung eine Viertelsrente zugesprochen hat. Im vorliegenden Verfahren sind wie schon im Verwaltungsverfahren allein Rentenleistungen beantragt worden. Zum Streitgegenstand gehört aber, weil der Einkommensvergleich zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG erst nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen ist, notwendigerweise auch die Frage, ob die Verwaltung eine allfällige Pflicht des Beschwerdeführers zu Massnahmen korrekt in Anspruch genommen habe. Dass die Beschwerdegegnerin vorliegend implizit von beruflichen Massnahmen abgesehen hat, lässt sich nicht beanstanden, ist doch nicht zu erwarten, dass eine verhältnismässige Massnahme zur Verfügung stünde, mit der sich eine Senkung des Invaliditätsgrades erreichen liesse. 2.- a) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG der erwähnte Art. 16
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ATSG anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. b) Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S S. vom 28. Dezember 2005, I 584/04, mit Hinweisen auf RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b und ZAK 1980 S. 593). Weil die gesundheitliche Schädigung des Beschwerdeführers im Februar 1983 eingetreten ist, als er als selbständig erwerbender Landwirt tätig gewesen war, bestimmt die Beschwerdegegnerin sein Validen¬einkommen aufgrund des mit einer solchen Erwerbstätigkeit erzielbaren Einkommens. Indessen kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt der Paraplegie, die ihn für die ursprüngliche Tätigkeit arbeitsunfähig machte, dank einer mit Hilfe der Invalidenversicherung absolvierten Umschulung in einem neuen Beruf Fuss fassen konnte, wo er schliesslich (ab Mai 1999, mit einem Jahreseinkommen von Fr. 75'521.10 im Jahr 2000) rentenausschliessend eingegliedert war. Über längere Zeit hinweg konnte der Beschwerdeführer diesen Eingliederungserfolg aufrechterhalten, ohne dass er eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse zu verzeichnen gehabt hätte. Erst im Lauf der Zeit hat sich durch eine gesundheitliche Verschlechterung auch in dieser Tätigkeit erneut eine Arbeitsunfähigkeit wegen des gleichen Leidens abgezeichnet. Damit ist bezüglich des Rentenanspruchs ein neuer Versicherungsfall eingetreten. Die Tätigkeit im neu erlernten Beruf als Sattler - obwohl zunächst für die Bemessung des Invalideneinkommens massgeblich gewesen - bildet aus diesem Grund neu den sachgerechten Ausgangspunkt zur Bestimmung des Valideneinkommens.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Der Beschwerdeführer hatte an der Stelle als Meister Produktion/Sattler im Lederwaren- und Reiseartikelunternehmen wie erwähnt ein Einkommen von Fr. 75'521.10 (im Jahr 2000) erzielt. Mit dem auf den 1. Februar 2001 hin vorgenommenen Stellenwechsel war im tatsächlichen Erwerbsverlauf - bei gleich bleibendem Pensum ein Rückgang des Verdienstes (auf einen Jahreslohn von Fr. 60'950.-- im Jahr 2002, Fr. 60'831.-- 2003 und Fr. 60'774.-- 2003) verbunden gewesen. Einer Aktennotiz vom 4. Mai 2006 ist zu entnehmen, dass es sich nach Angaben der Arbeitgeberin bei dem Beschäftigungsbereich in der Matratzenfertigung eher um eine Funktion der Kontrolle und Anleitung als der eigentlichen Fabrikation gehandelt hatte. Dem Beschwerdeführer werde ein branchenüblicher Lohn ausgerichtet, wie er auch einem gesunden Mitarbeiter an gleicher Stelle bezahlt würde. Das Kündigungsschreiben der vormaligen Arbeitgeberin war zwar damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer die Erwartungen hinsichtlich der Mitarbeiterführung und der fachlichen Kompetenz nicht erfüllt habe. Von Seiten des Beschwerdeführers werden für die Auflösung jenes Arbeitsverhältnisses aber ausserdem Kostengründe und insbesondere gesundheitliche Gründe (mangelnde Flexibilität und Mobilität) verantwortlich gemacht. Es kann aufgrund der Aktenlage jedenfalls davon ausgegangen werden, dass das erreichte Lohnniveau als Meister Produktion/Sattler Ausdruck der Leistungsfähigkeit bildete, über welche der Beschwerdeführer als gesundheitlich nicht Beeinträchtigter verfügen würde. Es deutet nichts darauf hin, dass er sich als Gesunder voraussichtlich dauernd mit einer der später gewählten Betätigungen und einem tieferen als diesem zuvor erreichten Lohnniveau begnügt hätte. Im Gegenteil kann als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden, dass er diese Einkommenshöhe ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte inne behalten können. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (T1.93 der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, Bereich Herstellung von Lederwaren und Schuhen) ist für das Jahr 2005 demnach von einem Valideneinkommen im Betrag von Fr. 84'686.-- auszugehen. d) In medizinischer Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach übereinstimmenden ärztlichen Angaben ab 1. Januar 2005 zu 40 % arbeitsunfähig war, ein Arbeitspensum von 60 % aber voll erfüllen konnte. Hierauf kann - für den in diesem Verfahren massgeblichen Zeitraum - abgestellt werden. Für eine zusätzliche leistungsmässige Einschränkung findet sich medizinisch kein Anhaltspunkt. Anstelle einer Abwesenheit vom Arbeitsplatz an zwei Tagen (vgl. act. 168-10/13) wäre eine
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte leicht andere Arbeitszeiteinteilung durchaus nicht ausgeschlossen. Dr. B.___ erklärte denn auch, die Tätigkeit sollte zeitlich reduziert sein; während der Anwesenheit sei die Tätigkeit nicht reduziert. e) Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. In dem massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids war der Beschwerdeführer mit dem Pensum von 60 % in der Matratzenfertigung beschäftigt und er hatte im Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 36'400.-- zu erwarten. Es kann davon ausgegangen werden, dass er die zumutbare Leistungsfähigkeit damit ausreichend ausschöpfte und dass er ein entsprechendes Einkommen auch anderweitig auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hätte erzielen können. Das zeigt ein Vergleich mit den statistischen Durchschnittseinkommen. Im Mittel (Zentralwert; vgl. AHI 1999 S. 50) konnten Männer im Jahr 2004 mit Tätigkeiten in der Herstellung von Lederwaren im privaten Sektor, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Niveau 3), Fr. 61'488.-- (12mal Fr. 5'124.--) erzielen (vgl. Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE 2004 des Bundesamtes für Statistik). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung entspricht dies für das Jahr 2005 einem Betrag von Fr. 63'394.--. Bei der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit in diesem Erwerbszweig im Jahr 2005 von 41.9 Stunden (vgl. T2.5.2) ergibt sich ein Durchschnittseinkommen von Fr. 66'405.--. Mit einer Arbeitsfähigkeit von 60 %, wie sie dem Beschwerdeführer attestiert ist, könnte durchschnittlich ein Einkommen von Fr. 39'843.-- erreicht werden. Davon wäre zur Bemessung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers nach Tabellenlöhnen ein Abzug von 10 % am Platz, weil er invaliditätsbedingt einer erhöhten Rücksicht des Arbeitgebers bedarf. Auf diese Weise ergäbe sich ein Vergleichswert von Fr. 35'838.--. Im Einkommensvergleich zeigt sich demnach für den Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von 57 %, womit ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen ist. 3.- a) Strittig ist des Weiteren der Rentenbeginn. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder länger dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Der Eintritt des Rentenfalls wird durch Art. 29
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 IVG geregelt. Der Rentenanspruch entsteht (abgesehen von der hier nicht anwendbaren lit. a) frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). Unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist die durch den Gesundheitsschaden bedingte qualitative und/oder quantitative Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 130 V 99 E. 3.2). Für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit (vgl. BGE 96 V 34) muss die Arbeitsunfähigkeit ein gewisses Mass erreichen, sie muss erheblich sein. Nach der Gerichtspraxis ist eine Verminderung des funktionellen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf von mindestens 20 % vorausgesetzt (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A. vom 21. Juli 2005, I 816/04; AHI 1998 S. 124 E. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; SVR 1998 IV Nr. 7, 27; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S K. vom 26. März 2004, I 19/04). Auch vor der Anmeldung liegende Zeiten von Arbeitsunfähigkeit sind zu berücksichtigen (ZAK 1966 S. 58; BGE 121 V 264; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S C. vom 2. März 2000, I 307/99). Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf das selbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 früher zurückgelegte Zeiten angerechnet (Art. 29bis IVV). b) Dem Bericht des Schweizer Paraplegiker-Zentrums vom 26. Juli 1999 ist zu entnehmen, dass einer Steigerung der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers auf 100 % damals medizinisch nichts im Weg stand. Es wurde einzig vermerkt, es bleibe abzuwarten, ob die Ödemproblematik durch längeres Verharren in Sitzposition allenfalls zunehmen werde. Der Beschwerdeführer hat daraufhin bis Dezember 2004 ein volles Arbeitspensum erfüllt. Das Paraplegiker-Zentrum hatte zwar am 18. April 2002 berichtet, diese Arbeitstätigkeit im Umfang von 100 % führe den Beschwerdeführer an seine Leistungsgrenze. Mittelfristig sei eine Arbeitszeitreduktion auf 60 bis 80 % notwendig. Eine Arbeitsunfähigkeit (von 40 %) hat das Zentrum dem Beschwerdeführer aber erst am 16. November 2004 (für die Zeit ab 1. Januar 2005) attestiert. Der Bericht vom April 2002 zeigt auf, dass der Beschwerdeführer mit dem 100 %-Pensum wohl - langfristig gedacht - über das medizinisch zumutbare Mass
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hinaus gearbeitet hat. Selbst wenn das Attest aber als solches bereits einer eigentlichen Arbeitsunfähigkeit betrachtet werden könnte, so belegte es eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von (im Durchschnitt) 30 %. Diese Arbeitsunfähigkeit konnte zwar die Wartezeit eröffnen. Da anschliessend aber bis Dezember 2004 keine über 40 % liegende Arbeitsunfähigkeit auftrat, war damit keine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % zu erreichen. Der anspruchsbegründende Durchschnitt war erst im Januar 2006 erfüllt. Die wiederaufgelebte Invalidität hat vorliegend auch nicht innerhalb von drei Jahren wieder ein rentenbegründendes Ausmass angenommen, so dass frühere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit angerechnet werden könnten. Der Rentenbeginn ist daher zutreffend festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer hat demnach ab 1. Januar 2006 Anspruch auf eine halbe Rente. 4.- Der Beschwerdeführer hat an der mündlichen Verhandlung von einer wesentlichen Verschlechterung in den letzten Jahren, insbesondere vom Auftreten von immer wieder behandlungsbedürftigen Blaseninfekten seit Mai 2007 berichtet. Eine Zunahme der behinderungsbedingten Einschränkungen in der Berufsarbeit (Verlangsamung, vermehrter Pflegebedarf, abnehmende Flexibilität und Mobilität) erscheint - mit zunehmendem Alter - plausibel. Eine solche allfällige Verschlimmerung des Gesundheitszustands bildet allerdings, da sie erst für einen Zeitpunkt nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids geltend gemacht wurde, nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 5.- a) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 30. Mai 2006 teilweise zu schützen. Dem Beschwerdeführer ist ab 1. Januar 2006 Anspruch auf eine halbe Rente im Sinne der Erwägungen zuzusprechen. b) Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG, vgl. Rechtslage vor der Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005, lit. c der betreffenden Übergangsbestimmungen). Hingegen hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand erscheint eine
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Mai 2006 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Januar 2006 Anspruch auf eine halbe Rente im Sinne der Erwägungen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.10.2007 Art. 28 und 29 IVG, Art. 16 ATSG; Invaliditätsbemessung - insbesondere Valideneinkommen - bei einem durch die IV umgeschulten, voll eingegliederten und dann erneut invalid gewordenen Paraplegiker; Rentenbeginn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2007, IV 2006/120). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2007.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2025-07-19T16:08:58+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen