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St.Gallen Versicherungsgericht 11.01.2005 IV 2004/54

11. Januar 2005·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,891 Wörter·~19 min·9

Zusammenfassung

Art. 50 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung), Art. 20 AHVG. Zweigübergreifende Verrechnung. Auch noch nicht rechtskräftige und selbst bestrittene (Rück-)Forderungen dürfen mit Ansprüchen des Versicherten gegen eine Sozialversicherung verrechnet werden. Bei der Verrechnung einer Rentennachzahlung (im Unterschied zur Verrechnung einer laufenden Rente) ist von vornherein keine Unterschreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums als Folge der Verrechnung möglich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2005, IV 2004/54). (Der Entscheid ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 20. September 2006 aufgehoben worden; I 141/05).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2004/54 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 11.01.2005 Entscheiddatum: 11.01.2005 Entscheid Versicherungsgericht, 11.01.2005 Art. 50 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung), Art. 20 AHVG. Zweigübergreifende Verrechnung. Auch noch nicht rechtskräftige und selbst bestrittene (Rück-)Forderungen dürfen mit Ansprüchen des Versicherten gegen eine Sozialversicherung verrechnet werden. Bei der Verrechnung einer Rentennachzahlung (im Unterschied zur Verrechnung einer laufenden Rente) ist von vornherein keine Unterschreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums als Folge der Verrechnung möglich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2005, IV 2004/54). (Der Entscheid ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 20. September 2006 aufgehoben worden; I 141/05). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 11. Januar 2005 In Sachen B. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt X., gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Rente (Verrechnung) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- B. meldete sich am 16. Mai 2000 zum Bezug von IV-Leistungen an. Mit einem Vorbescheid vom 11. Oktober 2000 teilte ihr die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit, sie habe rückwirkend ab Mai 1999 einen Anspruch auf eine ganze Rente. Das Sozialamt A. hatte am 28. September 2000 gegenüber der IV-Stelle geltend gemacht, es unterstütze die Versicherte seit Juni 2000. Am 9. April 2001 stellte es das Gesuch, die von Juni 2000 bis April 2001 erbrachten Fürsorgeleistungen von insgesamt Fr. 43'623.40 seien mit der IV-Rentennachzahlung für Mai 1999 bis März 2001 von Fr. 78'846.-- zu verrechnen. Es legte eine Aufstellung der monatlich erbrachten Fürsorgeleistungen sowie eine Zustimmungserklärung der Versicherten bei. Mit Verfügung vom 13. Juni 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab Mai 1999 eine ganze Rente zu. Sie ordnete gleichzeitig die Verrechnung der Nachzahlung für Mai 1999 bis Mai 2001 von insgesamt Fr. 76'230.-- an. Sie begründete diese Verrechnungsanordnung nicht. Weder die durch die Verrechnung zu deckenden Forderungen noch die entsprechenden Gläubiger wurden angegeben. B.- Gegen die Verfügung vom 13. Juni 2001 richtete sich die von Rechtsanwalt X. für die Betroffene am 16. August 2001 erhobene Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, ausserdem sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. In der Beschwerdebegründung vom 6. November 2001 liess die Versicherte vorbringen, dass die IV-Stelle dadurch, dass sie nicht angegeben habe, womit in welchem Umfang verrechnet werde, ihre Begründungspflicht verletzt habe. Schon aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es sei anzunehmen, dass es sich um die Beitragsforderungen der Ausgleichskasse Y. handle. Der beigelegten Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts von Appenzell A.Rh. sei zu entnehmen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die Ausgleichskasse Y. am 23. Juli 2001 die Verrechnung der Beitragsforderungen mit der IV-Rentennachzahlung verfügt habe, dass die Versicherte diese Verfügung beim Verwaltungsgericht angefochten habe, dass die Ausgleichskasse am 22. Oktober 2001 die Verrechnungsanordnung mit der Begründung widerrufen habe, sie sei zum Erlass dieser Verfügung nicht zuständig gewesen, und dass das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren am 29. Oktober 2001 abgeschrieben habe. Die am 22. Dezember 2000 geltend gemachten Beitragsforderungen der Ausgleichskasse seien teilweise verjährt und im übrigen vom Ehemann geschuldet. Zudem bezögen sich die Beitragsforderungen auf einen andern Zeitraum als denjenigen, für den die Rente nachbezahlt werde. Durch die Verrechnung würde in das Existenzminimum eingegriffen. Die Versicherte könne nämlich wegen der Verrechnung seit längerem ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen. C.- a) Die IV-Stelle beantragte am 28. Januar 2002 Abweisung der Beschwerde und Feststellung, dass die Ausgleichskasse Y. ihre Beitragsforderung von Fr. 76'230.--, und eventuell, dass das Sozialamt A. seine Rückforderung von Fr. 43'623.40 mit der Rentennachzahlung verrechnen dürfe. Die Verrechnungsanordnung sei tatsächlich nicht begründet worden. Die Forderung der Ausgleichskasse beruhe auf rechtskräftigen Beitragsverfügungen für 1993 bis Oktober 1999 vom 22. Dezember 2000. Die Einwände der Versicherten gegen die Beitragspflicht seien deshalb irrelevant. Die Ausgleichskasse verfüge über eine verrechenbare Forderung von Fr. 91'390.--. Bei dieser Verrechnung sei keine zeitliche Kongruenz erforderlich, denn Art. 85bis IVV beziehe sich nur auf die Verrechnung mit Vorschussleistungen Dritter. Da eine Verrechnung einer Nachzahlung und nicht eine Verrechnung laufender Leistungen angeordnet werde, sei ein Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Versicherten von vornherein gar nicht möglich. Sollte eine Verrechnungsmöglichkeit zugunsten der Ausgleichskasse verneint werden, hätte das Sozialamt A. im Betrag von Fr. 43'623.40 einen Verrechnungsanspruch. b) Die IV-Stelle legte eine Stellungnahme der Ausgleichskasse Y. bei. Darin wurde geltend gemacht, die Versicherte sei von 1993 bis 31. Oktober 1999 als Selbständigerwerbende erfasst gewesen. Die an die Versicherte adressierten Nachtragsverfügungen vom 22. Dezember 2000 seien eingeschrieben an die Adresse in G. versandt worden. Sie seien als unzustellbar retourniert worden. Daraufhin seien

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie - wieder eingeschrieben - an die Adresse in A. geschickt worden. Die Nachtragsverfügungen seien innert der Beschwerdefrist nicht angefochten worden. Am 16. Februar 2001 habe man die Versicherte für die Beitragsforderungen gemahnt, am 25. April 2001 sei die Betreibung eingeleitet worden. Das Betreibungsamt habe am 1. Mai 2001 mitgeteilt, die Versicherte habe sich per 27. April 2001 nach E. abgemeldet. Das Einwohneramt E. habe dann aber angegeben, die Versicherte sei dort nicht gemeldet. Die Nachtragsverfügungen vom 22. Dezember 2000 seien rechtzeitig innert der Frist des Art. 16 AHVG eröffnet worden. Die Ausgleichskasse legte ein Nachforschungsbegehren für Inlandbriefe bei. Darin hatte die zuständige Poststelle angegeben, der an die Versicherte adressierte, eingeschriebene Brief sei am 3. Januar 2001 C. ausgehändigt worden. C. hatte dies am 16. Januar 2001 bestätigt. Die Versicherte hingegen hatte auf dem Nachforschungsformular angegeben, sie habe den Brief nicht erhalten. D.- Die Versicherte hat am 23. Oktober 2002 das formelle Gesuch samt Belegen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung einreichen lassen. Sie verzichtete auf eine Replik. E.- a) Das Gericht erkundigte sich am 19. November 2002 bei C. , ob sie den eingeschriebenen Brief an die Versicherte weitergeleitet habe. C. gab an, sie habe sich aus Gefälligkeit bereit erklärt, während des mehrmonatigen Aufenthalts der Versicherten in der Dominikanischen Republik deren Post entgegenzunehmen. Sie habe den eingeschriebenen Brief der Versicherten mit 100prozentiger Sicherheit ausgehändigt. b) Die Versicherte machte am 3. Dezember 2002/7. Januar 2003 geltend, C. habe ihr die sieben Beitragsverfügungen nicht übergeben, sondern möglicherweise nur den leeren Briefumschlag. Im übrigen hätten telephonische Auskünfte keinen Beweiswert. C. müsse als Zeugin befragt werden. Selbst wenn C. etwas entgegengenommen habe, die sieben Beitragsverfügungen seien es jedenfalls nicht gewesen. Es sei möglich, dass C. Briefe, die an sie, die Versicherte, gerichtet gewesen seien, dem Ehemann der Versicherten übergeben habe. C. habe den Auftrag gehabt, wichtige Sendungen in die Dominikanische Republik nachzusenden. Im übrigen hätten die Verfügungen der R.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zugestellt werden müssen, da diese am 18. August 1997 gegenüber der Ausgleichskasse als Vertreterin bezeichnet worden sei. Die Verfügungen seien somit nicht rechtskräftig, womit eine Verrechnung ausgeschlossen sei. c) Die Ausgleichskasse Y. hat am 25. Januar 2003 ausführlich Stellung zur Behauptung der Versicherten genommen, die Beitragsverfügungen seien nie eröffnet worden und deshalb auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Versicherte habe die Verfügungen erhalten. Die Versicherte hat in einer ebenso ausführlichen Eingabe vom 28. Mai 2003 daran festgehalten, dass ihr die Verfügungen nie eröffnet worden seien. F.- Mit Präsidialentscheid vom 30. Juni 2003 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde vom 16. August 2001 ab. Die verfügte Verrechnung der Rentennachzahlung mit der Beitragsforderung der Ausgleichskasse des Kantons Y. sei nicht zu beanstanden. G.- Die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Versicherten hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2004 in dem Sinne gut, dass der Entscheid aufgehoben und die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen wurde, damit es in richtiger Besetzung über die Beschwerde vom 13. Juni 2001 neu entscheide. Da kein unbestrittener oder eindeutiger Sachverhalt vorgelegen habe, der aufgrund einer klaren Rechtslage oder feststehenden Praxis hätte beurteilt werden können, sei der Entscheid zu Unrecht als einzelrichterlicher nach Art. 14 Abs. 2 der st. gallischen Verordnung über die Organisation des Versicherungsgerichts gefällt worden. II. 1.- a) Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 13. Juni 2001 - abschliessend vor dem Inkrafttreten des ATSG - entwickelt hat, rechtfertigt sich vorliegend die Anwendung der materiellen Bestimmungen, wie sie bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesen waren. b) Der Beschwerdeantrag richtet sich seinem Wortlaut nach gegen die Verfügung vom 13. Juni 2001, soweit sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass nur die Verrechnungsanordnung angefochten wird. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet also nur die Frage nach der Rechtmässigkeit der Verrechnungsanordnung. Die rückwirkende Rentenzusprache als solche ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. c) Die Ausgleichskasse Y. hat eine Beitragsforderung an die Beschwerdeführerin gerichtet und das Sozialamt A. hat ein Gesuch um Nachzahlung der Sozialversicherungsleistung an sich als bevorschussende Amtsstelle gestellt. Da sich die Beitragsforderung der Ausgleichskasse Y. auf Fr. 91'390.-- beläuft, also höher ist als der Rentennachzahlungsbetrag (Fr. 76'230.--), ist aufgrund der in der Verwaltungspraxis zur Anwendung gelangenden Prioritätenordnung (vgl. Rz 1420 RWL) davon auszugehen, dass die Verrechnungsanordnung sich ausschliesslich auf die Beitragsforderungen der Ausgleichskasse bezieht. Die angefochtene Verfügung enthält also keine Verrechnungsanordnung zugunsten des Sozialamtes A.. An der gerichtlichen Feststellung einer grundsätzlichen Zulässigkeit der Verrechnung der Nachzahlung mit der Rückforderung des Sozialamtes A. (vgl. den in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag) kann kein schützenswertes Interesse bestehen, weil die Beschwerdegegnerin bei einer allfälligen gerichtlichen Aufhebung der Verrechnungsanordnung zugunsten der Ausgleichskasse Y. eine neue, wieder anfechtbare Verfügung erlassen könnte, in der neu die Verrechnung der Rentennachzahlung mit der Rückforderung des Sozialamtes A. angeordnet würde. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet also nur die Frage, ob es zulässig war, die Verrechnung der Rentennachzahlung mit der Beitragsforderung der Ausgleichskasse Y. anzuordnen. 2.- a) Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet der Anspruch auf eine ausreichende Begründung eines Entscheides. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der betroffene Bürger den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies setzt voraus, dass wenigstens kurz die wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden, auf die sich die Behörde bei ihrem Entscheid gestützt hat (vgl. Th. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. A., Bern 2003, 459). Der angefochtenen Verrechnungsanordnung fehlt jede Begründung. Es wird nicht einmal angegeben, zu wessen Gunsten die Verrechnung erfolgt. Damit ist das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in schwerwiegender Weise verletzt worden, was aufgrund der formellen Natur dieses Anspruchs ungeachtet der Erfolgsaussichten in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Sache selbst grundsätzlich zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsste (vgl. BGE 127 V 437 f. E. 3d/aa; Th. Locher, a.a.O., 2. A. S. 342). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (vgl. BGE 127 V 437 f. E. 3d/aa). b) Nach der Rechtsprechung kann aber eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines Mangels soll die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 f. E. 3d/aa; BGE 126 V 132 E. 2b; BGE 124 V 183 E. 4a). c) Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. vorliegend zum Erlass einer ausreichend begründeten Verfügung kann nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie aber auch dann abgesehen werden, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führte, die mit dem (gleichlaufenden und der Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichgestellten) Interesse des Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S T. vom 7. August 2000, I 184/00; BGE 116 V 187 E. 3d). d) Die Beschwerdeinstanz ist mit voller Kognition ausgestattet, die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte sind im Beschwerdeverfahren offengelegt worden und die Beschwerdeführerin hat sich dazu äussern können. Ausserdem ist, angesichts ihrer Stellungnahme im Verfahren und da es sich um einen reinen Begründungsmangel handelte, mit Sicherheit abzusehen, dass die Beschwerdegegnerin bei einer Rückweisung in der Sache wieder gleich entscheiden würde. Die Voraussetzungen, die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen, sind demnach erfüllt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte e) Da das rechtliche Gehör weit überwiegend dem Schutz der Interessen des Bürgers dient, muss es ferner diesem überlassen sein, ob er eine Rückweisung an die verfügende Behörde zur neuen, gehörswahrenden bzw. ausreichend begründeten Verfügung will. Gegen seinen Willen ist eine Rückweisung, ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs und ungeachtet der Schwere der Verletzung nicht möglich (vgl. SVR 2003 IV Nr. 13 E. 2.2). Er kann demnach auf seinen Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichten. Die Beschwerdeführerin hat zwar ausdrücklich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer neuen, ausreichend begründeten Verfügung betreffend die Verrechnung verlangt. Ihren Ausführungen im Verlauf des Beschwerdeverfahrens lässt sich aber entnehmen, dass sie keinen Wert auf eine Rückweisung zum Erlass einer begründeten Verfügung legt, weil damit nur eine Verfahrensverzögerung verbunden wäre. Sie würde damit ihrem Ziel, eine Auszahlung der Rentennachzahlung an sich selbst zu erlangen, keinen Schritt näher kommen. In derartigen Situationen geht das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in ständiger Praxis davon aus, dass die beschwerdeführende Person, trotz der formalen Berufung auf die Gehörsverletzung, auf die Geltendmachung dieses Anspruchs verzichtet, weil ihr im Laufe des Beschwerdeverfahrens der Standpunkt der verfügenden Behörde erläutert worden ist, weil sie dazu uneingeschränkt hat Stellung nehmen können und weil das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit voller Kognition ausgestattet ist (vgl. etwa das unveröffentlichte Urteil vom 23. Mai 2001, IV 1999/164). Auch vorliegend ist deshalb von einem Verzicht der Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör in der Form einer begründeten Verfügung auszugehen. Das ist umso mehr zu unterstellen, als die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und namentlich der Beschwerdebegründung am 6. November 2001 entgegen ihren Mutmassungen bestens im Bilde waren, dass die IV mit ihrer Nachzahlungsschuld eine Beitragsforderung der AHV zur Verrechnung bringen würde. Das ergibt sich zweifelsfrei aus den Beitragsakten der Beschwerdeführerin (act. 24 f.). Die zulässige Heilung braucht unter diesen Umständen nicht in Anspruch genommen zu werden. Die angefochtene Verfügung ist jedenfalls auf ihre materielle Richtigkeit zu überprüfen. 3.- a) Gemäss Art. 50 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung), der auf Art. 20 AHVG verweist, sind fällige IV-Leistungen mit Forderungen aufgrund des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte AHVG zu verrechnen. Vorgesehen ist somit eine zweigübergeifende Verrechnung. Grundlage für dieses zweigübergreifende Verrechnungsrecht bildet die Vorstellung, dass alle in das System der sozialversicherungsrechtlichen Verrechnung eingeschlossenen Zweige letztlich eine Einheit bilden würden (Franz Schlauri, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2004, St. Gallen 2004, S. 156). Das Erfordernis der Personenidentität in Forderung und Gegenforderung wird bei der zweigübergreifenden Verrechnung in diesem Sinn auf seiten der Sozialversicherungen aus Prinzip unterlaufen. Innerhalb des Sozialversicherungssystems sollen nicht mit der einen Hand Leistungen ausgerichtet und mit der andern Hand beim Leistungsempfänger gleichzeitig Forderungen geltend gemacht werden müssen. Das Instrument dient der Inkasso-Koordination, der Inkassorisiko-Minimierung wie auch der Vermeidung ungerechtfertigter Bezüge von den Sozialversicherungen. Es verhindert Überentschädigungen und gewährleistet, dass die Sozialversicherungsleistungen nicht zweckentfremdet verbraucht werden (vgl. Franz Schlauri, a.a.O., S. 155 f., S. 158). Auf seiten der versicherten Person wird auf die Personenidentität nach ständiger Rechtsprechung dann nicht geachtet, wenn es sich um versicherungsrechtlich bzw. versicherungstechnisch zusammenhängende Beiträge und Renten handelt (ZAK 1990 S. 192 mit Hinweisen; Franz Schlauri, a.a.O., S. 154 mit Fn 32). b) Auch noch nicht rechtskräftige und selbst bestrittene (Rück-)Forderungen dürfen mit Ansprüchen des Versicherten gegen eine Sozialversicherung verrechnet werden (vgl. Franz Schlauri, a.a.O., S. 162). Hätte eine Verwaltungseinheit, die eine Leistung auszurichten hätte, stattdessen die Existenz der Forderung der andern Verwaltungseinheit, die eine Verrechnung verlangt, zu prüfen, bevor sie eine Verrechnung anordnen könnte, so würde die Verrechnung in jenen (häufigen) Fällen zu einem langwierigen Prozess, in denen der konkrete Leistungsanspruch des Versicherten sofort liquid ist, während der Entscheid über den Bestand der Forderung der Sozialversicherung (insbesondere als Folge eines Beschwerdeverfahrens) lange Zeit auf sich warten lässt. Verfahrensrechtlich kann die systeminterne Verrechnungsmöglichkeit nur so sinnvoll ausgestaltet werden, dass die Verwaltungseinheit, die eine Leistung auszurichten hat, auf einen entsprechenden Antrag der andern Verwaltungseinheit auf blosse Überprüfung der Plausibilität der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Existenz der Forderung jener andern Verwaltungseinheit hin die Verrechnung anordnen darf (vgl. Franz Schlauri, a.a.O., S. 159 und S. 166). Die leistungsausrichtende Verwaltungseinheit darf also nicht durch die Verrechnungsanordnung zur Partei einer allfälligen Auseinandersetzung über die Existenz der Forderung der andern Verwaltungseinheit werden. Die Auseinandersetzung über die Existenz jener Forderung muss ausschliesslich zwischen der fordernden Verwaltungseinheit und dem betroffenen Bürger erfolgen (vgl. ZAK 1989 S. 322 ff.). Der Abklärungspflicht der leistenden, gegebenenfalls die Verrechnung anordnenden Verwaltungseinheit unterliegt es darüber hinaus einzig, eine Beeinträchtigung des Existenzminimums des betroffenen Bürgers durch die Verrechnungsanordnung zu verhindern. c) Vorliegend war es aufgrund der im Zeitpunkt der Anordnung der Verrechnung, also im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bestehenden Sachverhaltskenntnis der Beschwerdegegnerin und der Ausgleichskasse Y. zulässig, eine Verrechnung mit der gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Beitragsforderung anzuordnen. Die Beschwerdegegnerin und die Ausgleichskasse hatten damals nämlich ohne weiteres den Bestand der Forderung gegen die Beschwerdeführerin gemäss den Beitragsverfügungen vom 22. Dezember 2000 als plausibel betrachten dürfen. An der grundsätzlichen Zulässigkeit der Verrechnungsanordnung der Beschwerdegegnerin hat sich auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen gegen die Beitragsforderung nichts geändert. So geht etwa aus den Akten hervor, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2001 der Ausgleichskasse Y. gegenüber erklärt hatte, die Beschwerdeführerin habe nie verstanden, warum sie eigentlich noch über Fr. 111'000.-- nachzahlen sollte, nachdem sie doch regelmässig Beiträge an die AHV bezahlt habe (G31). Es ist demnach davon auszugehen, dass ihr die Verfügungen schon einige Zeit zuvor zur Kenntnis gelangt waren. Anhaltspunkte für eine Verwirkung fehlten. Eines überzeugenderen Nachweises des Bestehens der Beitragsforderung (etwa in einem Prozess) bedurfte es nicht. Sollte sich dennoch nachträglich herausstellen, dass keine entsprechende Beitragsforderung bestand, wird die Ausgleichskasse den verrechneten Betrag der Beschwerdeführerin auszahlen oder sie wird den verrechneten Betrag an die Beschwerdegegnerin zurückzahlen, damit diese eine Drittauszahlung an das Sozialamt A. anordnen kann (vgl. ZAK 1989 S. 322 ff.).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d) Die zweigübergreifende Verrechnung gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG kennt keine Beschränkung in bezug auf die Art oder die Ursache der zu verrechnenden Forderungen. Vom Zweck der sozialversicherungsinternen Verrechnung her gesehen besteht - anders als bei der Drittauszahlung gemäss Art. 85bis IVV - offensichtlich kein Anlass zu einer derartigen Einschränkung (Franz Schlauri, a.a.O., S. 158). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht also für die vorliegend zu beurteilende Verrechnungsanordnung kein Anlass, eine irgendwie geartete Parallele, sei sie zeitlicher oder qualitativer Art, zwischen der Beitragsforderung der Ausgleichskasse und der IV- Rentennachzahlung zu prüfen. e) Die angefochtene Verrechnungsanordnung betrifft nur eine Rentennachzahlung, nicht die Ausrichtung der laufenden Rente. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass bei einer derartigen Verrechnungskonstellation von vornherein keine Unterschreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums als Folge der Verrechnung möglich sei (vgl. zu dieser Voraussetzung der Verrechnung Rz 1416 RWL). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Entscheid vom 8. Juni 2004 in der die Beschwerdeführerin betreffenden Sache (I 578/03) erklärt, zu entscheiden sei, ob die Praxis der Verrechnungsschranke zugunsten der Sicherung des Existenzminimums für die Zeitspanne, für welche die Nachzahlung bestimmt sei (unter Hinweis auf das nichtveröffentlichte Urteil I 375/90 i/S S. vom 10. Juni 1992), auch bei einer Verrechnung von persönlichen Beiträgen der AHV mit nachzuzahlenden Invalidenrenten gelte. Diese Frage ist klar zu verneinen, nicht nur, weil die verrechnungsweise Tilgung rentenbildender AHV-Beiträge Vorrang verdient vor einer aktuellen Existenzminimumsicherung (EVGE 1955 S. 35), sondern auch, weil diese Praxis überhaupt aufgegeben werden sollte. Dass das Fehlen der Rente in der Vergangenheit allenfalls zu einer Unterschreitung des Existenzminimums geführt hat, kann grundsätzlich nicht von Belang sein, denn die Vergangenheit lässt sich nicht mehr verändern, auch nicht durch eine für eine vergangene Periode geschuldete Rentennachzahlung. Der Verzicht auf die Verrechnung der Nachzahlung führt für die Vergangenheit nicht zu einem besseren Leben (Franz Schlauri, a.a.O., S. 151) . Im übrigen hätte ein Unterschreiten des Existenzminimums in der Vergangenheit nicht die jetzt erfolgte Verrechnung, sondern die verspätete Rentenauszahlung zur Ursache gehabt. In der Vergangenheit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes begründete Schulden, die nun zurückgezahlt werden, dürfen bei der Ermittlung des aktuellen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Existenzminimums nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn den Versicherten zum Zeitpunkt der Verrechnung noch Schulden plagen, die er in der Vergangenheit zur Existenzwahrung eingehen musste, rechtfertigte das bei der Verrechnung kein Aussparen eines Betrags zur Sicherung des Existenzminimums, denn es wäre offen, ob der von der Verrechnung ausgenommene Betrag für die Schuldentilgung verwendet würde. Ohnehin könnte man nicht konzedieren, dass der Schuldner alte Schulden vor einer aktuellen Sozialversicherungsschuld soll tilgen dürfen (vgl. Franz Schlauri, a.a.O., S. 148 ff., insbes. S. 150 f. und Fn 23 f.). Auch in bezug auf die Wahrung des Existenzminimums als Voraussetzung der Verrechnung erweist sich daher die angefochtene Verfügung als korrekt. 4.- a) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. b) Gerichtskosten sind keine zu erheben. Es besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Hingegen erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, die ihr rückwirkend für das gesamte Verfahren zu bewilligen ist, wobei Rechtsanwalt X. zum Beistand bestimmt wird. Die Höhe der Entschädigung ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen. Dabei sind insbesondere die Bedeutung der Streitsache und der Vertretungsaufwand in dem vorangegangenen kantonalen Prozess (IV 2001/136) zu berücksichtigen. Im vorliegenden Verfahren ist kein zusätzlicher Vertretungsaufwand entstanden. Eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- erscheint als angemessen. Diese Entschädigung ist in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes um 20 % auf Fr. 2'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu kürzen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'400.--. Im Namen der Abteilung II des Versicherungsgerichts

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Abteilungspräsident: Franz Schlauri Die Gerichtsschreiberin: Fides Hautle Zustellung an: - Rechtsanwalt X. - IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen - Ausgleichskasse Y. - Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern am: Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, durch schriftliche Eingabe (in dreifacher Ausfertigung) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten; sie ist zu unterzeichnen. Der angefochtene Entscheid ist mit dem Zustellcouvert beizulegen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.01.2005 Art. 50 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung), Art. 20 AHVG. Zweigübergreifende Verrechnung. Auch noch nicht rechtskräftige und selbst bestrittene (Rück-)Forderungen dürfen mit Ansprüchen des Versicherten gegen eine Sozialversicherung verrechnet werden. Bei der Verrechnung einer Rentennachzahlung (im Unterschied zur Verrechnung einer laufenden Rente) ist von vornherein keine Unterschreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums als Folge der Verrechnung möglich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2005, IV 2004/54). (Der Entscheid ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 20. September 2006 aufgehoben worden; I 141/05).

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