Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EO 2023/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 25.06.2024 Entscheiddatum: 23.05.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 23.05.2024 Art. 25 ATSG. Der gute Glaube war zu verneinen, da die versicherte Person gegenüber den Behörden wider besseres Wissen unzutreffende Angaben gemacht hat, um Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu erhalten. Bei fehlendem guten Glauben wurde das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2024, EO 2023/3). Entscheid vom 23. Mai 2024 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. EO 2023/3 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz; Erlass Rückforderung) Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherte) war seit dem 1. Oktober 2017 bei der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (Ausgleichskasse) als Selbständigerwerbende angeschlossen. Am 22. August 2020 ersuchte sie um "Corona-Hilfsgelder" für Selbständigerwerbende. Sie machte sinngemäss geltend, sie sei selbständige Event-Managerin und habe aufgrund des geltenden Veranstaltungsverbots einen erheblichen Erwerbsausfall erlitten. In der Folge richtete die Ausgleichskasse der Versicherten vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 und vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 Corona- Erwerbsersatzentschädigung aus. Mit Verfügung vom 2. August 2021 bzw. Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 forderte die Ausgleichskasse die für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 ausbezahlte Corona- Erwerbausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 20'276.-- zurück. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht St. Gallen mit Entscheid EO 2022/1 vom 20. Dezember 2022 ab. A.a. Am 24. Februar 2023 (Eingang bei der Ausgleichskasse) stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (act. G5.1/25). Mit Verfügung vom 30. März 2023 wies die Ausgleichskasse das Erlassgesuch ab (act. G5.1/27). Dagegen erhob die Versicherte am 4. April 2023 sinngemäss Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, ihre selbständige Tätigkeit sei deutlich erkennbar (act. G5.1/28). A.b. Mit Entscheid vom 31. August 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte habe ihre selbständige Erwerbstätigkeit als Event-Managerin nicht nachweisen können. Ihre Angaben zu den Anlässen, Auftraggebern und Veranstaltern seien nicht korrekt gewesen. Trotz allem sei die A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Urteilsfähigkeit der Versicherten von der KESB nicht in Frage gestellt worden. Der Versicherten habe deshalb bereits zum Zeitpunkt der Anmeldungen bewusst sein müssen, dass keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei und deshalb auch kein Erwerbsausfall vorgelegen habe. Sie habe mehrere Anmeldungen getätigt, was ein Versehen ausschliesse. Der gute Glaube sei somit nicht gegeben. Die Versicherte besitze mehrere Immobilien. Die Überprüfung der grossen Härte erübrige sich jedoch, da das Erlassgesuch bereits wegen fehlenden guten Glaubens abgelehnt werden müsse (act. G5.1/36). Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 7. September 2023 (Postaufgabe). Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, die Rückforderung sei ihr zu erlassen. Sie führt aus, sie werde sich an den Bundesratsbeschluss halten und keiner Rückforderung Folge leisten (act. G1; vgl. auch eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. September 2023, in welcher sie geltend macht, durch die von ihr eingereichten Zeitungsartikel über Beschlüsse des Bundesrates sei bewiesen, dass die "Corona-Hilfe" an Bürger nicht zurückgefordert werden dürften, act. G3; beide Eingaben sind mit Beilagen versehen). B.a. Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Bundesrat habe in der Corona-Krise die Erwerbsausfallentschädigung für bestimmte Anspruchsgruppen von Erwerbstätigen, Unternehmern und Versicherten geschaffen. Die Beschwerdeführerin erfülle diese Voraussetzungen nicht. Aufgrund der selbst modifizierten Veranstaltungsflyer, mit denen sie angebliche Erwerbsausfälle und Veranstaltungsabsagen begründet habe, sei ein Erlass ausgeschlossen. Am 26. August 2022 sei eine Strafanzeige gegen sie eingereicht worden (act. G5). B.b. Mit Stellungnahme vom 25. September 2023 hält die Beschwerdeführerin unter Beilage von diversen Unterlagen im Wesentlichen an ihrer Beschwerde und ihrer Begründung fest (act. G7). B.c. Am 8. Dezember 2023 lässt die Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht St. Gallen eine Kopie der Pfändungsankündigung für den 14. Dezember 2023 über den Betrag von Fr. 19'442.30 (Rückforderung Corona-Erwerbsausfallentschädigung) zukommen (act. G9). Auf telefonische Nachfrage der verfahrensleitenden Richterin teilt B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.
Die Beschwerdeführerin macht an diversen Stellen geltend, Corona-Erwerbsausfallentschädigungen dürften nicht zurückgefordert werden, die Rückforderung sei rechtswidrig und sie werde ihr nicht Folge leisten. Es ist deshalb vorab festzuhalten, dass das Versicherungsgericht über die Rückforderung inhaltlich bereits rechtskräftig entschieden hat. Namentlich wurde rechtskräftig festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Leistungen im Umfang von Fr. 20'276.-- unrechtmässig bezogen hat (siehe zum Ganzen Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 20. Dezember 2022, EO 2022/1). Auf die inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Zulässigkeit bzw. Rechtmässigkeit der Rückforderung ist deshalb nicht mehr einzugehen. Im Rahmen des Erlassverfahrens ist lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Rückforderung erlassen werden kann. die Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2023 mit, die Beschwerdeführerin sei inzwischen strafrechtlich verurteilt worden und habe offenbar trotz hängigem Betreibungsverfahren eine Z.___ freihändig verkauft, sodass entschieden worden sei, das Inkasso fortzusetzen. Die Beschwerdegegnerin reicht den Entscheid des Kreisgerichts B.___ vom 3. November 2023 ein, in welchem dieses auf die Einsprache gegen den Strafbefehl des Untersuchungsamtes C.___ vom 17. Januar 2023 betreffend mehrfachem versuchten Betrug, unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, mehrfache Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht eintrat. Zudem reicht sie einen die Beschwerdeführerin und das Strafverfahren gegen sie betreffenden Zeitungsartikel ein (vgl. act. G10-G12). Die Telefonnotizen sowie die Zuschriften werden den Parteien am 18. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht (act. G13). Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 (Posteingang) reicht die Beschwerdeführerin ein an das Kreisgericht B.___ und die Beschwerdegegnerin gerichtetes Schreiben in Kopie sowie diverse Beilagen ein, mit denen sie im Wesentlichen geltend macht, die Rückforderung sei rechtswidrig (vgl. act. G14). B.e. Am 15. Februar 2024 teilt die Beschwerdegegnerin mit, der Entscheid des Kreisgerichts B.___ vom 3. November 2023 sei rechtskräftig. Sie reicht eine entsprechende Rechtskraftbescheinigung ein (act. G15 und G15.1). B.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 3. Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer jedoch Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Rückerstattung kann somit nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind, das heisst beide Voraussetzungen müssen gegeben sein. 2.1. Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. Er besteht insbesondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 25 Rz 65). Nach der Rechtsprechung ist bezüglich der Erlassvoraussetzungen zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage zu unterscheiden, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann bzw. ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BGE 122 V 221 E. 3 mit Hinweisen). Wer einen Rechtsmangel kennt oder bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit kennen könnte, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig (vgl. BGE 120 V 319 E. 10a mit Hinweisen). 2.2. Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin zunächst ohne weitere Prüfung Corona- Erwerbsersatzentschädigung. Auf die Nachfragen der Beschwerdegegnerin für die Phase ab 17. September 2020 belegte sie ihren Erwerbsausfall trotz mehrfacher Aufforderung nicht. So konnte sie keine Auftragsbestätigungen, Werbeprospekte, Belege für durchgeführte Anlässe, Quittungen für getätigte Ausgaben wie Raummiete, Catering, Dekoration oder Quittungen für einvernahmte Honorare oder ähnliches beibringen. Stattdessen reichte sie Flyer von Veranstaltungen ein, welche sie angeblich organisiert habe (z.B. Flyer des D.___ 2017 und 2019, E.___, F.___, G.___; act. G12.1/98, 104, 105), was sich aber auch durch Nachforschungen der Beschwerdegegnerin nicht bestätigen liess. Die Beschwerdegegnerin weist in diesem Kontext darauf hin, dass die Beschwerdeführerin weder eine Buchhaltung geführt noch einen PC, eine Mailadresse oder ein Mobiltelefon besessen habe. Mithin verdichteten sich die Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin gar nicht in der Eventbranche tätig war und folglich auch keinen Erwerbsausfall erlitten hatte (vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 20. Dezember 2022, EO 2022/1; 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte siehe auch die Sachverhaltsschilderung der Beschwerdegegnerin in der Strafanzeige vom 26. August 2022, act. G5.1/18). Mit Strafbefehl vom 17. Januar 2023 wurde die Beschwerdeführerin – unter anderem wegen der von ihr gestellten Anträge auf bzw. des Erlangens von Corona- Erwerbsersatzentschädigung bzw. ihres Verhalten und ihrer Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin – des mehrfachen versuchten Betrugs, des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) schuldig gesprochen. Auf die hiergegen erhobene Einsprache trat das Kreisgericht B.___ mit Entscheid vom 3. November 2023 mangels Erscheinens der Beschwerdeführerin zur Hauptverhandlung und somit eintretender Fiktion des Rückzugs der Einsprache nicht ein. Wie sich aus dem Strafbefehl unter anderem ergibt, ging die Staatsanwaltschaft mit der Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin wahrheitswidrig behauptet hatte, als Eventmanagerin tätig gewesen zu sein, und diese Behauptung teilweise mittels fingierter Belege bestärkt hatte, damit vorsätzlich unwahre Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin gemacht hatte und infolgedessen Leistungen bezogen hatte, die ihr nicht zustanden. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft (vgl. zum Ganzen Entscheid des Kreisgerichts B.___s vom 3. November 2023, act. G12.2, und dessen Rechtskraftbescheinigung, act. G15.1, sowie die Strafanzeige, act. G5.1/18-6, und den Strafbefehl, act. G5.1/23). 3.2. Damit ist rechtsgenüglich erstellt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin wider besseres Wissen unzutreffende Angaben gemacht hat, um Corona-Erwerbsausfallentschädigung von dieser zu erhalten. Umso mehr musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass sie mangels nachweisbaren Erwerbsausfalls keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung hatte. Das Erfordernis des Wissens bei zumutbarer Aufmerksamkeit ist vor diesem Hintergrund übertroffen, da die Beschwerdeführerin die Leistungen bösgläubig bezogen hat. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorhandensein des guten Glaubens somit zu Recht verneint. 3.3. Soweit die Beschwerdeführerin durch die Einreichung der Unterlagen betreffend Betreibung und Ausführungen zur Verrechnung und zu anderen Sozialversicherungsleistungen, namentlich der AHV, geltend machen will, die Rückforderung stelle eine grosse Härte für sie dar, ist festzuhalten, dass für einen Erlass gleichzeitig mit dem Vorhandensein einer grossen Härte zwingend auch die Voraussetzung des gutgläubigen Bezugs gegeben sein muss (vgl. E. 1.1 vorstehend). Nachdem die Voraussetzung des guten Glaubens verneint wurde, braucht das Vorliegen einer grossen Härte nicht weiter geprüft zu werden. 3.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Damit bleibt der Beschwerdeführerin der Erlass der Rückforderung verwehrt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 3.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.05.2024 Art. 25 ATSG. Der gute Glaube war zu verneinen, da die versicherte Person gegenüber den Behörden wider besseres Wissen unzutreffende Angaben gemacht hat, um Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu erhalten. Bei fehlendem guten Glauben wurde das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2024, EO 2023/3).
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2026-04-11T07:07:05+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen