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St.Gallen Versicherungsgericht 16.12.2022 EO 2022/2

16. Dezember 2022·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,114 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Fassungen gültig ab 1. April 2021). Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 30. August 2021). Ab 26. Juni 2021 war grundsätzlich die Durchführung von Sportveranstaltungen wieder möglich, ebenso die Einreise in die Schweiz. Es bestanden somit keine Einschränkungen mehr, welche die erforderliche Intensität gemäss den genannten Bestimmungen aufwiesen. Demgegenüber sind Umsatzeinbussen auf Grund eines veränderten Kundenverhaltens nicht versichert (E. 2.2 - 2.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom16. Dezember 2022, EO 2022/2).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EO 2022/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 24.02.2023 Entscheiddatum: 16.12.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 16.12.2022 Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Fassungen gültig ab 1. April 2021). Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 30. August 2021). Ab 26. Juni 2021 war grundsätzlich die Durchführung von Sportveranstaltungen wieder möglich, ebenso die Einreise in die Schweiz. Es bestanden somit keine Einschränkungen mehr, welche die erforderliche Intensität gemäss den genannten Bestimmungen aufwiesen. Demgegenüber sind Umsatzeinbussen auf Grund eines veränderten Kundenverhaltens nicht versichert (E. 2.2 - 2.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom16. Dezember 2022, EO 2022/2). Entscheid vom 16. Dezember 2022 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. EO 2022/2 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz) Sachverhalt A.   Die unter anderem als selbstständigerwerbende Sportjournalistin, vor allem im Bereich Pferdesport, tätige A.___ ist seit Januar 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse (im Folgenden: Ausgleichskasse), angemeldet und bezog auf Grund einer erheblichen Umsatzeinbusse unter anderem für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis zum 31. August 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Mit Anmeldung vom 2. Oktober 2021 machte sie für den September 2021 wiederum einen Anspruch auf Corona- Erwerbsausfallentschädigung geltend (act. G 3.1/1). Am 11. Oktober 2021 teilte ihr die Ausgleichskasse mit, sie habe keinen Anspruch (mehr), da die von ihr gemeldete Umsatzeinbusse nicht auf eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit auf Grund von kantonalen oder auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen zurückzuführen sei (act. G 3.1/2). A.a. Am 13. und 15. Oktober 2021 teilte die Versicherte der Ausgleichskasse per Kontaktformular und per E-Mail mit, sie sei von den Einschränkungen nach wie vor stark betroffen, da immer noch viele, vor allem regionale und nationale Pferdesportveranstaltungen nicht stattfänden und viele Redaktionen von Fachzeitschriften keine Aufträge an freie Journalisten vergäben. Ohne die Entschädigung sei sie auf Sozialhilfe angewiesen (act. G 3.1/3 f.). A.b. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat September 2021 formell ab, da die gemeldete Umsatzeinbusse nicht auf eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit auf A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Grund von kantonalen oder auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen zurückzuführen sei (act. G 3.1/7). Auf Grund einer weiteren Nachfrage nach den Gründen für die Abweisung teilte die Ausgleichskasse der Versicherten am 21. Oktober 2021 nochmals mit, dass ihre Erwerbstätigkeit nicht durch eine Massnahme des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus erheblich eingeschränkt sei. An den Anspruchsvoraussetzungen habe sich, bis auf die Anpassung der Mindestumsatzeinbusse, seit dem 17. September 2020 nichts geändert. Seit dem 25. August 2021 seien die Ausgleichskassen aber vom Bundesamt für Sozialversicherungen angehalten, die Gründe für eine Umsatzeinbusse genau zu prüfen. Im Zuge dieser Anweisung bestehe somit nur noch für diejenigen Betriebe ein Anspruch, die in ihrer Ausübung der Erwerbstätigkeit auf Grund einer aktuell gültigen Bundesmassnahme erheblich eingeschränkt seien. In einer allfälligen Einsprache sei somit eine entsprechende Einschränkung zu begründen (act. G 3.1/8 und 12). A.d. Mit Einsprache vom 3. November 2021 gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2021 verlangte die Versicherte sinngemäss deren Aufhebung und die Auszahlung von 30 Tagessätzen à Fr. 47.20 für den Monat September 2021. Auch wenn Sport- und Fachveranstaltungen nicht mehr generell von Bund und Kantonen verboten würden, fielen wegen den erforderlichen Schutzkonzepten inkl. Zertifikatspflicht und wegen grosser Planungsunsicherheiten nach wie vor viele Events aus (act. G 3.1/14.1 f.). Am 4. Dezember 2021 reichte die Versicherte auf entsprechende Nachfrage der Ausgleichskasse weitere Unterlagen betreffend ihre Einnahmen ein (act. G 3.1/18 und 20 f.). B.a. Am 3. November 2021 stellte die Versicherte ein Gesuch um Corona- Erwerbsersatzentschädigung für den Oktober 2021, das mit Mitteilung vom 9. November 2021 und Verfügung vom 10. Dezember 2021 abgewiesen wurde (act. G 3.1/13, 15 und 26). B.b. Am 5. Dezember 2021 reichte die Versicherte ein Gesuch um Corona- Erwerbsersatzentschädigung für den November 2021 ein, das mit Mitteilung vom 8. Dezember 2021 und Verfügung vom 21. Dezember 2021 ebenfalls abgewiesen wurde (act. G 3.1/19, 23 und 31). B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Einsprachen vom 6. Dezember 2021 und vom 27. Dezember 2021 beantragte die Versicherte auch für die Monate Oktober und November 2021 die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung von jeweils 30 Tagessätzen à Fr. 47.20 (act. G 3.1/25 und 35). B.d. Mit Entscheid vom 25. Januar 2022 vereinigte die Ausgleichskasse die Einspracheverfahren betreffend die Monate September bis November 2021 und wies alle drei Einsprachen ab. Bei der Einsprecherin lägen in den betreffenden Monaten September, Oktober und November 2021 zweifellos relevante Umsatzeinbussen im erforderlichen Ausmass vor und es stehe weiter fest, dass sie im Jahr 2019 ein AHVpflichtiges Erwerbseinkommen von über Fr. 10'000.-- erzielt habe. Bei genauerer Betrachtung sei aber kein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen behördlich angeordneten Massnahmen und den von der Einsprecherin erlittenen Umsatzeinbussen nachgewiesen. Die von der Einsprecherin eingereichte Aufstellung ihrer Umsatzzahlen im Jahr 2019 zeige, dass bei einem Gesamtumsatz von Fr. 13'870.50 der grösste Anteil von Fr. 10'420.-- aus Aufträgen des Verlages B.___ AG und ein weiterer relevanter Anteil von Fr. 2'450.-- aus Aufträgen des Schweizerischen Verbands für Pferdesport stamme, während sich der geringe Restbetrag von Fr. 1'000.-- offenbar aus diversen Kleinsteinnahmen zusammensetze. Die Einsprecherin habe also im Jahr 2019 als Selbstständigerwerbende fast ausschliesslich Einnahmen aus Aufträgen von zwei Zeitschriften im Bereich Pferdesport und Pferdezucht erzielt. Wie sich aus den Internetseiten ergebe, habe es diesen Zeitschriften offenbar auch während der Dauer des Veranstaltungsverbots nicht an interessanten Themen gefehlt, über die journalistisch recherchiert und berichtet worden sei, wobei mit der Aufhebung des Veranstaltungsverbots am 26. Juni 2021 angesichts der seither durchgeführten Wettkampfveranstaltungen das Themenspektrum auch wieder breiter geworden sei. Auch wenn wegen den geltenden Schutzmassnahmen die Zuschauerzahlen an den Wettkampfveranstaltungen in einem gewissen Mass zurückgegangen sein mögen und offenbar einige kleinere Veranstaltungen hätten abgesagt werden müssen, sei kein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen behördlich angeordneten Massnahmen und den von der Einsprecherin im massgebenden Zeitraum erlittenen Umsatzeinbussen dargetan. Der Grund für den Rückgang ihrer Aufträge sei vor allem in der pandemiebedingt negativen Auswirkung auf die Wirtschaftslage und des damit im Zusammenhang stehenden, von der Einsprecherin erwähnten Einbruchs der Einnahmen aus Inseraten bei den Verlagen zu B.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.   sehen. Bedauerlicherweise habe sich der konjunkturelle Einbruch bei den einschlägigen Fachzeitschriften offenbar derart einschneidend ausgewirkt, dass die Einsprecherin als freie journalistische Mitarbeiterin im Jahr 2021 fast keine Aufträge mehr erhalten habe. Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sei aber nicht, Selbstständigerwerbende für derartige, konjunkturell bedingte Auswirkungen finanziell zu entschädigen, sondern es sollte damit lediglich ein Ausgleich für vom Bund oder den Kantonen auferlegte Zwangsmassnahmen geschaffen werden (act. G 3.1/44).  Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23. Februar 2022 mit dem Antrag, dass der Beschwerdeführerin für die Monate September, Oktober und November 2021 jeweils 30 bzw. 31 Tagessätze à Fr. 47.20 auszurichten seien. Zur Begründung wird vorgebracht, es treffe nicht zu, dass ihre Umsatzeinbussen nicht auf die kantonalen oder auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen zurückzuführen seien. Auch wenn Sport- und Fachveranstaltungen in den betreffenden Monaten nicht mehr generell verboten gewesen seien, seien wegen den erforderlichen Schutzkonzepten, Zertifikatspflichten und wegen den dadurch entstandenen grossen Planungsunsicherheiten viele Events ausgefallen. Als Fachjournalistin für Pferdesport sei sie darauf angewiesen, dass Reitsportanlässe, Turniere, Pferderennen, Zuchtschauen, Reit- und Pferdefachkurse im In- und Ausland in grosser Zahl stattfänden. Auf internationaler Ebene habe jedoch noch weniger ein geregelter Veranstaltungsbetrieb stattgefunden als im Inland (Reisebeschränkungen, Veranstaltungsverbote, Absage von Veranstaltungen). So seien etwa die für Reitsport- Fachjournalisten sehr wichtigen Winter-Weltcup-Reitturniere in C.___, D.___, E.___, F.___ und G.___ sowie das H.___ abgesagt worden. Dazu komme, dass die Verlage durch die Absage von Veranstaltungen im Inland und die schlechte wirtschaftliche Situation vieler Unternehmen im Fachbereich Pferdesport als Folge der Corona- Massnahmen seit zwei Jahren wesentlich weniger Inserateeinnahmen hätten und daher an den freien Journalisten sparten. Für Fachjournalisten sei es auch nicht möglich, kurzfristig den Fachbereich zu wechseln, weil zum einen andere Sportarten und Themenbereiche dieselben Probleme hätten und es nicht möglich sei, sich auf die Schnelle das nötige Fachwissen anzueignen. Die Erwerbsausfälle durch die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit seien also klar die Folge der von Bund und C.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Kantonen verordneten Massnahmen, auch wenn in den Monaten September bis November 2021 kein eigentliches Veranstaltungsverbot mehr bestanden habe (act. G 1). Am 11. März 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). C.b. Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung haben unter anderem Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; abgekürzt: ATSG), die im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; abgekürzt: AHVG) obligatorisch versichert sind, wenn ihre Erwerbstätigkeit auf Grund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie massgeblich eingeschränkt ist (lit. a), sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b) und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10'000 Franken erzielt haben (lit. c [Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [SR 818.102; abgekürzt: Covid-19-Gesetz], in den Fassungen gültig ab 1. April 2021 [AS 2021 153, 354; BBl 2021 285], in Verbindung mit Art. 1 lit. c und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 830.31; abgekürzt: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall], in der vorliegend anwendbaren Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 4. November 2020, in Kraft seit 17. September 2020 [AS 2020 4571; Stand am 30. August 2021]]). Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 - 2019 vorliegt (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 [AS 2021 183], Stand am 30. August 2021). 1.1. bis bis ter Gemäss Art. 14 bis 17 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über die Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26; abgekürzt: Covid-19-Verordnung besondere Lage; Stand am 26. Juni 2021 und am 13. September 2021) waren ab dem 26. Juni 2021 Veranstaltungen mit maximal 1000 Personen ohne besondere Bewilligung möglich, wobei solche ohne 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zugangsbeschränkungen auf Personen mit einem Zertifikat strengeren Restriktionen unterstanden als solche mit einer Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat (Art. 14 und 15 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand ab 26. Juni 2021). Das Tragen einer Maske war ab dem 26. Juni 2021 nur noch für Reisende im öffentlichen Verkehr und für Personen in öffentlich zugänglichen (Innen-)Bereichen von Einrichtungen und Betrieben vorgesehen (Art. 5 und 6 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand ab 26. Juni 2021). Auch bewilligungspflichtige Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen waren unter Einhaltung besonderer Bestimmungen und Schutzmassnahmen wieder möglich (Art. 16 und 17 Covid-19-Verordnung besondere Lage; Stand ab 26. Juni 2021). Für Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit einer besorgniserregenden Virusvariante oder mit dem Flugzeug einreisten, bestanden im vorliegend massgebenden Zeitraum zwar noch bestimmte Vorschriften wie die Erfassung von Kontaktdaten oder eine Testpflicht vor dem Abflug (Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 f. und 7 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs [SR 818.101.27; abgekürzt: Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs; Stand am 26. Juni 2021]). Indessen war die Ausreise aus der Schweiz und die Einreise aus dem Schengen-Raum sowie allen EU/EFTA-Staaten und Grossbritannien in die Schweiz bereits ab dem 15. Juni 2020 grundsätzlich wieder möglich (Erläuterungen zur Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19] im Bereich des internationalen Personenverkehrs, Ausgangslage). Zur Testung und zur Einhaltung einer Quarantäne verpflichtet waren Personen, die in die Schweiz einreisten und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 aufgehalten hatten (bis 3. August 2021: Indien, Nepal und Vereinigtes Königreich; vom 4. August 2021 bis zum 25. November 2021 enthielt die Liste keine Einträge; danach einige afrikanische Staaten, sowie Belgien, Hongkong und Israel [Art. 8 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs, Stand am 26. Juni 2021, 4. August 2021, 16. November 2021 und 26. November 2021; ab dem 20. September 2021: Art. 8 und 9 der genannten Verordnung, Stand am 20. September 2021]). Von der Test- und Quarantänepflicht ausgenommen waren unter anderem Personen, die aus Staaten oder Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 2 (nicht immunevasive Virusvarianten) einreisten und die den Nachweis erbrachten, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind oder sich mit Sars- CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten (Art. 8 Abs. 2 lit. e und f Covid-19- Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs, Stand am 4. August 2021; ab 20. September 2021: nicht aus Staaten nach Anhang 1 Ziff. 1 (immunevasive Virusvarianten) einreisten und den Impf- bzw. Genesungsnachweis 1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   erbrachten [Art. 9a Abs. 1 lit. e und f der genannten Verordnung, Ziff. I der Verordnung vom 17. September 2021, in Kraft seit 20. September 2021 [AS 2021 563]). Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass im vorliegend massgebenden Zeitraum ab dem 1. September 2021 keine behördlichen Massnahmen mehr bestanden, welche die Tätigkeit der Beschwerdeführerin direkt betroffen hätten. So war ab dem 26. Juni 2021 die Durchführung von (Pferde-)Sportveranstaltungen grundsätzlich wieder möglich (vgl. vorstehende Erwägung 1.2), sodass von rechtlicher Seite her der Berichterstattung über solche Ereignisse nichts im Wege stand. Dies bestreitet denn auch die Beschwerdeführerin nicht konkret. Vielmehr macht sie im Wesentlichen geltend, dass es auch nach der weitgehenden Aufhebung der Restriktionen zu massiven Nachwirkungen der Massnahmen gekommen sei, da wegen den erforderlichen Schutzkonzepten, Zertifikatspflichten und wegen dadurch entstandenen grossen Planungsunsicherheiten viele Events ausgefallen seien. Das Planen von Pferdesport- und Fachveranstaltungen mit den Ungewissheiten der epidemiologischen Entwicklungen und den Schutzmassnahmen sei für die Veranstalter eine enorme Herausforderung und mit grossen finanziellen Einbussen verbunden gewesen. Viele Veranstalter hätten diese finanziellen Einbussen nicht ausgleichen können und hätten auch nicht über die personellen Ressourcen für die aufwändige Umsetzung der Schutzkonzepte und der Zertifikatspflicht verfügt. Zudem hätten sie mit weniger Teilnehmenden und geringem Publikumsaufmarsch rechnen müssen, weil viele ungeimpfte Menschen die Unannehmlichkeiten der Schutzmassnahmen nicht hätten auf sich nehmen wollen. Viele Veranstalter hätten deshalb ihre Veranstaltungen abgesagt oder diese gar nicht erst geplant. 2.1. Zwar trifft zu, dass auch im vorliegend interessierenden Zeitraum von September bis November 2021 die von der Beschwerdeführerin genannte Zertifikatspflicht bzw. die Pflicht zu einem Schutzkonzept bestanden hat, deren Durchführung für die Veranstalter einen gewissen Aufwand bedeutet hat. Demgegenüber war die Beschwerdeführerin selber sowie ihre Kunden (Verlage) unbestrittenermassen nicht unmittelbar von den genannten Massnahmen betroffen. Die geltend gemachten Einnahmenausfälle können somit nicht mehr adäquat kausal, d.h. rechtlich zurechenbar, auf die zwar weiterhin bestehenden, jedoch nicht mehr allzu schwerwiegenden Einschränkungen bei den Veranstaltern zurückgeführt werden. Es entspricht der Intention des Gesetz- und Verordnungsgebers, nur unmittelbar durch die massnahmebedingte Einschränkung der Erwerbstätigkeit entstandene Einnahmenausfälle zu entschädigen. Demgegenüber sind lediglich mittelbar verursachte Ausfälle, die auch andere Ursachen haben können, wie etwa ein krisenbedingt verändertes Verhalten von Kunden oder anderen Geschäftspartnern, die 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eventuell ihrerseits von behördlichen Massnahmen oder einem abwartenden Kundenverhalten betroffen sind, nicht versichert (vgl. Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz und Art. 2 Abs. 3 lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche Bestimmungen ebenfalls darauf referenzieren, dass die betroffenen Personen ihre Erwerbstätigkeit auf Grund von behördlichen Massnahmen unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen, d.h. etwa das Geschäft schliessen müssen bzw. Veranstaltungen nicht durchführen können; vgl. auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [abgekürzt: KS CE], Vorwort zur Version 18, wonach die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen, und diese Gründe im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen müssen). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin trägt die leistungsansprechende Person die Folgen der Beweislosigkeit, muss doch der erforderliche Kausalzusammenhang genügend ausgewiesen sein (vgl. Beschwerde am Schluss, act. G 1). Die Beschwerdeführerin war in einer engen Marktnische tätig, indem sie nach eigenen Angaben von den Aufträgen von lediglich zwei bis drei Verlagen abhängig war (Beschwerde S. 2 f. [act. G 1]). Zudem kann nicht mit genügender Sicherheit vorhergesagt werden, ob und wann sich der Bereich Pferdesport wieder auf Vorkrisenniveau befinden wird. Denkbar wäre auch ein langandauerndes oder gar dauerhaft rückläufiges Besucher- bzw. Leserinteresse an Pferdesportveranstaltungen und der entsprechenden Berichterstattung. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass die Verlage infolge der schlechten wirtschaftlichen Situation vieler Unternehmen im Fachbereich Pferdesport als Folge der Corona-Massnahmen wesentlich weniger Inserateeinnahmen hätten und daher an den freien Journalisten sparen würden. Auch diese Auswirkung sind jedoch höchstens mittelbar auf behördliche Massnahmen zurückzuführen und stellen folglich keine Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung dar. bis Es erscheint zudem schwierig, einen Zeitrahmen festzulegen, innerhalb dessen eine Umsatzeinbusse noch als adäquat kausal auf bereits aufgehobene Massnahmen zurückzuführen und ab wann die leistungsansprechende Person für eine solche wieder selber verantwortlich ist. Diese Frage müsste ausserdem für verschiedene Branchen unterschiedlich beantwortet werden. Die Notwendigkeit von solchen mit Unsicherheiten behafteten Kausalitätsbeurteilungen würde dem Charakter einer rasch und unkompliziert umzusetzenden Nothilfe zuwiderlaufen. Mangels gesetzlicher Grundlage ist somit grundsätzlich nicht von einer Anspruchsberechtigung für die Zeit nach der Aufhebung von behördlich angeordneten Massnahmen geltend gemachte Umsatzeinbussen auszugehen, wobei an dieser Stelle davon ausgegangen wird, dass lediglich ein weitgehendes Veranstaltungsverbot, nicht aber die im vorliegend 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall keine solchen vorsehen (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. massgebenden Zeitraum noch bestehenden milderen Massnahmen, das Potential für einen rechtlich zuordenbaren Einnahmenausfall hat. Demnach ist zumindest eine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Corona-Erwerbsaufallentschädigung nicht (mehr) erfüllt. Indem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auch nach Aufhebung des Veranstaltungsverbots per 26. Juni 2021 noch bis Ende August 2021 eine Entschädigung ausgerichtet hat, hat sie ihr Ermessen in pflichtgemässer Weise ausgeübt.  Anzufügen bleibt, dass im massgebenden Zeitraum ab September 2021 die Ausreise aus der Schweiz sowie die Einreise aus den von der Beschwerdeführerin aufgeführten Staaten (Finnland, Niederlande, Deutschland, Österreich, Ungarn [vgl. Beschwerde S. 2]) grundsätzlich möglich war. Mit Wirkung ab 26. Juni 2021 war keines der von der Beschwerdeführerin genannten Länder (bzw. ab 4. August 2021 überhaupt keines mehr) auf der Liste der Staaten und Gebiete mit einer besorgniserregenden Virusvariante aufgeführt, womit nicht geimpfte oder genesene Einreisende sich nicht mehr testen lassen und in Quarantäne begeben mussten (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e und f, Art. 9 Abs. 2 und Anhang 1 zur Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs [Stand am 26. Juni 2021 und am 4. August 2021] bzw. Art. 9a lit. e und f der genannten Verordnung [Stand am 20. September 2021]). Im Übrigen sind Erwerbseinbussen, die durch Einreisebeschränkungen oder andere Massnahmen ausländischer Staaten entstanden sind, ohnehin nicht durch die Schweizerische Eidgenossenschaft bzw. die schweizerische Sozialversicherung zu entschädigen. 2.4. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.12.2022 Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Fassungen gültig ab 1. April 2021). Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 30. August 2021). Ab 26. Juni 2021 war grundsätzlich die Durchführung von Sportveranstaltungen wieder möglich, ebenso die Einreise in die Schweiz. Es bestanden somit keine Einschränkungen mehr, welche die erforderliche Intensität gemäss den genannten Bestimmungen aufwiesen. Demgegenüber sind Umsatzeinbussen auf Grund eines veränderten Kundenverhaltens nicht versichert (E. 2.2 - 2.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom16. Dezember 2022, EO 2022/2).

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