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St.Gallen Versicherungsgericht 23.08.2023 EO 2022/10

23. August 2023·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,539 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3bis und 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in Kraft ab 17. September 2020 bzw. 1. April 2021, Stand 1. Januar 2022). Erwerbsausfallentschädigung (Corona-Erwerbsersatz). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verluste infolge doppelter Aufwände für die Buchung von Unterkünften und Fahrzeugen für die von ihm betreuten Teilnehmenden des WEF 2022 sind nicht auf Massnahmen des Bundes oder der Kantone zurückzuführen. Während der ursprünglich vorgesehenen Durchführung des WEF im Januar 2022 galten lediglich noch eine generelle Zertifikatspflicht für Veranstaltungen in Innenräumen für Personen ab 16 Jahren und eine Maskenpflicht. Ab 1. April 2022 - und damit während der nachgeholten Durchführung des WEF im Mai 2022 - galten keine Einschränkungen mehr. Auch bei der Einreise in die Schweiz bestanden keine relevanten Hindernisse mehr (Erw. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2023, EO 2022/10).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EO 2022/10 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 19.09.2023 Entscheiddatum: 23.08.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 23.08.2023 Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3bis und 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in Kraft ab 17. September 2020 bzw. 1. April 2021, Stand 1. Januar 2022). Erwerbsausfallentschädigung (Corona- Erwerbsersatz). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verluste infolge doppelter Aufwände für die Buchung von Unterkünften und Fahrzeugen für die von ihm betreuten Teilnehmenden des WEF 2022 sind nicht auf Massnahmen des Bundes oder der Kantone zurückzuführen. Während der ursprünglich vorgesehenen Durchführung des WEF im Januar 2022 galten lediglich noch eine generelle Zertifikatspflicht für Veranstaltungen in Innenräumen für Personen ab 16 Jahren und eine Maskenpflicht. Ab 1. April 2022 - und damit während der nachgeholten Durchführung des WEF im Mai 2022 - galten keine Einschränkungen mehr. Auch bei der Einreise in die Schweiz bestanden keine relevanten Hindernisse mehr (Erw. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2023, EO 2022/10). Entscheid vom 23. August 2023 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. EO 2022/10 Parteien © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz) Sachverhalt A.   A.___ ist seit 2014 (rückwirkend ab Januar 2010) als Selbstständigerwerbender im Bereich Personentransporte bei der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen und bezog zunächst auf Grund einer erheblichen Umsatzeinbusse bzw. eines Härtefalls (im Wesentlichen infolge Ausfalls des World Economic Forum [WEF] 2021 in Davos) im Zeitraum vom 17. September 2020 bis zum 31. Juli 2021 eine Corona- Erwerbsersatzentschädigung zu einem Tagesansatz von Fr. 50.40 (act. G 3.1/3, 5, 10, 12, 14, 16, 18 und 22 sowie Sachverhalt Ziff. 1 und 2 des Einspracheentscheids vom 7. November 2022 [act. G 3.1/73. f.]). Für den Zeitraum ab August 2021 ging die Ausgleichskasse zunächst von einem fehlenden Anspruch aus und wies die Anträge für die Monate August bis Oktober 2021 ab (act. G 3.1/26, 28, 33). Auf entsprechende Einsprache hin richtete sie die Corona-Erwerbsersatzentschädigung mit Abrechnungen vom 18. Januar 2022 auch für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2021 aus (act. G 3.1/39 - 42). A.a. Am 15. Januar 2022 beantragte der Versicherte eine Entschädigung für den Monat Januar 2022, da das WEF das Jahrestreffen (im Januar 2022) erneut abgesagt habe (act. G 3.1/44). In der Folge beantragte der Versicherte auch für die Monate Februar bis A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Juni 2022 eine Entschädigung, bis April 2022 jeweils mit der Begründung einer wesentlichen Einschränkung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit infolge Absage bzw. Verschiebung des WEF 2022, ab Mai 2022 (betreffend Verschiebedatum im Mai 2022) mit der Begründung, die von ihm betreute WEF-Delegation habe die Teilnahme infolge einer Corona-Infektion abgesagt (act. G 3.1/46 f., 57 f. und 64). Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 wies die Ausgleichskasse die Anträge betreffend die Antragsperioden Januar bis Mai 2022 ab, da die gemeldeten Umsatzeinbussen nicht auf eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit auf Grund von kantonalen oder auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen zurückzuführen sei (act. G 3.1/61). Am 15. Juli 2022 stellte sie dieselbe Verfügung noch dem damaligen Rechtsvertreter des Versicherten zu (act. G 3.1/62). Mit Verfügung vom 18. August 2022 wies sie auch den Anspruch betreffend die Antragsperiode Juni 2022 ab (act. G 3.1/71). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 10. August 2022 - der Versicherte sei von der Absage des WEF im Januar 2022 sehr wohl betroffen gewesen und habe keine Dienstleistungen für die Veranstaltung erbringen können - wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 7. November 2022 ab, wobei sie beide Verfügungen, mithin den Zeitraum von Januar bis Juni 2022, beurteilte. Offenkundig liege in den fraglichen Monaten eine relevante Umsatzeinbusse vor und habe der Einsprecher im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von mehr als Fr. 10'000.-- erzielt. Da während der Zeit des generellen Veranstaltungsverbots im Januar 2021 das WEF in Davos nicht habe stattfinden können und auch die für Mai 2021 geplante Ersatzveranstaltung auf dem Bürgenstock habe abgesagt werden müssen, sei die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für das gesamte Jahr 2021 gerechtfertigt gewesen. Anders sehe es dagegen in der hier zur Diskussion stehenden Periode von Januar bis Juni 2022 aus, habe doch das ursprünglich für den Januar 2022 vorgesehene WEF im Mai 2022 durchgeführt werden können. Es finde sich keine schlüssige Erklärung, weshalb die vom Einsprecher angebotenen Dienstleistungen von den Teilnehmenden der im Mai 2022 stattgefundenen WEF-Veranstaltung nicht in Anspruch genommen worden seien. Zu vermuten sei, dass sich der Einsprecher mangels enger Anbindung an potentielle Kunden nicht gegen konkurrierende Dienstleistungsanbieter habe behaupten können. Sinn und Zweck der Corona- Erwerbsersatzentschädigung sei aber nicht, Selbstständigerwerbende für wettbewerbsspezifische und konjunkturelle Faktoren finanziell zu entschädigen, sondern es solle damit lediglich ein Ausgleich für vom Bund oder den Kantonen A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   auferlegte Zwangsmassnahmen geschaffen werden. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlaube zudem keine Nachwirkung, ende doch der Entschädigungsanspruch mit dem Ende der angeordneten Massnahme (act. G 3.1/66 und 73).  Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8. Dezember 2022 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Dem Beschwerdeführer sei alsdann eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Januar bis Juni 2022 auszurichten. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer "Schadenersatz … wegen falscher Kommunikation" auszurichten sowie den ausgewiesenen Mehraufwand für das Honorar von Rechtsanwalt Rainer Braun, Walenstadt, zu erstatten. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, sein Einzelunternehmen habe den Umsatz und Gewinn stetig steigern können, so auch im Jahr 2020 der letzten Veranstaltung vor Corona. 2021 sei das WEF ausgefallen, wofür er eine Entschädigung erhalten habe. Für das WEF Jahrestreffen 2022 habe er ein grösseres Budget zur Verfügung gehabt mit unterschriebenen Verträgen per November 2021, die ihm ein wesentlich höheres Einkommen in Aussicht gestellt hätten. Umso härter habe ihn die Absage vom 20. Dezember 2021 getroffen, da er schon alle Apartments für die Führungskräfte eines bedeutenden indischen Mischkonzerns und die Fahrer gebucht habe. Er sei gezwungen gewesen, die Logistik für die Ersatzveranstaltung mit dem gleichen Budget zweimal zu organisieren. So seien ihm Stornierungskosten von Fr. 1'256.60 entstanden. Zudem habe er für die Unterkünfte bereits Anzahlungen von Fr. 8'000.-- geleistet. Schliesslich sei der CEO selber an Corona erkrankt. Am 29. April 2022 habe er deshalb die Nachricht erhalten, dass er alle Arbeiten einstellen und die bereitgestellten Apartments und Fahrzeuge an andere Teilnehmende weitervermieten solle. Zu diesem Zeitpunkt habe er einen Vertrag mit einer coronabedingten Absageklausel gehabt und das angezahlte Geld sei längst aufgebraucht gewesen. Die angemieteten Wohnungen hätten mit Einbussen weitervermietet werden können. Die reservierten Fahrzeuge seien durch die Vermieterin weitervermietet worden. Die Coronagelder seien ursprünglich gesprochen worden, um wirtschaftliche Ausfälle abzufedern. Die bisher ausgerichteten Leistungen reichten dagegen bei weitem nicht aus, um seine Kosten zu decken. Betreffend Verwaltungsverfahren monierte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   jeweils mit ihm anstatt mit seinem Anwalt kommuniziert habe, was bei ihm zu untragbaren Spannungen geführt habe. Zudem sei er durch interne Versäumnisse der Beschwerdegegnerin genötigt worden, aktiv zu werden und vermehrt Unterlagen einzureichen. Auch seien die Auszahlungen verschleppt worden. Auf Grund seiner erneut aufgetretenen Depressionen sei durch das Gericht ein Schadenersatzanspruch zu prüfen. Rechtsanwalt Z.___ habe ihm die entstandenen Kosten grosszügigerweise nicht in Rechnung gestellt. Diese seien ihm (dem Rechtsanwalt) durch die Beschwerdegegnerin direkt zu erstatten (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2022 beantragt die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 3). B.b. Mit einer weiteren Eingabe vom 26. Januar 2023 macht der Beschwerdeführer nochmals geltend, dass er einen gültigen Vertrag für eine Grossveranstaltung im Jahr 2022 gehabt habe. Diese sei wegen der Omicron-Variante verschoben worden. Für diese Ersatzveranstaltung sei er nicht berücksichtigt worden, was eine finanzielle Entschädigung betreffe bzw. seine Dienstleistungen seien annulliert worden. Seine Verluste seien immens, sowohl monetär wie gesundheitlich. Seither habe er wieder stärkere psychische Probleme. Die Beschwerdegegnerin sei nicht in der Lage gewesen, seine Situation zu begreifen, sondern habe ihn noch mit Korrespondenzen zugedeckt (act. G 5). B.c. Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung haben unter anderem Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; abgekürzt: ATSG), die im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; abgekürzt: AHVG) obligatorisch versichert sind, wenn ihre Erwerbstätigkeit auf Grund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie massgeblich eingeschränkt ist (lit. a), sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b) und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10'000 Franken erzielt haben (lit. c [Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [SR 818.102; abgekürzt: 1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Covid-19-Gesetz], in den Fassungen gültig ab 1. April 2021 [AS 2021 153, 354; BBl 2021 285], in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. c [ab 17. Februar 2022: Abs. 3 lit. a] und Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 830.31; abgekürzt: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall], in den vorliegend anwendbaren Fassungen gemäss Ziff. I der Verordnung vom 4. November 2020, in Kraft seit 17. September 2020 [AS 2020 4571; Stand ab 1. Januar 2022]; aufgehoben per 30. Juni 2022 [Art. 11 Abs. 9, in der Fassung ab 17. Februar 2022]]). Die Erwerbstätigkeit gilt im vorliegend fraglichen Zeitraum von Januar bis Juni 2022 als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 - 2019 vorliegt (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 Covid-19- Gesetz in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 [AS 2021 183], Stand ab 1. Januar 2022). bis bis bis ter Gemäss Art. 14 bis 17 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über die Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26; abgekürzt: Covid-19-Verordnung besondere Lage; Stand am 26. Juni 2021 und am 13. Januar 2022) waren ab dem 26. Juni 2021 Veranstaltungen mit maximal 1000 Personen ohne besondere Bewilligung möglich, wobei solche ohne Zugangsbeschränkungen auf Personen mit einem Zertifikat strengeren Restriktionen unterstanden als solche mit einer Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat (Art. 14 und 15 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand ab 26. Juni 2021). Das Tragen einer Maske war ab dem 26. Juni 2021 nur noch für Reisende im öffentlichen Verkehr und für Personen in öffentlich zugänglichen (Innen-)Bereichen von Einrichtungen und Betrieben vorgesehen (Art. 5 und 6 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand ab 26. Juni 2021). Auch bewilligungspflichtige Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen waren unter Einhaltung besonderer Bestimmungen und Schutzmassnahmen wieder möglich (Art. 16 und 17 Covid-19-Verordnung besondere Lage; Stand ab 26. Juni 2021). Im vorliegend massgebenden Zeitraum während des ursprünglich vorgesehenen WEF 2022 (17. bis 21. Januar 2022) musste bei Veranstaltungen in Innenräumen der Zugang auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränkt werden, wobei die Organisatoren den Zugang auch auf Personen beschränken konnten, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage; Stand am 13. Januar 2022; in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 17. Dezember 2021, in Kraft vom 20. Dezember 2021 bis zum 24. Januar 2022 [AS 2021 882], verlängert bis 31. März 2022 [Stand am 25. Januar 2022; in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 19. Januar 2022 [AS 2022 21]]). Für das Ausweichdatum des WEF im Mai 2022 galten keine Einschränkungen mehr. 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, auf Grund doppelter Ausgaben (für die Verschiebung des WEF 2022 erneut vorgenommene Buchungen von Fahrzeugen und Unterkünften) bleibe er auf einem Teil der Kosten sitzen, woraus sinngemäss - ein Erwerbsausfall im Sinn von Art. 2 Abs. 3 lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall resultiere. Diesbezüglich fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar Unterlagen zu den vorgenommenen Buchungen einreicht (act. G 1.2 - 1.6), jedoch keinerlei Angaben zu den Verträgen mit seiner Kundschaft macht, geschweige denn belegt. So ist etwa nicht ersichtlich, wie viele Kunden er hatte, für welche Leistungen er genau entschädigt wurde, wie gross das Budget (Umsatz) für das WEF 2022 war oder wie die von ihm genannte coronabedingte Absageklausel ausgestaltet war. Mithin können weder ein Erwerbsausfall noch die erforderliche Umsatzeinbusse gegenüber dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 - 2019 (zum massgebenden Zeitpunkt: 30 %; Art. 2 Abs. 3 lit. a und Abs. 3 Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall, in der Fassung vom 1. Januar 2022) bestimmt werden. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bzw. seines zeitweiligen Rechtsvertreters sind denn auch widersprüchlich. So führte er etwa in der Einsprache vom 5. Januar 2022 aus, es stehe ihm kein Budget zur Verfügung. Vielmehr stelle er erst Rechnung, nachdem er die Dienstleistung für seine Kunden erbracht habe. Auch erhalte er nur eine Anzahlung, "wenn er Glück habe". Demgegenüber führte er in der vorliegenden Beschwerde aus, er habe ein (grösseres) Budget zur Verfügung gehabt, die geleistete Anzahlung sei aber (auf Grund der bereits erbrachten Zahlungen an die Leistungserbringer) längst aufgebraucht gewesen (act. G 3.1/36.1 und G 1 S. 2 f.). Weitere Abklärungen dazu können indessen unterbleiben (vgl. auch die nachfolgende Erwägung 2.3 f.). 2.1. bis bis ter Der Beschwerdeführer hatte nach eigenen Angaben - wohl von seiner wichtigsten bzw. einzigen Kundin (B.___ Ltd., vgl. Vertrag vom 22. November 2019 betreffend WEF 2020 [act. G 3.1/25.19]) - für das WEF 2022 ein grösseres Budget als in den Vorjahren zur Verfügung gestellt bekommen, was in seinem Fall wohl in etwa dem Jahresumsatz entsprechen dürfte (vgl. act. G 1  S. 2). Sollte er tatsächlich bereits Anzahlungen in dieser Höhe erhalten haben, würde es bereits am kumulativ zu erfüllenden Erfordernis einer massgeblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit fehlen, da diese als bestimmte, zeitlich abgestufte Umsatzeinbusse definiert ist. Entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers werden mit der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht einzelne Ausgabeposten bzw. Verluste kompensiert. Vielmehr besteht bei Erfüllen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf ein Taggeld, das sich am Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 bemisst (Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und Kreisschreiben des Bundesamtes für 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungen über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [KS CE], Stand: 19. Januar 2022, Ziff. 1065). Da die vergeblich angemieteten Unterkünfte und Fahrzeuge nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers - wenn auch mit Einbussen - weitervermietet werden konnten und teilweise auch ein vertraglicher Rückerstattungsanspruch bestand (z.B. act. G 1.2), dürfte sich der Verlust zudem in Grenzen halten und entspricht nicht einfach den sich aus den Mietverträgen ergebenden Beträgen (davon schien zunächst auch der Beschwerdeführer ausgegangen zu sein: "…ansonsten wäre der monetäre Verlust enorm gewesen" [Beschwerde S. 3]), während er in seiner Replik vom 26. Januar 2023 (Datum Postaufgabe) wiederum von immensen Verlusten spricht (act. G 5  S. 2). Indem der Beschwerdeführer gegenüber den Vermietern der Wohnungen und Fahrzeuge selber als Vertragspartei - und nicht als blosser Vermittler - auftrat und allfällige Stornogebühren (teilweise bis 100 % ab einem bestimmten Datum [z.B. act. G 1.3 und 1.4 S. 2]) offenbar nicht auf seine Kundschaft abgewälzt hatte bzw. mangels Marktmacht nicht abwälzen konnte, ging er ein beträchtliches Risiko ein, für unvorhergesehene Ereignisse wie vorliegend (oder etwa auch für die mängelfreie Rückgabe der Mietobjekte) haften zu müssen. Die Corona- Erwerbsersatzentschädigung ist jedoch nicht dazu gedacht, solche unternehmerischen Risiken abzudecken. Vorliegend besteht aber vor allem deshalb kein Anspruch auf eine Corona- Erwerbsausfallentschädigung, weil die geltend gemachten Erwerbsausfälle bzw. Verluste nicht durch Massnahmen des Bundes oder der Kantone, mithin nicht auf Grund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Pandemie, entstanden sind. So bestanden bereits ab dem 26. Juni 2021 keine weitgehenden Einschränkungen mehr für die Durchführung von Veranstaltungen. Ab 6. Dezember 2021 wurde für Veranstaltungen in Innenräumen für Personen ab 16 Jahren eine generelle Zertifikatspflicht (Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat [Art. 15 Abs. 1 und Art. 3 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand am 6. Dezember 2021, in Kraft bis zum 24. Januar 2022, in Verbindung mit Art. 1 lit. a der Verordnung vom 4. Juni 2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses [SR 818.102.2; abgekürzt: Covid-19-Verordnung Zertifikate], Stand am 6. Dezember 2021]) eingeführt und der Zugang zu Veranstaltungen am 20. Dezember 2021 weiter auf Personen mit Impf- oder Genesungszertifikat eingeschränkt (Art. 15 Abs. 1 und Art. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand am 20. Dezember 2021, in Verbindung mit Art. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Zertifikate, Stand am 18. Dezember 2021). Zudem galt an Veranstaltungen eine Maskenpflicht (vgl. vorstehende Erwägung 1.2). Diese Regelungen hatten während der vorgesehenen Durchführung des WEF im Januar 2022 ihre Gültigkeit, während ab dem 1. April 2022, und damit während der nachgeholten 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchführung im Mai 2022, keine Einschränkungen mehr galten. Schliesslich bestand im massgebenden Zeitraum bei der Einreise in die Schweiz nur noch die Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten (ab 22. Januar 2022 nur noch bei der Einreise mit dem Flugzeug) und die Testpflicht, indessen musste keine Quarantäne mehr bestanden werden bzw. waren ab dem 4. Dezember 2021 keine Staaten auf der Liste mit einer besorgniserregenden Virusvariante mehr aufgeführt (Art. 3 Abs. 1, Art. 8 und Art. 9 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs [SR 818.101.27; abgekürzt: Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr], Stand am 20. Dezember 2021), sodass es von bundesrechtlicher Seite her auch für ausländische Gäste keine relevanten Hindernisse mehr gab. Somit hätte das WEF 2022 nicht auf Grund von Massnahmen des Bundes verschoben werden müssen. Ebenso sah der Kanton Graubünden als Durchführungsort soweit ersichtlich keine weitergehenden Massnahmen vor, was einen Anspruch ausschliesst (vgl. Art. 3 Abs. 4 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, in der bis zum 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung, wonach der Anspruch unter anderem für Personen nach Art. 2 Abs. 3 mit dem Ende der angeordneten Massnahme endet). Vorliegend wurde das WEF 2022 auf Initiative der Organisatoren abgesagt (vgl. Pressemitteilung vom 20. Dezember 2021 [https://www3.weforum.org/ docs/WEF_Press_Release_AM22_ German.pdf; abgerufen am 2. Juni 2023]). Daran ändert nichts, dass diese darauf hinwiesen, dass es "die derzeitigen Pandemiebedingungen äusserst schwierig [machen], ein globales Treffen in Person durchzuführen", dürften viele ausländische Teilnehmende wohl auf Grund ausländischer Massnahmen gegen die Ausbreitung von Sars-CoV-2 in ihrem Reiseverhalten eingeschränkt (der Beschwerdeführer nennt denn auch selber den Notstand in London oder eine Einreisesperre in Frankreich [act. G 1 S. 2]) oder aber - wie nach dessen eigenen Angaben auch der Kunde des Beschwerdeführers - selber von einer Covid-19-Erkrankung betroffen gewesen sein. Die Schweizerische Eidgenossenschaft bzw. die schweizerische Sozialversicherung hat weder für das eine noch für das andere einzustehen. Daran ändert weiter nichts, dass sich die Organisatoren des WEF mit den Bundesbehörden (und wohl auch mit den kantonalen Behörden) über die Verschiebung beraten haben, ist der Bund (und einige Kantone) doch in verschiedener Weise in die Organisation des WEF eingebunden (etwa militärisch: z.B. Entsendung von Militärangehörigen zur Unterstützung der kantonalen Polizeikorps, Überwachung und Durchsetzung der Flugverbotszone um den Tagungsort; oder diplomatisch: z.B. Treffen von Vertretern der Schweiz mit Repräsentanten ausländischer Staaten). Dies macht die Verschiebung des WEF jedoch nicht zu einer vom Bundes- oder kantonalen Recht im Sinn der Pandemie- Gesetzgebung verlangten Auflage. Es fehlt damit am erforderlichen adäquaten 2.4. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.

Schliesslich fordert der Beschwerdeführer "Schadenersatz" bzw. Genugtuung für die durch die Beschwerdegegnerin verursachten Stresssymptome und die wiederholt stattgefundene negative Kommunikation mit ihm anstatt mit seinem Rechtsvertreter. Nachdem diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens - bildet, ist hierauf nicht einzutreten. Im Übrigen ergibt sich weder aus Art. 78 ATSG (Verantwortlichkeit) noch aus dem st. gallischen Verantwortlichkeitsgesetz (sGS 161.1; abgekürzt: VG) ein Anspruch auf Genugtuung. Selbst wenn dies grundsätzlich möglich wäre, wäre die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unbill wohl kaum geeignet, entsprechende Ansprüche zu begründen. 4.   Kausalzusammenhang, d.h. an der rechtlichen Zurechenbarkeit der geltend gemachten Einschränkung der selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. der Verluste zu behördlich angeordneten Massnahmen, womit die Anspruchsvoraussetzung des Art. 2 Abs. 3 lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht erfüllt ist. bis Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer bis Ende 2021 eine Erwerbsersatzentschädigung ausgerichtet, wobei sie offenbar davon ausging, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers während des gesamten Kalenderjahres 2021 im Zusammenhang mit der Durchführung des ausgefallenen WEF vom Januar 2021 stand. Demgegenüber dauert die Tätigkeit für die Vor- und Nachbereitung des WEF gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers jeweils vom Juli des Vorjahres bis zum April nach der Durchführung (act. G 3.1/36.1). Indem die Beschwerdegegnerin wie gesagt bis Ende 2021 (und bereits ab 17. September 2020, insgesamt somit rund 15,5 Monate) eine Entschädigung ausgerichtet hat, ist der Ausfall des WEF 2021 jedenfalls genügend entschädigt worden. Ein weiterer Anspruch betreffend WEF 2022 ist dagegen nach dem vorstehend Gesagten nicht mehr gerechtfertigt. 2.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz keine solchen vorsieht (Art. 61 lit. f ATSG). 4.1. bis Im Weiteren besteht bei diesem Verfahrensausgang und nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht mehr anwaltlich vertreten ist, kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten - im Übrigen nicht näher bezifferten - Anwaltskosten (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Im Einspracheverfahren wird zudem in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG). 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.08.2023 Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3bis und 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in Kraft ab 17. September 2020 bzw. 1. April 2021, Stand 1. Januar 2022). Erwerbsausfallentschädigung (Corona-Erwerbsersatz). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verluste infolge doppelter Aufwände für die Buchung von Unterkünften und Fahrzeugen für die von ihm betreuten Teilnehmenden des WEF 2022 sind nicht auf Massnahmen des Bundes oder der Kantone zurückzuführen. Während der ursprünglich vorgesehenen Durchführung des WEF im Januar 2022 galten lediglich noch eine generelle Zertifikatspflicht für Veranstaltungen in Innenräumen für Personen ab 16 Jahren und eine Maskenpflicht. Ab 1. April 2022 - und damit während der nachgeholten Durchführung des WEF im Mai 2022 - galten keine Einschränkungen mehr. Auch bei der Einreise in die Schweiz bestanden keine relevanten Hindernisse mehr (Erw. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2023, EO 2022/10).

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EO 2022/10 — St.Gallen Versicherungsgericht 23.08.2023 EO 2022/10 — Swissrulings