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St.Gallen Versicherungsgericht 17.06.2025 EL 2025/8

17. Juni 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,676 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2025, EL 2025/8).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 02.07.2025 Entscheiddatum: 17.06.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 17.06.2025 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2025, EL 2025/8). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St.Gallen Gerichte

1/8

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 17. Juni 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2025/8

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG Christian Widmer, ADVOKATUR WIDMER, Reinluftweg 1, 9630 Wattwil,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Erlass der Rückforderung (Ergänzungsleistung zur AHV)

EL 2025/8

2/8 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Februar 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen im Kanton St. Gallen an (EL-act. I/54), nachdem sie in der Zeit davor bereits Ergänzungsleistungen in einem anderen Kanton bezogen hatte (vgl. EL-act. I/59–1). Einem Gerichtsurteil vom 14. März 2013 liess sich entnehmen (vgl. EL-act. I/59–13 ff.), dass der geschiedene Ehemann der EL-Ansprecherin sich verpflichtet hatte, bis und mit Mai 2016 einen persönlichen Unterhalt von 770 Franken pro Monat zu bezahlen. Zudem hatte er sich verpflichtet, eine Vorsorge-Entschädigung von 70’950 Franken in der Form von 92 monatlichen Raten à 770 Franken sowie einer letzten Rate von 110 Franken, erstmals ab Juni 2016, zu leisten. Mit einer Verfügung vom 18. März 2016 sprach die EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen der EL- Ansprecherin mit Wirkung ab dem 1. Februar 2016 eine Ergänzungsleistung von 433 Franken pro Monat zu (EL-act. I/46). Gemäss dem der Verfügung beiliegenden Berechnungsblatt hatte die EL- Durchführungsstelle die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Nichterwerbstätigenbeiträge an die AHV, den hälftigen Mietzins der Wohnung, die sich die EL-Ansprecherin mit einer anderen Person teilte, sowie die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf als Ausgaben und die Rente der ersten Säule sowie die Unterhaltsbeiträge gemäss dem Scheidungsurteil vom 14. März 2013 als Einnahmen berücksichtigt (EL-act. I/47). Die Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.b Nachdem die EL-Bezügerin im Mai 2016 das ordentliche Rentenalter erreicht hatte, erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung revisionsweise mit einer Verfügung vom 26. Mai 2016 per 1. Juni 2016 (EL-act. I/39). Dem Berechnungsblatt liess sich entnehmen (EL-act. I/40), dass die EL-Durchführungsstelle nun keine Beiträge an die AHV mehr als Ausgaben und versehentlich (vgl. EL-act. I/50–2) auch keine Zahlungen des geschiedenen Ehemannes mehr als Einnahmen berücksichtigt hatte. Die übrigen Positionen waren unverändert geblieben. Der EL-Anspruch erhöhte sich um monatlich 730 Franken. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.c Im Oktober 2017 verstarb der geschiedene Ehemann der EL-Bezügerin (EL-act. I/31). Mit einer Verfügung vom 18. Dezember 2017 ersetzte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen die bisherige Altersrente der AHV per 1. November 2017 durch eine betraglich höhere Witwenrente (EL-act. I/24). Per 1. Oktober 2017 war die EL-Bezügerin in eine teurere Wohnung umgezogen (EL-act. I/23). Mit einer Verfügung vom 17. Januar 2018 passte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. November 2017 an die Rentenänderung sowie an die Mietzinsänderung an (EL-act. I/20). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie weiterhin keine Unterhaltszahlungen berücksichtigt (EL-act. I/21 f.). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft.

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3/8 A.d Im Februar 2024 teilte die EL-Bezügerin der EL-Durchführungsstelle mit (EL-act. II/62–1), dass sie per 1. Oktober 2023 erneut umgezogen sei und dass ihre Tochter seit dem 1. November 2023 nur noch zweimal pro Woche bei ihr zu Besuch sei. Sie, die EL-Bezügerin, müsse den Wohnungsmietzins deshalb nun alleine bezahlen. Zudem erhalte sie die Vorsorgeleistung von 770 Franken pro Monat ab dem 1. Februar 2024 nicht mehr weiter. Sie ersuche um eine Erhöhung der Ergänzungsleistung. Der Eingabe lag ein Schreiben einer Personalvorsorgeeinrichtung vom 25. Januar 2018 bei (EL-act. II/62– 3 f.). Die Vorsorgeeinrichtung hatte darauf hingewiesen, dass sie die im Scheidungsurteil vereinbarte Vorsorge-Entschädigung an die EL-Bezügerin von November 2017 bis Februar 2024 ausrichten werde. Auf eine Rückfrage der EL-Durchführungsstelle hin teilte die Vorsorgeeinrichtung am 9. April 2024 mit, dass die EL-Bezügerin die Rente bereits ab Juni 2016 erhalten habe (EL-act. II/59). Mit einer Verfügung vom 11. April 2024 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. Mai 2017 neu fest; sie forderte insgesamt 62’263 Franken von der EL-Bezügerin zurück (EL-act. II/46). A.e Mit einer als „Erlassgesuch betreffend Rückforderung der Ergänzungsleistungen“ bezeichneten Eingabe vom 30. April 2024 ersuchte die EL-Bezügerin um den Erlass der Rückforderung von 62’263 Franken (EL-act. II/32). Sie machte geltend, sie habe die Alimentenzahlungen ordnungsgemäss deklariert. Sie habe gutgläubig auf die Richtigkeit der Anspruchsberechnung vertraut. Die Rückforderung stelle eine grosse Härte dar. Die EL-Durchführungsstelle teilte der EL-Bezügerin am 3. Mai 2024 mit, dass sie das Erlassgesuch behandeln werde, sobald die Rückforderungsverfügung in formelle Rechtskraft erwachsen sei (EL-act. II/31). Mit einer Verfügung vom 21. Mai 2024 wies sie das Erlassgesuch ab (EL-act. II/29). Zur Begründung führte sie an, die EL-Bezügerin habe ihre Kontrollund Hinweispflicht mehrfach verletzt, weshalb der unrechtmässige EL-Bezug nicht gutgläubig erfolgt sei. A.f Am 30. Mai 2024 erhob die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Mai 2024 (EL-act. II/25). Sie beantragte den Erlass respektive die Neuberechnung der Rückforderung. Zur Begründung führte sie aus, sie habe ihre Meldepflicht erfüllt. Der EL-Durchführungsstelle seien alle Fakten bekannt gewesen. Der unrechtmässige Bezug von Ergänzungsleistungen könne folglich nicht ihr angelastet werden. Gleichentags ersuchte sie die Buchhaltung der SVA um eine „administrative Abschreibung“ der Rückforderung (EL-act. II/23). Mit einem Entscheid vom 4. Februar 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Mai 2024 ab (EL-act. II/4). Zur Begründung führte sie an, die EL-Bezügerin habe ihre Kontroll- und Hinweispflicht verletzt. Sie habe die Ergänzungsleistungen folglich nicht gutgläubig bezogen, was einen Erlass der Rückforderung ausschliesse. B.

EL 2025/8

4/8 B.a Am 20. Februar 2025 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2025 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die gerichtliche Feststellung, dass die „gesamte Rückerstattungsforderung“ unrechtmässig sei, eventualiter den Erlass der Rückforderung sowie eventualiter (recte: subeventualiter) die Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen (act. G 3), die Eingabe vom 30. April 2024 sei nicht nur ein Erlassgesuch, sondern auch eine Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung gewesen. Alleine aufgrund der Argumentation müsse davon ausgegangen werden, dass ein Anfechtungswille betreffend die Rückforderungsverfügung bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe die Ergänzungsleistungen rechtmässig bezogen, denn sie habe ihre Meldepflicht vollumfänglich erfüllt. Zudem könne sie sich auf den Vertrauensschutz berufen. Ein allfälliger Rückforderungsanspruch sei verjährt. Selbst wenn die Rückforderung rechtmässig wäre, dürfte die Beschwerdeführerin nicht zur Rückerstattung verpflichtet werden, denn sie habe die Leistungen gutgläubig bezogen. Die Rückforderung müsste folglich erlassen werden. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 18. März 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, die Eingabe vom 30. April 2024 sei eindeutig nur ein Erlassgesuch und keine Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung gewesen. Bezüglich der Abweisung des Erlassbegehrens sei auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides zu verweisen. B.c Am 21. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (act. G 6). B.d Die Beschwerdeführerin liess am 27. März 2025 an ihren Anträgen festhalten (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). Erwägungen 1. 1.1 Die Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, mit denen dieser glauben machen will, dass die Beschwerdeführerin die Rückforderungsverfügung vom 11. April 2024 mit ihrer Eingabe vom 30. April 2024 einspracheweise angefochten habe, überzeugen nicht. Die Eingabe vom 30. April 2024 ist ein reines Erlassgesuch gewesen. Nichts deutet darauf hin, dass sie eine Nichteinverständniserklärung bezüglich der Verfügung vom 11. April 2024 enthalten hätte. Im Gegenteil spricht die eindeutige Absicht jener Eingabe, einen Erlass zu erreichen, offenkundig gegen die Interpretation der Eingabe vom 30. April 2024 als Einsprache gegen die Verfügung vom 11. April 2024, denn wäre die Beschwerdeführerin von der Rechtswidrigkeit der Rückforderung überzeugt gewesen,

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5/8 hätte sie nicht deren Erlass beantragt, sondern vorgebracht, weshalb sie die Verfügung vom 11. April 2024 als rechtswidrig erachte. Dass sie erst viel später gleichzeitig eine Einsprache gegen die Abweisung ihres Erlassbegehrens und ein Gesuch um „administrative Abschreibung“ der Rückforderung eingereicht hat, ist für die hier zu beurteilende Frage irrelevant. Offensichtlich hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zudem nicht realisiert, dass sich die Einsprache vom 30. Mai 2024 nicht gegen die Rückforderung, sondern vielmehr gegen die Abweisung des Erlassbegehrens gerichtet hat und dass das parallel gestellte Gesuch um „administrative Abschreibung“ für den Fall gestellt worden ist, dass es bei der Abweisung des Erlassbegehrens bleiben sollte. Auch diese beiden Eingaben haben sich also nicht gegen die Rückforderung gerichtet, sondern allein darauf abgezielt, die Beschwerdeführerin von der Pflicht zu befreien, die Rückforderung begleichen zu müssen. Keine der Eingaben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin enthält einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin die Rückforderung als rechtswidrig erachtet hätte. Die Rückforderungsverfügung vom 11. April 2024 ist folglich unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. 1.2 Die den Erlass der Rückforderung verweigernde Verfügung vom 21. Mai 2024 ist fristgerecht mit einer Einsprache angefochten worden. Sie hat den alleinigen Gegenstand des mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Februar 2025 abgeschlossenen Einspracheverfahrens gebildet. Da sich der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens in der Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit erschöpft, kann sein Gegenstand nicht weiter als jener des Einspracheverfahrens sein, was bedeutet, dass hier nur die Frage zu beantworten ist, ob die am 11. April 2024 verfügte, verbindliche Rückforderung zu erlassen sei. Auf das Beschwerdebegehren, es sei gerichtlich festzustellen, dass die „gesamte Rückerstattungsforderung“ unrechtmässig sei, kann folglich nicht eingetreten werden, weil es sich nicht auf den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bezieht. Selbst wenn die Eingabe vom 30. April 2024 als eine mit einem Erlassgesuch kombinierte Einsprache gegen die Verfügung vom 11. April 2024 zu interpretieren wäre, könnte nicht auf das Beschwerdebegehren, es sei gerichtlich festzustellen, dass die „gesamte Rückerstattungsforderung“ unrechtmässig sei, eingetreten werden, weil es diesbezüglich an einem anfechtbaren Einspracheentscheid fehlen würde. Die Beschwerdeführerin hätte lediglich im Sinne einer Rechtsverweigerungsbeschwerde beantragen können, dass die Beschwerdegegnerin gerichtlich anzuhalten sei, einen Entscheid betreffend die Einsprache gegen die Verfügung vom 11. April 2024 zu erlassen. Die Beschwerdeschrift enthält aber keine solche Rechtsverweigerungsbeschwerde. Ein Eintreten auf dieses Beschwerdebegehren kommt deshalb nicht in Frage. Auch auf das Eventualbegehren, die Sache sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, das sich offenkundig nicht auf die Erlassfrage, sondern auf die Rechtmässigkeit der Rückforderung bezieht, kann demnach nicht eingetreten werden. 2.

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6/8 2.1 Gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung von unrechtmässigen Leistungen dient der Durchsetzung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes, weil sie dazu führt, dass dem EL-Bezüger, der unrechtmässig zu hohe Leistungen bezogen hat, nur noch jene Leistungen verbleiben, auf die er nach der materiellen Rechtslage einen Anspruch gehabt hat. Wer (unrechtmässig) Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss diese jedoch laut dem Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Erlass einer Rückerstattung vereitelt das Erreichen des von der generellen Rückerstattungspflicht angestrebten Ziels, weil er dazu führt, dass der EL-Bezüger Leistungen definitiv behalten kann, auf die er von Gesetzes wegen eigentlich gar keinen Anspruch gehabt hat. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für einen Erlass ist deshalb ein strenger Massstab anzulegen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis kommt ein Erlass selbst dann nicht in Frage, wenn der EL-Bezüger die unrechtmässigen Leistungen gutgläubig bezogen hat, sofern er durch eine Verletzung der im Art. 31 ATSG und im Art. 24 ELV geregelten Melde- oder der gesetzlich nicht geregelten Kontrollund Hinweispflicht jenen Fehler, der zur Ausrichtung von unrechtmässigen Leistungen geführt hat, mitverursacht hat. 2.2 Da die Beschwerdeführerin weiterhin Ergänzungsleistungen bezieht, ist das Kriterium der grossen Härte im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und des Art. 5 ATSV offenkundig erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob auch das kumulativ zu erfüllende Kriterium des gutgläubigen Bezuges von (unrechtmässigen) Leistungen gegeben ist. 2.3 Den Grund für die Rückforderung hat die Tatsache gebildet, dass es die Beschwerdegegnerin bei der Revision der Ergänzungsleistung per 1. Juni 2016 versehentlich versäumt hatte, die familienrechtlich geschuldeten Vorsorgezahlungen von 770 Franken pro Monat, die mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters der Beschwerdeführerin an die Stelle der eherechtlichen Unterhaltszahlungen von ebenfalls 770 Franken pro Monat getreten waren, als Einnahmen anzurechnen. Deshalb hat der Wegfall der bis und mit Mai 2016 als Ausgaben berücksichtigten Nichterwerbstätigenbeiträge von 502 Franken pro Jahr (vgl. EL-act. I/47) respektive von rund 40 Franken pro Monat nicht zur an sich zu erwartenden Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistung um 40 Franken pro Monat, sondern zu einer Erhöhung der Ergänzungsleistung um 730 Franken (= 770 – 40 Franken) pro Monat geführt. Diese unerwartete, massive Erhöhung der Ergänzungsleistung per 1. Juni 2016 hätte die Beschwerdeführerin, die ihre eigenen finanziellen Verhältnisse am besten gekannt hat und deshalb hat wissen müssen, dass sich diese nicht in einer relevanten Weise verändert hatten, stutzig machen müssen. Bei der ihr zumutbaren Kontrolle des Berechnungsblattes hätte ihr auffallen müssen, dass die Vorsorge-Entschädigung von 770 Franken pro Monat nicht berücksichtigt worden war. Immerhin war damit eine von lediglich zwei Einnahmepositionen weggefallen. Der Beschwerdeführerin hat bewusst sein müssen, dass sie nebst der Altersrente der AHV von 18’516

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7/8 Franken pro Jahr respektive 1’543 Franken pro Monat noch weitere 770 Franken pro Monat erhalten hat, was immerhin einen Drittel ihrer Einnahmen ausgemacht hat. Die Tatsache, dass sie die Beschwerdegegnerin nicht auf deren Versehen hingewiesen hat, lässt sich nur entweder mit einer unterbliebenen zumutbaren Kontrolle der Verfügung und des Berechnungsblattes oder mit einer Verletzung der Hinweispflicht bezüglich des bei der Kontrolle festgestellten Versehens erklären. Die Beschwerdeführerin hat also entweder ihre Kontroll- oder ihre Hinweispflicht verletzt. Das schliesst nach der bundesgerichtlichen Terminologie die „Berufung auf den guten Glauben“ und damit den Erlass der Rückforderung aus. 3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat der Staat ihrem Rechtsvertreter aber eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der Vertretungsaufwand ist als für einen „EL-Fall“ deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Entschädigung praxisgemäss auf 80 Prozent von 2’000 Franken, also auf 1’600 Franken, festzusetzen wäre. Für den sich nicht auf die Erlassfrage, sondern auf die Rückforderung beziehenden Vertretungsaufwand könnte allerdings eine Entschädigung nicht in Frage kommen, weil die Beschwerde diesbezüglich wegen der formellen Rechtskraft der Verfügung vom 11. April 2024 als aussichtslos qualifiziert werden muss. Allerdings ist der Beschwerdeführerin bereits die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ohne jede Einschränkung bewilligt worden, weshalb sich eine erneute Prüfung der Voraussetzungen verbietet. Folglich muss trotz der Aussichtslosigkeit die „volle“ Entschädigung zugesprochen werden. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist also auf 1’600 Franken festzusetzen. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO).

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8/8 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf die Beschwerdebegehren 1 und 3 wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdebegehren 2 wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit 1’600 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

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2026-04-09T05:29:43+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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