Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/63 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.06.2026 Entscheiddatum: 12.05.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 12.05.2026 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Art. 9a Abs. 12 lit. a ELG: Überschreitung der Vermögensschwelle. Art. 11a ELG. Anrechnung eines hypothetischen Vermögens. Die EL-Durchführungsstelle wird weiter abklären müssen, ob die Versicherte beim Verkauf des ihr und ihrem Ex-Ehemann gehörenden Hauses auf Vermögen verzichtet hat. Weiter wird die EL-Durchführungsstelle prüfen müssen, ob die Versicherte mit dem im September 2010 erhaltenen Vorsorgevermögen verschwenderisch umgegangen ist. In diesem Zusammenhang wird die EL-Durchführungsstelle auch abklären müssen, ob die Versicherte ohne Grund auf einen Teil ihres nachehelichen Unterhalts verzichtet hat und deshalb ihr Vorsorgeguthaben hat verzehren müssen. Rückweisung der Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2026, EL 2025/63). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 12. Mai 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr. EL 2025/63
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin,
gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV
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2/10 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Februar 2025 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Altersrente an (Dossier 1, act. 37 und 42). Sie gab unter anderem an, dass sie seit dem Jahr 2010 geschieden sei. Von 1975 bis 1979 habe sie in den B.___ und von ca. Oktober 2009 bis Juli 2019 in C.___ gelebt. Sie erhalte eine B.___-sche Rente von Fr. 3'671.91 pro Jahr. A.b Am 24. März 2025 forderte die EL-Durchführungsstelle bei der Versicherten weitere Unterlagen an (Dossier 1, act. 32). Die Versicherte antwortete am 8. Mai 2025 (Dossier 1, act. 30), dass das Scheidungsurteil von ihrem Ex-Ehemann und ihr nicht wie vorgesehen umgesetzt worden sei, da sie stets ein gutes Verhältnis gepflegt hätten. Zudem habe der Inhalt des Urteils nicht ihrer tatsächlichen Situation entsprochen. Sie und ihr Ex-Ehemann hätten das Urteil trotzdem so bestehen lassen, weil sie beide lediglich für die Unterzeichnung aus dem Ausland in die Schweiz gereist seien. Den Unterhalt ihres Sohnes habe sie weitgehend alleine getragen. Er habe im Internat gelebt. Das gemeinsam bewohnte Haus sei verkauft worden. Der Erlös sei vollständig für die Rückzahlung des Hypothekarkredits verwendet worden. Der Saldo des Privatkontos der Versicherten bei der Bank D.___ hatte per 31. Dezember 2024 Fr. 620.29 (zzgl. Anteilsschein im Wert von Fr. 200.--) betragen (Dossier 1, act. 30-12). Laut dem Scheidungsurteil des Kantonsgerichts E.___ vom 16. Juli 2010 (Dossier 1, act. 30-16 ff.) sollte der Sohn in der Obhut des Ehemannes bleiben. Jeder Elternteil hatte während des Zusammenlebens mit dem Sohn die anfallenden Kosten zu tragen (Wohnen, Einrichtung, Essen, Ferien). Sämtliche übrigen Kosten wie Krankenkasse, Versicherung, Zahnarzt, Drittbetreuung, Taschengeld, Kleider, Schulauslagen hatte der Ehemann zu tragen. Der Ehemann war verpflichtet worden, der Versicherten einen nachehelichen Unterhalt bis zum 31. Januar 2021 von monatlich Fr. 2'900.-- zu bezahlen. Dieser Betrag würde sich um Fr. 600.-- (auf Fr. 3'500.--) erhöhen, sobald die Liegenschaft Nr. 994, Grundbuch F.___, verkauft worden wäre. Der Ehefrau wurde ein Anspruch aus der beruflichen Vorsorge des Ehemannes über den Betrag von Fr. 177'939.80 eingeräumt. Die Ehegatten hatten beabsichtigt, die gemeinsame Liegenschaft Nr. 001_, in F.___ zu veräussern. Mit dem Erlös der Liegenschaft sollte vorab die bestehenden Hypothekarschulden (Fr. 853'000.--) zurückbezahlt und sämtliche Gebühren und Steuern bezahlt werden. Der von der Versicherten investierte Betrag von Fr. 257'909.10 sollte vollumfänglich an sie zurückfliessen. Erst die allenfalls noch bestehende Restanz sollte unter den Ehegatten aufgeteilt werden. Das Nettovermögen (nach erfolgter güterrechtlicher Auseinandersetzung) der Versicherten war auf Fr. 300'000.-- geschätzt worden. Die Versicherte hatte im Scheidungsurteil handschriftlich angemerkt, dass sie auf ihre Bitte hin lediglich einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'750.-- (die Hälfte von Fr. 2'900.--) erhalten habe. Auch habe sie eine Erhöhung des Betrags (auf Fr. 3'500.--) nach dem Verkauf der Liegenschaft abgelehnt. Das
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3/10 geschätzte Nettovermögen von Fr. 300'000.-- habe nicht gestimmt, es sei viel weniger gewesen. Aus einer Anfrage bei der Zentralstelle 2. Säule zu Guthaben aus beruflicher Vorsorge hatte sich ergeben, dass die Versicherte bei Z.___ per 30. September 2018 über ein Altersguthaben von Fr. 133.35 verfügt hatte (Dossier 1, act. 30-25 ff.). A.c Mit Verfügung vom 29. Mai 2025 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Ergänzungsleistungen ab (Dossier 1, act. 28). Zur Begründung hielt sie fest, den eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Versicherte Anspruch auf eine monatliche Unterhaltszahlung von Fr. 3'500.-- habe. Die Unterhaltszahlungen würden in der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Einnahme angerechnet. Die Y.___-sche Rente sei anhand des Kurses der Europäischen Zentralbank umgerechnet worden und werde 12 Mal (pro Jahr) ausgerichtet. Aufgrund des aktuellen Einnahmenüberschusses werde auf eine abschliessende Prüfung des vom Ex-Ehemann erhaltenen Freizügigkeitsguthabens von Fr. 177'939.80 und eine mögliche Rente aus C.___ verzichtet. A.d Am 4. Juni 2025 teilte die Versicherte der EL-Durchführungsstelle telefonisch mit (Dossier 1, act. 26), dass der Ex-Ehemann die nachehelichen Unterhaltsbeiträge nie bezahlt habe. Zudem wären sie per 31. Januar 2021 erloschen. Am selben Tag erhob die Versicherte schriftlich Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Mai 2025 (Dossier 1, act. 24). Sie machte geltend, im Scheidungsurteil sei klar festgelegt, dass die Alimentenzahlungen am 31. Januar 2021 geendet hätten. Allerdings hätten sie und ihr Ex-Ehemann sich von Anfang an auf einen niedrigeren Unterhaltsbeitrag von etwa Fr. 1'700.-- pro Monat geeinigt. Dieser Betrag sei nach dem Hausverkauf im Jahr 2014 beibehalten worden. Ab September 2019, als sie die Mitteilung über ihren AHV-Bezug erhalten habe, habe sie ihren Ex- Ehemann gebeten, die Alimentenzahlungen per sofort einzustellen. Zwar habe sie ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 177'939.80 erhalten. Dieses Guthaben sei jedoch aufgebraucht, da sie in den vergangenen 15 Jahren erhebliche Ausgaben für die Unterstützung ihrer Kinder, unter anderem für deren Ausbildung, gehabt habe. Sie erhalte keine Rente aus C.___, da es ihr nicht gelungen sei, dort eine Anstellung zu finden. A.e Im Fragebogen zu "Aufenthalt oder Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz" hielt die Versicherte am 10. Juni 2025 fest (Dossier 1, act. 22-2), dass sie von Ende 2009 bis Juli 2019 in C.___ gelebt habe. Sie sei dort nicht erwerbstätig gewesen. Die ersten paar Monate habe sie gratis in einer Wohnung gelebt. Danach habe sie von Ersparnissen und später von den Alimenten und dem Freizügigkeitsguthaben gelebt. Einem Auszug des Privatkontos der Versicherten bei der Bank D.___ war zu entnehmen, dass die Versicherte von Januar bis April 2025 eine holländische Rente von EUR 319.55 erhalten hatte (Dossier 1, act. 22-3). Im Mai 2025 hatte sie eine Rente von EUR 528.06 erhalten. Die Versicherte hatte hierzu angemerkt, dass darin das Feriengeld enthalten sei. Laut den Unterlagen der Bank X.___ wird das gesamte Urlaubsgeld jeweils im Mai ausgezahlt (Dossier 1, act. 22-11).
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4/10 A.f Am 9. Juli 2025 übermittelte das Grundbuchamt I.__ der EL-Durchführungsstelle einen Kaufvertrag vom 15. Juli 2014 (Dossier 1, act. 20). Die Versicherte und ihr Ex-Ehemann hatten die Liegenschaft Nr. 001_, Grundbuch F.__, per 31. Juli 2014 für Fr. 1'200.000.-- verkauft. Die Liegenschaft war mit Grundpfandrechten in der Höhe von Fr. 965.000.-- belastet gewesen. Die Beurkundungs- und Grundbuchgebühren waren den Parteien je zur Hälfte auferlegt worden. Die Verkäuferschaft hatte die Grundstückgewinnsteuer zu bezahlen. A.g Auf Nachfrage hin teilte die Versicherte der EL-Durchführungsstelle am 15. August 2025 mit (Dossier 1, act. 13-3 f.), dass sie keine Belege für die Unterstützung ihrer Kinder einreichen könne, da sie alles bar bezahlt habe. Das Guthaben der Versicherten auf dem Privatkonto bei der Bank G.___ hatte per 31. Dezember 2015 Fr. 8'560.74 und per 31. Dezember 2016 Fr. 4'107.56 (Dossier 1, act. 13- 15) betragen. Das Guthaben der Versicherten auf dem Privatkonto bei der Bank H.___ hatte per 31. Dezember 2017 Fr. 2'831.63 (Dossier 1, act. 13-14), per 31. Dezember 2018 Fr. 601.85 (Dossier 1, act. 13-13), per 31. Dezember 2019 Fr. 8'660.70 (Dossier 1, act. 13-12 f.), per 31. Dezember 2020 Fr. 486.45 (Dossier 1, act. 13-10 f.) und per 31. Dezember 2021 Fr. 778.07 (Dossier 1, act. 13 6 f.) betragen. Das Steueramt des Kantons I.___ hatte den Güterschatzungswert der Liegenschaft Nr. 001_ am 30. Mai 2006 auf Fr. 1'055'000.-- geschätzt (Dossier 1, act. 13-17-ff.). Dasselbe Steueramt bestätigte am 26. August 2025, dass es sich dabei um die aktuelle Güterschatzung handle (Dossier 1, act. 12). Die Versicherte hatte sich am 23. Mai 2025 das Alterskapital bei der Z.___ in der Höhe von Fr. 133.35 ausbezahlen lassen (Dossier 1, act. 13-21 f.). A.h Auf Anfrage hin teilte das Steueramt des Kantons J.___ der EL-Durchführungsstelle am 29. August 2025 mit (Dossier 1, act. 8-2), dass der Versicherten im September 2010 eine Kapitalleistung von Fr. 178'119.-- ausbezahlt worden sei. Die Quellensteuer habe Fr. 13'305.60 betragen. A.i Am 10. September 2025 fragte die EL-Durchführungsstelle bei der Versicherten nach (Dossier 1, act. 7), weshalb sie auf die Unterhaltsbeiträge gemäss dem Scheidungsurteil verzichtet habe und ob sie ihre Lebenskosten mit den Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'700.-- pro Monat habe finanzieren können. Weiter wollte sie wissen, was mit dem Verkaufserlös nach der Rückzahlung der Hypotheken passiert sei und ob mit diesem Betrag die Grundstückgewinnsteuer beglichen worden sei. Schliesslich bat sie die Versicherte darum, mitzuteilen, in welchen Jahren sie ihre Kinder unterstützt habe und wie hoch die Ausgaben gewesen seien, sowie die entsprechenden Belege einzureichen. Die Versicherte antwortete am 15. September 2025 (Dossier 1, act. 6), dass sie aus humanitären Gründen auf einen Teil der Unterhaltszahlungen verzichtet habe. Damals sei es in Chile möglich gewesen, mit Fr. 1'700.-- pro Monat ein einfaches, aber anständiges Leben zu führen. Soweit sie sich erinnern könne, sei der gesamte Verkaufserlös zur Tilgung der Hypothek benötigt worden. Es sei kein Überschuss von Fr. 257'909.-- entstanden. An die genaue Höhe der Gewinnsteuer könne sie sich nicht mehr erinnern. Nach ihrer Erinnerung sei am Ende ein Betrag von etwa Fr. 45'000.-- bis Fr. 50'000.-- übrig geblieben,
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5/10 den sie und ihr Ex-Ehemann untereinander aufgeteilt hätten. Den Verkauf habe ihr Ex-Ehemann abgewickelt. Sie sei damals bereits in C.___ gewesen und über die Einzelheiten kaum informiert worden. A.j Auf Anfrage hin reichte das Steueramt I.___ der EL-Durchführungsstelle am 3. Oktober 2025 eine Veranlagungsverfügung vom 10. Dezember 2014 ein (Dossier 1, act. 5). Die Grundstückgewinnsteuer aus dem Verkauf der Parzelle 001_, F.__, im Jahr 2014 hatte Fr. 3'724.50 betragen. Die Mäklerprovision hatte sich auf Fr. 35'000.-- und die Beurkundungsgebühren/Handänderungssteuer hatten sich auf Fr. 1'802.-- belaufen. A.k Mit Entscheid vom 10. Oktober 2025 (Dossier 1, act. 3) wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie fest, aus dem Kaufvertrag vom 15. Juli 2014 gehe hervor, dass aus dem Verkauf der Liegenschaft Nr. 001_, Grundbuch F.___, ein Erlös von Fr. 235'000.-- resultiert habe (Kaufpreis von Fr. 1'200'000.-- - Hypothek von Fr. 965'000.--). Davon abzuziehen seien die Hälfte der Grundstückgewinnsteuer von Fr. 3'724.50 und die Hälfte der Mäklerprovision von Fr. 35'000.--. Der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft belaufe sich somit auf Fr. 215'637.75. Der Erlös von Fr. 215'637.75 hätte gemäss dem Scheidungsurteil an die Versicherte ausbezahlt werden müssen. Die Versicherte habe nicht nachweisen können, was mit diesem Erlös passiert sei. Es sei davon auszugehen, dass sie freiwillig und ohne gleichwertige Gegenleistung auf die Einforderung des ihr zustehenden Betrags verzichtet habe. Aus diesem Grund sei ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 215'637.75 per 15. Juli 2014 beim Vermögen anzurechnen. Unter Berücksichtigung des jährlichen Abzugs von Fr. 10'000.-- pro Jahr ab dem 15. Juli 2014 belaufe sich der anzurechnende Vermögensverzicht per 1. Februar 2025 auf Fr. 115'637.75. Das Vermögen der Versicherten überschreite somit das Maximum von Fr. 100'000.--, weshalb kein Anspruch auf EL bestehe. Gemäss dem Scheidungsurteil hätte die Versicherte Anspruch auf einen nachehelichen Unterhalt bis zum 31. Januar 2021 in der Höhe von Fr. 2'900.-- pro Monat gehabt. Die Versicherte habe jedoch geltend gemacht, dass sie und ihr Ex-Ehemann sich von Anfang an auf einen niedrigeren Betrag von Fr. 1'700.- - pro Monat geeinigt hätten. Somit habe die Versicherte vom 1. August 2010 bis zum 31. Januar 2021 monatlich auf Fr. 1'200.-- verzichtet. Die Erhöhung der Unterhaltszahlungen gemäss dem Scheidungsurteil sei überhaupt nie vollzogen worden. Grundsätzlich wäre ab dem Folgemonat des Verkaufs der Liegenschaft per 31. Juli 2014 die Unterhaltszahlung um Fr. 600.-- pro Monat gestiegen. Die Versicherte habe den Verzicht auf den vollen Unterhalt unter anderem damit begründet, dass es damals in Chile noch möglich gewesen sei, mit Fr. 1'700.-- ein einfaches, aber anständiges Leben zu führen. Den übermässigen Verbrauch des Freizügigkeitsguthabens habe sie jedoch damit begründet, dass sie erhebliche Ausgaben für die Unterstützung ihrer Kinder gehabt habe. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, warum sie auf den ihr zustehenden Unterhaltsanspruch freiwillig verzichtet habe. Der freiwillige Verzicht ohne gleichwertige Gegenleistung sei als Vermögensverzicht zu werten und wäre
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6/10 dem Vermögen anzurechnen. Da die Vermögensschwelle jedoch bereits aufgrund des Vermögensverzichts im Zusammenhang mit dem Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf überschritten werde, werde der allfällige Vermögensverzicht aufgrund des nicht eingeforderten Unterhalts (vorerst) nicht weiter geprüft. Die Versicherte habe geltend gemacht, mit dem Freizügigkeitsguthaben von Fr. 177'939.80 ihre beiden Kinder unterstützt zu haben. Der Beschwerdeführerin seien nach Abzug der Quellensteuer effektiv Fr. 164'813.40 ausbezahlt worden (Fr. 178'119-Fr. 13'305.60). Die Vermögensstände per 31. Dezember 2010 und per 31. Dezember 2021 seien nicht bekannt. Vom gesamten Betrag seien jedoch bereits per 31. Dezember 2015 nur noch Fr. 8'0760.74 vorhanden gewesen. Die Versicherte habe also in einem Zeitraum von etwa fünf Jahren und vier Monaten etwa Fr. 156'052.66 ausgegeben. Die Versicherte habe keine Unterlagen einreichen können, die die finanzielle Unterstützung der Kinder belegen würden. Da die Vermögensschwelle jedoch bereits aufgrund des Vermögensverzichts im Zusammenhang mit dem Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf überschritten werde, werde der allfällige Vermögensverzicht aufgrund des unbelegten Vermögensrückgangs des Freizügigkeitsguthaben (vorerst) nicht weiter geprüft. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- aufgrund des Vermögensverzichts überschritten werde. Die Versicherte habe deshalb keinen Anspruch auf EL. B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. November 2025 Beschwerde (act. G 1). Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Neubeurteilung der Angelegenheit unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen finanziellen und persönlichen Verhältnisse. In der Beschwerdeergänzung vom 7. Januar 2026 (act. G 5) hielt sie fest, dass sie über keine Vermögenswerte von mehr als Fr. 100'000.-- verfüge. Die Gelder aus der Pensionskasse ihres Ex-Ehemannes existierten längst nicht mehr. Das Geld habe sie über viele Jahre hinweg für ihre Kinder und den gemeinsamen Lebensunterhalt verwendet. Sie habe damals mit ihrer Tochter in C.___ gelebt. Ihr Sohn sei in der Schweiz geblieben, um seine Ausbildung fortzusetzen. Sie habe ihn regelmässig besucht und finanziell unterstützt. Für die Tochter habe sie in C.___ die monatlichen Krankenkassenbeiträge von ca. Fr. 225.-- bezahlt. Beiden Kindern habe sie ein Auto gekauft, damit sie ihre Arbeit hätten erreichen bzw. ihr Studium absolvieren können. Die Kosten hierfür hätten sich, zuzüglich der laufenden Kosten, auf insgesamt ca. Fr. 30'000.-- belaufen. Der Mietzins für die Wohnung des Sohnes während seines Studiums in K.___ habe ca. Fr. 837.50 pro Monat betragen. Des Weiteren habe sie über viele Jahre Flugtickets für sich, ihre Tochter und ihren Sohn finanzieren müssen, damit sie sich gegenseitig und die Tochter ihren Vater in der Schweiz habe besuchen können. Etwa vier Monate im Jahr habe sie in der Schweiz verbracht, wodurch ebenfalls Lebenshaltungskosten angefallen seien. Schliesslich habe sie ihrem Sohn für ein Jahr das Internat bezahlt (ca. Fr. 45'000.--).
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7/10 Das L.___ hatte am 2. Januar 2026 bestätigt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin vom 3. September 2012 bis zum 20. Juni 2014 ihre Schule besucht und in ihrem Internat gelebt hatte. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 23. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. Erwägungen 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2025. Diesem liegt die Verfügung vom 29. Mai 2025 zugrunde, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen vom Februar 2025 mit der Begründung, es bestehe ein Einnahmenüberschuss, verneint hat. Streitgegenstand ist demnach ein möglicher EL-Anspruch ab 1. Februar 2025. 1.2 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.- - (Art. 9a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Vermögen, auf welches nach Art. 11a Absätze 2-4 verzichtet worden ist, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1 (Art. 9a Abs. 3 ELG). Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301). 1.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben sich im Juli 2010 scheiden lassen. Damals waren sie noch Miteigentümer der Liegenschaft Nr. 001_, Grundbuch F.___, beabsichtigten jedoch den Verkauf dieser Liegenschaft. Die Ehegatten hatten sich verpflichtet, aus dem Erlös der Liegenschaft vorab die bestehenden Hypothekarschulden (insgesamt Fr. 853'000.--) zurückzubezahlen und sämtliche Gebühren und Steuern zu bezahlen. Der Ehemann hatte anerkannt, dass der von der Ehefrau in die Liegenschaft investierte Betrag von Fr. 257'909.10 nach dem Verkauf vollumfänglich an diese zurückfliessen würde. Erst die allenfalls noch bestehende Restanz würde unter den Ehegatten geteilt (Ziff. 8.2 des Scheidungsurteils vom 16. Juli 2010). Die Liegenschaft war per 31. Juli 2014 für Fr. 1'200'000.-- verkauft worden. Im Kaufvertrag war festgehalten, dass auf der Liegenschaft Inhaber- Schulbriefe in der Höhe von insgesamt Fr. 965'000.-- lasten. Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass die Hypothek deshalb Fr. 965'000.-- betragen habe. Ein Schuldbrief sagt allerdings nichts darüber aus, wie gross eine Hypothekarschuld effektiv ist. Die Pfandsumme entspricht lediglich dem Schuldendach, d.h. dem Betrag, den der Schuldner maximal leihen darf (siehe z.B. Bank M.___
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8/10 AG, www.bekb.ch/die-bekb/blog/wohnen/was-ist-ein-schuldbrief, besucht am 27. März 2026). Die Hypothekarschuld dürfte also im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft im Juli 2024, wie dies im Scheidungsurteil festgehalten worden ist, Fr. 853'000.-- betragen haben. Vom Kaufpreis sind neben der Hypothekarschuld die Grundstückgewinnsteuersteuer von Fr. 3'724.50, die Maklerprovision von Fr. 35'000.-- und die Beurkundungsgebühren/Handänderungssteuer von Fr. 1'802.-- abzuziehen. Der Verkaufserlös dürfte sich also auf Fr. 306'473.50 belaufen haben (Fr. 1'200'000.-- - Fr. 853'000.-- - Fr. 3'724.50 - Fr. 35'000.-- - Fr. 1'802.--). Vom Verkaufserlös hätte die Beschwerdeführerin zunächst Fr. 257'909.10 erhalten müssen. Die restlichen Fr. 48'564.40 hätte die geschiedenen Eheleute unter sich aufteilen müssen. Die Beschwerdeführerin hätte aus dem Verkauf der Liegenschaft also Fr. 282'191.30 erhalten müssen (Fr. 257'909.10 + Fr. 24'282.20). Die Beschwerdeführerin behauptet allerdings, dass aus dem Verkauf der Liegenschaft nur etwa Fr. 45'000.-- bis Fr. 50'000.-- übrig geblieben seien. Sie und ihr Ex-Ehemann hätten diesen Betrag untereinander aufgeteilt. Die Beschwerdeführerin hat darauf hingewiesen, dass ihr Ex-Ehemann den Verkauf des Hauses abgewickelt habe. Sie sei zu dieser Zeit bereits in C.___ gewesen und über die Einzelheiten kaum informiert worden. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin freiwillig auf die Einforderung des ihr zustehenden Betrags verzichtet hat. Es ist unklar, was mit dem Verkaufserlös passiert ist. Die Beschwerdegegnerin wird also, zum Beispiel bei der Bank, welche die Hypothek gegeben hatte, oder durch die Befragung des Ex-Ehemannes, noch abklären müssen, was mit dem Erlös aus dem Verkauf der gemeinsamen Liegenschaft passiert ist. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat im September 2010 eine Kapitalleistung von Fr. 178'119.-- erhalten. Auf diesen Betrag hat sie eine Quellensteuer von Fr. 13'305.60 bezahlen müssen. Effektiv hat sie also Fr. 164'813.40 erhalten. Per 31. Dezember 2015 hat sie noch über ein Vermögen von weniger als Fr. 10'000.-- verfügt. Die Beschwerdegegnerin hat angegeben, dass sie von ca. Oktober 2009 bis Juli 2019 in C.___ gelebt habe. Jeweils vier Monate pro Jahr habe sie in der Schweiz verbracht. Sie hat geltend gemacht, dass sie das Freizügigkeitsguthaben für ihre Kinder und den gemeinsamen Lebensunterhalt, für Flugtickets, für die Kosten für das Internat für ein Jahr (Fr. 45'000.--) für zwei Autos für ihre Kinder (ca. Fr. 30'000.--) und für den Mietzins der Wohnung ihres Sohnes in der Schweiz ausgegeben habe. Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn in den 10 Jahren vor dem Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht worden ist, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100'000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10'000.-- pro Jahr (vgl. Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG). Zwar gelten die Absätze 3 und 4 des Art. 11a ELG gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung, das heisst nach dem 1. Januar 2021, verbraucht worden ist (Abs. 3). Zuvor (das heisst nach der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden
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9/10 Regelung) ist eine Vermögensverschwendung nach der Auffassung des Bundesgerichts nicht als Vermögensverzicht anrechenbar gewesen (vgl. etwa BGE 146 V 306). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat den übermässigen Verzehr von Vermögen jedoch jahrzehntelang konstant als einen Verzicht im Sinne des aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG interpretiert (vgl. etwa den Entscheid EL 2018/2 vom 21. August 2019; zum Ganzen siehe Entscheid vom 26. Juni 2023, EL 2022/19 E. 4.4). Demnach ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin (nach der Scheidung im Juli 2010) durch einen übermässigen Vermögensverbrauch auf Vermögen verzichtet hat. Die Beschwerdegegnerin ist der Frage, ob die Beschwerdeführerin für ihren und den Lebensunterhalt ihrer Kinder − deren Ausgaben wie Krankenkasse, Versicherung, Zahnarzt, Drittbetreuung, Taschengeld, Kleider und Schulauslagen gemäss dem Scheidungsurteil der Ehemann hätte tragen müssen − übermässig viel Vermögen verbraucht hat, nicht nachgegangen, was sie nachholen wird. In diesem Zusammenhang wird sie auch klären müssen, ob die Beschwerdeführerin ohne Grund auf einen Teil ihres nachehelichen Unterhalts verzichtet hat und deshalb gezwungen gewesen ist, das Freizügigkeitsguthaben zu verzehren. Gemäss dem Scheidungsurteil vom 16. Juli 2010 hätte die Beschwerdeführerin nämlich bis zum 31. Januar 2021 Anspruch auf einen nachehelichen Unterhalt von Fr. 2'900.-- pro Monat bzw. ab dem Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft Nr. 001_, Grundbuch F.___, d.h. ab dem 1. August 2014, von Fr. 3'500.-pro Monat gehabt. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass das Scheidungsurteil nicht ihrer jeweiligen tatsächlichen (finanziellen) Situation entsprochen habe. Da sie und ihr Ex-Ehemann ein gutes Verhältnis gepflegt hätten, habe sie auf einen Teil der Unterhaltszahlungen verzichtet. Tatsächlich habe sie lediglich etwa Fr. 1'700.-- pro Monat erhalten. Ab dem 1. Oktober 2019, als sie die AHV-Rente erhalten habe, habe sie ganz auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet. Die Beschwerdegegnerin wird also auch abklären müssen, ob der Ex-Ehemann tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, der Beschwerdeführerin den vollen (oder zumindest einen höheren) Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weitere Abklärungen notwendig sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin auf einen Teil des Verkaufserlöses der Liegenschaft Nr. 001_, Grundbuch F.___, ohne Grund verzichtet hat und ob sie die im September 2010 erhaltene Kapitalleistung von Fr. 178'119.-- (bzw. abzüglich der Steuern von Fr. 164'813.40) in verschwenderischer Weise ausgegeben hat. 1.5 Damit erweist sich der Sachverhalt in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) als ungeklärt. 1.6 Demnach ist die Sache wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.
EL 2025/63
10/10 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.05.2026 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Art. 9a Abs. 12 lit. a ELG: Überschreitung der Vermögensschwelle. Art. 11a ELG. Anrechnung eines hypothetischen Vermögens. Die EL-Durchführungsstelle wird weiter abklären müssen, ob die Versicherte beim Verkauf des ihr und ihrem Ex-Ehemann gehörenden Hauses auf Vermögen verzichtet hat. Weiter wird die EL-Durchführungsstelle prüfen müssen, ob die Versicherte mit dem im September 2010 erhaltenen Vorsorgevermögen verschwenderisch umgegangen ist. In diesem Zusammenhang wird die EL-Durchführungsstelle auch abklären müssen, ob die Versicherte ohne Grund auf einen Teil ihres nachehelichen Unterhalts verzichtet hat und deshalb ihr Vorsorgeguthaben hat verzehren müssen. Rückweisung der Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2026, EL 2025/63).