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St.Gallen Versicherungsgericht 24.06.2025 EL 2025/6

24. Juni 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,015 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Art. 11a ELG. Art. 14 Abs. 3 ELV. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Tätigkeit in einem geschützten Rahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2025, EL 2025/6).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 14.07.2025 Entscheiddatum: 24.06.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 24.06.2025 Art. 11a ELG. Art. 14 Abs. 3 ELV. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Tätigkeit in einem geschützten Rahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2025, EL 2025/6). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Kanton St.Gallen Gerichte

1/6

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 24. Juni 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2025/6

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sebastiaan van der Werff, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV

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2/6 Sachverhalt A. A.a Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach A.___ mit einer Verfügung vom 1. Juli 2021 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2019 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 43 Prozent zu (IVact. 159). Diese Verfügung stützte sich in medizinischer Hinsicht auf ein Gutachten der SMAB AG vom 21. Dezember 2020 (IV-act. 143). Die Sachverständigen der SMAB AG hatten einen Morbus Crohn sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – einen Nikotinabusus, eine mittelgradige depressive Episode im Jahr 2012, eine unspezifische Gastritis, eine Laktoseintoleranz, eine Glutenunverträglichkeit, eine Prostatahyperplasie und ventrikuläre Extrasystolen diagnostiziert. Sie hatten festgehalten, dass die vermehrten Durchfälle, die Bauchschmerzen und der Meteorismus sich ungünstig auf die angestammte Tätigkeit auswirkten, die grosse Anforderungen an die Konzentration und an das Durchhaltevermögen stelle. Das Rendement sei um 40 Prozent vermindert. Für eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit sei ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 80 Prozent zu attestieren. Der IV-interne regionale ärztliche Dienst (RAD) hatte davon abweichend für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent attestiert (IV-act. 148). Die rentenzusprechende Verfügung vom 1. Juli 2021 erwuchs nach einem Beschwerderückzug in formelle Rechtskraft (vgl. IV-act. 179). Die EL- Durchführungsstelle sprach A.___ mit einer Verfügung vom 23. Juni 2022 eine der sogenannten Minimalgarantie entsprechende Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Juli 2022 zu; für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. Juni 2022 wies sie das Begehren um eine Ergänzungsleistung ab (EL-act. I/63). Gemäss den Berechnungsblättern zur Verfügung hatte sie bei der Anspruchsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Betrag der um einen Drittel erhöhten gesetzlichen Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf berücksichtigt (vgl. EL-act. I/52 ff.). Mit einem Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 korrigierte die EL-Durchführungsstelle die Verfügung zugunsten des EL-Bezügers in Bezug auf die Wohnkosten sowie bezüglich der familienrechtlich geschuldeten Alimente; sie berücksichtigte jedoch weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen (EL-act. I/18). Dieser Einspracheentscheid erwuchs nach einem Beschwerderückzug in formelle Rechtskraft (vgl. EL-act. II/74). A.b Im Februar 2024 liess der EL-Bezüger der EL-Durchführungsstelle mitteilen (EL-act. II/63), dass er seit dem 1. Februar 2024 in einer „IV-anerkannten Werkstätte“ arbeite. Er erhalte 40 Franken pro Monat und er ersuche um eine entsprechende Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung. Mit einer Verfügung vom 24. April 2024 „hielt“ die EL-Durchführungsstelle „an der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens nach Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV fest“ (EL-act. II/36). Zur Begründung führte sie an, beim vom EL-Bezüger genutzten Angebot handle es sich um eine Tagesstruktur im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. c IFEG und nicht um eine Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG, weshalb der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV nicht zur Anwendung komme.

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3/6 A.c Am 22. Mai 2024 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 24. April 2024 (EL-act. II/23). Er machte geltend, dass er fest geregelte Arbeitszeiten habe, dass er verschiedene Holzprodukte nach Qualitätsvorgaben anfertige, die anschliessend verkauft würden, dass er feste Pausenzeiten einhalten müsse und dass er bei Absenzen entsprechende Nachweise vorlegen müsse. In sämtlichen Dokumenten sei die Rede von einer Tagesstruktur. Darunter sei nicht eine Tagesstätte, sondern eine geschützte Werkstätte zu verstehen. Mit einem Entscheid vom 12. Dezember 2024 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. II/10). Zur Begründung führte sie an, bei der Tätigkeit des EL-Bezügers handle es sich um ein Beschäftigungsprogramm und nicht um einen Arbeitsplatz. Der EL-Bezüger erhalte keinen Lohn, sondern nur eine minimale Entschädigung. Nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen sei zudem nicht massgebend, ob der EL-Bezüger effektiv in einer geschützten Werkstätte tätig sei, sondern vielmehr, ob er objektiv nur noch in einem geschützten Rahmen tätig sein könne, was hier nicht der Fall sei. B. B.a Am 28. Januar 2025 liess der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Ausrichtung einer ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen berechneten Ergänzungsleistung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, er könne lediglich noch in einem geschützten Rahmen tätig sein. Seine psychische und körperliche Verfassung verunmögliche eine leistungsorientierte Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. B.b Am 18. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 5). B.c Am 27. Februar 2025 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten (act. G 6). Er liess einen Bericht seiner Betreuungsperson vom 24. Februar 2025 einreichen, in dem seine Leistungsund Belastungsfähigkeit als gering eingeschätzt und eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt als entschieden überfordernd qualifiziert worden waren (act. G 6.1). Zudem liess er eine Bestätigung des psychiatrischen Ambulatoriums B.___ vom 25. Februar 2025 einreichen (act. G 6.2), laut dem er im geschützten Rahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt zuerst lernen müsse, seine Grenzen zu erkennen, klar zu kommunizieren und generell eine psychische Stabilität zu erlangen. B.d Die Beschwerdegegnerin beantragte am 20. März 2025 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). Erwägungen

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4/6 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 24. April 2024 erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Den Gegenstand des am 24. April 2024 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens hat die Prüfung des vom Beschwerdeführer im Februar 2024 eingereichten Revisionsbegehrens und damit die Frage gebildet, ob bezüglich des bei der Anspruchsberechnung berücksichtigten (hypothetischen) Erwerbseinkommens am 1. Februar 2024 eine relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten war. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist damit ausschliesslich zu prüfen, ob sich der bezüglich des bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden (hypothetischen) Erwerbseinkommens massgebende Sachverhalt per 1. Februar 2024 verändert hat. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist bis Ende Januar 2024 nicht erwerbstätig gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat. Dessen Betrag hat sie in Anwendung des Art. 14a Abs. 2 ELV ausgehend von der um einen Drittel erhöhten gesetzlichen Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf festgesetzt. Massgebend ist also die Fiktion gewesen, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachgehe und ein Erwerbseinkommen von 26'800 Franken erziele. Diese Fiktion hat auf dem vom RAD (ausgehend vom Gutachten der SMAB AG) attestierten Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers von 60 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt beruht. Da die entsprechenden Verfügungen, die für die Zeit bis Ende Januar 2024 massgebend gewesen sind, formell rechtskräftig und damit verbindlich gewesen sind, kann die Rechtmässigkeit dieser Fiktion in diesem Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden. 2.2 Weder die Akten der IV-Stelle noch jene der Beschwerdegegnerin enthalten einen Hinweis auf eine relevante Sachverhaltsveränderung seit der Begutachtung durch die SMAB AG. Selbst das vom Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren eingereichte Attest des psychiatrischen Ambulatoriums B.___ enthält den Hinweis, dass die bipolare Störung remittiert sei. Zwar haben die behandelnden Ärzte nur eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen als zumutbar erachtet, aber dabei hat es sich eindeutig um eine rein präventiv motivierte Empfehlung gehandelt. Hätte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch die SMAB AG tatsächlich wesentlich verschlechtert, wäre die IV-Rente revidiert worden, was aber nicht geschehen ist. Zusammenfassend deutet nichts darauf hin, dass sich sein Gesundheitszustand und damit seine

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5/6 Arbeitsfähigkeit seit Ende Januar 2024 wesentlich verschlechtert hätten. Folglich steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor auf dem freien Arbeitsmarkt für eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 60 (respektive 80) Prozent arbeitsfähig gewesen ist. Der für die Fiktion, der Beschwerdeführer erziele ein Erwerbseinkommen von 26'800 Franken (vgl. E. 2.1), massgebende Sachverhalt hat sich also nicht verändert. 2.3 Selbst wenn der massgebende Sachverhalt nicht die Fiktion einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, sondern die reale Tätigkeit des Beschwerdeführers wäre, wäre der Antritt einer Tätigkeit in einem geschützten Rahmen per 1. Februar 2024 entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht irrelevant. Zwar sieht der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV vor, dass einem EL-Bezüger, der in einer geschützten Werkstätte tätig ist, kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird. Die Beschwerdegegnerin aber hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht massgebend ist, ob der Beschwerdeführer effektiv in einer geschützten Werkstätte arbeitet, sondern vielmehr, ob er objektiv nur noch in einem geschützten Rahmen erwerbstätig sein kann. Der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV kann nur dann für sich in Anspruch nehmen, gesetzmässig zu sein, wenn der darin enthaltene Hinweis auf eine Beschäftigung in einer geschützten Werkstätte als ein Beispiel für einen (relativ häufigen) Anwendungsfall einer Unfähigkeit der versicherten Person verstanden wird, ein nennenswertes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die ratio hinter dem Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV muss also lauten: Wenn eine versicherte Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG arbeitet, weil sie ihre Resterwerbsfähigkeit nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt verwerten kann, ist kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV darf also – entgegen dem den eigentlichen Sinn und Zweck verschleiernden Wortlaut – nicht daran anknüpfen, ob eine versicherte Person in einer geschützten Werkstätte tätig ist, sondern sie muss voraussetzen, dass die Resterwerbsfähigkeit objektiv nur noch in einem geschützten Rahmen verwertbar ist. Würde man nicht an der zumutbaren Resterwerbsfähigkeit, sondern allein daran anknüpfen, ob eine versicherte Person gerade in einer geschützten Werkstätte tätig ist, hätte die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV gesetzwidrige und das Gleichbehandlungsgebot verletzende Resultate zur Folge. Folglich spielt es für den vorliegenden Fall keine Rolle, ob der Beschwerdeführer in einer geschützten Werkstätte erwerbstätig gewesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers also zu Recht abgewiesen. 3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, hat der Staat seinem Rechtsvertreter aber eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31

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6/6 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als für einen „EL-Fall“ unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil nur eine isolierte Rechtsfrage zu beantworten gewesen ist, weil dafür nur wenige Akten relevant gewesen sind und weil kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt worden ist. Die Entschädigung wird deshalb auf 80 Prozent von 2'500 Franken, also auf 2'000 Franken, festgesetzt. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit 2'000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.06.2025 Art. 11a ELG. Art. 14 Abs. 3 ELV. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Tätigkeit in einem geschützten Rahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2025, EL 2025/6).

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