Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/56 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 10.04.2026 Entscheiddatum: 10.03.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 10.03.2026 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Ergänzungsleistung. Anpassung. Anpassungszeitpunkt. Aktenführungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2026, EL 2025/56). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 10. März 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. EL 2025/56
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin,
gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV
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2/5 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog gestützt auf eine Verfügung vom 17. August 2018 ab dem 1. März 2018 Ergänzungsleistungen zu einer Rente und Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (EL-act. 182). Am 27. Januar 2025 teilte sie der EL-Durchführungsstelle mit (EL-act. 25), dass das Haus, in dem sie eine Mietwohnung bewohne, per 1. Februar 2025 verkauft worden sei. Ihre Mietkonditionen würden sich wohl ändern, aber das müsse zuerst noch mit den neuen Vermietern besprochen werden. Sie wisse nicht, was sie in ergänzungsleistungsrechtlicher Hinsicht beachten müsse, und sie frage sich, welche Folgen eine zu befürchtende massive Erhöhung des bislang äusserst tiefen Mietzinses (790 Franken pro Monat) auf die Ergänzungsleistung habe. Die EL-Durchführungsstelle wies sie am 31. Januar 2025 darauf hin (EL-act. 24), dass nur ein Mietzins von maximal 1'525 Franken pro Monat als Ausgabe berücksichtigt werden könne. Die Nebenkostenpauschale sollte hoch genug angesetzt werden. Die Kosten für Parkplätze oder Garagen würden bei der EL-Anspruchsberechnung nicht berücksichtigt. In einem auf den 23. Mai 2025 datierten Schreiben (Eingangsstempel der EL- Durchführungsstelle vom 5. Juni 2025) reichte die EL-Bezügerin unter anderem den neuen Mietvertrag ein (EL-act. 17). Dieser war am 28. April 2025 unterzeichnet worden; der Mietzins belief sich ab dem 1. Mai 2025 (inkl. Nebenkostenpauschale) auf 1'070 Franken pro Monat (EL-act. 17–18 f.). Mit einer Verfügung vom 19. Juni 2025 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Juni 2025 auf 1'230 Franken pro Monat (EL-act. 16). A.b Am 27. Juli 2025 erhob die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Juni 2025 (EL-act. 12). Sie beantragte die Erhöhung der laufenden Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Mai 2025. Zur Begründung führte sie aus, sie habe den neuen Mietvertrag noch im Mai 2025 eingereicht. Zudem machte sie geltend, die „Verrechnung“ mit den Nichterwerbstätigenbeiträgen (eigentlich: Drittauszahlung im Umfang eines Zwölftels der Nichterwerbstätigenbeiträge an die Ausgleichskasse) sei für die Monate Mai und Juni 2025 doppelt erfolgt. Mit einem Entscheid vom 9. September 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 8). Zur Begründung führte sie an, massgebend für den Zeitpunkt der Meldung sei nicht das Datum, an dem die Meldung verfasst worden sei, sondern vielmehr jenes, an dem die Meldung bei der EL-Durchführungsstelle eingereicht oder aber der Schweizer Post übergeben worden sei. Da die Meldung erst am 5. Juni 2025 eingegangen sei, sei sie wohl nicht bereits im Mai 2025 der Post übergeben worden. Die EL-Bezügerin könne den Versand der Meldung vor dem 1. Juni 2025 jedenfalls nicht beweisen. Die Nichterwerbstätigenbeiträge seien nicht doppelt „verrechnet“ worden. B.
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3/5 B.a Am 8. Oktober 2025 (Datum der Postaufgabe) erhob die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. September 2025 (act. G 1.1). Sie machte geltend, sie sei sich zu 100 Prozent sicher, dass sie die Meldung noch im Mai 2025 der Post übergeben habe. Ihr sei durchaus bewusst gewesen, dass die Meldung noch im Mai 2025 ankommen müsse. Sie müsse das Couvert am 24. oder am 25. Mai 2025 in den nahe gelegenen Briefkasten eingeworfen haben, der jeweils um 8 Uhr morgens geleert werde. Gemäss ihren Tagesnotizen habe sie am 27. Mai 2025 drei Briefe eingeworfen. Sollte sie die Meldung nicht bereits davor verschickt haben, müsse diese garantiert damals eingeworfen worden sein. Der Brief müsse also spätestens am 28. Mai 2025 aus dem Briefkasten entnommen und am 29. Mai 2025 zugestellt worden sein. Da der 29. Mai 2025 allerdings ein Feiertag gewesen sei (Auffahrt), könnte die Zustellung auch erst am 30. Mai 2025 erfolgt sein. Die Beschwerdegegnerin habe wahrscheinlich die „Auffahrts-Brücke“ gemacht. Auf dem Couvert müsse der Poststempel zu erkennen sein, der belegen könne, wann dieses der Post übergeben worden sei. Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde versehentlich an die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) adressiert hatte, leitete diese sie am 9. Oktober 2025 an das Versicherungsgericht weiter (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 5. November 2025 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.c Bereits am 3. November 2025 hatte die Beschwerdegegnerin ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2025 weitergeleitet, in dem sich die Beschwerdeführerin „etwas erstaunt“ darüber gezeigt hatte, dass „diese Angelegenheit gleich beim Versicherungsgericht gelandet“ sei, und in dem sie die Befürchtung geäussert hatte, sich mit Kosten konfrontiert zu sehen (act. G 3). Das Versicherungsgericht teilte der Beschwerdeführerin am 7. November 2025 mit (act. G 5), dass das Beschwerdeverfahren kostenlos sei. Sollte die Beschwerdeführerin dennoch keine gerichtliche Überprüfung des Einspracheentscheides wünschen, solle sie dies bis spätestens am 27. November 2025 mitteilen. Andernfalls werde das Beschwerdeverfahren fortgeführt. Die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf dieses Schreiben. Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihrer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid nicht an das Versicherungsgericht, sondern an die Beschwerdegegnerin gewendet. Nach der bundesgerichtlichen Praxis spielt es allerdings keine Rolle, an welche Behörde eine Nichteinverständniserklärung eingereicht wird, denn es muss in jedem Fall fingiert werden, die Nichteinverständniserklärung sei an die zuständige Rechtsmittelinstanz gerichtet, selbst wenn die
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4/5 versicherte Person sich bewusst und wiederholt an eine andere Behörde wendet (Urteil 9C_211/2015 vom 21. September 2015). Auf die Beschwerde vom 8. Oktober 2025 ist folglich einzutreten. 1.2 Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 19. Juni 2025 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Das mit der Verfügung vom 19. Juni 2025 abgeschlossene Verwaltungsverfahren ist ein Revisionsverfahren im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gewesen. Es hat sich also auf die Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung an eine Sachverhaltsveränderung, nämlich an die Erhöhung des Wohnungsmietzinses per 1. Mai 2025, beschränkt. Die Drittauszahlung eines Teils der Ergänzungsleistung an die Ausgleichskasse im Umfang eines Zwölftels der Nichterwerbstätigenbeiträge, die als eine reine Vollzugshandlung zu qualifizieren ist, hat nicht zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gehört, das am 19. Juni 2025 abgeschlossen worden ist. Zudem ist dieser Gegenstand in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort erwähnt worden, weshalb die Frage nach der Drittauszahlung nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gehören kann. Folglich ist in diesem Beschwerdeverfahren nur die Rechtmässigkeit der Anpassung des EL-Anspruchs infolge der Erhöhung des Wohnungsmietzinses per 1. Mai 2025 zu prüfen. 2. 2.1 Der Wohnungsmietzins der Beschwerdeführerin hat sich per 1. Mai 2025 um 280 Franken pro Monat erhöht; neu hinzugekommen ist ein Mietzins für einen Parkplatz von 40 Franken pro Monat, der für die EL-Anspruchsberechnung aber irrelevant ist, weil er nicht der Befriedigung des existenziellen Wohnbedürfnisses dient. Die Beschwerdegegnerin hat die Erhöhung des Wohnungsmietzinses grundsätzlich und betraglich korrekt berücksichtigt, was denn auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden ist. 2.2 Zu prüfen bleibt nur, ab wann die Anpassung richtigerweise hätte vorgenommen werden müssen. Der Wohnungsmietzins hat sich per 1. Mai 2025 erhöht. Nach dem allgemeinen revisionsrechtlichen Grundsatz, dass eine Sozialversicherungsleistung jeweils dem aktuellen Leistungsbedarf entsprechen muss, hätte die Anpassung an sich per 1. Mai 2025 erfolgen müssen. Allerdings sieht der vom Bundesgericht ohne nachvollziehbare Begründung seit Jahrzehnten konstant als gesetzmässig qualifizierte Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV vor, dass eine Erhöhung der Ergänzungsleistung infolge einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses frühestens ab jenem Monat vorzunehmen ist, in dem die Sachverhaltsveränderung gemeldet worden ist. Entscheidend ist also, ob die Beschwerdeführerin die Mietzinserhöhung noch im Mai 2025 oder aber erst im Juni 2025 gemeldet hat. Da sie ihre Meldung
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5/5 nicht mit einem Zustellnachweis (eingeschrieben oder A-Post plus) getätigt hat, kann sie das Datum der Postaufgabe nicht mittels einer entsprechenden Quittung der Schweizer Post belegen. Sie hat zwar grundsätzlich glaubhaft aufgezeigt, dass die Postaufgabe noch im Mai 2025 erfolgt sei, aber weder ihre Ausführungen noch der von ihr sinngemäss als Beweis angebotene Eintrag im Tagebuch sind geeignet, eine noch im Mai 2025 erfolgte Postaufgabe mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Die Beschwerdeführerin hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass noch ein weiteres Beweismittel existieren müsste, mit dem das Datum der Postaufgabe mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt werden könnte, nämlich das Couvert mit dem Poststempel auf der Briefmarke. Jedoch hat die Beschwerdegegnerin das Couvert vernichtet, ohne es einzuscannen. Sie hat also das einzige Beweismittel zerstört, mit dem die hier entscheidende Frage nach dem Datum der Postaufgabe hätte beantwortet werden können. Dadurch hat sie eine objektive Beweislosigkeit hinsichtlich der Frage verursacht, ob die Beschwerdeführerin ihre Meldung noch im Mai 2025 getätigt habe. Es wäre treuwidrig, wenn die Beschwerdeführerin die Folgen der von der Beschwerdegegnerin verursachten objektiven Beweislosigkeit tragen müsste. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, die diese durch die Verletzung ihrer Aktenführungspflicht bewirkt hat. Folglich hätte die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Mai 2025 erhöht werden müssen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde entsprechend zu korrigieren. 3. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die laufende Ergänzungsleistung wird ab 1. Mai 2025 auf 1'230 Franken erhöht. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2026-05-15T04:57:29+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen