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St.Gallen Versicherungsgericht 16.04.2026 EL 2025/44

16. April 2026·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,641 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Art. 43 Abs. 1 ATSG. Untersuchungspflicht. Sistierung des Verwaltungsverfahrens. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2026, EL 2025/44).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/44 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 06.05.2026 Entscheiddatum: 16.04.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 16.04.2026 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Untersuchungspflicht. Sistierung des Verwaltungsverfahrens. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2026, EL 2025/44). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 16. April 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2025/44

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Sistierung des Verwaltungsverfahrens)

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2/5 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Juli 2025 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung an (EL-act. 13), die ihm mit einer Verfügung vom 18. Juni 2025 rückwirkend ab dem 1. Juli 2024 zugesprochen worden war (EL-act. 6–1 ff.). Er gab an, er sei nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Deutschland und in Rumänien erwerbstätig gewesen. Er beziehe keine Rentenleistungen aus dem Ausland. Das Verfahren betreffend eine allfällige Rente aus der beruflichen Vorsorge sei noch pendent. A.b Mit einer Verfügung vom 17. Juli 2025 sistierte die EL-Durchführungsstelle das Verwaltungsverfahren (EL-act. 10). Zur Begründung führte sie an, der EL-Ansprecher werde allenfalls Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge und aus dem Ausland erhalten. Da sich dadurch seine anrechenbaren Einnahmen erhöhen würden, könne noch keine EL-Anspruchsberechnung erfolgen. Das Verwaltungsverfahren sei deshalb bis zum Abschluss der Rentenverfahren betreffend die berufliche Vorsorge und betreffend allfällige ausländische Leistungen zu sistieren. B. B.a Am 11. September 2025 liess der EL-Ansprecher (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juli 2025 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens und die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, es bestehe keinerlei Gefahr von später uneinbringlichen Leistungen, denn die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) könne eine etwaige Rückforderung mit den Nachzahlungen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung respektive der ausländischen Versicherungsträger verrechnen. Das Prozedere sei ja bekannt. Das Interesse des Beschwerdeführers, keine Sozialhilfe mehr beziehen zu müssen, sei höher zu gewichten als ein hypothetisches Verlustrisiko der Beschwerdegegnerin. B.b Am 8. Oktober 2025 liess der Beschwerdeführer einen Rentenentscheid der beruflichen Vorsorgeeinrichtung einreichen (act. G 5). B.c Die Beschwerdegegnerin beantragte am 20. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Sie hielt fest, die Frage nach allfälligen ausländischen Rentenleistungen sei nach wie vor offen, weshalb eine Anspruchsberechnung noch nicht möglich sei. B.d Der Beschwerdeführer liess am 2. Dezember 2025 an seinen Anträgen festhalten (act. G 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 15).

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3/5 Erwägungen 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung hat das Verwaltungsverfahren betreffend den EL-Anspruch des Beschwerdeführers nicht abgeschlossen, weshalb sie als eine verfahrensleitende Verfügung („Zwischenverfügung“) zu qualifizieren ist. Gegen verfahrensleitende Verfügungen kann gemäss dem Art. 52 Abs. 1 ATSG keine Einsprache erhoben werden, weshalb gegen solche Verfügungen nach Art. 56 Abs. 1 ATSG direkt eine Beschwerde erhoben werden muss. Weder das VRP noch der Art. 61 ATSG sehen besondere Eintretensvoraussetzungen bezüglich einer Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Verfügung vor. Allerdings ist die selbständige Anfechtung einer verfahrensleitenden Verfügung kantonalrechtlich auf wenige Fälle beschränkt (vgl. URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 564 f.). Diese Regelung wird vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und vom Schrifttum als unbefriedigend qualifiziert, weshalb lückenfüllend eine selbständige Anfechtung von verfahrensleitenden Verfügungen in analoger Anwendung der Art. 45 f. VwVG bejaht wird (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 566, mit Hinweisen). Allerdings ergibt eine systematische Interpretation, dass nicht die Art. 45 f. VwVG, sondern vielmehr die (inhaltlich identischen) Art. 92 f. BGG lückenfüllend analog anzuwenden sind. Die Art. 110–112 BGG sehen nämlich gewisse Mindestanforderungen für das einem Bundesgerichtsverfahren vorgelagerte kantonale Verfahren vor (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 110 N 3 ff.). Gemäss dem Art. 111 BGG mit der Marginalie „Einheit des Verfahrens“ muss sich eine Person, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Die Beschwerdebefugnis darf im kantonalen Verfahren also nicht enger gefasst sein als im Verfahren vor dem Bundesgericht. Daraus folgt, dass eine gegen eine verfahrensleitende Verfügung gerichtete Beschwerde an ein oberes kantonales Gericht (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG) unter anderem dann zulässig sein muss, wenn diese Verfügung der beschwerdeführenden Person einen nicht wieder gut zu machender Nachteil bewirken kann oder wenn die materielle Prüfung der Verfügung einen sofortigen Endentscheid herbeiführen könnte, selbst wenn das kantonale Verfahrensrecht diese Beschwerdemöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. die Entscheide des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen B 2018/227 vom 19. August 2019, E. 1.4; B 2016/102 vom 20. März 2018, E. 1.2; B 2016/141 vom 30. Mai 2017, E. 1). Dabei kann es keine Rolle spielen, ob ein oberes kantonales Gericht wie das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine (im Verwaltungs- oder im Einspracheverfahren erlassene) verfahrensleitende Verfügung der Verwaltung oder – wie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen – eine verfahrensleitende Verfügung einer Vorinstanz oder einen Rechtsmittelentscheid einer Vorinstanz betreffend eine verfahrensleitende Verfügung auf deren respektive dessen Rechtmässigkeit zu überprüfen hat. Die hier angefochtene verfahrensleitende Sistierungsverfügung vom 17. Juli 2025 ist geeignet, einen nicht wieder gut zu

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4/5 machenden Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken. Der Beschwerdeführer wird nämlich jedenfalls so lange keine Ergänzungsleistung erhalten, bis die Beschwerdegegnerin über sein Leistungsbegehren entschieden haben wird. Als Folge davon ist gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers eine Sozialhilfeabhängigkeit entstanden. Darin ist ein Nachteil zu erblicken, der selbst durch eine spätere rückwirkende Leistungserhöhung nicht wieder gutgemacht werden kann. Der Beschwerdeführer ist nämlich gezwungen, sich für die Zeit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum zu begnügen. Auch wenn die Chance besteht, dass er später eine EL-Nachzahlung erhalten wird, die diesen Nachteil rein buchhalterisch ausgleichen wird, ändert dies nichts am Umstand, dass er sich bis dahin finanziell stark einschränken muss. Die Situation des Beschwerdeführers stellt sich also ähnlich dar wie bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine leistungsaufhebende Verfügung, weil er gezwungen ist, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens mit dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum auszukommen. Bei der Beurteilung von Gesuchen um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist die Vermeidung einer auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Auffassung als ein schützenswertes Interesse anerkannt (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 8C_267/2007 vom 20. November 2007, E. 3, mit zahlreichen Hinweisen). Dies rechtfertigt es, im Risiko einer allenfalls auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil zu erblicken (vgl. zum Ganzen auch etwa den Entscheid EL 2020/38 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 10. November 2020, E. 1.1). Folglich ist auf die Beschwerde gegen die am 17. Juli 2025 verfügte Sistierung des Verwaltungsverfahrens einzutreten. 1.2 Nicht eingetreten werden kann hingegen auf den Antrag um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen, da dieser Beschwerdeantrag sich nicht auf den von der angefochtenen Verfügung betroffenen Gegenstand – die Sistierung des Verwaltungsverfahrens – bezieht. 2. Die Sistierung eines Verwaltungsverfahrens ist nur zulässig, wenn sie sachlich geboten ist. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, das sei hier nicht der Fall, weil keine Gefahr bestehe, dass die Beschwerdegegnerin später einmal Ergänzungsleistungen zurückfordern müsse, die uneinbringlich sein könnten. Die Beschwerdegegnerin wisse ja, welche Sozialversicherungsträger allenfalls leistungspflichtig seien, weshalb sie eine Verrechnung der allfälligen Nachzahlungen mit ihrer daraus resultierenden Rückforderung beantragen könne. Dabei hat der Beschwerdeführer allerdings verkannt, dass es gar nicht die Gefahr einer möglicherweise uneinbringlichen Rückforderung gewesen ist, die die Beschwerdegegnerin zur Sistierung des Verwaltungsverfahrens veranlasst hat, sondern vielmehr die Unmöglichkeit, das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abschliessend zu prüfen. Auch wenn mittlerweile bekannt ist, welche Leistungen der Beschwerdeführer aus der beruflichen Vorsorge erhält

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5/5 (was im hier massgebenden Verfügungszeitpunkt noch nicht der Fall gewesen ist), ist immer noch nicht bekannt, ob und allenfalls welche Leistungen der Beschwerdeführer von den ausländischen Sozialversicherungsträgern erhalten wird. Solche Leistungen müssten aber gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG als Einnahmen angerechnet werden. Folglich steht der für die Berechnung der anrechenbaren Einnahmen und damit auch für die Beantwortung der Frage nach einem anspruchsbegründenden Ausgabenüberschuss massgebende Sachverhalt noch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Würde die Beschwerdegegnerin in dieser Situation über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers entscheiden, erginge ihre Verfügung in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Sie wäre also rechtswidrig. Da das Recht nur auf einen vollständig ermittelten Sachverhalt angewendet werden kann und da der Sachverhalt im hier massgebenden Verfügungszeitpunkt (17. Juli 2025) noch nicht vollständig hat ermittelt sein können, weil damals noch nicht festgestanden hat, welche Leistungen der Beschwerdeführer aus der beruflichen Vorsorge sowie von den ausländischen Sozialversicherungen erhalten werde, hat die Beschwerdegegnerin das Verwaltungsverfahren zu Recht sistiert. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf das Begehren um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

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