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St.Gallen Versicherungsgericht 16.12.2025 EL 2025/43

16. Dezember 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,440 Wörter·~12 min·8

Zusammenfassung

Art. 43 Abs. 1 ATSG. Sistierung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2025, EL 2025/43).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/43 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 26.01.2026 Entscheiddatum: 16.12.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 16.12.2025 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Sistierung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2025, EL 2025/43). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Kanton St.Gallen Gerichte

1/7

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 16. Dezember 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2025/43

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV (Sistierung des Verwaltungsverfahrens)

EL 2025/43

2/7 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog seit Jahren eine Ergänzungsleistung zu einer Altersrente der AHV. Im Rahmen einer periodischen Überprüfung gab er im Juli 2024 an (EL-act. 113–3), seine Ehefrau habe krankheitsbedingt eines ihrer Arbeitsverhältnisse per Ende März 2024 kündigen müssen. Das andere Arbeitsverhältnis bestehe noch. Die EL-Durchführungsstelle forderte am 24. Juli 2024 ein detailliertes Arztzeugnis an (EL-act. 111). Der EL-Bezüger reichte in der Folge einen Bericht der Klinik B.___ vom 3. Mai 2023 ein (EL-act. 110). Der behandelnde Psychiater hatte eine mittelgradige depressive Episode mit einem somatischen Syndrom diagnostiziert und einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 70 Prozent attestiert. Am 6. August 2024 teilte der behandelnde Rheumatologe Dr. med. C.___ mit, zwischenzeitlich habe sich der Gesundheitszustand der Ehefrau des EL-Bezügers weiter verschlechtert (EL-act. 108). Die Klinik B.___ hatte bereits am 31. Juli 2024 berichtet (EL-act. 107–7 f.), die Ehefrau des EL-Bezügers leide nach wie vor an einer mittelgradigen depressiven Episode mit einem somatischen Syndrom. Sie sei weiterhin zu 70 Prozent arbeitsunfähig. Am 15. August 2024 wies Dr. C.___ darauf hin, dass zwischenzeitlich eine IV-Anmeldung für die Ehefrau des EL-Bezügers erfolgt sei (IV-act. 107–3). Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle hielt am 6. September 2024 fest, entgegen der Angabe von Dr. C.___ sei bis dato keine IV-Anmeldung der Ehefrau des EL-Bezügers bei der IV-Stelle eingegangen (IV-act. 92–2). Am 1. Oktober 2024 notierte Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD; EL-act. 93), im Rahmen eines früheren IV-Rentenverfahrens betreffend die Ehefrau des EL-Bezügers sei am 26. Juli 2021 ein polydisziplinäres Gutachten erstellt worden. Die neu eingereichten medizinischen Berichte enthielten keinen Hinweis auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Ehefrau seit damals. Die von den medizinischen Sachverständigen im Gutachten vom 26. Juli 2021 attestierte Arbeitsfähigkeit bestehe also immer noch, was bedeute, dass der Ehefrau des EL-Bezügers leidensadaptierte Tätigkeiten zu 80 Prozent zumutbar seien. Mit einer Verfügung vom 28. Oktober 2024 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. November 2024 mit der Begründung herab, bei der Anspruchsberechnung müsse neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des EL-Bezügers als Einnahme angerechnet werden (EL-act. 91). A.b Am 26. November 2024 liess der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2024 erheben (EL-act. 75). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache von Ergänzungsleistungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, die EL- Durchführungsstelle habe ein zu hohes hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigt. Am 20. Dezember 2024 erging eine als „Umrechnungsverfügung“ bezeichnete Revisionsverfügung mit Wirkung per 1. Januar 2025 (EL-act. 66), die der EL-Bezüger am 6. Januar 2025 ebenfalls einspracheweise anfechten liess (EL-act. 63).

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3/7 A.c Am 13. Januar 2025 reichte der EL-Bezüger weitere Nachweise über Stellenbemühungen seiner Ehefrau vom 6. und 7. Januar 2025 ein (EL-act. 59). Die EL-Durchführungsstelle interpretierte die Eingabe als ein Revisionsbegehren (vgl. EL-act. 39). Am 3. Juli 2025 liess der EL-Bezüger der EL- Durchführungsstelle mitteilen (EL-act. 13), dass sich der Gesundheitszustand seiner Ehefrau wesentlich verschlechtert habe. Seit dem 19. Juni 2025 sei sie vollständig arbeitsunfähig. Sie werde nächste Woche eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle einreichen. Mit einer Verfügung vom 5. August 2025 sistierte die EL-Durchführungsstelle das Revisionsverfahren (Gesuch vom 13. Januar 2025) bis zum rechtskräftigen Abschluss des zwischenzeitlich eröffneten IV-Verfahrens (EL-act. 9). A.d Am 21. August 2025 liess der EL-Bezüger eine Wiedererwägung der Sistierungsverfügung beantragen (EL-act. 8). Die EL-Durchführungsstelle trat nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein (ELact. 6). B. B.a Am 11. September 2025 (Datum der Postaufgabe) erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 5. August 2025 (act. G 1). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin), einen Entscheid zu fällen. Zur Begründung führte er aus, die Ergänzungsleistung sei Ende Oktober 2024 plötzlich per Anfang November 2024 gekürzt worden, weshalb er sich zum Bezug von Sozialhilfe habe anmelden müssen. Ihm und seiner Ehefrau fehlten nun 1'300 Franken pro Monat. Mit grössten Einschränkungen hätten sie bislang schuldenfrei bleiben können, aber nun sei der Kipppunkt erreicht worden. Sie hätten den Anordnungen der Beschwerdegegnerin und des Sozialamtes stets korrekt Folge geleistet. Er, der Beschwerdeführer, wisse ja nicht einmal, welches Gesuch sistiert worden sei, da er am 13. Januar 2025 gar kein Gesuch eingereicht habe. Die Sistierung des Verwaltungsverfahrens sei sinnlos, da eine allfällige Rentenzusprache ja ohnehin frühestens erst ab Juni 2025 erfolgen werde. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 23. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie an, die Antwort auf die Frage, ob ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers anzurechnen sei, hänge von deren Arbeitsfähigkeit ab. Das IV-Rentenverfahren ziele auf eine Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit ab, weshalb es aus prozessökonomischer Sicht unsinnig wäre, im EL-Verfahren parallele Abklärungen zu dieser Frage zu tätigen. B.c Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (act. G 5). Erwägungen

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4/7 1. Die angefochtene Verfügung hat das Verwaltungsverfahren betreffend den EL-Anspruch des Beschwerdeführers nicht abgeschlossen, weshalb sie als eine verfahrensleitende Verfügung („Zwischenverfügung“) zu qualifizieren ist. Gegen verfahrensleitende Verfügungen kann gemäss dem Art. 52 Abs. 1 ATSG keine Einsprache erhoben werden, weshalb gegen solche Verfügungen nach Art. 56 Abs. 1 ATSG direkt eine Beschwerde erhoben werden muss. Weder das VRP noch der Art. 61 ATSG sehen besondere Eintretensvoraussetzungen bezüglich einer Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Verfügung vor. Allerdings ist die selbständige Anfechtung einer verfahrensleitenden Verfügung kantonalrechtlich auf wenige Fälle beschränkt (vgl. URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 564 f.). Diese Regelung wird vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und vom Schrifttum als unbefriedigend qualifiziert, weshalb lückenfüllend eine selbständige Anfechtung von verfahrensleitenden Verfügungen in analoger Anwendung der Art. 45 f. VwVG bejaht wird (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 566, mit Hinweisen). Allerdings ergibt eine systematische Interpretation, dass nicht die Art. 45 f. VwVG, sondern vielmehr die (inhaltlich identischen) Art. 92 f. BGG lückenfüllend analog anzuwenden sind. Die Art. 110–112 BGG sehen nämlich gewisse Mindestanforderungen für das einem Bundesgerichtsverfahren vorgelagerte kantonale Verfahren vor (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 110 N 3 ff.). Gemäss dem Art. 111 BGG mit der Marginalie „Einheit des Verfahrens“ muss sich eine Person, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Die Beschwerdebefugnis darf im kantonalen Verfahren also nicht enger gefasst sein als im Verfahren vor dem Bundesgericht. Daraus folgt, dass eine gegen eine verfahrensleitende Verfügung gerichtete Beschwerde an ein oberes kantonales Gericht (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG) unter anderem dann zulässig sein muss, wenn diese Verfügung der beschwerdeführenden Person einen nicht wieder gut zu machender Nachteil bewirken kann oder wenn die materielle Prüfung der Verfügung einen sofortigen Endentscheid herbeiführen könnte, selbst wenn das kantonale Verfahrensrecht diese Beschwerdemöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. die Entscheide des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen B 2018/227 vom 19. August 2019, E. 1.4; B 2016/102 vom 20. März 2018, E. 1.2; B 2016/141 vom 30. Mai 2017, E. 1). Dabei kann es keine Rolle spielen, ob ein oberes kantonales Gericht wie das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine (im Verwaltungs- oder im Einspracheverfahren erlassene) verfahrensleitende Verfügung der Verwaltung oder – wie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen – eine verfahrensleitende Verfügung einer Vorinstanz oder einen Rechtsmittelentscheid einer Vorinstanz betreffend eine verfahrensleitende Verfügung auf deren respektive dessen Rechtmässigkeit zu überprüfen hat. Die hier angefochtene verfahrensleitende Sistierungsverfügung vom 5. August 2025 ist geeignet, einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil im Sinne des Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG zu bewirken. Der Beschwerdeführer wird nämlich jedenfalls so lange keine höhere Ergänzungsleistung erhalten, bis die Beschwerdegegnerin

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5/7 über seine Einsprache entschieden haben wird. Als Folge davon ist gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers eine Sozialhilfeabhängigkeit entstanden. Darin ist ein Nachteil zu erblicken, der selbst durch eine spätere rückwirkende Leistungserhöhung nicht wieder gutgemacht werden kann. Der Beschwerdeführer ist nämlich gezwungen, sich für die Zeit bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens mit der per 1. November 2024 herabgesetzten Ergänzungsleistung respektive mit dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum zu begnügen. Auch wenn die Chance besteht, dass er später eine EL-Nachzahlung erhalten wird, die diesen Nachteil rein buchhalterisch ausgleichen wird, ändert dies nichts am Umstand, dass er sich bis dahin finanziell stark einschränken muss. Die Situation des Beschwerdeführers stellt sich also ähnlich dar wie bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine leistungsaufhebende Verfügung, weil er gezwungen ist, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens mit zu tiefen, das heisst nicht existenzsichernden Ergänzungsleistungen auszukommen. Bei der Beurteilung von Gesuchen um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist die Vermeidung einer auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Auffassung als ein schützenswertes Interesse anerkannt (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 8C_267/2007 vom 20. November 2007, E. 3, mit zahlreichen Hinweisen). Dies rechtfertigt es, im Risiko einer allenfalls auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil zu erblicken (vgl. zum Ganzen auch etwa den Entscheid EL 2020/38 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 10. November 2020, E. 1.1). Folglich ist grundsätzlich auf die Beschwerde gegen die am 5. August 2025 verfügte Sistierung des Einspracheverfahrens einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er habe am 13. Januar 2025 gar kein Gesuch eingereicht. Allerdings hatte die Beschwerdegegnerin bereits am 28. Oktober 2024 eine Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistung per 1. November 2024 zufolge der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau verfügt; in der „Umrechnungsverfügung“ vom 20. Dezember 2024 hatte sie auch bei der Anspruchsberechnung für die Zeit über den 31. Dezember 2024 hinaus ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hatte beide Verfügungen einspracheweise angefochten. Am 13. Januar 2025 sind also zwei Einspracheverfahren hängig gewesen, in denen aber nur die Sachverhaltsentwicklung bis zum 20. Dezember 2024 hat berücksichtigt werden können. Die am 13. Januar 2025 vom Beschwerdeführer eingereichten Nachweise über Stellenbemühungen seiner Ehefrau am 6. und 7. Januar 2025 haben also nicht Gegenstand dieser beiden Einspracheverfahren sein können. Die Beschwerdegegnerin hat die kommentarlos eingereichten Stellenbemühungsnachweise folglich nur als ein neues Begehren um eine Erhöhung der Ergänzungsleistung mit Wirkung frühestens ab dem 1. Februar 2025 interpretieren können. Das mit der hier angefochtenen Verfügung vom 5. August 2025 sistierte Verwaltungsverfahren

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6/7 hat also die Prüfung des am 13. Januar 2025 eingereichten Revisionsbegehrens zum Gegenstand gehabt. 2.2 Nicht zum Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens haben die am 28. Oktober 2024 verfügte Revision der Ergänzungsleistung für die Zukunft sowie die per 1. November 2024 vorsorglich erfolgte Herabsetzung der Ergänzungsleistung gehört. Die Herabsetzung kann nur vorsorglicher Natur sein, weil die Verfügung vom 28. Oktober 2024 bis dato nicht rechtskräftig und damit verbindlich geworden ist. Die an sich massgebende Verfügung ist nach wie vor jene vom 15. Dezember 2023 für die Zeit ab dem 1. Januar 2024. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit November 2024 eine wesentlich tiefere Ergänzungsleistung erhält, kann nur mit einer vorsorglichen Herabsetzung der Ergänzungsleistung für die Dauer des Einspracheverfahrens betreffend die Verfügung vom 28. Oktober 2024 erklärt werden. Diese vorsorgliche Massnahme ist mit der Verfügung vom 20. Dezember 2024 für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 modifiziert worden, aber auch diese Modifikation kann natürlich nur eine vorsorgliche Massnahme gewesen sein, da das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 28. Oktober 2024 damals immer noch hängig gewesen ist. Weder die beiden Einspracheverfahren betreffend die Verfügungen vom 28. Oktober 2024 und vom 20. Dezember 2024 noch die in jenen Verfügungen notwendigerweise enthaltenen vorsorglichen Massnahmen haben aber Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gebildet, das mit der hier angefochtenen Verfügung vom 5. August 2025 sistiert worden ist, weshalb in diesem Beschwerdeverfahren nicht weiter darauf einzugehen ist. 3. Das Verwaltungsverfahren, in dem die angefochtene Sistierungsverfügung vom 5. August 2025 ergangen ist, hat die Frage nach einer revisionsweisen Erhöhung der laufenden Ergänzungsleistung für die Zukunft zum Gegenstand gehabt. Für dieses Revisionsverfahren ist die gesamte Sachverhaltsentwicklung bis zum Datum jener Verfügung massgebend, mit der es abgeschlossen wird. Der Gegenstand des Revisionsverfahrens ist gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Praxis unteilbar (BGE 131 V 164). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht kann deshalb nicht ein Entscheid betreffend die Ergänzungsleistung für die Zeit bis zum frühestmöglichen Beginn einer allfälligen IV-Rente seiner Ehefrau und später ein zweiter Entscheid betreffend die Ergänzungsleistung für die Zeit danach ergehen, da der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens dadurch rechtswidrig aufgeteilt würde. Der Beschwerdegegnerin ist nach der Anmeldung der Ehefrau zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung nichts anderes übrig geblieben, als den Ausgang des IV-Rentenverfahrens abzuwarten. Denn bei der Anspruchsberechnung wäre natürlich auch eine allfällige IV-Rente als Einnahme anzurechnen, deren Betrag vor dem rechtskräftigen Abschluss des IV- Rentenverfahrens offenkundig nicht feststehen kann. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat, dürften die Ergebnisse der Sachverhaltsabklärung im IV-Rentenverfahren aber auch bezüglich der Frage nach einem hypothetischen Erwerbseinkommen der Ehefrau im gesamten für das

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7/7 Verwaltungsverfahren massgebenden Zeitraum (d.h. auch für die Zeit vor dem frühestmöglichen Beginn einer allfälligen Rente der Ehefrau) massgebend sein. Es wäre tatsächlich völlig unverhältnismässig, wenn die Beschwerdegegnerin in ihrem eigenen Verwaltungsverfahren genau dieselben Abklärungen tätigen müsste, die auch die IV-Stelle in deren Verwaltungsverfahren tätigen wird. Zudem bestünde die Gefahr widersprüchlicher Abklärungsresultate. In dieser Situation ist die Sistierung des Verwaltungsverfahrens unumgänglich gewesen. Die angefochtene Sistierungsverfügung vom 5. August 2025 erweist sich damit als rechtmässig. 4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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2026-04-09T05:03:12+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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