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St.Gallen Versicherungsgericht 20.01.2026 EL 2025/30

20. Januar 2026·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,958 Wörter·~15 min·10

Zusammenfassung

Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass. Frage nach dem guten Glauben. Falsch berechnete Rückforderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2026, EL 2025/30).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/30 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 13.02.2026 Entscheiddatum: 20.01.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 20.01.2026 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass. Frage nach dem guten Glauben. Falsch berechnete Rückforderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2026, EL 2025/30). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 20. Januar 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2025/30

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, Rufener Recht & IT, St. Leonhardstrasse 4, 9000 St. Gallen,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Erlass der Rückforderung (Ergänzungsleistung zur IV)

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2/8 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog seit Jahren eine Ergänzungsleistung zu einer Rente der Invalidenversicherung. Deren Betrag belief sich ab Januar 2023 auf 3'479 Franken pro Monat (EL-act. 38). Bei der Anspruchsberechnung hatte die EL-Durchführungsstelle die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des EL-Bezügers, der Ehefrau und des Kindes, die Nichterwerbstätigenbeiträge, den Wohnungsmietzins sowie die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf eines Ehepaares mit einem Kind als Ausgaben und die IV-Rentenleistungen für den EL-Bezüger und für die Ehefrau als Einnahmen berücksichtigt (EL-act. 40). Am 11. Oktober 2023 reichte der EL-Bezüger der EL-Durchführungsstelle einen Arbeitsvertrag betreffend seine Ehefrau ein (EL-act. 36). Diesem liess sich entnehmen, dass die Ehefrau am 1. Juli 2023 eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80 Prozent aufgenommen hatte. Der Bruttolohn war auf 3'152 Franken pro Monat festgesetzt worden. Gemäss einer ebenfalls am 11. Oktober 2023 eingereichten Lohnabrechnung hatte die Ehefrau Ende Juli 2023 eine erste Lohnzahlung erhalten, die nebst dem vereinbarten Monatslohn einen anteiligen 13. Monatslohn sowie eine Sonntagsarbeitszulage beinhaltet hatte (EL-act. 37). Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte, der EL-Bezüger habe darum ersucht, die Rückforderung in Raten von 250 Franken pro Monat bezahlen zu können (vgl. ELact. 36–1). Am 9. November 2023 reichte der EL-Bezüger der EL-Durchführungsstelle ein Schreiben seines Vermieters vom 13. Oktober 2023 ein, mit dem dieser eine Mietzinserhöhung angekündigt hatte (EL-act. 35). Am 13. November 2023 reichte er einen neuen Arbeitsvertrag seiner Ehefrau ein, laut dem das Pensum per 1. Dezember 2023 auf 40 Prozent reduziert werden sollte (EL-act. 34). Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte, gemäss einer entsprechenden Angabe des EL- Bezügers benötige die Arbeitgeberin weniger Personal. Am 15. Dezember 2023 erliess die EL- Durchführungsstelle eine sogenannte „Umrechnungsverfügung“, mit der sie die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2024 auf 3'425.80 Franken pro Monat herabsetzte (EL-act. 31). Das entsprechende Berechnungsblatt wies nach wie vor die Renten der Ehegatten als einzige Einnahmen aus; gleichzeitig wurde weiterhin der Nichterwerbstätigenbeitrag der Ehefrau als Ausgabe berücksichtigt (EL-act. 33). A.b Am 8. Januar 2024 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf, die Lohnabrechnungen seiner Ehefrau für die Monate Dezember 2023 und Januar 2024 einzureichen (ELact. 30). Am 16. Februar 2024 gab der EL-Bezüger die Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2023 sowie eine Mitteilung des Vermieters über eine weitere Mietzinserhöhung per 1. Juni 2024 ab (EL-act. 29). Am 21. März 2024 forderte die EL-Durchführungsstelle ihn auf, die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis März 2024 sowie den Lohnausweis für das Jahr 2023 einzureichen (EL-act. 28). Bereits am 18. März 2024 hatte der EL-Bezüger die Lohnabrechnung für den Monat Januar 2024

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3/8 eingereicht (EL-act. 27). Am 18. April 2024 reichte er die Lohnabrechnung für den Monat Februar 2024 sowie den Lohnausweis für das Jahr 2023 ein (EL-act. 25). Am 27. Juni 2024 gab er die Lohnabrechnungen für die Monate März bis und mit Juni 2024 ab (EL-act. 19). Mit einer Verfügung vom 3. Juli 2024 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Juli 2023 herab (EL-act. 11). Zur Begründung führte sie an, sie habe das Erwerbseinkommen der Ehefrau als zusätzliche Einnahme angerechnet, wodurch sich der Ausgabenüberschuss vermindert habe. Zudem habe sie Kinderzulagen angerechnet. Die Nichterwerbstätigenbeiträge der Ehefrau hätten nicht mehr als Ausgabe berücksichtigt werden können. Den Mietzinsveränderungen habe sie gemäss den eingereichten Akten Rechnung getragen. Die rückwirkende Herabsetzung der Ergänzungsleistung hatte eine Rückforderung von 24'676 Franken zur Folge. A.c Am 26. Juli 2024 machte der EL-Bezüger geltend (EL-act. 10), er habe die Lohnabrechnungen jeweils so rasch als möglich eingereicht. Die Arbeitgeberin habe diese leider oft erst mit Verspätung versandt. Aufgrund der langen Bearbeitungszeit der EL-Durchführungsstelle habe sich der Betrag der Rückforderung auf eine sehr hohe Summe kumuliert. Ihm, dem EL-Bezüger, gehe es aufgrund dieser Belastung gesundheitlich sehr schlecht. Er bitte deshalb darum, dass auf diese hohe Forderung verzichtet werde. Zudem bitte er um eine Fristverlängerung für die Einsprache. Die EL- Durchführungsstelle teilte ihm am 5. August 2024 mit (EL-act. 9), die Einsprachefrist könne nicht verlängert werden, aber sie laufe aufgrund der Gerichtsferien ohnehin noch bis anfangs September. Zudem habe der EL-Bezüger die Möglichkeit, den Erlass der Rückforderung zu beantragen. Am 10. September 2024 beantragte der EL-Bezüger den Erlass der Rückforderung (EL-act. 8). Mit einer Verfügung vom 17. September 2024 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassbegehren mit der Begründung ab, der EL-Bezüger habe die Ergänzungsleistungen nicht im guten Glauben unrechtmässig bezogen (EL-act. 6). A.d Am 18. Oktober 2024 liess der nun anwaltlich vertretene EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 17. September 2024 erheben (act. G 5.2.30). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Erlassgesuchs beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, er habe die relevante Sachverhaltsveränderung umgehend gemeldet und sogar um eine Rückforderung der bis dahin zu viel ausgerichteten Leistungen in Raten von 250 Franken pro Monat ersucht. Als keine Reaktion der EL-Durchführungsstelle erfolgt sei und nachdem er zudem zwei Monate später eine neue Verfügung erhalten habe, mit der die Ergänzungsleistung nur unwesentlich herabgesetzt worden sei, habe er im guten Glauben davon ausgehen können, dass er weiterhin einen Anspruch auf die bisherige Ergänzungsleistung habe. Mit einem Entscheid vom 12. Mai 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 5.2.4). Zur Begründung führte sie an, da der EL-Bezüger bereits beim Einreichen des Arbeitsvertrages seiner Ehefrau um eine Begleichung der zu erwartenden Rückforderung mittels Ratenzahlungen ersucht habe, sei ihm bewusst gewesen, dass die Ergänzungsleistung herabgesetzt

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4/8 werde. Er habe die zu hohe Ergänzungsleistung folglich nicht gutgläubig bezogen. Die EL- Durchführungsstelle habe ihn laufend aufgefordert, die jeweils aktuellen Lohnabrechnungen einzureichen, weshalb ihm auch habe bewusst sein müssen, dass das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei. B. B.a Am 28. Mai 2025 liess der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2025 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung des Erlassgesuchs beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, er habe die Berechnungen nicht nachvollziehen können. Deshalb seien für ihn „beide Fehlleistungen“ (die zunächst unterbliebene Herabsetzung der Ergänzungsleistung sowie die Nichtberücksichtigung des Erwerbseinkommens der Ehefrau für die Zeit ab Januar 2024) nicht erkennbar gewesen, die die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) produziert habe. Da er die relevanten Veränderungen gemeldet habe, habe er davon ausgehen können, dass es nicht zu einer Rückforderung kommen werde. Folglich habe er die unrechtmässigen Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. Juni 2025 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). B.c Am 20. Juni 2025 wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (act. G 6). B.d Der Beschwerdeführer liess am 31. Juli 2025 an seinen Anträgen festhalten (act. G 10). Erwägungen 1. Da sich der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens in der Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit erschöpft, kann sein Gegenstand nicht weiter als jener des Einspracheverfahrens sein. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass es die Überprüfung der Verfügung vom 17. September 2024 bezweckt und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Dieses hat sich auf die Prüfung eines Erlassbegehrens betreffend die am 3. Juli 2024 verfügte Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von 24'676 Franken beschränkt. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist also ausschliesslich der Erlass jener Rückforderung zu prüfen. 2.

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5/8 2.1 Gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung von unrechtmässigen Leistungen dient der Durchsetzung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes, weil sie dazu führt, dass dem EL-Bezüger, der unrechtmässig zu hohe Leistungen bezogen hat, nur noch jene Leistungen verbleiben, auf die er nach der materiellen Rechtslage einen Anspruch gehabt hat. Wer (unrechtmässig) Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss diese jedoch laut dem Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Erlass einer Rückerstattung vereitelt das Erreichen des von der generellen Rückerstattungspflicht angestrebten Ziels, weil er dazu führt, dass der EL-Bezüger Leistungen definitiv behalten kann, auf die er von Gesetzes wegen eigentlich gar keinen Anspruch gehabt hat. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für einen Erlass ist deshalb ein strenger Massstab anzulegen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis kommt ein Erlass selbst dann nicht in Frage, wenn der EL-Bezüger die unrechtmässigen Leistungen gutgläubig bezogen hat, sofern er durch eine Verletzung der im Art. 31 ATSG und im Art. 24 ELV geregelten Melde- oder der gesetzlich nicht geregelten Kontrollund Hinweispflicht jenen Fehler, der zur Ausrichtung von unrechtmässigen Leistungen geführt hat, mitverursacht hat. 2.2 Da der Beschwerdeführer weiterhin Ergänzungsleistungen bezieht, ist das Kriterium der grossen Härte im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und des Art. 5 ATSV offenkundig erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob auch das kumulativ zu erfüllende Kriterium des gutgläubigen Bezuges von (unrechtmässigen) Leistungen gegeben ist. 2.3 Die Rückforderung ist darauf zurückzuführen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Juli 2023 eine Arbeitsstelle – zunächst mit einem Pensum von 80 Prozent – angetreten und ein entsprechendes Erwerbseinkommen erzielt hat, was der Beschwerdeführer aber erst mit Verspätung gemeldet hat, obwohl ihm offenkundig bewusst gewesen ist, dass sich dieser Umstand erheblich auf seinen EL-Anspruch auswirken werde. Er hat nämlich bereits bei der verspäteten Meldung der neuen Tatsache darum gebeten, eine allfällige Rückforderung mit monatlichen Raten von 250 Franken bezahlen zu können. Er muss also angenommen haben, dass selbst eine Rückforderung für lediglich zwei, drei Monate ein Vielfaches von 250 Franken betragen werde. Angesichts der Meldepflichtverletzung hat er die bisherige Ergänzungsleistung nicht im guten Glauben bezogen, dass er weiterhin einen unveränderten EL-Anspruch habe. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf diese Meldung zunächst nicht reagiert hat, hat daran nichts geändert, denn dem Beschwerdeführer hat aufgrund des langjährigen EL-Bezuges bewusst sein müssen, dass ein Revisionsverfahren regelmässig mehrere Wochen bis Monate dauern kann. Zu prüfen bleibt, ob die „Umrechnungsverfügung“ per 1. Januar 2024, mit der die laufende Ergänzungsleistung nur geringfügig herabgesetzt worden ist, den Beschwerdeführer veranlasst haben kann zu glauben, er habe ab Januar 2024 einen entsprechenden EL-Anspruch, ohne eine Rückforderung als Folge einer Korrektur der Ergänzungsleistung wegen der

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6/8 Erwerbsaufnahme der Ehefrau befürchten zu müssen. Das ist nicht der Fall, denn erstens muss für den Beschwerdeführer bei der ihm möglichen und zumutbaren Kontrolle des Berechnungsblattes erkennbar gewesen sein, dass die Beschwerdegegnerin (zunächst) weiterhin kein Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigt hat, da die entsprechende Position einen Betrag von null Franken ausweist. Zweitens hat die Beschwerdegegnerin im neuen Jahr laufend Lohnabrechnungen der Ehefrau angefordert, woraus der Beschwerdeführer hat schliessen müssen, dass das Revisionsverfahren noch immer im Gang gewesen ist. Die „Umrechnungsverfügung“ kann den guten Glauben folglich nicht „wiederhergestellt“ haben. Die Dauer des Revisionsverfahrens ist schliesslich irrelevant, da sie keinen Einfluss darauf gehabt hat, wie viel finanzielle Mittel dem Beschwerdeführer für den hier massgebenden Zeitraum zur Verfügung gestanden haben, denn wäre das Revisionsverfahren früher abgeschlossen worden, hätte der Beschwerdeführer für die folgenden Monate eine Ergänzungsleistung erhalten, die um so viel tiefer gewesen ist, wie er nun pro Monat zurückerstatten muss. Hätte der Beschwerdeführer den Lohn der Ehefrau bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens beiseite gelegt und sich entsprechend weiterhin mit jenen finanziellen Mitteln begnügt, die ihm bis anhin zur Verfügung gestanden hatten, hätte er die Rückforderung begleichen können und (wegen der sog. „privilegierten“ Anrechnung des Erwerbseinkommens) sogar noch einen Teil des beiseite gelegten Geldes behalten können. 2.4 2.4.1 Das würde an sich den Erlass der verfügten Rückforderung ausschliessen. Nun ist der Beschwerdegegnerin bei der rückwirkenden Korrektur, die zur Rückforderung geführt hat, aber ein Fehler unterlaufen, der dazu geführt hat, dass die Rückforderung insgesamt zu hoch ausgefallen ist. Die Rückforderung, deren Erlass hier strittig ist, ist also nicht auf eine, sondern auf zwei Ursachen zurückzuführen, nämlich zum einen auf die Meldepflichtverletzung betreffend die Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers und zum andern auf einen Fehler der Beschwerdegegnerin bei der rückwirkenden Neufestsetzung der Ergänzungsleistung. Die verfügte Rückforderung beinhaltet also nicht nur unrechtmässig, sondern auch rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen. Offenkundig kann das Verhalten des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen der Erwerbsaufnahme seiner Ehefrau am 1. Juli 2023 und der rückwirkenden Korrektur der Ergänzungsleistung am 3. Juli 2024 keinen Einfluss auf den von der Beschwerdegegnerin bei der rückwirkenden Neufestsetzung der Ergänzungsleistung in der Verfügung vom 3. Juli 2024 begangenen Fehler gehabt haben, weshalb der Beschwerdeführer für diesen Teil der Rückforderung in keiner Art und Weise „bösgläubig“ gewesen sein kann. Für diesen Teil der Rückforderung sind also die beiden kumulativ zu erfüllenden Erlassvoraussetzungen, nämlich der gutgläubige Bezug und die grosse Härte, erfüllt, weshalb ein entsprechender Teilerlass gewährt werden muss.

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7/8 2.4.2 Der Fehler, den die Beschwerdegegnerin begangen hat und der zu einer insgesamt zu hohen Rückforderung geführt hat, besteht darin, dass die Beschwerdegegnerin trotz des Umstandes, dass das Erwerbseinkommen der Ehefrau von Monat zu Monat stark geschwankt hat, und unter Missachtung der Tatsache, dass das Arbeitspensum per 1. Dezember 2023 von 80 Prozent auf 40 Prozent reduziert worden ist, auf ein jährliches Durchschnittseinkommen abgestellt hat. Sie hat für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2023 durchgehend ein durchschnittliches („privilegiertes“, nämlich zwei Drittel des Freibetrages von 1'500 Franken übersteigenden) jährliches Erwerbseinkommen von 20'580 Franken und für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2024 durchgehend ein durchschnittliches („privilegiertes“, nämlich 80 Prozent des effektiven Lohnes) jährliches Erwerbseinkommen von 22'356 Franken angerechnet. Das hat einen insgesamt zu einem zu tiefen EL-Anspruch für die Zeit von Juli 2023 bis und mit Juni 2024 im Gesamtbetrag von 16'435.80 Franken (= 6 × 1'444 + 2 × 1'242.80 + 3 × 1'311.80 + 1'350.80 Franken) ergeben. Bei richtiger Berechnung nach der ständigen Praxis des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen (vgl. etwa den Entscheid EL 2014/51 vom 24. Mai 2016) hätte aber für den Monat Juli 2023 ein („privilegierter“) Lohn von (auf ein Jahr umgerechnet) 23'165 Franken, für den Monat August 2023 ein solcher von 21'612 Franken, für die Monate September bis und mit November 2023 ein solcher von je 25'602 Franken, für den Monat Dezember 2023 ein solcher von 1'897 Franken, für den Monat Januar 2024 ein solcher von 12'705 Franken, für den Monat Februar 2024 ein solcher von 15'838 Franken, für den Monat März 2024 ein solcher von 24'001 Franken, für den Monat April 2024 ein solcher von 12'705 Franken, für den Monat Mai 2024 ein solcher von 26'752 Franken und für den Monat Juni 2024 ein solcher von 26'927 Franken berücksichtigt werden müssen. Der EL-Anspruch hätte folglich für den Monat Juli 2023 um 215 Franken (= [23'165 – 20'580] Franken ÷ 12), für den Monat August 2023 um 86 Franken und für die Monate September bis und mit November 2023 um je 418 Franken tiefer, aber für den Monat Dezember 2023 um 1'557 Franken, für den Monat Januar 2024 um 805 Franken und für den Monat Februar 2024 um 544 Franken höher ausfallen müssen. Für den Monat März 2024 hätte sich ein um 137 Franken tieferer, für den Monat April 2024 ein um 805 Franken höherer, für den Monat Mai 2024 ein um 366 Franken tieferer und für den Monat Juni 2024 ein um 380 Franken tieferer EL-Anspruch ergeben. Das Total der Ergänzungsleistungen für die Monate Juli 2023 bis und mit Juni 2024 hätte 17'708.80 Franken betragen, was den von der Beschwerdegegnerin ermittelten Gesamtbetrag des EL-Anspruchs für die Zeit von Juli 2023 bis und mit Juni 2024 von 16'435.80 Franken um 1'273 Franken übersteigt. Diesen Teil der Rückforderung kann der Beschwerdeführer nicht bösgläubig bezogen haben, weil er für diesen Teil der Ergänzungsleistungen offensichtlich nicht mit einer Rückforderung hat rechnen müssen und weil er diesbezüglich auch weder seine Melde- noch seine Kontroll- und Hinweispflicht verletzt haben kann. Also muss die Rückforderung in diesem Teilbetrag erlassen werden. 3.

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8/8 Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil nur wenige Akten massgebend gewesen sind und weil sich das Verfahren auf eine isolierte Rechtsfrage beschränkt hat. Die Entschädigung wird folglich auf 2'000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Entscheid 1. Die am 3. Juli 2024 verfügte Rückforderung wird im Teilbetrag von 1'273 Franken erlassen; im Übrigen wird der Erlass verweigert. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 2'000 Franken zu entschädigen.

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2026-04-09T05:00:52+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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