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St.Gallen Versicherungsgericht 29.04.2025 EL 2025/2

29. April 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,323 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Art. 9 ff. ELG. Jährliche Ergänzungsleistung. Anrechenbare Einnahmen- und Ausgabenpositionen. Abweisung des EL-Gesuchs infolge eines Einnahmenüberschusses. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. April 2025, EL 2025/2).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 22.05.2025 Entscheiddatum: 29.04.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 29.04.2025 Art. 9 ff. ELG. Jährliche Ergänzungsleistung. Anrechenbare Einnahmen- und Ausgabenpositionen. Abweisung des EL-Gesuchs infolge eines Einnahmenüberschusses. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. April 2025, EL 2025/2). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 29. April 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. EL 2025/2

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV

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2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich erstmals im Oktober 2018 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV an (EL-act. 35 f.). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Ergänzungsleistungen wegen eines Einnahmenüberschusses ab (EL-act. 31). A.b Im April 2024 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (ELact. 20). Im Anmeldeformular gab sie unter anderem an, dass sie einen Wohnungsmietzins von Fr. 1'647.-- pro Monat bezahle. Eigentlich betrage die Miete Fr. 1'807.--. Da sie die Treppe reinige, erhalte sie eine Mietzinsreduktion von Fr. 160.-- (pro Monat). Sie lebe allein in der Wohnung. Sie habe Schulden (Kreditkarte) in der Höhe von Fr. 5'000.-- und Steuerschulden aus dem Jahr 2022 von Fr. 2'900.--. Sie erhalte eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 2'274.-- pro Monat und eine BVG-Rente von monatlich Fr. 1'800.65. Der Saldo des Privatkontos bei der Bank B.___ hatte am 31. März 2024 Fr. 1'416.06 betragen (EL-act. 26-4). Der Saldo des Privatkontos bei der C.___ hatte sich per 31. Dezember 2023 auf Fr. 0.- - und per 5. April 2024 auf Fr. 146.65 belaufen (EL-act. 26-7 f.). Zinsen auf ihr Guthaben hatte die EL- Ansprecherin im Jahr 2023 weder von der Bank B.___ noch von der C.___ erhalten (EL-act. 26-6 ff.). Der verfügbare Betrag auf der Prepaid-Kreditkarte hatte am 5. April 2024 Fr. 269.45 betragen (ELact. 26-9). Die EL-Ansprecherin hatte per 18. März 2024 bei der Bank D.___ Schulden in der Höhe von Fr. 5'297.70 gehabt (EL-act. 26-3), wovon sie am 26. März 2024 Fr. 350.-- zurückbezahlt hatte (EL-act. 26-15). Gemäss einem Scheidungsurteil vom 9. September 2005 hatten die EL-Ansprecherin und ihr Ehemann gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet (EL-act. 28). A.c Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Ergänzungsleistungen vom April 2024 erneut wegen eines Einnahmenüberschusses ab dem potentiellen Anspruchsbeginn (1. April 2024) ab (EL-act. 15). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Miete das anrechenbare Mietzinsmaximum übersteige. Die Kosten für den TV-/Radio-Anschluss seien über den Lebensbedarf gedeckt und könnten deshalb nicht im Mietzins berücksichtigt werden. Daher seien diese Kosten gemäss dem Mietvertrag vom anrechenbaren Mietzins abgezogen worden. Bei den Ausgaben hatte die EL-Durchführungsstelle eine Krankenkassenprämie von Fr. 5'820.-- pro Jahr, einen Mietzins von Fr. 17'040.-- pro Jahr und einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 20'100.- - pro Jahr angerechnet. Die anrechenbaren Ausgaben hatten sich somit auf total Fr. 42'960.-- pro Jahr belaufen. Bei den Einnahmen hatte die EL-Durchführungsstelle keinen Vermögensverzehr angerechnet, da das angerechnete Sparguthaben von Fr. 800.-- den Freibetrag von Fr. 30'000.-- nicht überstiegen hatte. Das anrechenbare Einkommen hatte sich auf Fr. 613.-- pro Jahr belaufen (Fr. 1'920.- - - Freibetrag von Fr. 1'000.--, davon 2/3). Die anrechenbaren Rentenleistungen hatten Fr. 48'896.-- pro

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3/9 Jahr betragen (AHV-Rente von Fr. 27'288.--, Z.___-Rente von Fr. 8'965.--, Rente der PK E.___ von Fr. 12'643.--). Die Einnahmen hatten sich auf total Fr. 49'509.-- belaufen. Bei Ausgaben von Fr. 42'960.-pro Jahr und Einnahmen von Fr. 49'509.-- pro Jahr hatte ein Einnahmenüberschuss von Fr. 6'549.-- pro Jahr resultiert. A.d Gegen diese Verfügung erhob die EL-Ansprecherin am 15. Juli 2024 eine Einsprache (EL-act. 13). Sie erklärte, sie sei mit der Abweisung ihres EL-Gesuchs nicht einverstanden. Sie kritisierte, dass die Mietreduktion von Fr. 160.-- pro Monat für die Treppenreinigung nicht berücksichtigt worden sei. Würde sie berücksichtigt, sähe die Ausgangslage anders aus. Zudem habe sie in den letzten Jahren eine günstigere Wohnung gesucht, aber nicht gefunden. Sie könnte mit einer günstigeren Wohnung knapp Fr. 120.-- bis Fr. 150.-- pro Monat einsparen. Da sie keine finanziellen Reserven habe, wisse sie aber nicht, wie sie den Umzug finanzieren sollte. Sie frage sich auch, warum in die Bedarfsrechnung nicht einfliesse, dass ihr nie Vermögen zur Verfügung gestanden habe. Sie habe nie Geld verschleudert. Neben dem Mietzins und der Krankenkassenprämie habe sie weitere Ausgaben wie "Rechnungen für F.___, G.___, Versicherung, Elektrisch, Gasrechnungen und das Senioren-GA". Zudem müsse sie ihre Steuer- und Kreditkartenschulden tilgen. Zum Zahnarzt gehe sie seit Jahren nicht mehr, und auch für neue Brillengläser fehle ihr das Geld. A.e Mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Juli 2024 ab (EL-act. 8). Zur Begründung hielt sie fest, bei der "Mietzinsreduktion" von Fr. 160.-- pro Monat handle es sich um ein Einkommen für die Treppenreinigung und nicht um eine Mietzinsreduktion. Die "Mietzinsreduktion" von Fr. 160.-- sei daher bei den Ausgaben zu Recht nicht berücksichtigt worden. Gemäss Gesetz dürfe ausgabenseitig maximal ein Mietzins von Fr. 17'040.-- pro Jahr berücksichtigt werden. Da der Mietzins der EL-Ansprecherin Fr. 21'324.-- (12 x [1'807.-- - Fr. 30.- - für TV/Radio]) pro Jahr betrage, wohne die EL-Ansprecherin aus der Sicht der EL in einer zu teuren Wohnung. Das Einkommen für die Hauswarttätigkeit von Fr. 160.-- sei korrekt privilegiert als Erwerbseinkommen angerechnet worden. Die Verfügung erweise sich somit als korrekt. B. B.a Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 (Postaufgabe am 20. Dezember 2024) teilte die EL- Ansprecherin der EL-Durchführungsstelle mit, dass sie mit der Abweisung der Einsprache nicht einverstanden sei (act. G 1.1). Sie machte geltend, dass es sich bei der Mietzinsreduktion von Fr. 160.- - "absolut nicht um eine Abwarts-Anstellung" handle. Für sie seien Einnahmen reell erhaltene Gelder und nicht Abzüge. Des Weiteren habe sie in Erfahrung gebracht, dass Einzelpersonen, die in H.___/SG lebten, eine monatliche Miete von Fr. 1'525.-- angerechnet werde und nicht wie von der EL- Durchführungsstelle berücksichtigt nur Fr. 1'420.--. Ihre Wohnung sei also nur um Fr. 252.-- pro Monat zu teuer (Fr. 1'777.-- - Fr. 1'525.--). Die Umzugskosten würden die Einsparungen übertreffen. Die EL-

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4/9 Lebenskostenpauschale decke nicht alles ab. Der Überschuss von knapp Fr. 390.-- pro Monat genüge nicht, um die Kosten für den Zahnarzt, die Schulden, die momentan erhöhten Gas-Heizkosten etc. zu bezahlen. Zudem verstehe sie nicht, warum die Schulden in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt worden seien. Die EL-Durchführungsstelle leitete die Eingabe der EL-Ansprecherin vom 18. Dezember 2024 am 6. Januar 2025 (Eingang 9. Januar 2025) zur Prüfung als Beschwerde an das Versicherungsgericht weiter (act. G 1). Das Gericht nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen (vgl. act. G 3). B.b Am 21. Januar 2025 beantragte die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. Ergänzend hielt sie fest, dass das Mietzinsmaximum für die Gemeinde H.___ im hier massgebenden Jahr 2024 Fr. 17'040.-- pro Jahr betragen habe und im Jahr 2025 auf Fr. 18'300.-erhöht worden sei. Sie (die Beschwerdegegnerin) habe somit das korrekte Maximum angesetzt. B.c Die EL-Ansprecherin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) machte in ihrer Replik vom 30. Januar 2025 (Postaufgabe 5. Februar 2025) ergänzend geltend (act. G 6), für sie sei nicht nachvollziehbar, dass das neue Mietzinsmaximum nicht berücksichtigt werde, da man sich nun im Jahr 2025 befinde. Die Zahlungen würden im 2025 "ausgehändigt" und nicht rückwirkend. Auf ihr Argument, es sei sehr schwierig, in H.___ eine deutlich günstigere Wohnung zu finden, sei die Beschwerdegegnerin nicht eingegangen. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 7 f.). Erwägungen 1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG). Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Art. 58 Abs. 3 ATSG). Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 4. Dezember 2024. Die Beschwerdeführerin hat sich mit einer Eingabe vom 18. Dezember 2024 (Postaufgabe am 20. Dezember 2024) an die Beschwerdegegnerin gewendet. Die Beschwerdegegnerin hat diese Eingabe am 6. Januar 2025 (Eingang am 9. Januar 2025) an das Versicherungsgericht zur Prüfung als Beschwerde weitergeleitet. Die Beschwerdegegnerin hat in der Eingabe vom 18. Dezember 2024 erklärt, dass sie mit der

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5/9 Abweisung der Einsprache nicht einverstanden sei und auch die Gründe hierfür angeführt. Auf die damit frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Juli 2024 abgewiesen hat. Mit der Verfügung vom 9. Juli 2024 hatte die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ergänzungsleistungen vom April 2024 wegen eines Einnahmenüberschusses abgewiesen. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30, Stand 1. Januar 2024). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen am 1. April 2024 erfüllt gewesen sind. 2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der in lit. a und b genannten Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG geregelt, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 und 11a ELG. 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat auf der Ausgabenseite der Anspruchsberechnung eine jährliche Krankenkassenprämie von Fr. 5'820.-- berücksichtigt. Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wird bei allen Personen der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt; er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie. Der Kanton St. Gallen hat drei Prämienregionen, H.___ gehört zur Prämienregion 2 (siehe Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Prämienregionen, SR 832.106, Stand 1. Januar 2024). Die regionale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung einschliesslich Unfalldeckung hat im Jahr 2024 für in der Prämienregion 2 wohnhafte Erwachsene Fr. 6'000.-- betragen (siehe Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2024 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, SR 831.309.1, Stand am 1. Januar 2024). Da die tatsächliche Krankenkassenprämie der Beschwerdeführerin mit Fr. 5'820.-- pro Jahr (12 x Fr. 485.--, siehe EL-act. 22) tiefer gewesen ist als die Durchschnittsprämie für ihre Prämienregion, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die tatsächliche Prämie für die obligatorische Krankenversicherung angerechnet.

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6/9 2.4 Bei zu Hause lebenden Personen werden als Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt. Als jährlicher Höchstbetrag werden für eine allein lebende Person Fr. 17'580.-- in der Region 1, Fr. 17'040.-- in der Region 2 und Fr. 15'540.-- in der Region 3 anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen (Art. 10 Abs. 1quater Satz 1 ELG). H.___ gehört zur Region 2 (Art. 26 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301, Stand am 1. Januar 2024] i.V.m. Anhang I der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.301.114, Stand am 1. Januar 2024]). Laut der Mitteilung des Vermieters über eine Mietzinserhöhung (EL-act. 25) beträgt der Mietzins der Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2023 Fr. 1'807.-- pro Monat und damit Fr. 21'684.-- pro Jahr. Darin enthalten sind gemäss der Mitteilung auch Radio- und TV-Anschlussgebühren von Fr. 30.-- pro Monat. Die Anschlussgebühren für Radio und TV sind nicht Teil des anrechenbaren Mietzinses, da sie nicht das existenzielle Wohnbedürfnis der EL-beziehenden Person, sondern deren kulturellen Bedürfnisse decken (vgl. hierzu Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2017, EL 2016/21 E. 5; siehe auch den Entscheid vom 6. November 2024, EL 2024/23 E. 4.2). Da der tatsächliche Mietzins auch nach Abzug der TV- und Radiogebühren mit Fr. 21'324.-- (Fr. 21'684.-- - [12 x Fr. 30.--] das Mietzinsmaximum im Jahr 2024 für die Region 2 von Fr. 17'040.-überstiegen hat, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht lediglich den Maximalbetrag von Fr. 17'040.-pro Jahr angerechnet. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, in der Anspruchsberechnung sei das Mietzinsmaximum des Jahres 2025 zu berücksichtigen, da die EL-Zahlungen (für das Jahr 2024) erst im Jahr 2025 ausgerichtet würden. Hierzu ist festzuhalten, dass auch wenn Ergänzungsleistungen rückwirkend zugesprochen und ausgerichtet werden, für die Berechnung jeweils diejenigen gesetzlichen Bestimmungen massgebend sind, die zur Zeit der Entstehung des Anspruchs gültig gewesen sind. Für das Jahr 2024 sind also die im Jahr 2024 gültigen Bestimmungen anwendbar und damit auch das im Jahr 2024 anrechenbare Mietzinsmaximum. Die Beschwerdeführerin hat weiter geltend gemacht, dass die "Mietzinsreduktion" von Fr. 160.-- pro Monat bei den Ausgaben nicht berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin hat die "Mietzinsreduktion" von Fr. 160.-- pro Monat für das Reinigen der Treppe erhalten. Beim Treppenreinigen handelt es sich um eine Arbeitsleistung, für die die Beschwerdeführerin mit Fr. 160.-- pro Monat entschädigt worden ist. Bei der "Mietzinsreduktion" hat es sich also um einen Lohn für geleistete Arbeit gehandelt. Daran ändert nichts, dass der Lohn der Beschwerdeführerin nicht direkt auf ihr Bankkonto überwiesen oder bar ausbezahlt worden ist, sondern dass die Bezahlung indirekt über eine Reduktion des Wohnungsmietzinses erfolgt ist. Die Beschwerdegegnerin hat die "Mietzinsreduktion" von Fr. 160.-- pro Monat daher zu Recht nicht vom Mietzins abgezogen, sondern bei den Einnahmen als Erwerbseinkommen angerechnet. Die Beschwerdeführerin hat schliesslich noch vorgebracht, dass sie in Rapperswil keine wesentlich

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7/9 günstigere Wohnung finden könne als die jetzige, weshalb ein Umzug aufgrund der damit verbundenen Kosten keinen Sinn mache. Die Mietzinsmaxima gelten absolut, das heisst das Gesetz sieht keine Ausnahmefälle vor, in denen die Mietzinsmaxima überschritten werden dürfen (siehe hierzu auch die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [Anrechenbare Mietzinsmaxima] vom 17. Dezember 2014, BBl 2014 849 ff., S. 859). Auch wenn die Beschwerdeführerin also beweisen könnte, dass es in ihrer Region keine günstigere Wohnung als ihre jetzige gibt, könnte in der EL-Berechnung nur das für ihre Region vorgesehene Mietzinsmaximum berücksichtigt werden. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin bezwecken die Ergänzungsleistungen nämlich nicht die einzelfallgerechte Deckung jedes konkreten Existenzbedarfs, sondern die Deckung eines durchschnittlichen Existenzbedarfs (RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Auflage 2015, Rz. 58). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung ab 1. April 2024 zu Recht das Mietzinsmaximum von Fr. 17'040.-- pro Jahr berücksichtigt hat. 2.5 Die Beschwerdegegnerin hat in der Anspruchsberechnung den in Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG vorgesehenen Betrag von Fr. 20'100.-- pro Jahr für den allgemeinen Lebensbedarf von alleinstehenden Personen berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die EL-Lebenskosten- Pauschale decke nicht alle Kosten ab. So seien z.B. die Zahnarztkosten, die Ausgaben für die Schuldentilgung und die erhöhten Gas-Heizkosten nicht gedeckt. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf ist eine vom Gesetz vorgegebene Pauschale. Diese Pauschale kann nicht durch einen im Einzelfall höheren allgemeinen Lebensbedarf ersetzt werden, selbst wenn höhere Kosten nachgewiesen sind. Die Anrechnung eines Pauschalbetrags von Fr. 20'100.-- pro Jahr für den allgemeinen Lebensbedarf ist somit korrekt gewesen. Bei den Zahnarztkosten handelt es sich um Krankheitskosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a ELG, die separat vergütet werden, allerdings nur soweit sie den Einnahmenüberschuss (hier Fr. 6'548.--, siehe Erw. 2.8) übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). 2.6 Die Beschwerdeführerin hat weiter argumentiert, sie habe nie ein ausladendes Leben geführt, aufgrund der Scheidung und weil sie nie eine Erbschaft erhalten habe, jedoch kein Vermögen anhäufen können. Sie sei der Ansicht, dass dies in die EL-Berechnung einfliessen müsse. Das Vermögen versicherter Personen wird in der EL-Berechnung bei den Einnahmen in der Form eines Vermögensverzehrs berücksichtigt (vgl. hierzu Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Insoweit unterscheidet das ELG also zwischen Personen, die Vermögen besitzen (oder besessen haben) und Personen, die in ihrem Leben nie Vermögen haben aufbauen können. Schulden sind in der Anspruchsberechnung nur insoweit zu berücksichtigen, als nachgewiesene Schulden vom Bruttovermögen abzuziehen sind (Art. 17 Abs. 1 ELV). Da die Beschwerdeführerin über kein den Freibetrag von Fr. 30'000.-- übersteigendes Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) verfügt hat, hat die Beschwerdegegnerin auf die Auflistung der

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8/9 Schulden in der EL-Berechnung verzichtet, denn weniger als ein Vermögen von Fr. 0.--, d.h. ein negatives Vermögen, hat sie in der EL-Berechnung nicht anrechnen können. Demnach hat die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung zu Recht keinen Vermögensverzehr angerechnet. Da die Beschwerdeführerin per Ende Dezember 2023 keine Zinsen auf ihre Bankguthaben erhalten hat, hat sie Beschwerdegegnerin zu Recht auch von der Anrechnung von Vermögenserträgen abgesehen. 2.7 Als Einnahmen werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Die Beschwerdeführerin erhält für das Treppenreinigen in ihrem Wohnhaus einen Lohn (in der Form einer Mietzinsreduktion) von Fr. 160.-- pro Monat bzw. Fr. 1'920.-- pro Jahr. Davon ist der Freibetrag von Fr. 1'000.-- abzuziehen. Von den restlichen Fr. 920.-- sind zwei Drittel, also Fr. 613.--, in der EL- Berechnung als Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin hat das Einkommen für die Treppenreinigung somit korrekt in der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt. 2.8 Als Einnahmen werden auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2023 eine Altersrente der AHV in der Höhe von Fr. 2'274.-- bzw. von Fr. 27'288.-- pro Jahr erhalten (siehe EL-act. 16-2 und 21-3). Die Altersrente der Pensionskasse E.___ hat sich im Jahr 2024 auf Fr. 12'643.-- belaufen (EL-act. 21-2). Von der Pensionskasse Z.___ hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 eine Rente von monatlich Fr. 747.05 bzw. von jährlich Fr. 8'964.-erhalten (EL-act. 26-4). Die Beschwerdegegnerin hat die Rentenleistungen der Z.___ von Fr. 8'964.60 pro Jahr − wohl gestützt auf den Lohnausweis für das Jahr 2023 (EL-act. 24) − auf Fr. 8'965.-aufgerundet statt, wie es im Bereich der Ergänzungsleistungen üblich ist, auf Fr. 8'964.-- abgerundet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei der Gegenüberstellung der Ausgabenpositionen (Fr. 42'960.- -) und der Einnahmenpositionen (Fr. 49'508.--) ein Einnahmenüberschuss (von Fr. 6'548.-- statt Fr. 6'549.--) resultiert. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Ergänzungsleistungen somit im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 2.9 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

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9/9 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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2026-04-09T05:37:46+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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