Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/19 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.12.2025 Entscheiddatum: 11.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 11.11.2025 Art. 53 Abs. 1 ATSG. Sogenannt prozessuale Revision. Wirkungsmechanismus der Korrektur. Definition des Streitgegenstandes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2025, EL 2025/19). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 11. November 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. EL 2025/19
Parteien
A.___, Beschwerdeführer,
gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV
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2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog seit Jahren Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV. Der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung belief sich gemäss einer Verfügung vom 26. Mai 2022 (EL-act. 190) ab Januar 2022 auf 1'452 Franken pro Monat, wovon 1'034 Franken pro Monat direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlt wurden. Bei der Anspruchsberechnung hatte die EL- Durchführungsstelle die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des EL-Bezügers, der Ehefrau und zwei der drei Kinder, Hypothekarzinsen, eine Gebäudeunterhaltspauschale, den Eigenmietwert der selbst bewohnten Liegenschaft, eine Nebenkostenpauschale sowie die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf des Ehepaars und von zwei Kindern als Ausgaben und die Rente der AHV, Familienzulagen, Sparzinsen, den Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft sowie das Erwerbseinkommen der Ehefrau als Einnahmen berücksichtigt (EL-act. 191 ff.). A.b Am 22. Februar 2023 teilte der EL-Bezüger der EL-Durchführungsstelle mit (EL-act. 157), dass seine Ehefrau im Herbst 2022 eine Ausbildung begonnen habe. Um den Anforderungen an den angestrebten Abschluss gerecht zu werden, habe sie ihr Pensum auf 60 Prozent erhöhen müssen. Die Ausbildungskosten betrügen mindestens 2'700 Franken pro Semester. Voraussichtlich werde die Ausbildung Ende 2024 abgeschlossen werden. Eine Nachfrage der EL-Durchführungsstelle ergab, dass die Ehefrau des EL-Bezügers das Arbeitspensum per 1. Mai 2022 von 40 Prozent auf 60 Prozent erhöht hatte (EL-act. 149–2). Der EL-Bezüger reichte eine Kostenzusammenstellung ein, laut der sich die jährlichen Kosten auf knapp 4'000 Franken beliefen; hinzu kam die Anschaffung eines Laptops für 699 Franken (EL-act. 152–7). Der Grundlohn der Ehefrau belief sich auf 2'699.35 Franken (EL-act. 149–2) × 13 (EL-act. 149–3); hinzu kamen Schicht- sowie Wochenendzulagen. Im Jahr 2022 hatte die Ehefrau des EL-Bezügers einen Jahreslohn von 37'337 Franken erzielt (EL-act. 149–8). Im Februar 2023 hatte sie einen Monatslohn von 3'183.20 Franken (EL-act. 149–6) + 280 Franken (EL-act. 144–4) erhalten. Im Lohn enthalten waren Familienzulagen von 790 Franken pro Monat (EL-act. 147). Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte am 21. Juni 2023 (EL-act. 140), die Ehefrau des EL-Bezügers habe im Jahr 2022 einen Lohn von insgesamt 37'337 Franken erhalten, in dem Familienzulagen von 8'640 Franken enthalten gewesen seien. Gestützt auf die Lohnabrechnungen für die Monate Februar und März 2023 ergebe sich ein auf ein ganzes Jahr hochgerechneter Durchschnittslohn von 41'190.50 – 5'929.95 Franken. Mit einer Verfügung vom 22. Juni 2023 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung rückwirkend ab Januar 2022 herab; sie forderte einen Betrag von 4'653 Franken zurück (EL-act. 121). Die Ergänzungsleistung entsprach nun für die gesamte Zeit ab Januar 2022 (ausser für die Monate Oktober bis und mit Dezember 2022) der sogenannten Minimalgarantie, das heisst den kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische
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3/9 Krankenpflegeversicherung. Die Ergänzungsleistung wurde folglich vollumfänglich direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausbezahlt. Der EL-Bezüger erklärte sich am 29. Juni 2023 als mit dieser Verfügung nicht einverstanden (EL-act. 124). A.c Mit einer Verfügung vom 11. Juli 2023 hob die Ausgleichskasse die laufende Kinderrente für das mittlere Kind per Ende Juli 2023 auf; sie setzte die übrigen Rentenleistungen für die Zeit ab August 2023 neu fest (EL-act. 120). Mit einer Verfügung vom 13. Juli 2023 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. August 2023 auf 1'324 Franken pro Monat herab, was der Minimalgarantie für die verbleibenden Familienmitglieder entsprach (EL-act. 117). Am 18. Juli 2023 machte der EL-Bezüger gegenüber der EL-Durchführungsstelle geltend (EL-act. 116), das Erwerbseinkommen seiner Ehefrau sei falsch berücksichtigt worden. In den ersten vier Monaten des Jahres 2023 (gemeint wohl: 2022) sei es viel tiefer als in den weiteren acht Monaten gewesen. Die Familienzulagen seien doppelt berücksichtigt worden. Das älteste Kind habe nach dem Abbruch der ersten Ausbildung umgehend nach einer Alternativlösung gesucht und dann auch eine solche gefunden. Weshalb es nun vorübergehend für die Zeit zwischen den beiden Ausbildungen aus der Berechnung genommen worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Das mittlere Kind befinde sich gerade auf der Suche nach einer Lehrstelle. Sein Lebensbedarf müsse folglich bei der Anspruchsberechnung weiter berücksichtigt werden. A.d Mit einer Verfügung vom 22. September 2023 setzte die Ausgleichskasse die Beträge der AHV- Rentenleistungen rückwirkend per 1. Februar 2022 herab (EL-act. 107). Zur Begründung führte sie an, sie habe versehentlich eine zu tiefe Kürzung wegen des Rentenvorbezuges vorgenommen. Die EL- Durchführungsstelle erliess am 28. September 2023 eine korrespondierende Korrekturverfügung mit Wirkung ab dem 1. Februar 2022 (EL-act. 92). Sie wies darauf hin, dass sie das mittlere Kind, das zwischenzeitlich eine Lehrstelle gefunden hatte, ab August 2023 wieder in die Berechnung einbezogen habe; ab September 2023 habe sie den Lehrlingslohn als Einnahme berücksichtigt. A.e Im Januar 2024 gingen der EL-Durchführungsstelle die Lohnabrechnungen der Ehefrau für die Jahre 2022 und 2023 zu (EL-act. 86). Am 10. Januar 2024 notierte eine Sachbearbeiterin der EL- Durchführungsstelle (EL-act. 85), wenn man den Durchschnittslohn für die ersten vier Monate des Jahres 2022 und den Durchschnittslohn für die übrigen acht Monate anstelle des Durchschnittslohnes für das ganze Jahr 2022 berücksichtige, ergebe sich insgesamt eine Korrektur zugunsten des EL- Bezügers. Mit einem Entscheid vom 21. Februar 2024 hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 22. Juni 2023 und vom 13. Juli 2023 teilweise gut (EL-act. 80). Sie hielt fest, bei den Verfügungen vom 23. und 28. September 2023 handle es sich um vorsorgliche Vollzugsverfügungen, die ihre Wirkung mit dem formell rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens betreffend die Verfügungen vom 22. Juni 2023 und vom 13. Juli 2023 verlören. Die rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistung per 1. Januar 2022 sei für das Jahr 2022 auf zwei
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4/9 Perioden aufzuteilen, nämlich auf jene von Januar bis und mit April 2022 sowie auf jene ab Mai 2022, da das Arbeitspensum der Ehefrau nicht bereits per 1. Januar 2022, sondern erst per 1. Mai 2022 erhöht worden sei. Insofern sei die Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Juni 2023 teilweise gutzuheissen. Für die Monate Januar bis und mit April 2022 resultiere eine die Minimalgarantie übersteigende Ergänzungsleistung; für die Zeit ab Mai 2022 bleibe es bei der Minimalgarantie. Da das mittlere Kind im August 2023 eine Berufslehre begonnen habe und da der EL-Bezüger folglich über den 31. Juli 2023 eine Kinderrente für dieses Kind bezogen habe, erweise sich die Verfügung vom 13. Juli 2023, mit der dem Wegfall der Kinderrente per 31. Juli 2023 Rechnung getragen worden sei, als falsch, weshalb sie ersatzlos aufzuheben sei. Der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2024 erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.f Mit einer Verfügung vom 6. August 2024 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung rückwirkend ab Juli 2023 neu fest (EL-act. 31). Zur Begründung führte sie an, sie habe bei der Anspruchsberechnung die aktuellen Erwerbseinkünfte der Ehefrau (Durchschnitt der Monate Juli bis und mit Dezember 2023; Durchschnitt der Monate Januar bis und mit April 2024), die Fahrtkosten sowie den aktuellen Lehrlingslohn des mittleren Kindes berücksichtigt. Diese Veränderungen wirkten sich nicht auf das Ergebnis aus. Der EL-Bezüger habe weiterhin einen Anspruch auf die sogenannte Minimalgarantie. Am 14. August 2024 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen diese Verfügung (EL-act. 30). Er machte geltend, die Berufsauslagen der Ehefrau hätten schon viel früher berücksichtigt werden müssen. Das mittlere Kind sehe sich mit Berufsauslagen von 8'520 Franken pro Jahr konfrontiert. Bei der Anspruchsberechnung seien zu tiefe Krankenkassenprämien berücksichtigt worden. In einer weiteren Eingabe vom 23. August 2024 schilderte der EL-Bezüger die finanziellen Schwierigkeiten, in die er zwischenzeitlich geraten war (ELact. 24–4). Mit einem Entscheid vom 18. März 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 6. August 2024 ab (EL-act. 5). B. B.a Am 4. April 2025 erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2025 (act. G 1.1), die er allerdings nicht an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, sondern an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) sandte. Diese leitete die Beschwerde an das Versicherungsgericht weiter (act. G 1). Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, er habe versehentlich eine Änderung nicht gemeldet, müsse sich aber nun wie ein Verbrecher fühlen. Zu allem Elend sei nun auch noch eine Betreibung ins Haus geflattert. Der Anstieg der Krankenkassenprämien in den Jahren 2023, 2024 und 2025 sei bei der Berechnung der Ergänzungsleistung nicht berücksichtigt worden. Auch die Steuern würden offenbar nicht berücksichtigt. Die Anspruchsberechnung müsse überprüft werden.
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5/9 B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 29. April 2025 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Erwägungen 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. April 2025 hat eine sich auf den Einspracheentscheid vom 18. März 2025 beziehende Nichteinverständniserklärung enthalten. Nach der Auffassung des Bundesgerichtes qualifiziert diese Tatsache die Eingabe bereits als eine Beschwerde an das Versicherungsgericht, denn gemäss der Ansicht des Bundesgerichtes ist es irrelevant, an wen sich eine während einer laufenden Rechtsmittelfrist erklärte Nichteinverständniserklärung richtet. Sogar wenn sich eine versicherte Person bewusst und wiederholt nicht an das Versicherungsgericht, sondern an die Verwaltung wendet, müssen ihre Eingaben als Beschwerden an das Versicherungsgericht interpretiert werden (Urteil des Bundesgerichtes 9C_211/2015 vom 21. September 2015). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. April 2025 muss folglich als eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2025 qualifiziert werden. 2. 2.1 Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand nicht weiter als jener des Einspracheverfahrens sein kann. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck auf die Überprüfung der Verfügung vom 6. August 2024 beschränkt und dass sein Gegenstand folglich jenem des am 6. August 2024 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Das Verwaltungsverfahren scheint auf den ersten Blick ein Revisionsverfahren im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gewesen zu sein, das sich darauf beschränkt zu haben scheint, verschiedenen Sachverhaltsveränderungen ab Juli 2023 Rechnung zu tragen. Dieser Eindruck täuscht aber, denn die Beschwerdegegnerin hatte am 21. Februar 2024 einen (unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsenen) Einspracheentscheid erlassen, der eine Verfügung vom 22. Juni 2023 und eine Verfügung vom 13. Juli 2023 und damit also die Zeit bis und mit dem 1. August 2023 betroffen hatte. Mit ihrer rückwirkenden Änderung der laufenden Ergänzungsleistung ab Juli 2023 hat die Beschwerdegegnerin also nicht etwa den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2024 für die Zukunft modifiziert, was typisch für eine Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG gewesen wäre. Vielmehr hat sie eine Korrektur innerhalb des vom Einspracheentscheid vom 21. Februar 2024 erfassten Zeitraums vorgenommen und folglich den Einspracheentscheid selbst abgeändert. Das kann eine Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG nicht leisten. Den Gegenstand eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 2 ATSG kann nämlich nur die Anpassung der Leistung an eine nachträgliche Sachverhaltsveränderung bilden. Die Korrektur einer früheren Verfügung oder eines
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6/9 früheren Einspracheentscheides ist nur mittels einer Wiedererwägung oder mittels einer sogenannt prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 2 bzw. 1 ATSG) zulässig. Da die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 6. August 2024 die im Einspracheentscheid vom 21. Februar 2024 enthaltene ursprüngliche Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG für die Zeit ab dem 1. Juli 2023 integral korrigiert respektive ersetzt hat, kann die Verfügung vom 6. August 2024 keine Revisionsverfügung nach Art. 17 Abs. 2 ATSG gewesen sein. Sie muss also eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG oder aber eine sogenannt prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gewesen sein. 2.2 Anlass zur Korrektur des Einspracheentscheides vom 21. Februar 2024 haben die aktuellen Lohnabrechnungen der Ehefrau des Beschwerdeführers gebildet. Bei diesen Lohnabrechnungen hat es sich um neue Beweismittel im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG gehandelt, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen war. Also hat ein typischer Anwendungsfall des Art. 53 Abs. 1 ATSG vorgelegen. Zwar wären auch die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt gewesen, aber der spezifischere Art. 53 Abs. 1 ATSG muss dem allgemeineren Art. 53 Abs. 2 ATSG nach dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali (die spezifische Regelung geht der allgemeinen vor) vorgehen. Wenn die Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt sind, muss die Verwaltung nämlich eine sogenannt prozessuale Revision durchführen. Die Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens ist hingegen nach der bundesgerichtlichen Praxis, selbst wenn die Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 2 ATSG offenkundig erfüllt sein sollten, dem schrankenfreien „Ermessen“ (bzw. der Willkür) der Verwaltung anheim gestellt. Zudem beschränkt der Art. 53 Abs. 1 ATSG die Korrektur einer formell rechtskräftigen Verfügung auf reine Sachverhaltsfragen, während in einem Wiedererwägungsverfahren sowohl Sachverhaltsfehler als auch Rechtsanwendungsfehler korrigiert werden können. Insofern nimmt die Wiedererwägung die Rolle eines „Auffangkorrekturinstrumentes“ ein, das zur Anwendung kommen soll, wenn eine formell rechtskräftige Verfügung zwar qualifiziert unrichtig ist, aber die spezifischen Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine sogenannt prozessuale Revision hingegen erfüllt, muss der Art. 53 Abs. 1 ATSG angewendet werden; eine Wiedererwägung ist in einem solchen Fall unzulässig. Hier sind die Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt gewesen. Die Verfügung vom 6. August 2024 ist folglich eine sogenannt prozessuale Revisionsverfügung im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG gewesen. 2.3 Der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2024 hat nicht, wie es typisch wäre, nur eine Verfügung, sondern zwei Verfügungen betroffen. Mit ihrem Entscheid vom 21. Februar 2024 hat die Beschwerdegegnerin nämlich die beiden Einspracheverfahren betreffend die Verfügungen vom 22. Juni 2023 und vom 13. Juli 2023 ausdrücklich vereinigt und abgeschlossen. Diese Verfahrensvereinigung hat den administrativen Aufwand reduziert, aber sie hat nicht zu einer „Verschmelzung“ der beiden Streitgegenstände geführt. Dem Beschwerdeführer hätte es frei gestanden, den Einspracheentscheid
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7/9 vom 21. Februar 2024 entweder nur für die Zeit bis Ende Juni 2023 (Verfügung vom 22. Juni 2023) oder aber nur für die Zeit ab Juli 2023 (Verfügung vom 13. Juli 2023) anzufechten. Bezüglich des anderen Streitgegenstandes wäre der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2024 diesfalls unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Also hat die Beschwerdegegnerin bei richtiger Interpretation am 21. Februar 2024 zwei Einspracheentscheide erlassen, die sie lediglich gemeinsam eröffnet hat. Das bedeutet, dass bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit der sogenannt prozessualen Revision des Einspracheentscheides vom 21. Februar 2024 die Frage beantwortet werden muss, ob die allfällig revisionsweise vorzunehmende Korrektur nur einen der beiden Gegenstände oder aber beide betroffen hat. Die mit der Verfügung vom 6. August 2024 vorgenommene sogenannt prozessuale Revision hat eindeutig nur die Zeit ab dem 1. Juli 2023 und damit nur den ursprünglich durch die Verfügung vom 13. Juli 2023 erfassten Gegenstand betroffen. Für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2023, der von der Verfügung vom 22. Juni 2023 erfasst gewesen war, hat die Beschwerdegegnerin keine Korrektur vornehmen wollen. Den Gegenstand des am 6. August 2024 abgeschlossenen Verwaltungs- und des mit dem angefochtenen Entscheid abgeschlossenen Einspracheverfahrens hat also ausschliesslich die Korrektur jenes Teils des Einspracheentscheides vom 21. Februar 2024 gebildet, der die Verfügung vom 13. Juli 2023 respektive die Zeit ab dem 1. Juli 2023 betroffen hatte. Materiell hat sich diese Korrektur auf die Frage nach der Höhe des anrechenbaren Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Zeit ab dem 1. Juli 2023 beschränkt. Auch dieses Beschwerdeverfahren muss sich folglich auf die Beantwortung dieser Frage beschränken. 3. 3.1 Das Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers hat aufgrund von Schicht- und Wochenendzulagen monatlich geschwankt. Deshalb hätte die Ergänzungsleistung nach der ständigen Praxis des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen monatlich an das jeweils massgebende Erwerbseinkommen angepasst werden müssen, denn nur so hätte sie ihren Zweck, den jeweils aktuellen effektiven Bedarf zu decken, erfüllen können (vgl. statt vieler den Entscheid EL 2016/8 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 26. Juni 2017, E. 3.2, mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin hatte allerdings bereits in der Vergangenheit konstant auf Durchschnittsbeträge über mehrere Monate hinweg abgestellt. Sie hat also ihre eigene Methode zur Bestimmung des jeweils massgebenden Erwerbseinkommens der Ehefrau angewendet. Diese Methode hat weder die Sachverhaltserhebung noch die Beweiswürdigung betroffen, denn die Beschwerdegegnerin hat dieselben Belege (nämlich die monatlichen Lohnabrechnungen) zu den Akten genommen, die sie auch zu den Akten genommen hätte, wenn sie sich nach der Praxis des Versicherungsgerichtes gerichtet hätte. Diese Akten hat sie ebenso gewürdigt, wie sie es getan hätte, wenn sie die Praxis des Versicherungsgerichtes angewendet hätte; sie hat die Lohnabrechnungen nämlich zu Recht als geeignet qualifiziert, den massgebenden Sachverhalt mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen.
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8/9 Erst bei der Rechtsanwendung, also bezüglich der Frage, wie der Sachverhalt sich auf den EL- Anspruch auswirkt, ist sie anders vorgegangen, als das Gericht vorgegangen wäre. Die Wahl und Anwendung der Bemessungsmethode ist also Rechtsanwendung. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der sogenannt prozessualen Revision nichts geändert. Sie hat nur das Ergebnis an die aktuellsten Belege angepasst, das heisst sie hat nur eine Korrektur auf der Sachverhaltsebene vorgenommen, wie es typisch für die Anwendung des Art. 53 Abs. 1 ATSG ist. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens ist es aufgrund der Beschränkungen im Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht zulässig, die Methode zu ändern. Bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides kann nur beurteilt werden, ob die Beschwerdegegnerin auf die richtigen Belege abgestellt hat und ob ihre Berechnung (nach der hier verbindlich vorgegebenen Methode) richtig gewesen ist. 3.2 Massgebend sind die Lohnabrechnungen der Monate Juli bis und mit Dezember 2023 (EL-act. 86–20 ff.). Laut diesen hat die Ehefrau des Beschwerdeführers in jener Zeit einen durchschnittlichen Lohn von 3'623.54 Franken (= [3'303.90 + 2'860.35 + 3'956.70 + 3'472.25 + 3'362.15 + 4'481.75 + 304.15] Franken ÷ 6) erzielt. Davon sind die Familienzulagen von je 790 Franken pro Monat abzuziehen, da diese bei der EL-Anspruchsberechnung separat („unprivilegiert“) zu berücksichtigen sind. Damit ergibt sich ein Betrag von 2'833.54 Franken pro Monat respektive von 34’002.50 Franken pro Jahr. Davon sind die Gewinnungskosten von 435 Franken für die auswärtige Verpflegung und von 684 Franken für den öffentlichen Verkehr zur Bewältigung des Arbeitsweges abzuziehen, womit sich ein massgebender Betrag von 32'883.50 Franken ergibt. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Betrag ist um 1.50 Franken tiefer gewesen, was auf Rundungsdifferenzen zurückzuführen sein dürfte. Nach dem Grundsatz de minimis non curat praetor (das Gericht kümmert sich nicht um Kleinigkeiten) besteht keine Veranlassung zu einer diesbezüglichen Korrektur des angefochtenen Einspracheentscheides, zumal eine solche keine Auswirkung auf das Ergebnis hätte. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid damit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
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9/9 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2026-04-09T05:08:21+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen