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St.Gallen Versicherungsgericht 06.05.2025 EL 2025/1

6. Mai 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,038 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Art. 53 Abs. 3 ATSG. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben, da die angefochtene Verfügung vor der Einreichung der Beschwerdeantwort widerrufen worden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2025, EL 2025/1).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 16.06.2025 Entscheiddatum: 06.05.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 06.05.2025 Art. 53 Abs. 3 ATSG. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben, da die angefochtene Verfügung vor der Einreichung der Beschwerdeantwort widerrufen worden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2025, EL 2025/1). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Kanton St.Gallen Gerichte

1/6

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 6. Mai 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. EL 2025/1

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV (vorsorgliche Massnahme)

EL 2025/1

2/6 Sachverhalt A. A.a A.___, brasilianische Staatsangehörige, bezog ab dem 1. September 2007 Ergänzungsleistungen zu ihrer Witwenrente der AHV (EL-act. 208, 225). A.b Die zuständige EL-Sachbearbeiterin notierte am 17. Oktober 2019, dass die Versicherte seit Oktober 2001 in der Schweiz lebe (EL-act. 99-3). Da es zwischen Brasilien und der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen gebe, sei ein Anspruch auf eine brasilianische Altersrente zu prüfen. In Brasilien liege das Rentenalter bei 60 Jahren. Demnach sei per November 2023 zu prüfen, ob die Versicherte einen Anspruch auf eine brasilianische Altersrente habe. A.c Am 12. Mai 2023 fragte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte an, ob sie bereits einen Rentenentscheid aus Brasilien erhalten bzw. ob sie sich für eine Rente aus Brasilien angemeldet habe (EL-act. 72). Der Vertreter der Versicherten antwortete am 7. Juli 2023, dass "die Sache" in Bearbeitung sei (EL-act. 70). A.d Am 30. Oktober 2023 leitete die EL-Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (EL-act. 67). A.e Mit Verfügung vom 10. November 2023 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. Dezember 2023 auf Fr. 1'496.-- pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) fest (EL-act. 63). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen infolge der Berücksichtigung der Nichterwerbstätigenbeiträge ab 1. Dezember 2023 erfolgt sei. Zudem sei das hypothetisches Erwerbseinkommen aus der EL-Berechnung genommen worden. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2024 auf Fr. 1'471.60 pro Monat fest (EL-act. 60). Die EL- Berechnung war nun nach den neurechtlichen Bestimmungen erfolgt. A.f Am 10. Januar 2024 fragte die EL-Durchführungsstelle bei der Versicherten nach, ob es bereits einen Rentenentscheid aus Brasilien gebe und falls nicht, was der aktuelle Stand sei (EL-act. 57). A.g Am 14. Februar 2024 teilte die Versicherte der EL-Durchführungsstelle mit, dass es einen Rentenentscheid aus Brasilien gebe (EL-act. 54). Dem Schreiben lag ein Dokument des "Instituto Nacional Do Seguro Social" der "Agência da Previdência Sozial Atendimento Acordos Internacionais Recife" vom 16. August 2023 bei. Gemäss der durch die EL-Durchführungsstelle vorgenommenen Übersetzung (EL-act. 48) wurde der Versicherten in diesem Schreiben mitgeteilt, dass ihr Antrag auf eine Altersrente nur weiterbearbeitet werde, wenn sie innerhalb von 30 Tagen eine Kopie des

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3/6 brasilianischen Personalausweises und der Arbeits- und Sozialversicherungskarte sowie das korrekt ausgefüllte Formular mit der aktualisierten Adresse einreiche. A.h Am 29. Mai 2024 fragte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte an, ob zwischenzeitlich ein Rentenentscheid aus Brasilien vorliege (EL-act. 49). Die Versicherte antwortete am 4. Juni 2024, dass sie keine Rente aus Brasilien erhalte (EL-act. 47). Am 7. Juni 2024 bat die EL-Durchführungsstelle die Versicherte darum, den ablehnenden Rentenentscheid aus Brasilien einzureichen (EL-act. 46). Hierauf teilte die Versicherte am 17. Juni 2024 erneut lediglich mit, dass sie "keine weiteren Renten von Brasilien" erhalte (EL-act. 45). Am 21. Juni 2024 wies die EL-Durchführungsstelle die Versicherte auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG hin. Sie forderte die Versicherte auf, den ablehnenden Rentenentscheid aus Brasilien bis zum 5. August 2024 einzureichen. Ansonsten werde sie die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen per 1. September 2024 einstellen (EL-act. 44). A.i Die zuständige EL-Sachbearbeiterin notierte am 27. August 2024, dass die Versicherte gemäss der EL-Anmeldung im Jahr 2001, also mit 38 Jahren, in die Schweiz gekommen sei. Es sei davon auszugehen, dass sie in Brasilien 21 Jahre lang hätte erwerbstätig sein können. Daher sei ihr eine hypothetische ausländische Rente nach der (schweizerischen Renten-)Skala 17, d.h. Fr. 473.-- pro Monat, anzurechnen (EL-act. 41). A.j Mit Verfügung vom 28. August 2024 (EL-act. 34) setzte die EL-Durchführungsstelle die monatlichen Ergänzungsleistungen per 1. September 2024 auf Fr. 998.60 herab (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung). Zur Begründung hielt sie fest, dass der Anspruch auf eine ausländische Rente noch nicht abschliessend habe geklärt werden können. Deswegen sei in der EL- Berechnung ab 1. September 2024 eine hypothetische Rente (von Fr. 5'676.-- pro Jahr, siehe EL-act. 35) berücksichtigt worden. Die EL-Durchführungsstelle forderte die Versicherte auf, ihr zu gegebener Zeit eine Kopie des Rentenbescheides der ausländischen Behörde einzureichen. Die Verfügung enthielt keinen Verweis auf den Art. 43 Abs. 3 ATSG. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 12. September 2024 (Eingangsdatum) eine Einsprache (EL-act. 32). Sie ersuchte darum, die "nicht existente" brasilianische Rente aus der EL-Berechnung zu nehmen, denn es sei klar, dass sie von Brasilien nie eine Rente bekommen werde. Die Bürokratie dort sei "extrem langsam und extrem". Sie habe um Auskünfte ersucht, aber nie eine Antwort erhalten. Des Weiteren habe die EL- Durchführungsstelle die hypothetische Rente viel zu hoch eingeschätzt. Am 16. September 2024 bestätigte die EL-Durchführungsstelle den Eingang der Einsprache (EL-act. 30). A.k Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen aufgrund der Ergebnisse der im Oktober 2023 eingeleiteten periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Dezember 2023 bis zum 31. August 2024 sowie ab 1. September 2024 neu fest (EL-act. 18). Zur Begründung hielt sie fest, dass die

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4/6 Neuberechnung gestützt auf das Erwerbseinkommen gemäss dem Lohnausweis 2023, gestützt auf das Vermögen per 31. Dezember 2023 und gestützt auf die Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto und in der "Freien Vorsorge" per 31. Dezember 2023 erfolgt sei. Für die Zeit vom 1. Dezember 2023 bis zum 31. Oktober 2024 resultierte eine Rückforderung von insgesamt Fr. 1'385.--. Die Ergänzungsleistungen betrugen ab dem 1. September 2024 noch Fr. 870.60 (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung). Der Versicherten wurde ab dem 1.September 2024 wieder die hypothetische ausländische Rente von Fr. 5'676.-- pro Jahr angerechnet (EL-act. 20). Am 11. November 2024 wendete sich die Versicherte per E-Mail an die EL-Durchführungsstelle und erklärte, dass sie mit der Reduktion der Ergänzungsleistungen um Fr. 473.-- (pro Monat) aufgrund der Anrechnung einer hypothetischen Rente aus Brasilien nicht einverstanden sei (EL-act. 12). Sie werde erst mit 65 Jahren eine brasilianische Rente erhalten. A.l Die zuständige EL-Sachbearbeiterin des Fachbereichs Ergänzungsleistungen notierte am 20. Dezember 2024 (EL-act. 6), es stelle sich die Frage, ob in der Verfügung vom 28. August 2024 das korrekte Rechtsmittel angegeben worden sei. Der Versicherten sei eine hypothetische Rente aus Brasilien angerechnet worden, da sie ihrer (Mitwirkungs-)Pflicht nicht nachgekommen sei. Hierbei habe es sich um eine Sanktion gehandelt. Es frage sich, ob dies eine verfahrensleitende Verfügung sei. B. B.a Am 9. Januar 2025 leitete die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Eingabe der Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 11. September 2024 zur Prüfung als (mögliche) Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. August 2024 an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen weiter (act. G 1). Zur Begründung hielt sie fest, mit der angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführerin vorsorglich eine hypothetische (brasilianische) Rente als Einnahme angerechnet worden, um das Inkassorisiko zu minimieren. Daher handle es sich bei der Verfügung vom 28. August 2024 um eine vorsorgliche und damit um eine verfahrensleitende Verfügung, die − entgegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung − nicht mit einer Einsprache, sondern direkt mit einer Beschwerde angefochten werden könne. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 30. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung hielt sie fest, eine definitive EL-Berechnung sei ausgeschlossen gewesen, da der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine brasilianische Altersrente noch offen sei. Die einzig verhältnismässige Reaktion habe darin bestanden, die Ergänzungsleistungen vorsorglich um den Betrag herabzusetzen, um den sie sich voraussichtlich infolge des zusätzlichen Rentenanspruchs reduzieren würden. Mangels Alternativen sei die Höhe der hypothetischen brasilianischen Rente anhand der minimalen Schweizer Altersrente geschätzt worden. Die Beschwerdegegnerin habe nämlich keine Anhaltspunkte dafür, wie hoch die brasilianische Altersrente sein werde. Zur Vermeidung

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5/6 eines Inkassorisikos sei vorzugsweise von einer zu hohen hypothetischen Rente auszugehen. Damit könne auch die Höhe der vorsorglich angerechneten hypothetischen brasilianischen Altersrente nicht beanstandet werden. B.c Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (act. G 4 f.). Erwägungen 1. 1.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2024 hat die Beschwerdegegnerin den EL- Anspruch per 1. September 2024 neu festgesetzt. Der Grund dafür ist die Anrechnung einer fiktiven brasilianischen Altersrente gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügungsbegründung darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf eine ausländische Rente noch nicht abschliessend geklärt sei und deshalb eine hypothetische Rente berücksichtigt werde. Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung − im Nachhinein (siehe die Stellungnahme des Fachbereichs Ergänzungsleistungen vom 20. Dezember 2024, EL-act. 6) − daher zu Recht als vorsorgliche und damit verfahrensleitende Verfügung qualifiziert. Am 11. Oktober 2024 hat die Beschwerdegegnerin dann gestützt auf die Ergebnisse einer periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen eine neue Verfügung erlassen, mit welcher sie den EL-Anspruch rückwirkend ab 1. Dezember 2023 neu festgesetzt hat. Mit dieser Verfügung hat sie auch den EL-Anspruch ab 1. September 2024 korrigiert und − aufgrund der Anrechnung eines höheren Vermögensverzehrs und höherer Vermögenserträge sowie eines Erwerbseinkommens − auf Fr. 870.60 pro Monat (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung) herabgesetzt. Wie in der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2024 hat sie ab dem 1. September 2024 eine hypothetische ausländische Rente von Fr. 5'676.-- pro Jahr angerechnet. Gemäss Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen welche Beschwerde erhoben worden ist, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die Beschwerdeantwort ist im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 28. August 2024 erst am 3. Februar 2025 beim Gericht eingegangen. Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung vom 28. August 2024 mit der Verfügung vom 11. Oktober 2024 also noch widerrufen können. Dabei hat es sich um einen speziellen Anwendungsfall des Art. 53 Abs. 3 ATSG gehandelt, da der Widerruf der Verfügung vom 28. August 2024 nichts mit dem eigentlichen Revisionsgrund, nämlich der Anrechnung der hypothetischen ausländischen Rente, zu tun gehabt hat. Vielmehr ist parallel zum Verfahren betreffend die Anrechnung einer ausländischen Rente die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen abgeschlossen worden. Dabei war festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin auch im Zeitpunkt, ab dem die hypothetische ausländische Rente angerechnet worden war, d.h. ab dem 1. September 2024, infolge eines höheren anrechenbaren

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6/6 Vermögens, höherer anrechenbarer Vermögenserträge und der Erzielung eines Erwerbseinkommens ein höheres Einnahmentotal anzurechnen war. Hätte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 28. August 2024 nicht widerrufen, hätte die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2024 zu hohe Ergänzungsleistungen bezogen, die möglicherweise nicht mehr hätten zurückgefordert werden können. Mit dem Widerruf am 11. Oktober 2024 hat die angefochtene Verfügung vom 28. August 2024 aufgehört zu existieren. Damit ist das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist gegenstandslos geworden. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer E-Mail vom 11. November 2024 kundgetan, dass sie mit der Verfügung vom 11. Oktober 2024 nicht einverstanden sei (EL-act. 12). Die Beschwerdegegnerin dürfte daher prüfen müssen, ob es sich hierbei um eine Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2024 gehandelt hat. 1.3 Demnach ist das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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2026-04-09T05:36:20+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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