Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2024/38 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 07.05.2025 Entscheiddatum: 01.04.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 01.04.2025 Sistierung des EL-Verfahrens bis zum Vorliegen der rechtskräftigen IV- Rentenverfügung. Die Sistierung des EL-Verfahrens bis zum rechtskräftigen IV-Rentenentscheides ist zwingend notwendig gewesen, da noch gar nicht (rechtskräftig) feststeht, ob der EL-Ansprecher einen Anspruch auf eine IV- Rente hat und damit die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen erfüllt. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2025, EL 2024/38). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 1. April 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr. EL 2024/38
Parteien
A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Silvan Meier Rhein, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Sistierung des Verwaltungsverfahrens)
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2/6 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im August 2024 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 23). Mit zwei Verfügungen vom 24. Juli 2024 war dem Versicherten für die Zeit vom 1. September 2023 bis 31. Dezember 2023 eine befristete IV-Rente in der Höhe von 25 % einer ganzen Rente (EL-act. 6-1 ff.) und ab 1. Januar 2024 eine unbefristete IV-Rente in der Höhe von 40 % einer ganzen Rente (EL-act. 6-13 ff.) zugesprochen worden. Gegen diese Rentenverfügungen erhob der Versicherte am 13. September 2024 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. A.b Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 sistierte die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Ergänzungsleistungen bis zum Vorliegen der rechtskräftigen IV-Verfügung (EL-act. 5). Zur Begründung hielt sie fest, dass gegen die IV-Verfügungen vom 24. Juli 2024 Beschwerde erhoben worden sei. Das IV-Verfahren sei demnach noch hängig. Für die abschliessende Beurteilung des EL-Gesuchs werde die rechtskräftige Rentenverfügung benötigt. Die Verfügungsbegründung enthielt ausserdem eine Anmerkung zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. B. B.a Gegen diese Sistierungsverfügung liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. November 2024 Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Sistierungsverfügung und die Ausrichtung der dem Beschwerdeführer zustehenden Ergänzungsleistungen. Zudem beantragte er die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Zur Begründung hielt der Rechtsvertreter fest, der Anspruch auf eine IV-Rente stehe fest. Streitig sei einzig, ob die IV-Rente höher auszufallen habe, als sie von der Invalidenversicherung zugestanden worden sei. Demzufolge sei sowohl aufgrund der beanstandeten IV-Verfügung wie auch im Falle eines gutheissenden Urteils mit der Zusprache einer höheren Invalidenrente die Voraussetzung der Ausrichtung einer IV-Rente im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG gegeben. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei daher nicht berechtigt, mit der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zuzuwarten und das Verfahren zu sistieren. Im Falle einer rückwirkend höheren IV-Leistung habe die Beschwerdegegnerin das Recht, die zu hoch ausgefallenen Ergänzungsleistungen mit den rückwirkenden IV-Leistungen zu verrechnen. Da die Leistung der Invalidenversicherung in jedem Fall 1:1 anzurechnen sei, jedoch in jedem Fall tiefer ausfallen werde als die Ergänzungsleistungen, stehe bereits jetzt fest, dass allfällige Rückforderungen der Beschwerdegegnerin gedeckt seien. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, wonach mit der
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3/6 Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zugewartet werden dürfe, solange der Entscheid der Invalidenversicherung nicht in Rechtskraft erwachsen sei. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin seien sich zwar einig, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2023 Anspruch auf eine IV-Rente habe. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen müsse jedoch nicht zwingend auch zu diesem Schluss gelangen. Es sei nämlich nicht an die Parteianträge gebunden. Im für den Beschwerdeführer ungünstigen Fall könnte eine vollständige Abweisung seines Rentenbegehrens resultieren. Auch eine Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung verbunden mit einer Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung, die den Rentenanspruch ebenfalls ganz grundsätzlich in Frage stellen würde, sei nicht ausgeschlossen. Somit sei der Rentenanspruch des Beschwerdeführers noch völlig offen. Mithin stehe noch nicht einmal fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt die allgemeinen Voraussetzungen eines EL-Anspruchs (Anspruch auf eine IV-Rente) erfülle. Die Ausrichtung von Vorschusszahlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 ATSG komme nicht in Frage, da das Bestehen des IV-Rentenanspruchs ungewiss sei. Sie (die Beschwerdegegnerin) sei verpflichtet, zuerst den massgebenden Sachverhalt umfassend abzuklären und erst anschliessend das Recht auf den − vollständig ermittelten − Sachverhalt anzuwenden. Insgesamt seien noch diverse Sachverhaltselemente (z.B. die konkrete Höhe einer etwaigen IV-Rente, die Resterwerbsfähigkeit) offen, welche für die abschliessende Prüfung eines EL-Anspruchs des Beschwerdeführers relevant seien. Die Beschwerdegegnerin könne somit noch nicht zur Rechtsanwendung schreiten. Entsprechend werde es rechtsprechungsgemäss denn auch als sinnvoll erachtet, das EL-Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Rentenverfahrens zu sistieren. Die Sistierung sei erforderlich, denn als mögliche Alternative käme bloss die eigene Würdigung der im IV-Beschwerdeverfahren hängigen Frage der zumutbaren Erwerbsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin in Betracht, was allerdings die Gefahr widersprüchlicher Entscheide im IV- und EL-Verfahren provozieren würde. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer raschen Fortführung des Verfahrens sei vorliegend von untergeordneter Bedeutung, da im Falle einer späteren EL-Zusprache eine Nachzahlung samt Verzugszinsen erfolgen müsste und der Beschwerdeführer durch die Sistierung keinen finanziellen Nachteil erleide. Dass der Beschwerdeführer durch die Sistierung des EL-Verfahrens gezwungen werde, sein Vermögen (vorübergehend) zu schmälern, sei hinzunehmen, denn die Ergänzungsleistungen seien kein Mittel zur Überbrückung akuter, d.h. kurzfristig überwindbarer Notlagen, sondern dienten der langfristigen Verhinderung von Armut als Folge einer zu tiefen IV- oder AHV-Rente. Bei einer akuten Notlage liege ein typischer Anwendungsfall des Sozialhilferechts vor. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Sistierung des EL-Verfahrens sinnvoll und verhältnismässig sei. Erwägungen
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4/6 1. 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2024 handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung. Gegen solche Zwischenverfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) keine Einsprache erhoben werden, weshalb gemäss dem Art. 56 Abs. 1 ATSG direkt eine Beschwerde erhoben werden muss. Weder das ATSG noch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1) sehen besondere Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen vor. Allerdings ist die selbständige Anfechtung einer verfahrensleitenden Verfügung nach dem Wortlaut der entsprechenden kantonalrechtlichen Bestimmungen auf wenige Fälle beschränkt (vgl. URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Auflage 2003, Rz. 564 f.). Diese Regelung wird vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und von der Lehre als unbefriedigend angesehen, weshalb lückenfüllend eine selbständige Anfechtung von verfahrensleitenden Verfügungen in analoger Anwendung der bundesrechtlichen Regelung bejaht wird (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 566 mit Hinweis). Gemäss Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) muss sich eine Person, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Die Beschwerdebefugnis darf im kantonalen Verfahren also nicht enger gefasst sein als im Verfahren vor dem Bundesgericht. Daraus folgt, dass eine gegen eine verfahrensleitende Verfügung gerichtete Beschwerde an ein oberes kantonales Gericht (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG) unter anderem dann zulässig sein muss, wenn diese Verfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, selbst wenn das kantonale Verfahrensrecht diese Beschwerdemöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 19. August 2019, B 2018/227 E. 1.4, vom 20. März 2018, B 2016/102 E. 1.2 und vom 30. Mai 2017, B 2016/141 E. 1; zum Ganzen siehe Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2022, EL 2021/45 E. 1.1, den nicht veröffentlichten Entscheid vom 19. September 2023, EL 2023/25 E. 1.1 und den Entscheid vom 4. Juni 2024, EL 2024/4, welcher beim Bundesgericht angefochten ist). 1.2 Die Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist vorliegend erfüllt, denn die durch die Sistierung verursachte Verzögerung des Verfahrens zur Prüfung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers könnte auch durch eine für den Beschwerdeführer günstige Verfügung über das Leistungsbegehren und die daraus resultierende EL-Nachzahlung nicht wieder gut gemacht werden. Der Beschwerdeführer wäre nämlich gezwungen, sich für den (längeren) Zeitraum bis zum Abschluss des IV-Verfahrens mit einem tieferen − sozialhilferechtlichen statt ergänzungsleistungsrechtlichen – Existenzminimum zu begnügen. Auch eine EL-Nachzahlung, die diesen Nachteil − rein buchhalterisch
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5/6 − ausgleichen würde, könnte nichts daran ändern, dass sich der Beschwerdeführer bis dahin finanziell erheblich einschränken müsste. 2. 2.1 Somit ist zu prüfen, ob die angefochtene Sistierungsverfügung rechtmässig gewesen ist. Die Sistierung des EL-Verfahrens ist weder im Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) noch im ATSG oder im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG) gesetzlich geregelt. Das Verwaltungsverfahren besteht in einer ersten Phase in der Ermittlung des relevanten Sachverhalts (der dann in der zweiten Phase unter den Gesetzestatbestand zu subsumieren ist). In dieser ersten Phase kann – wie im vorliegenden Fall geschehen – die Situation eintreten, dass eines (oder mehrere) Elemente des relevanten Sachverhalts erst dann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelt werden können, wenn ein anderes, vom abklärenden Sozialversicherungsträger nicht beeinflussbares Verfahren abgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall ist der Anspruch auf eine IV-Rente das fehlende Sachverhaltselement gewesen. Würde der Sozialversicherungsträger auf die Abklärung des noch fehlenden Sachverhaltselements (bzw. der noch fehlenden Sachverhaltselemente) verzichten, die Lücke(n) im relevanten Sachverhalt (unter Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und des Beweisrechts) durch eine wie auch immer geartete Sachverhaltsfiktion „ersetzen“ und dann verfügen, könnte er später nur mittels einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder mittels einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 ATSG) auf diese formell rechtskräftige Leistungsverfügung zurückkommen. Dies wäre für den Sozialversicherungsträger mit einem grossen Risiko behaftet: Wenn eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung überhaupt zulässig wäre, könnte die daraus resultierende Rückforderung verwirken oder sich als uneinbringlich erweisen, d.h. die Beschwerdegegnerin müsste ein erhebliches Verlustrisiko in Kauf nehmen. Der Bedarf nach einer formellen Sistierungsmöglichkeit im Verwaltungsverfahren der Sozialversicherungsträger ist also offensichtlich ausgewiesen. Da weder das ELG noch das ATSG oder das VwVG eine Sistierungsmöglichkeit vorsehen, ist von einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke auszugehen (siehe Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2017, EL 2016/44 E. 2, vom 12. März 2021, EL 2020/47 E. 2.2, vom 19. September 2023, EL 2023/25 E. 2.2 und EL 2024/4 E. 2.2). Unter Berücksichtigung des in Art. 61 lit. a ATSG verankerten Beschleunigungsgebots darf eine Sistierung eines Verfahrens jedoch nur dann erfolgen, wenn eine solche sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist (BGE 131 V 362 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer mit zwei Verfügungen vom 24. Juli 2024 für die Zeit vom 1. September 2023 bis 31. Dezember 2023 eine befristete IV-Rente in der Höhe von 25 % einer ganzen Rente und ab dem 1. Januar 2024 eine unbefristete IV-Rente in der Höhe von 40 % einer ganzen Rente
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6/6 zugesprochen. Der Beschwerdeführer hat diese Rentenverfügungen beim hiesigen Gericht angefochten. Die Beschwerde ist immer noch hängig. Die Beschwerdegegnerin hat in der Sistierungsverfügung zu Recht festgehalten, dass sie für die abschliessende Beurteilung des EL- Gesuchs die rechtskräftige IV-Rentenverfügung benötige. Denn Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG setzt einen rechtskräftig festgesetzten IV-Rentenanspruch voraus. Das ELG sieht keine Möglichkeit vor, Ergänzungsleistungen an Personen auszuzahlen, bei denen noch gar nicht feststeht, ob sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen IV-Rentenentscheides ist daher nicht nur sinnvoll und zweckmässig, sondern zwingend notwendig gewesen. Solange der Anspruch auf eine IV-Rente noch nicht feststeht, muss die Existenzsicherung über die Sozialhilfe erfolgen (zum Ganzen siehe EL 2023/25 E. 2.3 und EL 2024/4 E. 2.3). 2.3 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 3. 3.1 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). 3.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Begehren um die Zusprache einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
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2026-04-10T06:36:49+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen