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St.Gallen Versicherungsgericht 13.03.2025 EL 2024/27

13. März 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,653 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Art. 16c ELV. Mietzinsaufteilung. Untermiete. Untermietvertrag (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2025, EL 2024/27).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2024/27 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 14.04.2025 Entscheiddatum: 13.03.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 13.03.2025 Art. 16c ELV. Mietzinsaufteilung. Untermiete. Untermietvertrag (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2025, EL 2024/27). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

1/10

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 13. März 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2024/27

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV

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2/10 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Januar 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV an, die er seit Juli 2022 bezog (EL-act. 109). Er gab an, er beziehe nebst der Altersrente der AHV eine Rente der beruflichen Vorsorge und eine Rente seines Herkunftslandes. Zudem erziele er ein Einkommen von 300 Franken aus einer Untervermietung. Im April 2023 reichte er das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular samt Beilagen ein (EL-act. 101 ff.). Mit einer Verfügung vom 31. Oktober 2023 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher mit Wirkung ab Januar 2023 eine der sogenannten Minimalgarantie (Krankenkassenprämie) entsprechende Ergänzungsleistung zu (ELact. 73). Dem Berechnungsblatt zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. 75), dass die EL- Durchführungsstelle die Krankenkassenprämie, die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf sowie (anstatt der Differenz zwischen dem Wohnungsmietzins und dem Mietertrag von 300 Franken pro Monat aus der Untervermietung eines Teils der Wohnung) die Hälfte des Wohnungsmietzinses (nach Abzug der Mietkosten für die Garage und den TV-Anschluss) als Ausgaben und einen Zehntel des anrechenbaren Vermögens, die Renten sowie einen Vermögensertrag als Einnahmen angerechnet hatte. A.b Am 9. November 2023 wies der EL-Bezüger die EL-Durchführungsstelle darauf hin (EL-act. 71), dass er sich vom 17. Juni 2023 bis zum 24. September 2023 im Ausland aufgehalten habe und dass er in einem separaten Schreiben Einsprache gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2023 erheben werde. Bezüglich der Wohnsituation liege nämlich ein Sonderfall im Sinne der Rz. 3231.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vor, weil der Mietbewohner kaum je anwesend sei und deshalb auch nur 250 Franken an den Mietzins bezahle. Am 25. November 2023 erhob der EL- Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2023 (EL-act. 65). Er machte geltend, sein Untermieter habe nur das kleinste von vier Zimmern gemietet. Zudem halte er sich oft in B.___ auf, wo er arbeite und eine Freundin sowie einen Sohn habe. Die hälftige Aufteilung des Wohnungsmietzinses werde den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Zudem sei der von der EL- Durchführungsstelle vorgenommene Abzug von 14 Franken für den TV-Anschluss unzulässig, da der EL-Bezüger die TV-Anschlussgebühren schon seit Jahren direkt dem Kabelanbieter bezahle. Der Untermieter hatte am 25. November 2023 unterschriftlich bestätigt (EL-act. 62–4), dass er das kleine Zimmer hofseitig zur Verfügung gestellt bekomme. Die anderen drei Wohnräume würden vom Hauptmieter alleine benützt. Der Untermietzins habe ursprünglich 300 Franken pro Monat betragen. Da er, der Untermieter, den Abstellplatz praktisch nie benützt habe, sei der Untermietzins auf 250 Franken reduziert worden. Auch das untervermietete Zimmer werde nur selten genutzt, da er, der Untermieter, beruflich und privat viel in B.___ sei.

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3/10 A.c Mit einer Verfügung vom 15. Dezember 2023 passte die EL-Durchführungsstelle die (nach wie vor der sog. Minimalgarantie entsprechende) laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2024 an eine Erhöhung der Krankenkassenprämie an (EL-act. 53). Am 16. Dezember 2023 erhob der EL-Bezüger auch gegen diese Verfügung eine Einsprache (EL-act. 50). Er machte geltend, die Krankenkassenprämie habe sich erhöht, was er einige Tage zuvor der EL-Durchführungsstelle gemeldet habe. Die Mietzinsaufteilung sei weiterhin falsch. Der von der EL-Durchführungsstelle berücksichtigte Vermögensstand sei veraltet. Das Vermögen habe sich erheblich verringert. Er werde sich ab dem 19. Dezember 2023 wieder im Ausland aufhalten; das Datum der Rückkehr in die Schweiz stehe noch nicht fest. A.d Mit einer Verfügung vom 26. Januar 2024 verneinte die EL-Durchführungsstelle einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. September 2023 und für die Zeit ab dem 1. Dezember 2023; für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. November 2023 sprach sie dem EL-Bezüger erneut eine Ergänzungsleistung im Umfang der Minimalgarantie zu (EL-act. 41). Zur Begründung führte sie an, der EL-Bezüger habe sich im Kalenderjahr 2023 während insgesamt mehr als drei Monaten im Ausland aufgehalten, weshalb er für die Zeit, in der er im Ausland gewesen sei, keinen EL-Anspruch habe. Am 22. Februar 2024 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen diese Verfügung (EL-act. 40). Er machte geltend, er werde im Kalenderjahr 2024 nicht während mehr als 90 Tagen im Ausland sein, weshalb er ab dem 1. Januar 2024 wieder einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung habe. Nach wie vor sei die Anrechnung der Hälfte des Wohnungsmietzinses falsch. A.e Am 15. März 2024 teilte der EL-Bezüger mit, dass er am 13. März 2024 in die Schweiz zurückgekehrt sei und dass das Untermietverhältnis per 31. März 2024 enden werde (EL-act. 37). Mit einer Verfügung vom 9. Mai 2024 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit Wirkung ab dem 1. April 2024 eine Ergänzungsleistung von 1’305.10 Franken zu (EL-act. 13). Der Verfügungsbegründung und dem der Verfügung beigelegten Berechnungsblatt liess sich entnehmen (EL-act. 14), dass sie die Krankenkassenprämie, den vollen Wohnungsmietzins (nach Abzug der Kosten für die Miete einer Garage) sowie die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf als Ausgaben und einen Zehntel des anrechenbaren Vermögens, die Rentenleistungen sowie einen Vermögensertrag als Einnahmen angerechnet hatte. A.f Mit einem Entscheid vom 20. Juni 2024 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache betreffend die Verfügung vom 31. Oktober 2023 ab; die Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Januar 2024 hiess sie teilweise gut; sie sprach dem EL-Bezüger für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2023, für Oktober und November 2023 sowie für die Zeit von Januar bis und mit März 2024 eine Ergänzungsleistung im Umfang der Minimalgarantie zu; für die Zeit von Juli bis und mit September 2023 sowie für Dezember 2023 wies sie das Begehren um eine Ergänzungsleistung ab (EL-act. 8). Zur Begründung führte sie an, die Verfügung vom 15. Dezember 2023 sei durch jene vom 26. Januar 2024

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4/10 integral ersetzt worden, weshalb das entsprechende Einspracheverfahren nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Einspracheentscheides abzuschreiben sein werde. Die beiden Einsprachen betreffend die Verfügungen vom 31. Oktober 2023 und vom 26. Januar 2024 stünden in einem engen sachlichen Zusammenhang, weshalb sie gemeinsam zu behandeln seien. Bezüglich des Zeitraumes vom 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2024 sei der Aufenthalt in der Schweiz nicht unterbrochen, weshalb für diese Zeit ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung bestehe. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Aufteilung des Wohnungsmietzinses sei „sehr streng“ bezüglich eines „ausnahmsweisen Abweichens von der Mietzinsaufteilung nach Köpfen“. Hier liege kein Ausnahmefall vor. Der Untermieter habe das „hintere Zimmer hofseitig“ gemietet und folglich jeweils die ganze Wohnung durchqueren müssen, wenn er anwesend gewesen sei. Gewiss habe er die Küche und das Bad mitbenutzt. Im Übrigen habe der EL-Bezüger selbst die Wohnung auch nur sehr selten genutzt, denn er habe sich im hier massgebenden Zeitraum mehrfach wochenlang im Ausland aufgehalten. Der Abzug von 14 Franken für den TV-Anschluss sei zwar tatsächlich rechtswidrig, aber die entsprechende Korrektur ändere nichts am Ergebnis. B. B.a Am 19. August 2024 erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juni 2024 (act. G 1). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Neuberechnung der Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung der effektiven Wohnkosten. Zur Begründung führte er aus, er sei Mieter einer Wohnung mit viereinhalb Zimmern und einer Grundfläche von 81 Quadratmetern. Er habe das kleinste der vier Zimmer untervermietet. Der Untermieter wohne eigentlich schon lange nicht mehr in diesem Zimmer und habe sich vorerst nur deshalb nicht beim Einwohneramt abgemeldet, weil er noch in Betracht gezogen habe, die Schweizer Staatsbürgerschaft zu beantragen. Er habe nicht nur seine Arbeitsstelle, sondern auch seine feste Freundin und seinen Sohn in B.___. Im Übrigen argumentiere die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) mit willkürlichen Vermutungen und Annahmen. Weder er, der Beschwerdeführer, noch der Untermieter seien je dazu befragt worden, ob der Untermieter die Küche, das Bad und das Wohnzimmer mit nutze. Geradezu willkürlich sei die Behauptung, der Untermietzins sei viel zu tief. Gerade der tiefe Untermietzins sei der Beleg für die äussert geringe Benützung. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin sei auch irrelevant, wie oft der Beschwerdeführer sich im Ausland aufgehalten habe. Hier scheine man versucht zu haben, Gründe an den Haaren herbeizuziehen. Der Beschwerde lag eine undatierte Bestätigung des Untermieters bei (act. G 1.2). Dieser hatte festgehalten, er sei seit Herbst 2022 als Untermieter in der Wohnung seines Stiefvaters angemeldet gewesen. Ursprünglich habe kein schriftlicher Untermietvertrag existiert. Ein solcher sei erst auf das Drängen des Einwohneramtes und der Verwaltung erstellt worden. Schon im Jahr 2022 habe er, der Untermieter, das kleine hintere Zimmer

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5/10 kaum je benutzt. Er sei damals schon fast ständig bei seiner Freundin in B.___ gewesen und er habe auch in B.___ gearbeitet. Faktisch habe er etwa einmal pro Monat beim Beschwerdeführer übernachtet. Da er seit seiner Kindheit in C.___ gewohnt habe, habe er weiter dort angemeldet bleiben wollen, um die Schweizer Staatsbürgerschaft beantragen zu können. Am 21. Dezember 2022 sei er Vater eines Sohnes geworden. Seither habe er vielleicht lediglich noch alle sechs Wochen einmal von Samstag bis Sonntag den Beschwerdeführer besucht. Eigentlich habe der Beschwerdeführer gar keinen Untermietzins mehr beziehen wollen, aber er, der Untermieter, habe darauf bestanden, den Untermietzins weiter zu bezahlen. Gegen Ende des Jahres 2023 habe er entschieden, die Schweizer Staatsbürgerschaft doch nicht zu beantragen. Da er damals aber beruflich und privat sehr eingespannt gewesen sei, habe er sich erst gegen Ende März 2024 bei der früheren Wohngemeinde abgemeldet. Das sei für ihn sowieso bloss noch eine Formalität gewesen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 11. September 2024 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Verwaltungsverfahren betreffend die im Januar 2023 eingereichte Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von Ergänzungsleistungen mit einer Verfügung vom 31. Oktober 2023 abgeschlossen. Diese Verfügung ist allerdings nicht in formelle Rechtskraft erwachsen, da der Beschwerdeführer am 25. November 2023 eine Einsprache dagegen erhoben hat. Trotzdem hat die Beschwerdegegnerin umgehend begonnen, dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsleistung auszubezahlen. Die Verfügung vom 31. Oktober 2023 muss also zusätzlich eine vorsorgliche Anordnung hinsichtlich der sofortigen Auszahlung der noch nicht verbindlich festgesetzten Ergänzungsleistung enthalten haben, die mangels Anfechtung in formelle Rechtskraft erwachsen und damit verbindlich geworden ist. Die am 15. Dezember 2023 (während des hängigen Einspracheverfahrens betreffend die Verfügung vom 31. Oktober 2023) ergangene Verfügung kann keine materielle Verfügung gewesen sein, weil sie eine Ergänzungsleistung per 1. Januar 2024 angepasst hat, die gar nie verbindlich zugesprochen worden war. Mit ihr kann die Beschwerdegegnerin also nur die verbindliche vorsorgliche Vollzugsanordnung vom 31. Oktober 2023 modifiziert haben, was bedeutet, dass die Verfügung vom 15. Dezember 2023 eine vorsorgliche Anordnung gewesen ist, die in Verfügungsform gekleidet worden ist. Dasselbe muss natürlich auch in Bezug auf die am 26. Januar 2024 (wiederum in Verfügungsform gekleidete) ergangene vorsorgliche Anordnung gelten, die jene vom 15. Dezember 2023 integral ersetzt hat. Am 9. Mai 2024 ist eine dritte vorsorgliche Vollzugsanordnung in Verfügungsform ergangen, die den laufenden Vollzug mit Wirkung per 1. April 2024 modifiziert hat. Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid sowohl mit dem materiellen

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6/10 Anspruch ab Januar 2023 als auch mit ihren vorsorglichen Anordnungen befasst. Die Beschwerdeschrift vom 19. August 2024 richtet sich allerdings nur gegen den materiellen Teil des Einspracheentscheides und nicht gegen die vorsorglichen Anordnungen. Den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet deshalb nur die erstmalige Zusprache einer Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung der Sachverhaltsentwicklung bis zum 31. Oktober 2023. 1.2 In seiner Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer nur die Mietzinsaufteilung kritisiert; mit allem anderen hat er sich einverstanden erklärt. Nach dem vom Bundesgericht propagierten Rügeprinzip dürfte sich das Versicherungsgericht angesichts dieser klar spezifizierten Rüge nur mit der Frage nach der Mietzinsaufteilung befassen. Die übrigen Ausgaben- und Einnahmenpositionen wie auch die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen dürfte es nicht prüfen. Damit würde der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens auf ein einziges Sachverhaltselement reduziert, das unter den entsprechenden Ausschnitt des gesetzlichen Tatbestandes zu subsumieren wäre. Dem Versicherungsgericht wäre es folglich verwehrt, den gesamten Sachverhalt unter die gesetzlichen Normen zu subsumieren und eine entsprechende Rechtsfolge anzuordnen. Der Entscheid des Versicherungsgericht könnte also zum Vorneherein keine rechtsgestaltende Wirkung haben; er müsste eine reine Feststellung bezüglich des geprüften Tatbestands- und Sachverhaltselementes sein. Mit der Spezifizierung seiner Rüge könnte der Beschwerdeführer also bewirken, dass anstelle eines rechtsgestaltenden ein bloss feststellender Entscheid erginge, was aber offenkundig dem Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens sowie dem System des öffentlichen Verfahrensrechtes diametral zuwiderliefe. Zudem könnte an einer blossen Feststellung bezüglich des anrechenbaren Mietzinses zum Vorneherein kein schutzwürdiges Interesse bestehen, weshalb eine konsequente Anwendung des vom Bundesgericht propagierten Rügeprinzips einen Nichteintretensentscheid zur Folge haben müsste, was offenkundig absurd wäre. Damit steht fest, dass das Rügeprinzip im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht gelten kann. Die Beachtung des Rügeprinzips wäre augenscheinlich rechtswidrig, weshalb ungeachtet der spezifischen Rüge in der Beschwerdeschrift umfassend zu prüfen ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen sind und wie hoch ein allfälliger EL-Anspruch des Beschwerdeführers in der Zeit ab Januar 2023 gewesen ist. 2. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt und er hat gestützt auf eine Verfügung vom 14. Juni 2022 (vgl. EL-act. 107–4) ab Juli 2022 eine Altersrente der AHV bezogen. Damit hat er die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 ELG erfüllt. Da er sich im Januar 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet hat, hat er grundsätzlich ab dem 1. Januar 2023 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung haben können (Art. 12 Abs. 1 ELG). Gemäss dem Art. 22 Abs. 1 ELV hätte der EL-Anspruch bereits ab Juli 2022 (Beginn des Rentenanspruchs) entstehen können, aber dazu hätte der Beschwerdeführer sich innert sechs

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7/10 Monaten seit der Zustellung der Verfügung vom 14. Juni 2022 zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmelden müssen, was er nicht getan hat; die Anmeldung ist erst rund sieben Monate später erfolgt. Der Beginn eines allfälligen EL-Anspruchs ist folglich auf den 1. Januar 2023 festzusetzen. 3. Als Ausgaben sind die effektive Krankenkassenprämie von 449.80 Franken pro Monat (EL-act. 106) respektive von 5’397.60 Franken pro Jahr, die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf von 20’100 Franken sowie die Wohnkosten zu berücksichtigen. Der Mietzins für die Wohnung, in der der Beschwerdeführer gelebt hat, hat 1’261 Franken pro Monat (ohne Garage; EL-act. 105–3) betragen. Die im Mietvertrag aus dem Jahr 2010 noch erwähnten TV-Anschlussgebühren von 14 Franken pro Monat sind nicht abzuziehen, da der Beschwerdeführer die TV-Anschlussgebühren im hier massgebenden Zeitraum direkt dem Kabelanbieter bezahlt hat (vgl. EL-act. 66). Die Beschwerdegegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, für die EL-Anspruchsberechnung dürfe nicht die Differenz zwischen dem Haupt- und dem Untermietzins, sondern nur der halbe Mietzins für die ganze Wohnung berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer teile sich nämlich seine Wohnung mit einer zweiten Person, weshalb der Mietzins nach Köpfen hälftig aufzuteilen sei (vgl. Art. 16c ELV). Gemäss der Auffassung des Bundesgerichtes komme ein Abweichen von der Regel der Mietzinsaufteilung nach Köpfen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Frage, von denen hier keiner vorliege. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin geht fehl. Der Art. 16c ELV ist eine Ausführungsbestimmung zum Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG, deren Zweck allein darin besteht sicherzustellen, dass die Ergänzungsleistung nur die Befriedigung des Wohnbedürfnisses von anspruchsberechtigten Personen deckt. Teilen sich EL-Bezüger die Wohnung mit Personen, die keinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung begründen, soll der auf die nicht anspruchsberechtigten Personen entfallende Anteil an den Wohnkosten aus der Anspruchsberechnung ausgeklammert werden. Gemessen an diesem Sinn und Zweck schiesst der Wortlaut des Art. 16c ELV weit über das Ziel hinaus, denn er erfasst unter anderem auch Situationen, in denen ein Untermietverhältnis begründet worden ist. In solchen Situationen ist aber bereits eine Aufteilung der Wohnkosten vertraglich, nämlich durch den Untermietvertrag, geregelt, weshalb kein sachlicher Grund für eine davon abweichende, fiktive Aufteilung der Wohnkosten in Anwendung des Wortlautes des Art. 16c ELV bestehen kann. Bewohnt beispielsweise ein EL-Bezüger eine Wohnung, deren Mietzins 1’500 Franken beträgt und vermietet er die Hälfte dieser Wohnung an einen Untermieter weiter, der ihm dafür 900 Franken pro Monat bezahlt, käme niemand auf die Idee, bei der EL-Anspruchsberechnung eine hälftige Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen respektive einen Anteil von 750 Franken statt der effektiv verbleibenden Mietkosten von 600 Franken zu berücksichtigen. Der Wortlaut des Art. 16c ELV muss also offenkundig teleologisch reduziert werden. Diese Vollzugsbestimmung kann nur dort zur Anwendung kommen, wo keine vertragliche Abmachung bezüglich der Aufteilung der Wohnkosten

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8/10 existiert. Ist eine Aufteilung der Wohnkosten vertraglich geregelt worden, muss grundsätzlich die vertragliche Abmachung massgebend sein. Allerdings sind EL-Bezüger, die einen Teil ihrer Wohnung untervermieten, in Erfüllung ihrer EL-spezifischen Schadenminderungspflicht gehalten, einen marktüblichen Untermietzins zu verlangen, weshalb ein unter dem marktüblichen Wert liegender Untermietzins in der Regel als ein Einnahmenverzicht qualifiziert werden muss, was die Anrechnung eines fiktiven, dem marktüblichen Mietwert entsprechenden Untermietzinses zur Folge hat. Im hier zu beurteilenden Fall hat ein Untermietvertrag bestanden, der überwiegend wahrscheinlich nicht simuliert gewesen ist. Der Untermietzins erscheint zwar als eher tief (die effektive Nutzung bzw. Nichtnutzung der Wohnung durch den Untermieter ist irrelevant), liegt aber angesichts des dem Untermieter vertraglich zur Verfügung stehenden kleinen Teils der Wohnung nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch im marktüblichen Bereich. Bei der Anspruchsberechnung ist der gesamte Mietzins als Ausgabe zu berücksichtigen; der erzielte Untermietzins ist als Einnahme anzurechnen. Das massgebende Ausgabentotal hat sich im hier massgebenden Zeitraum zusammenfassend auf 5’397.60 + 20’100 + 12 × 1’261 = 40’629.60 Franken belaufen. 4. 4.1 Als Einnahmen sind die Altersrente der AHV von 944 Franken pro Monat respektive von 11’328 Franken pro Jahr (vgl. EL-act. 76–3), die Rente der beruflichen Vorsorge von 964.65 Franken pro Monat respektive von 11’576 Franken pro Jahr (vgl. EL-act. 79–4) und die Rente aus dem Herkunftsland des Beschwerdeführers von 70.54 Euro (vgl. EL-act. 107–6) anzurechnen. Bezüglich der Rente aus dem Ausland müsste an sich jener Betrag in Franken massgebend sein, der dem Beschwerdeführer jeweils effektiv gutgeschrieben worden ist. Der Gesetzgeber hat aber im Art. 32 Abs. 1 lit. b ELG die EG- Verordnung Nr. 987/2009 ausdrücklich für anwendbar erklärt, was bedeutet, dass auf die Bestimmungen über die Währungsumrechnung der Verordnung Nr. 987/2009 abgestellt werden muss (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes 8C_701/2023 vom 9. April 2024, E. 5.1, mit Hinweisen). Nach Art. 90 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 ist der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs anzuwenden. Massgebend ist der erste verfügbare Tageskurs jenes Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht (Rz. 3453.01 WEL, mit Hinweis). Der Referenzwechselkurs hat am 1. Dezember 2022 0.9868 betragen. Der massgebende jährliche Betrag der ausländischen Rente hat sich folglich auf 14 × 70.54 × 0.9868 = 975 Franken belaufen. 4.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss seiner Deklaration gegenüber den Steuerbehörden am 31. Dezember 2022 über ein Sparguthaben von insgesamt 41’110 Franken verfügt, was dem Ergebnis der Berechnung der Beschwerdegegnerin entsprochen hat (vgl. EL-act. 76–2). Allerdings hat die Beschwerdegegnerin versehentlich zwei Kontostände per 30. November 2022 berücksichtigt, die sich im Lauf des Monats Dezember 2022 noch verändert haben (vgl. EL-act. 103–4 f.). Bei einem dritten Konto hat sie einen falschen Saldo berücksichtigt (vgl. EL-act. 103–3). Bei richtiger Berechnung ergibt

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9/10 sich ein Sparguthaben von 13’678.86 + 16.08 + 1’673.41 + 1’660.76 + 23’611.26 × 0,9868 + 200 = 40’529 Franken. Davon sind Schulden von 2’033 Franken (EL-act. 104–1) und von 9’000 Franken (ELact. 107–8) abzuziehen. Das Freizügigkeitsguthaben bei der WIR Bank, das er hätte beziehen können, da er das ordentliche Rentenalter erreicht hatte, hat sich auf 40’591 Franken belaufen (EL-act. 103–9). Gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin mittels des Steuerkalkulators hätte der Beschwerdeführer bei einem Bezug dieses Guthabens Steuern von 1’957 Franken bezahlen müssen (vgl. EL-act. 76–2). Damit ergibt sich ein Reinvermögen von 68’130 Franken. Nach Abzug des gesetzlichen Freibetrages von 30’000 Franken verbleibt ein anrechenbares Vermögen von 38’130 Franken. Folglich ist als weitere Einnahme ein hypothetischer Vermögensverzehr von 3’813 Franken anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Der Vermögensertrag hat sich auf insgesamt 1’541 Franken belaufen. 4.3 Als weitere Einnahme ist der Untermietzins von 250 Franken pro Monat respektive von 3’000 Franken pro Jahr anzurechnen (vgl. E. 3). Damit ergibt sich ein Einnahmentotal von 11’328 + 11’576 + 975 + 3’813 + 1’541 + 3’000 = 32’233 Franken. 5. Die anerkannten Ausgaben von insgesamt 40’629.60 Franken haben die anrechenbaren Einnahmen von 32’233 Franken um 8’396.60 Franken überstiegen. Der Beschwerdeführer hat folglich ab Januar 2023 einen Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von 699.80 Franken, wovon 449.80 Franken direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung auszubezahlen sind. Dem Beschwerdeführer steht für sich selbst eine monatliche Ergänzungsleistung von 250 Franken (= [8’396.60 – 5’397.60] Franken ÷ 12) zu. 6. Gerichtskosten sind nicht zu erheben.

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10/10 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 eine monatliche Ergänzungsleistung von 699.80 Franken zugesprochen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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2026-04-10T06:39:37+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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