Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2024/26 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 02.07.2025 Entscheiddatum: 17.06.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 17.06.2025 Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Anrechnung des Erwerbseinkommens. Die EL- Durchführungsstelle hätte für die Anrechnung des Erwerbseinkommens nicht auf die jährliche Lohnabrechnung abstellen dürfen, sondern sie hätte, da das Erwerbseinkommen starken Schwankungen unterlegen hat, die Ergänzungsleistungen Monat für Monat jeweils gestützt auf die Lohnabrechnung des Vormonats neu berechnen müssen. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2025, EL 2024/26). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 17. Juni 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik-Haltiner und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr. EL 2024/26
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin,
gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV
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2/11 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog seit dem 1. August 2019 Ergänzungsleistungen zu ihrer vorbezogenen Altersrente (EL-act. 224 f.). Sie arbeitete weiterhin. Da sie im Stundenlohn angestellt war, war das anrechenbare Erwerbseinkommen monatlichen Schwankungen unterworfen. Die EL-Durchführungsstelle passte die EL-Berechnung jeweils rückwirkend an das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen an. Dabei rechnete sie halbjährliche (Jahr 2020, EL-act. 173) oder jährliche Durchschnittseinkommen (Jahre 2021 und 2022, EL-act. 82, 50) an. A.b Am 15. Dezember 2021 teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit (EL-act. 94), dass es bei schwankenden Einkommen nicht notwendig sei, die Lohnabrechnungen monatlich einzureichen, da die definitive Berechnung erst im Folgejahr vorgenommen werde. Eine unterjährige wesentliche und dauerhafte Veränderung des Einkommens müsse jedoch gemeldet werden. A.c Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen wegen einer Mietzinsanpassung per 1. Juni 2022 neu auf Fr. 942.50 pro Monat (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung) fest (EL-act. 67). Die Berechnung erfolgte neu nach den neurechtlichen Bestimmungen. Das angerechnete Erwerbseinkommen betrug brutto Fr. 10'026.-- pro Jahr. Davon wurden Sozialversicherungsabzüge von Fr. 120.-- pro Jahr, Berufsauslagen von Fr. 384.-- pro Jahr und der Freibetrag von Fr. 1'000.-- in Abzug gebracht. Hieraus resultierte ein anrechenbares Einkommen von Fr. 8'522.--, von welchem 2/3, d.h. Fr. 5'681.--, als Einnahmen angerechnet wurden (EL-act. 66). A.d Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen infolge einer Erhöhung der anrechenbaren Krankenkassenprämie, einer Erhöhung des anrechenbaren Lebensbedarfs und einer Erhöhung der AHV-Rente per 1. Januar 2023 neu auf Fr. 972.30 pro Monat (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung) fest (EL-act. 59). Das angerechnete Erwerbseinkommen betrug weiterhin brutto Fr. 10'026.-- pro Jahr (EL-act. 60). A.e Mit Verfügung vom 17. April 2023 berechnete die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen gestützt auf den Lohnausweis 2022 (EL-act. 58-3) rückwirkend ab 1. Januar 2022 neu (EL-act. 50). Die monatlichen Ergänzungsleistungen betrugen ab 1. Januar 2022 Fr. 586.--, ab 1. Juni 2022 Fr. 988.50 und 1. Januar 2023 Fr. 973.30 (inkl. Prämienpauschale/Prämienvergütung Krankenversicherung). Ab 1. Januar 2022 und auch ab 1. Januar 2023 wurde neu ein Erwerbseinkommen von brutto Fr. 9'197.-- pro Jahr angerechnet. Abzüglich der Sozialversicherungsabzüge von Fr. 111.--, der Berufsauslagen von Fr. 384.-- und des Freibetrags von Fr. 1'000.-- resultierte ein anrechenbares Einkommen von Fr. 7'702.--, von welchem 2/3, also Fr. 5'134.- -, als Einnahmen angerechnet wurden (EL-act. 47 f., 51).
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3/11 A.f Am 13. Juni 2023 reichte die Versicherte die Lohnabrechnungen für die Zeit von Januar bis Mai 2023 ein (EL-act. 45). Gleichzeitig informierte sie die EL-Durchführungsstelle darüber, dass sie ihre Arbeitsstelle bei der B.___ per 1. Oktober 2023 gekündigt habe (EL-act. 45). Zudem machte sie darauf aufmerksam, dass ab Januar 2023 vom Lohn keine UVG-Abzüge mehr erfolgt seien, da sie seither weniger als 8 Stunden pro Woche arbeite. A.g Gestützt auf die neu eingereichten Lohnabrechnungen reduzierte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 15. Juni 2023 rückwirkend ab 1. Januar 2023 auf monatlich Fr. 945.30 (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung, EL-act. 43). Das angerechnete Erwerbseinkommen entsprach neu dem (auf ein Jahr hochgerechneten) Durchschnitt der in den Monaten Januar bis Mai 2023 erzielten Erwerbseinkommen (brutto Fr. 9'211.--). Von diesem Erwerbseinkommen wurden keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Berufsauslagen mehr abgezogen (EL-act. 44). Ausserdem kündigte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten an, dass sie das Erwerbseinkommen per 1. Oktober aus der Berechnung löschen werde. Gegen diese Verfügung wendete die Versicherte am 21. Juni 2023 unter anderem ein (EL-act. 41), dass die Berufsauslagen in der Höhe von Fr. 384.-- pro Jahr nicht mehr wie bis anhin abgezogen worden seien, obwohl für den Arbeitsweg immer noch die gleichen Fahrspesen anfielen. Hierauf passte die EL-Durchführungsstelle die EL-Berechnung mit Verfügung vom 30. Juni 2023 (EL-act. 38) insoweit an, als sie rückwirkend ab 1. Januar 2023 die bisher angerechneten Berufsauslagen von Fr. 384.-- pro Jahr vom Erwerbseinkommen in Abzug brachte. Die monatlichen Ergänzungsleistungen erhöhten sich dadurch ab dem 1. Januar 2023 auf Fr. 966.30 (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung). A.h Mit Verfügung vom 19. September 2023 (EL-act. 35) berechnete die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2023 aufgrund des Wegfalls des Erwerbseinkommens neu. Die Ergänzungsleistungen beliefen sich ab 1. Oktober 2023 auf Fr. 1'401.30 pro Monat (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung, EL-act. 35). A.i Am 2. Oktober 2023 reichte die Versicherte den definitiven Lohnausweis für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2023 ein (EL-act. 33). Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 erhöhte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend für den Zeitraum 1. Januar bis 30. September 2023 auf Fr. 981.30 pro Monat (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung, EL-act. 20). Aus der Neuberechnung resultierte für den genannten Zeitraum eine Nachzahlung von Fr. 135.--. Zur Begründung hielt die EL-Durchführungsstelle fest, dass das Erwerbseinkommen für den Zeitraum Januar bis September 2023 aufgrund des Lohnausweises 2023 definitiv berechnet worden sei. Die Lohnsumme von Fr. 6'708.-- habe für die EL-Berechnung auf ein Jahr hochgerechnet werden müssen, da sämtliche anderen Ausgaben und Einnahmen auch dem Jahresbetrag entsprächen. Die Lohnsumme sei wie folgt berechnet worden: Fr. 6'708.-- / 9 Monate x 12 Monate = Fr. 8'944.--. Dass die Versicherte ab September 2023 (richtig: Oktober 2023) kein Einkommen mehr erwirtschafte, sei mit
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4/11 der Verfügung vom 19. September 2023 berücksichtigt worden. Vom Erwerbseinkommen von Fr. 8'944.-- zog die EL-Durchführungsstelle Berufsauslagen von Fr. 384.-- und den Freibetrag von Fr. 1'000.-- ab. Von den verbliebenen Fr. 7'560.-- rechnete sie 2/3, also Fr. 5'040.-- als Einnahmen an. A.j Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 16. Januar 2024 eine Einsprache (EL-act. 15). Sie machte geltend, dass sie in neun Monaten Fr. 6'708.-- verdient habe. Der Lohn dürfe nicht auf zwölf Monate und damit auf Fr. 8'944.-- hochgerechnet werden. Sie habe auch in zwölf Monaten einen Lohn von Fr. 6'708.-- verdient, es habe keine wundersame Vermehrung von über Fr. 2'000.-- stattgefunden. A.k Mit Entscheid vom 24. Juli 2024 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 7). Zur Begründung führte sie aus, der EL-Anspruch für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 30. September 2023 sei nach den altrechtlichen Bestimmungen berechnet worden, da die Versicherte nach diesen Bestimmungen einen höheren EL-Anspruch habe. Die Auffassung der Versicherten, dass das in neun Monaten erzielte Erwerbseinkommen nicht auf zwölf Monate hätte hochgerechnet werden dürfen, treffe nicht zu. Vorliegend sei es um eine materielle Revision des EL-Anspruchs für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 30. September 2023 gegangen. Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV seien die neuen Ausgaben und Einnahmen auf ein Jahr umzurechnen. Dies habe die EL-Durchführungsstelle vorliegend getan, habe sie doch ein Erwerbseinkommen von Fr. 8'944.-- in die EL-Berechnung eingesetzt (Fr. 6'708.-- / 9 x 12). Von diesem hochgerechneten Erwerbseinkommen habe sie die Gewinnungskosten und den Freibetrag korrekt abgezogen. Schliesslich habe sie vom so errechneten Nettoeinkommen zwei Drittel als Einkommen angerechnet, wie es Art. 11 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vorsehe. B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. August 2024 Beschwerde (act. G 1). Sie machte unter anderem geltend, dass der EL-Anspruch aufgrund der höheren Miete bereits ab 1. Juni 2022 nach der neurechtlichen Gesetzgebung berechnet worden sei. Sie sei grundsätzlich damit einverstanden, dass es vorliegend um die Zeitperiode 1. Januar 2023 bis 30. September 2023 gehe; mit der Neuberechnung ab 1. Oktober 2023 sei sie einverstanden. Indem die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Einnahmen jedoch auf ein Jahr hochgerechnet habe, habe sie den EL-Anspruch für die Periode 1. Januar bis 31. Dezember 2023 (statt nur bis 30. September 2023) neu festgesetzt. Es entbehre "jeglicher rechnerischer und gerechter Logik", wenn die Lohnzahlungen für die neun Monate Januar bis September 2023 auf zwölf Monate hochgerechnet würden, obwohl es nur um die Neuberechnung der Periode 1. Januar bis 30. September 2023 gehe. Nach ihrer Ansicht müssten vielmehr die Ausgaben auf neun Monate heruntergebrochen
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5/11 werden. Dies würde immer noch einen grösseren Anteil zu ihren Gunsten ergeben, nämlich eine Nachzahlung von Fr. 658.70 (und nicht von Fr. 177.--). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 19. August 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. B.c Am 3. September 2024 nahm die Beschwerdeführerin beim Gericht Einsicht in die Vorakten. In ihrer Stellungnahme vom 3. September 2024 (act. G 5) wies sie darauf hin, dass sie in der Stellungnahme des Fachbereichs (EL-act. 8) Sachverhaltsungenauigkeiten entdeckt habe. Ihre eigene Berechnung habe einen "Fehlbetrag in 9 Monaten" von Fr. 1'648.-- ergeben. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 7). B.e Am 4. Dezember 2024 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, Kopien der Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2022 und Juni 2023 bis und mit September 2023 einzureichen (act. G 9). Die entsprechenden Unterlagen gingen am 9. Dezember 2024 beim Gericht ein (act. G 10). Am 10. Dezember 2024 wurden sie der Beschwerdegegnerin zugestellt (act. G 11). Erwägungen 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2023, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 5. Januar 2024 abgewiesen hat. Mit der Verfügung vom 5. Januar 2024 hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen rückwirkend für den Zeitraum 1. Januar bis 30. September 2023 korrigiert, was eine Nachzahlung von insgesamt Fr. 135.-- (9 Monate x Fr. 15.--) zur Folge gehabt hat. 1.2 Der Anpassungsgrund ist der Eingang der definitiven Lohnabrechnung für den Zeitraum 1. Januar bis 30. September 2023 gewesen. Die Beschwerdeführerin hat seit dem Beginn ihres EL-Anspruchs ein unregelmässiges Erwerbseinkommen erzielt. Bis zur Kenntnis des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens hat die Beschwerdegegnerin im Sinne einer provisorischen Berechnung jeweils auf das in den Vormonaten erzielte Erwerbseinkommen abgestellt. Sobald sie in Besitz der definitiven Lohnabrechnungen/Lohnausweise gewesen ist, hat sie die EL-Berechnung rückwirkend angepasst. Aus diesem Grund hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 mitgeteilt, dass es, ausser das Einkommen verändere sich unterjährig wesentlich und dauerhaft, nicht notwendig sei, die Lohnabrechnungen monatlich einzureichen. Den EL-Anspruch ab 1. Januar 2023 hat die Beschwerdegegnerin erstmals mit der Verfügung vom 16. Dezember 2022 festgesetzt. Diese Verfügung ist aufgrund einer Neuberechnung wegen der Anpassung des
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6/11 Erwerbseinkommens gestützt auf den Lohnausweis 2022 sowie der Anpassung der Rente der C.___ durch die Verfügung vom 5. April 2023 ersetzt worden. Mit der Verfügung vom 30. Juni 2023 hat sie das ab 1. Januar 2023 anrechenbare Erwerbseinkommen erneut an die neuesten Lohnabrechnungen (Monate Januar bis Mai 2023) angepasst. Mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung hat die Beschwerdegegnerin das anrechenbare Erwerbseinkommen dann gestützt auf den Lohnausweis 2023 definitiv festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügungen vom 16. Dezember 2022, 5. April 2023 und 30. Juni 2023 also im Wissen darum, dass sie das Erwerbseinkommen zu einem späteren Zeitpunkt noch wird korrigieren müssen, erlassen. Die Höhe des Erwerbseinkommens hat also im Verfügungszeitpunkt noch gar nicht festgestanden. Über den Leistungsanspruch kann erst entschieden werden, wenn alle Berechnungspositionen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Bei den Verfügungen vom 16. Dezember 2022, 5. April 2023 und 30. Juni 2023 kann es sich also nur um sogenannte vorsorgliche Massnahmen-Verfügungen gehandelt haben. Gemäss Art. 19 Abs. 4 ATSG können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden, wenn der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen erscheint und sich deren Ausrichtung verzögert. Dies ist vorliegend der Fall gewesen. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Juli 2023 respektive der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 5. Januar 2024 ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2023 bis zum 30. September 2023 erstmals definitiv festgesetzt worden. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid die Ergänzungsleistungen bereits seit dem 1. Juni 2022 nach den neurechtlichen Bestimmungen ermittelt worden sind (vgl. hierzu Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 [EL-Reform], wonach für Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht gilt). Der EL-Anspruch ist dementsprechend auch ab dem 1. Januar 2023 nach den neurechtlichen Bestimmungen ermittelt worden (siehe EL-act. 18). Während der Übergangsfrist sind Vergleichsrechnungen nämlich ausschliesslich für Fälle vorzunehmen, die noch nach dem alten Recht berechnet werden. Ist einmal ein Wechsel auf das neue Recht erfolgt, bleibt dieses während der gesamten (restlichen) Übergangsfrist anwendbar (vgl. Rz. 3104 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, gültig ab 1. Januar 2021; davon ausgenommen sind einzig die hier nicht interessierenden Fälle nach Rz. 3324, letzter Satz). 2. 2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (in der Fassung vom 1. Januar 2023) werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen, als
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7/11 Einnahmen angerechnet. Gemäss dem eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2023 hat die Beschwerdeführerin insgesamt einen Lohn von Fr. 6'708.-- erzielt, wobei der Brutto- und der Nettolohn identisch sind (EL-act. 33-5). Da die Beschwerdeführerin die Erwerbstätigkeit Ende September 2023 aufgegeben hat, hat diese Lohnsumme dem Lohn für neun Monate entsprochen. Weil in der EL- Berechnung alle Einnahmen und Ausgaben auf ein Jahr hochgerechnet werden, hat die Beschwerdegegnerin den Lohn (von neun) auf zwölf Monate hochgerechnet (Fr. 6'708.-- /9 x 12). Von den Fr. 8'944.-- hat sie wie bisher die Berufsauslagen von Fr. 384.-- und den gesetzlich statuierten Freibetrag für alleinstehende Personen von Fr. 1'000.-- abgezogen. So hat ein anrechenbares Jahreseinkommen von Fr. 5'040.-- resultiert. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass ihr im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2023 ein zu hohes Erwerbseinkommen angerechnet worden sei, da die Beschwerdegegnerin das im Lohnausweis 2023 (Fr. 6'708.--) ausgewiesene Erwerbseinkommen auf ein Jahr hochgerechnet habe (Fr. 8'944.--). Sie habe im Jahr 2023 jedoch nicht Fr. 8'944.--, sondern nur Fr. 6'708.-- verdient. Die Beschwerdeführerin hat ihre Erwerbstätigkeit per Ende September 2023 aufgegeben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin daher nur bis Ende September 2023 ein Erwerbseinkommen angerechnet. Aus dem der Verfügung vom 5. Januar 2024 beiliegenden Berechnungsblatt ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin keine monatlichen Berechnungen der Ergänzungsleistungen, sondern eine jährliche Berechnung vorgenommen hat. Den monatlichen EL- Anspruch ermittelt sie, indem sie die (auf ein Jahr hochgerechneten) anrechenbaren Einnahmen von den (auf ein Jahr hochgerechneten) anerkannten Ausgaben "abzieht" (d.h. subtrahiert) und den daraus resultierenden (jährlichen) Ausgabenüberschuss durch zwölf teilt. Hierbei handelt es sich um eine Berechnungsmethode, welche daraus resultiert, dass das Gesetz von einer jährlichen (Berechnung der) Ergänzungsleistung spricht (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a und Art. 9 Abs. 1 ELG). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur in den ersten neun Monaten des Jahres 2023 ein Erwerbseinkommen erzielt hat, ist insoweit berücksichtigt worden, als ihr mit der Verfügung vom 19. September 2023 ab dem 1. Oktober 2023 kein Erwerbseinkommen mehr angerechnet worden ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Hochrechnung des im Jahr 2023 erzielten Erwerbseinkommens auf ein Jahr − aus rein rechnerischer Sicht − an sich korrekt gewesen ist. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte anrechenbare Erwerbseinkommen erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als gesetzwidrig. 2.3 Nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen muss die Ergänzungsleistung Monat für Monat neu berechnet werden, wenn das Erwerbseinkommen starken Schwankungen unterliegt. Nur so kann nämlich gewährleistet werden, dass die Ergänzungsleistung − ihrem Sinn und Zweck gemäss − dem jeweils aktuellen Bedarf der EL-beziehenden Person entspricht. Dabei ist davon auszugehen, dass mit dem Lohn des vergangenen Monats die Ausgaben im nächsten Monat gedeckt werden, weil die Auszahlung des Lohnes erst gegen Ende des Monats erfolgt, in dem die entlöhnte
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8/11 Arbeit geleistet worden ist. Beispielsweise wird der erst am 25. April ausgerichtete Lohn für den April nicht zur Deckung des Bedarfs im April, sondern zur Deckung des Bedarfs im Mai verwendet (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 24. Mai 2016, EL 2014/51 E. 3.4, Entscheid vom 26. Juni 2017, EL 2016/8 E. 3.2, Entscheid vom 5. November 2019, EL 2018/18 E. 4.1.1 und Entscheid vom 20. Oktober 2020, EL 2018/25 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin ist im Stundenlohn angestellt gewesen und ihr monatliches Einkommen hat stark variiert. Die Beschwerdeführerin hätte der Beschwerdegegnerin jeden Monat das geänderte Einkommen melden müssen, damit die EL-Berechnung monatlich hätte angepasst werden können. Von dieser Pflicht hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin allerdings mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 "rechtswidrigerweise" befreit. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen Monat für Monat gestützt auf die Lohnabrechnung des Vormonats neu hätte berechnen müssen. Dies ist nachzuholen. 2.3.1 In der EL-Berechnung für den Januar 2023 ist der im Dezember 2022 erwirtschaftete Lohn zu berücksichtigen. Im Dezember 2022 hat die Beschwerdeführerin, abzüglich des Beitrags für die NBUV, ein Erwerbseinkommen von Fr. 524.70 erzielt (act. G 10.1). Dieses ist auf ein Jahr hochzurechnen, da in der EL-Berechnung alle Berechnungspositionen auf ein Jahr hochgerechnet werden (12 x Fr. 524.70). Von diesen Fr. 6'296.40 sind Berufsauslagen von Fr. 384.-- und der Freibetrag von Fr. 1'000.- - abzuziehen. Vom verbliebenen Betrag von Fr. 4'912.40 sind 2/3, also Fr. 3'274.--, bei den Einnahmen anzurechnen. Zuzüglich der Rentenleistungen von Fr. 23'361.-- pro Jahr resultieren jährliche Einnahmen von Fr. 26'635.--. Bei unbestrittenen Ausgaben von Fr. 40'168.-- beträgt der Ausgabenüberschuss für den Januar 2023 Fr. 13'533.-- pro Jahr bzw. Fr. 1'128.-- pro Monat. Die Beschwerdeführerin hat für den Monat Januar 2023 somit Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 656.-- (zuzüglich der Prämienpauschale für die Krankenversicherung). 2.3.2 Im Januar 2023 hat die Beschwerdeführerin einen Lohn von Fr. 1'086.75 erzielt. Damit resultiert für den Februar 2023 ein anrechenbares Erwerbseinkommen von Fr. 7'771.-- pro Jahr (2/3 x [12 x Fr. 1'086.75 - Fr. 384.-- - Fr. 1'000.--]). Zuzüglich der Rentenleistungen von Fr. 23'361.-- pro Jahr resultieren jährliche Einnahmen von Fr. 31'132.--. Bei Ausgaben von Fr. 40'168.-- beträgt der Ausgabenüberschuss für den Februar 2023 Fr. 9'036.-- pro Jahr. Die Beschwerdeführerin hat für den Monat Februar 2023 somit Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 281.-- (zuzüglich der Prämienpauschale für die Krankenversicherung). 2.3.3 Im Februar 2023 hat die Beschwerdeführerin einen Lohn von Fr. 731.15 erzielt. Damit resultiert für den März 2023 ein anrechenbares Erwerbseinkommen von Fr. 4'926.-- pro Jahr (2/3 x [12 x Fr. 731.15 - Fr. 384.-- - Fr. 1'000.--]). Zuzüglich der Rentenleistungen von Fr. 23'361.-- pro Jahr resultieren jährliche Einnahmen von Fr. 28'287.--. Bei Ausgaben von Fr. 40'168.-- beträgt der Ausgabenüberschuss für den März 2023 Fr. 11'881.-- pro Jahr. Die Beschwerdeführerin hat für den Monat März 2023 somit
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9/11 Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 518.-- (zuzüglich der Prämienpauschale für die Krankenversicherung). 2.3.4 Im März 2023 hat die Beschwerdeführerin einen Lohn von Fr. 771.65 erzielt. Damit resultiert für den April 2023 ein anrechenbares Erwerbseinkommen von Fr. 5'250.-- pro Jahr (2/3 x [12 x Fr. 771.65 - Fr. 384.-- - Fr. 1'000.--]). Zuzüglich der Rentenleistungen von Fr. 23'361.-- pro Jahr resultieren jährliche Einnahmen von Fr. 28'611.--. Bei Ausgaben von Fr. 40'168.-- beträgt der Ausgabenüberschuss für den April 2023 Fr. 11'557.-- pro Jahr. Die Beschwerdeführerin hat für den Monat April 2023 somit Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 491.-- (zuzüglich der Prämienpauschale für die Krankenversicherung). 2.3.5 Im April 2023 hat die Beschwerdeführerin einen Lohn von Fr. 551.35 erzielt. Damit resultiert für den Mai 2023 ein anrechenbares Erwerbseinkommen von Fr. 3'488.-- pro Jahr (2/3 x [12 x Fr. 551.35 - Fr. 384.-- - Fr. 1'000.--]). Zuzüglich der Rentenleistungen von Fr. 23'361.-- pro Jahr resultieren jährliche Einnahmen von Fr. 26'849.--. Bei Ausgaben von Fr. 40'168.-- beträgt der Ausgabenüberschuss für den Mai 2023 Fr. 13'319.-- pro Jahr. Die Beschwerdeführerin hat für den Monat Mai 2023 somit Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 638.-- (zuzüglich der Prämienpauschale für die Krankenversicherung). 2.3.6 Im Mai 2023 hat die Beschwerdeführerin einen Lohn von Fr. 697.40 erzielt. Damit resultiert für den Juni 2023 ein anrechenbares Erwerbseinkommen von Fr. 4'656.-- pro Jahr (2/3 x [12 x Fr. 697.40 - Fr. 384.-- - Fr. 1'000.--]). Zuzüglich der Rentenleistungen von Fr. 23'361.-- pro Jahr resultieren jährliche Einnahmen von Fr. 28'017.--. Bei Ausgaben von Fr. 40'168.-- beträgt der Ausgabenüberschuss für den Juni 2023 Fr. 12'151.-- pro Jahr. Die Beschwerdeführerin hat für den Monat Juni 2023 somit Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 541.-- (zuzüglich der Prämienpauschale für die Krankenversicherung). 2.3.7 Im Juni 2023 hat die Beschwerdeführerin einen Lohn von Fr. 639.10 erzielt (act. G 10.2). Damit resultiert für den Juli 2023 ein anrechenbares Erwerbseinkommen von Fr. 4'190.-- pro Jahr (2/3 x [12 x Fr. 639.10 - Fr. 384.-- - Fr. 1'000.--]). Zuzüglich der Rentenleistungen von Fr. 23'361.-- pro Jahr resultieren jährliche Einnahmen von Fr. 27'551.--. Bei Ausgaben von Fr. 40'168.-- beträgt der Ausgabenüberschuss für den Juli 2023 Fr. 12'617.-- pro Jahr. Die Beschwerdeführerin hat für den Monat Juli 2023 somit Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 580.-- (zuzüglich der Prämienpauschale für die Krankenversicherung). 2.3.8 Im Juli 2023 hat die Beschwerdeführerin einen Lohn von Fr. 787.60 erzielt (act. G 10.3). Damit resultiert für den August 2023 ein anrechenbares Erwerbseinkommen von Fr. 5'378.-- pro Jahr (2/3 x [12 x Fr. 787.60 - Fr. 384.-- - Fr. 1'000.--]). Zuzüglich der Rentenleistungen von Fr. 23'361.-- pro Jahr
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10/11 resultieren jährliche Einnahmen von Fr. 28'739.--. Bei Ausgaben von Fr. 40'168.-- beträgt der Ausgabenüberschuss für den August 2023 Fr. 11'429.-- pro Jahr. Die Beschwerdeführerin hat für den Monat August 2023 somit Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 481.-- (zuzüglich der Prämienpauschale für die Krankenversicherung). 2.3.9 Im August 2023 hat die Beschwerdeführerin einen Lohn von 755.20 erzielt (act. G 10.4). Damit resultiert für den September 2023 ein anrechenbares Erwerbseinkommen von Fr. 5'118.-- pro Jahr (2/3 x [12 x Fr. 755.20 - Fr. 384.-- - Fr. 1'000.--]). Zuzüglich der Rentenleistungen von Fr. 23'361.-- pro Jahr resultieren jährliche Einnahmen von Fr. 28'479.--. Bei Ausgaben von Fr. 40'168.-- beträgt der Ausgabenüberschuss für den September 2023 Fr. 11'689.-- pro Jahr. Die Beschwerdeführerin hat für den Monat September 2023 somit Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 502.-- (zuzüglich der Prämienpauschale für die Krankenversicherung). Über den gesamten Zeitraum Januar 2023 bis September 2023 hinweg gesehen hat die Beschwerdeführerin somit einen um Fr. 107.-- (Fr. 4'688.-- - [9 x Fr. 509.--]) höheren Anspruch auf Ergänzungsleistungen, als die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 5. Januar 2024 respektive dem Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 berechnet hat. 2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 5. Januar 2024 die vorsorgliche Massnahmen-Verfügung vom 30. Juni 2023 (EL-act. 38) ersetzt und der EL-Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. September 2023 definitiv festgesetzt worden ist. Die Korrektur ist dann allerdings fehlerhaft gewesen, da die Beschwerdegegnerin das stark schwankende Erwerbseinkommen auf ein Jahr aufgerechnet hat, statt die Ergänzungsleistungen Monat für Monat jeweils gestützt auf die Lohnabrechnung des Vormonats neu zu berechnen. Mit der (aufgehobenen) Verfügung vom 30. Juni 2023 waren der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2023 Ergänzungsleistungen von Fr. 494.-- pro Monat (zuzüglich Prämienpauschale für die Krankenversicherung) zugesprochen worden. Richtigerweise hat die Beschwerdeführerin für den Januar 2023 einen monatlichen EL-Anspruch von Fr. 656.--, für den Februar 2023 von Fr. 281.--, für den März 2023 von Fr. 518.--, für den April 2023 von Fr. 491.--, für den Mai 2023 von Fr. 638.--, für den Juni 2023 von Fr. 541.--, für den Juli 2023 von Fr. 580.--, für den August 2023 von Fr. 481.-- und für den September 2023 von Fr. 502.-- (zuzüglich Prämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 472.30 pro Monat) gehabt. 2.5 Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 aufzuheben und der EL- Anspruch ist für den Januar 2023 auf Fr. 656.--, für den Februar 2023 auf Fr. 281.--, für den März 2023 auf Fr. 518.--, für den April 2023 auf Fr. 491.--, für den Mai 2023 auf Fr. 638.--, für den Juni 2023 auf Fr. 541.--, für den Juli 2023 auf Fr. 580.--, für den August 2023 auf Fr. 481.-- und für den September 2023 auf Fr. 502.-- (zuzüglich Prämienpauschale für die Krankenversicherung) festzusetzen.
EL 2024/26
11/11 3. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin wird für den Januar 2023 auf Fr. 656.--, für den Februar 2023 auf Fr. 281.--, für den März 2023 auf Fr. 518.--, für den April 2023 auf Fr. 491.--, für den Mai 2023 auf Fr. 638.--, für den Juni 2023 auf Fr. 541.--, für den Juli 2023 auf Fr. 580.--, für den August 2023 auf Fr. 481.-- und für den September 2023 auf Fr. 502.-- (zuzüglich Prämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 472.30 pro Monat) festgesetzt. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.06.2025 Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Anrechnung des Erwerbseinkommens. Die EL-Durchführungsstelle hätte für die Anrechnung des Erwerbseinkommens nicht auf die jährliche Lohnabrechnung abstellen dürfen, sondern sie hätte, da das Erwerbseinkommen starken Schwankungen unterlegen hat, die Ergänzungsleistungen Monat für Monat jeweils gestützt auf die Lohnabrechnung des Vormonats neu berechnen müssen. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2025, EL 2024/26).
2026-04-09T05:29:26+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen