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St.Gallen Versicherungsgericht 14.08.2024 EL 2024/22

14. August 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,434 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Der EL-Bezüger hat seine Meldepflicht verletzt, indem er eine Mietzinsreduktion der EL-Durchführungsstelle nicht rechtzeitig gemeldet hat. Verneinung des guten Glaubens. Die EL-Durchführungsstelle hat den Erlass der Rückforderung zu Recht verweigert. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2024, EL 2024/22).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2024/22 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 11.09.2024 Entscheiddatum: 14.08.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 14.08.2024 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Der EL-Bezüger hat seine Meldepflicht verletzt, indem er eine Mietzinsreduktion der EL- Durchführungsstelle nicht rechtzeitig gemeldet hat. Verneinung des guten Glaubens. Die EL-Durchführungsstelle hat den Erlass der Rückforderung zu Recht verweigert. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2024, EL 2024/22). Entscheid vom 14. August 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2024/22 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass der Rückforderung (Ergänzungsleistungen zur AHV) Sachverhalt A.   A.___ bezog ab dem 1. Januar 2001 Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente (ELact. 251). A.a. Am 5. Dezember 2007 kam es zu einer Rückforderung von zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen, da der Versicherte eine Reduktion des Wohnungsmietzinses per 1. März 2006 erst im Oktober 2007 im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen gemeldet hatte (EL-act. 228 ff.). A.b. Infolge des Erreichens des ordentlichen Pensionsalters bezog der Versicherte die Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2010 neu zu seiner Altersrente (EL-act. 205 und 251). A.c. Im Rahmen einer am 26. April 2020 eingeleiteten periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen reichte der Versicherte im Mai 2020 eine Bestätigung betreffend eine Mietzinsreduktion per 1. Oktober 2017 von Fr. 1'230.-- auf Fr. 1'200.-- pro Monat ein (EL-act. 76 f.). A.d. Mit Verfügung vom 21. September 2020 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem 1. Oktober 2017 infolge der Reduktion des Wohnungsmietzinses per 1. Oktober 2017 neu fest und forderte vom Versicherten für den Zeitraum 1. Oktober 2017 bis 30. September 2020 zu viel bezahlte Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'080.-- zurück (EL-act. 67). Die EL-Durchführungsstelle hatte neu für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 30. September 2020 einen Wohnungsmietzins von Fr. 1'200.-- pro Jahr angerechnet. A.e. Die Verfügungen vom 18. Dezember 2020 (EL-act. 62) und 17. Dezember 2021 (ELact. 55), mit welchen der EL-Anspruch ab 1. Januar 2021 bzw. 1. Januar 2022 neu festgesetzt wurde, beinhalteten keine Anpassung des Mietzinses, d.h. es wurde A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte weiterhin ein Mietzins von Fr. 1'200.-- pro Monat (Fr. 14'400.-- pro Jahr) als Ausgabe angerechnet. Am 29. Dezember 2022 stellte der Versicherte bei der EL-Durchführungsstelle ein Erhöhungsgesuch infolge der Erhöhung der Akontozahlungen für die Heiz- und Nebenkosten (EL-act. 46-1). Die Liegenschaftsverwaltung hatte dem Versicherten am 29. Dezember 2022 eine Erhöhung des monatlichen Mietzinses ab dem 1. Januar 2023 von Fr. 1'173.-- auf Fr. 1'200.-- angekündigt (EL-act. 46-2). A.g. Im Februar und März 2023 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten mehrfach auf, die Unterlagen betreffend die Mietzinsanpassung auf monatlich Fr. 1'173.-- einzureichen (EL-act. 41, 43, 45). Am 3. April 2023 ging die Bestätigung der Liegenschaftsverwaltung vom 13. März 2020 ein, wonach sich der Mietzins per 1. Juli 2020 von monatlich Fr. 1'200.-- auf Fr. 1'173.-- reduziert hatte (EL-act. 40). A.h. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem 1. Juli 2020 neu fest und forderte vom Versicherten für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022 Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 810.-- zurück (EL-act. 37). Der Grund für die Rückforderung war die Reduktion des Mietzinses per 1. Juli 2020 von Fr. 14'400.-- auf Fr. 14'076.-- pro Jahr bzw. von monatlich Fr. 1'200.-- auf Fr. 1'173.--. A.i. Am 31. Mai 2023 stellte der Versicherte ein Gesuch um "Abschreibung" der Rückforderung von Fr. 810.-- (EL-act. 26-1 f.). Er erklärte, dass es ihm nicht möglich sei, die Rückforderung zu begleichen, weil sie für ihn eine sehr grosse Härte bedeuten würde. Seine finanzielle Situation habe sich aufgrund der allgemeinen und zum Teil massiven "Teuerungsschübe" verschlechtert. Zudem fordere auch die Krankenkasse IPV-Prämien in der Höhe von Fr. 556.25 zurück. Wegen seines immensen und zeitraubenden Aufwandes bezüglich der Aufarbeitung seiner traurigen Vergangenheit seien aktuelle Verpflichtungen ab und zu unbewusst ins Abseits geraten. Dies sei ihm jetzt nach 2020 zum zweiten Mal passiert. Ein EL-Sachbearbeiter notierte am 23. Juni 2023, dass es sich beim Gesuch um "Abschreibung" um ein Erlassgesuch handle (ELact. 26-1). A.j. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 (EL-act. 24) wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Erlass der EL-Rückforderung ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Voraussetzungen des guten Glaubens nicht erfüllt seien. Der Versicherte habe die A.k. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mietzinsreduktion per 1. Juli 2020 nicht mitgeteilt. Bei einer Verletzung der Meldepflicht sei der gute Glaube nicht gegeben. Mit jeder Verfügung werde mitgeteilt, dass der EL- Durchführungsstelle Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemeldet werden müssten. Als Beispiel würden unter anderem Mietzinsanpassungen angegeben. Folglich habe der Versicherte die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht gutgläubig empfangen. Da für einen Erlass die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sein müssten, erübrige sich die Prüfung, ob die Rückzahlung eine grosse Härte bedeuten würde. Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juli 2023 eine Einsprache (EL-act. 21). Er machte geltend, dass die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte aus seiner Sicht eindeutig erfüllt seien. Der Grund für die Meldepflichtverletzung sei eine nicht beabsichtigte Unachtsamkeit gewesen. Des Weiteren gelte die Empfehlung, dass der Mietzins ein Drittel des monatlichen Einkommens nicht übersteigen solle. In seinem Fall sei dies weit mehr, nämlich 44 Prozent. Am 28. Juli 2023 reichte der Versicherte einen Erlassentscheid des Steueramts der Stadt B.___ betreffend die ausstehenden Steuern 2022 ein (EL-act. 16). A.l. Mit Entscheid vom 2. Mai 2024 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 5). Zur Begründung hielt sie fest, dass es bereits im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen im Jahr 2020 mit einer Verfügung vom 21. September 2020 zu einer rückwirkenden Anpassung der EL und einer Rückforderung für die Zeit von Oktober 2017 bis September 2020 gekommen sei. Dem Versicherten hätte spätestens seit diesem Zeitpunkt klar sein müssen, dass eine nicht gemeldete Mietzinsreduktion zu einer EL-Rückforderung führe. Bereits im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung vom 21. September 2020 habe der Versicherte von einer erneuten Mietzinsreduktion profitiert. Der monatliche Mietzins habe ab dem 1. Juli 2020 nämlich nur noch Fr. 1'173.-- statt Fr. 1'200.-- betragen. Diese Mietzinsänderung sei dem Versicherten am 13. März 2020 mitgeteilt worden. Der Versicherte habe es unterlassen, diese Anpassung der EL-Durchführungsstelle zu melden und damit seine Meldepflicht verletzt. In den Verfügungen vom 18. Dezember 2020 für das Jahr 2021 und vom 17. Dezember 2021 für das Jahr 2022 habe die EL-Durchführungsstelle jeweils weiterhin einen jährlichen Mietzins von Fr. 14'400.-- berücksichtigt. Der Versicherte habe es unterlassen, die den jeweiligen Verfügungen beigelegten Berechnungsblätter auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und den seit dem 1. Juli 2020 A.m. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   reduzierten Mietzins der EL-Durchführungsstelle mitzuteilen. Damit habe er einen für ihn leicht erkennbaren Fehler in den Berechnungsblättern der EL-Durchführungsstelle nicht gemeldet. Der Versicherte habe vorgebracht, dass die Meldepflichtverletzung wegen einer nicht beabsichtigten Unachtsamkeit passiert sei, da er anderweitige Verpflichtungen gehabt habe. Dieses Vorbringen befreie ihn nicht von der in Art. 24 ELV statuierten Meldepflicht. Einerseits hätte dem Versicherten seit der Rückforderungsverfügung vom 21. September 2020 klar sein müssen, dass eine Mietzinsänderung zu einer rückwirkenden Anpassung führen könne, andererseits sei er auch seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen, indem er die den EL-Verfügungen beigelegten Berechnungsblätter nicht auf ihre Richtigkeit überprüft habe. Der Versicherte sei damit seiner Melde- und Kontrollpflicht nicht nachgekommen, weshalb er beim Bezug der zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 von Fr. 810.-- nicht gutgläubig gewesen sei. Das Verhalten des Versicherten sei insgesamt als nicht leicht wiegende Pflichtwidrigkeit zu werten, weshalb die EL-Durchführungsstelle einen gutgläubigen Leistungsbezug zu Recht verneint habe. Da keine Gutgläubigkeit vorliege, entfalle die Prüfung der Frage des Vorliegens einer grossen Härte. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Mai 2024 Beschwerde (act. G 1). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides. Zur Begründung machte er geltend, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, seine Meldepflicht gegenüber der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verletzen. Zum Wiederholungsfall sei es gekommen, weil er als früheres Verdingkind und mehrfaches Opfer von "FSZM" seit 2012 gänzlich auf die Aufarbeitung seiner schlimmen Erfahrungen konzentriert gewesen sei. Ebenfalls habe er seit 2012 erfolglos versucht, seinen bereits verstorbenen biologischen Vater "ausfindig" zu machen. Die Verletzung der Meldepflicht könne er sich nur durch den dadurch verursachten Stress und Zeitdruck erklären. Den Teuerungszuschlag der Suva-Rente per 1. Januar 2023 habe er jedenfalls ordnungsgemäss gemeldet. B.a. Am 29. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Das "Gesuch um Abschreibung" vom 31. Mai 2023 ist bei der Beschwerdegegnerin eingegangen, bevor die Korrektur- und Rückforderungsverfügung vom 5. Mai 2023 formell rechtskräftig geworden ist. Daher ist zunächst zu prüfen, ob es sich dabei tatsächlich um ein Erlassgesuch und nicht um eine Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Mai 2023 gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 31. Mai 2023 die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 5. Mai 2023 nicht in Zweifel gezogen, sondern darauf hingewiesen, dass die Rückforderung für ihn eine sehr grosse Härte bedeuten würde, und er hat die Gründe dafür genannt, warum es zur Meldepflichtverletzung gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin hat das "Gesuch um Abschreibung" vom 31. Mai 2023 somit zu Recht als Gesuch um Erlass der Rückforderung vom 5. Mai 2023 und nicht (zusätzlich) als Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Mai 2023 interpretiert. Dies bedeutet, dass die Korrektur- und Rückforderungsverfügung vom 5. Mai 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Nachfolgend ist demnach nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Erlass der EL-Rückforderung von Fr. 810.-- zu Recht verweigert hat. 2.   Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Diese Rückerstattungspflicht der versicherten Personen korreliert mit der Rückforderungspflicht der Sozialversicherungsträger, die Ausfluss des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) ist. In Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Leistungen vorgesehen: Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen dann nicht zurückerstattet werden, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind und eine grosse Härte vorliegt. Sind diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt, wird eine versicherte Person von der Verpflichtung befreit, eine Leistung, auf die sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch gehabt hätte, die also gesetzeswidrig ist, zurückzuerstatten. Die versicherte Person wird dadurch bessergestellt als alle anderen Versicherten, die "lediglich" die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erhalten haben. Für die Beurteilung der Frage, ob die Leistungen gutgläubig bezogen worden sind, ist deshalb ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2015, EL 2013/61 E. 2.1). Der gute Glaube ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bezügerin oder der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass einer Rückforderung ist daher auch zu verweigern, wenn die versicherte Person bei der Aufwendung der gebotenen Sorgfalt um die Unrechtmässigkeit der Leistungen hätte wissen müssen. Eine versicherte Person hat unrechtmässige Leistungen dann in gutem Glauben empfangen, wenn sie weder gewusst hat noch hätte wissen müssen, dass sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf die Leistungen gehabt hat. Darüber hinaus scheidet der Erlass einer Rückforderung auch aus, wenn die versicherte Person den unrechtmässigen Leistungsbezug durch eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung, namentlich durch eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne des Art. 31 Abs. 1 ATSG und des Art. 24 ELV oder durch eine Verletzung der gesetzlich nicht geregelten sogenannten Kontroll- und Hinweispflicht mitverursacht hat (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2014, EL 2013/31 E. 2.1 und vom 8. September 2021, EL 2020/32 E. 2.1). Der Beschwerdeführer bezieht seit vielen Jahren Ergänzungsleistungen. In jeder Anpassungsverfügung betreffend die jährliche Ergänzungsleistung wird in Anhang auf die Meldepflicht der EL-beziehenden Person in Bezug auf Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hingewiesen. Dass eine Mietzinsänderung zu den meldepflichtigen Tatbeständen gehört, wird in der anschliessenden, beispielhaften Aufzählung von meldepflichtigen Tatbeständen sogar ausdrücklich erwähnt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer aber auch wissen müssen, dass eine Mietzinsreduktion zu einer Herabsetzung der Ergänzungsleistungen führt, da es bereits in den Jahren 2007 und 2020 zu Rückforderungen von Ergänzungsleistungen gekommen war, weil er der Beschwerdegegnerin die entsprechenden Mietzinssenkungen zu spät gemeldet hatte. Die Mietzinsreduktion per 1. Juli 2020, welche zur Rückforderung von Fr. 810.-- geführt hat, ist dem Beschwerdeführer von der Liegenschaftsverwaltung am 13. März 2020 angekündigt worden. Im April 2020 ist eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen eingeleitet worden, welche im September 2020 wegen der nicht gemeldeten Mietzinsreduktion per 1. Oktober 2017 mit einer rückwirkenden Anpassung der Ergänzungsleistungen und damit verbunden einer Rückforderung der zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen abgeschlossen worden ist. Obwohl es also noch während des laufenden Revisionsverfahrens zu einer erneuten Mietzinsreduktion per 1. Juli 2020 gekommen ist, hat der Beschwerdeführer diese der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er habe seine Meldepflicht unabsichtlich verletzt, weil er sich seit dem Jahr 2012 gänzlich auf die Aufarbeitung seiner traurigen Vergangenheit konzentriert habe. Zwar ist verständlich, dass die privaten Probleme den Beschwerdeführer stark belastet haben, jedoch stellen sie keinen Rechtfertigungsgrund dafür dar, dass er seiner Meldepflicht nicht 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hätte sich bei gebührender Sorgfalt bewusst sein müssen, dass er seinen Fokus nicht vollständig − und noch dazu über mehrere Jahre hinweg − auf seine privaten Probleme legen kann, sondern auch seiner Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin nachkommen muss. Darüber hinaus fällt auf, dass er in der Lage gewesen ist, der Beschwerdegegnerin die Mietzinserhöhung per 1. Januar 2023, welche eine Erhöhung der Ergänzungsleistung zur Folge gehabt hat, rechtzeitig zu melden. Der Beschwerdeführer hat somit seine Meldepflicht verletzt, indem er der Beschwerdegegnerin die Mietzinsreduktion per 1. Juli 2020 nicht unverzüglich gemeldet hat. Der gute Glaube ist daher hinsichtlich der zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022 in der Höhe von Fr. 810.-- zu verneinen. Da eine Rückforderung nur erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Bezugs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind, muss die grosse Härte nicht geprüft werden. Somit hat die Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 810.-- wegen des Fehlens des guten Glaubens zu Recht verweigert. 2.3. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.2.4. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 14.08.2024 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Der EL-Bezüger hat seine Meldepflicht verletzt, indem er eine Mietzinsreduktion der EL-Durchführungsstelle nicht rechtzeitig gemeldet hat. Verneinung des guten Glaubens. Die EL-Durchführungsstelle hat den Erlass der Rückforderung zu Recht verweigert. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2024, EL 2024/22).

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