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St.Gallen Versicherungsgericht 10.09.2024 EL 2024/1

10. September 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,552 Wörter·~28 min·5

Zusammenfassung

Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen. Verwirkungsfristen. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG. Anrechnung eines Vermögensverzehrs. Der EL-Bezüger hat die Umzonung des ihm im Rahmen einer Erbteilung zu Alleineigentum übertragenen Grundstückes in Bauland der EL-Durchführungsstelle nicht rechtzeitig gemeldet. Verzehrbarkeit des Vermögens. Der EL-Bezüger wäre aufgrund seiner EL-spezifischen Schadenminderungspflicht verpflichtet gewesen, das Grundstück nach der Umzonung in Bauland so zu nutzen, dass er zu verzehrbarem Vermögen kommt, mit welchem er seinen Lebensunterhalt möglichst lange selber finanzieren kann. Auswirkungen eines im Erbteilungsvertrag eingeräumten Gewinnanspruchsrechts der Geschwister bei einem Verkauf des Grundstücks an Dritte. Verwirkung einer Rückforderung. Die relative Verwirkungsfrist beginnt nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen frühestens an dem Tag zu laufen, an dem die der Rückforderung zugrundeliegende Korrekturverfügung formell rechtskräftig wird. Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle zur Vornahme weiterer Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2024, EL 2024/1).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2024/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.10.2024 Entscheiddatum: 10.09.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2024 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen. Verwirkungsfristen. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG. Anrechnung eines Vermögensverzehrs. Der EL-Bezüger hat die Umzonung des ihm im Rahmen einer Erbteilung zu Alleineigentum übertragenen Grundstückes in Bauland der EL-Durchführungsstelle nicht rechtzeitig gemeldet. Verzehrbarkeit des Vermögens. Der EL-Bezüger wäre aufgrund seiner EL-spezifischen Schadenminderungspflicht verpflichtet gewesen, das Grundstück nach der Umzonung in Bauland so zu nutzen, dass er zu verzehrbarem Vermögen kommt, mit welchem er seinen Lebensunterhalt möglichst lange selber finanzieren kann. Auswirkungen eines im Erbteilungsvertrag eingeräumten Gewinnanspruchsrechts der Geschwister bei einem Verkauf des Grundstücks an Dritte. Verwirkung einer Rückforderung. Die relative Verwirkungsfrist beginnt nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen frühestens an dem Tag zu laufen, an dem die der Rückforderung zugrundeliegende Korrekturverfügung formell rechtskräftig wird. Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle zur Vornahme weiterer Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2024, EL 2024/1). Entscheid vom 10. September 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2024/1 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Büchel, Graf Niedermann Büchel Rechtsanwälte, St. Leonhardstrasse 20, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur IV Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im August 2015 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 261). Am 2. April 2025 hatte ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen rückwirkend ab dem 1. Februar 2010 eine halbe IV-Rente zugesprochen (vgl. EL-act. 239-1 und 261-6). Der EL-Ansprecher gab unter anderem an, dass er Grundeigentum (Boden) besitze. Gemäss der Steuerschätzung vom 28. Juli 2010 war der amtliche Verkehrswert (Steuerwert) des Grundstücks Nr. 0000_ (Wiese), C.___, am 20. Juli 2010 auf Fr. 1'400.-- festgesetzt worden (EL-act. 264). Das Grundstück war dem EL-Bezüger im Rahmen der Erbteilung des Nachlasses seines Vaters zu Alleineigentum übertragen worden (Erbteilungsvertrag vom 23. März 2000, EL-act. 264-4 ff.). Den beiden Schwestern war im Erbteilungsvertrag ein Gewinnanspruch für die Dauer von 30 Jahren ab Unterzeichnung des Erbteilungsvertrags von je 1/3 eingeräumt worden, falls der EL-Bezüger oder seine Erben das Grundstück an Dritte veräussern sollten. Mit Verfügung vom 9. April 2016 A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger rückwirkend ab 1. Februar 2010 Ergänzungsleistungen zu (EL-act. 238). Die EL-Durchführungsstelle hatte das Grundstück Nr. 0000_ zum amtlichen Verkehrswert (Fr. 1'400.--) beim Vermögen angerechnet. In den folgenden Jahren berücksichtigte sie jeweils diesen Wert in der Anspruchsberechnung. Am 30. Januar 2020 kündigte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen an (EL-act. 145). Das entsprechende Formular ging am 18. Februar 2020 bei der AHV-Zweigstelle ein (ELact. 135). Der EL-Bezüger hatte unter anderem angegeben, er sei mit Fr. 1'146.30 an einer unverteilten Erbschaft beteiligt. Gemäss der eingereichten Beilage zur Steuererklärung 2019 hatte sich der Anteil des EL-Bezügers am Vermögen der Erbengemeinschaft B.___ sel. per 31. Dezember 2019 auf Fr. 1'146.29 belaufen (ELact. 130). Laut einer Neuschätzung vom 11. Oktober 2017 hatte das Steueramt den Wert des Grundstücks Nr. 0000_ am 3. Oktober 2017 auf Fr. 431'000.-- festgesetzt (EL-act. 131). Gemäss den Steuerauskünften vom 17. und 20. August 2020 war das Grundstück Nr. 0000_ im Jahr 2016 noch mit Fr. 1'400.-- und in den Jahren 2017 und 2018 mit Fr. 431'000.-- veranlagt worden (EL-act. 125 ff.). Die unverteilte Erbschaft war im Jahr 2018 mit Fr. 1'050.-- veranlagt worden. A.b. Am 24. August 2020 fragte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger an, ob das Grundstück in den letzten Jahren bebaut und falls ja, wie der Bau finanziert worden sei (EL-act. 124). Sie bat den EL-Bezüger, den Katasterplan des Grundstücks bis zum 24. September 2020 einzureichen. Gleichzeitig forderte sie den EL-Bezüger auf, das Todesdatum von B.___ sel. bekannt zu geben und eine Aufstellung über sämtliche Vermögenswerte per Todestag (falls vorhanden das Nachlassinventar) sowie eine Aufstellung der Erbteilung, sofern bereits bekannt, einzureichen. Bis zum Ablauf der Einreichefrist gingen − gemäss der Aktenlage − keine entsprechenden Unterlagen ein. Die EL-Durchführungsstelle verschickte keine Erinnerung bzw. Mahnung. Sie erliess auch keine die periodische Überprüfung abschliessende Verfügung. Das Grundstück Nr. 0000_ wurde weiterhin zum Wert von Fr. 1'400.-- in der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt. A.c. Am 28. Dezember 2021 kündigte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger die nächste periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen an (EL-act. 90). Das entsprechende Formular ging am 3. Februar 2022 bei der EL-Durchführungsstelle ein A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (EL-act. 86). Dem Formular lag erneut die Neuschätzung vom 11. Oktober 2017 bei (EL-act. 83). Laut der von der EL-Durchführungsstelle am 4. April 2022 eingeholten Steuerauskunft war das Grundstück Nr. 0000_ im Jahr 2020 mit Fr. 431'000.-veranlagt worden (EL-act. 81). Die Steuerauskunft vom 26. September 2022 ergab, dass das Grundstück auch im Jahr 2021 zu diesem Wert veranlagt worden war (EL-act. 65). A.e. Die zuständige EL-Sachbearbeiterin hatte bereits im Feststellungsblatt vom 17. August 2020 (im Dossier abgelegt am 26. September 2022) festgehalten (EL-act. 64), dass der hohe Wert von Fr. 431'000.-- gemäss einer telefonischen Auskunft des Grundbuchamtes C.___ durch die Umzonung der Liegenschaft bedingt sei. Das Bauland sei unbebaut, könne aber jederzeit bebaut werden. Die zuständige EL- Sachbearbeiterin brachte am 26. September 2022 (siehe Aktenverzeichnis) auf dem Feststellungsblatt vom 17. August 2020 den folgenden Vermerk an (EL-act. 64): "Prüfen ab 10.2017 wegen Neuschätzung GE max 5 Jahre rückwirkend = 03.2018" und "03.10.2017 wurde GE neu geschätzt". Die zuständige EL-Sachbearbeiterin notierte am 12. Januar 2023 (EL-act. 56), dass die EL-Durchführungsstelle am 24. Februar 2020 Kenntnis davon erhalten habe, dass das Grundeigentum im Jahr 2017 neu geschätzt worden sei. Die relative Verjährungsfrist betrage seit dem 1. Januar 2021 drei Jahre, vorher habe sie ein Jahr betragen. Da die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der neuen Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei, gelte die dreijährige Verjährungsfrist. Die Rückforderung verwirke somit erst am 23. Februar 2023. Die Rückforderung könne also fünf Jahre rückwirkend erfolgen. A.f. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 (EL-act. 54) setzte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. März 2018 neu fest und forderte vom EL-Bezüger für den Zeitraum 1. März 2018 bis 28. Februar 2023 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 83'952.-- zurück. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Ergänzungsleistungen aufgrund der Ergebnisse der periodischen Überprüfung neu hätten berechnet werden müssen. Die EL-Durchführungsstelle habe festgestellt, dass die Liegenschaft Nr. 0000_ am 3. Oktober 2017 neu geschätzt worden sei. Der Wert betrage ab diesem Datum Fr. 431'000.-- (bisher Fr. 1'400.--). Diese erheblich höheren Vermögenswerte habe der EL-Bezüger trotz seiner Meldepflicht der EL-Durchführungsstelle nicht mitgeteilt. Der höhere Wert wäre ab dem A.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Änderungszeitpunkt in der Berechnung anzupassen gewesen. Die Rückforderung sei jedoch maximal fünf Jahre rückwirkend möglich. Daher erfolge die Anpassung ab März 2018. Das anrechenbare Vermögen (gemeint: das tatsächlich vorhandene Sparguthaben) sei gestützt auf die Steuerveranlagungen zu Gunsten des EL-Bezügers reduziert worden. Ebenso seien die höheren Mietkosten ab Oktober 2019 berücksichtigt worden. Des Weiteren seien die Renten der Pensionskasse gestützt auf die Auskunft der Z.___ angepasst worden. Per 1. Januar 2021 sei die EL-Reform in Kraft getreten. Nach den neurechtlichen Bestimmungen würde der EL-Bezüger die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen (Vermögensgrenze von Fr. 200'000.--), weshalb sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen weiterhin auf den altrechtlichen Bestimmungen beruhe. Der altrechtliche Anspruch könne nur bis zum Ende der Übergangsfrist bis 31. Dezember 2023 bestehen bleiben. Der EL-Bezüger teilte der zuständigen EL-Sachbearbeiterin am 2. März 2023 per E-Mail mit (EL-act. 35-2), dass die Unterlagen, der Erbvertrag und die entsprechenden Pläne des Grundbuchamtes C.___, die er im August 2020 (nach ihrem Telefongespräch vom 28. August 2020) eingereicht habe, im System anscheinend nicht erfasst worden seien. Dem Erbvertrag zufolge gehöre ihm die unbebaute Parzelle in C.___ bis Ende März 2030 nur zu 1/3. Er habe die entsprechenden Papiere der EL-Durchführungsstelle gestern noch einmal per A-Post zukommen lassen. Die angekündigten Unterlagen waren am selben Tag bei der EL-Durchführungsstelle eingegangen (EL-act. 37). Am 16. April 2020 hatte die Gemeinde C.___ dem EL-Bezüger für die Erschliessung des Baugebiets Y.___ einen Perimeterbeitrag von Fr. 58'346.40 in Rechnung gestellt (ELact. 37-15). Gemäss einer Aufstellung war die Erbengemeinschaft X.___ per 30. November 2020 aufgelöst worden (EL-act. 37-3). Der Erbanteil des EL-Bezügers hatte Fr. 2'222.20 betragen. A.h. Die zuständige EL-Sachbearbeiterin teilte dem EL-Bezüger am 27. März 2023 per E-Mail mit (EL-act. 34), dass er gemäss dem Erbteilungsvertrag nur im Falle einer Veräusserung ausgleichspflichtig sei. Sie werde mit dem Rechtsdienst klären, inwiefern diese Ausgleichspflicht aufgrund der Umzonung bereits jetzt berücksichtigt werden könne. Damit die Frist für eine allfällige Einsprache nicht ablaufe, werde sie dem EL- Bezüger, sollte die Rückforderung nicht angepasst werden können, eine erneute Verfügung zukommen lassen oder dessen Unterlagen direkt als Einsprache ansehen. A.i. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 6. Juni 2023 teilte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit (EL-act. 29), dass seine E-Mail vom 2. März 2023 als Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Februar 2023 entgegengenommen werde. Die EL-Durchführungsstelle forderte den EL-Bezüger auf, ihr die in Kopie mitgeschickte E-Mail vom 2. März 2023 bis 10. Juli 2023 unterzeichnet zurückzusenden. Der EL-Bezüger kam dieser Aufforderung am 15. Juni 2023 nach (EL-act. 26). A.j. Mit Entscheid vom 29. November 2023 (EL-act. 23) wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass es sich bei dem im Eigentum des EL-Bezügers stehenden Grundstück um einen Vermögenswert handle, über den er frei verfügen könne (z.B. Veräusserung, hypothekarische Belastung), weshalb das Grundstück zum vollen Verkehrswert dem Reinvermögen zuzurechnen sei. Die (befristete) obligatorische Verpflichtung des EL-Bezügers, einen bei der Veräusserung des Grundstücks allenfalls erzielten Gewinn mit seinen Schwestern zu teilen, ändere daran nichts. Denn diesem sich in Zukunft eventuell verwirklichenden Umstand komme im hier relevanten Zeitraum (1. März 2018 bis 28. Februar 2023) keine Bedeutung zu. Im Falle einer tatsächlichen künftigen Realisierung der Gewinnbeteiligungsverpflichtung (also einer Veräusserung des Grundstücks innerhalb der nächsten sieben Jahre) wäre gegebenenfalls eine neue EL- Berechnung vorzunehmen. Im Hinblick auf diese Anpassungsmöglichkeiten bedürfe es keiner Berücksichtigung einer hypothetischen Belastung, welche im relevanten Zeitraum gar nicht stattgefunden habe. Die Liegenschaft sei somit zu Recht vollumfänglich in die EL-Berechnung einbezogen worden. Die im Rahmen der Änderung des ATSG per 1. Januar 2021 verlängerte Verwirkungsfrist von einem auf drei Jahre finde auf alle Rückforderungen Anwendung, die am 1. Januar 2021 nicht bereits nach altem Recht verwirkt gewesen seien. Der EL-Bezüger habe die EL- Durchführungsstelle im Februar 2020 über die im Jahr 2017 erfolgte Erhöhung des Wertes des Grundstücks informiert. Die Rückforderung wäre nach dem alten Recht am 1. Januar 2021 also noch nicht verwirkt gewesen, sodass das ATSG in seiner ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung Anwendung finde. Die relative dreijährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG beginne ab der Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruchs durch die EL-Durchführungsstelle zu laufen. Dabei sei nicht die tatsächliche Kenntnisnahme verlangt, sondern es sei auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Verwaltung bei der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rückforderung hätte A.k. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   erkennen können (sog. zweiter Anlass). Eine umgehende Verifizierung jeder einzelnen Position in der EL-Berechnung stelle hingegen einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand dar. Zwar habe der EL-Bezüger der EL-Durchführungsstelle das Schreiben der Gemeinde über den neuen Verkehrswert am 18. Februar 2020 eingereicht. Die ebenfalls relevanten Steuerveranlagungen der Jahre 2016 bis 2018, gestützt auf welche das Vermögen bestimmt werde, seien jedoch erst am 20. August 2020 bei der EL-Durchführungsstelle eingegangen. Mit Schreiben vom 24. August 2020 habe die EL-Durchführungsstelle um weitere Informationen betreffend das Grundstück und die Erbschaft gebeten. Erst im März 2023 sei eine Rückmeldung hierzu seitens des EL-Bezügers erfolgt. Mit dem Eingang der Steuerunterlagen am 20. August 2020 habe frühestens der zweite Anlass vorgelegen. Der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist sei somit auf dieses Datum festzulegen. Im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung am 27. Februar 2023 sei die relative Verwirkungsfrist daher noch nicht eingetreten gewesen. Die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren setze hingegen mit dem Bezug der einzelnen Leistungen ein. Daher sei nicht zu beanstanden, dass die EL-Durchführungsstelle in der angefochtenen Verfügung eine Rückforderung ab dem 1. März 2018 bis 28. Februar 2023 geltend gemacht habe. Die angefochtene Verfügung sei rechtmässig. Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Januar 2024 Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie der Verfügung vom 27. Februar 2023; der anrechenbare Wert der Liegenschaft Nr. 0000_ sei bis 27. Februar 2023 mit Fr. 1'400.-- und ab 27. Februar 2023 mit Fr. 143'666.67 statt Fr. 431'000.-- (in der EL-Anspruchsberechnung) zu berücksichtigen. Auf die Rückforderung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 83'952.-- sei zu verzichten. Eventualiter sei der Betrag der Rückforderung infolge Neuberechnung zu reduzieren. Zur Begründung machte der Rechtsvertreter geltend, die relative Verwirkungsfrist habe am 24. Februar 2020 mit dem Eingang der Unterlagen der Steuerbehörde C.___ zum Wert der Liegenschaft zu laufen begonnen. Sie sei somit am 23. Februar 2023 abgelaufen, wie dies die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) selber in einer Aktennotiz vom 12. Januar 2023 festgehalten habe. Die Beschwerdegegnerin habe es folglich verpasst, die Rückforderung noch vor B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Verwirkung zu verfügen. Sie versuche dies nun dadurch zu kaschieren, dass sie im Einspracheentscheid ein anderes, späteres Datum als Beginn des Fristenlaufs festgehalten habe. Allerdings sei nicht überzeugend, dass der Fristenlauf erst am 20. August 2020 mit dem Eingang der Steuermeldungen der Jahre 2016 und 2018 zu laufen begonnen haben solle. Es sei nämlich davon auszugehen, dass entsprechende Erkundigungen beim Steueramt nicht erst im August 2020, sondern bereits nach dem Eingang der Unterlagen am 24. Februar 2020 möglich und zumutbar gewesen seien. Zudem widersprächen diese Erwägungen im Einspracheentscheid der Aktennotiz vom 12. Januar 2023. Grundsätzlich seien zur Bestimmung des Vermögens die Steuerveranlagungen massgebend. Die Beschwerdegegnerin habe übersehen, dass es sich beim Dokument bezüglich der Steuerschätzung bzw. des Verkehrswerts des Grundstücks vom 11. Oktober 2017 ebenfalls um ein offizielles und damit massgebendes Dokument der Steuerbehörde handle. Die Verwirkungsfrist habe somit am 24. Februar 2020 zu laufen begonnen und die Verwirkung der Rückforderung sei drei Jahre später, also am 23. Februar 2023, eingetreten. Nachdem die Rückforderung im Verfügungszeitpunkt vom 27. Februar 2023 bereits verwirkt gewesen sei, könne keine Rückforderung mehr erfolgen. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass die Rückforderung im Verfügungszeitpunkt noch nicht verwirkt gewesen sei, so sei die Rückforderung von Fr. 83'952.-- jedenfalls zu hoch und der Betrag zu reduzieren. Strittig sei insbesondere der anrechenbare Wert der Liegenschaft Nr. 0000_ in C.___. Vorliegend gehe es um die Frage, über welches Vermögen der EL-Bezüger zur Deckung seines Lebensunterhalts ungeschmälert verfügen könne. Dabei seien nur realisierbare, vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen. Der Erbteilungsvertrag vom 28. März 2000 enthalte ein Gewinnanspruchsrecht: Falls der EL-Bezüger das Grundstück innert 30 Jahren ab der Unterzeichnung des Erbteilungsvertrags an Dritte veräussere, so bestehe zugunsten seiner beiden Schwestern ein Gewinnanspruch von je 1/3. Angesichts der im Raum stehenden Rückforderungssumme von Fr. 83'952.-sowie der Tatsache, dass die Grossfamilie mit _ Personen ab 1. Januar 2024 keine Ergänzungsleistungen mehr erhalte, wäre der bis auf das Grundstück mittellose Beschwerdeführer gezwungen, das Grundstück zu verkaufen. Wenn das Grundstück verkauft werde, so lasse sich − bis März 2030 − nicht nur hypothetisch, sondern sehr konkret nur 1/3 des Verkehrswerts realisieren. Der Beschwerdeführer könne bis März 2030 also nicht ungeschmälert über den vollen Verkehrswert der Liegenschaft verfügen bzw. diesen realisierbar machen. Entsprechend sei in der EL-Berechnung beim © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Grundeigentum ein Wert von Fr. 143'666.67 (1/3 von Fr. 431'000.--) zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 14. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. B.b. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in der Beschwerde unter anderem den Antrag gestellt, dass auf die Rückforderung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 83'952.-- zu verzichten sei. Dieser Antrag könnte aufgrund der Wortwahl als Erlassgesuch im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG interpretiert werden. Allerdings fehlt in der Beschwerdebegründung jeglicher Hinweis darauf, dass der Rechtsvertreter mit der Beschwerde auch ein Erlassgesuch hätte stellen wollen. Der Antrag ist deshalb so zu interpretieren, dass auf die Rückforderung von Fr. 83'952.-- zu "verzichten" sei, weil nach der Ansicht des Rechtsvertreters das Grundstück des Beschwerdeführers bis zum 27. Februar 2023 nur mit einem Wert von Fr. 1'400.-- in der EL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen sei und eine allfällige Rückforderung darüber hinaus ohnehin bereits verwirkt wäre. 1.1. Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Einsprache des Beschwerdeführers die formellen Anforderungen erfüllt hat. Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 ATSV). Eine schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Nachdem der Beschwerdeführer die Verfügung vom 27. Februar 2023 erhalten hatte, hat er sich am 2. März 2023 per E-Mail an die Beschwerdegegnerin gewendet und erklärt, dass ihm das Grundstück bis Ende März 2030 nur zu einem Drittel gehöre. Gleichzeitig hat er weitere Unterlagen zum Grundstück sowie einen Erbteilungsvertrag eingereicht. Die zuständige EL-Sachbearbeiterin hat dem Beschwerdeführer hierauf am 27. März 2023 weitere Abklärungen angekündigt und erklärt, dass sie die Verfügung vom 27. Februar 2023 entweder widerrufen oder die E-Mail vom 2. März 2023 als Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Februar 2023 entgegennehmen werde. Am 6. Juni 2023 hat die 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuständige Sachbearbeiterin den Beschwerdeführer darüber informiert, dass seine E- Mail vom 2. März 2023 als Einsprache behandelt werde und ihn darum gebeten, die E- Mail vom 2. März 2023 bis zum 10. Juli 2023 unterzeichnet zurückzusenden. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung innert der ihm angesetzten Frist nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat in der E-Mail vom 2. März 2023 zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Verfügung vom 27. Februar 2023 nicht einverstanden sei und auch die Gründe dafür genannt. Damit hat er seinen Einsprachewillen kundgetan und die Einsprache ausreichend begründet. Da die E-Mail nicht unterzeichnet gewesen ist, hat sie die formellen Anforderungen an eine Einsprache jedoch nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer deshalb am 6. Juni 2023, d.h. als klar gewesen ist, dass sie die Verfügung vom 27. Februar 2023 nicht widerrufen würde, eine Frist angesetzt, um diesen Mangel zu beheben. Der Beschwerdeführer hat eine unterzeichnete Kopie der E-Mail am 15. Juni 2023 und damit innert Frist nachgereicht. Die Einsprache des Beschwerdeführers hat die formellen Anforderungen somit erfüllt. Mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. November 2023 zugrunde liegenden Verfügung vom 27. Februar 2023 hat die Beschwerdegegnerin zum einen die Ergänzungsleistungen rückwirkend korrigiert und zum anderen die im Zeitraum 1. März 2018 bis 28. Februar 2023 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 83'952.-- zurückgefordert. Auf den ersten Blick scheint die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem 1. März 2018 korrigiert zu haben. Dies wäre jedoch nicht richtig gewesen, da der Anpassungsgrund, nämlich die Wertsteigerung des Grundstücks infolge der Umzonung, spätestens im Oktober 2017 eingetreten war (siehe Erwägung 2.1), denn am 3. Oktober 2017 hatte das Steueramt den amtlichen Verkehrswert wegen der Umzonung neu geschätzt. Die Verfügung vom 27. Februar 2023 muss deshalb so interpretiert werden, dass mit ihr die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem das Grundstück des Beschwerdeführers umgezont worden und sein Wert entsprechend angestiegen ist, revisionsweise (Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) angepasst worden sind. Daraus hat eine Rückforderung (ab dem Zeitpunkt der Umzonung) resultiert. Anders als die Revisionsmöglichkeit gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG als solche, die natürlich nicht verwirken kann, unterliegen Rückforderungen den Verwirkungsfristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG. Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass ein Teil der Rückforderung, nämlich jener, welcher vor dem 1. März 2018 entstanden ist, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits verwirkt gewesen sei. Sie hat sich deshalb in der Verfügung vom 27. Februar 2023 darauf beschränkt, lediglich diejenigen Anpassungen aufzuzeigen, die den Teil der Rückforderung ausgelöst haben, der ihres Erachtens im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch nicht verwirkt gewesen war. 1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Nachfolgend ist somit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die rückwirkende Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ab dem Zeitpunkt der Umzonung des Grundstückes rechtmässig gewesen ist. In einem zweiten Schritt stellt sich die Frage, ob aus der rückwirkenden Anpassung eine Rückforderung resultiert hat und wie hoch diese gewesen ist. Sofern aus der rückwirkenden Anpassung eine Rückforderung resultiert, ist in einem dritten Schritt zu prüfen, ob die Rückforderung im Verfügungszeitpunkt (27. Februar 2023) ganz oder teilweise verwirkt gewesen ist. Auf den 1. Januar 2021 sind neue Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) in Kraft getreten (sog. EL-Reform). Für die Zeitperiode 1. März 2018 bis 31. Dezember 2020 sind nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen die Bestimmungen des ELG und der ELV in der bis Ende 2020 geltenden Fassung anwendbar (siehe z.B. BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 gilt für Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht. Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, ist für die Zeit ab 1. Januar 2021 somit eine Vergleichsrechnung, d.h. eine Berechnung nach dem alten und nach dem neuen Recht, vorzunehmen (Rz. 2101 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, gültig ab 1. Januar 2021). 1.4. Der Grund für die rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen ist die Umzonung des dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstückes Nr. 0000_ (Wiese, C.___) in Bauland gewesen, was zu einer enormen Wertsteigerung des Grundstücks geführt hat. Aus den Akten geht hervor, dass das Steueramt C.___ den amtlichen Verkehrswert (d.h. den Steuerwert) des Grundstücks am 3. Oktober 2017 neu auf Fr. 431'000.-- (bisher Fr. 1'400.--) geschätzt hat. Die Wertsteigerung ist jedoch nicht erst im Zeitpunkt der Neuschätzung, sondern bereits im Zeitpunkt der Umzonung eingetreten. Zwar ist, wie in Erwägung 3.3 aufgezeigt werden wird, die absolute Verwirkungsfrist bezüglich allfälliger Rückforderungen für die Zeit vor März 2018 bereits eingetreten. Der Zeitpunkt der Umzonung würde sich jedoch als relevant erweisen, wenn für die Ermittlung der Höhe des anrechenbaren hypothetischen Vermögens von der Sachverhaltsfiktion ausgegangen werden müsste, dass der Beschwerdeführer das Grundstück nach der Umzonung in Bauland hätte verkaufen müssen (siehe hierzu Erwägung 2.3). 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der bis Ende 2020 gültigen Fassung (nachfolgend aELG) wird als Einnahme ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (sog. Vermögensverzehr). Diese Bestimmung hat durch die EL-Reform insoweit eine Änderung erfahren, als der Vermögensfreibetrag für alleinstehende Personen auf Fr. 30'000.-- und für Ehepaare auf Fr. 50'000.-- reduziert worden ist (siehe Art. 11 Abs. 1 lit. c nELG). Die Beschwerdegegnerin hat das (unbebaute) Grundstück des Beschwerdeführers neu zum Steuerwert von Fr. 431'000.-angerechnet. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL- Berechnung eingeschlossen ist, allerdings nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen, womit der Marktwert gemeint ist (vgl. Art. 17 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der bis Ende 2020 gültigen Fassung, nachfolgend aELV; Art. 17a Abs. 4 ELV in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung, nachfolgend nELV). Der Beschwerdeführer kann das unbebaute Grundstück offensichtlich nicht bewohnt haben. Zwar richtet sich der Steuerwert einer Liegenschaft nach ihrem "Verkehrswert" bzw. Marktwert (Art. 54 und 57 Steuergesetz, StG, sGS 811.1), aber der Steuerwert kann deutlich vom objektiven Marktwert abweichen (St. Galler Steuerbuch, StB 57 Nr. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin wird den Marktwert des Grundstücks Nr. 0000_ im Zeitpunkt der Umzonung somit noch zu ermitteln haben. 2.2. Bei der Ermittlung des anrechenbaren Vermögensverzehrs sind nur diejenigen Vermögenswerte zu berücksichtigen, die verwertbar bzw. verzehrbar sind (vgl. Rz. 3443.06 WEL, Stand 1. Januar 2020). Ein Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule wird deshalb beispielsweise erst ab dem Zeitpunkt in der EL-Anspruchsberechnung als Vermögen angerechnet, ab dem die versicherte Person das Kapital beziehen kann. Bei einem (unbebauten) Grundstück handelt es sich nicht um einen liquiden Vermögenswert, der unmittelbar verzehrbar ist. Es kann jedoch, z.B. durch einen Verkauf, in verzehrbares Vermögen "umgewandelt" werden. Gestützt auf die ELspezifische Schadenminderungspflicht wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sein Grundstück nach der Umzonung so zu nutzen, dass er zu verzehrbarem Vermögen gekommen wäre, mit welchem er seinen Lebensunterhalt (und denjenigen seiner Familie) möglichst lange selbst hätte finanzieren können. Es geht hier also um einen rein fiktiven Sachverhalt: Wie hätte sich der Beschwerdeführer nach der 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umzonung des Grundstücks verhalten müssen, um seine EL-spezifische Schadenminderungspflicht zu erfüllen, welche darin bestanden hat, das Grundstück so einzusetzen, dass er davon möglichst lange seinen Lebensunterhalt (und denjenigen seiner Familie) selbständig hätte finanzieren können. Die Beschwerdegegnerin wird somit insbesondere abklären, wie hoch der Erlös gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer das Grundstück Nr. 0000_ nach dessen Umzonung bestmöglich verkauft hätte und wie hoch die bis zum fiktiven Verkaufszeitpunkt bezahlten und belegten Aufwendungen des Beschwerdeführers (Grundstücksgewinnsteuer usw.) gewesen wären. Vom Nettoerlös wäre dem Beschwerdeführer ab dem fiktiven Verkaufszeitpunkt ein Drittel als Vermögen in der Anspruchsberechnung anzurechnen. Der Beschwerdeführer wäre nämlich bei einem Verkauf des Grundstücks an eine Drittperson aufgrund des im Erbteilungsvertrag vom 23. März 2000 festgehaltenen Gewinnanspruchs seiner beiden Schwestern verpflichtet gewesen, diesen je einen Drittel des Gewinns abzugeben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weitere Abklärungen notwendig sind, um die Höhe des anrechenbaren hypothetischen Vermögens bestimmen zu können. Die Beschwerdegegnerin hat neben dem Grundeigentum weitere Berechnungspositionen nachträglich angepasst. So hat sie − statt bisher Fr. 207'966.-- − ab dem 1. März 2018 neu ein Sparguthaben von Fr. 81'022.--, ab dem 1. Januar 2019 ein solches von Fr. 70'730.-- und ab dem 1. Januar 2020 ein solches von Fr. 48'655.-- angerechnet. Gleichzeitig hat sie die Erträge aus dem Sparguthaben angepasst: Statt bisher Fr. 50.-- hat sie neu ab dem 1. März 2018 Fr. 34.--, ab dem 1. Januar 2019 Fr. 29.-- und ab dem 1. Januar 2020 Fr. 34.-- pro Jahr berücksichtigt. Die jährliche Ergänzungsleistung ist bei einer Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben oder der Verminderung der anrechenbaren Einnahmen grundsätzlich auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, heraufzusetzen (vgl. Art. 25 aELV, welcher unverändert in die ab 1. Januar 2021 gültige ELV übernommen worden ist). Der Beschwerdeführer hat die Reduktion des Sparguthabens und der Vermögenserträge der Beschwerdegegnerin erst im Februar 2020, im Rahmen der im Januar 2020 eingeleiteten periodischen Überprüfung, mitgeteilt (EL-act. 135). Das tiefere Sparguthaben und die tieferen Vermögenserträge sind daher erst ab dem 1. Februar 2020 in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. 2.4. Die Beschwerdegegnerin hat neu ab dem 1. Januar 2021 Nichterwerbstätigenbeiträge für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau (insgesamt Fr. 1'058.--) als Ausgaben angerechnet. Der Beschwerdeführer hat allerdings bereits im Februar 2020 die entsprechenden Beitragsabrechnungen für das Jahr 2020 eingereicht (EL-act. 129-3 f.). Die Nichterwerbstätigenbeiträge sind somit ab dem 1. Februar 2020 in der Anspruchsberechnung anzurechnen. 2.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Der Beschwerdeführer hat im Februar 2020 einen neuen Mietvertrag mit Mietbeginn ab dem 1. Oktober 2019 eingereicht (EL-act. 134). Obwohl die Beschwerdegegnerin erst im Februar 2020 Kenntnis vom Umzug erlangt hat, hat sie den neuen, tieferen Mietzins neu bereits ab dem 1. Oktober 2019 in der Anspruchsberechnung berücksichtigt. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. d aELV kann der neue, tiefere Mietzins aber erst ab dem 1. Februar 2020 angerechnet werden. 2.6. Die Beschwerdegegnerin hat den Sohn D.___, der seine Lehre als W.___ wohl am 31. Juli 2020 abgeschlossen hat (siehe EL-act. 133), für den Monat August 2021 und für die Zeit ab September 2022 wieder in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen. D.___ hat in dieser Zeit wieder Anspruch auf eine IV-Kinderrente gehabt (siehe EL-act. 111 und 63). Darüber ist die Beschwerdegegnerin rechtzeitig informiert gewesen (vgl. EL-act. 111 und 64). Offenbar hat D.___ im September 2022 ein Studium begonnen. Allerdings geht aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdegegnerin abgeklärt hätte, ob D.___ im August 2021 und in der Zeit ab September 2022 ein Erwerbseinkommen erzielt habe und wie hoch sein Vermögen gewesen ist. Sofern er ein Einkommen erzielt hätte, könnte dies dazu führen, dass D.___ nicht in die Anspruchsberechnung einzuschliessen wäre, da Kinder, deren anrechenbaren Einnahmen deren anerkannten Ausgaben übersteigen, für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen (Art. 9 Abs. 4 aELG; diese Bestimmung wurde unverändert in das revidierte ELG übernommen). Die Beschwerdegegnerin wird auch diesbezüglich noch weitere Abklärungen vornehmen. 2.7. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialversicherungsträger davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in der bis Ende Dezember 2020 gültigen Fassung). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2021 beträgt die relative Verwirkungsfrist nicht mehr ein Jahr, sondern drei Jahre. Ob im vorliegenden Fall die alte, einjährige oder die neue, dreijährige Verwirkungsfrist anwendbar ist, kann, wie nachfolgend aufgezeigt wird, offengelassen werden. 3.1. Zunächst stellt sich die Frage, wann die relative Verwirkungsfrist zu laufen begonnen hat. Wie in Erwägung 1.3 erwähnt, ist zwischen der Korrekturverfügung, welche keinen Verwirkungsfristen unterliegt, und der Rückforderung an sich zu unterscheiden. Mit der Korrekturverfügung wird eine falsche EL-Verfügung mittels einer (rückwirkenden) Revision (Art. 17 Abs. 2 ATSG), einer sogenannten prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) für 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   die Vergangenheit wie auch für die Zukunft korrigiert. Erst die rückwirkende Korrektur lässt die Rückforderung entstehen. Solange die Korrekturverfügung nicht verbindlich ist, kann also objektiv keine definitive Kenntnis aller Einzelheiten des Rückforderungsanspruchs bestehen. Der frühestmögliche Zeitpunkt, in dem eine Rückforderungsverfügung erlassen werden kann, muss demnach der Tag sein, an dem die der Rückforderung zugrundeliegende Korrekturverfügung formell rechtskräftig wird. Die relative Verwirkungsfrist kann deshalb frühestens an diesem Tag zu laufen beginnen. Die Korrektur- und die Rückforderungsverfügung sind in einer gemeinsamen Verfügung am 27. Februar 2023 ergangen. Nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen ist die relative Verwirkungsfrist offensichtlich gewahrt, nachdem sie aufgrund der noch nicht formell rechtskräftigen Korrekturverfügung noch gar nicht zu laufen begonnen hat (siehe zum Ganzen: Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2021, EL 2020/16 E. 3.3; vgl. auch Entscheid vom 26. Juni 2017, EL 2016/8 E. 5.2, Entscheid vom 3. Januar 2018, EL 2016/28 E. 3.2 und Entscheid vom 1. April 2022, EL 2020/50 E. 2.5; vgl. ferner Entscheid vom 16. November 2016, IV 2014/559 E. 2.2, Entscheid vom 8. März 2021, IV 2017/207 E. 2 f., Entscheid vom 25. Januar 2022, IV 2020/144 E. 6.2 f. und Entscheid vom 23. März 2023, IV 2022/139 E. 4). Die absolute Verwirkung der Rückforderung tritt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ein. Da die Verfügung vom 27. Februar 2023 datiert, können die (zu Unrecht ausgerichteten) Ergänzungsleistungen, die bis und mit Februar 2018 ausbezahlt worden sind, nicht mehr zurückgefordert werden. Die Beschwerdegegnerin hat also zu Recht lediglich die ab März 2018 zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurückgefordert. 3.3. Demnach ist die Sache wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.4. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG).4.1. bis Wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben, so liegt in Bezug auf die Verfahrenskosten immer ein vollumfängliches Obsiegen vor (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2010, IV 2010/256 E. 2). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid 1. Die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen. bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Da der Vertretungsaufwand im vorliegenden Fall durchschnittlich gewesen ist, ist die Parteientschädigung praxisgemäss auf pauschal Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2024 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen. Verwirkungsfristen. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG. Anrechnung eines Vermögensverzehrs. Der EL-Bezüger hat die Umzonung des ihm im Rahmen einer Erbteilung zu Alleineigentum übertragenen Grundstückes in Bauland der EL-Durchführungsstelle nicht rechtzeitig gemeldet. Verzehrbarkeit des Vermögens. Der EL-Bezüger wäre aufgrund seiner EL-spezifischen Schadenminderungspflicht verpflichtet gewesen, das Grundstück nach der Umzonung in Bauland so zu nutzen, dass er zu verzehrbarem Vermögen kommt, mit welchem er seinen Lebensunterhalt möglichst lange selber finanzieren kann. Auswirkungen eines im Erbteilungsvertrag eingeräumten Gewinnanspruchsrechts der Geschwister bei einem Verkauf des Grundstücks an Dritte. Verwirkung einer Rückforderung. Die relative Verwirkungsfrist beginnt nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen frühestens an dem Tag zu laufen, an dem die der Rückforderung zugrundeliegende Korrekturverfügung formell rechtskräftig wird. Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle zur Vornahme weiterer Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2024, EL 2024/1).

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