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St.Gallen Versicherungsgericht 14.08.2024 EL 2023/43

14. August 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,933 Wörter·~20 min·5

Zusammenfassung

Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Übergangsbestimmungen zur EL-Reform. Anpassung der Ergänzungsleistungen infolge des Todes einer im Heim lebenden EL-beziehenden Person. Da die neurechtlichen Bestimmungen insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen zur Folge haben, gilt im vorliegenden Fall weiterhin das bisherige Recht. Nach dem bisherigen Recht waren die Ergänzungsleistungen inklusive Heimtaxe für den gesamten Monat ausgerichtet worden, auch wenn eine im Heim lebende Person am Anfang eines Monats verstorben war. Für den Monat, in dem die EL-Bezügerin verstorben ist, sind somit weiterhin die bisherigen Heimkosten anzurechnen, d.h. es ist nicht auf die tatsächlich vom Heim in Rechnung gestellten Kosten abzustellen. Aufhebung der Rückforderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2024, EL 2023/43).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2023/43 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.09.2024 Entscheiddatum: 14.08.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 14.08.2024 Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Übergangsbestimmungen zur EL-Reform. Anpassung der Ergänzungsleistungen infolge des Todes einer im Heim lebenden EL-beziehenden Person. Da die neurechtlichen Bestimmungen insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen zur Folge haben, gilt im vorliegenden Fall weiterhin das bisherige Recht. Nach dem bisherigen Recht waren die Ergänzungsleistungen inklusive Heimtaxe für den gesamten Monat ausgerichtet worden, auch wenn eine im Heim lebende Person am Anfang eines Monats verstorben war. Für den Monat, in dem die EL-Bezügerin verstorben ist, sind somit weiterhin die bisherigen Heimkosten anzurechnen, d.h. es ist nicht auf die tatsächlich vom Heim in Rechnung gestellten Kosten abzustellen. Aufhebung der Rückforderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2024, EL 2023/43). Entscheid vom 14. August 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2023/43 Parteien A.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur AHV (i.S. B.___ sel.) Sachverhalt A.   B.___ sel. bezog ab dem 1. Dezember 2015 Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV (EL-act. 128). Per 15. April 2019 trat sie ins Altersheim C.___ ein (EL-act. 107). Ab dem 1. April 2019 erfolgte deshalb eine Heimberechnung zur Ermittlung der Höhe der Ergänzungsleistungen (EL-act. 100). A.a. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2021 neu fest (EL-act. 56). Die EL- Durchführungsstelle wies in der Verfügungsbegründung auf die per 1. Januar 2021 in Kraft getretene EL-Reform hin und erklärte, dass die Vergleichsrechnung bei der EL- Bezügerin einen höheren Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach den altrechtlichen Bestimmungen ergeben habe. A.b. Am 18. Januar 2021 reichte die Vertreterin der EL-Bezügerin Bankkontoauszüge ein (EL-act. 52). Das Privatkonto bei der Bank D.___ hatte per 31. Dezember 2020 einen Saldo von Fr. 43'824.81 und das Sparkonto einen Saldo von Fr. 2'002.50 ausgewiesen. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 (EL-act. 47) setzte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen infolge der Veränderung des Vermögens rückwirkend ab 1. Januar 2021 neu fest, wobei die Herabsetzung der Ergänzungsleistungen "zu Gunsten" der EL-Bezügerin erst per 1. März 2021 erfolgte. Ab 1. März 2021 war neu ein Sparguthaben von Fr. 45'827.-- angerechnet worden. A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ab dem 1. März 2021 bezog die EL-Bezügerin eine Hilflosenentschädigung zur AHV bei mittelschwerer Hilflosigkeit (IV-Verfügung vom 1. April 2021, EL-act. 43). Die Ergänzungsleistungen waren per 1. März 2021 entsprechend neu festgesetzt worden, weil es sich bei der Hilflosenentschädigung aufgrund des Heimaufenthalts der EL- Bezügerin um eine anrechenbare Einnahme gehandelt hatte (EL-act. 40). A.d. Infolge der Erhöhung der Pflegestufe erfolgte per 1. Oktober 2021 eine weitere Anpassung der Ergänzungsleistungen (Verfügung vom 24. November 2021, EL-act. 35). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen wegen der Erhöhung der anrechenbaren Prämienpauschale für die Krankenversicherung ab 1. Januar 2022 neu fest (EL-act. 34). Das angerechnete Sparguthaben wurde unverändert aus dem Vorjahr übernommen (Fr. 45'827.--). A.e. Per 1. Januar 2023 wurden die Ergänzungsleistungen infolge der Erhöhung der anrechenbaren Prämienpauschale für die Krankenversicherung (Ausgabe) und der Erhöhung der AHV-Rente und der Hilflosenentschädigung (Einnahmen) neu festgesetzt (Verfügung vom 16. Dezember 2022). Das angerechnete Sparguthaben wurde erneut unverändert aus dem Vorjahr übernommen (Fr. 45'827.--). A.f. Eine zentrale Überprüfung der EL-Relevanz der Extranetmeldungen vom 31. Januar 2023 ergab, dass sich die Betreuungskosten per 1. Januar 2023 auf Fr. 50.-pro Tag erhöht hatten (EL-act. 25). A.g. Am 20. Februar 2023 informierte die AHV-Zweigstelle die EL-Durchführungsstelle, dass die EL-Bezügerin am 19. Februar 2023 verstorben war (EL-act. 23 f.). A.h. Am 1. Mai 2023 reichte der Bruder der verstorbenen EL-Bezügerin eine Erbbescheinigung vom 18. April 2023 ein (EL-act. 18 f.). Dieser war zu entnehmen, dass er der gesetzliche Alleinerbe der EL-Bezügerin war und die vorbehaltlose Annahme der Erbschaft erklärt hatte. A.i. Am 12. Mai 2023 reichte der Alleinerbe der EL-Durchführungsstelle diverse Unterlagen ein (EL-act. 15). Der Saldo des Privatkontos bei der Bank D.___ hatte sich per 31. Januar 2023 auf Fr. 46'158.52 belaufen (EL-act. 15-11). Der Saldo des Sparkontos bei derselben Bank hatte per 19. Februar 2023 Fr. 2'001.58 betragen (ELact. 15-4). Die Heimrechnung vom 9. Februar 2023 für den Monat Januar 2023 hatte sich auf Fr. 6'455.40 (EL-act. 15-17) und die Heimrechnung vom 9. März 2023 für die A.j. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Monate Februar und März 2023 auf Fr. 5'998.75 belaufen (EL-act. 15-18 f.). In der Heimrechnung vom 9. März 2023 waren die Hotelleriekosten für 31 Tage (1. Februar 2023 bis 3. März 2023) abzüglich einer Gutschrift "Zimmer Abwesenheit" für 12 Tage (20. Februar bis 3. März 2023) von Fr. 15.-- pro Tag, der Selbstbehalt Pflegekosten von Fr. 23.-- pro Tag für 19 Tage (1. Februar bis 19. Februar 2023) sowie die Betreuungskosten von Fr. 50.-- pro Tag für 19 Tage (1. Februar bis 19. Februar 2023) enthalten. Unter der Überschrift "Nebenleistungen, private Auslagen" waren eine Pauschale von Fr. 300.-- für die Schlussreinigung des Zimmers (3. März 2023) und eine Austrittspauschale von Fr. 280.-- verrechnet worden. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 (EL-act. 12) setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen für den Monat Februar 2023 neu auf Fr. 4'582.-- fest (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) und forderte vom Alleinerben zu viel bezahlte Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'238.-- zurück. Zur Begründung hielt sie fest, dass im Monat des Todesfalls lediglich die Heimkosten berücksichtigt werden könnten, die auch tatsächlich vom Heim in Rechnung gestellt worden seien. Dem EL- Berechnungsblatt (nach den altrechtlichen Bestimmungen) war zu entnehmen, dass die EL-Durchführungsstelle für die Zeit vom 1. bis 19. Februar 2023 (19 Tage) eine Tagestaxe Hotellerie von Fr. 135.-- und eine Tagestaxe Betreuung von Fr. 50.-- (zusammen Fr. 185.--) bzw. den Maximalbetrag von Fr. 180.-- pro Tag sowie den Selbstbehalt Pflegekosten von Fr. 23.-- pro Tag berücksichtigt hatte. Den sich so ergebenden Betrag von Fr. 203.-- pro Tag (Fr. 180.-- + Fr. 23.--) hatte die EL- Durchführungsstelle mit 19 (Tagen) und dann noch mit 12 (Monaten) multipliziert, was einen anrechenbaren Jahresbetrag von Fr. 46'284.-- ergeben hatte. Für die Zeit vom 20. Februar bis 28. Februar 2023 (9 Tage) hatte sie eine Tagestaxe Hotellerie von Fr. 120.-- angerechnet und diese mit 9 (Tagen) und dann noch mit 12 (Monaten) multipliziert, was einen anrechenbaren Betrag von Fr. 12'960.-- ergeben hatte. Beim Vermögen hatte die EL-Durchführungsstelle weiterhin ein Sparguthaben von Fr. 45'827.-- angerechnet. A.k. Gegen diese Verfügung erhob der Alleinerbe am 9. Juni 2023 eine Einsprache (ELact. 11). Er machte geltend, dass das Berechnungsblatt "logische rechentechnische" Mängel enthalte: Ein Monat mit 28 Tagen könne nicht den restlichen Monaten gleichgestellt werden, welche doch unterschiedliche Tage besässen. Im Monat Februar seien wegen des Todes der EL-Bezügerin unterschiedliche Tagessätze enthalten. Dies A.l. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   gelte aber nur für den Todesmonat und nicht für alle Monate im Jahr. Seine eigene Berechnung habe einen EL-Anspruch von Fr. 5'276.-- ergeben. Der Alleinerbe bat um eine entsprechende Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen. In seiner Berechnung (EL-act. 10) hatte er die Heimkosten von Fr. 203.-- pro Tag für 355 Tage (336 plus 19) und die (nach dem Tod reduzierten) Heimkosten von Fr. 120.-- pro Tag für 9 Tage berücksichtigt. Hieraus waren Heimkosten von Fr. 73'145.-- pro Jahr ([355 x Fr. 203.--] + [9 x Fr. 120.--]) resultiert. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2023 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 5). Zur Begründung hielt sie fest, die Überlegungen des Alleinerben träfen nicht zu. Mit dem der angefochtenen Verfügung beigelegten EL- Berechnungsblatt sei lediglich der EL-Anspruch des Monats Februar 2023 berechnet worden. Da es gerade um die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Monat Februar 2023 gehe, seien diese tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen auch entsprechend zu berücksichtigen und auf jährliche Beträge hochzurechnen. Dabei spiele es keine Rolle, wie viele Tage der Monat habe. Relevant sei einzig, welche Kosten im zu beurteilenden Monat tatsächlich angefallen seien. Die angefochtene Verfügung sei nicht zu beanstanden. A.m. Gegen diesen Entscheid erhob der Alleinerbe (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Oktober 2023 Beschwerde (act. G 1). Er machte sinngemäss geltend, dass das Heim für 12 Tage nach dem Todestag Heimkosten berechnet habe und dass diese Kosten von der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu übernehmen seien. Zudem sei das Vermögen "auf der Grundlage des bereinigten Endbestandes anzusetzen". Nach seiner Berechnung betrage der EL-Anspruch für den Monat Februar 2023 Fr. 4'574.--. Da die Beschwerdegegnerin Fr. 5'356.-- bezahlt habe, resultiere ein Rückerstattungsanspruch von Fr. 782.--. Die "Rückzahlung" belaufe sich auf Fr. 456.--. Am 16. Juni 2023 hatte das Heim dem Beschwerdeführer per E-Mail mitgeteilt, dass gemäss der Tarifordnung und den Allgemeinen Vertragsbedingungen die Pensionstaxen im Todesfall nach 12 Tagen endeten. Deshalb seien die Pflege- und Betreuungstaxen bis zum 19. Februar 2023 und die Zimmertaxen bis zum 3. März 2023 in Rechnung gestellt worden. Für die 12 Tage sei eine Gutschrift von Fr. 15.-- pro Tag als Zimmertaxenreduktion für die Verpflegung erfolgt. B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen Die Beschwerdegegnerin beantragte am 23. November 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung hielt sie fest, vom Heim in Rechnung gestellte Pensionstaxen für den Folgemonat seien von der Beschwerdegegnerin nicht auszugleichen, da der EL-Anspruch am Ende des Todesmonats erlösche. Zudem könne nicht auf den Vermögensstand per 28. April 2023 abgestellt werden. Für die Berechnung der jährlichen EL sei in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs sei nur einmal jährlich möglich. Die Anpassung des Vermögens könne frühestens im Meldemonat vorgenommen werden. Da bis zum Todesmonat kein Anpassungsgesuch eingereicht worden sei, wäre in der angefochtenen Verfügung korrekterweise vom Vermögen per 31. Dezember 2022 von Fr. 48'770.-- auszugehen gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei also nicht von einem zu hohen Vermögen ausgegangen. Es obliege dem Versicherungsgericht, zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der Anrechnung eines zu tiefen Vermögens eine reformatio in peius anzudrohen sei. B.b. Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik vom 10. Januar 2024 geltend (act. G 5), dass die Taxe für die 12 Tage nach dem Todestag bereits mit der Heimrechnung für den Februar 2023 in Rechnung gestellt worden sei. Für ihn sei unverständlich, dass, wenn ein EL-Bezüger am 30. Tag des Monats versterbe und das Heim die Taxe für weitere 12 Tage verrechne, die Kosten für diese 12 Tage nicht erstattet würden. Versterbe ein EL-Bezüger hingegen am 1. Tag des Monats, werde die Taxe für alle 12 Tage erstattet. Das Abstellen auf den Netto-Vermögensstand per 31. Dezember 2022 akzeptiere er. B.c. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 6 f.).B.d. Am 15. Februar 2024 bat das Gericht den Beschwerdeführer darum, für die Urteilszustellung eine Schweizer Zustelladresse zu bezeichnen (act. G 7). Der Beschwerdeführer antwortete am 22. Februar 2024 (act. G 8), dass er weder Verwandte noch Bekannte in der Schweiz habe und deshalb keine Schweizer Zustelladresse bezeichnen könne. Er bat darum, ihm die "Verfügung" als Mail/IncaMail zuzustellen. Das Gericht informierte den Beschwerdeführer am 27. Februar 2024, dass es eine alternative Zustellung des Urteils prüfen werde (act. G 9). B.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.   2.   Die EL-Bezügerin ist am 19. Februar 2023 verstorben. Der Beschwerdeführer als gesetzlicher Alleinerbe der verstorbenen EL-Bezügerin hat die vorbehaltlose Annahme der Erbschaft erklärt. Der Beschwerdeführer ist durch den Erbgang in die Rechtsposition der verstorbenen EL-Bezügerin gelangt. Der Beschwerdeführer ist somit zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 legitimiert gewesen. 1.1. Die Beschwerdegegnerin hat mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 23. Mai 2023 für den Monat Februar 2023 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'238.-- zurückgefordert. Streitgegenstand bildet demnach die Frage, ob die rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2023 und die damit verbundene Rückforderung rechtmässig gewesen sind. 1.2. Auf den 1. Januar 2021 sind neue Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) in Kraft getreten (sog. EL-Reform). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht. Die Beschwerdegegnerin hat per 1. Januar 2021, per 1. Januar 2022 und per 1. Januar 2023 den EL-Anspruch zum Vergleich jeweils nach den altrechtlichen und den neurechtlichen Bestimmungen ermittelt. Da die Berechnung der Ergänzungsleistungen nach den neurechtlichen Bestimmungen einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen zur Folge gehabt hätte, ist der EL-Anspruch weiterhin nach den altrechtlichen Bestimmungen ermittelt worden. Demnach sind bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2023 grundsätzlich weiterhin die altrechtlichen Bestimmungen massgebend. 1.3. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der inzwischen verstorbenen EL-Bezügerin für den Monat Februar 2023 zu viele Ergänzungsleistungen bezahlt hat. 2.1. Bei der Verfügung vom 23. Mai 2023 hat es sich um eine Revisionsverfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt. Der Grund für die rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2023 ist der Tod der EL-Bezügerin am 19. 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Februar 2023 gewesen. Mit der Revision ist nur eine Berechnungsposition angepasst worden, und zwar die Heimkosten. Die Beschwerdegegnerin hat neu jährliche Heimkosten von Fr. 46'284.-- (Fr. 203.-- x 19 Tage x 12 Monate) und von Fr. 12'960.-- (Fr. 120.-- x 9 Tage x 12 Monate), d.h. von insgesamt Fr. 59'244.-- angerechnet. Bis zum 31. Januar 2023 hatte die Beschwerdegegnerin jährliche Heimkosten (Taxe Hotellerie und Betreuung) von Fr. 65'700.-- und Fr. 8'395.-- (Selbstbehalt Pflegekosten), d.h. insgesamt Fr. 74'095.-- ([365 x Fr. 180.--] + [365 x Fr. 23.--]), berücksichtigt (siehe Verfügung vom 16. Dezember 2022). Bei in einem Heim lebenden Personen wird als Ausgabe die Tagestaxe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit. a aELG). Mit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Reform ist diese Bestimmung dahingehend erweitert worden, dass nur noch die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim in Rechnung gestellt werden, anerkannt wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a nELG). Nach dem alten Recht waren die Ergänzungsleistungen einschliesslich der Heimtaxe für den gesamten Kalendermonat, in welchem der Heimeintritt erfolgt war, ausgerichtet worden. Es hatte also keine Rolle gespielt, ob die anspruchsberechtigte Person am Anfang des Monats oder am Ende des Monats ins Heim eingetreten war. Wenn eine im Heim lebende Person am Anfang eines Monats verstorben war, waren die Ergänzungsleistungen inklusive Heimtaxe ebenfalls für den gesamten Monat ausgerichtet worden. Dies hatte insbesondere auch dann gegolten, wenn der angebrochene Monat durch das Heim nur teilweise in Rechnung gestellt worden war (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, EL-Reform, BBL 2016 7465, S. 7514). Mit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Ergänzung des Gesetzestextes soll gewährleistet werden, dass über die Ergänzungsleistungen nur Heimkosten bezahlt werden, die auch tatsächlich entstanden sind (Botschaft zur EL-Reform, BBL 2016 7465, S. 7536). Wie in der Erwägung 1.3 dargelegt worden ist, ist der EL-Anspruch ab dem 1. Februar 2023 weiterhin nach den altrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln, wenn die Berechnung der Ergänzungsleistungen nach den neurechtlichen Bestimmungen einen tieferen EL-Anspruch zur Folge hätte. Nach dem alten Recht würden die Heimkosten in der EL-Anspruchsberechnung erst per 1. März 2023 angepasst werden, d.h. für den Februar 2023 wären weiterhin Heimkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 74'095.-- und nicht die vom Heim tatsächlich in Rechnung gestellten (tieferen) Kosten als Ausgabe zu berücksichtigen. Damit erweist sich die Berechnung der Ergänzungsleistungen nach den altrechtlichen Bestimmungen weiterhin als vorteilhafter für die verstorbene EL-Bezügerin. Laut Rz. 1201 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL, gültig ab 1. Januar 2021) beziehen sich die Übergangsbestimmungen auf die Gesetzesänderungen und die dazugehörigen 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausführungsbestimmungen, die eine unmittelbare Auswirkung auf den Anspruch und die Höhe der jährlichen EL haben können. Der vorliegende Fall zeigt, dass sich die Änderung des Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG unmittelbar auf die Höhe des EL-Anspruchs auswirken kann. Nichtsdestotrotz hält das KS-R EL in Rz. 1202 fest, dass die "tageweise Berücksichtigung der Heimtaxe" nicht unter das Übergangsrecht falle, weil sie "keinen unmittelbaren Einfluss auf den Anspruch und die Höhe der jährlichen EL" habe. Diese Ausführungsbestimmung ist mit Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 offensichtlich nicht vereinbar und somit nicht anwendbar. Ab dem 1. Februar 2023 sind somit weiterhin die nach dem bisherigen Recht berechneten Heimkosten von insgesamt Fr. 74'095.-- als Ausgabe in der EL- Anspruchsberechnung anzurechnen (statt wie von der Beschwerdegegnerin errechnet von Fr. 46'284.-- + Fr. 12'960.--). Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht, dass auch die Heimkosten, die das Heim für den 1. bis 3. März 2023 in Rechnung gestellt hat, von der Beschwerdegegnerin übernommen werden müssten. Gemäss Art. 12 Abs. 3 ELG erlischt der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist. Erlischt zum Beispiel der Anspruch auf die Altersrente der AHV, so ist vom Monat an, in dem die Rente wegfällt, auch die Auszahlung der jährlichen EL einzustellen (vgl. Rz. 2121.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2023). Der Anspruch auf eine Altersrente der AHV erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Die verstorbene EL-Bezügerin hat ab dem 1. März 2023 keinen Anspruch mehr auf eine AHV-Rente und somit auch keinen EL-Anspruch mehr gehabt. Daher besteht keine Möglichkeit, die Pensionskosten, die über den Februar 2023 hinaus vom Heim in Rechnung gestellt worden sind, über die Ergänzungsleistungen zu vergüten (siehe auch das unveröffentlichte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juni 2000, EL 1999/83). Daran ändert nichts, dass die Heimkosten für den März 2023 und den Februar 2023 vom Heim in einer gemeinsamen Rechnung abgerechnet worden sind. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, dass diese Regel zur Folge hat, dass EL-Bezüger je nachdem, an welchem Tag im Monat sie versterben, ungleich behandelt werden: Verstirbt ein EL-Bezüger am letzten Tag des Monats, ist die Pensionstaxe für die 12 noch zu zahlenden Tage durch die Ergänzungsleistungen nicht gedeckt; verstirbt der EL-Bezüger hingegen am 1. Tag des Monats, vergütet die EL-Durchführungsstelle die Pensionskosten nach dem alten Recht für alle verbleibenden Tage des Monats, also sogar für die Tage, für die das Heim die Pensionstaxe nicht in Rechnung gestellt hat. Da der Gesetzeswortlaut jedoch eindeutig ist, muss diese Ungleichbehandlung von den Rechtsanwendern hingenommen werden. Bei den vom Heim in Rechnung gestellten Kosten für die Schlussreinigung des Zimmers und die Austrittspauschale handelt es sich nicht um regelmässig anfallende 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kosten. Sie können bereits aus diesem Grund nicht in der Tagestaxe berücksichtigt werden (vgl. Rz. 3320.01 WEL und Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1768, Rz. 81). Diese Kosten gehören nicht zum Existenzbedarf der verstorbenen EL-Bezügerin, sondern stellen Nachlassschulden dar (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1762, Fussnote 296). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall sämtliche vom Heim für den März 2023 in Rechnung gestellten Kosten dadurch, dass für den Februar 2023 in der EL-Anspruchsberechnung nach den hier anwendbaren altrechtlichen Bestimmungen höhere Heimkosten zu berücksichtigen sind, als das Heim tatsächlich in Rechnung gestellt hat, de facto durch die Ergänzungsleistungen gedeckt sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ableben der EL-Bezügerin am 19. Februar 2023 nach dem anwendbaren alten Recht keinen Revisionsgrund per 1. Februar 2023 begründet hat. In der Anspruchsberechnung ab 1. Februar 2023 sind somit weiterhin Heimkosten von insgesamt Fr. 74'095.-- anzurechnen. Als Einnahmen wird bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c aELG). Für in Heimen und Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 lit. c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 aELG). Der Kanton St. Gallen hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den anrechenbaren Vermögensverzehr für Bezüger in Heimen oder Spitälern auf einen Fünftel erhöht (Art. 3 Abs. 2 Ergänzungsleistungsgesetz des Kantons St. Gallen, ELG SG, sGS 351.5). Die Beschwerdegegnerin hat der verstorbenen EL-Bezügerin ab 1. Februar 2023 weiterhin ein Sparguthaben von Fr. 45'827.-- angerechnet. Die Beschwerdegegnerin hat das Sparguthaben letztmals per 1. Januar 2021 angepasst; beim ab 1. Februar 2023 angerechneten Sparguthaben handelt es sich um den Vermögensstand per 31. Dezember 2020. Das Guthaben auf dem Privatkonto der Bank D.___ hat sich per 31. Januar 2023 auf Fr. 46'158.-- belaufen (EL-act. 15-11). Betreffend das Sparkonto bei der Bank D.___ liegt kein Kontoauszug per 31. Januar 2023 bei den Akten. Der Saldo hat sich jedoch zwischen dem 31. Dezember 2020 (Fr. 2'002.50, EL-act. 52-4) und dem 19. Februar 2023 nur unwesentlich verändert (Fr. 2'002.26, EL-act. 15-4). Das Sparguthaben der verstorbenen EL-Bezügerin hat sich per 31. Januar 2023 somit auf Fr. 48'160.-- belaufen. Vom rohen Vermögen sind die nachgewiesenen Schulden abzuziehen, soweit diese im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist. Ihre Fälligkeit ist dagegen nicht vorausgesetzt. Sie müssen jedoch die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Rz. 3444.01 WEL). Die Heimrechnung für den Januar 2023, welche vom 9. Februar 2023 datiert, hat sich auf Fr. 6'455.40 belaufen. Diese Schuld 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Revision der jährlichen Ergänzungsleistungen per 1. Februar 2023 wird aufgehoben; die Ergänzungsleistung für den Monat Februar 2023 beträgt weiterhin Fr. ist vom per 31. Januar 2023 vorhandenen Sparguthaben von Fr. 48'160.-- abzuziehen. Das Brutto-Vermögen hat sich per 31. Januar 2023 somit auf rund Fr. 41'704.-belaufen (Fr. 48'160.-- - Fr. 6455.40). Bei einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung des anrechenbaren Vermögens wird die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, angepasst (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. b ELV). Nun ist diese Abnahme des Vermögens der Beschwerdegegnerin aber erst nach dem Tod der EL-Bezügerin und damit verspätet gemeldet worden. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht ab dem 1. Februar 2023 weiterhin ein Brutto-Vermögen von Fr. 45'827.-- angerechnet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die verstorbene EL-Bezügerin für den Monat Februar 2023 weiterhin einen EL-Anspruch von Fr. 5'820.-- pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die obligatorische Krankenversicherung) gehabt hat. Die Rückforderung der (nicht zu viel bezogenen) Ergänzungsleistungen für den Monat Februar 2023 in der Höhe von Fr. 1'238.-- erweist sich somit als unrechtmässig. Per 1. März 2023 hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen aufgrund des Todes der EL-Bezügerin zu Recht aufgehoben. 3.4. Demnach ist die Revision der jährlichen Ergänzungsleistung per 1. Februar 2023 aufzuheben; der EL-Anspruch für den Monat Februar 2023 beträgt weiterhin Fr. 5'820.-- (inklusive Prämienpauschale Krankenversicherung). Ab dem 1. März 2023 hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen zu Recht verneint. Die Rückforderung der jährlichen Ergänzungsleistungen für den Monat Februar 2023 von Fr. 1'238.-- ist aufzuheben. 3.5. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG).4.1. bis Da der Beschwerdeführer keine Zustelladresse oder Vertretung in der Schweiz bezeichnet hat, jedoch eine Zustelladresse in Deutschland angegeben hat, wird der vorliegende Entscheid nach den Vorgaben des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (EÜZV94, SR 0.172.030.5), insbesondere dessen Art. 6, zugestellt. 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5'820.-- (inklusive Prämienpauschale Krankenversicherung); ab dem 1. März 2023 besteht kein Anspruch mehr auf jährliche Ergänzungsleistungen. 2. Die Rückforderung der jährlichen Ergänzungsleistungen für den Monat Februar 2023 von Fr. 1'238.-- wird aufgehoben. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 14.08.2024 Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Übergangsbestimmungen zur EL-Reform. Anpassung der Ergänzungsleistungen infolge des Todes einer im Heim lebenden EL-beziehenden Person. Da die neurechtlichen Bestimmungen insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen zur Folge haben, gilt im vorliegenden Fall weiterhin das bisherige Recht. Nach dem bisherigen Recht waren die Ergänzungsleistungen inklusive Heimtaxe für den gesamten Monat ausgerichtet worden, auch wenn eine im Heim lebende Person am Anfang eines Monats verstorben war. Für den Monat, in dem die EL-Bezügerin verstorben ist, sind somit weiterhin die bisherigen Heimkosten anzurechnen, d.h. es ist nicht auf die tatsächlich vom Heim in Rechnung gestellten Kosten abzustellen. Aufhebung der Rückforderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2024, EL 2023/43).

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