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St.Gallen Versicherungsgericht 19.03.2024 EL 2023/42

19. März 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,035 Wörter·~15 min·4

Zusammenfassung

Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 10 ff. ELG. Revision der laufenden Ergänzungsleistungen infolge der Pensionierung des EL-Bezügers. Aufhebung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wegen eines Einnahmenüberschusses aufgrund von höheren Rentenleistungen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2024, EL 2023/42).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2023/42 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 08.05.2024 Entscheiddatum: 19.03.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 19.03.2024 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 10 ff. ELG. Revision der laufenden Ergänzungsleistungen infolge der Pensionierung des EL-Bezügers. Aufhebung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wegen eines Einnahmenüberschusses aufgrund von höheren Rentenleistungen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2024, EL 2023/42). Entscheid vom 19. März 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2023/42 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV (B.___) Sachverhalt A.   B.___ meldete sich im September 2017 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente an (vgl. Dossier 1 [act. G 4.3], act. 117-1). Gleichzeitig hatte seine Ehefrau A.___ eine separate EL-Anmeldung zu ihrer IV-Rente eingereicht (Anmeldeformular nicht bei den Akten). Der Ehemann hatte im Anmeldeformular angegeben, dass seine Ehefrau und er seit dem 1. Dezember 2012 freiwillig getrennt seien. Die EL-Durchführungsstelle wies den Ehemann am 27. November 2017 darauf hin, dass eine gemeinsame EL-Berechnung vorzunehmen sei, da er verheiratet sei und einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau führe (Dossier 1, act. 109). A.a. Am 12. Februar 2018 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Ergänzungsleistungen ab (Dossier 1, act. 100). Zur Begründung hielt sie fest, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Ehemann zu oft im Ausland gewesen sei und deshalb die Karenzfrist nicht erfüllt sei. Die gegen diese Verfügung erhobenen Einsprachen der Eheleute wies die EL-Durchführungsstelle am 29. Juni 2018 ab (Dossier 1, act. 89). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 19. Juni 2020 (Verfahrensnummer EL 2018/42) gut, es hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die EL- Durchführungsstelle zurück (Dossier 1, act. 69). Das Gericht hielt in den Erwägungen unter anderem fest, die Akten enthielten, abgesehen von der anderslautenden Angabe im Anmeldeformular, keinen Hinweis darauf, dass die Eheleute getrennt gelebt hätten. Der Mietvertrag, die Ergebnisse der von der EL-Durchführungsstelle getätigten Abklärungen beim Einwohneramt und der Umstand, dass die Eheleute stets gemeinsam gereist seien, sprächen klar für ein Zusammenleben der Eheleute. Auch wenn diese zwei separate Begehren um die Zusprache einer Ergänzungsleistung A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingereicht hätten, habe nur ein gemeinsamer Anspruch der Eheleute auf eine Ergänzungsleistung in Frage kommen können, weshalb die beiden Anmeldungen zum Leistungsbezug gemeinsam hätten behandelt werden müssen. Für das Beschwerdeverfahren sei entscheidend, dass es sich nicht um zwei Beschwerden, sondern nur um eine Beschwerde handle, die sich gegen den das Leistungsbegehren der Eheleute abweisenden Einspracheentscheid vom 29. Juni 2018 richte (Erw. 1). Nach weiteren Abklärungen kam die EL-Durchführungsstelle zum Schluss, dass die Karenzfrist per Anmeldemonat (August 2017) erfüllt sei (Dossier 1, act. 60). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. August 2017 bis 31. Oktober 2019 und für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 wegen Einnahmenüberschüssen ab (Dossier 1, act. 28). Für die Zeit vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019 und ab 1. Januar 2021 sprach sie den Eheleuten die sog. Minimalgarantie zu (entspricht der Prämienpauschale bzw. ab dem 1. Januar 2021 der Prämienvergütung der obligatorischen Krankenversicherung). Ab dem 1. Januar 2022 bestand weiterhin ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe der sog. Minimalgarantie (Dossier 1, act. 24 f.). A.c. Am 4. bzw. 30. August 2022 erinnerte die EL-Durchführungsstelle die Eheleute daran, dass der Ehemann demnächst das ordentliche Rentenalter erreichen werde. Sie bat die Eheleute, den Nachweis der Leistungen der Pensionskasse des Ehemannes ab dem 1. September 2022 einzureichen (Dossier 1, act. 15 und 17). Der entsprechende Beleg ging innert der angesetzten Frist nicht ein. Eine Anfrage der zuständigen EL- Sachbearbeiterin bei der Pensionskasse des Ehemannes vom 3. Oktober 2022 per E- Mail ergab, dass die Altersrente des Ehemannes ab dem 1. Oktober 2022 monatlich Fr. 1'190.85 betrug (Dossier 1, act. 11). A.d. Bereits am 29. September 2022 hatte die zuständige AHV-Ausgleichskasse die Altersrente des Ehemannes ab 1. Oktober 2022 auf Fr. 1'530.-- pro Monat festgesetzt (Dossier 1, act. 13). Am gleichen Tag hatte die IV-Stelle die IV-Rente der Ehefrau auf Fr. 1'077.-- pro Monat erhöht (Dossier 1, act. 12). A.e. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 (Dossier 1, act. 9) eröffnete die EL- Durchführungsstelle dem Ehemann, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen wegen eines Einnahmenüberschusses ab 1. Oktober 2022 nicht A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (mehr) erfüllt seien. Die EL-Durchführungsstelle hatte bei den Ausgaben nur noch einen Nichterwerbstätigenbeitrag (Fr. 529.--) anstelle von bisher zwei (Fr. 1'058.--) berücksichtigt. Bei den Einnahmen hatte sie neu für den Ehemann eine AHV- Altersrente von Fr. 18'360.-- und eine BVG-Rente von Fr. 14'290.-- pro Jahr sowie für die Ehefrau eine IV-Rente von Fr. 12'924.-- (bisher Fr. 11'580.--) und eine unveränderte BVG-Rente von Fr. 16'310.-- pro Jahr angerechnet. Der Einnahmenüberschuss hatte sich auf Fr. 3'895.-- pro Jahr belaufen (Dossier 1, act. 10). Gegen diese Verfügung erhoben die beiden Versicherten am 4. November 2022 getrennte Einsprachen (Dossier 1, act. 7-17 f. und 8). Beide baten darum, ihre EL- Dossiers separat zu behandeln, da sie getrennt seien. In materieller Hinsicht machten beide Versicherte geltend, dass sie die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen erfüllten. Die Berechnung sei nicht korrekt und unvollständig. Neben Kopien des Mietvertrags für die Wohnung, Rechnungen, Zahlungserinnerungen und Mahnungen reichten beide Eheleute Kopien ihrer Krankenversicherungspolice (Prämie ab 1. Januar 2023) sowie eine separate Aufstellung über ihre Ausgaben und Einnahmen ein. A.g. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2022 trat die EL-Durchführungsstelle auf die beiden Einsprachen der Eheleute vom 4. November 2022 nicht ein (Dossier 1, act. 5). Zur Begründung hielt sie fest, die Einsprachen seien verspätet erfolgt, denn sie seien erst am 12. Dezember 2022 bei der Post aufgegeben worden. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eheleute getrennt eine Beschwerde (Dossier 1, act. 2-2 f. und act. 4-2 f.). A.h. Eine telefonische Nachfrage der verfahrensleitenden Richterin vom 17. Januar 2023 beim Steueramt ergab, dass die Eheleute bereits seit 2012 als getrennt lebend verzeichnet waren und getrennt besteuert wurden (Dossier 1, act. 2-9). A.i. Mit Entscheid vom 5. Juni 2023 wies das Gericht die Beschwerde des Ehemannes ab (Verfahrensnummer EL 2023/5; Dossier 2 [act. G 4.4], act. 16). Mit Entscheid vom selben Tag hob das Gericht den Nichteintretensentscheid vom 23. Dezember 2022 in Gutheissung der Beschwerde der Ehefrau auf und ersetzte ihn durch den Entscheid, auf die Einsprache einzutreten; es wies die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die EL-Durchführungsstelle zurück (Verfahrensnummer EL 2023/6; Dossier 2, act. 15). A.j. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Mit Entscheid vom 12. September 2023 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache der Ehefrau ab (Dossier 2, act. 6). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Eheleute nach wie vor im gemeinsamen Haushalt und damit in einer Hausgemeinschaft lebten. Die Ergänzungsleistungen würden deshalb nach den für zusammenlebende Eheleute geltenden Regeln berechnet. Für eine getrennte Berechnung der EL wären nicht die Tatsachen des Getrenntlebens einer richterlichen Trennung der Ehe als solche massgebend, sondern die sich hieraus ergebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Ohne eine solche Änderung lasse sich eine gesonderte Berechnung der EL trotz gerichtlicher Trennung der Ehegatten nicht rechtfertigen. Die Ehefrau habe nicht vorgebracht, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten. Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus den Akten. Aus der getrennten steuerlichen Veranlagung lasse sich kein getrenntes Wirtschaften der Eheleute ableiten. Lasse sich eine gesonderte Berechnung der EL sogar im Fall einer richterlichen Trennung nicht rechtfertigen, so müsse dies erst recht bei einer "nur" von den Eheleuten geltend gemachten Trennung gelten. Bei der Verfügung vom 7. Oktober 2022 handle es sich um eine Anpassungsverfügung, da der Ehemann das AHV-Alter erreicht habe. Die Verfügung sei diesbezüglich korrekt. Die Verfügung vom 17. Dezember 2021, mit welcher der EL-Anspruch ab dem 1. Januar 2022 festgesetzt worden sei und bei welcher sämtliche Berechnungspositionen hätten überprüft werden können, sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Folglich könne die gemeinsame EL-Berechnung der Eheleute (gemeint wohl: ab dem 1. Januar 2022) nicht im Rahmen der Anpassungsverfügung vom 7. Oktober 2022 überprüft werden. A.k. Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. Oktober 2023 Beschwerde (act. G 1). Sie beantragte die Aufhebung des Entscheides. Sie wies erneut darauf hin, dass ihr Ehemann und sie getrennt seien und auch so behandelt werden wollten. Sie hätten nichts Gemeinsames und seien nur aus religiösen Gründen noch nicht geschieden. Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, dass sie schwerwiegende gesundheitliche Probleme habe. Wegen ihrer Erkrankungen müsse sie oft zum Arzt gehen und habe dadurch viele Rechnungen zu begleichen. Sie wolle lediglich, dass ihre Gesundheitskosten (Krankenkasse, Kosten der Arztbesuche, Zahnarztkosten) beglichen würden. Des Weiteren sei der B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 12. September 2023, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2022 abgewiesen hat. Mit der Verfügung vom 7. Oktober 2022 hat die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch der Eheleute ab 1. Oktober 2022 neu festgesetzt, weil der Ehemann am 22. September 2022 das ordentliche Rentenalter erreicht hat und seine bisherige IV-Rente per 1. Oktober 2022 durch eine Altersrente abgelöst worden ist; dies hat auch eine Anpassung der IV-Rente der Beschwerdeführerin zur Folge gehabt. Da aus der Neuberechnung ein Einnahmenüberschuss resultiert ist, hat die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch der Eheleute per 1. Oktober 2022 aufgehoben. 2.

Bei der Verfügung vom 7. Oktober 2022 hat es sich um eine Revisionsverfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) gehandelt. Mit diesem Korrekturinstrument kann die Ergänzungsleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sacherhalt nachträglich erheblich verändert hat. Die Zusprache einer Dauerleistung für die Zukunft stützt sich stets auf eine Prognose über die Sachverhaltsentwicklung ab. Diese Prognose lautet praktisch immer: Der Sachverhalt Lebensstandard viel teurer geworden. Da sie im Mai 2022 mit 62 Jahren pensioniert worden sei, erhalte sie monatlich Fr. 800.-- weniger Rente als zuvor. Am 23. Oktober 2023 informierte das Gericht den Ehemann der Beschwerdeführerin, dass er von Amtes wegen zum Gerichtsverfahren beigeladen werde (act. G 3). B.b. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 22. November 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid. B.c. Am 22. Dezember 2023 räumte das Gericht dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, Stellung zum Beschwerdeverfahren zu nehmen (act. G 6). Der Ehemann verzichtete darauf (act. G 7). B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bleibt unverändert. Mit dem Korrekturinstrument der Revision kann eine Dauerleistung angepasst werden, wenn sich der Sachverhalt später ändert, so dass die der ursprünglichen Verfügung zugrunde gelegte Sachverhaltsprognose nun falsch ist und durch eine neue Prognose ersetzt werden muss. Die neue Prognose lautet wieder: Der veränderte Sachverhalt wird sich nicht ändern. Mit der Revisionsverfügung wird dieser neuen Sachverhaltsprognose Rechnung getragen (vgl. Ralph Jöhl, Die Revision nach Art. 17 ATSG, in: JaSo 2012, S. 153 ff.). Die EL-Anspruchsberechnung setzt sich aus den einzelnen Ausgabe- und Einnahmepositionen zusammen. Bezüglich jeder einzelnen Berechnungsposition erfolgt eine Sachverhaltsprognose. In einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG können deshalb entsprechend dem Wesen der Revision nur diejenigen Berechnungspositionen angepasst werden, die tatsächlich von einer Sachverhaltsveränderung betroffen sind. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichts (vgl. BGE 141 V 15 E. 2.1 und Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2016, 8C_668/2016 E. 5.2.2) kann der Leistungsanspruch bei Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG also nicht umfassend überprüft werden, denn ganz offenkundig lassen weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte, der systematische Zusammenhang oder der Sinn und Zweck des Art. 17 Abs. 2 ATSG dies zu (zum Ganzen siehe Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2021, EL 2019/35 E. 1). Nachfolgend sind somit nur diejenigen Berechnungspositionen zu überprüfen, die sich infolge der Erreichung des ordentlichen Pensionsalters des Ehemannes der Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2022 verändert haben. 3.

Zunächst ist auf das Anliegen der Beschwerdeführerin, die EL-Ansprüche von ihrem Ehemann und ihr separat zu behandeln, einzugehen. Die Eheleute äussern diesen Wunsch seit ihrer (separat eingereichten) EL-Anmeldung vom August 2017 immer wieder. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat bereits in seinem Entscheid vom 19. Juni 2020 (Verfahrensnummer EL 2018/42) darauf hingewiesen, dass die Akten, abgesehen von der anderslautenden Angabe im Anmeldeformular, keinen Hinweis darauf enthielten, dass die Eheleute getrennt gelebt hätten. Der Mietvertrag, die Ergebnisse der von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen beim Einwohneramt und der Umstand, dass die Eheleute stets gemeinsam gereist seien, sprächen klar für ein Zusammenleben der Eheleute. Auch wenn sie zwei separate Begehren um die Zusprache einer Ergänzungsleistung eingereicht hätten, habe nur ein gemeinsamer Anspruch der Eheleute auf eine Ergänzungsleistung in Frage kommen können, weshalb die beiden Anmeldungen zum Leistungsbezug gemeinsam hätten behandelt werden müssen. Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich, soweit dies aus den Akten hervorgeht, seither nicht geändert. Die Beschwerdegegnerin hat © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte deshalb zu Recht weiterhin eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen der Eheleute vorgenommen. 4.   Auf den 1. Januar 2021 sind neue Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) in Kraft getreten (sog. EL-Reform). Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt haben, hat die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch ab dem 1. Januar 2021 nach den neurechtlichen Bestimmungen ermittelt (siehe Verfügung vom 29. Oktober 2021, EL-act. 28). Demzufolge beurteilt sich auch ein allfälliger EL-Anspruch ab dem 1. Oktober 2022 nach den neurechtlichen Bestimmungen. 4.1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der in lit. a und b genannten Beträge (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den Art. 10, 11 und 11a ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) ermittelt. 4.2. Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG werden bei allen Personen die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung) als Ausgaben anerkannt. Die Beschwerdegegnerin hat bis zum 30. September 2022 für beide Ehegatten je einen Nichterwerbstätigenbeitrag an die AHV/IV/EO in der Höhe von Fr. 529.-- (insgesamt Fr. 1'058.--) bei den Ausgaben angerechnet. Die Beitragspflicht für den Nichterwerbstätigenbeitrag endet am letzten Tag des Monats, in welchem die versicherte Person das 65. Altersjahr vollendet hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist am 22. September 2022 65 Jahre alt geworden. Er hat somit ab dem 1. Oktober 2022 keine Nichterwerbstätigenbeiträge mehr leisten müssen. Die Beschwerdegegnerin hat daher ab dem 1. Oktober 2022 richtigerweise nur noch die Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerdeführerin als Ausgabe in der EL- Anspruchsberechnung berücksichtigt. 4.3. bis Als Einnahmen werden unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 29. 4.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte September 2022 beläuft sich die Altersrente des Ehemannes seit dem 1. Oktober 2022 auf Fr. 1'530.-- pro Monat. Die Beschwerdegegnerin hat daher ab dem 1. Oktober 2022 zu Recht eine Rente von Fr. 18'360.-- pro Jahr (12 x Fr. 1'530.--) für den Ehemann angerechnet. Die Altersrente des Ehemannes aus der 2. Säule hat gemäss der Auskunft der Pensionskasse ab dem 1. Oktober 2022 Fr. 1'190.85 pro Monat betragen. Die Beschwerdegegnerin hat auch diesen Betrag mit Fr. 14'290.-- (12 x Fr. 1'190.85) korrekt in der Anspruchsberechnung ab 1. Oktober 2022 berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass sie selbst im Mai 2022 mit 62 Jahren pensioniert worden sei und deshalb monatlich Fr. 800.-- weniger Rente erhalte als zuvor. Laut der Verfügung der IV-Stelle vom 29. September 2022 hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2022 weiterhin eine IV-Rente bezogen, die zufolge des Anspruchs des Ehemannes auf eine Altersrente neu auf monatlich Fr. 1'077.-- festgesetzt worden ist (Dossier 1, act. 12). Hinzu kommt, dass mit dem Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität die Möglichkeit entfällt, eine vorzeitige Altersrente zu verlangen, denn die beiden Vorsorgefälle schliessen sich gegenseitig aus (Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2021, 9C_732/2020 E. 6.5; BGE 138 V 227). Die Beschwerdeführerin kann am 1. Oktober 2022 somit entgegen ihrer Behauptung noch nicht (früh-)pensioniert gewesen sein. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Änderung der Rentenleistungen per 1. Mai 2022 im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden könnte, sondern nur Änderungen, die per 1. Oktober 2022 eingetreten sind (siehe Erwägung 2 des vorliegenden Entscheides). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit gestützt auf die IV-Verfügung vom 29. September 2022 ab dem 1. Oktober 2022 zu Recht eine IV- Rente von monatlich Fr. 1'077.-- (bzw. Fr. 12'924.-- pro Jahr) angerechnet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die mit der Pensionierung des Ehemannes der Beschwerdeführerin einhergehenden Änderungen bei den Ausgaben und den Einnahmen korrekt in der EL-Anspruchsberechnung ab 1. Oktober 2022 berücksichtigt hat. 4.5. Die Beschwerdeführerin hat schliesslich noch geltend gemacht, sie erwarte lediglich, dass ihre Gesundheitskosten von der Beschwerdegegnerin beglichen würden. Diesbezüglich ist auf Art. 14 Abs. 6 ELG hinzuweisen: Personen, die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen. Nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen sind die Krankheits- und Behinderungskosten monatlich und nicht jährlich abzurechnen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2020, EL 2018/50 E. 4.3). Für die Zeit ab 1. Oktober 2022 können die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann 4.6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. also für die Monate, in denen die (in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgelisteten) Krankheits- und Behinderungskosten den (auf den Monat heruntergerechneten) Einnahmenüberschuss von Fr. 324.-- überstiegen haben, eine Vergütung des den Einnahmenüberschuss übersteigenden Teils der Krankheits- und Behinderungskosten verlangen. Allerdings ist zu beachten, dass die Vergütung innert 15 Monaten nach der Rechnungsstellung geltend gemacht werden muss (Art. 15 lit. a ELG). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat einen weiteren EL-Anspruch ab 1. Oktober 2022 im Ergebnis zu Recht verneint. 4.7. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

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