Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 19.12.2023 EL 2023/32

19. Dezember 2023·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,321 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Art. 10 ELG. Ergänzungsleistung. Lebensbedarfspauschale. Die allgemeine Lebensbedarfspauschale deckt fiktiv sämtliche Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf ab, weshalb weder die tatsächliche Höhe des Lebensbedarfs noch allfällige Veränderungen einen Einfluss auf den Betrag der Ergänzungsleistung haben können (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2023, EL 2023/32).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2023/32 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 05.02.2024 Entscheiddatum: 19.12.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 19.12.2023 Art. 10 ELG. Ergänzungsleistung. Lebensbedarfspauschale. Die allgemeine Lebensbedarfspauschale deckt fiktiv sämtliche Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf ab, weshalb weder die tatsächliche Höhe des Lebensbedarfs noch allfällige Veränderungen einen Einfluss auf den Betrag der Ergänzungsleistung haben können (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2023, EL 2023/32). Entscheid vom 19. Dezember 2023 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck und Tanja Petrik- Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2023/32 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.   A.___ bezog gestützt auf eine Verfügung vom 10. August 2020 für die Zeit ab dem 1. Juni 2017 Ergänzungsleistungen zu einer Invalidenrente (EL-act. II/54). Mit einer Verfügung vom 18. Dezember 2020 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2021 (EL-act. II/26). Sie hielt fest, nach den neurechtlichen, per 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Bestimmungen des ELG resultiere ein höherer Anspruch, weshalb die laufende Ergänzungsleistung nicht nur an die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern auch an die Rechtsänderung angepasst werde. Bei der Anspruchsberechnung hatte sie die effektive Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, den neurechtlichen Maximalbetrag des Mietzinses sowie die allgemeine Lebensbedarfspauschale als Ausgaben und die Rentenleistungen der Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge als Einnahmen berücksichtigt (EL-act. II/24). A.a. Mit einer Verfügung vom 17. Dezember 2021 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2022 (EL-act. II/20). Dem Berechnungsblatt liess sich entnehmen, dass sich lediglich der Betrag der Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung verändert hatte (vgl. EL-act. II/18 mit ELact. II/24). Am 29. Januar 2022 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2021 (EL-act. II/15). Er machte geltend, er habe am 7. Januar 2022 eine Steuerrechnung erhalten, die ihn in eine „Dauerschockstarre“ versetzt habe: Er müsse 20’817 Franken nachzahlen. Das sei mehr als der Jahresbetrag seiner Rente der Invalidenversicherung. Den Grund dafür bilde offenbar die Nachzahlung von Rentenleistungen für die vergangenen Jahre, einschliesslich der Kinderrenten, die allerdings nicht ihm, sondern seiner ehemaligen Ehefrau ausbezahlt worden seien. Die am 17. Dezember 2021 verfügte Ergänzungsleistung decke seine Lebenskosten nicht einmal ansatzweise. Mit einer Verfügung vom 16. März 2022 setzte die EL- A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 herab (EL-act. II/12). Dem Berechnungsblatt liess sich entnehmen, dass sie einen tieferen Betrag für die Prämie an die obligatorische Krankenpflegeversicherung berücksichtigt hatte (vgl. EL-act. II/11 mit EL-act. II/18). Am 23. April 2022 erhob der EL-Bezüger auch gegen diese Verfügung eine Einsprache (EL-act. II/9). Mit einem Entscheid vom 27. Juni 2022 schrieb die EL-Durchführungsstelle das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 17. Dezember 2021 als gegenstandslos ab; die Einsprache gegen die Verfügung vom 16. März 2022 wies sie ab (EL-act. II/5). Eine gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit einem Urteil vom 9. Februar 2023 abgewiesen (EL 2022/24; vgl. EL-act. I/13). Zur Begründung führte das Versicherungsgericht an, nach der gesetzlichen Regelung gälten die Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf, zu dem auch die Steuern gehörten, als – fiktiv – durch die im Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG genannten Pauschalbetrag abgegolten, weshalb die effektive Höhe des allgemeinen Lebensbedarfs für die Berechnung der Ergänzungsleistung irrelevant sei. Eine Veränderung des allgemeinen Lebensbedarfs könne folglich auch keinen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 2 ATSG bilden, weil der Betrag der effektiven Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf bei der Berechnung der Ergänzungsleistung nicht berücksichtigt werden dürfe. Die Steuerforderungen könnten an sich als Schulden berücksichtigt werden, aber da der EL-Bezüger über kein anrechenbares Vermögen verfüge, würde die Berücksichtigung der Steuerschulden am Betrag der Ergänzungsleistung nichts ändern. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Bereits im Oktober 2022 hatte ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notiert, für die Zeit ab Januar 2020 müssten die Nichterwerbstätigenbeiträge als Ausgaben berücksichtigt werden (EL-act. I/35). Mit einer Verfügung vom 18. Oktober 2022 hatte die EL-Durchführungsstelle dann die Ergänzungsleistung rückwirkend ab Januar 2020 um 44 Franken pro Monat erhöht; die resultierende Nachzahlung von 1’496 Franken hatte sie im Betrag von 1’445.05 Franken mit der Nachforderung der Nichterwerbstätigenbeiträge seitens der AHV-Ausgleichskasse für die Zeit ab Januar 2020 verrechnet (EL-act. I/34). Am 14. November 2022 hatte der EL-Bezüger eine Einsprache gegen diese Verfügung erhoben (EL-act. I/26). Er hatte geltend gemacht, die Ergänzungsleistung decke nicht einmal seine Steuerschulden, geschweige denn seinen Lebensbedarf. Die Ansätze müssten dringend angehoben werden, damit sie die A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   rasch gestiegenen Lebenshaltungskosten deckten. Die IV-Kinderrenten, die nicht ihm, sondern seiner ehemaligen Ehefrau ausbezahlt würden, seien viel zu hoch. Mit einem Entscheid vom 8. Juni 2023 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2022 ab (EL-act. I/8). Zur Begründung führte sie an, sie habe die rückwirkend erhobenen Nichterwerbstätigenbeiträge korrekt als zusätzliche Ausgaben berücksichtigt. Der Betrag der Lebensbedarfspauschale könne nur vom Gesetzgeber geändert werden. Bezüglich der IV-Kinderrente sei nicht die EL- Durchführungsstelle, sondern die IV-Stelle zuständig. Am 8. Juli 2023 erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 (act. G 1). Er beantragte die Korrektur des von ihm als willkürlich bezeichneten Entscheides. Zur Begründung machte er geltend, die Steuerbelastung sei nicht berücksichtigt worden. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) nehme billigend in Kauf, ihn mutmasslich in die Armut zu treiben. Der Entscheid sei unsozial, gesetzwidrig und grob fahrlässig. Die Ergänzungsleistung reiche nicht zum Leben. Die Steuerbehörden hätten ihm nicht einmal einen teilweisen Steuererlass gewährt. Von den IV-Kinderrenten habe er nichts, da sich seine Ex-Frau „erschlichenermassen damit bereichert“ habe. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 20. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie an, die gesetzliche Regelung sehe keine Ausgabenposition für Steuern vor, da die Steuern zum allgemeinen Lebensbedarf zählten, der mit einem gesetzlich vorgegebenen Pauschalbetrag berücksichtigt werden müsse. Bezüglich der IV-Kinderrenten müsse sich der Beschwerdeführer an die IV- Stelle wenden. B.b. Am 19. Oktober 2023 forderte das Versicherungsgericht die AHV-Beitragsakten des Beschwerdeführers an (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin reichte diese am 25. Oktober 2023 ein (act. G 7). Ihnen liess sich entnehmen (act. G 7.1; nachfolgend: AHVact.), dass der Beschwerdeführer mit einer Verfügung vom 12. September 2019 von der Beitragspflicht für das Jahr 2017 befreit worden war (AHV-act. 18) und dass er auch für die Jahre 2018–2022 zunächst keine Beiträge hatte bezahlen müssen (AHVact. 24, 39, 17, 16 und 15). Nachdem die AHV-Zweigstelle der Ausgleichskasse im B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 18. Oktober 2022 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Auf den ersten Blick scheint es sich bei jenem Verwaltungsverfahren um ein Revisionsverfahren im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt zu haben. Es hat nämlich die Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung an eine Sachverhaltsveränderung (die Nachforderung von Nichterwerbstätigenbeiträgen ab Januar 2020) zum Gegenstand gehabt, was grundsätzlich typisch für ein Revisionsverfahren ist. Dieser Eindruck täuscht aber. Der Beschwerdeführer hat zwar ab dem 1. Juni 2017 eine Ergänzungsleistung bezogen, diese ist ihm aber erst am 10. August 2020 rückwirkend zugesprochen worden. Das bedeutet, dass die hier zur Diskussion stehende Sachverhaltsveränderung (die Nachforderung von Nichterwerbstätigenbeiträgen ab Januar 2020) bereits eingetreten war, bevor die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer erstmals eine Ergänzungsleistung zugesprochen hat. Die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 10. August 2020 hätte also eine entsprechende Abstufung der rückwirkenden Leistungszusprache per 1. Januar 2020 enthalten müssen (vgl. BGE 131 V 164). Zwar hat die Beschwerdegegnerin damals noch nicht um diese per 1. Januar Oktober 2022 gemeldet hatte, dass die vom Beschwerdeführer effektiv bezogene Rente der beruflichen Vorsorge wesentlich höher als bislang angenommen sein müsse (AHV-act. 14), hatte die Ausgleichskasse festgestellt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile Ergänzungsleistungen bezogen hatte. Sie hatte deshalb beschlossen, rückwirkend ab Januar 2020 wieder den Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige zu erheben und mittels einer Verrechnung mit einer entsprechenden Nachzahlung von Ergänzungsleistung einzuziehen (vgl. die elektronischen Notizen zu AHV-act. 14). Mit zwei Verfügungen vom 14. Oktober 2022 hatte sie den Mindestbeitrag für die Jahre 2020 und 2021 erhoben (AHV-act. 11 und 12); mit einer Mitteilung vom selben Datum hatte sie den Mindestbeitrag für das Jahr 2022 als Akontobeitrag erhoben (AHV-act. 13). Der Beschwerdeführer nahm keine Stellung zu den Akten der Ausgleichskasse (act. G 8). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2020 eingetretene Sachverhaltsveränderung wissen können, weil die Nichterwerbstätigenbeiträge von der AHV-Ausgleichskasse erst im Oktober 2022 nachgefordert worden sind. Aber das ändert nichts am Umstand, dass die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 10. August 2020 retrospektiv betrachtet von Beginn weg falsch gewesen ist. Diese Unrichtigkeit kann augenscheinlich nicht mit einer Revision im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG beseitigt werden, denn der Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 2 ATSG beschränkt sich auf Anpassungen von formell rechtskräftigen Verfügungen an nachträgliche Sachverhaltsveränderungen. Die Korrektur eines Fehlers, an dem eine Verfügung von Beginn weg gelitten hat, ist nur mittels einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder einer sogenannt prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) möglich (eingehend dazu Ralph Jöhl, Die Revision nach Art. 17 ATSG, JaSo 2012, S. 157 f.). Eine Wiedererwägung kommt hier nicht in Frage, weil die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 10. August 2020 angesichts der damaligen Sach- und Rechtslage nicht zweifellos unrichtig im Sinne des Art. 53 Abs. 2 ATSG gewesen ist. Der Korrekturbedarf ist erst im Oktober 2022 durch eine nachträgliche und rückwirkende Veränderung der „Beitragsverfügungslage“ entstanden. Gemäss der „neuen Verfügungslage“ hat der Beschwerdeführer ab Januar 2020 Nichterwerbstätigenbeiträge geschuldet. Bei dieser Schuld handelt es sich um eine Tatsache, die zum Zeitpunkt des Erlasses der erstmaligen EL-Verfügung am 10. August 2020 bereits bestanden hat, aber damals noch nicht bekannt gewesen ist, weil sie erst im Oktober 2022 „geschaffen“ worden ist. Die Pflicht des Beschwerdeführers, ab Januar 2020 Nichterwerbstätigenbeiträge zu bezahlen, ist also eine typische qualifiziert neue Tatsache im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG, weshalb die als Reaktion auf diese Veränderung der „Beitragsverfügungslage“ ergangene Korrekturverfügung vom 18. Oktober 2022 nichts anderes als eine sogenannt prozessuale Revisionsverfügung im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG gewesen sein kann. In diesem Beschwerdeverfahren ist folglich die Rechtmässigkeit der sogenannt prozessualen Revision der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 10. August 2020 und somit des EL-Anspruchs ab dem Jahr 2016 zu prüfen. 2.

Gemäss dem Art. 53 Abs. 1 ATSG muss eine formell rechtskräftige Verfügung in Revision gezogen werden, wenn nach ihrem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Für die Berechnung des EL-Anspruchs ist nicht (zumindest nicht unmittelbar) die grundsätzliche Beitragspflicht des Beschwerdeführers, sondern vielmehr die beitragsrechtliche „Verfügungslage“ massgebend. Entscheidend ist also, wie die AHV-Ausgleichskasse verbindlich bezüglich der Beitragspflicht des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers verfügt hat. Aus den Beitragsakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer für die Zeit bis Ende 2019 keine Beiträge geschuldet hat. Zwar ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Ausgleichskasse bei der im Oktober 2022 vorgenommenen rückwirkenden Korrektur hinsichtlich der Beitragspflicht des Beschwerdeführers nicht auch für das Jahr 2019 Beiträge nachgefordert hat, aber das spielt ergänzungsleistungsrechtlich keine Rolle. In diesem Verfahren ist nur massgebend, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer entsprechenden Verfügung der AHV-Ausgleichskasse ab dem 1. Januar 2020 Nichterwerbstätigenbeiträge geschuldet hat. Effektiv ist die Beitragspflicht zwar erst im Oktober 2022 entstanden, weshalb sich die ergänzungsleistungsrechtlich massgebende finanzielle Situation des Beschwerdeführers ebenfalls erst im Oktober 2022 verändert hat. Wie bei einer Rentennachzahlung muss aber in dieser Situation aus Gleichbehandlungsgründen die Fiktion aufgestellt werden, der Beschwerdeführer sei schon am 1. Januar 2020 verpflichtet gewesen, Beiträge für das Jahr 2020 zu leisten (vgl. etwa den Entscheid EL 2022/11 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 12. April 2023, E. 3.1, mit Hinweisen). Ohne diese Fiktion könnte die Beitragspflicht des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Oktober 2022 nämlich nur als eine im Herbst 2022 entstandene Beitragsschuld berücksichtigt werden, die erst ab Oktober 2022 das anrechenbare Vermögen reduzieren und sich folglich gar nicht auf den EL-Anspruch des Beschwerdeführers auswirken würde. Also muss fingiert werden, dass der Beschwerdeführer schon im Januar 2020 die verfügten Beiträge geschuldet hat. Damit handelt es sich bei der Beitragsschuld ab Januar 2020 um eine qualifiziert neue Tatsache im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG, weshalb die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 10. August 2020 aufzuheben und durch eine korrekte Leistungsverfügung zu ersetzen ist. Eine nur auf einen Teil der ursprünglichen Verfügung (z.B. die anerkannten Ausgaben für Beiträge) beschränkte Korrektur kommt nicht in Frage, denn die sogenannt prozessuale Revision beinhaltet – wie eine Wiedererwägung – zwingend immer die vollständige Beseitigung der zu korrigierenden Verfügung mit einem anschliessenden Ersatz durch eine richtige Verfügung. 3.

Der Beschwerdeführer hat ab April 2016 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt. Als Schweizerbürger mit Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz hat er folglich ab April 2016 die Voraussetzungen zum Bezug einer Ergänzungsleistung erfüllt (Art. 4 ELG). Da er sich unmittelbar nach der Zusprache der Invalidenrente zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet hat, hat der EL- Anspruch grundsätzlich per 1. April 2016 bestanden (Art. 12 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 ELV). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   5.   Als Ausgaben sind die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, der gesetzliche Maximalbetrag für den Wohnungsmietzins sowie die Lebensbedarfspauschale zu berücksichtigen. Das Ausgabentotal hat sich in der Zeit von April bis und mit Dezember 2016 auf 39’966 Franken (vgl. EL-act. II/39), im Jahr 2017 auf 37’182 Franken (EL-act. II/42), im Jahr 2018 auf 37’314 Franken (EL-act. II/47) und im Jahr 2019 auf 37’570 Franken (= 4’920 + 32’650 Franken; vgl. EL-act. II/ 31) belaufen. Ab Januar 2020 sind die Nichterwerbstätigenbeiträge als weitere Ausgabe dazugekommen. Damit ergibt sich ein Ausgabentotal von 38’163 Franken für das Jahr 2020 (EL-act. I/33), von 40’712 Franken für das Jahr 2021 (EL-act. I/30) und von 40’634 Franken für die Zeit ab Januar 2022 (EL-act. I/32). 4.1. Bezüglich der Argumentation des Beschwerdeführers, die Lebenshaltungskosten seien infolge des Ukrainekrieges und der Inflation gestiegen, ist auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil EL 2022/24 vom 9. Februar 2023 zu verweisen. Zu den Ausgaben für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs müssen auch die Steuern gehören. Der Art. 10 ELG sieht nämlich keine Position vor, die es erlauben würde, Steuerforderungen als eine eigene Kategorie von Ausgaben anzurechnen. Steuerschulden können sich zwar indirekt auf die Ergänzungsleistung auswirken, da sie vom anrechenbaren Vermögen abzuziehen sind, aber diese indirekte Auswirkung beschlägt nicht die Ausgaben-, sondern die Einnahmenseite der Ergänzungsleistung. Die Berücksichtigung von Steuerschulden senkt nämlich den Betrag des anrechenbaren Vermögens und damit allenfalls den Betrag des hypothetischen Vermögensverzehrs oder den Betrag eines Vermögensertrages. Auf der Ausgabenseite müssen die Steuern deshalb zum allgemeinen Lebensbedarf zählen. Dieser allgemeine Lebensbedarf ist gemäss dem Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG durch eine gesetzlich vorgegebene Pauschale abzugelten. Das bedeutet, dass weder die effektive Höhe der Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf noch Schwankungen dieser Ausgaben einen Einfluss auf den Betrag der Ergänzungsleistung haben können. Diese gesetzliche Regelung dürfte verfassungswidrig sein, weil sie aufgrund ihrer absoluten Pauschalierung gegen das Gleichbehandlungsgebot verstösst, indem sie Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt, aber sie ist für die Beschwerdegegnerin, für das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und für das Bundesgericht verbindlich. Eine revisionsweise Erhöhung der Ergänzungsleistung infolge gestiegener Kosten für die Deckung des effektiven allgemeinen Lebensbedarfs (einschliesslich Steuern) ist ausgeschlossen. 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.   Als Einnahmen sind dem Beschwerdeführer die Rente der Invalidenversicherung und in der Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. Mai 2017 ein Krankentaggeld zugeflossen. Die Rente der Invalidenversicherung hat sich in den Jahren 2016 und 2017 auf 25’272 Franken pro Jahr belaufen und das Krankentaggeld hat 28’443 Franken pro Jahr betragen (vgl. EL-act. II/55), womit sich für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. Mai 2017 ein Einnahmentotal von 53’715 Franken ergibt. 5.1. Für die Zeit ab dem 1. Juni 2017 sind die Rente der Invalidenversicherung und die per 1. Juni 2017 zugesprochene Invalidenrente der beruflichen Vorsorge als Einnahmen anzurechnen. Der Betrag der Rente der Invalidenversicherung hat sich in den Jahren 2017 und 2018 auf 25’272 Franken, in den Jahren 2019 und 2020 auf 25’488 Franken und in der Zeit ab Januar 2021 auf 25’692 Franken belaufen. Die Rente der beruflichen Vorsorge hat 6’492 Franken betragen. Damit ergibt sich ein Einnahmentotal von 31’764 Franken für die Zeit ab Juni 2017, von 31’980 Franken für die Zeit ab Januar 2019 und von 32’184 Franken für die Zeit ab Januar 2021. Die Beschwerdegegnerin hat die Kinderrenten zu Recht nicht als Einnahmen angerechnet, weshalb die zur Begründung der Beschwerde vorgebrachte Argumentation des Beschwerdeführers, er habe nichts von den Kinderrenten, weil diese seiner Ex-Frau ausbezahlt würden, für dieses Beschwerdeverfahren irrelevant ist. 5.2. In den Monaten September bis und mit November 2017 sowie April bis und mit Juni 2018 hat der Beschwerdeführer vorübergehend ein IV-Taggeld, dafür aber keine Rente der beruflichen Vorsorge, bezogen. Der Betrag des Taggeldes hat sich auf 7’701 Franken pro Jahr belaufen (vgl. EL-act. II/55). Damit ergibt sich für diese beiden Zeiträume ein Einnahmentotal von 32’973 Franken. 5.3. Bei einem Ausgabentotal von 39’966 Franken und einem Einnahmentotal von 53’715 Franken ergibt sich für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein Einnahmenüberschuss, der die Zusprache einer Ergänzungsleistung für diesen Zeitraum ausschliesst. Auch für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2017 resultiert bei einem Ausgabentotal von 37’182 Franken und einem Einnahmentotal von 53’715 Franken ein die Zusprache einer Ergänzungsleistung ausschliessender Einnahmenüberschuss. 6.1. Für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis zum 31. August 2017 ergibt sich bei einem Ausgabentotal von 37’182 Franken und einem Einnahmentotal von 31’764 Franken ein Ausgabenüberschuss von 5’418 Franken. Für die Zeit vom 1. September 2017 bis zum 30. November 2017 resultiert bei einem Ausgabentotal von 37’182 Franken und einem Einnahmentotal von 32’973 Franken ein Ausgabenüberschuss von 4’209 Franken. Im Monat Dezember 2017 hat der Ausgabenüberschuss wieder 5’418 Franken betragen. 6.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.   Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid damit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. März 2018 ergibt sich bei einem Ausgabentotal von 37’314 Franken und einem Einnahmentotal von 31’764 Franken ein Ausgabenüberschuss von 5’550 Franken. Für die Zeit vom 1. April 2018 bis zum 30. Juni 2018 resultiert bei einem Ausgabentotal von 37’314 Franken und einem Einnahmentotal von 32’973 Franken ein Ausgabenüberschuss von 4’341 Franken. Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2018 hat der Ausgabenüberschuss wieder 5’550 Franken betragen. Für das Jahr 2019 ergibt sich bei einem Ausgabentotal von 37’570 Franken und einem Einnahmentotal von 31’980 Franken ein Ausgabenüberschuss von 5’590 Franken. Für das Jahr 2020 resultiert bei einem Ausgabentotal von 38’163 Franken und einem Einnahmentotal von 31’980 Franken ein Ausgabenüberschuss von 6’183 Franken. Für das Jahr 2021 ergibt sich bei einem Ausgabentotal von 40’712 Franken und einem Einnahmentotal von 32’184 Franken ein Ausgabenüberschuss von 8’528 Franken. Für die Zeit ab Januar 2022 ergibt sich schliesslich bei einem Ausgabentotal von 40’634 Franken und einem Einnahmentotal von 32’184 Franken ein Ausgabenüberschuss von 8’450 Franken. Der Beschwerdeführer hat folglich einen Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von 452 Franken ab Juni 2017, von 391 Franken ab September 2017 (sog. Minimalgarantie), von 452 Franken für den Monat Dezember 2017, von 463 Franken ab Januar 2018, von 402 Franken ab April 2018 (sog. Minimalgarantie), von 463 Franken ab Juli 2018, von 466 Franken ab Januar 2019, von 516 Franken ab Januar 2020, von 711.40 Franken ab Januar 2021 und von 704.90 Franken ab Januar 2022. 6.3. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.12.2023 Art. 10 ELG. Ergänzungsleistung. Lebensbedarfspauschale. Die allgemeine Lebensbedarfspauschale deckt fiktiv sämtliche Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf ab, weshalb weder die tatsächliche Höhe des Lebensbedarfs noch allfällige Veränderungen einen Einfluss auf den Betrag der Ergänzungsleistung haben können (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2023, EL 2023/32).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-05-12T20:19:35+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

EL 2023/32 — St.Gallen Versicherungsgericht 19.12.2023 EL 2023/32 — Swissrulings