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St.Gallen Versicherungsgericht 03.06.2025 EL 2023/28

3. Juni 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,825 Wörter·~29 min·5

Zusammenfassung

Art. 17 Abs. 2 ATSG. Rückwirkende Revision von Ergänzungsleistungen. Anrechnung ausländischer Rentenleistungen (EU und Nicht-EU-Staaten). Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2025, EL 2023/28).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2023/28 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 25.06.2025 Entscheiddatum: 03.06.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 03.06.2025 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Rückwirkende Revision von Ergänzungsleistungen. Anrechnung ausländischer Rentenleistungen (EU und Nicht-EU-Staaten). Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2025, EL 2023/28). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 3. Juni 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. EL 2023/28

Parteien

A.___ & B.___, Beschwerdeführende, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Anwalt und Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistungen zur AHV

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2/14 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog jahrelang Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente (siehe z.B. Dossier 1 [Verwaltungsakten betreffend jährliche Ergänzungsleistung, act. G 3.1], act. 184). Per 1. März 2014 löste die Altersrente die bisherige Invalidenrente des Versicherten ab (Dossier 1, act. 140). Ab dem 1. Mai 2015 erhielt er noch die sog. Minimalgarantie, welche der Prämienpauschale für die Krankenversicherung entsprach (Dossier 1, act. 130). Ab dem 1. Juni 2017 bezog auch seine Ehefrau eine Altersrente (Dossier 1, act. 100). Da die Ehefrau weiterhin erwerbstätig war, rechnete ihr die EL- Durchführungsstelle in der EL-Anspruchsberechnung auch weiterhin ein Erwerbseinkommen an (vgl. Dossier 1, act. 71-1). Die Ergänzungsleistungen beliefen sich ab dem 1. Januar 2018 unverändert auf die sog. Minimalgarantie (Dossier 1, act. 71). Die EL-Durchführungsstelle hatte der Ehefrau zunächst ein Erwerbseinkommen von brutto Fr. 21’798.-- (netto Fr. 19’666.--) pro Jahr angerechnet (Verfügung vom 18. Dezember 2017, Dossier 1, act. 74), diese Verfügung jedoch am 12. Januar 2018 widerrufen und das Erwerbseinkommen auf netto Fr. 20’484.-- pro Jahr festgesetzt (Dossier 1, act. 70 f.). Beim angerechneten Erwerbseinkommen hatte es sich um das vom Steueramt veranlagte Erwerbseinkommen des Jahres 2016 gehandelt (Dossier 1, act. 96). Das Sparguthaben und die Vermögenserträge waren ebenfalls der Veranlagungsberechnung 2016 entnommen und auf Fr. 52’876.-- respektive Fr. 6.-- festgesetzt worden. Die österreichische Rente des Versicherten war in der Anspruchsberechnung mit Fr. 1’321.-- pro Jahr, die serbische Rente der Ehefrau mit Fr. 1’485.-pro Jahr berücksichtigt worden. Im Zusammenhang mit einer vom Rechtsvertreter des Versicherten gegen die (zu diesem Zeitpunkt bereits widerrufene) Verfügung vom 18. Dezember 2017 erhobenen Einsprache machte der Teamleiter Ergänzungsleistungen den Rechtsvertreter am 28. Februar 2018 darauf aufmerksam, dass der Versicherte meldepflichtig sei (Dossier 1, act. 62). Sollte sich das Erwerbseinkommen der Ehefrau im Jahr 2017 gegenüber dem Jahr 2016 verändert haben, müsste der Versicherte dies melden. Der Rechtsvertreter antwortete am 1. März 2018, er werde dem Versicherten mitteilen, dass Veränderungen im Erwerbseinkommen bekannt zu geben seien. A.b Mit den Revisionsverfügungen vom 20. Dezember 2018, 19. Dezember 2019 und 18. Dezember 2020 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten ab 1. Januar 2019, 1. Januar 2020 und ab 1. Januar 2021 weiterhin die sog. Minimalgarantie zu (Dossier 1, act. 55, 58, 61). Das Sparguthaben, das Erwerbseinkommen der Ehefrau, die ausländischen Renten und die Vermögenserträge waren unverändert aus der Anspruchsberechnung für das Jahr 2018 übernommen worden. Die Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2021 wurden, da beim Versicherten ein höherer Anspruch nach den altrechtlichen Bestimmungen resultierte, weiterhin nach dem bisherigen Recht berechnet. Mit Verfügung vom 29. März 2021 ersetzte die EL-Durchführungsstelle die Verfügung vom 18. Dezember

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3/14 2020, ohne eine Veränderung in der Anspruchsberechnung (ab 1. Januar 2021) vorzunehmen (Dossier 1, act. 51). A.c Am 10. Mai 2021 leitete die EL-Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (Dossier 1, act. 48). Am 17. Juni 2021 ging das ausgefüllte Revisionsformular bei der AHV-Zweigstelle ein (Dossier 1, act. 44). Der Versicherte gab an, dass er ein Fahrzeug mit einem Steuerwert von Fr. 2’000.-- besitze. Seine Ehefrau erziele ein Erwerbseinkommen von Fr. 1’200.- -. Er erhalte ausländische Rentenleistungen von € 99.05. Dem Formular lagen unter anderem Bankbelege über ein Sparguthaben per 31. Dezember 2020 von Fr. 26’499.-- (Fr. 26’425.93 + Fr. 73.07), ein Lohnausweis der C.___ AG für das Jahr 2020 in der Höhe von brutto Fr. 26’568.-- (netto Fr. 25’609.--), ein Lohnausweis der D.___ AG für das Jahr 2020 in der Höhe von brutto/netto Fr. 1’155.- - und eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt K.___ über die Rentenhöhe ab 1. Januar 2021 (€ 99.05) bei. A.d Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2022 weiterhin auf die sog. Minimalgarantie fest (Dossier 1, act. 40). Das angerechnete Sparguthaben, das Erwerbseinkommen der Ehefrau, die ausländischen Renten und die Vermögenserträge entsprachen denjenigen der Vorjahre. A.e Am 31. August 2022 holte die EL-Durchführungsstelle die Steuerveranlagung des Versicherten für das Jahr 2021 ein (Dossier 1, act. 31). Die steuerbaren Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau hatten sich im Jahr 2021 auf netto Fr. 24’769.-- und die Wertschriften und Guthaben auf Fr. 25’438.--belaufen. Laut den Lohnausweisen 2021 hatte das Bruttoeinkommen Fr. 25’544.-- betragen (Dossier 1, act. 30). A.f Mit Verfügung vom 4. November 2022 hob die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 auf (Dossier 1, act. 28). Da der Versicherte im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. November 2022 nur die sog. Minimalgarantie erhalten hatte, forderte die EL- Durchführungsstelle vom Versicherten keine Ergänzungsleistungen zurück. Sie wies den Versicherten jedoch darauf hin, dass die direkt an die Krankenkasse ausbezahlte Prämienpauschale Krankenversicherung nach den Bestimmungen des KVG und des ELG direkt bei der Krankenkasse zurückgefordert werde. Im Weiteren müsse er von einer rückwirkenden Anpassung der Prämienrechnung seines Krankenversicherers ausgehen. Die EL-Durchführungsstelle rechnete in der Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2020 neu ein Sparguthaben von Fr. 27’571.-- (bisher Fr. 52’876.-- ) an, weshalb kein anrechenbarer Vermögensverzehr mehr resultierte (bisher Fr. 1’287.--). Das angerechnete Erwerbseinkommen der Ehefrau betrug neu netto Fr. 26’764.-- (bisher Fr. 20’484.--). Die ausländischen Renten waren unverändert. Vermögenserträge rechnete die EL-Durchführungsstelle nicht mehr an (bisher Fr. 6.--). Da für das Jahr 2020 ein Einnahmenüberschuss resultierte, berechnete

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4/14 die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2021 nach den neurechtlichen Bestimmungen. Die anrechenbaren Krankenkassenprämien beliefen sich für das Ehepaar neu auf insgesamt Fr. 9’174.-- (bisher Fr. 10’392.--). Das Sparguthaben betrug neu Fr. 26’499.-- (bisher Fr. 52’876.--), weshalb kein anrechenbarer Vermögensverzehr mehr resultierte (bisher Fr. 1’287.--). Neu wurde ein Erwerbseinkommen der Ehefrau von netto Fr. 24’769.-- angerechnet (bisher Fr. 20’484.- -). Die angerechnete österreichische Rente des Versicherten betrug neu Fr. 1’488.-- (bisher Fr. 1’321.- -) und die serbische Rente der Ehefrau Fr. 1’857.-- (bisher Fr. 1’485.--). Vermögenserträge wurden keine mehr angerechnet (bisher Fr. 6.--). Ab dem 1. Januar 2022 rechnete die EL-Durchführungsstelle Krankenkassenprämien für das Ehepaar von insgesamt Fr. 9’313.20 an (bisher Fr. 10’440.--). Das Vermögen belief sich neu auf Fr. 26’499.-- (bisher Fr. 52’876.--), weshalb kein anrechenbarer Vermögensverzehr mehr resultierte (bisher Fr. 1’287.--). Das Erwerbseinkommen betrug neu netto Fr. 24’769.-- (bisher Fr. 20’484.--). Die angerechnete österreichische Rente des Versicherten belief sich auf Fr. 1’428.-- (bisher Fr. 1’321.--) und die serbische Rente der Ehefrau auf Fr. 1’809.-- (bisher Fr. 1’485.--). Vermögenserträge rechnete die EL-Durchführungsstelle nicht mehr an (bisher Fr. 6.--). Mit Verfügung vom gleichen Tag forderte die EL-Durchführungsstelle vom Versicherten die für die Jahre 2020 bis 2022 vergüteten Krankheitskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 975.85 zurück (Dossier 2 [Verwaltungsakten betreffend Krankheits- und Behinderungskosten, act. G 3.2], act. 1). Ebenfalls mit Verfügung vom 4. November 2022 forderte die EL-Durchführungsstelle von der Ehefrau die für die Jahre 2021 und 2022 vergüteten Krankheitskosten von insgesamt Fr. 737.60 zurück (Dossier 2, act. 2). A.g Mit Schreiben vom 8. November 2022 teilte der Rechtsvertreter des Versicherten der EL- Durchführungsstelle mit, dass die Ehefrau die Probezeit bei der E.___ AG bestanden habe (Dossier 1, act. 23). Bis anhin habe die Ehefrau jede Woche rund 9.75 Stunden gearbeitet, was einen Nettolohn von rund Fr. 800.-- ergebe. Dem Schreiben lag der Arbeitsvertrag bei. A.h Am 6. Dezember 2022 liess der Versicherte Einsprache gegen die "Verfügung vom 4. November 2022" erheben (Dossier 1, act. 21). Der Einsprache lag nur die Verfügung vom 4. November 2022 betreffend die jährliche Ergänzungsleistung, nicht aber die Verfügungen vom gleichen Tag betreffend die Krankheits- und Behinderungskosten, bei (Dossier 1, act. 20). Der Rechtsvertreter des Versicherten beantragte, die Verfügung vom 4. November 2022 sei dahingehend abzuändern, dass von einer rückwirkenden Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 abgesehen werde. Für die Periode vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 sei auf jegliche Rückforderung zu verzichten. Zur Begründung machte der Rechtsvertreter geltend, die Ehefrau des Versicherten habe ihre Einkommensverhältnisse in der fraglichen Periode vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 gegenüber der EL-Durchführungsstelle "unter Einreichung des entsprechenden Arbeitsvertrages sowie von Lohnabrechnungen und Bankauszügen" immer offengelegt. Der Versicherte habe daher nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass die geleisteten

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5/14 Ergänzungsleistungen in Kenntnis des vollumfänglichen Sachverhalts betreffend die berufliche Tätigkeit der Ehefrau erfolgt seien. Der Versicherte sei nicht in der Lage, die Rückzahlungen an die Krankenkasse vorzunehmen. Die angefochtene Verfügung verstosse gegen Treu und Glauben und sei deshalb aufzuheben. In der Einspracheergänzung vom 16. Januar 2023 machte der Rechtsvertreter des Versicherten erneut geltend (Dossier 1, act. 11), dass der Versicherte immer lückenlos über seine eigenen Einkünfte als Rentner und diejenigen seiner Ehefrau als Rentnerin und als Reinigungsaushilfe Auskunft erteilt habe und die Verfügung vom 4. November 2022 deshalb das Prinzip von Treu und Glauben verletze. A.i Bereits am 14. Dezember 2022 hatte die EL-Durchführungsstelle dem Rechtsvertreter des Versicherten den Eingang der Einsprache bestätigt (Dossier 1, act. 15). Sie hatte ausserdem festgehalten, dass die Verfügungen betreffend Krankheits- und Behinderungskosten vom 4. November 2022 als "mitangefochten" gälten. A.j Am 28. Dezember 2022 hatte die EL-Durchführungsstelle den Rechtsvertreter des Versicherten darum gebeten, die Lohnabrechnungen ab September 2022 oder den Lohnausweis der E.___ AG einzureichen (Dossier 1, act. 12). Sollte die Ehefrau nicht mehr bei der C.___ AG oder bei F.___ arbeiten, würden die Austrittsbescheinigungen der Arbeitgeber benötigt. Am 2. Februar 2023 reichte der Rechtsvertreter den Lohnausweis der E.___ AG des Zeitraums 5. September 2022 bis 31. Dezember 2022 über den Betrag von brutto Fr. 3’697.-- (netto Fr. 3’644.--) ein (Dossier 1, act. 9). Er erklärte, dass die Ehefrau aktuell bei der C.___ AG sowie bei der D.___ AG, nicht aber bei der Firma F.___, arbeite. Am 13. Februar 2023 bat die EL-Durchführungsstelle den Rechtsvertreter um eine Kopie des Arbeitsvertrages sowie allfällige Lohnausweise/Lohnabrechnungen der D.___ AG (Dossier 1, act. 8). Am 8. März 2023 reichte der Rechtsvertreter den Arbeitsvertrag sowie den Lohnausweis 2022 der D.___ AG in der Höhe von brutto/netto Fr. 1’129.-- ein (Dossier 1, act. 7). A.k Mit Entscheid vom 2. Juni 2023 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 4. November 2022 ab (Dossier 1, act. 5). Zur Begründung hielt sie fest, die EL- Durchführungsstelle habe erst durch die anlässlich der periodischen Überprüfung im Juni 2021 eingereichten Lohnausweise des Jahres 2020 Kenntnis davon erhalten, dass die Ehefrau im Jahr 2020 ein höheres Erwerbseinkommen als das in den Anspruchsberechnungen ab Januar 2020 und ab Januar 2021 berücksichtigte erzielt habe. Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters des Versicherten sei der EL-Durchführungsstelle nicht jegliche Änderung der Einkommensverhältnisse der Ehefrau gemeldet worden. Der Rechtsvertreter, dem sämtliche leistungszusprechenden Verfügungen ab Januar 2020 eröffnet worden seien, hätte bei zumutbarer Aufmerksamkeit realisieren müssen, dass das in der Anspruchsberechnung ab Januar 2018 berücksichtigte Erwerbseinkommen der Ehefrau auf der Steuerveranlagung des Jahres 2016 basiert habe. Der Rechtsvertreter habe es jedoch unterlassen, der EL-Durchführungsstelle die Lohnausweise der Ehefrau der Jahre 2019 und 2020 und die

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6/14 Steuerveranlagungsverfügungen der Jahre 2019 und 2020 einzureichen. Damit habe er seine Meldepflicht verletzt und die EL-Durchführungsstelle sei berechtigt gewesen, die EL rückwirkend ab 1. Januar 2020 an die geänderten Einkommen der Ehefrau anzupassen. Im Rahmen der Neuberechnung sei auch den höheren Beträgen der ausländischen Renten Rechnung getragen worden, von welchen die EL-Durchführungsstelle ebenfalls erst durch die Abklärungen im Rahmen der periodischen Überprüfung erfahren habe. Auch in diesem Zusammenhang sei dem Rechtsvertreter eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen. Des Weiteren seien bei der rückwirkenden Neuberechnung der EL ab Januar 2020 auch die tieferen Vermögensstände berücksichtigt worden, was dazu geführt habe, dass kein Vermögensverzehr mehr angerechnet worden sei. Ab Januar 2021 sei die Berechnung nach den für den Versicherten vorteilhafteren neurechtlichen Bestimmungen erfolgt. Aufgrund der aus der rückwirkenden Neuberechnung resultierenden Einnahmenüberschüsse hätten die der Krankenkasse zu Unrecht ausbezahlten IPV-Prämienpauschalen zurückgefordert werden müssen. Die angefochtene Verfügung sei somit nicht zu beanstanden. B. B.a Gegen diesen Entscheid liessen die Eheleute (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 3. Juli 2023 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und das Absehen von "jeglicher EL-Rückforderung", insbesondere für die Periode vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022. Die für die Jahre 2020, 2021 und 2022 ausgerichteten Ergänzungsleistungen in der Form der Prämienpauschale für die Krankenversicherung seien den Beschwerdeführenden zu belassen und nicht zurückzufordern. Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 sei bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen von einem Einkommen der Beschwerdeführerin von netto Fr. 20’484.-- auszugehen. Der Rechtsvertreter machte geltend, er habe der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) immer nur die Informationen weiterleiten können, welche ihm seitens der Beschwerdeführenden offenbart worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe mit dem Revisionsformular, welches am 17. Juni 2021 bei der AHV- Zweigstelle eingegangen sei, Kenntnis davon erhalten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 ein höheres Einkommen erzielt habe als in der Anspruchsberechnung berücksichtigt worden sei. Indem die Beschwerdegegnerin die Neuberechnung erst am 4. November 2022 vorgenommen habe, habe sie gegen Treu und Glauben gehandelt. Die Beschwerdeführenden hätten darauf vertrauen dürfen, dass aufgrund der effektiven Lohnverhältnisse, wie sie am 17. Juni 2021 bekannt gegeben worden seien, weiterhin Ergänzungsleistungen ausgerichtet würden. Die Beschwerdeführenden seien ihrer Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht ausnahmslos nachgekommen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden schon seit Jahren unter massiven gesundheitlichen Beschwerden litten. Durch ihre Erkrankungen seien sie "stark reduziert ansprechbar" gewesen. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache überhaupt nicht mächtig. Laut einem

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7/14 Bericht des Spitals G.___ vom 28. März 2018 leide die Beschwerdeführerin an einer koronaren Eingefässerkrankung, mögliche LV Non-Compaction Kardiomyopathie (act. G 1.1.10). Im Januar 2018 habe sie einen Vorderwandinfarkt erlitten. Gemäss dem Untersuchungsbericht des Lungenzentrums des Kantonsspitals St. Gallen vom 29. Mai 2023 leide der Beschwerdeführer an interstitiellen Veränderungen links basal (Diagnose 1), einem Hypersplenismus unklarer Ätiologie (Diagnose 9) und an einer Lebersteatose Grad 2 (Diagnose 10; die Diagnosen 2 bis 8 sind wegen Fehlens der 2. Seite des Berichts nicht bekannt). Er sei im Rollstuhl sitzend gekommen und könne nur sehr kleine Strecken von ca. 20 Metern gehen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 14. August 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. B.c In seiner Replik vom 4. Oktober 2023 forderte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das Gericht auf, mit der Entscheidfällung zuzuwarten, bis der bei Dr. med. H.___ angeforderte Arztbericht vorliege (act. G 10). Zur Begründung machte er geltend, dass die gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers dessen Urteilsfähigkeit beeinträchtigten. Am 15. November 2023 ging der entsprechende Bericht beim Gericht ein (act. G 12). Dr. H.___, Partnerarzt Zentrum I.___, FMH Neurochirurgie, hatte im Bericht an den Hausarzt des Beschwerdeführers vom 13. September 2023 (act. G 12.1) angegeben, dass der Beschwerdeführer zur geplanten klinischen Verlaufskontrolle bei einem Status nach nochmaliger epiduraler Infiltration LWK 2/3 am 22. August 2023 erschienen sei. Er habe berichtet, dass er vom Eingriff nur wenig profitiert und weiterhin starke Rückenschmerzen beim Aufstehen aus der sitzenden Position und beim Laufen habe. Zur weiterführenden Diagnostik werde ein SPECT-CT LWS durchgeführt, um eine allfällige Pseudoarthrose L3/4 oder aktivierte Facettengelenksarthrose/Osteochondrose nachzuweisen. B.d Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Duplik vom 24. November 2023 (act. G 14) ergänzend vor, dass sich ihr nicht erschliesse, inwieweit die in der Replik erwähnten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers für den vorliegenden Streitgegenstand relevant sein sollten. Nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Rechtsvertreter, dem sämtliche leistungszusprechenden Verfügungen ab Januar 2020 eröffnet worden seien, hätte bei zumutbarer Aufmerksamkeit realisieren müssen, dass das in der Anspruchsberechnung ab Januar 2018 berücksichtigte Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 20’484.-- pro Jahr auf der Steuerveranlagung des Jahres 2016 basiert habe. Auch im Zusammenhang mit den höheren Beträgen der ausländischen Renten sei dem Rechtsvertreter eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen, sei doch die per Januar 2021 erfolgte Erhöhung der österreichischen Invaliditätspension dem Beschwerdeführer zeitnah im Januar 2021 mitgeteilt worden. Die Vorbringen in der Beschwerde und in der Replik erweckten keine Zweifel an der Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides.

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8/14 B.e Am 13. Februar 2024 teilte das Gericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit (act. G 18), es sei möglich, dass das Gericht zum Schluss komme, die Beschwerdegegnerin hätte auch das vor dem 1. Januar 2020 angerechnete Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin überprüfen müssen. Wäre dies der Fall und würden die Überprüfungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 und 2019 ein höheres Einkommen erzielt habe als im Jahr 2016, könnte der Entscheid des Versicherungsgerichts dazu führen, dass auch ein Anspruch auf die sog. Minimalgarantie für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 verneint werden müsste. Der Entscheid des Versicherungsgerichts könnte daher im Ergebnis zu einer Verschlechterung für die Beschwerdeführenden führen. Das Gericht räumte den Beschwerdeführenden deshalb die Gelegenheit ein, die Beschwerde zurückzuziehen. B.f Der Rechtsvertreter informierte das Gericht am 31. Mai 2024 über einen rund zweimonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik J.___ (act. G 27). Dem Schreiben lag unter anderem ein Kurzaustrittsbericht vom 2. Mai 2024 über einen stationären Aufenthalt in der Klinik für Neurologie und Rheumatologie der Klinik J.___ vom 9. März 2024 bis 2. Mai 2024 bei (act. G 27.3). B.g Am 17. Juni 2024 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit (act. G 29), dass er zwischenzeitlich das Einkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2016, 2018 und 2019 habe überprüfen können. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2018 brutto Fr. 21’634.90 und im Jahr 2019 brutto Fr. 19’061.-verdient. Sie habe in den Jahren 2018 und 2019 also weniger verdient als im Jahr 2016. Den Beschwerdeführenden sei es somit nicht möglich, die Beschwerde zurückzuziehen. B.h Das Gericht forderte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 20. August 2024 auf, eine Vollmacht der Ehefrau für die Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzureichen (act. G 31). Der Rechtsvertreter kam dieser Aufforderung am 5. September 2024 nach (act. G 31). Gleichzeitig hatte er einen Untersuchungsbericht des Lungenzentrums des Kantonsspitals St. Gallen vom 26. August 2024 betreffend den Beschwerdeführer eingereicht (act. G 32.2). Der Diagnoseliste war unter anderem ein Parkinson-Syndrom zu entnehmen. Erwägungen 1. 1.1 Der Rechtsvertreter hat das dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Einspracheverfahren nur im Namen des Versicherten geführt (siehe Dossier 1, act. 19 und 21). In der Beschwerde hat er dann jedoch nicht nur den Versicherten, sondern auch dessen Ehefrau als beschwerdeführende Person genannt. Zwar hat er mit der Beschwerdeschrift nur eine Vollmacht des Versicherten eingereicht, aber auf Nachfrage hin hat er noch die entsprechende Vollmacht der Ehefrau eingereicht. Auch wenn die Ehefrau am Einspracheverfahren nicht beteiligt gewesen ist, ist sie trotzdem legitimiert gewesen, den

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9/14 Einspracheentscheid anzufechten, da sie als Bezügerin einer Altersrente einen eigenen EL-Anspruch hat und somit durch den Einspracheentscheid berührt ist. Der Rechtsvertreter hat demnach namens und im Auftrag beider Eheleute (nachfolgend: Beschwerdeführende) Beschwerde erhoben. 1.2 Als Nächstes ist zu prüfen, was Anfechtungsgegenstand des dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Einspracheverfahrens gewesen ist. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nämlich nicht weiter sein als derjenige des ihm zugrunde liegenden Einspracheverfahrens. Mit der Verfügung vom 4. November 2022 hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2020 verneint. Mit einer weiteren Verfügung vom 4. November 2022 hat sie die dem Beschwerdeführer für die Jahre 2020 bis 2022 vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von Fr. 975.85 zurückgefordert. Von der Beschwerdeführerin hat sie mit einer Verfügung desselben Datums Krankheits- und Behinderungskosten im Umfang von Fr. 737.60 zurückgefordert. Die Beschwerdegegnerin hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2022 den Eingang der Einsprache bestätigt und festgehalten, dass die Verfügungen betreffend Krankheits- und Behinderungskosten als "mitangefochten" gälten. Allerdings existiert keine verfahrensrechtliche Bestimmung, die es zulassen würde, eine Verfügung, die nicht einspracheweise angefochten worden ist, durch die Einsprache gegen eine andere Verfügung als "mitangefochten" gelten zu lassen. Die Verfügungen betreffend die Rückforderungen der Krankheits- und Behinderungskosten können somit nur Anfechtungsgegenstand des Einspracheverfahrens gebildet haben, wenn sie in der Einsprache vom 6. Dezember 2022 angefochten worden sind. Der Rechtsvertreter hat sich in der Einsprache jedoch nur mit der Verfügung betreffend die Rückforderung der jährlichen EL auseinandergesetzt. Die Verfügungen betreffend die Rückforderungen der Krankheits- und Behinderungskosten oder die Krankheits- und Behinderungskosten an sich hat er mit keinem Wort erwähnt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin die falsche Auskunft erst am 14. Dezember 2022 und damit erst nach Ablauf der Einsprachefrist erteilt hat. Die falsche Auskunft kann also nicht der Grund dafür gewesen sein, dass die Beschwerdeführenden nicht rechtzeitig Einsprache gegen die Krankheits- und Behinderungskostenverfügungen erhoben haben. Die beiden Verfügungen vom 4. November 2022 betreffend die Rückforderungen der Krankheits- und Behinderungskosten sind somit nach dem unbenutzten Ablauf der Einsprachefrist in Rechtskraft erwachsen. Damit können die Krankheits- und Behinderungskosten nicht Streitgegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides gewesen sein. Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid somit zu Recht nicht mit den beiden Verfügungen vom 4. November 2022 betreffend die Krankheits- und Behinderungskosten auseinandergesetzt. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist folglich nur der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2020.

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10/14 1.3 Das Gericht hat den Beschwerdeführenden am 13. Februar 2024 mitgeteilt, dass es zum Schluss kommen könnte, dass die Beschwerdegegnerin auch das vor dem 1. Januar 2020 angerechnete Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin hätte überprüfen müssen und dass der Entscheid des Gerichts daher im Ergebnis zu einer Verschlechterung für die Beschwerdeführenden führen könnte. Mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 4. November 2022 hat die Beschwerdegegnerin die Revisionsverfügung vom 19. Dezember 2019 (EL-Anspruch ab 1. Januar 2020) sowie die nachfolgenden Revisionsverfügungen in Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gezogen. Es liegt im freien Ermessen der Beschwerdegegnerin, welche Verfügungen sie in Wiedererwägung zieht. Das Gericht kann somit nur überprüfen, ob die Wiedererwägung der Revisionsverfügung vom 19. Dezember 2019 sowie der nachfolgenden Revisionsverfügungen korrekt gewesen ist bzw. ob die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch ab 1. Januar 2020 korrekt ermittelt hat. Entgegen der Ankündigung im Schreiben vom 13. Februar 2024 ist eine Überprüfung früherer Revisionsverfügungen also ausgeschlossen. 1.4 Der angefochtene Einspracheentscheid enthält eine Schilderung des Sachverhalts und die Entscheiderwägungen, aber das Dispositiv ist vergessen gegangen. Die Erwägungen zeigen jedoch, dass die Beschwerdegegnerin die Einsprache hat abweisen wollen. Insbesondere weist sie in der letzten Erwägung (Ziff. 6) darauf hin, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden sei. Das formale Fehlen des Dispositivs hat die Beschwerdeführenden bei der Anfechtung des Einspracheentscheides also nicht eingeschränkt. Das zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdeführenden respektive ihr Rechtsvertreter das Fehlen des Dispositivs in der Beschwerde gar nicht erwähnt hat. Demnach wäre es überspitzt formalistisch, den angefochtenen Entscheid wegen des Fehlens eines Dispositivs aufzuheben. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat anlässlich der im Mai 2021 eingeleiteten periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 ein höheres Erwerbseinkommen erzielt hat, als ihr angerechnet worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 ein jährliches Erwerbseinkommen von netto Fr. 20’484.-angerechnet. Dieses hatte auf der Steuerveranlagung des Jahres 2016 basiert (Dossier 1, act. 96). Bis zur periodischen Überprüfung im Jahr 2021 hatten weder die Beschwerdeführenden noch ihr Rechtsvertreter eine Veränderung des von der Beschwerdeführerin erzielten Erwerbseinkommens gemeldet. Die Beschwerdegegnerin hat in der Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2020 neu ein höheres Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von netto Fr. 26’764.-- pro Jahr und in den Anspruchsberechnungen ab 1. Januar 2021 und 1. Januar 2022 von netto Fr. 24’769.-- pro Jahr angerechnet. Die ab dem 1. Januar 2020 und ab dem 1. Januar 2021 angerechneten Erwerbseinkommen entsprechen den Angaben in den Lohnausweisen der Jahre 2020 und 2021. Wie

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11/14 hoch das im Jahr 2022 erzielte Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin gewesen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen, da nur die Lohnausweise der D.___ AG und der E.___ AG im Recht liegen, nicht jedoch jener der C.___ AG (vgl. Dossier 1, act. 9). Da, wie nachfolgend aufgezeigt werden wird, jedoch auch bei der Anrechnung des im Jahr 2021 erzielten Erwerbseinkommens für das Jahr 2022 ein Einnahmenüberschuss resultiert, erübrigen sich weitere Abklärungen bezüglich des im Jahr 2022 von der Beschwerdeführerin erzielten Erwerbseinkommens. Der Beschwerdeführerin wäre nämlich, auch wenn sie im Jahr 2022 ein tieferes Erwerbseinkommen erzielt hätte als im Jahr 2021, mindestens das im Jahr 2021 erzielte Erwerbseinkommen anzurechnen, da die Anpassung bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses jeweils erst auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, erfolgt (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat die ausländischen Renten der Beschwerdeführenden ab dem 1. Januar 2020 in unveränderter Höhe angerechnet. Mit dem Revisionsformular hat der Beschwerdeführer ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt K.___ vom Januar 2021 eingereicht, wonach sich die Rente per 1. Januar 2021 auf € 99.05 erhöht habe. Die Beschwerdegegnerin hat infolgedessen die österreichische Rente des Beschwerdeführers per 1. Januar 2021 heraufgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat unberücksichtigt gelassen, dass sich die österreichische Rente im Jahr 2020 auf € 95.70 (und nicht wie angerechnet auf € 88.09, vgl. Dossier 1, act. 72-4) belaufen hat (Dossier 1, act. 41). Die Beschwerdegegnerin hat auch die serbische Rente der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 in unveränderter Höhe angerechnet, obwohl diese im Jahr 2020 RSD 15’893.47 pro Monat (und nicht RSD 13’835.52, vgl. Dossier 1, act. 72-4 und act. 32-6) betragen hat. Die Erhöhung der serbischen Rente per 1. Januar 2021 auf RSD 16’831.18 hat sie hingegen berücksichtigt (Dossier 1, act. 32-7). Betreffend die Umrechnung der österreichischen Rente in Schweizer Franken ist zu beachten, dass der Gesetzgeber im Art. 32 Abs. 1 lit. b ELG die EG-Verordnung Nr. 987/2009 ausdrücklich für anwendbar erklärt, was bedeutet, dass auf die Bestimmungen über die Währungsumrechnung der Verordnung Nr. 987/2009 (Art. 90) abgestellt werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2024, 8C_701/2023 E. 5.1 mit Hinweisen; siehe Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2024, EL 2023/44 E. 4). Für die Umrechnung der österreichischen Rente in Schweizer Franken ist daher wie in Rz. 3452.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2020) vorgesehen der von der Europäischen Zentralbank publizierte erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht, massgebend (Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates). Für die Umrechnung von Renten aus Nicht- EU-Staaten wie Serbien enthält das ELG hingegen keine Regelung. Gemäss Rz. 3452.03 WEL ist auf den aktuellen Devisenkurs (Verkauf) der Eidg. Zollverwaltung im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns der EL abzustellen. Diese Regelung überzeugt allerdings nicht, da die Anwendung dieses

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12/14 Umrechnungskurses zur Folge hat, dass nicht die effektiv zugeflossenen Einnahmen, sondern teil-fiktiv berechnete Einnahmen angerechnet werden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wendet die Bank nämlich nicht den Devisenkurs der Eidg. Zollverwaltung, sondern einen eigenen, für sie vorteilhafteren Kurs an, wenn sie für einen Kunden eine Gutschrift in einer Fremdwährung erhält. Da die Ergänzungsleistung die frankengenaue Deckung des jeweils aktuellen tatsächlichen Bedarfs eines EL- Ansprechers unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen tatsächlichen Einnahmen bezweckt, führt dieser Mangel der Verwaltungspraxis zu einer Vereitelung des Sinn und Zwecks der Ergänzungsleistung. Das richtige Vorgehen besteht deshalb darin, jeweils jenen Betrag in Franken zu berücksichtigen, der dem Bankkonto des EL-Ansprechers tatsächlich gutgeschrieben worden ist. Bei der serbischen Rente ist also jeweils jener Rentenbetrag anzurechnen, der der Beschwerdeführerin am Ende des Vormonats effektiv gutgeschrieben worden ist (Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2021, EL 2019/44 E. 4.1 und vom 31. August 2021, EL 2020/2 E. 4.2; siehe auch der Entscheid vom 20. September 2023, EL 2023/23 E. 3.4, aufgehoben durch das Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2023 vom 9. April 2024). Die frankengenaue Ermittlung der anrechenbaren serbischen Rentenleistungen kann im vorliegenden Fall jedoch ausnahmsweise unterbleiben, da die Kursunterschiede nicht derart hoch sind, dass bei der Anrechnung der effektiv gutgeschriebenen serbischen Rentenleistungen ein Ausgabenüberschuss resultieren könnte. Wie nachfolgend aufgezeigt werden wird, resultiert für die Jahre 2020 bis 2022 nämlich ein deutlicher Einnahmenüberschuss. 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat ab dem 1. Januar 2020 ein tieferes Sparguthaben von Fr. 27’571.- - (statt bisher Fr. 52’876.--) angerechnet. Dies hat dazu geführt, dass kein Vermögensverzehr mehr angerechnet worden ist (bisher Fr. 1’287.-- pro Jahr). Neu waren auch keine Erträge aus Sparguthaben mehr angerechnet worden (bisher Fr. 6.--). Die Beschwerdegegnerin hat erst im Juni 2021 im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen Kenntnis vom Rückgang des Sparguthabens erhalten. Das tiefere Sparguthaben und der Wegfall der Erträge aus dem Sparguthaben können deshalb gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV erst ab dem Zeitpunkt der Meldung, d.h. ab dem 1. Juni 2021, berücksichtigt werden. 2.4 Bei einem anrechenbaren Vermögensverzehr von Fr. 1'287.--, einem anrechenbaren Erwerbseinkommen von Fr. 16'842.--, Schweizer Rentenleistungen von Fr. 24'096.-- und Fr. 8'351.--, der österreichischen Rente von Fr. 1'473.-- ([14 x Euro 95.70] x 1.0995), der serbischen Rente von rund Fr. 1'485.--, Vermögenserträgen von Fr. 6.-- und des Eigenmietwerts von Fr. 1'000.-- resultiert für das Jahr 2020 ein Einnahmentotal von rund Fr. 54'540.--. Bei Ausgaben von Fr. 51'935.-- beträgt der Einnahmenüberschuss im Jahr 2020 rund Fr. 2'605.--. Da die Beschwerdeführenden für das Jahr 2020 keinen EL-Anspruch haben, ist der EL-Anspruch für das Jahr 2021 nach den neurechtlichen Bestimmungen zu ermitteln (vgl. hierzu die Übergangsbestimmungen im ELG zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Bei einem anrechenbaren Vermögensverzehr von Fr. 2'287.-- (Freibetrag

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13/14 neu Fr. 50'000.-- statt bisher Fr. 60'000.--), einem anrechenbaren Erwerbseinkommen von Fr. 15'512.- -, Schweizer Rentenleistungen von Fr. 24'312.-- und Fr. 8'351.--, der österreichischen Rente von Fr. 1'502.-- ([14 x Euro 99.05] x 1.0836), der serbischen Rente von rund Fr. 1'857.--, Vermögenserträgen von Fr. 6.-- und des Eigenmietwerts von Fr. 1'000.-- belaufen sich die Einnahmen im Jahr 2021 auf insgesamt rund Fr. 54'827.--. Bei Ausgaben von Fr. 51'005.-- beträgt der Einnahmenüberschuss ab 1. Januar 2021 rund Fr. 3'822.-- pro Jahr. Ab dem 1. Juni 2021 sind kein Vermögensverzehr und keine Vermögenserträge (siehe Erw. 2.3) mehr anrechenbar, weshalb sich die Einnahmen auf rund Fr. 52'534.-- pro Jahr reduzieren. Trotzdem resultiert ab dem 1. Juni 2021 weiterhin ein Einnahmenüberschuss von rund Fr. 1'529.-- pro Jahr. Für die Zeit ab 1. Januar 2022 setzen sich die Einnahmen aus einem Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 15'512.--, Schweizer Rentenleistungen von Fr. 24'312.-- und Fr. 8'351.--, der österreichischen Rente von mindestens (da nicht bekannt ist, ob sich die Rente auch per 1. Januar 2022 erhöht hat) Fr. 1'445.-- ([14 x Euro 99.05] x 1.0427), der serbischen Rente von rund Fr. 1'809.-- und dem Eigenmietwert von Fr. 1'000.-- zusammen, was ein Einnahmentotal von mindestens Fr. 52'429.-- für das Jahr 2022 ergibt. Der Einnahmenüberschuss beträgt ab dem 1. Januar 2022 also (mindestens) Fr. 1'284.--. Bei diesen deutlichen Einnahmenüberschüssen ab 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2021 und 1. Januar 2022 erübrigt sich, worauf bereits in Erwägung 2.2 hingewiesen worden ist, die Ermittlung der exakten anrechenbaren serbischen Rentenleistungen. 2.5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten auf die Abklärungen der Beschwerdegegnerin betreffend deren finanzielle Verhältnisse vertrauen dürfen, zumal sie unter gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten hätten und insbesondere der Beschwerdeführer immer noch leide. Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob die Beschwerdeführenden die gesetzlich (im ELG) vorgesehenen Leistungen erhalten haben oder ob sie unrechtmässig zu viele Ergänzungsleistungen bezogen haben. Die Frage des guten Glaubens oder des Vertrauensschutzes stellt sich erst dann, wenn eine versicherte Person ein Gesuch um Erlass einer (rechtskräftig gewordenen) Rückforderung gestellt hat. 2.6 Mit Bezug auf die relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Revision gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG, die keiner Verwirkung unterliegt, und der Rückforderung zu unterscheiden ist. Erst die rückwirkende Revision lässt die Rückforderung entstehen. Solange die Revisionsverfügung nicht verbindlich ist, kann also objektiv keine definitive Kenntnis aller Einzelheiten der Rückforderung bestehen. Der frühestmögliche Zeitpunkt, in dem eine Rückforderungsverfügung erlassen werden kann, muss demnach der Tag sein, an dem die der Rückforderung zugrundeliegende Korrekturverfügung formell rechtskräftig wird. Die relative Verwirkungsfrist kann deshalb frühestens an diesem Tag zu laufen beginnen. Die langjährige Praxis des Bundesgerichts, wonach mit Bezug auf den Beginn der relativen Frist nicht die tatsächliche,

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14/14 sondern die zumutbare Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts massgebend ist (siehe hierzu MÜLLER URS, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015 Rz. 106 zu Art. 25 ATSG) kann deshalb nicht richtig sein. Da bis jetzt keine formell rechtskräftige Revisionsverfügung vorliegt, hat die relative Verwirkungsfrist nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen noch gar nicht zu laufen begonnen (siehe zum Ganzen: Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2021, EL 2020/16 E. 3.3; vgl. auch Entscheid vom 26. Juni 2017, EL 2016/8 E. 5.2, Entscheid vom 3. Januar 2018, EL 2016/28 E. 3.2 und Entscheid vom 1. April 2022, EL 2020/50 E. 2.5; vgl. ferner Entscheid vom 16. November 2016, IV 2014/559 E. 2.2, Entscheid vom 8. März 2021, IV 2017/207 E. 2 f., Entscheid vom 25. Januar 2022, IV 2020/144 E. 6.2 f. und Entscheid vom 23. März 2023, IV 2022/139 E. 4). 2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 und ab 1. Januar 2022 im Ergebnis zu Recht verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 3. 3.1 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). 3.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerde der Beschwerdeführenden abgewiesen worden ist, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Begehren um die Zusprache einer Parteientschädigung ist daher abzuweisen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Begehren um die Zusprache einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.06.2025 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Rückwirkende Revision von Ergänzungsleistungen. Anrechnung ausländischer Rentenleistungen (EU und Nicht-EU-Staaten). Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2025, EL 2023/28).

2026-04-09T05:31:05+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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