Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2022/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 19.01.2023 Entscheiddatum: 22.09.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 22.09.2022 Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Aufhebung und Rückforderung von Ergänzungsleistungen nach Todesfall. Anteilsmässige Heimkosten. Vermögensfreibetrag. Keine Rückforderung von direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausbezahlte Ergänzungsleistungen bei den Erben des EL-Bezügers (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2022, EL 2022/8). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 9C_495/2022. Entscheid vom 22. September 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2022/8 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV (Rückforderung für B.___ sel.) Sachverhalt A. B.___ sel. bezog seit Jahren eine Ergänzungsleistung zu einer Altersrente der AHV. Der Betrag der Ergänzungsleistung belief sich ab Januar 2021 auf 1’598 Franken pro Monat (EL-act. 33). Bei der Anspruchsberechnung hatte die EL-Durchführungsstelle die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, eine Heimtaxe von 180 Franken pro Tag, einen Selbstbehalt für die Pflegekosten von 23 Franken pro Tag sowie eine Pauschale für persönliche Auslagen als Ausgaben und die Rentenleistungen der AHV und der beruflichen Vorsorge sowie drei Leibrenten als Einnahmen berücksichtigt; bei einem massgeblichen Vermögen von 9’361 Franken hatte unter Berücksichtigung des gesetzlichen Freibetrages von 37’500 Franken kein anrechenbarer (hypothetischer) Vermögensverzehr resultiert (EL-act. 32). A.a. Am 8. April 2021 meldete die Wohnsitzgemeinde der EL-Durchführungsstelle, dass die EL-Bezügerin am 6. April 2021 verstorben sei (EL-act. 30). Eine Steuerauskunft vom 14. April 2021 ergab, dass die Versicherte per 31. Dezember 2019 Wertschriften und Guthaben in der Höhe von 12’146 Franken besessen hatte (EL-act. 29). Am 7. Mai 2021 teilte das Pflegeheim der EL-Durchführungsstelle per E-Mail mit, dass das Zimmer der verstorbenen EL-Bezügerin am 8. April 2021 geräumt worden sei (EL-act. 28). Gemäss der Heimrechnung für den April 2021 (EL-act. 27) waren die Tagestaxe Hotellerie von 150 Franken für acht Tage sowie die Betreuungspauschale von 30 Franken und der Selbstbehalt für die Pflegekosten von 23 Franken für jeweils sechs Tage in Rechnung gestellt worden. Die zuständige EL-Sachbearbeiterin notierte am 7. Mai 2021 (EL-act. 26), dass sich die Kosten für die Hotellerie im Zeitraum 1. bis 6. April 2021 auf 29.59 Franken pro Tag (= 150 Franken pro Tag × 6 Tage × 12 Monate ÷ 365 Tage), die Kosten für die Betreuung auf 5.92 Franken pro Tag (= 30 Franken pro Tag × 6 × 12 ÷ 365) und der Selbstbehalt für die Pflegekosten auf 4.54 Franken pro Tag (= 23 Franken pro Tag × 6 × 12 ÷ 365) belaufen hätten. Die Reservationstaxe (Tagestaxe A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hotellerie) habe im Zeitraum vom 7. bis 8. April 2021 9.87 Franken betragen (= 150 Franken × 2 × 12 ÷ 365). Mit einer Verfügung vom 11. Mai 2021 eröffnete die EL- Durchführungsstelle der Vertreterin der verstorbenen EL-Bezügerin, dass letztere ab 1. April 2021 keinen Anspruch mehr auf EL-Leistungen habe (EL-act. 24). Für den Monat April 2021 forderte sie einen Betrag von 1’130 Franken zurück. Zur Begründung hielt sie fest, dass im Monat des Todesfalls lediglich jene Heimkosten berücksichtigt werden könnten, die auch tatsächlich vom Heim in Rechnung gestellt worden seien. In der Anspruchsberechnung für den April 2021 hatte die EL-Durchführungsstelle eine Tagestaxe Hotellerie von 39.46 Franken (29.59 + 9.87 Franken), eine Tagestaxe Betreuung von 5.92 Franken und einen Selbstbehalt für die Pflegekosten von 4.54 Franken pro Tag angerechnet. Aufgerechnet auf ein Jahr hatten sich die anrechenbaren Tagestaxen (Hotellerie und Betreuung) auf 16’564 Franken und der Selbstbehalt für die Pflegekosten auf 1’658 Franken belaufen. Bei ansonsten unveränderten Ausgaben- und Einnahmenpositionen hatte für den April 2021 ein Einnahmenüberschuss von 36’699 Franken pro Jahr resultiert. Am 31. Mai 2021 bat die Vertreterin der verstorbenen EL-Bezügerin die EL- Durchführungsstelle um eine Fristerstreckung zur Einspracheerhebung bis zum Vorliegen der Erbbescheinigung (EL-act. 22). Am 3. Juni 2021 teilte die EL- Durchführungsstelle der Vertreterin mit, dass sie dieses Schreiben als Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Mai 2021 entgegengenommen habe (EL-act. 20 f.). Sie forderte die Vertreterin auf, bis 30. August 2021 eine Erklärung der Erbengemeinschaft einzureichen, ob das Einspracheverfahren fortgeführt werden solle oder nicht. Die Vertreterin antwortete am 4. Juni 2021, dass die Erbbescheinigung bis Ende Juli oder August 2021 vorliegen sollte (EL-act. 19). Am 1. September 2021 ging bei der EL- Durchführungsstelle die beim Amt für Handelsregister und Notariate angeforderte Erbbescheinigung vom 13. August 2021 ein, gemäss welcher die Vertreterin der verstorbenen EL-Bezügerin als eingesetzte Alleinerbin anerkannt und keine Erbschaftsausschlagung eingereicht worden war (EL-act. 17). Mit einem Schreiben vom 2. September 2021 (EL-act. 15) erläuterte die EL-Durchführungsstelle der Alleinerbin noch einmal den Grund für die EL-Rückforderung von 1’130 Franken. Sie wies auf die Möglichkeit hin, die Einsprache zurückzuziehen. Die Alleinerbin antwortete am 4. September 2021 (EL-act. 13), dass sie die Berechnungsgrundlage nicht beanstande. Beim kantonalen Steueramt laufe jedoch noch eine Überprüfung sämtlicher „Instanzabrechnungen“. Der Kontostand von 30’000 Franken sei zu A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. schützen. Die Alleinerbin verlangte die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der steuerrechtlichen Überprüfung. Eine Rechtsdienstmitarbeiterin teilte der Alleinerbin am 9. September 2021 mit (EL-act. 12), dass der Sistierungsantrag abgelehnt werde, weil die Überprüfung durch das Steueramt den vorliegend zu prüfenden EL-Anspruch nicht tangiere. Sie bat die Alleinerbin erneut darum, mitzuteilen, ob sie an der Einsprache festhalten oder diese zurückziehen möchte. Die Alleinerbin antwortete am 31. Oktober 2021, strittig sei auch, ob für den April 2021 noch ein Anspruch auf die Prämienverbilligung bestehe (EL-act. 9). Ausserdem bat sie die EL-Durchführungsstelle darum, die Heimrechnung für den April 2021 detailliert zu überprüfen. Mit einem Entscheid vom 17. November 2021 wies die EL-Durchführungsstelle das Sistierungsgesuch sowie die Einsprache, soweit sie überhaupt darauf eingetreten war, ab (EL-act. 7). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Überprüfung der Heimrechnung Sache des Pflegeheimes sei; diesbezüglich sei nicht auf die Einsprache einzutreten. Die EL-Durchführungsstelle habe den „geschützten“ Betrag von 30’000 Franken bei der Anrechnung des Vermögens beachtet. So habe sie vom Barvermögen von 9’361 Franken keinen Betrag als Einnahme angerechnet. Der in diesem Zusammenhang gestellte Sistierungsantrag sei abzuweisen, zumal auch sonst keine Gründe für eine Sistierung ersichtlich seien. Aufgrund des Todes der EL-Bezügerin habe die EL-Durchführungsstelle den direkt dem Krankenversicherer ausbezahlten Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung für den April 2021 vom Krankenversicherer zurückgefordert. Diese Rückforderung sei rechtens gewesen, weil für den April 2021 ein Einnahmenüberschuss resultiert habe. Die angefochtene Verfügung sei rechtmässig. A.d. Am 16. Dezember 2021 leitete die EL-Durchführungsstelle dem Versicherungsgericht ein Schreiben der Alleinerbin vom 12. Dezember 2021 zur Prüfung als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2021 weiter (act. G 1). Die Alleinerbin hatte in diesem Schreiben insbesondere eine hängige Einsprache beim Steueramt C.___ erwähnt (act. G 1.1). Das Gericht teilte der Alleinerbin am 22. Dezember 2021 mit, aus dem Schreiben vom 12. Dezember 2021 sei nicht ersichtlich, ob sie gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2021 tatsächlich Beschwerde erheben wolle (act. G 2). Sollte dies der Fall sei, habe sie dem Gericht bis spätestens am 12. Januar 2022 ihren Beschwerdewillen schriftlich zu B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. erklären. Innert der einmal erstreckten Frist antwortete die Alleinerbin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Gericht (act. G 5), dass der gesetzlich geschützte Vermögensfreibetrag von 30’000 Franken nicht berücksichtigt worden sei. Der aktuelle Restbetrag des Vermögens der verstorbenen EL-Bezügerin von etwa 9’361 Franken werde die auflaufenden Kosten wie die Grabbetreuung, den Grabstein und die Verfahrenskosten nicht abdecken. Sie stelle daher den Antrag, dass der Restbetrag von 20’639 Franken (= 30’000 – 9’361 Franken) zurückerstattet werde. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 28. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde (act. G 9). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. B.b. Die EL-Bezügerin ist am ___ 2021 verstorben. Sie hatte ihre Vertreterin als Alleinerbin eingesetzt. Die Alleinerbin hat gegen die Verfügung vom 11. Mai 2021 Einsprache und gegen den hierauf erlassenen Einspracheentscheid vom 17. November 2021 Beschwerde erhoben. Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens ist somit die Alleinerbin der verstorbenen EL-Bezügerin. 1.1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 17. November 2021 auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, das heisst sein Zweck hat sich in der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 11. Mai 2021 erschöpft. Sein Gegenstand hat damit zwingend jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen. Das Verwaltungsverfahren, das mit der Verfügung vom 11. Mai 2021 abgeschlossen worden ist, hat die revisionsweise Aufhebung der laufenden Ergänzungsleistung per Ende März 2021 sowie die daraus resultierende Rückforderung des für den Monat April 2021 bereits direkt der EL-Bezügerin ausbezahlten Teils der Ergänzungsleistung im Betrag von 1’130 Franken zum Gegenstand gehabt. Bei genauer Betrachtung hat die Verfügung vom 11. Mai 2021 damit also zwei Gegenstände betroffen, nämlich einerseits die revisionsweise Aufhebung der Ergänzungsleistung und andererseits die Rückforderung eines Teils der Ergänzungsleistung für den Monat April 2021. Da sich die Einsprache der Beschwerdeführerin auf beide Gegenstände bezogen hat, hat auch das Einspracheverfahren beide Gegenstände betroffen. Die Beschwerde gegen den 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Einspracheentscheid vom 17. November 2021 hat sich wiederum auf beide Gegenstände bezogen, weshalb auch dieses Beschwerdeverfahren beide Streitgegenstände betrifft. Diesem Umstand wird mit einer bestmöglichen Trennung der Erwägungen und des Dispositivs entsprechend der beiden Streitgegenstände Rechnung getragen. Den im angefochtenen Einspracheentscheid enthaltenen verfahrensleitenden Entscheid, dass das Einspracheverfahren nicht sistiert werde, hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten, weshalb die Sistierungsfrage nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gehört. Die Beschwerdegegnerin hat die Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. April 2021 mit der Begründung revisionsweise korrigiert, dass im Monat des Todesfalls lediglich die Heimkosten berücksichtigt werden könnten, die tatsächlich vom Heim in Rechnung gestellt worden seien. Die ELG-Reform, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, sieht eine tagesgenaue Berücksichtigung der Heimkosten vor: Gemäss dem Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG in der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung wird bei in Heimen lebenden Personen die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim in Rechnung gestellt werden, als Ausgabe anerkannt. Die EL-Bezügerin ist am ___ 2021 verstorben. Gemäss dem Heim ist das Zimmer am 8. April 2021 geräumt worden. Das Heim hat für den April 2021 die Tagestaxe Hotellerie für acht Tage und die Tagestaxe Betreuung sowie den Selbstbehalt für die Pflegekosten je für sechs Tage in Rechnung gestellt. Die Heimrechnung ist insoweit also nicht zu beanstanden. Aufgerechnet auf ein Jahr haben sich die Tagestaxe Hotellerie auf 14’400 Franken (= 8 Tage × 150 Franken × 12 Monate), die Tagestaxe Betreuung auf 2’160 Franken (= 6 Tage × 30 Franken × 12 Monate) und der Selbstbehalt für die Pflegekosten auf 1’656 Franken (= 6 Tage × 23 Franken × 12 Monate) belaufen. Die Beschwerdegegnerin hat die Heimkosten für den April 2021 auf einen Tag heruntergerechnet (vgl. EL-act. 26), weshalb sie − wegen Rundungsdifferenzen − die Heimkosten auf insgesamt sechs Franken mehr festgelegt hat. Auf den EL-Anspruch hat dies jedoch keinen Einfluss, da ohnehin, wie nachfolgend aufgezeigt werden wird, für den April 2021 ein hoher Einnahmenüberschuss resultiert. 2.1. Die Ausgaben haben im April 2021 auf ein Jahr hochgerechnet insgesamt 28’740 Franken (resp. gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin 28’746 Franken) betragen. Bei den Einnahmen haben sich per 1. April 2021 keine Veränderungen ergeben; insbesondere erlischt der Anspruch auf eine Altersrente der AHV erst mit dem Ablauf des Monats, in welchem die rentenberechtigte Person stirbt (vgl. etwa Michel Valterio, Droit de l’assurance-vieillesse et survivants et de l’assurance-invalidité, Basel 2011, Rz. 774). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trifft dies auch für die Rente der Pensionskasse und die Leibrenten zu. Bei Ausgaben von 28’740 Franken (resp. 28’746 Franken) und Einnahmen von 65’445 Franken resultiert für den April 2021 ein auf ein 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahr hochgerechneter Einnahmenüberschuss von 36’705 Franken (resp. 36’699 Franken). Die Beschwerdegegnerin hat einen EL-Anspruch für den April 2021 somit zu Recht verneint. Seit 1. Mai 2021 besteht unbestrittenermassen kein EL-Anspruch mehr, weil die EL-Bezügerin am 6. April 2021 verstorben ist (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Hinsichtlich der revisionsweisen Aufhebung der Ergänzungsleistung per 31. März 2021 erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid zusammenfassend als rechtmässig. Die Beschwerdeführerin hat im Einspracheverfahren geltend gemacht, dass der Vermögensfreibetrag von 30’000 Franken nicht gewahrt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe nämlich Ergänzungsleistungen zurückgefordert, obwohl die verstorbene EL-Bezügerin über weniger als 30’000 Franken Sparguthaben verfügt habe, was als ein Eingriff in den Vermögensfreibetrag zu interpretieren sei. Diese Ansicht hat auf einer falschen Interpretation der massgebenden Gesetzesbestimmungen beruht. Gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird bei Altersrentnerinnen ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30’000 Franken übersteigt, als Einnahme angerechnet. Der gesetzlich verankerte Vermögensfreibetrag bedeutet also, dass nur vom 30’000 Franken übersteigenden Brutto-Vermögen einer EL-beziehenden (alleinstehenden) Person ein Vermögensverzehr als Einnahme in der EL-Anspruchsberechnung angerechnet wird. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es also, dass EL-beziehende Personen ein Brutto- Vermögen von bis zu 30’000 Franken nicht für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes aufwenden müssen. Die EL-beziehenden Personen sind in der Verwendung dieses Teils ihres Vermögens frei. Der verstorbenen EL-Bezügerin ist ab Anspruchsbeginn (1. Januar 2011) ein Sparguthaben von 6’952 Franken (sowie ein Betrag für Leibrenten mit Rückgewähr von 2’455 Franken), ab 1. Mai 2013 ein solches von 7’886 Franken und ab 1. Januar 2018 ein solches von 9’361 Franken angerechnet worden (wobei sich das Sparguthaben gemäss der Steuerveranlagung am 31. Dezember 2019 eigentlich auf 12’146 Franken belaufen hatte). Davon hat die Beschwerdegegnerin den Vermögensfreibetrag von 30’000 Franken abgezogen, weshalb der verstorbenen EL- Bezügerin während des gesamten EL-Leistungsbezugs nie ein Vermögensverzehr angerechnet worden war. In diesem Sinne ist der Vermögensfreibetrag von 30’000 Franken während des gesamten Zeitraums, in dem die EL-Bezügerin eine Ergänzungsleistung bezogen hat, „geschützt“ worden. Eine gesetzliche Grundlage, die – darüber hinaus – eine EL-Durchführungsstelle daran hindern würde, von einem EL- Bezüger unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzufordern, falls sich dessen Vermögen auf weniger als 30’000 Franken belaufe (oder sich durch die Rückforderung auf weniger als 30’000 Franken reduziere), existiert nicht. Der Vermögensfreibetrag ist also nicht verletzt worden. Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin dann geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin sei sogar 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. verpflichtet, ihr zusätzlich zur „gewöhnlichen“ Ergänzungsleistung jenen Betrag auszurichten, den die EL-Bezügerin benötigt habe, um einen Vermögensstand von 30’000 Franken zu erreichen. Da sich das Sparguthaben auf lediglich noch 9’361 Franken belaufen habe, schulde ihr die Beschwerdegegnerin also eine Nachzahlung von 20’639 Franken. Dieser Antrag ist neu gewesen, das heisst die Beschwerdegegnerin hatte sich damit noch gar nicht befasst. Folglich kann nicht darauf eingetreten werden, da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ansonsten rechtswidrig ausgedehnt würde. An sich müsste die Sache diesbezüglich zur Beurteilung an die Beschwerdegegnerin überwiesen werden. Das Begehren ist aber so offenkundig unhaltbar, dass davon abzusehen ist. Die verstorbene EL-Bezügerin hat für den Monat April 2021 eine Ergänzungsleistung von 1’130 Franken direkt ausbezahlt erhalten, obwohl sie nach dem oben Ausgeführten keinen Anspruch mehr auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat. Gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG müssen unrechtmässig bezogene, d.h. sich nicht auf eine entsprechende Leistungsverfügung stützende Leistungen zurückerstattet werden. Der entsprechende Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin ist nicht verwirkt gewesen (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG), weshalb sich die Rückforderung als rechtmässig erweist. 3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin auch den ursprünglich direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlten Teil der Ergänzungsleistung für den Monat April 2021 von 468 Franken von der Beschwerdeführerin hätte zurückfordern müssen. Das Bundesgericht hat im BGE 147 V 369 nämlich festgehalten, dass der die Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung deckende Teil der Ergänzungsleistung vom EL-Bezüger zurückzufordern sei, obschon er jeweils direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlt werden muss (Art. 21a Abs. 1 ELG). Das Bundesgericht muss also davon ausgegangen sei, dass derjenige rückerstattungspflichtig sei, dem einst der materielle Anspruch zugestanden habe, auf den sich die (Dritt-) Auszahlung gestützt habe. Diese Überlegung kann allerdings nur nahe liegen, wenn nicht zwischen der materiellen Leistungs- und der Vollzugsebene unterschieden respektive der Vollzug mit dem Leistungsanspruch vermengt wird. Bei richtiger Betrachtung erweist sich die erwähnte Bundesgerichtspraxis als gesetzwidrig. Bezieht nämlich jemand eine Ergänzungsleistung gestützt auf eine Verfügung, die sich im Nachhinein als materiell falsch erweist, so muss zuerst – mittels einer rückwirkenden Revision, einer sogenannt prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung – eine Korrektur auf der materiellen Leistungsebene erfolgen. Mit der entsprechenden (materiellen) Korrekturverfügung wird die Rechtswidrigkeit beseitigt, sodass der betroffenen Person von Verfügungs wegen „nur“ noch jene Leistung zusteht, auf die sie 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG).
Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf den Antrag um Nachzahlung von Ergänzungsleistungen wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid wird abgewiesen. auch tatsächlich einen gesetzlichen Anspruch hat. Nach dieser materiellen Korrektur verbleibt aber noch eine „faktisch-wirtschaftliche“ Rechtswidrigkeit, die mit einer ungerechtfertigten Bereicherung verglichen werden kann, denn die bereits erfolgte (rechtswidrige) Zahlung kann sich nun nicht mehr länger auf eine entsprechende Verfügung stützen. Der Zahlungsvorgang muss rückgängig gemacht werden. Dadurch verändert sich auf der materiellen Leistungsebene offensichtlich nichts; diese (zweite) Korrektur spielt sich allein auf der Vollzugsebene ab. Folglich muss sie sich zwingend am früheren Vollzug orientieren, der nun rückgängig gemacht respektive korrigiert werden soll. Die Rückforderung kann sich deshalb gegen niemand anders als denjenigen richten, der die (nachträglich als rechtswidrig erkannte) Auszahlung erhalten hat. Das macht auch der eindeutige Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG klar, der fordert, dass die Rückforderung an jenen zu richten ist, der die unrechtmässige Leistung bezogen hat. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb den direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausbezahlten Teil der Ergänzungsleistung für den Monat April 2021 völlig zu Recht nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zurückgefordert. Nach der oben erwähnten Auffassung des Bundesgerichtes müsste sie den entsprechenden Betrag erneut an die obligatorische Krankenpflegeversicherung überweisen und dann denselben Betrag von der Beschwerdeführerin zurückfordern. Diese müsste sich ihrerseits an die obligatorische Krankenpflegeversicherung wenden und diese ersuchen, ihr den Betrag, den ihr die Beschwerdegegnerin (erneut) überwiesen hatte, zu überweisen. Das wäre unnötig umständlich, was zeigt, dass die bundesgerichtliche Auffassung zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen führen würde. Auch bezüglich der Rückforderung erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid damit als rechtmässig. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.09.2022 Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Aufhebung und Rückforderung von Ergänzungsleistungen nach Todesfall. Anteilsmässige Heimkosten. Vermögensfreibetrag. Keine Rückforderung von direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausbezahlte Ergänzungsleistungen bei den Erben des EL-Bezügers (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2022, EL 2022/8). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 9C_495/2022.
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