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St.Gallen Versicherungsgericht 07.06.2022 EL 2022/7

7. Juni 2022·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,873 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Art. 9a ELG. Vermögensschwelle. Massgebendes Reinvermögen. Vermögensverzicht. Schulden für Wohn- und Pflegeleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2022, EL 2022/7).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2022/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 22.08.2022 Entscheiddatum: 07.06.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 07.06.2022 Art. 9a ELG. Vermögensschwelle. Massgebendes Reinvermögen. Vermögensverzicht. Schulden für Wohn- und Pflegeleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2022, EL 2022/7). Entscheid vom 7. Juni 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2022/7 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Dudli, Advokaturbureau Brunner & Dudli, Hinterlauben 12, 9000 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Juni 2021 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV an (EL-act. 19 f.). Sie machte geltend, sie habe im April 2021 in ein Altersheim eintreten müssen, wo sie „in der Pflegestufe 4 versorgt“ werde. Die monatlichen Kosten beliefen sich auf rund 6’000 Franken. Zuvor habe sie jahrelang unentgeltlich bei ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter gelebt. Der Sohn und die Schwiegertochter hätten diverse Lebenshaltungskosten übernommen und die Schwiegertochter habe die EL-Ansprecherin auch gepflegt und unterstützt, ohne dafür bezahlt zu werden. Dadurch habe der Heimeintritt um Jahre aufgeschoben werden können. Zudem habe die EL-Ansprecherin ihr steuerliches Reinvermögen in den Jahren 2012–2019 von 122’469 Franken auf 216’402 Franken (aktuell: 220’000 Franken) erhöhen können. Für das Wohnrecht, die Lebenshaltungskosten sowie die Pflege- und Unterstützungsleistungen schulde die EL-Ansprecherin ihrem Sohn und der Schwiegertochter 596’607 Franken, wovon sie 141’667 Franken demnächst auszahlen werde. Im Dezember 2011 habe sie zwei Liegenschaften mit einem amtlichen Verkehrswert von 466’000 Franken an ihren Sohn übertragen. Der Kaufpreis habe 345’000 Franken betragen, wovon 95’000 Franken als eine Schenkung mit einem Erbvorbezugscharakter gegolten hätten. Der Restbetrag des Kaufpreises von 250’000 Franken sei mit „Gegenleistungen“ getilgt worden. Folglich habe die EL-Ansprecherin damals auf insgesamt 216’000 Franken verzichtet, wovon unter Berücksichtigung des Art. 17e ELV aktuell bloss noch 126’000 Franken als Verzichtsvermögen angerechnet werden dürften. Das effektive Reinvermögen belaufe sich damit auf 220’000 + 126’000 – 596’607 = minus 250’607 Franken. Dem beigelegten Kaufvertrag vom 15. Dezember 2011 liess sich entnehmen (EL-act. 21), dass die „Gegenleistungen“ des Sohnes zur A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tilgung des nach der Schenkung verbliebenen Kaufpreises von 250’000 Franken für die Liegenschaften in der Übernahme einer bestehenden Grundpfandschuld von 200’000 Franken und in bereits durch den Sohn geleisteten Investitionen (u.a. Erstellung eines Gartenhauses) bestanden hatten. Die Allgemeinmediziner Dres. med. B.___ und C.___ hatten im November 2017 bestätigt, dass die EL-Ansprecherin aus Krankheitsgründen seit dem Jahr 2010 auf Unterstützung und Pflege durch Dritte angewiesen gewesen sei (EL-act. 24). In einer Vereinbarung vom 17. Mai 2021 hatten sich die EL-Ansprecherin, ihr Sohn und die Schwiegertochter auf eine Abgeltung von Wohn- und Pflegeleistungen für die Zeit von Dezember 2011 bis April 2021 im Gesamtbetrag von 596’607 Franken geeinigt (EL-act. 26–4 ff.). Der Betrag war ausgehend von einem monatlichen Mietzinsund Lebenshaltungskostenanteil von 1’500 Franken respektive – für die Zeit nach einem Umzug per 1. August 2014 – von 1’900 Franken sowie einem Ansatz von 6’500 Franken pro Monat für Pflegeleistungen im Vollpensum berechnet worden, das die Schwiegertochter gemäss der Vereinbarung zuletzt geleistet hatte. Als massgebendes Pensum war für einzelne Zeitabschnitte jeweils jener Teil berücksichtigt worden, um den die Schwiegertochter ihr ausserhäusliches Erwerbspensum sukzessive verringert hatte. Mit einer Verfügung vom 22. Juni 2021 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, der aktuelle Stand des Reinvermögens überschreite die Vermögensschwelle nach Art. 9a Abs. 1 ELG (EL-act. 16). Am 30. Juni 2021 liess die EL-Ansprecherin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Juni 2021 erheben (EL-act. 11). Ihr Rechtsvertreter machte geltend, die EL- Ansprecherin verfüge effektiv über gar kein Reinvermögen; sie sei verschuldet. Das habe er im Begleitschreiben zum Anmeldeformular ausführlich aufgezeigt und belegt. Die EL-Durchführungsstelle habe sich in willkürlicher Weise mit keinem Wort zu dieser Thematik geäussert. Mit einem Entscheid vom 21. Januar 2022 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Juni 2021 ab (ELact. 4). Zur Begründung führte sie an, das unentgeltliche Wohnrecht, die Übernahme der Lebenshaltungskosten und die Pflegeleistungen seien ursprünglich unentgeltlich erbracht worden, was unter Familienmitgliedern und nahen Verwandten ja auch durchaus üblich sei. Ansonsten hätte die EL-Ansprecherin die entsprechenden Zahlungen von Beginn weg monatlich geleistet. Bei der nachträglich erstellten Abgeltungsvereinbarung handle es sich um den Versuch, die für einen EL-Anspruch massgebende Situation der EL-Ansprecherin taktisch zu verbessern. Die geltend gemachte Schuld müsse bei der Prüfung des Leistungsbegehrens ignoriert werden. A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Am 21. Februar 2022 liess die EL-Ansprecherin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2022 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Ausrichtung von jährlichen Ergänzungsleistungen von mindestens 38’915 Franken ab April 2021 und eventualiter die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach ab dem 1. April 2021 Ergänzungsleistungen zustünden, verbunden mit der Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens. Zur Begründung führte er aus, die Beschwerdeführerin habe, nachdem sie bereits jahrelang bei ihrem Sohn und der Schwiegertochter gelebt und von diesen gepflegt und unterstützt worden sei, am 1. Dezember 2017 ein Testament erstellt, in dem sie unter anderem die Entschädigung des unentgeltlichen Wohnrechtes und der von der Schwiegertochter erbrachten Pflegeleistungen vorgesehen habe (vgl. act. G 1.6). Im Testament vom 1. Dezember 2017 hatte die Beschwerdeführerin „im Sinne einer Klarstellung und zur korrekten Berechnung meines dereinstigen Netto-Nachlassvermögens“ festgehalten, dass sie im Zusammenhang mit der im Dezember 2011 erfolgten Übertragung der Liegenschaften mit ihrem Sohn „eine privatrechtliche Vereinbarung über ein Wohnrecht zu meinen Gunsten (uneingeschränkte Nutzung im Sinne einer Wohngemeinschaft) abgeschlossen“ habe. Dieses Wohnrecht habe sie ausgeübt, „ohne meinem Sohn hierfür je ein Entgelt entrichtet zu haben“, weshalb sie nun hiermit festhalte, dass ihrem Sohn „von meinem dereinstigen Nachlass vorweg die folgende Entschädigung für die Gewährung dieses Wohnrechtes zusteht: 28,5 Monate à 1’500 Franken = 42’750 Franken“. Dieser Betrag sei „im Rahmen der Teilung meines dereinstigen Nachlasses als offene Schuld meinerseits (sog. Erbschaftsschuld) gegenüber meinem Sohn als Entschädigung für das von ihm gewährte Wohnrecht (also als Entschädigung für eine erbrachte Leistung) zu berücksichtigen“. Auch für das ab Mai 2014 in der neuen Wohnung des Sohnes genutzte „lebenslängliche Wohnrecht“ müsse vom „dereinstigen Nachlass vorweg“ die dem Sohn und der Schwiegertochter „zustehende Entschädigung im Sinne einer Erbschaftschuld“ ausgerichtet werden. Die Entschädigung betrage 1’900 Franken pro Monat. Zusätzlich sei „zu berücksichtigen, dass mich die Ehegattin meines Sohnes seit dem Jahr 2010 unterstützt und pflegt. Aufgrund der von mir benötigten Unterstützung und Pflege (siehe auch beiliegende Bestätigung meines Hausarztes) konnte ich bisher B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch beim Einspracheverfahren hat es sich um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gehandelt, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 22. Juni 2021 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Das am 22. Juni 2021 abgeschlossene Verwaltungsverfahren hat die Prüfung eines erstmaligen Begehrens um eine Ergänzungsleistung zum Gegenstand gehabt, was bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich verpflichtet gewesen ist, alle Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und sämtliche Berechnungspositionen zu ermitteln. Da allerdings ein Begehren um eine Ergänzungsleistung in jedem Fall abzuweisen ist, wenn eine der massgebenden Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt ist, kann die Ermittlung und Würdigung der weiteren Sachverhaltselemente unterbleiben, sofern feststeht, dass eine Anspruchsvoraussetzung nicht gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass die Vermögensschwelle nach einen Heimaufenthalt und dergleichen vermeiden. Meine vorerwähnte Schwiegertochter hat allein zu meiner persönlichen Unterstützung und Pflege ihr Arbeitspensum sukzessive um 20 Prozent reduziert. Ihre dadurch bedingte Einkommenseinbusse beträgt 15’600 Franken pro Jahr beziehungsweise 1’300 Franken pro Monat. Hinzu kommen die Sozialversicherungsleistungen, welche erfahrungsgemäss bei rund 15 Prozent liegen“. Die Entschädigung für die von der Schwiegertochter erbrachten Pflegeleistungen betrage 85’675 Franken für die Zeit von August 2010 bis Dezember 2016 und 1’300 Franken pro Monat für die Zeit ab Januar 2017. Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, die Schwiegertochter habe ihr ausserhäusliches Erwerbspensum über die Jahre hinweg laufend reduziert, da der Pflegeaufwand zusehends grösser geworden sei. Das gehe aus den entsprechenden Arbeitsverträgen hervor. Effektiv verfüge die Beschwerdeführerin also über gar kein Reinvermögen; sie sei verschuldet. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 28. März 2022 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 9a ELG überschritten sei, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung haben könne. Bezüglich der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und der Berechnungspositionen hat sie keine Abklärungen getätigt. Sollte sich ergeben, dass die Vermögensschwelle nach Art. 9a ELG entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht überschritten gewesen ist, müsste die Sache notwendigerweise zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, da das Versicherungsgericht andernfalls eine originäre Ermittlung und Würdigung des Sachverhaltes vornehmen würde, was sich mit dem Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens nicht vereinbaren liesse. 2.   Gemäss dem Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (neu) voraus, dass der EL-Ansprecher, sofern er alleinstehend ist, über weniger als 100’000 Franken Reinvermögen verfügt. Allfällige Liegenschaften werden dabei nicht berücksichtigt (Art. 9a Abs. 2 ELG), aber ein etwaiger Vermögensverzicht wird zum Reinvermögen hinzugerechnet (Art. 9a Abs. 3 ELG). Massgebend ist der Vermögensstand am ersten Tag des Monats, ab dem eine Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). 2.1. Die Beschwerdeführerin ist im April 2021 in ein Alters- respektive Pflegeheim eingetreten. Da sie sich weniger als sechs Monate nach diesem Heimeintritt zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet hat, ist ein Anspruch für die Zeit ab dem 1. April 2021 zu prüfen gewesen (Art. 12 Abs. 2 ELG). Am 1. April 2021 hat sich ihr Sparguthaben auf 227’587 Franken belaufen (EL-act. 22–1). Zudem ist ein Vermögensverzicht zu berücksichtigen gewesen, denn die Beschwerdeführerin hatte im Jahr 2011 zwei Liegenschaften mit einem amtlichen Verkehrswert von 466’000 Franken für 250’000 Franken an ihren Sohn verkauft und damit im Sinne des Art. 11a Abs. 2 ELG auf (mindestens) 216’000 Franken verzichtet. Zwar ist im Kaufvertrag nur eine Schenkung über 95’000 Franken erwähnt, aber der Kaufpreis war bereits deutlich tiefer als der amtliche Verkehrswert angesetzt worden, was von der Beschwerdeführerin ausdrücklich als eine Schenkung respektive als ein Vermögensverzicht anerkannt worden ist. Für die Bezifferung des Vermögensverzichtes kann aber nicht der amtliche Verkehrswert massgebend sein, denn bei einem Verkauf der Liegenschaften an einen Dritten hätte die Beschwerdeführerin einen Kaufpreis in der Höhe des damaligen Marktwertes erhalten, der erfahrungsgemäss in aller Regel (deutlich) höher als der amtliche Verkehrswert ist. Zudem wären die bereits vorab getätigten Investitionen nur im Umfang ihres tatsächlichen Marktwertes berücksichtigt worden, der möglicherweise (deutlich) tiefer als der im Kaufvertrag eingesetzte Betrag von 50’000 Franken gewesen sein könnte. Insgesamt besteht damit Grund zur Annahme, dass der Betrag des im Dezember 2011 im Zuge der 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Liegenschaftsübertragung erfolgten Vermögensverzichtes (deutlich) höher als 216’000 Franken gewesen sein dürfte. Diesbezüglich erweist sich der massgebende Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Da es nicht die Aufgabe des Versicherungsgerichtes sein kann, das Versäumnis der Beschwerdegegnerin bei der Erfüllung ihrer ureigensten Aufgabe – der Sachverhaltsabklärung – nachzuholen, ist die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird insbesondere in Erfahrung bringen, wie hoch der Marktwert der im Dezember 2011 verkauften Liegenschaften sowie der Marktwert der vom Sohn der Beschwerdeführerin vorab getätigten, im Kaufvertrag mit 50’000 Franken berücksichtigten Investitionen gewesen ist, wofür sie eine Marktwertschätzung bei einem externen Sachverständigen in Auftrag geben wird. Sollte der Sachverständige keine zuverlässige Marktwertschätzung mehr erstellen können, etwa weil nach dem Weiterverkauf weitreichende Umbaumassnahmen vorgenommen worden sind, dürfte der Betrag, für den der Sohn die Liegenschaften im Jahr 2014 weiterverkauft hat, einen relativ zuverlässigen Anhaltspunkt für den Marktwert der Liegenschaften bieten. Zu prüfen bleibt, ob im April 2021 Schulden bestanden haben, die vom Vermögen abzuziehen sind. Die Beschwerdeführerin hat nach der Übertragung der Liegenschaften (vorläufig) unentgeltlich im nun dem Sohn und der Schwiegertochter gehörenden Haus wohnen können. Der Sohn und die Schwiegertochter sind zudem für einen wesentlichen Teil der Lebenshaltungskosten aufgekommen. Zudem hat die Schwiegertochter die gemäss den ärztlichen Zeugnissen der behandelnden Ärzte bereits damals auf Pflege und Unterstützung angewiesene Beschwerdeführerin gepflegt. Eine schriftliche Vereinbarung über eine Abgeltung dieser Leistungen – Wohnrecht, Finanzierung der Lebenshaltungskosten und Pflege – hat nicht bestanden. Erst im Mai 2021, also kurz nach dem Heimeintritt und unmittelbar vor der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen, haben die Parteien eine schriftliche Abgeltungsvereinbarung ausgefertigt, die eine Entschädigung der Leistungen vorgesehen hat. Die Beschwerdegegnerin hat (ohne weitere Abklärungen zu tätigen) behauptet, die erst kurz vor der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen erstellte schriftliche Abgeltungsvereinbarung simuliere eine vom ursprünglichen Vertragswillen der Parteien abweichende Entgeltlichkeit der vom Sohn und der Schwiegertochter erbrachten Leistungen; es stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Sohn und die Schwiegertochter die Beschwerdeführerin hätten unentgeltlich bei sich wohnen lassen, verköstigen und pflegen wollen. Diese Auffassung erweist sich mit Blick auf das Testament der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2017 (act. G 1.6) als tatsachenwidrig. In diesem Testament hat die Beschwerdeführerin lange vor der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (und offenbar in der Annahme, sie werde bis zu ihrem 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lebensende bei ihrem Sohn und der Schwiegertochter leben können; vgl. Ziff. 4.3) klar und eindeutig festgehalten, dass sie das Wohnrecht – einschliesslich der Finanzierung eines Teils der Lebenshaltungskosten – als entgeltlich qualifiziert hat, dass es also von Beginn weg ihr Wille gewesen ist, ihrem Sohn und der Schwiegertochter eine Gegenleistung auszurichten. Wieso sie diese Gegenleistung nicht fortlaufend (z.B. monatlich) ausgerichtet hat, ist nicht ganz nachvollziehbar. Wahrscheinlich dürften steuer- und beitragsrechtliche Überlegungen eine Rolle gespielt haben. Wenn man berücksichtigt, dass sich der auf die Wohnkosten und den allgemeinen Lebensbedarf entfallende Teil des ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzminimums im Jahr 2017 auf (maximal) 13’200 + 19’290 = 32’490 Franken pro Jahr respektive 2’708 Franken pro Monat belaufen hat, ist der im Testament erwähnte Betrag von 1’500 Franken respektive (ab 1. Mai 2014) 1’900 Franken pro Monat für das Wohnen in einer eigenen Einliegerwohnung mit 2,5 Zimmern (vgl. Ziff. 4.3) und das Bestreiten eines Teils der Lebenshaltungskosten als angemessen zu qualifizieren. Folglich wäre gestützt auf das Testament vom 1. Dezember 2017 eine Schuld von 42’750 Franken (für die Zeit bis Ende April 2014; vgl. Ziff. 4.2) plus 83 × 1’900 = 157’700 Franken (für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 31. März 2021), gesamthaft also 200’450 Franken, ausgewiesen. In der Abgeltungsvereinbarung vom 17. Mai 2021 ist für die Monate Mai, Juni und Juli 2014 allerdings nur ein Entgelt von 1’500 Franken statt von 1’900 Franken vorgesehen, sodass der Betrag um 3 × 400 = 1’200 Franken zu reduzieren ist. Zusammenfassend ist also eine Schuld von 199’250 Franken für das Wohnrecht und die Finanzierung der Lebenshaltungskosten ausgewiesen. Für die Pflegeleistungen, die die Schwiegertochter erbracht hat, sieht das Testament vom 1. Dezember 2017 eine Entschädigung von 85’675 Franken für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2016 vor. Die Abgeltungsvereinbarung führt für die beiden Jahre 2015 und 2016 wesentlich höhere Beträge (3’250 Franken pro Monat statt 1’300 Franken pro Monat) an. Diesbezüglich besteht also ein wesentlicher Widerspruch, der sich aufgrund der unvollständigen Aktenlage nicht auflösen lässt. Zudem fehlen in den Akten Angaben zum effektiven Unterstützungs- und Pflegebedarf der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum. Zwei behandelnde Ärzte haben zwar bestätigt, dass die Beschwerdeführerin eine Dritthilfe benötigt habe, aber nicht, in welchem Umfang eine Dritthilfe notwendig gewesen ist. Angesichts der eher niedrigen Heimkosten von 5’725 Franken für den Monat Mai 2021, der dort erwähnten Pflegestufe BESA 4, die einem Pflege- und Betreuungsaufwand von lediglich 60–80 Minuten pro Tag entspricht (vgl. EL-act. 26–3), und dem Umstand, dass die Schwiegertochter ab Juni 2015 zu 80 Prozent und im August und September 2020 sogar zu 95 Prozent ausserhäuslich erwerbstätig gewesen ist (vgl. act. G 1.10 ff.), dürfte der effektive Pflege- und Betreuungsaufwand wohl eher tief gewesen sein. Jedenfalls erscheinen die zuletzt geltend gemachten Kosten von insgesamt 9’375 Franken pro Monat als deutlich übersetzt, wären diese Kosten doch über 60 Prozent höher als die Kosten für den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Die Rückweisung gilt hinsichtlich der Entschädigungsfolgen rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, weshalb die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als leicht unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil sich das Beschwerdeverfahren nur auf die Frage nach der Vermögensschwelle beschränkt hat. Die Parteientschädigung ist deshalb auf 2’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2022 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit 2’500 Franken zu entschädigen. Aufenthalt im Altersheim gewesen. Die Beschwerdegegnerin wird also auch in Erfahrung zu bringen haben, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2010 aus medizinischer Sicht effektiv pflegebedürftig gewesen ist und welche Entschädigung für die von der Schwiegertochter erbrachten Pflege- und Unterstützungsleistungen angemessen ist. Sollten diese Abklärungen ergeben, dass die Vermögensschwelle des Art. 9a ELG nicht überschritten gewesen ist, wird die Beschwerdegegnerin die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfen und eine vollständige Berechnung des allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab dem 1. April 2021 vornehmen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.06.2022 Art. 9a ELG. Vermögensschwelle. Massgebendes Reinvermögen. Vermögensverzicht. Schulden für Wohn- und Pflegeleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2022, EL 2022/7).

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