Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2021/20 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 16.05.2022 Entscheiddatum: 11.01.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 11.01.2022 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG. Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG. Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG. Vermögensverzicht. Angebliche Rückzahlung für unentgeltlich erbrachte Unterstützungsleistungen. Frage nach der Qualifikation der in natura geleisteten Unterstützung: familienrechtliche Unterhaltspflicht, Verwandtenunterstützung oder private Leistung mit einem ausgesprochenen Fürsorgecharakter? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2022, EL 2021/20). Entscheid vom 11. Januar 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2021/20 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch B.___ und C.___, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.___ meldete sich im März 2020 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung an (EL-act. 46), die ihm mit einer Verfügung vom 25. Februar 2020 rückwirkend per 1. Oktober 2018 zugesprochen worden war (vgl. EL-act. 41). Mit einer Verfügung vom 24. April 2020 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher ebenfalls rückwirkend ab dem 1. Oktober 2018 eine Ergänzungsleistung zu (EL-act. 40). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Nichterwerbstätigenbeiträge an die AHV, an die IV und an die EO, die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf sowie einen „Mietzins“ von einem Drittel des Eigenmietwertes des von den Eltern des EL-Ansprechers bewohnten Hauses (bei denen der EL-Ansprecher lebte) als Ausgaben und die Renten der Invalidenversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung, einen Fünfzehntel des nach Abzug des Freibetrages verbleibenden Sparguthabens sowie einen Vermögensertrag von zwei Franken als Einnahmen berücksichtigt (EL-act. 34 ff.). Das Sparvermögen hatte sich am Ende des Jahres 2018 auf knapp 20’000 Franken belaufen (vgl. EL-act. 37). Infolge der Nachzahlungen von Rentenleistungen der Invalidenversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung sowie von Ergänzungsleistungen hatte es sich per Ende April 2020 auf 84’422 Franken erhöht (vgl. EL-act. 34). A.a. Am 11. Mai 2020 teilte die Mutter des EL-Bezügers der EL-Durchführungsstelle telefonisch mit (EL-act. 33), ihr Sohn habe nun viele Jahre „gratis“ bei ihnen gelebt, weshalb er jetzt eine Rückzahlung an die Eltern leisten werde. Am 12. Mai 2020 liess A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 24. April 2020 erheben (ELact. 31). Er liess geltend machen, die Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen dürften sich nicht auf die EL-Anspruchsberechnung auswirken, denn er könne ja nichts dafür, dass die Abklärungen so lange gedauert hätten und dass man deshalb längst geschuldete Leistungen habe nachzahlen müssen. Die Eltern hätten ihn seit dem Jahr 2017 unterstützt und seine Ausgaben vorfinanziert. Am 27. August 2020 liess der EL-Bezüger eine Aufstellung über Kosten einreichen (EL-act. 26), die in der Zeit von Juni 2017 bis und mit März 2020 angefallen waren. Diese Kosten umfassten Versicherungsprämien, Wehrpflichtersatzabgaben, Rechnungen für medizinische Leistungen, Ausgaben für den PKW-Führerausweis, Ausgaben für verschiedene Reisen sowie einen Mietzinsanteil für 32 Monate und einen Anteil an die Lebenshaltungskosten für 38 Monate. Das Total belief sich auf 71’638.65 Franken. Die EL-Durchführungsstelle wies am 8. September 2020 darauf hin (EL-act. 25), dass Unterlagen fehlten, die eine Rückerstattungspflicht des EL-Bezügers zum Zeitpunkt der Zahlungen belegen würden (EL-act. 25). Der EL-Bezüger liess am 29. September 2020 geltend machen, solche Belege existierten nicht (EL-act. 24). Mit einem Entscheid vom 26. November 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 22). Zur Begründung führte sie an, die angebliche Rückerstattungspflicht des EL-Bezügers sei weder schriftlich definiert noch gegenüber den Steuerbehörden deklariert worden, weshalb überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen sei, dass ursprünglich keine solche Rückerstattungspflicht bestanden habe. Von den Nachzahlungen der Sozialversicherungen könne folglich kein entsprechender Abzug vorgenommen werden. Sollte der EL-Bezüger seinen Eltern die nicht einwandfrei belegten Schulden zurückzahlen, werde dies als ein Vermögensverzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG qualifiziert werden müssen. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Im Januar 2021 ging der EL-Durchführungsstelle ein Beleg zu, laut dem der EL- Bezüger seinen Eltern am 31. August 2020 einen Betrag von 77’500 Franken überwiesen hatte (EL-act. 16–2). Mit einer Verfügung vom 12. Januar 2021 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung, die mit einer Verfügung vom 18. Dezember 2020 per 1. Januar auf 777 Franken pro Monat erhöht worden war (ELact. 20), mit Wirkung auf den 1. Februar 2021 auf 716 Franken herab (EL-act. 14). Dem Berechnungsblatt zur Verfügung (EL-act. 13) liess sich – im Vergleich mit jenem zur Verfügung vom 18. Dezember 2020 (EL-act. 18) – entnehmen, dass die EL- A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Durchführungsstelle neu anstatt eines Sparguthabens von 84’422 Franken und eines Sparzinses von zwei Franken ein Sparguthaben von 17’566 Franken, ein Verzichtsvermögen von 77’500 Franken, einen Sparzins von zwei Franken und einen (fiktiven) Verzichtsvermögensertrag von 29 Franken berücksichtigt hatte. Am 12. Februar 2021 liess der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Januar 2021 erheben (EL-act. 11). Er liess geltend machen, es sei schade, dass die EL- Durchführungsstelle nicht anerkenne, dass ein über 20 Jahre alter Mann nicht vollumfänglich auf Kosten der Eltern leben könne. Es müsste doch möglich sein, wenigstens die Hälfte des Betrages als Rückerstattung anzuerkennen. Stossend sei auch, dass die „Amortisation“ erst ab dem Jahr 2022 zu laufen beginne. Der Betrag des Verzichtsvermögens müsse schon im Jahr 2021 erstmals reduziert werden. Mit einem Entscheid vom 8. April 2021 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 7). Zur Begründung führte sie an, da die Rückerstattungspflicht respektive die entsprechende Schuld des EL-Bezügers nicht belegt sei, habe er die Zahlung von 77’500 Franken an seine Eltern ohne eine rechtliche Verpflichtung geleistet, weshalb diese als ein Vermögensverzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu qualifizieren sei. Am 19. April 2021 liess der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2021 erheben (act. G 1). Seine ihn vertretenden Eltern beantragten die folgenden Korrekturen: „Die Rückerstattung der Lebenskosten […] über 77’500 Franken ist nicht vollumfänglich, sondern zu 50 Prozent als Vermögensverzicht zu betrachten; die Amortisation des geduldeten Vermögensverzichtes startet bereits 2021 (und nicht erst ab 2022)“. Zur Begründung führten sie aus, ihr Sohn habe im Oktober 2016 einen Unfall erlitten, bei dem er sich schwere Hirnverletzungen zugezogen habe. Bis zum Abschluss des IV- Rentenverfahrens im Frühjahr 2020 habe er vollumfänglich auf Kosten der Eltern gelebt. Die Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen hätten es ihm ermöglicht, die aufgelaufenen Schulden von 77’500 Franken zurückzuerstatten. Weshalb die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) das nicht akzeptiere, sei nicht einzusehen. Ein Vertrag könne auch mündlich geschlossen werden. Die Argumentation, die Schulden hätten gegenüber den Steuerbehörden deklariert werden müssen, sei abwegig. Die Eltern hätten ja gar nicht wissen können, ob der B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.
Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch beim Einspracheverfahren hat es sich um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gehandelt, das heisst sein Zweck hat sich in der Überprüfung der Verfügung vom 12. Januar 2021 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft, was bedeutet, dass sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen haben muss. Auf den ersten Blick scheint die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 12. Januar 2021 (nur) auf eine Sachverhaltsveränderung, nämlich auf eine Veränderung der Vermögenssituation des Beschwerdeführers, reagiert zu haben. Dieser Eindruck täuscht aber. Zwar hat die Verfügung vom 12. Januar 2021 tatsächlich – auch – einer Sachverhaltsveränderung, nämlich der Erhöhung des Vermögens von 84’422 Franken auf 17’566 + 77’500 = 95’066 Franken, Rechnung getragen, aber die Beschwerdegegnerin hat sich zusätzlich nochmals eingehend mit der Schuldenfrage befasst, die sich bereits bei der ursprünglichen Ergänzungsleistungszusprache (und dem anschliessenden Einspracheverfahren) gestellt hatte, wie sich den diesbezüglichen Ausführungen im hier Beschwerdeführer jemals eine Nachzahlung erhalten werde. Zudem habe die Beschwerdegegnerin ja einen anteiligen „Mietzins“ berücksichtigt. Dieser „Mietzins“ könne nicht nur für die Zukunft geschuldet sein; auch für die Vergangenheit müsse dieser „Mietzins“ angerechnet werden. Bereits im Verwaltungsverfahren hätten die Eltern einen Praktikumsvertrag vom August 2016 eingereicht (vgl. act. G 1.8), der einen monatlichen Abzug des (vom Vater als Arbeitgeber geschuldeten) Praktikumslohnes von 400 Franken pro Monat für Kost und Logis vorgesehen habe. Das belege, dass der Beschwerdeführer nicht „gratis“ bei seinen Eltern gelebt habe. Es sei doch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwischen dem Unfall und der Rentennachzahlung Kosten verursacht habe. Niemand könne ohne Geld leben. Auch sei doch nachvollziehbar, dass die Eltern in einer solchen Situation ihr Kind unterstützten, die entstandenen Kosten jedoch zurückforderten, sobald die finanzielle Situation es erlaube. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 6. Mai 2021 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochtenen Einspracheentscheid entnehmen lässt. Wäre das am 12. Januar 2021 abgeschlossene Verwaltungsverfahren (und auch das anschliessende Einspracheverfahren) wirklich nur ein Revisionsverfahren im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gewesen, hätte sich die Beschwerdegegnerin mit der Schuldenfrage nicht erneut befasst, da sich der massgebende Sachverhalt diesbezüglich ja nicht in einer relevanten Weise verändert hatte. Für die EL-Anspruchsberechnung hat es nämlich keine Rolle gespielt, ob der Beschwerdeführer weiterhin über ein reales Sparguthaben von 95’066 Franken oder aber über ein teils reales und teils fiktives Sparguthaben von 95’066 Franken verfügt hat. Folglich muss geprüft werden, wie der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin sich mit dieser Frage nochmals befasst hat, verfahrensrechtlich zu qualifizieren ist. Die Beschwerdegegnerin hatte im Verwaltungs- und Einspracheverfahren betreffend die ursprüngliche Zusprache einer Ergänzungsleistung eingehend geprüft, ob Schulden des Beschwerdeführers gegenüber dessen Eltern bestanden hatten, die vom Sparvermögen hätten abgezogen werden müssen. Sie hatte diese Frage – mangels Anfechtung des Einspracheentscheides verbindlich – verneint. Im hier angefochtenen Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 12. Januar 2021 hat sie sich nochmals mit der Frage befasst, ob der Beschwerdeführer mit der Überweisung von 77’500 Franken an seine Eltern eine Schuld getilgt oder aber auf Vermögen verzichtet habe. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin die im früheren, formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bereits verbindlich beantwortete Frage nochmals aufgeworfen und geprüft hat. Neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG, die zu einer solchen Überprüfung im Rahmen einer sogenannt prozessualen Revision gezwungen hätten, haben nicht vorgelegen. Folglich kann es sich bei dieser Überprüfung in verfahrensrechtlicher Hinsicht nur um eine Wiedererwägung im Sinne des Art. 53 Abs. 2 ATSG gehandelt haben. Das bedeutet, dass es sich beim mit der Verfügung vom 12. Januar 2021 abgeschlossenen Verwaltungs- und beim anschliessenden, mit dem angefochtenen Entscheid vom 8. April 2021 abgeschlossenen Einspracheverfahren um ein kombiniertes Revisions- und Wiedererwägungsverfahren gehandelt hat. In diesem Beschwerdeverfahren muss deshalb nicht nur die Rechtmässigkeit der Revision der laufenden Ergänzungsleistung per 1. Februar 2021, sondern auch die Rechtmässigkeit der Wiedererwägung der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung überprüft werden. 2. Gemäss dem Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger eine formell rechtskräftige Verfügung oder einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid wiedererwägungsweise korrigieren, wenn diese respektive dieser zweifellos unrichtig ist und wenn die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Im ursprünglichen 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahren, das mit der leistungszusprechenden Verfügung vom 24. April 2020 abgeschlossen worden ist, hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, seinem Barvermögen, das sich fast ausschliesslich aus Nachzahlungen der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und der Ergänzungsleistungen zusammensetzte, stehe eine Forderung seiner Eltern gegenüber, die ihn während der Zeit bis zum Abschluss des IV-, des UV- und des EL-Verfahrens finanziell unterstützt hätten. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 24. April 2020 und auch im diese Verfügung ersetzenden Einspracheentscheid vom 26. November 2020 das Bestehen einer Schuld des Beschwerdeführers gegenüber seinen Eltern verneint. Im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens, das mit der Verfügung vom 12. Januar 2021 abgeschlossen worden ist, hat sie geprüft, ob es zweifellos unrichtig gewesen war, das Bestehen einer Schuld des Beschwerdeführers gegenüber seinen Eltern zu verneinen. Bei dieser Prüfung ist sie erneut zum Schluss gekommen, dass keine solche Schuld bestanden hatte und dass folglich die Verfügung vom 24. April 2020 respektive der Einspracheentscheid vom 26. November 2020 nicht zweifellos unrichtig gewesen war. In diesem Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob diese Schlussfolgerung richtig ist. Die Beschwerdegegnerin hat argumentiert, da nicht nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer mit der Überweisung von 77’500 Franken an seine Eltern eine bestehende Schuld getilgt habe, müsse die Vermögenshingabe als ein Vermögensverzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer hat das Bestehen der behaupteten Schuld zwar tatsächlich nicht strikt nachweisen können, aber im Sozialversicherungsrecht gilt nach der bundesgerichtlichen Auffassung nicht der im allgemeinen Verwaltungsrecht massgebende Beweisgrad, sondern der reduzierte Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Das bedeutet, dass die strittige Überweisung als eine Schuldentilgung qualifiziert werden muss, wenn anhand sämtlicher Umstände des konkreten Falles mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die behauptete Schuld gegenüber den Eltern tatsächlich bestanden hatte. Der Beschwerdeführer hat im Oktober 2016 im Alter von etwas mehr als 20 Jahren einen Unfall mit schweren Hirnverletzungen erlitten, der zu einer vollständigen Invalidität (Invaliditätsgrad von 77 Prozent) geführt hat. Das IV-Rentenverfahren ist erst im Frühjahr 2020 abgeschlossen worden. Von Oktober 2016 bis März 2020 und auch darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bei seinen Eltern gelebt. Die Eltern haben ihn nicht nur kostenlos bei sich wohnen lassen, sondern sie haben ihm auch die Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und für medizinische Leistungen bezahlt, wie aus ihrer im Verwaltungsverfahren eingereichten Aufstellung hervorgeht. Zudem hat der Beschwerdeführer sich kostenlos bei seinen Eltern verpflegen können. Es liegt auf der Hand, dass die Eltern des Beschwerdeführers sich nach dessen 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte schweren Unfall (moralisch) verpflichtet gesehen haben, für ihn zu sorgen. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass die Eltern ihren Sohn zum Vorneherein unentgeltlich, das heisst ohne eine Entschädigung bei einer späteren Verbesserung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, hätten entschädigen wollen, denn das hätte – angesichts einer dreieinhalb Jahre umfassenden finanziellen Unterstützung – bedeutet, dem Beschwerdeführer („definitiv“) einen sehr hohen Betrag zu schenken, obwohl zu erwarten gewesen war, dass er später Sozialversicherungsleistungen erhalten werde. Eine solche Schenkung muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung als sehr ungewöhnlich bezeichnet werden, was bedeutet, dass handfeste Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten. In aller Regel erfolgt eine solche Unterstützung in einer Notsituation nur vorläufig unentgeltlich respektive unter der Bedingung einer Entschädigung für den Fall, dass die unterstützte Person nachträglich zu Geld kommen, das heisst insbesondere Sozialversicherungsleistungsnachzahlungen für den fraglichen Zeitraum erhalten sollte. Eine solche Unterstützung ist ergänzungsleistungsrechtlich eine private Leistung mit einem ausgesprochenen Fürsorgecharakter im Sinne des Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG oder, wenn sie von nahen Verwandten erbracht wird, eine Verwandtenunterstützung im Sinne des Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG. Ihrem Wesen nach entspricht sie einer „gewöhnlichen“ Fürsorgeleistung der öffentlichen Sozialhilfe im Sinne des Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG. Diese wird nämlich ebenfalls vorläufig unentgeltlich gewährt, denn sie soll ja gerade einer Person zugute kommen, die im Moment finanziell nicht in der Lage ist, für ihren eigenen Lebensbedarf zu sorgen; ihr steht aber immer eine bedingte Rückerstattungspflicht der unterstützten Person gegenüber, wobei die Bedingung erfüllt ist, sobald die unterstützte Person zu Geld kommt. Die bedingte Rückerstattungspflicht verschafft keinen juristisch durchsetzbaren Anspruch, das heisst solange sie nur bedingt besteht, handelt es sich nicht um eine Schuld, die eingefordert werden könnte. Erst wenn die Bedingung erfüllt ist, entsteht der juristisch durchsetzbare Anspruch auf eine Rückerstattung der Unterstützungsleistungen, was bedeutet, dass erst ab jenem Zeitpunkt eine Schuld im Rechtssinne besteht. Aus dem Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers in den Jahren vor der Zusprache von Sozialversicherungsleistungen gegenüber der Steuerbehörde kein Guthaben aus einem dem Beschwerdeführer gewährten Darlehen deklariert haben, lässt sich deshalb nichts ableiten, denn solange der Beschwerdeführer nicht zu Geld gekommen ist, ist er nicht zu einer Rückerstattung der finanziellen Unterstützung verpflichtet gewesen. Eine solche Verpflichtung hätte auch nicht bestanden, wenn die finanzielle Unterstützung von der öffentlichen Sozialhilfe gewährt worden wäre. Dass die Eltern und der Beschwerdeführer nicht im Voraus einen schriftlichen Vertrag geschlossen haben, der eine bedingte Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers vorgesehen hätte, entspricht dem normalen Verhalten (und wäre wohl nur relevant, wenn das Bestehen der bedingten Rückerstattungspflicht strikt nachgewiesen werden müsste). Ein Hinweis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte darauf, dass die Eltern dem Beschwerdeführer die (beachtlichen) finanziellen Unterstützungsleistungen hätten schenken wollen, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung als äusserst ungewöhnlich qualifiziert werden müsste, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht der im August 2016 zwischen dem Vater und dem Beschwerdeführer abgeschlossene Praktikumsvertrag dafür, dass die Eltern dem Beschwerdeführer ihre finanzielle Unterstützung nicht (definitiv) haben schenken wollen. Der dem Vater gehörende Praktikumsbetrieb hat nämlich für die Dauer des Praktikums einen Abzug vom Praktikumslohn als eine Entschädigung für Kost und Logis bei den Eltern vorgenommen, was zeigt, dass die Eltern des Beschwerdeführers ihre finanzielle Unterstützung nicht als eine Schenkung, sondern als eine grundsätzlich rückerstattungspflichtige vorübergehende Hilfeleistung verstanden haben. Die Unterstützung kann auch nicht als ein Kindesunterhalt im Sinne des Art. 277 Abs. 2 ZGB qualifiziert werden, da sich der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum nicht in Ausbildung befunden hat und auch gar nicht ausbildungsfähig gewesen ist. Überwiegend wahrscheinlich haben die Eltern also – ohne eine gesetzliche Verpflichtung – vorübergehend eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abdecken wollen, was bedeutet, dass es sich bei dem freien Logis, der freien Kost und der Übernahme der Krankenkassenprämien etc. um eine – bedingt rückerstattungspflichtige – private Leistung mit einem ausgesprochenen Fürsorgecharakter im Sinne des Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG gehandelt hat (vgl. Ralph Jöhl/ Patricia Usinger, Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 227). Die Unterstützungsleistungen der Eltern haben gemäss der im ersten Einspracheverfahren eingereichten Aufstellung (EL-act. 26) einen Mietanteil, eine Entschädigung für „Essen, Wäsche etc.“, Krankenkassenprämien, Kostenbeteiligungen an Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, verschiedene administrative Gebühren, Auslagen für die (erneute) Führerscheinprüfung sowie Auslagen im Zusammenhang mit Ferienreisen beinhaltet. Die Aufstellung hat nur die Kosten ab Juni 2017 enthalten, was angesichts der Bemerkung: „Ab Ende Ausbildung (1. Juni 2017)“ dahingehend zu interpretieren ist, dass die Eltern die Auslagen bis Ende Mai 2017 als durch den Abzug vom Praktikumslohn abgegolten qualifiziert haben. Den Mietanteil haben sie für 32 Monate berücksichtigt, was dem Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis und mit Januar 2020 entspricht und somit im Einklang mit der Zusprache von Ergänzungsleistungen im Februar 2020 steht. Betraglich haben sich die Eltern an der EL-Anspruchsberechnung orientiert, was selbstverständlich als angemessen qualifiziert werden muss. Die Pauschalentschädigung für „Essen, Wäsche etc.“ ist auf 400 Franken festgesetzt gewesen, was als eher tief, aber durchaus noch angemessen zu qualifizieren ist. Diese Entschädigung haben die Eltern aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht für 32 Monate, sondern für 38 Monate geltend gemacht. Wie sich aus 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, spielt es keine Rolle, ob man 32 × 400 = 12’800 Franken oder 38 × 400 = 15’200 Franken anrechnet. Die Auslagen für Krankenkassenprämien, Kostenbeteiligungen und administrative Gebühren sowie für die erneute Führerscheinprüfung sind detailliert aufgelistet. Die Eltern haben zwar die entsprechenden Belege nicht eingereicht, aber es ist kein Grund ersichtlich, der gegen die Korrektheit der akkurat geführten Liste sprechen würde, weshalb die Auflistung als überwiegend wahrscheinlich zutreffend zu qualifizieren ist. Das gesamte Ausgabentotal beläuft sich auf 71’638.65 Franken oder, wenn man die Entschädigung für „Essen, Wäsche etc.“ nur für 32 statt für 38 Monate berücksichtigt, auf 69’238.65 Franken. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin im ursprünglichen Verwaltungsverfahren vom damaligen Vermögen des Beschwerdeführers eine – mit der Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen neu entstandene – Schuld von mindestens 69’238.65 Franken hätte in Abzug bringen müssen. Damit hätte ein Nettovermögen resultiert, das unterhalb des Vermögensfreibetrages von 37’500 Franken gelegen hätte: 84’422 – 69’239 = 15’183 Franken. Die in der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 24. April 2020 respektive im Einspracheentscheid vom 26. November 2020 enthaltene Anrechnung eines (fiktiven) Vermögensverzehrs von 3’128 Franken als Einnahme erweist sich folglich als zweifellos unrichtig im Sinne des Art. 53 Abs. 2 ATSG. Die Berichtigung dieses Fehlers ist von erheblicher Bedeutung, weil sie sich massgeblich auf den Betrag der dem Beschwerdeführer zustehenden Ergänzungsleistung auswirkt. Die Beschwerdegegnerin ist als objektive Rechtsanwenderin selbstverständlich daran interessiert gewesen, dem Legalitätsprinzip und dem Gleichbehandlungsgebot zum vollen Durchbruch zu verhelfen. Wäre sie bereits im am 12. Januar 2021 abgeschlossenen Wiedererwägungsverfahren oder im am 8. April 2021 abgeschlossenen Einspracheverfahren zum Schluss gelangt, dass die Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 26. November 2020 eine Auswirkung auf die Höhe der Ergänzungsleistung habe, hätte sie die Korrektur deshalb ex tunc vorgenommen, das heisst rückwirkend per Anspruchsbeginn am 1. Oktober 2018. Sie hat also den Betrag der Ergänzungsleistung nur deshalb erst per 1. Februar 2021 korrigiert, weil sie fälschlicherweise angenommen hat, die wiedererwägungsweise Überprüfung des Einspracheentscheides vom 26. November 2020 führe zum selben Resultat wie die damalige Prüfung der Rechtmässigkeit der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 24. April 2020. Der in der Verfügung vom 12. Januar 2021 respektive im Einspracheentscheid vom 8. April 2021 enthaltene Wirkungszeitpunkt steht damit einer Korrektur ex tunc nicht entgegen. Das bedeutet, dass die Ergänzungsleistung grundsätzlich rückwirkend per 1. Oktober 2018 zu korrigieren ist. 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Für die Zeit von Oktober 2018 bis und mit Dezember 2019 hat die Beschwerdegegnerin bereits im ursprünglichen Verfahren keinen (fiktiven) Vermögensverzehr berücksichtigt, weil der Beschwerdeführer in jenem Zeitraum effektiv noch über kein Vermögen verfügt hatte. Somit besteht weiterhin ein Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von 1’286 Franken für die Monate Oktober bis und mit Dezember 2018 und von 939 Franken für das Jahr 2019. Die Anspruchsberechnung für die Monate Januar bis und mit März 2020 ist zu korrigieren: Das Einnahmentotal muss um den von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Betrag des (fiktiven) Vermögensverzehrs von 1’286 Franken reduziert werden, wodurch sich der Ausgabenüberschuss um eben diesen Betrag von 9’856 Franken auf 11’142 Franken pro Jahr erhöht. Der Beschwerdeführer hat für die Monate Januar bis und mit März 2020 also einen Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von 929 Franken. Für den Monat April ist der Ausgabenüberschuss von 8’776 Franken um den von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Betrag von 2’366 Franken als (fiktiver) Vermögensverzehr zu erhöhen, sodass sich ein Ausgabenüberschuss von 11’142 Franken und damit ein EL-Anspruch von 929 Franken für den Monat April 2020 ergibt. Für die Zeit ab Mai 2020 ist ebenfalls ein Ausgabenüberschuss von 11’142 Franken zu berücksichtigen (= 8’014 + 3’128 Franken), sodass auch für die Zeit ab Mai 2020 ein Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von 929 Franken besteht. Für die Zeit ab Januar 2021 resultiert trotz des (wohl im Verlauf des Jahres 2020) erhöhten Gesamtbetrag des Vermögens weiterhin ein Nettovermögen von weniger als 37’500 Franken, denn selbst wenn man die Differenz zwischen der minimalen Schuld von 69’239 Franken und der Überweisung von 77’500 Franken vollumfänglich als einen Vermögensverzicht qualifizieren und zum effektiv noch vorhandenen Vermögen von 17’566 Franken addieren würde, beliefe sich der Gesamtbetrag auf lediglich 25’827 Franken. Der tiefe Maximalbetrag eines allfälligen Vermögensverzichtes hätte lediglich einen minimalen Ertrag abgeworfen: Mit dem effektiv vorhandenen Vermögen von 17’566 Franken hat der Beschwerdeführer einen Vermögensertrag von 6.47 Franken erwirtschaftet (vgl. EL-act. 15), was einem Zinssatz von 0,0368 Prozent entspricht, weshalb für den Maximalbetrag eines allfälligen Vermögensverzichtes höchstens ein (fiktiver) Ertrag von (77’500 – 69’239) Franken × 0,0368 Prozent = 3.04 Franken berücksichtigt werden könnte. Folglich muss der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Ausgabenüberschuss von 6’863 Franken um den zu Unrecht berücksichtigten (fiktiven) Vermögensverzehr von 4’337 Franken und um den um 20 Franken zu hohen (fiktiven) Vermögensverzichtertrag korrigiert werden, sodass sich ein Ausgabenüberschuss von 11’220 Franken ergibt. Der Beschwerdeführer hat für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 folglich einen Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von 935 Franken. 2.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2021 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird eine monatliche Ergänzungsleistung von 1’286 Franken für die Zeit ab dem 1. Oktober 2018, von 939 Franken für die Zeit ab dem 1. Januar 2019, von 929 Franken für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 und von 935 Franken für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 zugesprochen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Vollzug, das heisst die Nachzahlung von Ergänzungsleistungen infolge der Korrektur des materiellen Anspruchs rückwirkend ab dem 1. Januar 2020, gehört nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Da die Drittauszahlung der kantonalen Durchschnittsprämie an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ebenfalls zum Vollzug gehört, wird sie im Dispositiv dieses Urteils nicht berücksichtigt, das heisst die im Dispositiv genannten Beträge enthalten jeweils jenen Teil der Ergänzungsleistungen, der direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung auszubezahlen ist. Diesbezüglich wird sich auf der Vollzugsebene allerdings ohnehin kein Handlungsbedarf ergeben. 2.6. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.01.2022 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG. Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG. Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG. Vermögensverzicht. Angebliche Rückzahlung für unentgeltlich erbrachte Unterstützungsleistungen. Frage nach der Qualifikation der in natura geleisteten Unterstützung: familienrechtliche Unterhaltspflicht, Verwandtenunterstützung oder private Leistung mit einem ausgesprochenen Fürsorgecharakter? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2022, EL 2021/20).
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2026-05-12T20:36:03+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen