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St.Gallen Versicherungsgericht 25.01.2022 EL 2021/15

25. Januar 2022·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,732 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Art. 52 ATSG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Qualifikation einer Eingabe als Einsprache gegen eine Verfügung, mit der der EL-Anspruch rückwirkend ab 1. November 2017 neu festgesetzt worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat anstelle eines Einspracheentscheids eine Revisionsverfügung erlassen und den EL-Anspruch rückwirkend ab 1. Januar 2019 angepasst; gegen diese Verfügung ist erneut eine Einsprache erhoben worden. Ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids wegen Verletzung von Art. 17 Abs. 2 ATSG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2022, EL 2021/15).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2021/15 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 09.08.2022 Entscheiddatum: 25.01.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 25.01.2022 Art. 52 ATSG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Qualifikation einer Eingabe als Einsprache gegen eine Verfügung, mit der der EL-Anspruch rückwirkend ab 1. November 2017 neu festgesetzt worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat anstelle eines Einspracheentscheids eine Revisionsverfügung erlassen und den EL-Anspruch rückwirkend ab 1. Januar 2019 angepasst; gegen diese Verfügung ist erneut eine Einsprache erhoben worden. Ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids wegen Verletzung von Art. 17 Abs. 2 ATSG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2022, EL 2021/15). Entscheid vom 25. Januar 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. EL 2021/15 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV (Anspruch und Rückforderung) Sachverhalt A.   A.___ bezog seit dem 1. Dezember 2014 Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30, nachfolgend: ordentliche Ergänzungsleistungen) und (infolge Anrechnung eines erhöhten Mietzinsanteils) nach dem kantonalen Ergänzungsleistungsgesetz (ELG/SG, sGS 351.5, nachfolgend: ausserordentliche Ergänzungsleistungen) zu einer Altersrente der AHV (EL-act. 92). Der Mietzins inklusive Nebenkosten betrug Fr. 1'520.-- monatlich (exklusive Parkplatzkosten von Fr. 120.--). Die EL-Durchführungsstelle zog davon als Kosten für den TV-/Radioanschluss pauschal Fr. 20.-- ab und berücksichtigte den (kombinierten) Maximalbetrag von Fr. 17'600.-- (Fr. 13'200.-- + Fr. 4'400.--, vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung in Verbindung mit Art. 6 ELG/SG in der bis 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung). Als Ertrag aus Sparguthaben berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle einen Betrag von Fr. 13.--. Die EL-Bezügerin erzielte als C.___ ein Erwerbseinkommen von Fr. 6'240.-- pro Jahr. A.a. Mit einer Verfügung vom 6. Dezember 2017 passte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. November 2017 infolge Ausscheidung von Unterhaltsbeiträgen des Ex-Ehemannes der EL-Bezügerin an (EL-act. 80). Der in der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigte Mietzins betrug unverändert Fr. 17'600.-und der Ertrag aus Sparguthaben betrug unverändert Fr. 13.--. A.b. Im Dezember 2018 leitete die EL-Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (EL-act. 72). Die EL-Bezügerin gab am 10. März 2019 an (EL-act. 67, 68), der Mietzins inklusive Nebenkosten betrage A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 1'380.--. Aus einer Beilage zur Steuererklärung 2016 war ersichtlich, dass die EL- Bezügerin (neben dem Erwerbseinkommen als C.___) ein Erwerbseinkommen als Selbstständigerwerbende erzielt hatte (EL-act. 66-12). Die EL-Durchführungsstelle bat die EL-Bezügerin am 17. Januar 2020 um Angaben und Unterlagen betreffend den Mietzins und das Erwerbseinkommen als Selbstständigerwerbende (EL-act. 59). Am 25. Februar 2020 erinnerte sie die EL-Bezügerin an die Anfrage und drohte unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) an, bei Nichteinreichung der notwendigen Unterlagen die Ergänzungsleistungen per 31. März 2020 einzustellen (EL-act. 54). Mit einer Verfügung vom 19. März 2020 stellte sie die Ergänzungsleistungen per 31. März 2020 ein (EL-act. 53). Am 6. April 2020 gingen bei der EL-Durchführungsstelle (Steuer-)Unterlagen ein (EL-act. 51). Die EL-Bezügerin gab an, dass der Mietzins seit dem 1. Oktober 2017 Fr. 1'500.-- (inklusive Nebenkosten und Parkplatzkosten) betrage. Mit einer Verfügung vom 10. April 2020 berechnete die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. November 2017 neu (EL-act. 44). Sie berücksichtigte ab 1. November 2017 als Betrag für den Mietzins (aufgrund des gesunkenen Mietzinses) Fr. 16'320.-- (Fr. 13'200.-- + Fr. 3'120.--) und als Ertrag aus Sparguthaben Fr. 7.--. Ab 1. Januar 2018 berücksichtigte sie ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit als Selbstständigerwerbende von Fr. 4'754.--, einen Betrag für den Mietzins von Fr. 14'216.-- (Fr. 13'200.-- + Fr. 1'016.--) und einen Ertrag aus Sparguthaben von Fr. 1.--. Den Ertrag aus Sparguthaben übernahm die EL- Durchführungsstelle aus der Veranlagungsberechnung zur Kantons- und Gemeindesteuer 2016 und 2017 (vgl. die Steuerauskünfte vom 17. Januar 2020, ELact. 57, 58). Das Einkommen als Selbstständigerwerbende für das Jahr 2018 übernahm sie aus der Veranlagungsberechnung zur Kantons- und Gemeindesteuer 2018 (ELact. 51-5). Da das Steueramt als Gewinnungskosten für die Erzielung dieses Einkommens einen Mietzinsanteil von Fr. 2'104.-- akzeptiert hatte (EL-act. 51-6), zog die EL-Durchführungsstelle diesen Betrag vom Mietzins ab. Den Betrag von Fr. 4'754.-berücksichtigte sie als Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit auch für die Jahre 2019 und 2020. Zur Begründung gab sie an, die Neuberechnung sei aufgrund der Anpassung des Mietzinses per November 2017 und der selbstständigen Erwerbstätigkeit per Januar 2018 erfolgt. Sie habe das Einkommen gemäss der Steuerveranlagung 2018 angerechnet. Die EL-Bezügerin ziehe bei dieser A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbstätigkeit Mietkosten von ihrer Wohnung als Gewinnungskosten ab. Der "gewährte" Mietzins von Fr. 2'104.-- sei vom Steueramt festgelegt worden. Somit werde dieser Betrag ab Januar 2018 von den Mietausgaben in Abzug gebracht. Aus der Neuberechnung der Ergänzungsleistung resultierte eine Rückforderung betreffend den EL-Anspruch ab 1. November 2017 bis 31. März 2020 von Fr. 14'929.-- (Fr. 7'101.-- ordentliche Ergänzungsleistungen, Fr. 7'828.-- ausserordentliche Ergänzungsleistungen, vgl. die Beträge der ursprünglich zugesprochenen ordentlichen und ausserordentlichen Ergänzungsleistungen mit den jeweiligen Beträgen in der Verfügung vom 10. April 2020) und eine Nachzahlung betreffend den EL-Anspruch ab 1. April 2020 bis 30. April 2020 von Fr. 355.-- (Fr. 270.-- ordentliche Ergänzungsleistungen, Fr. 85.-- ausserordentliche Ergänzungsleistungen), also eine Rückforderung von Fr. 14'574.-- netto (Fr. 6'831.-- ordentliche Ergänzungsleistungen, Fr. 7'743.-- ausserordentliche Ergänzungsleistungen). In einer als "Einsprache auf Verfügung" bezeichneten Eingabe vom 1. Mai 2020 (Posteingang: 1. Mai 2020) führte die EL-Bezügerin aus (EL-act. 41), Bezug nehmend auf die Verfügung vom 10. April 2020 bitte sie um Teilerlass und Stundung der Rückforderung 2018 sowie um eine Neuberechnung der Jahre 2019 und 2020. Sie sei aufgrund der Steuererklärung 2018 von einem Einkommen als Selbstständigerwerbende von Fr. 618.05 ausgegangen. Die Veranlagungsberechnung des Steueramts habe dann ein Einkommen von Fr. 4'754.-- ergeben. Die Auswirkung dessen auf die Ergänzungsleistungen sei ihr nicht bewusst gewesen. Sie könne den Betrag von Fr. 6'540.-- (Rückforderungsbetrag betreffend EL-Anspruch ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018) nicht zurückzahlen. Sie bitte um einen Erlass von Fr. 4'000.-- und um die Möglichkeit, den Restbetrag über eine monatliche Ratenzahlung von Fr. 100.-- zu begleichen. In Absprache mit Frau B.___ von der EL- Durchführungsstelle werde sie im Mai eine Kopie der Steuererklärung 2019 einreichen mit der Bitte, die Ergänzungsleistung neu zu berechnen und bis dahin die Rückforderung betreffend den EL-Anspruch der Jahre 2019 und 2020 auszusetzen. Am 12. Mai 2020 teilte Frau B.___ der EL-Bezügerin mit, sie bestätige den Eingang der Einsprache und des Erlassgesuches (EL-act. 40). Sie bitte die EL-Bezügerin, bis 15. Juni 2020 weitere Unterlagen zur Neuberechnung einzureichen. Mit einer wiederum als "Einsprache auf Verfügung" bezeichneten Eingabe vom 30. Mai 2020 reichte die EL-Bezügerin weitere Unterlagen ein (EL-act. 39). Sie hielt fest, "wie im Schreiben vom 5. Mai vereinbart" stelle sie die Steuererklärung 2019 zu. Am 10. Juni 2020 bestätigte A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Frau B.___ der EL-Bezügerin die Einreichung der Unterlagen zur Neuberechnung des Einkommens aus der Tätigkeit als Selbstständigerwerbende und hielt fest, sie werde für die Neuberechnung die definitive Steuerveranlagung 2019 abwarten. Sobald diese erstellt sei, werde die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Januar 2019 bis laufend anpassen (EL-act. 37). Am 19. Juli 2020 reichte die EL- Bezügerin die Veranlagungsberechnung zur Kantons- und Gemeindesteuer 2019 sowie Unterlagen betreffend die Beendigung der Tätigkeit als C.___ per Ende Juni 2020 ein (EL-act. 36). Das Einkommen aus der Tätigkeit als Selbstständigerwerbende im Jahr 2019 betrug Fr. 3'362.-- (EL-act. 36-5). Die EL-Bezügerin gab an, infolge der Corona- Pandemie habe sie ab 16. März bis 26. April (gemeint: 2020) dem Nebenerwerb als D.___ nicht nachgehen können. Mit einer Verfügung vom 19. August 2020 berechnete die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2019 neu (EL-act. 28). Sie berücksichtigte ab 1. Januar 2019 ein Einkommen aus der Tätigkeit als D.___ von Fr. 3'362.-- und ab 1. Januar 2020 von Fr. 2'801.-- (zehn Zwölftel von Fr. 3'362.--) pro Jahr. Ab 1. März 2020 bis 30. April 2020 berücksichtigte sie kein Einkommen aus der Tätigkeit als D.___. Vom Betrag für den Mietzins zog sie ab 1. Januar 2019 Fr. 2'309.60 und ab 1. Januar 2020 Fr. 1'924.66 (zehn Zwölftel von Fr. 2'309.60) ab. Ab 1. März 2020 bis 30. April 2020 machte sie keinen Abzug vom Mietzins. Der Mietzins betrug damit ab 1. Januar 2019 Fr. 14'011.-- (Fr. 13'200.-- + Fr. 811.--), ab 1. Januar 2020 Fr. 14'396.-- (Fr. 13'200.-- + Fr. 1'196.--), ab 1. März 2020 Fr. 16'320.-- (Fr. 13'200.-- + Fr. 3'120.--) und ab 1. Mai 2020 Fr. 14'396.-- (Fr. 13'200.-- + Fr. 1'196.--). Ab 1. Juli 2020 berücksichtigte sie das Einkommen aus der Tätigkeit als C.___ nicht mehr. Zur Begründung gab sie an, die Neuberechnung sei aufgrund der Anpassung des Erwerbseinkommens als Selbstständige per Januar 2019 und ohne das Erwerbseinkommen als C.___ per Juli 2020 erfolgt. Aufgrund des Corona-Virus habe die EL-Bezügerin vom 16. März bis 26. April 2020 der Tätigkeit als D.___ nicht nachgehen können. Für die Monate März und April werde deshalb kein Einkommen aus dieser Tätigkeit berücksichtigt. Da die EL-Bezügerin beim Einkommen Abzüge für die Mietausgaben geltend gemacht habe, würden diese von den Mietausgaben in Abzug gebracht. Das Einkommen und der Mietabzug für das Jahr 2020 seien anteilsmässig mit dem Stand 2019 berechnet worden. Aus dieser Neuberechnung resultierte eine Nachzahlung betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2019 bis 31. August 2020 von Fr. 3'034.-- (Fr. 2'798.-- ordentliche Ergänzungsleistungen, Fr. 236.-- ausserordentliche A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistungen, vgl. die Beträge der mit der Verfügung vom 10. April 2020 zugesprochenen ordentlichen und ausserordentlichen Ergänzungsleistungen mit den jeweiligen Beträgen in der Verfügung vom 19. August 2020). Mit einer Mitteilung vom 18. August 2020 hatte die EL-Durchführungsstelle der EL-Bezügerin die Verrechnung der Nachzahlung mit der Rückforderung von Fr. 14'574.-- angezeigt (EL-act. 27). Der Restbetrag der Rückforderung belief sich damit auf Fr. 11'540.-- (Fr. 4'033.-ordentliche Ergänzungsleistungen, Fr. 7'507.-- ausserordentliche Ergänzungsleistungen). Die EL-Bezügerin erhob am 6. September 2020 eine Einsprache gegen die Verfügung vom 19. August 2020 (EL-act. 25). Sie bat um eine Überprüfung der Berechnungen, da diese unverändert aus der "Veranlagung" vom 10. April 2020 übernommen worden seien. Sie habe alle geforderten Unterlagen eingereicht. Daraus sei ersichtlich, wieviel sie aus ihrer Tätigkeit als D.___ in den Jahren 2017, 2018 und 2019 erwirtschaftet habe. Diese Einnahmen deckten sich bei Weitem nicht mit der Rückforderung. Die EL-Durchführungsstelle vermerkte auf dem Schreiben vom 6. September 2020, dass mit einem Schreiben vom 1. Mai 2020 eine Einsprache gegen die Verfügung vom 10. April 2020 erhoben worden sei. Das Schreiben sei als Anpassungsgesuch ab 1. Januar 2019 behandelt worden (vgl. auch die Notiz im Feststellungsblatt: "Einsprache innerhalb Rechtsmittelfrist, daher als Mutation bearbeitet", EL-act. 35). A.g. Am 15. Dezember 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die EL-Bezügerin im Rahmen des Einspracheverfahrens auf eine mögliche Verschlechterung (reformatio in peius) hin, da der Erwerbsausfall vom 16. März 2020 bis 26. April 2020 in der EL- Berechnung "doppelt" berücksichtigt worden war (bei der Berechnung des Jahreseinkommens 2020 [zehn Zwölftel des Jahreseinkommens 2019] und des Mietzinsabzugs als Gewinnungskosten [zehn Zwölftel des Mietzinsabzugs 2019] sowie bei der Nichtanrechnung eines Einkommens aus der Tätigkeit als D.___ und eines Mietzinsabzugs in den Monaten März und April 2020, EL-act. 20). Die EL-Bezügerin zog die Einsprache nicht zurück. A.h. Mit einem Entscheid vom 18. Februar 2021 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 19. August 2020 ab, legte den EL-Anspruch ab 1. Januar 2020 neu fest und setzte den daraus resultierenden Rückforderungsbetrag auf Fr. 319.-- fest (EL-act. 11). In den Ausführungen zum Sachverhalt hielt sie fest, die A.i. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung vom 10. April 2020 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In den Erwägungen gab sie an, in der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2020 habe die EL-Durchführungsstelle das Erwerbseinkommen gemäss der Steuerveranlagung 2019 angepasst. Ebenso sei die Berechnung ohne das Erwerbseinkommen als C.___ ab Juli 2020 vorgenommen worden. Richtig sei, dass für die Monate März und April 2020 kein Einkommen aus der Tätigkeit als D.___ angerechnet und kein Mietzinsabzug vorgenommen worden seien. Jedoch seien die Beträge für den restlichen Zeitraum des Jahres 2020 nur für zehn (statt zwölf) Monate berechnet worden. Der EL-Bezügerin sei deshalb zu viel Ergänzungsleistung ausbezahlt worden. Sie berechnete für die Zeit ab 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 einen Rückforderungsbetrag von Fr. 319.-- (Fr. 159.-ordentliche Ergänzungsleistungen, Fr. 160.-- ausserordentliche Ergänzungsleistungen, vgl. die Beträge der mit der Verfügung vom 19. August 2020 zugesprochenen ordentlichen und ausserordentlichen Ergänzungsleistungen mit den jeweiligen Beträgen in den Berechnungsblättern zum Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021). Mit einer Verfügung vom 26. Februar 2021 setzte die EL-Durchführungsstelle den Anspruch auf Ergänzungsleistung ab 1. März 2021 neu fest (EL-act. 7). Sie gab an, aufgrund der Einsprache sei festgestellt worden, dass das Einkommen und der Mietzins falsch angerechnet worden seien (vgl. Schreiben vom 15. Dezember 2020). Damit nicht weiterhin zu viel Ergänzungsleistung ausgerichtet werde, würden die Änderungen ab dem Folgemonat vorgenommen. A.j. Mit einem Entscheid vom 18. März 2021 ersetzte die EL-Durchführungsstelle den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 (EL-act. 5). Sie wies die Einsprache erneut ab, legte den EL-Anspruch ab 1. Januar 2020 bis 28. Februar 2021 neu fest und setzte den daraus resultierenden Rückforderungsbetrag auf Fr. 760.-- fest. In den Ausführungen zum Sachverhalt gab sie an, nach dem Versand des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2021 sei festgestellt worden, dass unterlassen worden sei, die Rückforderung vom August 2020 bis Februar 2021 in die Ziffer 3 des Dispositivs aufzunehmen. Dies sei zu korrigieren. Sie berechnete für die Zeit ab 1. Januar 2020 bis 28. Februar 2021 einen Rückforderungsbetrag von Fr. 760.-- (Fr. 440.-- ordentliche Ergänzungsleistungen, Fr. 320.-- ausserordentliche Ergänzungsleistungen, vgl. die Beträge der mit den Verfügungen vom 19. August 2020 und vom 18. Dezember 2020 zugesprochenen ordentlichen und ausserordentlichen A.k. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Ergänzungsleistungen mit den jeweiligen Beträgen in den Berechnungsblättern zu den Einspracheentscheiden vom 18. Februar 2021 und 18. März 2021). Die EL-Bezügerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 19. März 2021 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 (act. G 1). Sie beantragte sinngemäss die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Rückforderung. Sie führte aus, sie habe sich den Betrag der Rückforderung von Fr. 14'574.-- in der Verfügung vom 10. April 2020 nicht erklären können, weshalb sie und später auch ihr Sohn sich an Frau B.___ gewandt hätten. Es habe sich herausgestellt, dass die Rückforderung auf einer Einschätzung (gemeint wohl: des Einkommens aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit) basiert habe, sodass sie am 1. Mai 2020 eine Einsprache erhoben und die geforderten Dokumente mit Schreiben vom 30. Mai 2020 und 19. Juli 2020 nachgereicht habe. In der "überarbeiteten" Verfügung vom 19. August 2020 mit den Anpassungen der Jahre 2019 und 2020 sei die Rückforderung von Fr. 14'574.-- unverändert übernommen worden. Sie habe deshalb am 6. September 2020 erneut eine Einsprache erhoben. Im Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 sei ebenfalls nicht auf die Überprüfung eingegangen worden. Ihre Einsprache sei ohne eine für sie nachvollziehbare Begründung abgewiesen worden. Es gehe ihr um eine korrekte Beurteilung der Rückforderung. Sie bitte das Gericht, ihren Fall zu prüfen. Am 7. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2021 (act. G 3). Sie gab an, sie sei sich nicht sicher, ob dieser Entscheid ihre Einsprache (recte: Beschwerde) auf den Entscheid vom 18. Februar 2021 ausser Kraft setze. Sie halte an den Ausführungen in der Beschwerde vom 19. März 2021 fest. Zur Änderung gegenüber dem Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 habe sie keine Beanstandungen. Beim nochmaligen Durchlesen sei ihr bei Ziffer 2 zum Sachverhalt eine Aussage aufgefallen, die ihrer Ansicht nach nicht korrekt sei. Es sei dargelegt worden, dass die Verfügung vom 10. April 2020 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Sie und auch ihr Sohn hätten sich telefonisch bei der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erkundigt und eine Einsprache gegen die Verfügung eingereicht (Schreiben vom 1. Mai 2020). Sie habe darum gebeten, den Betrag neu zu berechnen, da dieser auf einer Einschätzung beruht habe. Dies sei ihr bis jetzt verweigert worden. B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin beantragte am 6. Mai 2021, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (act. G 5). In den Ausführungen zum Sachverhalt hielt die Beschwerdegegnerin fest, mit Eingabe vom 1. Mai 2020 habe die Beschwerdeführerin um einen Teilerlass und Stundung der Rückforderung des Jahres 2018 gebeten und ein Anpassungsgesuch für die Jahre 2019 und 2020 gestellt. Da die Jahre 2017 und 2018 unangefochten geblieben seien und die Beschwerdeführerin bloss eine Anpassung aufgrund der definitiven Steuerveranlagungszahlen verlangt habe, sei mit ihr vereinbart worden, dies als Anpassungsgesuch zu behandeln, sobald die in Aussicht gestellten Dokumente vorlägen (EL-act. 39-1, 37, 35-1). Die Verfügung vom 10. April 2020 sei daher in Rechtskraft erwachsen. Zur Begründung gab sie in Bezug auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 an, der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 sei durch den Einspracheentscheid vom 18. März 2021 ersetzt worden. Mangels eines Anfechtungsobjekts sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. In Bezug auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2021 machte sie im Wesentlichen geltend, mit der Verfügung vom 19. August 2020 sei "grundsätzlich" die Rückforderungsverfügung vom 10. April 2020 angepasst worden. Dies sei jedoch nicht erfolgt, indem die Verfügung vom 10. April 2020 aufgehoben worden sei, sondern in der Form einer Anpassungsverfügung, welche eine Nachzahlung zur Folge gehabt habe. Die Verfügung vom 10. April 2020 sei bestehen geblieben und unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weil das Anliegen der Beschwerdeführerin als Anpassungsgesuch behandelt worden sei (das Teilerlassgesuch sei noch pendent). Die Beschwerdeführerin beklage eine Intransparenz der Rückforderungssumme und rüge, dass die Rückforderung höher sei als ihre erzielten Einnahmen. Sie lasse dabei jedoch unberücksichtigt, dass der Hauptteil der Rückforderung durch die nicht gemeldete Mietzinsreduktion verursacht worden sei. Da die Verfügung vom 10. April 2020 rechtskräftig sei, könne die darin festgesetzte Rückforderung gerichtlich nicht mehr überprüft werden. Anfechtungsgegenstand bilde der Einspracheentscheid vom 18. März 2021. Zur Berechnung und den Umständen verweise sie auf die Ausführungen im Einspracheentscheid und beantrage die Abweisung der Beschwerde. B.b. Mit einer Replik vom 13. Juni 2021 machte die Beschwerdeführerin geltend (act. G 7), die Beschwerdegegnerin wehre sich "mit Händen und Füssen" gegen eine Überprüfung der Rückforderung von Fr. 14'574.--. Sie habe dargestellt, dass die B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Die Beschwerdeführerin hat eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 und eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2021 erhoben. In beiden Einspracheentscheiden hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 19. August 2020 betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2019 bis zum Verfügungszeitpunkt (und im Einspracheentscheid vom 18. März 2021 darüber hinaus bis zum 28. Februar 2021) auf deren Rechtmässigkeit überprüft. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs der beiden Beschwerden ist es gerechtfertigt, diese in einem Verfahren zu behandeln. Dem Umstand, dass es sich um zwei Beschwerden handelt, wird mit einer entsprechenden Trennung in den Erwägungen und im Dispositiv Rechnung getragen. 2.

Die Beschwerdegegnerin hat den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 mit dem Einspracheentscheid vom 18. März 2021 integral ersetzt. Das Beschwerdeverfahren und das Rekursverfahren (vgl. E. 3) gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 sind damit mangels eines Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden. Sie sind deshalb abzuschreiben. 3.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2020 setzt sich notwendigerweise aus zwei Entscheiden zusammen, nämlich aus einer Überprüfung des Anspruchs auf ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistungen und auf ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019, deren Neufestsetzung ab 1. Januar 2020 und den daraus resultierenden Nachzahlungen bzw. Rückforderungen. Die Beschwerde vom 7. April 2021 richtet sich sowohl gegen den Einspracheentscheid betreffend die ordentlichen Ergänzungsleistungen als auch gegen Rückforderung rechtskräftig sei und nicht mehr angefochten werden könne. Sollte das Vorgehen mit der Einsprache vom 1. Mai 2020 so falsch gewesen sein, würde das bedeuten, dass ein einfacher Bürger nur noch mit anwaltlicher Hilfe Aussicht auf Gehör erhalte. Mit einer Duplik vom 13. August 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an den Anträgen und Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest (act. G 9). B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Einspracheentscheid betreffend die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen. Sie ist bei genauer Betrachtung also eine Kombination aus einer Beschwerde im Sinne der Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinten Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) betreffend die ordentlichen Ergänzungsleistungen und aus einem kantonalrechtlichen Rekurs im Sinne der Art. 40 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP/SG, sGS 951.1) betreffend die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen. Die gemeinsame Behandlung im Einsprache- und im Beschwerdeverfahren hat nur verfahrensökonomische Gründe gehabt; die beiden Streitgegenstände können dadurch nicht zu einem Streitgegenstand "verschmolzen" sein. Den Parteien steht es deshalb frei, nur den Beschwerdeentscheid betreffend die ordentlichen Ergänzungsleistungen beim Bundesgericht oder nur den Rekursentscheid betreffend die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen beim Verwaltungsgericht anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Aufteilung des Dispositivs Rechnung getragen. 4.

Die Beschwerdegegnerin hat nach der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 43 Abs. 3 ATSG mit einer Verfügung vom 19. März 2020 die Ergänzungsleistungen per 31. März 2020 eingestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin im April 2020 die für die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen notwendigen Unterlagen eingereicht hat, hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 10. April 2020 erlassen, mit der sie den EL- Anspruch rückwirkend ab 1. November 2017 neu festgesetzt hat. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist korrekt gewesen, denn das Mahn- und Bedenkzeitverfahrens hat zum Zweck, auf die versicherte Person Druck auszuüben, damit sie ihrer Mitwirkungspflicht nachkommt und das Verfahren ordnungsgemäss weitergeführt werden kann. Kommt sie ihrer Mitwirkungspflicht nach und reicht sie die für die Weiterführung oder den Abschluss des Verfahrens notwendigen Unterlagen ein, ist der Zweck erreicht, weshalb die Einstellungsverfügung (als verfahrensleitende Verfügung) dahinfällt (vgl. Tobias Bolt, Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung, in: JaSo 2016, S. 176 ff.). Die Verfügung vom 19. März 2020 ist mit dem Eingang der Unterlagen am 6. April 2020 also dahingefallen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Verfahren zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen mit dem Erlass der Verfügung vom 10. April 2020 hat abschliessen können. 5.   Die Beschwerdegegnerin hat geltend gemacht, die Verfügung vom 10. April 2020 sei unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen; die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2020 sei ein Anpassungsgesuch gewesen. Die 5.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin hat demgegenüber vorgebracht, sie habe am 1. Mai 2020 eine Einsprache gegen die Verfügung vom 10. April 2020 erhoben. Im Folgenden ist zu prüfen, wie die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2020 zu qualifizieren ist. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Laut Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 930.11) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Eine schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Abs. 4). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Abs. 5). Eine Einsprache setzt voraus, dass die versicherte Person eine Einsprache hat erheben wollen (Anfechtungswille). Dieser Wille manifestiert sich insbesondere durch die Verwendung des Begriffs Einsprache und durch die Erfüllung der Einsprachevoraussetzungen. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, ist – auch mit Blick auf die Eruierung des Einsprachewillens – gegebenenfalls eine Nachfrist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen (Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 52 N 38). 5.2. Die Beschwerdeführerin hat das Schreiben vom 1. Mai 2020 als "Einsprache auf Verfügung" bezeichnet. Allein schon daraus geht ihr Anfechtungswille hervor. Sie hat das Schreiben innert der Einsprachefrist von 30 Tagen an die Beschwerdegegnerin als verfügende Behörde adressiert und sie hat dieses unterzeichnet. Aus dem Schreiben geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 10. April 2020 insofern nicht einverstanden gewesen ist, als diese die EL-Anspruchsberechnung für die Jahre 2019 und 2020 betroffen hat. Die Beschwerdeführerin hat nämlich um eine Neuberechnung des EL-Anspruchs und um eine "Aussetzung" der Rückforderung für diese Zeitperioden gebeten (hinsichtlich der Rückforderung betreffend den EL- Anspruch für das Jahr 2018 hat sie hingegen um einen Teilerlass und eine Ratenzahlung ersucht). Sie hat dies damit begründet, dass für sie schwer nachvollziehbar sei, dass sie mehr zurückzahlen müsse, als sie erwirtschaftet habe. Sie hat (in Absprache mit Frau B.___) in Aussicht gestellt, im Mai 2020 eine Kopie der Steuererklärung 2019 einzureichen. Offenkundig ist sie der Auffassung gewesen, das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Erwerbseinkommen für die Jahre 2019 und 2020 aus der Tätigkeit als D.___ sei zu hoch. Die Eingabe vom 1. Mai 2020 enthält somit ein Rechtsbegehren und eine Begründung. Damit sind die Voraussetzungen für das Erheben einer Einsprache erfüllt gewesen. Die Eingabe vom 1. Mai 2020 ist daher als Einsprache zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin ist zunächst offenbar 5.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ebenfalls der Auffassung gewesen, dass die Eingabe vom 1. Mai 2020 eine Einsprache sei, denn sie hat am 12. Mai 2020 den Eingang der Einsprache (und des Erlassgesuchs) bestätigt. Am 30. Mai 2020 hat die Beschwerdeführerin mit einer erneut als Einsprache bezeichneten Eingabe die Steuererklärung 2019 eingereicht. Sie hat darin auf ein Schreiben vom 5. Mai 2020 Bezug genommen, worin vereinbart worden sei, dass sie die Steuererklärung 2019 einreichen werde. Die Beschwerdeführerin kann damit nur das Schreiben vom 1. Mai 2020 gemeint haben, denn sie hat in diesem Schreiben in Aussicht gestellt, im Mai 2020 die Steuererklärung 2019 einzureichen. Aus den weiteren Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte für die Existenz eines Schreibens vom 5. Mai 2020. Die von der Beschwerdegegnerin vertretene Auffassung, sie habe mit der Beschwerdeführerin vereinbart, das Begehren um Neuberechnung des EL-Anspruchs für die Jahre 2019 und 2020 als Anpassungsgesuch zu behandeln, ist in den Akten nicht dokumentiert (vgl. insbesondere die von der Beschwerdegegnerin zitierten EL-act. 39-1, 37, 35-1). Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin nachträglich und einseitig in ein Anpassungsgesuch umgedeutet hat. Die Qualifikation der Eingabe vom 1. Mai 2020 als Anpassungsgesuch wäre im Übrigen gar nicht zulässig gewesen, weil bei einem Anpassungsgesuch, das zu einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses führt, die Ergänzungsleistung nicht rückwirkend, sondern auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, neu festgesetzt wird (Art. 25 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 19. August 2020 den EL-Anspruch aber rückwirkend ab 1. Januar 2019 neu festgesetzt (Erhöhung der Ergänzungsleistung). Ein Einspracheentscheid, mit der die Verfügung vom 10. April 2020 auf ihre Rechtmässigkeit überprüft worden wäre, ist bislang nicht ergangen. Die Verfügung vom 10. April 2020 ist daher – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdegegnerin hat also statt einen Einspracheentscheid die Verfügung vom 19. August 2020 erlassen, mit der sie den EL-Anspruch ab 1. Januar 2019 neu festgesetzt hat. Der Widerruf einer Verfügung und der Erlass einer Korrekturverfügung "pendente lite", also während eines Einspracheverfahrens, ist in lückenfüllender, analoger Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG grundsätzlich zulässig, setzt jedoch definitionsgemäss voraus, dass die Korrekturverfügung die angefochtene, widerrufene Verfügung integral ersetzt, denn ein teilweiser Widerruf ist nicht zulässig (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2020, EL 2018/53, E. 1.2). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt gewesen, da mit der einspracheweise angefochtenen Verfügung vom 10. April 2020 der EL-Anspruch ab 1. November 2017, mit der Verfügung "pendente lite" vom 19. August 2020 aber der EL-Anspruch ab 1. Januar 2019 neu festgesetzt worden ist. Hätte die Verfügung vom 19. August 2020 die Verfügung vom 10. April 2020 integral ersetzt, würden für den EL-Anspruch ab © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.

Die Beschwerde und der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2018 sind demnach gutzuheissen und der Einspracheentscheid ist ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2020 gegen die Verfügung vom 10. April 2020 zu behandeln haben. Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Rückforderung gemäss der Verfügung vom 10. April 2020 ist dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mangels Vorliegen eines anfechtbaren, diese Verfügung betreffenden Einspracheentscheids verwehrt. Das Versicherungsgericht weist in diesem Zusammenhang im Sinne eines obiter dictum darauf hin, dass der EL-Anspruch ab 1. November 2017 mit einer formell rechtskräftigen Revisionsverfügung vom 6. Dezember 2017 angepasst worden ist. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 10. April 2020, mit der der EL-Anspruch ab 1. November 2017 neu festgesetzt worden ist, wird daher zu prüfen sein, ob die Verfügung vom 6. Dezember 2017 hat wiedererwägungsweise (Art. 53 Abs. 2 ATSG) aufgehoben und mit der Verfügung vom 10. April 2020 ersetzt werden dürfen. Im Weiteren weist das Versicherungsgericht darauf hin, dass auch zu prüfen sein wird, ob die Neuberechnung nicht bereits ab 1. Oktober 2017 hätte erfolgen müssen, da der Mietzins per 1. Oktober 2017 reduziert worden ist. 7.   1. November 2017 bis 31. Dezember 2018 noch die ursprünglichen Verfügungen gelten (Verfügung vom 6. Dezember 2017 betreffend EL-Anspruch ab 1. November 2017 und Verfügung vom 18. Dezember 2017 betreffend EL-Anspruch ab 1. Januar 2018) und die Beschwerdeführerin hätte weiterhin Anspruch auf möglicherweise zu hohe Ergänzungsleistungen. Die Verfügung vom 19. August 2020 kann deshalb nicht als "pendente lite" erlassene, die Verfügung vom 10. April 2020 ersetzende Verfügung interpretiert werden, zumal die Beschwerdegegnerin ja selbst von einer Anpassungsverfügung ausgegangen ist. Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung auf Gesuch hin erhöht, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Da die Verfügung vom 10. April 2020 nicht formell rechtskräftig geworden ist, haben die Ergänzungsleistungen gar nicht mit einer Revisionsverfügung angepasst werden können. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 19. August 2020 somit in Verletzung von Art. 17 Abs. 2 ATSG erlassen. Diese ist damit rechtswidrig gewesen. Demzufolge ist auch der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2021, mit dem die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch ab 1. Januar 2019 bestätigt und den EL-Anspruch ab 1. Januar 2020 neu festgesetzt hat, als rechtswidrig zu qualifizieren. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Für das Beschwerdeverfahren betreffend die ordentlichen Ergänzungsleistungen werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Auch für das Rekursverfahren betreffend die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen werden praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben (Art. 97 VRP/SG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Das Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 wird abgeschrieben. 2. Das Rekursverfahren gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 wird abgeschrieben. 3. Der Einspracheentscheid vom 18. März 2021 wird im bundesrechtlichen Teil aufgehoben. 4. Der Einspracheentscheid vom 18. März 2021 wird im kantonalrechtlichen Teil aufgehoben. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Für das Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.01.2022 Art. 52 ATSG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Qualifikation einer Eingabe als Einsprache gegen eine Verfügung, mit der der EL-Anspruch rückwirkend ab 1. November 2017 neu festgesetzt worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat anstelle eines Einspracheentscheids eine Revisionsverfügung erlassen und den EL-Anspruch rückwirkend ab 1. Januar 2019 angepasst; gegen diese Verfügung ist erneut eine Einsprache erhoben worden. Ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids wegen Verletzung von Art. 17 Abs. 2 ATSG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2022, EL 2021/15).

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