Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/5 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 09.02.2022 Entscheiddatum: 02.09.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 02.09.2021 Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG. Art. 9 VKB. Vergütung der Kosten für eine Haushaltshilfe. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zur Ermittlung des krankheitsbedingt notwendigen Hilfebedarfs bei der Verrichtung von Haushaltsarbeiten sind eine medizinische Abklärung und anschliessend eine Abklärung an Ort und Stelle notwendig. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2021, EL 2020/5). Entscheid vom 2. September 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2020/5 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Debora Bilgeri, Advokatur am Falkenstein, Falkensteinstrasse 1, Postfach, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Krankheitskostenvergütung (Ergänzungsleistungen zur AHV) Sachverhalt A. A.___ bezog ab Dezember 2003 Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente und später zur Altersrente (Dossier 1 [act. G 13.2], act. 490, 485; Dossier 2 [act. G 13.1], act. 155). A.a. Von August 2009 bis Mai 2018 vergütete die EL-Durchführungsstelle der Versicherten von der Spitex erbrachte hauswirtschaftliche Leistungen (vgl. Dossier 1, act. 324, Dossier 3 [act. G 7.2], act. 97). Von Juni 2018 bis September 2018 erbrachte die Spitex nur noch Pflegeleistungen (Dossier 3, act. 73, 81-1 ff.), weshalb die EL- Durchführungsstelle der Versicherten ab diesem Zeitpunkt nur noch den Selbstbehalt für die Pflegekosten erstattete (Dossier 3, act. 72, 76). A.b. Bereits am 15. August 2018 hatte die EL-Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen eingeleitet (Dossier 3, act. 84). Die Versicherte hatte im entsprechenden Formular unter anderem angegeben, dass sie mit ihrem Sohn zusammenlebe (Dossier 3, act. 78). A.c. Am 15. Februar 2019 bat die Versicherte um die Zustellung des Formulars für die Beantragung einer privaten Haushaltshilfe (Dossier 3 [act. G 7.2], act. 57). In diesem Formular vom 2. März 2019 gab sie an, dass sie nicht mehr alle Haushaltsarbeiten verrichten könne (Dossier 3, act. 52). Sie lebe mit einem Mitbewohner im Haushalt. Dieser könne Arbeiten übernehmen, jedoch nicht "diese", sondern andere. Die Versicherte merkte an, dass zehn Jahre lang die Spitex gekommen sei. Am 6. A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte September 2018 sei die Spitex das letzte Mal gekommen; bis heute wisse sie nicht, warum. Dr. med. B.___, der Hausarzt der Versicherten, hielt im vom Arzt auszufüllenden Teil des Formulars am 4. März 2019 fest, dass die Versicherte wegen chronischer Schmerzen und einer eingeschränkten Beweglichkeit der Wirbelsäule auf Hilfe im Haushalt angewiesen sei. Die Versicherte benötige bei leichten Haushaltsarbeiten (z.B. Abstauben, nicht jedoch beim Geschirr abwaschen), bei schweren Haushaltsarbeiten, beim Staubsaugen, beim Fensterreinigen und beim Wäschebügeln (nicht jedoch beim Wäschewaschen) Hilfe. Der zuständige EL-Sachbearbeiter notierte am 10. April 2019 (Dossier 3, act. 48), dass die Versicherte mit ihrem Sohn zusammenlebe. Auch wenn der Sohn arbeite, seien ihm die Grundreinigung der Wohnung sowie das Staubsaugen und Fensterputzen möglich. Es könnten nicht wie früher, als die Versicherte alleine gelebt habe, vier Stunden (Haushaltshilfe pro Monat) übernommen werden. Die Zusprache von zwei Stunden pro Monat sei somit stimmig. Der Sachbearbeiter ging davon aus, dass bis auf das Wäschebügeln alle Verrichtungen durch die Versicherte selbst und/oder durch den Sohn ausgeführt werden könnten. Für das Wäschebügeln berücksichtigte er einen Hilfebedarf von 0.5 Stunden pro Woche. A.e. Am 10. April 2019 teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit, dass sie maximal zwei Stunden pro Monat an die Haushaltshilfe vergüten könne (Dossier 3, act. 47). Die Stundenzahl sei anhand der Wohnungsgrösse sowie der vom Arzt ausgewiesenen Hilfeleistungen ermittelt worden. Zudem habe sich ihr Mitbewohner an den üblichen Arbeiten zu beteiligen. Somit stünden ihr pro Jahr maximal 24 Stunden oder Fr. 600.-- für die private Haushaltshilfe zur Verfügung. A.f. In einem an die EL-Durchführungsstelle adressierten Bericht vom 4. Mai 2019 (Eingang 7. Mai 2019) hielt der Hausarzt der Versicherten fest, dass die Versicherte in den letzten Jahren im Umfang von zwei Mal zwei Stunden pro Monat hauswirtschaftlich durch die Spitex unterstützt worden sei (Dossier 3, act. 45-3). Aus hausärztlicher Sicht habe sich an der benötigten hauswirtschaftlichen Hilfeleistung nichts geändert; in den letzten Monaten habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten eher verschlechtert als verbessert. Am 28. Juni 2019 ging bei der EL- Durchführungsstelle ein weiteres Schreiben des Hausarztes ein, welches ebenfalls vom 4. Mai 2019 datierte (Dossier 3, act. 40). Der Hausarzt hatte darin angegeben, dass sich der Bedarf der Versicherten an hauswirtschaftlicher Hilfeleistung seit Oktober 2018 A.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte deutlich erhöht habe; er gehe von einem Hilfebedarf von mindestens eineinhalb Stunden pro Woche aus. Daran werde sich in absehbarer Zeit voraussichtlich nichts ändern. Am 4. Juli 2019 teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit Bezug auf den am 28. Juni 2019 eingegangenen Arztbericht mit, dass sie (die Versicherte) nur einen Teil des Haushaltes nicht mehr selber bewältigen könne (Dossier 3, act. 38). Da ihr Sohn im gleichen Haushalt wohne, könne er ihren Anteil übernehmen. Falls er die vom Hausarzt erwähnte Hilfe im Haushalt von eineinhalb Stunden pro Woche aus gesundheitlichen Gründen nicht übernehmen könne, sei ein entsprechendes detailliertes Arztzeugnis einzureichen. Bis dahin halte sie (die EL-Durchführungsstelle) am Entscheid vom 10. April 2019 fest. A.h. Am 2. September 2019 ging bei der EL-Durchführungsstelle ein Arztbericht betreffend den Sohn der Versicherten ein (Dossier 3, act. 32-6). Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte am 3. Juli 2019 unter anderem erklärt, dass der Sohn mit zusätzlichen Aufgaben wie zum Beispiel der Betreuung der Versicherten oder der Organisation/Pflege von weiteren Haushalten überlastet wäre. A.i. Am 10. September 2019 gingen die monatlichen Abrechnungen für die private Haushaltshilfe von Februar 2019 bis Juli 2019 ein (Dossier 3, act. 29-3 ff.). Im Februar 2019 hatte die Haushaltshilfe insgesamt zwei Stunden, im März und April 2019 je vier Stunden, im Mai 2019 sechs Stunden (nur Quittung in den Akten), im Juni 2019 acht Stunden und im Juli 2019 zehn Stunden gearbeitet. Die Haushaltshilfe hatte Tätigkeiten wie Bad/Dusche Putzen, Staubsaugen, Bügeln, Aufräumen und Fenster/Abzug/ Backofen Putzen verrichtet. A.j. Am 18. Juli 2019 hatte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte unter anderem angefragt, seit wann ihr Sohn bei ihr im Haushalt lebe; sie sei bisher davon ausgegangen, dass die Versicherte alleine lebe (Dossier 3, act. 36). Die Versicherte antwortete am 12. resp. 19. September 2019, dass ihr Sohn seit Oktober 2012 bei ihr wohne (Dossier 3, act. 31-1 und 28) A.k. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 vergütete die EL-Durchführungsstelle für die private Haushaltshilfe im Zeitraum Februar bis Juli 2019 pro Monat einen Betrag von Fr. 50.-- (zwei Stunden à Fr. 25.--; Dossier 3, act. 26). A.l. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Hausarzt der Versicherten berichtete der EL-Durchführungsstelle am 14. November 2019 (Dossier 3, act. 23), dass es bei der Versicherten in den letzten Monaten und Jahren im Rahmen einer schweren Osteoporose zu mehreren Frakturen gekommen sei. Auch habe sich die ohnehin sehr ausgeprägte Hyperkyphose der Brustwirbelsäule zuletzt weiter verschlimmert. Der Rundrücken führe dazu, dass die Versicherte nicht mehr aufrecht stehen und gehen und auch nicht mehr aufrecht sitzen könne. Um geradeaus schauen zu können, müsse die Versicherte als Ausgleich die Halswirbelsäule nach hinten überstrecken. Dies habe mittlerweile zu chronischen Nackenschmerzen geführt. Hauswirtschaftliche Arbeiten seien der Versicherten durch ihre chronischen Beschwerden nur noch beschränkt möglich. In den vergangenen Jahren habe die Unterstützung durch die Spitex vier Stunden pro Monat betragen. In den vergangenen Wochen und Monaten habe sich gezeigt, dass dieses Pensum nicht mehr ausreiche. Im Gegensatz zu seinem letzten Schreiben vom Mai 2019 gehe er mittlerweile von einem hauswirtschaftlichen Hilfebedarf von mindestens zwei Stunden pro Woche aus. In einem beiliegenden Schreiben vom selben Tag hatte die Versicherte festgehalten (Dossier 3, act. 23-3), dass sie auf mehrere Botoxinjektionen in den Nacken und die HWS am 17. Januar 2019 ausserordentlich heftig reagiert habe. Ab dem 22. Januar 2019 habe sie den Kopf nicht mehr heben können. Zur Unterstützung habe sie ca. sechs Monate lang einen Schanzschen Kragen getragen. Sie sei im Alltag sehr stark eingeschränkt und auf Unterstützung angewiesen gewesen. Einen Teil dieser Unterstützung habe durch ihre Tochter abgedeckt werden können; alles habe diese wegen ihrer Berufstätigkeit jedoch nicht übernehmen können. Sie (die Versicherte) habe daher ab Januar 2019 über einen längeren Zeitraum mehr Unterstützung durch ihre Haushaltshilfe benötigt. Die Wirkung der erwähnten Injektionen habe sich erst im Verlauf des Augusts 2019 reduziert. Der Hausarzt hatte die Angaben der Versicherten mit seiner Unterschrift bestätigt. A.m. Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2019 erhob die Versicherte am 15. November 2019 Einsprache (Dossier 3, act. 20 f.). Sie machte geltend, dass sie einen Antrag für eine private Haushaltshilfe gestellt habe, nachdem die Spitex ihr Engagement im Jahr 2018 nach etlichen Jahren niedergelegt habe. Am 10. April 2019 sei ihr eine Haushaltshilfe für maximal zwei Stunden pro Monat bewilligt worden. Hierauf habe sie den zuständigen EL-Sachbearbeiter darauf hingewiesen, dass dies zu wenig sei. Dieser habe ihr gesagt, dass er die Sache nochmals überprüfen werde, wenn sie ein ärztliches Attest einreiche. Infolgedessen habe ihr Hausarzt dem EL- A.n. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Sachbearbeiter ein Attest zugesandt. Danach habe sie nichts mehr gehört, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass ihr Antrag gutgeheissen worden sei. Nun habe sie festgestellt, dass dem nicht so sei. Sie sei auf fremde Hilfe angewiesen; zwei Stunden pro Monat reichten bei weitem nicht aus, um den Haushalt sauber zu halten. Zudem sei sie davon ausgegangen, dass sie sich auf das Wort des EL-Sachbearbeiters verlassen könne. Die Versicherte bat darum, ihren Antrag auf eine private Haushaltshilfe nochmals zu überprüfen und ihr die effektiven Kosten für die Haushaltshilfe zu erstatten. Schliesslich merkte sie noch an, dass ihr in der Vergangenheit komplikationslos ein deutlich höherer Betrag an die Spitex-Leistungen vergütet worden sei. Eine Mitarbeiterin des Fachbereichs hielt in einer Stellungnahme vom 13. Dezember 2019 fest (Dossier 3, act. 19), dass die Haushaltshilfe im Februar 2019 zwei Stunden, im März und April 2019 je vier Stunden, im Mai 2019 sechs Stunden, im Juni 2019 acht Stunden und im Juli 2019 zehn Stunden für die Versicherte gearbeitet habe. Im Juni und Juli 2019 habe sie jedoch je vier Stunden "Frühlingsputzarbeiten" durchgeführt (Fensterputzen, Abzug Reinigen, Backofen Reinigen, Lampen Putzen, Aufräumen). Der Versicherten sei zu Recht nur ein Teil der Haushaltshilfekosten rückvergütet worden, da der erwachsene Sohn im gleichen Haushalt lebe. Der Sohn benütze alle Räumlichkeiten mit und müsse sich daher an den Reinigungskosten beteiligen. Zudem sollte es auch möglich sein, dass er den Frühlingsputz oder einen Teil davon übernehmen könne. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob diese zusätzlichen Arbeiten in dem halben Jahr hätten erledigt werden müssen, in dem die Versicherte gesundheitlich (stärker) eingeschränkt gewesen sei. Der Versicherten seien somit zu Recht monatlich nur zwei Stunden bzw. Fr. 50.-- (2 x Fr. 25.--) vergütet worden. Der Rechtsdienst müsse entscheiden, ob allenfalls die Kosten für den "Frühlingsputz" zur Hälfte übernommen werden müssten. In diesem Fall stelle sich jedoch die Frage der Höhe der "akzeptierten" Kosten; je zwei Stunden für Backofen-, Abzug- oder Lampenreinigen sei ihrer Ansicht nach zu hoch. A.o. Mit Entscheid vom 9. Januar 2020 hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut und sprach der Versicherten für den "Frühlingsputz" zusätzlich vier Stunden à Fr. 25.--, d.h. total Fr. 100.--, zu (Dossier 3, act. 14). Zur Begründung hielt sie fest, dass sie den Bedarf an Haushaltshilfe anhand der Angaben der B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Versicherten, der medizinischen Einschätzungen, der Grösse der Wohnung und der Anzahl Mitbewohner ermittelt habe. Sie habe zu Recht die Hilfe des erwachsenen Sohnes im Haushalt angerechnet. Dieser benütze die ganze Wohnung, welche gereinigt werden müsse, mit. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem erwachsenen Sohn nicht möglich sein sollte, seinen Teil an die Haushaltsführung beizutragen. Zum Zeitpunkt der Bedarfsabklärung im April 2019 sei der Gesundheitszustand der Versicherten bereits verschlechtert gewesen; die Verschlechterung sei also mitberücksichtigt worden. Da die Versicherte in einer Wohngemeinschaft lebe, würden die Haushaltsarbeiten geteilt und von der EL-Durchführungsstelle nur der Teil der Versicherten übernommen. Die Vergütung von zwei Stunden alle zwei Wochen sei daher nicht zu beanstanden. Aus den eingereichten Abrechnungen gehe hervor, dass ein "Frühlingsputz" (mit Fensterreinigung, Backofenreinigung usw.) vorgenommen worden sei. Dieser Frühlingsputz sei in der Verfügung vom 10. Oktober 2019 nicht berücksichtigt worden. Für diesen seien insgesamt vier Stunden zu berücksichtigen. Die restlichen Stunden gingen zu Lasten des Mitbewohners der Versicherten. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. Februar 2020 Beschwerde erheben (act. G 1). Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Vergütung einer Haushaltshilfe von monatlich vier Stunden bis April 2019, von wöchentlich eineinhalb Stunden ab Mai 2019 und von wöchentlich mindestens zwei Stunden ab Dezember 2019; eventualiter sei die Angelegenheit zur Bedarfsabklärung an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Zur Begründung machte die Rechtsvertreterin geltend, dass im angefochtenen Entscheid die Vergütung von zwei Stunden alle zwei Wochen bestätigt worden sei. Mit der Verfügung vom 10. Oktober 2019 seien jedoch lediglich zwei Stunden Haushaltshilfe pro Monat zugesprochen worden. Entsprechend wären pro Monat zwei Stunden "nachzuleisten" gewesen. Stattdessen seien im Dispositiv des Einspracheentscheides lediglich zusätzlich vier Stunden für den "Frühlingsputz" zugesprochen worden. Ausserdem sei im Einspracheentscheid nicht nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb die Einschätzung des Hausarztes nicht zutreffend sein sollte. Zwar müsse der erwachsene Sohn, welcher bei der Beschwerdeführerin lebe, seinen Anteil am Haushalt übernehmen. Wenn man der C.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin eine Haushaltshilfe im Umfang der beantragten zwei Stunden pro Woche zugestehe und dem Sohn denselben Anteil zurechne, würde das vier Stunden pro Woche ergeben, was für die Führung eines Haushaltes niemals ausreiche. Auch wenn der Beschwerdeführerin die beantragten zwei Stunden pro Woche zugesprochen würden, würden mehr als genügend Arbeiten verbleiben, die der Sohn als seinen Anteil an der Haushaltsarbeit übernehmen könnte. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin gehe aus keinem der beiden Schreiben vom 14. November 2019 hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wieder verbessert hätte bzw. dass die Verschlechterung nur vorübergehend gewesen wäre. Des Weiteren fehlten dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2019 Details zur Berechnung der Anzahl Stunden für die Haushaltshilfe, sodass die Berechnung für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei. Damit habe die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht verletzt. Obschon die Beschwerdeführerin ein komplexes Beschwerdebild aufweise und seit vielen Jahren auf Unterstützung im Haushalt angewiesen sei, sei der Bedarf vor Ort nicht abgeklärt worden. Ein Abweichen von der ärztlich attestierten notwendigen Haushaltshilfe von zwei Stunden pro Woche würde sich einzig mit einer detaillierten Bedarfsabklärung rechtfertigen lassen. Schliesslich sei der angefochtene Entscheid willkürlich, da er nicht sämtliche Arztberichte berücksichtige und das Dispositiv nicht mit der Begründung übereinstimme. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin brachte am 23. März 2020 ergänzend vor (act. G 5), die Beschwerdegegnerin sei davon ausgegangen, dass sich die benötigte Hilfeleistung der Beschwerdeführerin durch den Zuzug des Sohnes von vier auf zwei Stunden pro Monat halbiert habe. Ein Zwei-Personen-Haushalt verursache jedoch mehr Aufwand als ein Ein-Personen-Haushalt. Abgesehen davon habe der behandelnde Psychiater bestätigt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Aufgaben übernehmen könne. Die von der Beschwerdeführerin benötigte Hilfeleistung falle aufgrund der Wohngemeinschaft mit dem Sohn somit nicht kleiner aus. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 23. April 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. C.b. Am 1. Juni 2021 forderte das Gericht bei der EL-Durchführungsstelle die vollständigen EL-Akten für die Zeit vor Mai 2018 an (act. G 12). Die Akten gingen am C.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. 2. 14. Juni 2021 beim Gericht ein (act. G 13). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme zu den neu eingeholten Akten (act. G 16). Dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020 liegt die Verfügung vom 10. Oktober 2019 betreffend Krankheits- und Behinderungskosten zugrunde. Mit dieser Verfügung hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Monate Februar 2019 bis Juli 2019 je einen Betrag von Fr. 50.-- (zwei Stunden à Fr. 25.--) an die Kosten für eine private Haushaltshilfe vergütet. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin insoweit gutgeheissen, als sie ihr zusätzlich einen Betrag von Fr. 100.-- (vier Stunden à Fr. 25.--) für den "Frühlingsputz" zugesprochen hat. 1.1. Zunächst ist zu prüfen, was der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Die Beschwerdeführerin hat im Februar/März 2019 ein Gesuch um die Vergütung der Kosten für eine private Haushaltshilfe gestellt. Mit Schreiben vom 10. April 2019 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr maximal zwei Stunden pro Monat an die Haushaltshilfe vergütet werden könnten. Dieses Schreiben ist als reines Informationsschreiben zu qualifizieren, denn es ist weder als Verfügung bezeichnet worden noch enthält es eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Entscheidgegenstand der Verfügung vom 10. Oktober 2019 und damit auch Streitgegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides und des Beschwerdeverfahrens ist daher zum einen die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2019 Anspruch auf die Vergütung einer Haushaltshilfe von maximal zwei Stunden pro Monat hat, und zum anderen, ob die (gestützt auf die monatlichen Abrechnungen und Quittungen erfolgte) tatsächliche Kostengutsprache für den Zeitraum Februar 2019 bis Juli 2019 korrekt gewesen ist. 1.2. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen. Die Kantone bezeichnen die Kosten, die vergütet werden können (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 ELG). Der kantonale Gesetzgeber hat die Regelung der Einzelheiten bezüglich des Anspruchs auf Vergütung der Krankheits- und 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behinderungskosten der Regierung übertragen (Art. 4 Abs. 5 des Ergänzungsleistungsgesetzes des Kantons St. Gallen, ELG/SG, sGS 351.5). Diese hat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (VKB, sGS 351.53) statuiert, dass ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Begleitung im Haushalt bis höchstens Fr. 4'800.-- je Kalenderjahr vergütet werden, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, die nicht im gleichen Haushalt lebt oder nicht über eine anerkannte Spitexorganisation eingesetzt wird. Je Stunde werden höchstens Fr. 25.-- vergütet. Die Durchführungsstelle kann eine externe Fachstelle mit der Bedarfsabklärung beauftragen (Art. 9 Abs. 3 VKB). bis Die Beschwerdeführerin lebt zusammen mit ihrem Sohn in einer 4.5-Zimmer- Wohnung. Der zuständige EL-Sachbearbeiter ist zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin bei der Verrichtung leichter und schwerer Haushaltsarbeiten, beim Staubsaugen, beim Wäsche Waschen/Bügeln und beim Fensterreinigen & "Sonstiges" Hilfe benötige. Mit Ausnahme der Verrichtung "Wäsche Waschen/Bügeln" ist er jedoch davon ausgegangen, dass der Sohn diese Arbeiten für die Beschwerdeführerin erledigen könne (Dossier 3, act. 48-1). Für das "Wäsche Waschen/Bügeln" hat der EL- Sachbearbeiter die notwendige Hilfe auf 0.5 Stunden pro Woche festgesetzt, da die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Hausarzt die Wäsche selber waschen könne (siehe Dossier 3, act. 52-2). Dementsprechend hat er den Hilfebedarf auf zwei Stunden pro Monat festgesetzt (4 x 0.5 Stunden). Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin − zu Recht − nicht mehr argumentiert, dass der Sohn − mit Ausnahme des Wäschebügelns − auch den Anteil der Beschwerdeführerin an der Haushaltsarbeit, welchen diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann, übernehmen müsse; eine derartige Schadenminderungspflicht von Angehörigen gibt es nämlich nicht, da eine solche mit Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG (Nichtanrechnung von öffentlichen und privaten Leistungen, also auch Leistungen in natura, mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter) nicht vereinbar wäre. Des Weiteren ist eine familienrechtliche Unterstützungspflicht in der Form der Verrichtung von Haushaltsarbeiten ausgeschlossen, da der Berechtigte keine Erfüllung der Unterstützungspflicht in Form von Naturalleistungen verlangen kann (Thomas Koller, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I [Art. 1-456 ZGB], 5. Auflage 2015, N 28 zu Art. 328/329 mit Verweis auf ZK-Egger, Art. 328 N 44). Im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin dann den Standpunkt vertreten, dass der Sohn seinen Teil an die Haushaltsführung beizutragen habe, was richtig ist: Die Ergänzungsleistungen sind nicht dazu da, dem Sohn der EL-beziehenden Beschwerdeführerin eine Haushaltshilfe zu bezahlen. Trotzdem hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin im Ergebnis abgewiesen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat zu Recht vorgebracht, dass die entsprechende Begründung der Beschwerdegegnerin nicht 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachvollziehbar sei: Die Beschwerdegegnerin hat nämlich festgehalten, dass die Vergütung von zwei Stunden alle zwei Wochen nicht zu beanstanden sei; die Beschwerdegegnerin hat in der dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 10. Oktober 2019 jedoch nicht vier Stunden pro Monat, sondern lediglich zwei Stunden pro Monat vergütet. Aus der Stellungnahme des Fachbereichs vom 13. Dezember 2019 ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin hat argumentieren wollen, dass die Beschwerdeführerin zwar pro Monat vier Stunden hauswirtschaftliche Hilfeleistungen benötige, um den gesamten Haushalt zu erledigen. Da sich der Sohn hälftig an der Haushaltsarbeit beteiligen müsse, seien jedoch nur zwei Stunden pro Monat durch die EL zu vergüten. Auch diese alternative Begründung überzeugt nicht. Einerseits hat die Beschwerdegegnerin, wie die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu Recht moniert hat, ausser Acht gelassen, dass ein Zwei- Personen-Haushalt mehr Aufwand verursacht als ein Ein-Personen-Haushalt. Andererseits hat der Hausarzt der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 4. Mai 2019 zwar angegeben, dass die Beschwerdeführerin (weiterhin) eine hauswirtschaftliche Hilfe von vier Stunden pro Monat benötige (Dossier 3, act. 45-3). Am 28. Juni 2019 hat er jedoch einen weiteren Bericht, welcher ebenfalls vom 4. Mai 2019 datiert, wahrscheinlich jedoch erst im Juni 2019 verfasst worden ist, eingereicht (Dossier 3, act. 40). Darin hat er festgehalten, dass sich der Bedarf der Beschwerdeführerin an hauswirtschaftlicher Hilfeleistung seit Oktober 2018 deutlich erhöht habe, weshalb er von einem Hilfebedarf von mindestens wöchentlich eineinhalb Stunden ausgehe (ca. sechs Stunden pro Monat). In einem vom Hausarzt bestätigten Schreiben vom 14. November 2019 hat die Beschwerdeführerin festgehalten, dass sie ab Januar 2019 wegen der Folgen mehrerer Botoxinjektionen in den Nacken und in die HWS im Alltag sehr stark eingeschränkt und auf mehr Unterstützung durch die Haushaltshilfe angewiesen gewesen sei. Die Wirkung der Injektionen habe sich erst im Verlauf des Augusts 2019 reduziert. Aus den hausärztlichen Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Osteoporose und an schweren chronischen Wirbelsäulenbeschwerden leidet. Wegen eines Rundrückens (Buckel) könne sie nicht mehr aufrecht Stehen und Gehen und auch nicht mehr aufrecht Sitzen. Sich zu Bücken und auf Leitern zu steigen sei ihr nicht mehr möglich. In den letzten Monaten und Jahren sei es zu mehreren Frakturen im Rahmen der schweren Osteoporose gekommen. Zwar hat der Hausarzt der Beschwerdeführerin in seinen Berichten die Diagnosen aufgelistet und gewisse Angaben zu den funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin beim Verrichten der Haushaltsarbeiten gemacht. Die Angaben des Hausarztes reichen jedoch nicht aus, um sich ein umfassendes Bild der medizinischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten machen zu können. Zudem bleibt unklar, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum Januar 2019 bis August 2019 wegen der Folgen der Botoxinjektionen vorübergehend auf mehr Hilfe im Haushalt angewiesen gewesen ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Schliesslich bestehen gewisse Unstimmigkeiten bei den Angaben des Hausarztes zum Hilfebedarf: Während er im ersten Schreiben vom 4. Mai 2019 (Dossier 3, act. 45) angegeben hat, dass die Beschwerdeführerin auf vier Stunden Hilfe pro Monat im Haushalt angewiesen sei, hat er im zweiten Bericht vom 4. Mai 2019 (Dossier 3, act. 40) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit letztem Oktober deutlich mehr Hilfe benötige, nämlich wöchentlich mindestens eineinhalb Stunden. Demnach sind weitere medizinische Abklärungen notwendig, um den Hilfebedarf der Beschwerdeführerin im Haushalt im hier massgebenden Zeitraum (Februar 2019 bis Juli 2019) ermitteln zu können. Die Beschwerdegegnerin wird hierzu Berichte aller Behandler einholen müssen. Sobald feststeht, bei welchen Haushaltsarbeiten die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen Hilfe benötigt, wird die Beschwerdegegnerin einen Augenschein in der Wohnung der Beschwerdeführerin (sog. Abklärung an Ort und Stelle) vornehmen müssen, um den zeitlichen Umfang der krankheitsbedingt notwendigen Hilfeleistungen im Haushalt bemessen zu können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Ermittlung des konkreten Hilfebedarfs der Beschwerdeführerin bei der Verrichtung des Haushalts weitere medizinische Abklärungen sowie anschliessend eine Abklärung an Ort und Stelle (Augenschein) notwendig sind. Die Beschwerdegegnerin kann auch eine externe Fachstelle mit der Abklärung an Ort und Stelle beauftragen (siehe Art. 9 Abs. 3 VKB). Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur weiteren medizinischen Abklärung und zur anschliessenden Abklärung an Ort und Stelle an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.3. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). 3.1. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. In einem durchschnittlich aufwändigen EL-Fall hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gemäss seiner bisherigen Praxis eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zugesprochen. An einer Plenarsitzung vom 25. Mai 2021 haben die 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Versicherungsrichterinnen und Versicherungsrichter beschlossen, die durchschnittlichen Ansätze für die Parteientschädigungen um Fr. 500.-- zu erhöhen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Es hat nur ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden, da die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort verzichtet hat. Schwierige Rechtsfragen haben sich keine gestellt. Dafür ist das zu studierende Aktendossier umfangreich gewesen. Der Vertretungsaufwand ist insgesamt unterdurchschnittlich gewesen, so dass die Parteientschädigung auf Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 02.09.2021 Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG. Art. 9 VKB. Vergütung der Kosten für eine Haushaltshilfe. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zur Ermittlung des krankheitsbedingt notwendigen Hilfebedarfs bei der Verrichtung von Haushaltsarbeiten sind eine medizinische Abklärung und anschliessend eine Abklärung an Ort und Stelle notwendig. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2021, EL 2020/5).
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