Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/40 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 11.03.2022 Entscheiddatum: 25.10.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 25.10.2021 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV. Rückwirkende Anrechnung des hälftigen Mietzinsanteiles des Mitbewohners. Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Bei Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV handelt es sich lediglich um eine Ausführungsbestimmung zum Verwaltungsverfahrensrecht und nicht zum Rückforderungsrecht. Für die Frage, ob eine rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen ab Einzug des Sohnes zulässig ist, ist daher irrelevant, ob bzw. wie die EL- Durchführungsstelle auf die (verspätete) Meldung des Einzuges des Sohnes reagiert hat. Art. 25 Abs. 2 ATSG. Absolute und relative Verwirkungsfrist. Art. 3 Abs. 3 ATSV. Gegenstand des Einspracheentscheides kann nur sein, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen ist. Da die Erlassfrage nicht Gegenstand der Verfügung gewesen ist, hätte sich die EL- Durchführungsstelle im angefochtenen Einspracheentscheid gar nicht mit der Erlassfrage auseinandersetzen dürfen. Aufhebung des Einspracheentscheides in Bezug auf die Erlassfrage. Im Übrigen Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2021, EL 2020/40). Entscheid vom 25. Oktober 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Gerichtsschreiberinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2020/40 Parteien © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Debora Bilgeri, Advokatur am Falkenstein, Falkensteinstrasse 1, Postfach, 9016 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur AHV Sachverhalt A. A.___ bezog ab Dezember 2003 Ergänzungsleistungen zu ihrer IV-Rente und ab 1. Oktober 2014 zu ihrer AHV-Rente (Dossier 1 [act. G 3.1], act. 74, act. 176-4 f., 185). A.a. Im Rahmen einer im Jahr 2006 eingeleiteten periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen (Dossier 1, act. 169) stellte die EL-Durchführungsstelle einen hohen Vermögensverbrauch fest (Dossier 1, act. 156). In der Folge rechnete sie der Versicherten ab dem 1. Oktober 2007 ein hypothetisches Vermögen von Fr. 15'102.-und hypothetische Zinsen aus diesem hypothetischen Vermögen von Fr. 75.-- pro Jahr an (Dossier 1, act. 154 f.). Per 1. Januar 2008 reduzierte die EL-Durchführungsstelle das hypothetische Vermögen um Fr. 10'000.-- auf Fr. 5'201.--. Der hypothetische Zins betrug neu Fr. 30.-- (0.6 % von Fr. 5'201.--; Verfügung vom 21. Dezember 2007, Dossier 1, act. 152 f.). Ab dem 1. Januar 2009 berücksichtigte die EL- Durchführungsstelle weiterhin ein hypothetisches Vermögen von Fr. 5'102.-- und neu hypothetische Zinsen von Fr. 40.-- (Dossier 1, act. 149). Sie hatte in den Akten vermerkt, dass das hypothetische Vermögen versehentlich bereits per 1. Januar 2008 A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte reduziert worden sei (Art. 17a ELV), obwohl die erste Reduktion erst per 1. Januar 2009 hätte erfolgen sollen. Per 1. Januar 2009 werde daher der alte Verzichtsbetrag belassen und neu ein Zins von 0.8 % angerechnet (Dossier 1, act. 150). Auf Nachfrage hin informierte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte am 31. März 2009, dass das hypothetische Vermögen von Fr. 5'102.-- und der dazugehörige Zins aus übrigem Vermögen erst per Januar 2010 aus der Berechnung genommen werden könnten (Dossier 1, act. 133). A.c. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 nahm die EL-Durchführungsstelle wie angekündigt das hypothetisches Vermögen per 1. Januar 2010 aus der EL-Berechnung (Dossier 1, act. 115). Die Zinsen aus übrigem Vermögen von Fr. 30.-- rechnete sie hingegen weiterhin an. A.d. Mit Verfügung vom 7. Januar 2010 setzte die EL-Durchführungsstelle die EL rückwirkend für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 neu fest (Dossier 1, act. 111). Sie hatte den Mietzinsanteil des Sohnes der Versicherten aus der Berechnung genommen, da dieser per 30. September 2009 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war (Dossier 1, act. 114, 119). Gleichzeitig hatte sie den hypothetischen Vermögensertrag aus der Berechnung genommen (Dossier 1, act. 114). In den Anspruchsberechnungen ab 1. Januar 2011, 1. Januar 2012 und 1. Januar 2013 (Dossier 1, act. 109, 104, 98) war der hypothetische Zins dann wieder enthalten (Verfügungen vom 29. Dezember 2010 [Dossier 1, act. 107], vom 28. Dezember 2011 [Dossier 1, act. 106] und vom 27. Dezember 2012 [Dossier 1, act. 99]). A.e. Am 1. April 2013 leitete die EL-Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (Dossier 1, act. 96). Im entsprechenden Formular beantwortete die Versicherte die Frage, wie viele Personen (sie eingeschlossen) im Haushalt wohnen, mit "KEINE" (Dossier 1, act. 93). Bei Fragen nach den Ausgaben, dem Vermögen und den Einnahmen ihres Ehepartners/ihrer Kinder strich die Versicherte jeweils den Begriff "Ihr Ehepartner" durch. Mit Verfügung vom 25. August 2013 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung aufgrund der Ergebnisse der periodischen Überprüfung rückwirkend ab 1. April 2012 neu fest (Dossier 1, act. 88). In der Anspruchsberechnung waren weiterhin der volle Mietzins und der hypothetische Vermögensertrag von Fr. 30.-- berücksichtigt worden. (Dossier 1, act. 85-87). Auch in den folgenden Anspruchsberechnungen wurde immer ein A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte hypothetischer Vermögensertrag von Fr. 30.-- angerechnet (Dossier 1, act. 79, 72, 66, 63, 60, 57, 49 f.). Am 5. August 2018 leitete die EL-Durchführungsstelle die nächste periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (Dossier 1, act. 37). Im entsprechenden Formular vom 11. September 2018 gab die Versicherte an, dass sie zusammen mit ihrem Sohn im Haushalt wohne (Dossier 1, act. 34-3). A.g. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 setzte die EL-Durchführungsstelle die EL ab 1. Januar 2019 neu fest (Dossier 1, act. 33). Die EL-Durchführungsstelle hatte verschiedene Berechnungspositionen angepasst. Der Mietzins war jedoch weiterhin voll angerechnet worden. Auch der hypothetische Vermögensertrag von Fr. 30.-- war immer noch in der Anspruchsberechnung enthalten (Dossier 1, act. 31). A.h. Im Februar/März 2019 stellte die Versicherte ein Gesuch um eine private Haushaltshilfe zu den Ergänzungsleistungen (Dossier 3 [act. G 3.3], act. 52, 57). Im entsprechenden Formular vom 2./4. März 2019 (eingegangen am 8. März 2019) erklärte die Versicherte erneut, dass (sie eingeschlossen) zwei Personen im Haushalt wohnten (Dossier 3, act. 52). A.i. Am 18. Juli 2019 fragte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte an, seit wann ihr Sohn bei ihr im Haushalt lebe (Dossier 1, act. 30). Die Versicherte antwortete der EL- Durchführungsstelle am 12. September 2019 telefonisch, dass ihr Sohn seit Oktober 2012 durchgehend bei ihr wohne (Dossier 1, act. 27). Die entsprechende schriftliche Bestätigung folgte am 19. September 2019 (Dossier 1, act. 26). A.j. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung ab 1. November 2019 neu fest (Dossier 1, act. 25). Vom Mietzins hatte sie die Hälfte abgezogen ("Anteil Mitbewohner"). Bei den Einnahmen hatte sie keine Vermögenserträge (bisher Fr. 1.--) mehr angerechnet, auch keine hypothetischen Vermögenserträge mehr (bisher Fr. 30.-- unter "Einnahmen diverse"). A.k. Mit Verfügung vom 24. April 2020 berechnete die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung des Abzugs des Mietzinsanteils des Sohnes rückwirkend neu (Dossier 1, act. 9). In der Verfügungsbegründung hielt sie fest, dass sie aufgrund der periodischen Überprüfung festgestellt habe, dass die Versicherte seit Oktober 2012 einen Mitbewohner habe. Die Rückforderung erfolge rückwirkend um A.l. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte fünf Jahre, das heisst vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2020 (wobei die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 bereits ab November 2019 angepasst worden seien). Die EL-Durchführungsstelle hatte in der Anspruchsberechnung neu nur noch die Hälfte des Mietzinses als Ausgabe berücksichtigt. Bei den Einnahmen hatte sie die hypothetischen Vermögenserträge von Fr. 30.-- nicht mehr angerechnet. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 hatte die EL- Durchführungsstelle neu Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften von Fr. 2.-- (bisher Fr. 1.--) und ab 1. Januar 2019 von Fr. 0.-- (bisher Fr. 1.--) berücksichtigt. Für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 31. Oktober 2019 resultierte eine Rückforderung von insgesamt Fr. 35'138.--. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 25. Mai 2020 Einsprache erheben (Dossier 2 [act. G 3.2], act. 10). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der Verfügung; eventualiter sei auf die Rückforderung in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 ATSV zu verzichten. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Versicherte bereits im Revisionsformular vom 11. September 2018 angegeben habe, dass ihr Sohn im selben Haushalt lebe. Das Formular sei am 26. September 2018 bei der EL- Durchführungsstelle eingegangen. Der Anspruch auf die Rückforderung sei spätestens ein Jahr nach dem Eingang des Formulars erloschen. Abgesehen davon sei für die EL- Durchführungsstelle bereits anlässlich der periodischen Überprüfung im Jahr 2013 erkennbar gewesen, dass die Versicherte mit ihrem Sohn in einer Wohngemeinschaft lebe. Im fraglichen Formular habe die Versicherte auf Seite 3/7 bei den Antworten zu verschiedenen Fragen den vorgeschlagenen Ehepartner durchgestrichen und die Lebenssituation ihrer Kinder − in Abweichung zu den Vorjahren − berücksichtigt. A.m. Mit Entscheid vom 10. August 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (Dossier 2, act. 4). Zur Begründung hielt sie fest, die Versicherte habe erst bei der periodischen Überprüfung im September 2018 gemeldet, dass ihr Sohn im selben Haushalt wohne. Dass er bereits seit Oktober 2012 bei ihr wohne, habe sie der EL-Durchführungsstelle erst mit Schreiben vom 19. September 2019 (vorab per Telefon am 12. September 2019) mitgeteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Versicherte ihre Meldepflicht verletzt. Die Anpassung der Ergänzungsleistungen an die geänderte Wohnsituation der Versicherten habe unter Berücksichtigung von Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV rückwirkend ab dem 1. Oktober 2012 erfolgen müssen. In der Verfügung vom 20. Dezember 2018 betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2019 habe die EL- A.n. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Durchführungsstelle den Mietzinsanteil des Sohnes versehentlich nicht berücksichtigt. Dieser Fehler hätte der Versicherten bei Erhalt der Verfügung vom 20. Dezember 2018 auffallen müssen. Dennoch habe sie die EL-Durchführungsstelle nicht darauf aufmerksam gemacht. Damit habe die Versicherte ihre Kontroll- und Hinweispflicht verletzt. Eine Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht sei einer Meldepflichtverletzung wertungsmässig gleichzusetzen, weshalb die Möglichkeit einer rückwirkenden Herabsetzung und Rückforderung der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV über den Wortlaut der Norm hinaus auch auf den Fall des Vorliegens einer Kontroll- und Hinweispflichtverletzung auszudehnen sei. Die Revisionsverfügungen ab dem 27. Dezember 2012 bis 20. Dezember 2018 hätten somit in Wiedererwägung gezogen und der Mietanteil des Sohnes ab dessen Einzug entsprechend berücksichtigt werden müssen. Die Wiedererwägungsverfügung vom 24. April 2020 erweise sich somit als rechtmässig. Mit Bezug auf die Rückforderung führte die EL-Durchführungsstelle aus, anlässlich der periodischen Überprüfung im Jahr 2013 habe die Versicherte noch angegeben, dass keine weiteren Personen mit ihr im Haushalt wohnten. Die übrigen Angaben auf dem Formular hätten entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin der Versicherten keinesfalls dazu veranlasst, eine weitere Überprüfung der Wohnsituation vorzunehmen oder diesbezüglich Rückfragen zu stellen. Der Rückforderungsanspruch habe erst mit Schreiben vom 19. September 2019 (vorab per Telefon vom 12. September 2019) betragsmässig festgestellt werden können. Die relative Verwirkungsfrist habe also erst ab dem 12. September 2019 zu laufen begonnen. Die relative Verwirkungsfrist sei mit der Verfügung vom 24. April 2020 somit gewahrt worden. Die mit der Verfügung vom 24. April 2020 gestellte Rückforderung umfasse die unrechtmässig bezogenen Leistungen im Zeitraum 1. Mai 2015 bis 30. April 2020, womit auch die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist berücksichtigt worden sei. Schliesslich prüfte die EL-Durchführungsstelle noch, ob auf die Rückforderung von Amtes wegen zu verzichten sei, verneinte dies jedoch. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. September 2020 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Feststellung, dass kein Rückforderungsanspruch bestehe. Eventualiter sei auf die Rückforderung in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 ATSV zu verzichten. Zur Begründung B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. machte die Rechtsvertreterin ergänzend zur Einsprachebegründung geltend, dass die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) bereits im Mai 2013 Hinweise auf einen möglichen Rückerstattungsanspruch erhalten habe und deshalb die konkreten Umstände hätte abklären müssen. Da damals explizit nach der Anzahl im Haus lebenden Personen inklusive der Beschwerdeführerin gefragt worden sei, sei offensichtlich gewesen, dass die Antwort "Keine" falsch gewesen sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Vermögenssituation der Kinder, welche sie in den Jahren zuvor (2009 und 2004) nicht gemacht habe, hätten die Beschwerdegegnerin zusätzlich zur Abklärung der Unklarheiten veranlassen müssen. Im Formular der periodischen Überprüfung des Jahres 2018 habe die Beschwerdeführerin unmissverständlich angegeben, dass ihr Sohn im selben Haushalt wohne. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb erst das Gesuch vom 4. März 2019 als fristauslösendes Ereignis in Betracht gezogen werde. Abgesehen davon werde die Zweigstelle B.___ der AHV-Ausgleichskasse von der Abteilung Soziales und Gesellschaft der Gemeinde B.___ geführt und damit von derselben Stelle, bei welcher sich der Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 zum Bezug von Sozialhilfe angemeldet habe. Aufgrund der Durchlässigkeit im zwischenbehördlichen Verhältnis sei diese Kenntnis der Beschwerdegegnerin zuzurechnen. Ob die Verwirkungsfrist in den Jahren 2013, 2014, am 20. September 2018 oder am 26. September 2018 zu laufen begonnen habe oder ob zusätzlich eine Bearbeitungszeit von ein paar Tagen zu gewähren sei, könne dahingestellt bleiben; fest stehe jedenfalls, dass die einjährige Frist am 24. April 2020 abgelaufen gewesen sei. Schliesslich machte die Rechtsvertreterin noch Ausführungen zum Erlass der Rückforderung gemäss Art. 3 ATSV. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 8. Oktober 2002 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. B.b. Die Beschwerdegegnerin hat mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid vorausgegangenen Verfügung vom 24. April 2020 die Ergänzungsleistungen rückwirkend unter Berücksichtigung des Abzugs des Mietzinsanteils des Sohnes der Beschwerdeführerin neu berechnet. Beim Einzug des Sohnes im Oktober 2012 hat es sich um eine Sachverhaltsveränderung während des laufenden Bezugs von 1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Ergänzungsleistungen gehandelt. Bei der entsprechenden Korrektur hat es sich also (entgegen der irrtümlichen Bezeichnung im angefochtenen Einspracheentscheid als Wiedererwägung) um eine Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) gehandelt. Die Verfügung vom 24. April 2020 ist nicht nur eine Revisions-, sondern auch eine Rückforderungsverfügung. Der Begründung dieser Verfügung lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Oktober 2012 hat revidieren wollen. Da sie jedoch (wie nachfolgend aufgezeigt wird, zu Recht) davon ausgegangen ist, dass die im Zeitraum Oktober 2012 bis April 2015 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen wegen des Eintritts der absoluten Verwirkungsfrist (25 Abs. 2 ATSG) nicht mehr zurückgefordert werden könnten, hat sie sich im Sinne der Verfahrensökonomie darauf beschränkt, die Ergänzungsleistungen lediglich ab 1. Mai 2015 neu zu berechnen. Nachfolgend ist also zunächst zu prüfen, ob die revisionsweise Herabsetzung der Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Oktober 2012 rechtmässig gewesen ist. Sollte dies der Fall sein, ist weiter zu prüfen, ob die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen (Fr. 35'138.--) rechtmässig gewesen ist. 1.2. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie in Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. 2.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei der periodischen Überprüfung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung (richtig: rückwirkende Anpassung) bei Verletzung der Meldepflicht. Ob letztere Bestimmung gesetzeskonform ist, kann offengelassen werden, denn im vorliegenden Fall liegt eine Meldepflichtverletzung vor: Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin den Einzug ihres Sohnes im Oktober 2012 nicht unverzüglich, sondern erst im September 2018 im Rahmen der periodischen 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Überprüfung der Ergänzungsleistungen gemeldet. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Herabsetzung der Ergänzungsleistungen sind somit erfüllt. Entgegen dem Wortlaut ("Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht") handelt es sich bei Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV lediglich um eine Ausführungsbestimmung zum Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 17 Abs. 2 ATSG) und nicht zum Rückforderungsrecht (At. 25 Abs. 1 ATSG). Für die Frage, ob eine rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen ab Einzug des Sohnes zulässig ist, ist daher irrelevant, ob bzw. wie die Beschwerdegegnerin auf die Meldung im September 2018 reagiert hat (vgl. Erw. 4.3 f. des Einspracheentscheides). Die Beschwerdegegnerin hat die EL rückwirkend ab dem 1. Oktober 2012 mit der Begründung korrigiert, dass ab dem 1. Oktober 2012 der Sohn der Beschwerdeführerin im selben Haushalt gewohnt habe und dass der Mietzins deshalb hälftig aufzuteilen sei. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dies korrekt gewesen ist. 2.3. Als Ausgaben anzurechnen sind nach 10 Abs. 1 lit. b ELG der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Ziff. 1). Der Bruttomietzins der Wohnung der Beschwerdeführerin hat sich ab dem 1. April 2012 auf Fr. 16'200.-- (Dossier 1, act. 92-2) und ab dem 1. Oktober 2017 auf Fr. 15'084.-- pro Jahr belaufen (Dossier 1, act. 52-2). 2.4. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Es ist unbestritten, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seit Oktober 2012 wieder in der Wohnung der Beschwerdeführerin wohnt. Die Ergänzungsleistungen sind daher rückwirkend revisionsweise insoweit anzupassen, als bei den Ausgaben nur noch ein hälftiger Mietzinsanteil der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist. Aus den Akten geht nicht hervor, ob der Sohn per 1. Oktober 2012 oder erst im Laufe des Monats bei der Beschwerdeführerin eingezogen ist; je nachdem wäre die Anpassung per 1. Oktober 2012 oder erst per 1. November 2012 vorzunehmen. Weitere Abklärungen hierzu können jedoch im Interesse der Verfahrensökonomie ausnahmsweise unterbleiben, da, wie nachfolgend noch aufgezeigt wird, der Rückforderungsanspruch bis und mit April 2015 ohnehin verwirkt ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ab dem Einzug des Sohnes lediglich noch die Hälfte des Mietzinses als Ausgabe in der EL- Anspruchsberechnung zu berücksichtigen ist. Die anrechenbaren Mietzinsausgaben haben sich ab 1. Oktober (oder 1. November 2012) somit auf Fr. 8'100.-- pro Jahr 2.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Fr. 16'200.-- / 2) und ab 1. Oktober 2017 auf Fr. 7'542.-- pro Jahr (Fr. 15'084.-- / 2) belaufen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG werden als Einnahmen Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 28. Dezember 2009 das bisher angerechnete hypothetische Vermögen von Fr. 5'102.-- per 1. Januar 2010 aus der Berechnung genommen. Dabei hat sie es allerdings versäumt, auch den hypothetischen Zins von Fr. 30.-- pro Jahr aus dem hypothetischen Vermögen aus der Anspruchsberechnung auszuscheiden. Diesen Fehler hat sie mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid vorausgegangenen Verfügung vom 24. April 2020 (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) korrigiert und rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 keine hypothetischen Vermögenserträge mehr angerechnet. Der Einspracheentscheid vom 10. August 2020 resp. die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 24. April 2020 enthält also nicht nur eine rückwirkende Revision per 1. Oktober 2012 (resp. 1. November 2012), sondern auch eine Wiedererwägung der Revisionsverfügung vom 28. Dezember 2009, mit der die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2010 angepasst worden ist. Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Anrechnung der hypothetischen Vermögenserträge von Fr. 30.-- ab dem 1. Januar 2010 ist zweifellos unrichtig gewesen. Zwar handelt es sich bei den zu Unrecht angerechneten hypothetischen Vermögenserträgen aufs Jahr gesehen nicht um einen bedeutenden Betrag; würde die Berichtigung jedoch nicht vorgenommen, so bestünde keine Möglichkeit mehr, diese Vermögenserträge aus der Anspruchsberechnung zu nehmen. In der Summe würde sich also ein Betrag von erheblicher Bedeutung ergeben. Die Beschwerdegegnerin hat die Revisionsverfügung vom 28. Dezember 2009 somit zulässigerweise in Wiedererwägung gezogen und die hypothetischen Vermögenserträge von Fr. 30.-- pro Jahr rückwirkend ab 1. Januar 2010 aus der Anspruchsberechnung genommen. 2.6. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid respektive der diesem vorausgegangenen Verfügung vom 24. April 2020 auch die Erträge aus dem Sparguthaben revisionsweise angepasst: Ab dem 1. Januar 2018 hat sie noch einen Ertrag von Fr. 1.-- (bisher Fr. 2.--) und ab dem 1. Januar 2019 keinen Ertrag mehr (bisher Fr. 1.--) berücksichtigt. Abklärungen dazu, ob diese Anpassungen korrekt gewesen sind, können im Interesse der Verfahrensökonomie ausnahmsweise unterbleiben, denn die Anpassungen haben wegen ihrer geringen Höhe keinen Einfluss auf die Höhe der Ergänzungsleistungen resp. die Höhe des Rückforderungsbetrages gehabt. 2.7. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen zu Recht rückwirkend ab 1. Oktober 2012 (respektive 1. November 2012) in Revision gezogen und dem Sohn den hälftigen Mietzins angerechnet hat. Zudem hat die Beschwerdegegnerin zu Recht gleichzeitig die Revisionsverfügung vom 28. Dezember 2009 in Wiedererwägung gezogen und die hypothetischen Vermögenserträge von Fr. 30.-- pro Jahr rückwirkend ab 1. Januar 2010 aus der Anspruchsberechnung genommen. 2.8. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum 1. Mai 2015 bis 31. Oktober 2019 zu Recht einen Betrag von Fr. 35'138.-- von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat. 3.1. Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1). Die Korrektur- und Rückforderungsverfügung datiert vom 24. April 2020. Die bis und mit April 2015 unrechtmässig entrichteten Leistungen können somit nicht mehr zurückgefordert werden, da bezüglich dieser Leistungen die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen beginnt die einjährige, relative Verwirkungsfrist erst an dem Tag zu laufen, an dem die der Rückforderung zugrundeliegende Korrekturverfügung formell rechtskräftig geworden ist, da der Versicherungsträger erst an dem Tag definitiv Kenntnis von allen Einzelheiten des Rückforderungsanspruchs hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2016, IV 2014/559 E. 2.2; Entscheid vom 26. Juni 2017, EL 2016/8 E. 5.2). Da die Rückforderungsverfügung im vorliegenden Fall bereits in der Korrekturverfügung vom 24. April 2020 enthalten gewesen ist, ist die relative, einjährige Verwirkungsfrist gewahrt worden. 3.2. Demnach hat die Beschwerdegegnerin die im Zeitraum 1. Mai 2015 bis 31. Oktober 2019 unrechtmässig bezogenen Leistungen zu Recht von der Beschwerdeführerin zurückgefordert. Auch die Höhe des zurückgeforderten Betrags von Fr. 35'138.-- erweist sich als korrekt (29 Monate x Fr. 672.-- [{Fr. 8'100.-- - Fr. 30.--} / 12] + 25 Monate x Fr. 626.-- [{Fr. 7'542.-- - Fr. 30.--} / 12]). 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. August 2020 wird in Bezug auf die Erlassfrage aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat eventualiter beantragt, es sei gestützt auf Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) auf die Rückforderung zu verzichten. Gemäss dieser Bestimmung verfügt der Versicherer den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind. Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 24. April 2020 hat lediglich die rückwirkende Herabsetzung und Rückforderung der Ergänzungsleistungen zum Gegenstand gehabt, nicht jedoch den Erlass der Rückforderung. Gegenstand des Einspracheentscheides kann nur sein, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen ist. Die Beschwerdegegnerin hätte sich im angefochtenen Einspracheentscheid also gar nicht mit der Erlassfrage auseinandersetzen dürfen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb in Bezug auf die Erlassfrage aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird das in der Einsprache vom 25. Mai 2020 und in der Beschwerde vom 11. September 2020 enthaltene Erlassgesuch also erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung prüfen können (siehe Art. 4 Abs. 4 ATSV). 4.1. Demnach ist der Einspracheentscheid vom 10. August 2020 in Bezug auf die Erlassfrage aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). 5.1. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Zwar ist der angefochtene Einspracheentscheid in Bezug auf die Erlassfrage aufgehoben worden. Dies hat jedoch nicht im Interesse der Beschwerdeführerin gelegen, denn sie selbst hat ja die Prüfung des Erlasses der Rückforderung beantragt. Auch wenn der angefochtene Einspracheentscheid also teilweise aufzuheben ist, so handelt es sich bei genauer Betrachtung nicht um ein Teilobsiegen, sondern um ein vollständiges Unterliegen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.10.2021 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV. Rückwirkende Anrechnung des hälftigen Mietzinsanteiles des Mitbewohners. Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Bei Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV handelt es sich lediglich um eine Ausführungsbestimmung zum Verwaltungsverfahrensrecht und nicht zum Rückforderungsrecht. Für die Frage, ob eine rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen ab Einzug des Sohnes zulässig ist, ist daher irrelevant, ob bzw. wie die EL-Durchführungsstelle auf die (verspätete) Meldung des Einzuges des Sohnes reagiert hat. Art. 25 Abs. 2 ATSG. Absolute und relative Verwirkungsfrist. Art. 3 Abs. 3 ATSV. Gegenstand des Einspracheentscheides kann nur sein, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen ist. Da die Erlassfrage nicht Gegenstand der Verfügung gewesen ist, hätte sich die EL-Durchführungsstelle im angefochtenen Einspracheentscheid gar nicht mit der Erlassfrage auseinandersetzen dürfen. Aufhebung des Einspracheentscheides in Bezug auf die Erlassfrage. Im Übrigen Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2021, EL 2020/40).
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