Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/32 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 15.02.2022 Entscheiddatum: 08.09.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 08.09.2021 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Kontroll- und Hinweispflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2021, EL 2020/32). Entscheid vom 8. September 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2020/32 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Erlass der Rückforderung (Ergänzungsleistungen zur IV) Sachverhalt A. A.___ hatte seit Jahren Ergänzungsleistungen zu einer ganzen Rente der Invalidenversicherung bezogen. Da die Anspruchsberechnung für die Zeit ab September 2017 einen Einnahmenüberschuss ergeben hatte, hatte die EL- Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 3. August 2017 per 31. August 2017 aufgehoben (act. G 3.3.86). Im Februar 2018 meldete sich der ehemalige EL-Bezüger erneut zum Bezug einer Ergänzungsleistung an (act. G 3.3.78). Mit einer Verfügung vom 1. Juni 2018 sprach die EL-Durchführungsstelle ihm mit Wirkung ab dem 1. Februar 2018 eine den kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung eines Ehepaares mit einem Kind als sogenannter „Minimalgarantie“ entsprechende Ergänzungsleistung zu, die direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausbezahlt wurde (act. G 3.3.70). Bei der Anspruchsberechnung (act. G 3.3.71) hatte die EL-Durchführungsstelle die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des EL- Bezügers, der Ehefrau und der Tochter D.___ von insgesamt 11’196 Franken, Hypothekarzinsen und eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten von insgesamt 10’435 Franken, die Nebenkostenpauschale von 1’680 Franken und den Eigenmietwert des vom EL-Bezüger bewohnten Hauses von 17’600 Franken abzüglich eines „Anteils Mitbewohner“ (für die erwachsene Tochter B.___ und den erwachsenen Sohn C.___) sowie die Lebensbedarfspauschale für ein Ehepaar mit einem Kind von 39’015 Franken als Ausgaben berücksichtigt, was ein Ausgabentotal von 72’214 Franken ergeben hatte. Als Einnahmen hatte sie den Lohn der Ehefrau von 42’237 Franken und den Lehrlingslohn der Tochter D.___ von 9’600 Franken, zusammen unter Berücksichtigung der sogenannten „Privilegierung“ 27’373 Franken, die Rentenleistungen der Invalidenversicherung von 26’376 Franken, einen Vermögensertrag von zwei Franken sowie den Eigenmietwert von 17’600 Franken angerechnet, was ein Einnahmentotal von 71’351 Franken ergeben hatte. A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im April 2019 meldete der EL-Bezüger (act. G 3.3.50), dass seine Tochter B.___ per 1. April 2019 in eine eigene Wohnung umgezogen sei. Er reichte eine Kopie des Mietvertrages und zudem die Lohnabrechnungen seiner Ehefrau für die Monate Januar und Februar 2019 ein (act. G 3.3.51 ff.). Da sich den Lohnabrechnungen entnehmen liess, dass die Ehefrau lediglich noch in einem Pensum von 50 Prozent gearbeitet hatte, wies die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger am 25. Juni 2019 darauf hin (act. G 3.3.49), dass sie die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau prüfen müsse. Sie forderte den EL-Bezüger auf, verschiedene Fragen zur Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau zu beantworten. Der EL-Bezüger gab am 4. Juli 2019 an (act. G 3.3.46), seine Ehefrau habe seit dem Jahr 2008 in einem Pensum von 60 Prozent als Pflegehelferin gearbeitet. Das Pensum sei per 1. Januar 2019 auf 50 Prozent reduziert worden. Wegen Gelenksschmerzen und weil sie den Haushalt besorgen und sich um den EL-Bezüger sowie um die jüngste Tochter kümmern müssen, habe sie schon seit Jahren in einem Teilzeitpensum gearbeitet. Sie habe sich intern um eine Arbeit in der Tagesstätte beworben, die körperlich leichter wäre, und sie stehe nun auf der Warteliste. Am 18. Juli 2019 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf, seine Ehefrau zu Stellenbemühungen anzuhalten (act. G 3.3.45). Am 26. August 2019 teilte der EL-Bezüger telefonisch mit, dass seine Ehefrau die Arbeitsstelle per Ende September 2019 verlieren werde und dass sie sich bereits beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet habe (vgl. die elektronische Notiz zu act. G 3.3.45). Im Zuge dieser telefonischen Mitteilung meldete der EL- Bezüger, dass seine Tochter D.___ ab September 2019 einen höheren Lohn erhalten werde, da sie sich jetzt im dritten Lehrjahr befinde (act. G 3.3.44). A.b. Am 27. August 2019 teilte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit, dass die Erhöhung des Lehrlingslohnes der Tochter keinen Einfluss auf die laufende Ergänzungsleistung habe; es bestehe nach wie vor ein Anspruch auf die Minimalgarantie von 1’188 Franken (act. G 3.3.42). Dem Berechnungsblatt zur Mitteilung liess sich entnehmen (act. G 3.3.41), dass neu ein Lohn der Tochter von 17’184 Franken berücksichtigt worden war. Die übrigen Berechnungspositionen – auch der Lohn der Ehefrau und der Abzug von den Wohnkosten für die Tochter B.___ – waren unverändert geblieben. Der EL-Bezüger reagierte nicht auf diese Mitteilung. Am 13. September 2019 erging eine weitere Mitteilung betreffend den EL-Anspruch ab dem 1. April 2019 (act. G 3.3.40). Darin wies die EL-Durchführungsstelle darauf hin, dass auch der Wegzug der Tochter B.___ aus der elterlichen Wohnung keinen Einfluss A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf die laufende Ergänzungsleistung habe; nach wie vor bestehe ein Anspruch auf die Minimalgarantie von 1’188 Franken. Bei der Anspruchsberechnung (act. G 3.3.41) hatte die EL-Durchführungsstelle keinen Abzug von den Wohnkosten für die Tochter B.___ mehr berücksichtigt. Die übrigen Berechnungspositionen – auch der Lohn der Ehefrau – waren unverändert geblieben. Da die Tochter D.___ im April 2019 noch einen Lehrlingslohn von 12’312 Franken erhalten hatte (die Lohnerhöhung auf 17’184 Franken war erst per 1. September 2019 erfolgt), hatte die EL-Durchführungsstelle für die Tochter D.___ den früheren Lehrlingslohn von 12’312 Franken berücksichtigt. Auch auf diese Mitteilung reagierte der EL-Bezüger nicht. Der Sohn des EL-Bezügers teilte der EL-Durchführungsstelle am 15. September 2019 mit, dass sich seine Mutter im September 2019 bereits im vom RAV vorgegebenen Umfang um Arbeitsstellen bemüht habe (act. G 3.3.38). Diese Mitteilung wurde von der EL-Durchführungsstelle offenbar nicht zur Kenntnis genommen, denn diese nahm an, dass sich die Ehefrau des EL-Bezügers bislang noch nicht um eine neue Arbeitsstelle bemüht habe (vgl. act. G 3.3.37). Mit einer Verfügung vom 22. Oktober 2019 hob sie die laufende Ergänzungsleistung per 1. November 2019 auf (act. G 3.3.35). Bei der Anspruchsberechnung (act. G 3.3.36) hatte sie neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von 48’390 Franken berücksichtigt. Ausserdem hatte sie der Tochter D.___ versehentlich den früheren Lehrlingslohn von 12’312 Franken angerechnet. Am 27. Oktober 2019 liess der durch seinen Sohn C.___ (MLaw) vertretene EL-Bezüger die Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 2019 beantragen (act. G 3.3.33). Zur Begründung führte der Sohn aus, ihm sei von der zuständigen Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle anlässlich des Telefonats vom 12. September 2019 mitgeteilt worden, er müsse die Bewerbungsbemühungen seiner Mutter nicht einreichen, denn es genüge, wenn diese beim RAV eingereicht würden. Es gehe deshalb nicht an, die Ergänzungsleistung mit der Begründung aufzuheben, bislang seien noch keine Stellenbemühungen nachgewiesen worden. Im Übrigen erhalte die Mutter nun ein Arbeitslosentaggeld. Mit einer Verfügung vom 12. November 2019 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. September 2019 neu fest (act. G 3.3.25). Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (act. G 3.3.26 f.), dass sie neu anstelle des Erwerbseinkommens der Ehefrau eine Arbeitslosenentschädigung von 23’981 Franken pro Jahr als Einnahme angerechnet hatte. Versehentlich hatte sie auch bei dieser A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Korrektur wieder den früheren Lehrlingslohn der Tochter D.___ berücksichtigt. Die Ergänzungsleistung entsprach nun wieder der Minimalgarantie von 1’188 Franken. Am 25. November 2019 meldete der Sohn des EL-Bezügers, dass seine Mutter per 1. Dezember 2019 eine neue Arbeitsstelle mit einem Pensum von 50 Prozent antreten werde (act. G 3.3.24–1 und G 3.3.22). Mit einer Verfügung vom 29. November 2019 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Dezember 2019 auf (weiterhin) 1’188 Franken fest (act. G 3.3.20). Bei der Anspruchsberechnung (act. G 3.3.21) hatte sie anstelle der Arbeitslosenentschädigung den vertraglich vereinbarten Lohn von 33’800 Franken berücksichtigt. Sie hatte weiterhin den früheren Lehrlingslohn der Tochter D.___ von 12’312 Franken (statt 17’184 Franken) angerechnet. A.e. Am 10. Dezember 2019 reichte der Sohn des EL-Bezügers die vollständigen Taggeldabrechnungen seiner Mutter ein; am 29. Dezember 2019 reichte er die erste Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2019 nach (act. G 3.3.13 ff.). Mit einer Verfügung vom 6. Januar 2020 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend ab Februar 2018 neu fest (act. G 3.3.6 und act. G 3.3.8). Sie hielt fest, bei der rückwirkenden Anpassung der Ergänzungsleistung an den Betrag der Arbeitslosenentschädigung habe sie festgestellt, dass sie in den früheren Verfügungen versehentlich einen zu tiefen Lehrlingslohn für die Tochter D.___ berücksichtigt habe. Folglich habe sie die Anspruchsberechnung für die Zeit ab dem 1. September 2019 rückwirkend korrigieren müssen. Zudem habe sie festgestellt, dass sie die Ausbildungszulagen für die Tochter D.___ versehentlich nicht als Einnahme angerechnet habe. Die entsprechende „Anpassung“ der Ergänzungsleistung erfolge „rückwirkend ab Anspruchsbeginn“ respektive per 1. Februar 2018. Eine Vergleichsberechnung habe ergeben, dass es für den EL-Bezüger vorteilhafter sei, wenn die Tochter D.___ in den Monaten September bis und mit Dezember 2018 sowie September 2019 nicht in die Anspruchsberechnung miteinbezogen werde. Zusammenfassend bestehe für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Juli 2018 kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung; für den Monat August 2018 bestehe ein Anspruch auf die Minimalgarantie für ein Ehepaar und ein Kind von 933 Franken; für die Monate September bis und mit Dezember 2018 bestehe ein Anspruch auf die Minimalgarantie für ein Ehepaar von 836 Franken pro Monat; für die Zeit von Januar bis und mit August 2019 bestehe ein Anspruch auf die Minimalgarantie für ein Ehepaar und A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen jungen Erwachsenen von 1’188 Franken pro Monat; für den Monat September 2019 bestehe ein Anspruch auf die Minimalgarantie für ein Ehepaar von 852 Franken; für die Monate Oktober und November 2019 bestehe kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung; für den Monat Dezember 2019 bestehe ein Anspruch die Minimalgarantie für ein Ehepaar und einen jungen Erwachsenen von 1’188 Franken und für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 bestehe ein Anspruch von 1’187 Franken pro Monat. Diese rückwirkende Neuberechnung habe eine Rückforderung zur Folge, die sich aber ausschliesslich gegen die obligatorische Krankenpflegeversicherung richte. Der EL-Bezüger müsse mit einer Prämiennachforderung rechnen. Die bereits übernommenen Krankheits- und Behinderungskosten für jene Zeiträume, in denen kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung bestanden habe, seien vom EL-Bezüger direkt zurückzuerstatten. Die Rückforderung belaufe sich auf 2’149.35 Franken. Am 3. Februar 2020 beantragte der Sohn des EL-Bezügers den Erlass der Rückforderung (act. G 3.4.16). Er machte geltend, sein Vater habe seine Meldepflicht vollumfänglich erfüllt. Der Fehler, der zum unrechtmässigen Bezug von Ergänzungsleistungen geführt habe, sei auf ein Versäumnis der EL-Durchführungsstelle zurückzuführen. Der EL-Bezüger habe den Fehler nicht bemerkt und auch nicht bemerken können. Seit dem Jahr 1995 leide er an einer chronisch verlaufenden, schweren paranoiden Schizophrenie. Vor der Berentung habe er als Hilfsschreiner gearbeitet. Er verfüge nur über eine beschränkte Grundschulbildung. Sogar für einfachste Behördenkorrespondenz sei er auf eine psychiatrische Sozialberatung angewiesen. Mit einer Verfügung vom 13. Februar 2020 wies die EL- Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (act. G 3.4.15). Zur Begründung führte sie an, der EL-Bezüger habe zwar seine Meldepflicht, nicht aber seine Kontroll- und Hinweispflicht erfüllt. Da er bereits seit dem Jahr 2008 Ergänzungsleistungen beziehe, sei er als ein „erfahrener EL-Bezüger“ zu qualifizieren. Ihm sei es deshalb zumutbar gewesen, die Berechnung zu prüfen und festzustellen, dass bei der Berechnungsposition „Kinder-/ Familienzulagen“ fälschlicherweise der Betrag von null Franken vermerkt gewesen sei. Zudem hätte er die Erhöhung des Lehrlingslohnes seiner Tochter melden müssen. A.g. Am 17. März 2020 erhob der EL-Bezüger (mit der Unterstützung seines Sohnes) eine Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Februar 2020 (act. G 3.4.6–3 ff.). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Erlass der A.h. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Rückforderung. Zur Begründung führte er aus, sein Vater habe seine Meldepflicht betreffend die Erhöhung des Lehrlingslohnes der Tochter erfüllt. Das belegten die EL- Akten. Der pauschale Schluss, nach einem längeren Leistungsbezug verfüge ein EL- Bezüger über sozialversicherungsrechtliche Kenntnisse, sei bundesrechtswidrig. Es könne nicht sein, dass die gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen und Defizite nicht beachtet würden. Die EL-Durchführungsstelle überspanne die Kontrollpflicht in einer gesetzwidrigen Weise. Am 1. April 2020 reichte der Sohn des EL-Bezügers ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E.___ vom 31. März 2020 ein, der eine starke Einschränkung der geistigen Fähigkeiten des EL-Bezügers attestiert hatte (act. G 3.4.5). Mit einem Entscheid vom 4. Juni 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 3.4.2). Zur Begründung führte sie an, dem EL-Bezüger hätte auffallen müssen, dass die EL-Durchführungsstelle nach der Meldung des neuen Lehrlingslohnes der Tochter die Berechnung angepasst, bereits zwei Wochen später aber wieder versehentlich den früheren Lehrlingslohn berücksichtigt habe. Auch hätte ihm auffallen müssen, dass die EL-Durchführungsstelle jeweils keine Familienzulagen angerechnet habe. Am 2. Juli 2020 erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) mit der Unterstützung seines Sohnes eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 (act. G 1). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, den Erlass der Rückforderung und eventualiter die Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur Durchführung von weiteren Abklärungen. Zur Begründung führte er aus, die Erhöhung des Lehrlingslohnes seiner Tochter D.___ habe sich gar nicht auf den EL-Anspruch ausgewirkt. Folglich habe er keine Veranlassung gehabt, die entsprechende Verfügung (recte: „Mitteilung“) zu beanstanden. Den Grund für die vorübergehende Einstellung der Ergänzungsleistung habe die vorübergehende Arbeitslosigkeit der Ehefrau gebildet, nicht die Erhöhung des Lehrlingslohnes der Tochter. Die Beschwerdegegnerin habe sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren gar nicht auseinander gesetzt. Sie sei weder auf das ärztliche Zeugnis von Dr. E.___ eingegangen noch habe sie sich mit den Hinweisen auf die zunehmende Komplexität der Sache mit mehreren Revisionsverfahren und auf die beschränkten Fähigkeiten des Beschwerdeführers B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. befasst, sich im Bereich der Ergänzungsleistungen zurecht zu finden. Jedenfalls habe er sich keiner Nachlässigkeit schuldig gemacht. Die Ausbildungszulagen habe er bei der Anmeldung deklariert. Sie seien dem Erwerbseinkommen seiner Ehefrau zuzurechnen gewesen, weshalb er den Fehler bei der Anspruchsberechnung wirklich nicht habe erkennen können. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 30. Juli 2020 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit. Sein Gegenstand muss folglich jenem des Einspracheverfahrens entsprechen. Auch beim Einspracheverfahren hat es sich um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gehandelt, dessen Zweck sich in der Überprüfung der vorangegangenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit erschöpft hat, weshalb sein Gegenstand zwingend jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Das mit der Verfügung vom 13. Februar 2020 abgeschlossene Verwaltungsverfahren hat den Erlass der am 6. Januar 2020 verfügten Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskosten im Gesamtbetrag von 2’149.35 Franken zum Inhalt gehabt. Folglich ist auch in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das jene Rückforderung betreffende Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Prüfung der Rechtmässigkeit der Rückforderung gehört also nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, denn die entsprechende Rückforderungsverfügung ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen und damit verbindlich geworden. Allerdings erfordert die Prüfung des Erlassbegehrens eine Auseinandersetzung mit den Gründen, die zu jener Rückforderung geführt haben. 1.1. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 42 ATSG) gerügt. Bei einer sorgfältigen Interpretation seiner Ausführungen ergibt sich allerdings, dass seine Ausführungen eher als eine Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht (Art. 49 Abs. 3 ATSG) zu verstehen sind. Sowohl eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch eine Verletzung der Begründungspflicht könnte nur durch eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin behoben werden, denn die eine wie die andere Rechtswidrigkeit hätte sich im 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Verfahren ereignet, in dem der angefochtene Einspracheentscheid zustande gekommen ist, weshalb nur eine – nun rechtmässige – Wiederholung des Verfahrens zu einer Behebung des Mangels führen könnte. Aufgrund der „zudienenden“ Funktion des Verfahrensrechtes wird im Schrifttum und in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verfahrensrechtswidrigkeit „geheilt“ werden kann, was aber nicht bedeutet, dass die Rechtswidrigkeit behoben (und damit wirklich „geheilt“) wird, sondern vielmehr dass sie „ignoriert“ wird. Eine Rechtfertigung für ein solches Vorgehen kann nur im Interesse der betroffenen Person an einer möglichst raschen materiellen Entscheidung gefunden werden, weshalb eine Verfahrensrechtswidrigkeit nur geheilt werden darf, wenn die versicherte Person ausdrücklich erklärt oder zumindest eindeutig zu erkennen gibt, dass sie eine rasche materielle Entscheidung einem formal in jeder Hinsicht rechtmässigen Entscheid vorzieht. Der von seinem juristisch versierten Sohn vertretene Beschwerdeführer hat davon abgesehen, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides zur Behebung der gerügten Verfahrensrechtswidrigkeit zu beantragen. Seine Anträge und seine Begründung in der Beschwerdeschrift zielen eindeutig auf einen materiellen Gerichtsentscheid ab. Sollte die Beschwerdegegnerin also ihre Begründungspflicht tatsächlich verletzt haben, indem sie weder das am 1. April 2020 eingereichte Arztzeugnis erwähnt noch sich eingehend mit den Vorbringen in der Einsprache auseinander gesetzt hat, wäre dieser Mangel zu ignorieren, weshalb eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides aus formalen Gründen so oder anders nicht in Frage kommt. Unrechtmässig bezogene Leistungen, also Leistungen, auf die nach der massgebenden materiellen Rechtslage kein Anspruch bestanden hat und die sich nicht auf eine verfügungsmässige Grundlage stützen können, sind gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten. Diese Rückerstattungspflicht zielt auf die Herstellung eines wirtschaftlich rechtmässigen Zustandes ab: Der betroffenen Person sollen „nur“ jene Leistungen verbleiben, auf die sie angesichts der massgebenden Sach- und Rechtslage einen Anspruch gehabt hat. Dadurch wird dem Legalitätsprinzip und dem Gleichbehandlungsgebot zum Durchbruch verholfen. Die im Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vorgesehene Möglichkeit des Erlasses einer Rückforderung hebelt den für das Sozialversicherungsrecht elementar wichtigen Grundsatz der Verwirklichung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall aus, weil der Erlass zur Folge hat, dass die betroffene Person nicht „nur“ jene Leistungen, auf die jede andere Person in derselben Lage von Gesetzes wegen einen Anspruch gehabt hätte, sondern darüber hinaus auch noch die unrechtmässig bezogenen Leistungen behalten kann. Diese Durchbrechung des Grundsatzes, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, lässt sich nur mit dem Schutz eines berechtigten 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vertrauens der leistungsbeziehenden Person in die (vermeintliche) Rechtmässigkeit der bezogenen Leistungen rechtfertigen. Ein solches berechtigtes Vertrauen liegt nach dem Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vor, wenn die versicherte Person die unrechtmässig bezogenen Leistungen gutgläubig entgegen genommen hat, das heisst wenn sie effektiv nicht um die Unrechtmässigkeit der Leistungen gewusst hat und wenn sie bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt auch nicht um die Unrechtmässigkeit der Leistungen hätte wissen müssen. Da angesichts der grossen Bedeutung der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht für das Sozialversicherungsrecht bei der Prüfung der Erlassvoraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen ist, scheidet ein Erlass einer Rückforderung aber – über den allzu engen Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG hinausgehend – auch aus, wenn die versicherte Person den unrechtmässigen Leistungsbezug durch eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung, namentlich durch eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne des Art. 31 Abs. 1 ATSG und des Art. 24 ELV oder durch eine Verletzung der gesetzlich nicht geregelten sogenannten Kontroll- und Hinweispflicht mitverursacht hat. Hier steht nicht eine Rückforderung eines Teils der jährlichen Ergänzungsleistung, sondern eine Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskosten zur Diskussion. Würde man den zwischen der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten unterscheidenden Wortlaut des Art. 3 ELG konsequent ernst nehmen, dann müsste in jeder Hinsicht – auch bei der Prüfung eines Erlassgesuchs – zwischen diesen beiden Leistungsarten unterschieden werden. Das hätte zur Folge, dass man kaum je den Erlass einer Rückforderung betreffend die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten mit der Begründung verweigern könnte, jene Ergänzungsleistungen seien nicht gutgläubig bezogen worden. Eine solche Rückforderung findet ihren Grund nämlich in aller Regel – so auch hier – nicht darin, dass sich die spezifische Leistung (die Vergütung von bestimmten Krankheitsoder Behinderungskosten) im Nachhinein als falsch erweisen würde, sondern allein darin, dass infolge einer nachträglichen Korrektur der jährlichen Ergänzungsleistung kein Ausgabenüberschuss mehr vorliegt, der – als Anspruchsvoraussetzung – die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten erlauben würde (vgl. Art. 14 Abs. 6 ELG). Bei einer systematischen und teleologischen Auslegung der Bestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten lässt sich die vom Wortlaut des Art. 3 ELG vorgegaukelte strikte Trennung zwischen der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nicht rechtfertigen. Die Aufteilung in zwei „Leistungsarten“ dürfte historisch (die Auszahlung der beiden Bestandteile der Ergänzungsleistung erfolgte aus verfahrensökonomischen Gründen bereits vor dem Inkrafttreten der aktuellen Fassung des Art. 3 ELG getrennt) und finanzierungsbedingt (vgl. Art. 16 ELG) begründet sein. Beide „Leistungsarten“ verfolgen offenkundig dasselbe Ziel, nämlich die Deckung eines 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausgabenüberschusses. Das zeigt sich zwar bei der jährlichen Ergänzungsleistung deutlicher, ist aber auch in den gesetzlichen Bestimmungen zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten zu erkennen: Gemäss dem Art. 14 Abs. 6 ELG kann auch bei einem im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung ermittelten Einnahmenüberschuss, der die Ausrichtung einer jährlichen Ergänzungsleistung ausschliesst, eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten erfolgen, aber nur in jenem Betrag, um den die um die Krankheitsund Behinderungskosten erhöhten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Das bedeutet, dass die Krankheits- und Behinderungskosten anerkannte Ausgaben im Sinne des Art. 10 ELG sind, die – indirekt – in die Anspruchsberechnung gemäss dem Art. 9 ELG einbezogen werden. Der Unterschied zwischen den anerkannten Ausgaben gemäss dem Art. 10 ELG und den Krankheits- und Behinderungskosten gemäss dem Art. 14 ELG besteht allein darin, dass die anerkannten Ausgaben gemäss dem Art. 10 ELG regelmässig anfallen, während die Krankheits- und Behinderungskosten unregelmässig anfallen. Würde man die Krankheits- und Behinderungskosten (wie eine anerkannte Ausgabe gemäss dem Art. 10 ELG) direkt in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung einbeziehen, müssten immer wieder Revisionsverfügungen (Art. 17 Abs. 2 ATSG) ergehen, was mit einem übermässigen administrativen Aufwand verbunden wäre. Deshalb lässt das ELG es zu, die Krankheits- und Behinderungskosten separat zu vergüten, wodurch die konkrete laufende jährliche Ergänzungsleistung von den unregelmässig anfallenden Krankheits- und Behinderungskosten unberührt bleibt und folglich nicht immer wieder revidiert werden muss. Die getrennte Berechnung, Verfügung und Ausrichtung der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ändert aber nichts daran, dass diese Vergütung denselben Sinn und Zweck wie die jährliche Ergänzungsleistung hat, weshalb die Krankheits- und Behinderungskosten systematisch und teleologisch nichts anderes als eine weitere Kategorie von anerkannten Ausgaben sein können. Hat eine nachträgliche Korrektur einer jährlichen Ergänzungsleistung zur Folge, dass der Anspruch auf die ausgerichteten Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten nachträglich dahinfällt, so ergibt sich die Antwort auf die Frage nach einem Erlass der entsprechenden Teilrückforderung also aus der vorfrageweisen Prüfung der Erlassvoraussetzungen in Bezug auf die Korrektur der jährlichen Ergänzungsleistung, die (indirekt) zur Rückforderung von Vergütungen für Krankheitsund Behinderungskosten geführt hat (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2019/40 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 12. Januar 2021, E. 3). Vergleicht man die Berechnungsblätter zur Korrekturverfügung vom 6. Januar 2020 mit jenen zu den ursprünglichen, korrigierten Verfügungen, fällt auf, dass die Rückforderung nicht aus einer Korrektur resultiert hat, die nur eine Ausgaben- oder Einnahmenposition betroffen hätte, sondern dass mehrere Positionen korrigiert worden 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. sind. Zwar ist die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen immer eine („unteilbare“) Vollzugsanordnung, aber weil die Antwort auf die Frage, ob eine Rückforderung erlassen werden kann, massgebend vom Grund der Rückforderung abhängt, muss bei einer aus der Korrektur mehrerer Berechnungselemente resultierenden Rückforderung nach dem jeweiligen Grund für die Korrektur jedes einzelnen Berechnungselementes gefragt werden. Erst wenn der Grund für die Korrektur eines Berechnungselementes bekannt ist, kann nämlich geprüft werden, ob die versicherte Person diesbezüglich gutgläubig gewesen ist. Ist der gute Glaube für die Korrektur eines Berechnungselementes zu bejahen und für die Korrektur des anderen Berechnungselementes zu verneinen, kann nur der Teil der Rückforderung erlassen werden, der auf die Korrektur jenes Berechnungselementes zurückzuführen ist, für das der gute Glaube zu bejahen ist. Bei der hier zur Diskussion stehenden Rückforderung muss die Frage nach dem guten Glauben also für die Korrektur jedes einzelnen beteiligten Berechnungselementes getrennt beantwortet werden. Die erste für die Rückforderung relevante Korrektur ist die nachträgliche Anrechnung von Ausbildungszulagen für die Tochter D.___ als Einnahme gewesen. Die Beschwerdegegnerin hatte bei der ursprünglichen Anspruchsberechnung für die Zeit ab Februar 2018 als Erwerbseinkommen der Ehefrau gestützt auf die Lohnabrechnung für den Monat Januar 2018 (act. G 3.3.83–1) einen Grundlohn von 3’046.15 Franken und Lohnzulagen (für die Arbeit an Wochenenden, an Feiertagen etc.) von durchschnittlich 219.80 Franken pro Monat berücksichtigt; das hatte einen Bruttojahreslohn von 42’237 Franken ergeben (vgl. act. G 3.3.73–2), der deutlich tiefer als der im Lohnausweis für das Jahr 2017 ausgewiesene Bruttojahreslohn von 47’014 Franken gewesen war (vgl. act. G 3.3.83–5), unter anderem weil die Beschwerdegegnerin die in den Lohnabrechnungen (act. G 3.3.83) ausgewiesene Ausbildungszulage für die Tochter D.___ von 250 Franken pro Monat respektive von 3’000 Franken pro Jahr zu Recht nicht zum – sogenannt „privilegiert“ anrechenbaren – Erwerbseinkommen gezählt hatte. Die Beschwerdegegnerin hatte die Ausbildungszulage wohl als eine separate Einnahmenposition anrechnen wollen, wie sie es bereits in früheren Jahren getan hatte (vgl. etwa act. G 3.3.99–2). Versehentlich hatte sie es dann aber versäumt, diese Einnahmenposition zu berücksichtigen. Für den Beschwerdeführer sind diese Berechnungsvorgänge zwar nicht ohne Weiteres erkennbar oder nachvollziehbar gewesen, aber ihm respektive dem ihn unterstützenden, damals kurz vor dem Abschluss eines Rechtsstudiums stehenden Sohn hätte bei einer sorgfältigen Kontrolle des Berechnungsblattes zur Verfügung vom 1. Juni 2018 auffallen müssen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsberechnung auf einen deutlich tieferen als den für das Jahr 2017 ausgewiesenen Lohn 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte (42’237 Franken statt 47’014 Franken) abgestellt hatte und dass unter dem ausdrücklich angeführten Punkt „Kinder-/Familienzulagen“ ein Einkommen von null Franken berücksichtigt worden war. Das Argument des Sohnes, sein Vater sei nicht fähig gewesen, den Fehler der Beschwerdegegnerin zu erkennen, überzeugt deshalb nicht, weil der – damals kurz vor dem Masterabschluss stehende – Sohn seinen Vater unterstützt respektive vertreten hat und weil dieser sich die Fähigkeiten seines Sohnes selbstverständlich anrechnen lassen muss. Dem Sohn hätte auffallen müssen, dass die Beschwerdegegnerin ein um fast 5’000 Franken zu tiefes Erwerbseinkommen angerechnet hatte, denn angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Familie des Beschwerdeführers ist dieser Betrag deutlich ins Gewicht gefallen. Zumindest hätte der Sohn in der Folge bei der Beschwerdegegnerin nachfragen müssen, wie sie den Ausgangsbetrag des Erwerbseinkommens berechnet habe, oder aber, weshalb sie – anders als in früheren Jahren – keine Familienzulagen berücksichtigt habe. Die Tatsache, dass der Sohn des Beschwerdeführers weder auf diese Unstimmigkeit hingewiesen noch sich bei der Beschwerdegegnerin nach der Korrektheit der Anspruchsberechnung erkundigt hat, kann nur so erklärt werden, dass der Sohn des Beschwerdeführers als dessen Vertreter das Berechnungsblatt nicht mit der gebührenden Sorgfalt kontrolliert hat oder aber dass er von einem Hinweis auf die bei einer sorgfältigen Kontrolle nicht zu übersehende Unstimmigkeit abgesehen hat. Jedenfalls hat der durch seinen Sohn vertretene Beschwerdeführer die Kontroll- und Hinweispflicht verletzt, weshalb der gute Glaube im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu verneinen ist. Bezüglich der Folgen des Wegzugs der Tochter B.___ aus der elterlichen Wohnung per 1. April 2019 und der Erhöhung des Lehrlingslohnes der Tochter D.___ ab September 2019 hat der Sohn des Beschwerdeführers die Meldepflicht erfüllt, denn er hat den Wegzug im April 2019 gemeldet und er hat im August 2019 anlässlich eines Telefonats auf die anstehende Lehrlingslohnerhöhung hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat auf diese beiden Meldungen mit je einer „Mitteilung“ reagiert: Mit einer Mitteilung vom 27. August 2019 hat sie darüber informiert, dass die Erhöhung des Lehrlingslohnes der Tochter D.___ keinen Einfluss auf die laufende Ergänzungsleistung habe, und mit einer weiteren „Mitteilung“ vom 13. September 2019 hat sie angezeigt, dass auch der Wegzug der Tochter B.___ aus der elterlichen Wohnung keinen Einfluss auf die laufende Ergänzungsleistung habe. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vertretenen Ansicht sind diese beiden „Mitteilungen“ mitsamt den dazugehörenden Berechnungsblättern richtig gewesen, denn selbstverständlich hat für die Zeit ab dem 1. April 2019 noch der „alte“, tiefere Lehrlingslohn von D.___ berücksichtigt werden müssen, da ja der Lehrlingslohn erst per 1. September 2019 erhöht worden ist. Wenn überhaupt könnte die „Mitteilung“ vom 13. September 2019 nur bezüglich der fehlenden Befristung per 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 31. August 2019 fehlerhaft gewesen sein, aber dieser Fehler wäre für den Sohn des Beschwerdeführers nicht erkennbar gewesen. Der eigentliche Fehler ist der Beschwerdegegnerin erst im Rahmen der Verfügung vom 22. Oktober 2019 unterlaufen, als sie – sich wohl an der jüngsten statt an der aktuellsten Verfügung respektive „Mitteilung“ orientierend – den „alten“, tieferen Lehrlingslohn von D.___ über den 31. August 2019 hinaus berücksichtigt hat. Diesen Fehler hätte der durch seinen juristisch ausgebildeten Sohn vertretene Beschwerdeführer erkennen müssen, weil das Berechnungsblatt zur Verfügung vom 22. Oktober 2019 explizit nur einen Lehrlingslohn von 12’312 Franken statt einen solchen von 17’184 Franken ausgewiesen hat, was – für den Sohn des Beschwerdeführers erkennbar – eindeutig falsch gewesen und zudem angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse wesentlich ins Gewicht gefallen ist. Obwohl der Sohn des Beschwerdeführers eine Einsprache gegen diese Verfügung erhoben hat, hat er nicht auf diesen Fehler hingewiesen, was sich nur mit einer Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht erklären lässt. Auch diesbezüglich ist das Vorliegen eines gutgläubigen Empfangs der unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen folglich zu verneinen. Die einzige weitere Korrektur, die zu einer Rückforderung von bereits bezogenen Ergänzungsleistungen geführt hat, ist die nachträgliche Berücksichtigung einer höheren Arbeitslosenentschädigung für die Monate Oktober und November 2019 nach Erhalt der definitiven Abrechnungen gewesen. Die Berücksichtigung eines leicht tieferen Ansatzes der Arbeitslosenentschädigung für den Monat September 2019 und die Nichtanrechnung eines Erwerbseinkommens der Ehefrau für die Monate Oktober und November 2019 haben sich nämlich zugunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt. Auch die phasenweise Nichtanrechnung der Ausgaben und Einnahmen der Tochter D.___ (September bis und mit Dezember 2018 sowie September 2019) hat sich zugunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt. Die Korrektur der Arbeitslosenentschädigung für die Monate Oktober und November 2019 hat sich allerdings nur unwesentlich auf den EL-Anspruch ausgewirkt, weil sie durch die damit im Zusammenhang stehende Nichtanrechnung des im Oktober und November 2019 nicht mehr erzielten Zwischenverdienstes fast vollständig „ausgeglichen“ worden ist: Die Beschwerdegegnerin hatte ursprünglich für diese beiden Monate (wie auch für den Monat September 2019) eine Arbeitslosenentschädigung von 23’981 Franken und zwei Drittel eines Zwischenverdienstes von 4’314 Franken, also ein Erwerbseinkommen von 2’876 Franken angerechnet (der Freibetrag von 1’500 Franken ist in diesem Zusammenhang irrelevant, weil er auch hätte berücksichtigt werden müssen, wenn nur der Lehrlingslohn der Tochter angerechnet worden wäre). Das hat einem Gesamtbetrag von 26’857 Franken entsprochen. Gemäss der formell rechtskräftigen und verbindlichen Korrekturverfügung hat eine Arbeitslosenentschädigung von 27’603 bzw. 27’604 Franken, aber kein Erwerbseinkommen der Ehefrau für diese beiden Monate 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Gerichtskosten sind gemäss dem nach Art. 82a ATSG anwendbaren Art. 61 lit. a ATSG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung nicht zu erheben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. angerechnet werden müssen. Diese Korrektur hat also zu einer Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen von insgesamt lediglich 746 bzw. 747 Franken pro Jahr geführt. Der ursprünglich ermittelte Ausgabenüberschuss von 2’065 Franken hätte sich, wenn nur diese Korrektur vorgenommen worden wäre, auf 1’319 bzw. 1’318 Franken reduziert, womit weiterhin ein unveränderter Anspruch auf die sogenannte Minimalgarantie bestanden hätte. Für sich allein hätte diese Korrektur folglich keine Rückforderung von jährlichen Ergänzungsleistungen und damit auch keine Rückforderung von Vergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten zur Folge gehabt, weshalb sie für die Prüfung der Erlassfrage irrelevant sein muss, denn die Verletzung der Meldepflicht oder der Kontroll- und Hinweispflicht kann natürlich nur dann dazu führen, dass der unrechtmässige Bezug der Ergänzungsleistungen nicht gutgläubig ist, wenn sie kausal für den unrechtmässigen Bezug ist. Zusammenfassend haben also allein die versehentliche Nichtanrechnung der Familienzulagen und die versehentliche Anrechnung eines zu tiefen Lehrlingslohnes der Tochter D.___ zu jener Rückforderung geführt, deren Erlass hier strittig ist. Da bezüglich beider Ursachen des unrechtmässigen Bezuges und damit der Rückforderung der gute Glaube im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu verneinen ist, fällt ein Erlass der Rückforderung nicht in Betracht. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit im Ergebnis als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.09.2021 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Kontroll- und Hinweispflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2021, EL 2020/32).
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