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St.Gallen Versicherungsgericht 31.08.2021 EL 2020/2

31. August 2021·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,668 Wörter·~28 min·2

Zusammenfassung

Art. 10 und 11 aELG, Art. 17 Abs. 4 aELV. Anteil an einer unverteilten Erbschaft, deren einziger Vermögenswert ein Grundstück ist. Umrechnung einer ausländischen Rente. Anrechnung von Erträgen aus Sparguthaben/Wertschriften (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. August 2021, EL 2020/2).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 17.02.2022 Entscheiddatum: 31.08.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 31.08.2021 Art. 10 und 11 aELG, Art. 17 Abs. 4 aELV. Anteil an einer unverteilten Erbschaft, deren einziger Vermögenswert ein Grundstück ist. Umrechnung einer ausländischen Rente. Anrechnung von Erträgen aus Sparguthaben/ Wertschriften (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. August 2021, EL 2020/2). Entscheid vom 31. August 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. EL 2020/2 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Yves Brühwiler, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Oktober 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV an (Dossier 1, EL-act. 48). Sie gab an, dass sie sich ab 1. Dezember 2018 im Alters- und Pflegeheim B.___ aufhalten werde. Sie reichte unter anderem Unterlagen betreffend ein Grundstück ein, an der sie im Rahmen einer Erbengemeinschaft, bestehend aus ihr und ihren beiden Söhnen, Eigentum hatte. Dieses Grundstück war nach dem Tod des Ehemannes der Versicherten im Jahr 1991 in das Eigentum der Erbengemeinschaft übergegangen. Auf dem Grundstück hatten sich damals ein Wohnhaus (Vers.-Nr. 611), eine Scheune (Vers.-Nr. 612) und eine Garage (Vers.-Nr. 1529) befunden. Der amtliche Schätzwert hatte am 7. März 1985 Fr. 176'000.-- betragen und es hatte ein Grundpfandrecht in derselben Höhe bestanden (D.1, EL-act. 50). Eine Schätzung durch den Fachdienst für Grundstückschätzung am 7. Mai 2014 hatte einen Verkehrswert (Steuerwert) von Fr. 963'000.-- und einen Mietwert von Fr. 41'140.-- ergeben (zur Berechnung vgl. D.1, EL-act. 52). Die Schätzung hatte sich dabei auf die Grundstücksfläche, zwei Wohnungen (Vers.-Nr. 611 und 612) und eine Doppelgarage (Vers.-Nr. 2627) bezogen. Am 31. Dezember 2017 hatten zulasten der Erbengemeinschaft eine 1. Hypothek von Fr. 45'000.-- und eine 2. Hypothek von Fr. 176'000.-- bestanden (D.1, EL-act. 55-4, 55-5). Die Versicherte bewohnte das Grundstück (Vers.-Nr. 611) bis zum Eintritt in das Alters- und Pflegeheim. Am 6. Februar 2019 liess die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn C.___, weitere Unterlagen einreichen (D.1, EL-act. 44): Am 31. Dezember 2018 hatte die 1. Hypothek Fr. 43'000.-- und die 2. Hypothek Fr. 176'000.-- betragen. Gemäss einem Nachlassinventar vom 24. Juli 1991 hatte der Nachlass des Ehemannes der Versicherten im Wesentlichen aus dem Grundstück bestanden. Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte am 15. Februar 2019 nach einem Telefonat mit C.___ (D.1, EL-act. 43), dass dieser die zweite Wohnung bewohne. A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit einer Verfügung vom 18. Februar 2019 verneinte die EL-Durchführungsstelle infolge eines Einnahmenüberschusses einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2018 (D.1, EL-act. 39). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie die Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die Lebensbedarfspauschale (bis 30. November 2018) bzw. die anrechenbaren Kosten für den Heimaufenthalt (ab 1. Dezember 2018) als Ausgaben sowie die AHV-Rente, die BVG-Rente, eine ausländische Rente, ein hypothetisch anrechenbarer Vermögenverzehr (das anrechenbare Vermögen resultierte aus Sparguthaben/ Wertschriften und aus der unverteilten Erbschaft) und Vermögenserträge (bestehend aus Erträgen aus Sparguthaben/Wertschriften und aus der unverteilten Erbschaft) als Einnahmen berücksichtigt (vgl. die Berechnungsblätter, D.1, EL-act. 36-38). C.___ teilte am 24. Februar 2019 mit (D.1, EL-act. 33), der Berechnung aus der unverteilten Erbschaft liege ein Fehler zugrunde. Die unverteilte Erbschaft beziehe sich auf den Altbau (Vers.-Nr. 611). Der Neubau (Vers.-Nr. 612) und die Garage (Vers.-Nr. 2627) stünden im alleinigen Eigentum von ihm und seiner Ehefrau. Diese Werte dürften bei der EL-Berechnung nicht angerechnet werden. Fraglich sei ausserdem, ob aufgrund des Heimaufenthalts der Versicherten ein Eigenmietwert angerechnet werden dürfe. Er reichte folgende Unterlagen ein: Auszug aus einem Kreditvertrag vom 4. Mai 1993 betreffend die Errichtung von drei Hypotheken mit dem Grundstück als Grundpfand in der Gesamthöhe von Fr. 525'000.--, wobei Fr. 25'000.-- zusätzlich durch in den Depots von C.___ und D.___ sich befindenden Kassenobligationen gesichert worden waren, Kreditvertrag vom 22. April 1993 lautend auf C.___ und D.___ zur Finanzierung des Umund Ausbaus des Elternhauses, Baubewilligung vom 30. Januar 1992 betreffend ein Wohnhaus-Anbau (Umbau Scheune) auf dem Grundstück sowie Auszüge aus Kreditverträgen vom August 2011 betreffend die Gewährung von drei Hypotheken mit dem Grundstück als Grundpfand (Hypothek von Fr. 630'600.-- zulasten von C.___ und D.___ sowie Hypotheken von Fr. 58'000.-- und Fr. 176'000.-- zulasten der Erbengemeinschaft). A.b. Die EL-Durchführungsstelle korrigierte ihre Berechnung, indem sie das Vermögen und die Erträge aus der unverteilten Erbschaft als Positionen bei den Einnahmen reduzierte sowie für die Zeit ab 1. Oktober 2018 bis 30. November 2018 neu einen Mietzins als Ausgabe berücksichtigte (vgl. die Berechnungsblätter, D.1, EL-act. 28-30). Die Berechnung ergab dennoch einen Einnahmenüberschuss. Mit einer Verfügung vom A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Mai 2019 ersetzte die EL-Durchführungsstelle die Verfügung vom 18. Februar 2019 und verneinte einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (D.1, EL-act. 31). Die Versicherte liess am 19. Mai 2019 eine Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Mai 2019 erheben (D.1, EL-act. 27). Der sie vertretende Sohn C.___ beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2018. Er machte geltend, der von der EL-Durchführungsstelle berücksichtigte Wert des Anteils der Versicherten am Grundstück sei zu hoch. Nachdem der Markt- bzw. Verkehrswert aus der Schätzung nicht hervorgehe, sei dieser vom Mietwert abzuleiten. Gemäss seiner Berechnung betrage der Anteil der Versicherten am Grundstück Fr. 108'357.--. Nach Abzug des Anteils an den bestehenden Hypotheken von Fr. 110'500.-- verbleibe kein anrechenbarer Vermögensanteil aus der unverteilten Erbschaft. Der Eigenmietwert dürfe nicht angerechnet werden, da die Versicherte seit dem 1. Dezember 2018 nicht mehr im Eigenheim wohne. A.d. Am 15. Juli 2019 forderte die EL-Durchführungsstelle beim Grundbuchamt E.___ Unterlagen an (D.1, EL-act. 23), die am 19. Juli 2019 eingingen (D.1, EL-act. 22): Gemäss einer Mitteilung vom 30. November 1987 war die Grundstückschätzung vom 7. März 1985 zufolge eines Küchenumbaus im Wohnhaus (Vers.-Nr. 611) bereinigt worden. Gemäss einem Erbteilungsvertrag vom 17. Januar 1959 war dem Ehemann der Versicherten das Grundstück nach dem Tod von dessen Vater als Miterben übertragen worden. Im Weiteren reichte das Grundbuchamt E.___ eine Baukostenabrechnung über den Neubau (Vers.-Nr. 612) vom 3. August 1993 mit einem Total der Anlagekosten Gebäude von Fr. 568'072.-- und einem Total der Anlagekosten Grundstück/Umgebung von Fr. 74'269.-- ein. Am 23. Juli 2019 bat die EL- Durchführungsstelle C.___ um die Einreichung von weiteren Unterlagen betreffend allfällige wertsteigernde Umbauten in den Jahren 1959 bis 1992, die Finanzierung des Anbaus im Jahr 1992 und eine allfällige Vermietung des Hauses (gemeint wohl: Vers.- Nr. 611; D1, EL-act. 21). Dieser kam am 4. August 2019 dem Ersuchen nach und gab an (D.1, EL-act. 19), dass der Unterhalt des rund 120-jährigen Wohnhauses zu einer allmählichen Erhöhung der Hypothek geführt habe, da die nötigen Investitionen nicht aus dem Barvermögen hätten beglichen werden können. Erst in den Jahren 1985 und 1987 seien grössere Investitionen erfolgt. Im Jahr 1985 sei das Haus isoliert und im Jahr 1987 sei die Küche ersetzt worden. Dabei habe es sich um werterhaltende A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Investitionen gehandelt, die über eine Erhöhung der Hypothek finanziert worden seien. Der Anbau im Jahr 1992 sei ausschliesslich aus seinen Eigenmitteln und denjenigen seiner Ehefrau finanziert worden. Der Altbau stehe seit dem Umzug der Versicherten in das Alters- und Pflegeheim leer. Eine Vermietung sei nicht einfach, da dafür grössere bauliche Investitionen nötig wären. Der erste Stock befinde sich noch im Zustand, wie er in den 1950er-Jahren bestanden habe. Er reichte Baukostenabrechnungen vom 20. Februar 1985 betreffend eine Renovation im Betrag von Fr. 66'892.85 und vom 29. September 1987 betreffend einen Küchenumbau im Betrag von Fr. 45'762.--, einen (Bau-)Kreditvertrag vom 18. Oktober 1983 im Betrag von Fr. 60'000.-- lautend auf den Ehemann der Versicherten sowie ein Schreiben der F.___ vom 20. Januar 1977 betreffend die Gewährung eines zusätzlichen Hypothekar-Darlehens im Betrag von Fr. 20'000.-- (Erhöhung des Schuldbriefes von Fr. 40'000.-- auf Fr. 60'000.--) ein. Am 27. August 2019 fragte die EL-Durchführungsstelle nach, weshalb das Haus nicht bewohnbar sei (D.1, EL-act. 16). C.___ teilte am 1. September 2019 mit (D.1, ELact. 15), im 1. Stock müssten alle Zimmer renoviert und isoliert werden, da im Winter die Temperatur trotz voll geöffneter Heizung nicht über 18 Grad steige. Zudem müsste eine neue Nasszelle mit einer Waschmaschine erstellt werden und die Treppe sei zu ersetzen, da diese abgetreten und gefährlich sei. Im Weiteren müssten in der Küche sämtliche Geräte ersetzt werden, da die jetzigen rund 30-jährig seien. Kurz- und mittelfristig seien solche Investitionen nicht möglich, zumal das Vermögen der Versicherten von Monat zu Monat schrumpfe. Bei einer allfälligen Vermietung sei auch relevant, dass sich sein Bruder (wohnhaft im Kanton G.___) entsprechend seinem Erbanteil an den Hypothekarkosten beteilige und bei seinen regelmässigen Besuchen auch die Möglichkeit haben müsse, im "eigenen" Haus wohnen zu können. Er reichte Fotos von einigen Zimmern und der Treppe ein (D.1, EL-act. 14). Mit einem Entscheid vom 29. November 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (D.1, EL-act. 8). Sie hielt fest, die Ablehnung des EL-Anspruchs bis 30. November 2018 sei nicht angefochten worden. Die Versicherte bewohne die Liegenschaft seit dem 1. Dezember 2018 nicht mehr selbst, weshalb ihr grundsätzlich kein Eigenmietwert als Ertrag aus der unverteilten Erbschaft anzurechnen sei. Sie habe mit Eingabe vom 1. September 2019 nachvollziehbar dargelegt und mit Fotos belegt, dass die Liegenschaft in einem sehr schlechten Zustand sei und eine Vermietung derselben kostspielige Renovationsarbeiten voraussetzen würden, zu welchen der Erbengemeinschaft derzeit die finanziellen Mittel fehlten. Aus diesem Grund sei eine A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermietung unwahrscheinlich und die angerechneten Erträge aus der unverteilten Erbschaft seien aus der EL-Berechnung zu streichen. Da der EL-Anspruch erst ab dem 1. Dezember 2018 strittig sei, könne auf die Prüfung der Anrechnung solcher Erträge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 30. November 2018 verzichtet werden. In der der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2019 zugrundeliegenden Berechnung sei ein Vermögen aus der unverteilten Erbschaft von Fr. 35'831.-- angerechnet worden. Der einzige sich im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft befindliche Vermögensgegenstand stelle das Grundstück dar. Dieses habe Eigengut des verstorbenen Ehemannes der Versicherten gebildet. Da davon auszugehen sei, dass die während der Ehe am Haus vorgenommenen Renovationen mit Mitteln des Eigenguts des Ehemannes bzw. mit Mitteln aus der Grundpfandschuld getätigt worden seien, habe die Versicherte gegenüber ihrem verstorbenen Ehemann in Bezug auf das Grundstück keinen güterrechtlichen Anspruch gehabt. Der gesamte Wert des Grundstücks sei also in die Erbmasse gefallen. Der Sohn der Versicherten, C.___, habe im Jahr 1992 einen Anbau an das Wohnhaus erstellt. Der Anbau sei Teil des im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft stehenden Grundstücks; auf eine Abparzellierung sei verzichtet worden. Verwende jemand fremdes Material auf seinem Boden oder eigenes Material auf fremden Boden, werde es gemäss Art. 671 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) Bestandteil des Grundstückes. Gemäss Art. 672 Abs. 1 ZGB habe der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn keine Trennung des Materials vom Boden stattfinde. C.___ und dessen Ehefrau hätten gegenüber der Erbengemeinschaft also einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für den Anbau. Der Sachwert des Anbaus (Neuwert) habe gemäss der Schätzung vom 7. Mai 2014 Fr. 552'000.-- und derjenige der Doppelgarage Fr. 34'000.-- betragen. Der Ertragswert des Anbaus habe Fr. 442'000.-- und derjenige der Doppelgarage Fr. 36'000.-betragen. Zusammengerechnet ergebe dies einen Sachwert von Fr. 586'000.-- und einen Ertragswert von Fr. 478'000.--. Gemäss der Marktwertberechnung des Steueramts (Mischwertmethode) ergebe dies einen Marktwert von Fr. 527'090.-- ([1.20 x Fr. 478'000.-- + Fr. 586'000.--] : [1.2 + 1]). Die angemessene Entschädigung betrage somit Fr. 527'090.--. Der Gesamtwert der Liegenschaft betrage Fr. 963'000.--. Abzüglich der zulasten der Erbengemeinschaft bestehenden zwei Hypotheken von Fr. 219'000.-- (Fr. 176'000.-- + Fr. 43'000.--) und der Entschädigung an C.___ und an dessen Ehefrau von Fr. 527'090.-- resultiere ein Nettovermögen der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Erbengemeinschaft von Fr. 216'910.--. Der Erbanspruch der Versicherten betrage die Hälfte davon (Art. 462 Ziff. 1 ZGB), was einem Betrag von Fr. 108'455.-- entspreche. Somit sei der Versicherten ein Betrag von Fr. 108'455.-- als Vermögen aus der unverteilten Erbschaft anzurechnen. Die Versicherte habe zu Recht gerügt, dass ab 1. Dezember 2018 kein Eigenmietwert zu berücksichtigen sei. Auf die Anrechnung eines Vermögens aus der unverteilten Erbschaft sei jedoch nicht zu verzichten. Vielmehr sei von einem höheren Betrag als demjenigen, der der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegen habe, auszugehen. Gemäss den beiliegenden Berechnungsblättern resultiere kein EL-Anspruch, weshalb die angefochtene Verfügung im Resultat korrekt und die dagegen erhobene Einsprache abzuweisen sei. Die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 15. Januar 2020 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2019 erheben (act. G 1). Der sie nun vertretende Rechtsanwalt beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache an die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Neufestsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2018 unter Berücksichtigung eines Vermögens aus unverteilter Erbschaft von Fr. 47'000.--. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung machte er geltend, im Jahr 1992 hätten C.___ und seine Ehefrau im Einverständnis mit der Erbengemeinschaft einen Anbau zum bestehenden Wohnhaus erstellt. Später seien eine Wärmepumpe und eine Doppelgarage erstellt worden. Der Anbau, die Wärmepumpe und die Doppelgarage seien mittels einer weiteren Hypothek auf dem Grundstück finanziert worden. Gegenwärtig lasteten zwei Hypotheken im Gesamtbetrag von Fr. 869'000.-- auf dem Grundstück (vgl. Grundbuchauszug vom 11. Dezember 2019, act. G 1.2.2). Im angefochtenen Einspracheentscheid sei zu Recht ab 1. Dezember 2018 kein Eigenmietwert mehr angerechnet und ein aus einer Vermietung erzielbarer Mietertrag verneint worden. Selbst wenn sich der Altbau in einem guten Zustand befinden würde, dürfte kein hypothetischer Mietertrag angerechnet werden, da die Beschwerdeführerin diesen ohne die Zustimmung der B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Miterben nicht vermieten könnte. Nicht bestritten werde, dass das Grundstück vollumfänglich der Erbmasse zuzuordnen sei. Bestritten werde die Berechnung des Vermögens aus der unverteilten Erbschaft. Die Beschwerdegegnerin habe vom Gesamtwert des Grundstücks von Fr. 963'000.-- Hypotheken von Fr. 219'000.-abgezogen. Zutreffend sei, dass die Erbengemeinschaft die Eigentümerin des Grundstücks sei; der Anbau, der Einbau der Wärmepumpe und der Bau einer Doppelgarage hätten an den Eigentumsverhältnissen nichts geändert. Wenn aber der Erbengemeinschaft der Gesamtwert des Grundstücks angerechnet werde, sei auch die gesamte darauf lastende Hypothekarschuld abzuziehen. Das Vermögen der Erbengemeinschaft betrage also Fr. 94'000.-- (Fr. 963'000.-- abzüglich Fr. 869'000.--), woran die Beschwerdeführerin zur Hälfte beteiligt sei. Ihr seien damit Fr. 47'000.-- aus der unverteilten Erbschaft anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung brachte sie vor, gemäss dem Grundbuchauszug bestehe die Hypothekarschuld von Fr. 43'000.-- nicht mehr, weshalb bei der Berechnung des Vermögens aus der unverteilten Erbschaft nur noch eine Hypothekarschuld der Erbengemeinschaft von Fr. 176'000.-- statt Fr. 219'000.-- in Abzug zu bringen sei. Damit ergebe sich ein Nettovermögen der Erbengemeinschaft von Fr. 259'910.--. Der der Beschwerdeführerin zustehende hälftige Anteil betrage damit Fr. 129'955.--. Die auf C.___ und seine Ehefrau lautende Hypothekarschuld von inzwischen Fr. 693'000.-- (vgl. EL-act. 33-11) stelle kein Passivum im Gesamtvermögen der Erbengemeinschaft dar und sei demnach auch nicht von dessen Aktiven abzuziehen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass vom Wert der Gesamtliegenschaft bereits eine angemessene Entschädigung von Fr. 527'090.-- in Abzug gebracht worden sei. Weiter gelte es festzuhalten, dass gemäss Art. 17 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) Grundstücke zum Verkehrswert einzusetzen seien, wenn diese dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen sei, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienten. Die Beschwerdeführerin nutze das Grundstück nicht mehr zu Wohnzwecken, weshalb dieses grundsätzlich zum Verkehrswert einzusetzen wäre. Im Einspracheentscheid sei mangels Relevanz und zugunsten der Beschwerdeführerin von den Steuerwerten des Grundstücks ausgegangen worden. Wenn der Wert des Vermögens aus der unverteilten Erbschaft mit dem Verkehrswert der Liegenschaft berechnet würde, würde dieser erneut höher ausfallen. B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, aELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 aELG geregelt, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 aELG. Da eine erstmalige Leistungszusprache strittig ist, muss – anders als insbesondere in einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) – die gesamte Anspruchsberechnung auf ihre Rechtmässigkeit Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen bewilligte am 11. Februar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das Beschwerdeverfahren (act. G 6). Sie wies darauf hin, dass keine Gerichtskosten erhoben würden. B.c. Mit einer Replik vom 12. März 2020 liess die Beschwerdeführerin ergänzend geltend machen (act. G 8), der Umstand, dass die Hypothek von Fr. 693'000.-- auf C.___ und seine Ehefrau laute, ändere nichts an der Belastung des Grundstücks. Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass der Verkehrswert des Grundstücks höher sei als der Steuerwert. Sie habe dies jedoch nicht mit Fakten belegt. Der für die Steuern massgebende Verkehrswert basiere auf der Grundstücksschätzung vom 7. Mai 2014. Diese Schätzung berücksichtige den aktenkundig desolaten Zustand des Altbaus nicht. Die Beschwerdeführerin bestreite daher, dass eine den baulichen Zustand des Altbaus berücksichtigende Neuschätzung des Grundstücks zu einem höheren Verkehrswert führen würde. B.d. Die Beschwerdegegnerin brachte in einer Duplik vom 8. April 2020 ergänzend vor (act. G 10), es sei gerichtsnotorisch, dass der Steuerwert von Grundstücken tiefer sei als der Verkehrswert. Aus den Schreiben vom 4. August 2019 und 1. September 2019 von C.___ ergebe sich, dass der renovationsbedürftige Zustand des Altbaus bereits bei der Schätzung vom 7. Mai 2014 berücksichtigt worden sei. B.e. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 5. Juli 2021 eine Honorarnote im Betrag von Fr. 5'152.35 ein (act. G 12). B.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte geprüft werden, um dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen und dem Untersuchungsgrundsatz Rechnung zu tragen. Insbesondere ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2018 zu überprüfen, obwohl der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Zusprache von Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2018 beantragt hat, denn bei einer rückwirkenden Leistungszusprache (respektive -verweigerung) bildet die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid als Ganzes den Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164). 2.   Die Beschwerdegegnerin hat im Berechnungsblatt zum Einspracheentscheid vom 29. November 2019 für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2018 bis 30. November 2018, also vor dem Heimeintritt der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2018, im Vergleich zum Berechnungsblatt der Verfügung vom 3. Mai 2019 bei den Positionen unverteilte Erbschaft und Erträge aus der unverteilten Erbschaft Korrekturen vorgenommen (vgl. D.1, EL-act. 7 und 29). In der Erwägung 3 des Einspracheentscheids hat die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst ab 1. Dezember 2018 strittig sei, auf die Überprüfung der Anrechnung eines Ertrags aus der unverteilten Erbschaft allerdings verzichtet. Der angerechnete Betrag der unverteilten Erbschaft hat demjenigen entsprochen, der in der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2018 berücksichtigt worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat also den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2018 bis 30. November 2018 im Einspracheentscheid offensichtlich nicht überprüft. Dies ist unzulässig gewesen. Das Versicherungsgericht kann einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen grundsätzlich nur soweit beurteilen, als die Beschwerdegegnerin diesen im Einspracheverfahren geprüft hat. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist es jedoch gerechtfertigt, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für diesen Zeitraum im Beschwerdeverfahren dennoch zu überprüfen, denn wie nachfolgend aufgezeigt wird, hat aufgrund eines Einnahmenüberschusses kein Anspruch bestanden. 2.1. Der Beschwerdeführerin sind als einer "zu Hause lebenden Person" als Ausgaben die Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Prämienregion 1 des Kantons St. Gallen von Fr. 5'412.--, die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'290.-- sowie die Wohnkosten anzurechnen (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d aELG). In Bezug auf die Wohnkosten wäre zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Person, die eine ihr gehörende Liegenschaft bewohnt hat, zu qualifizieren wäre und wenn ja, in welcher Höhe die Wohnkosten anzurechnen wären; Grundeigentümerin des von der Beschwerdeführerin bewohnten Altbaus (Vers.- Nr. 611) ist nämlich die Erbengemeinschaft und nicht die Beschwerdeführerin gewesen (vgl. den Grundbuchauszug vom 11. Dezember 2019, act. G 1.2.2). Dies kann jedoch 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   offengelassen werden, sofern bei einer Anrechnung des Höchstbetrags von Fr. 13'200.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b aELG i.V.m. Art. 16a Abs. 4 ELV) ein Einnahmenüberschuss resultiert. Die anerkannten Ausgaben haben also maximal Fr. 37'902.-- (Fr. 5'412.-- + Fr. 19'290.-- + Fr. 13'200.--) betragen. Als Einnahmen sind der Beschwerdeführerin die AHV-Rente von Fr. 28'200.--, die BVG-Rente von Fr. 27'342.-- und die deutsche Rente von Euro 3'079.-- (Euro 256.61 x 12) anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Die anrechenbaren Einnahmen haben also mindestens Fr. 55'542.-- und Euro 3'079.-- betragen. Selbst wenn also das Vermögen inklusive dem Anteil an der unverteilten Erbschaft (vgl. dazu E. 3) und die Vermögenserträge als Einnahmen nicht berücksichtigt werden und selbst wenn ein maximaler Mietzinsabzug als Ausgabe berücksichtigt wird, resultiert ein Einnahmenüberschuss. In Anwendung von Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen (VRP, sGS 951.1) ist deshalb festzuhalten, dass für die Zeit ab 1. Oktober 2018 bis 30. November 2018 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestanden hat. Bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern wird ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c aELG). Für in einem Heim oder in einem Spital lebende Personen beträgt der anrechenbare Vermögensverzehr einen Fünftel (Art. 11 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Ergänzungsleistungsgesetzes des Kantons St. Gallen, ELG/SG, sGS 351.5). 3.1. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 29. November 2019 Fr. 108'455.-- als Vermögen aus der unverteilten Erbschaft angerechnet. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die unverteilte Erbschaft sei mit Fr. 47'000.-- zu berücksichtigen. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, welcher Betrag der Beschwerdeführerin aus der unverteilten Erbschaft anzurechnen ist. 3.2. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist im Jahr 1991 verstorben. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne haben eine Erbengemeinschaft gebildet, die im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 3. Mai 2019, die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde gelegen hat, nach wie vor bestanden hat. Beim Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin hat als Vermögenswert im Wesentlichen das Grundstück bestanden (vgl. das Nachlassinventar vom 24. Juli 1991, D.1, ELact. 44-10). Die Akten enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass eine güterrechtliche Auseinandersetzung stattgefunden hätte. Im Folgenden ist deshalb zur Bestimmung des Anteils der Beschwerdeführerin an der unverteilten Erbschaft als erstes eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Mangels Anhaltspunkten dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann einen Ehevertrag abgeschlossen hätten, 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist vom ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung auszugehen (Art. 181 ZGB). Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat das Grundstück im Jahr 1959 von seinem damals verstorbenen Vater geerbt (vgl. den Erbteilungsvertrag vom 17. Januar 1959, D.1, EL-act, 22-6). Das Grundstück hat damit Eigengut des Ehemannes der Beschwerdeführerin gebildet (vgl. Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Während der Ehe der Beschwerdeführerin sind als grössere Investitionen in das Grundstück im Jahr 1985 eine Isolation des Hauses und im Jahr 1987 ein Küchenumbau erfolgt. Zu prüfen ist, ob diese Investitionen aus einer Aufstockung der Hypothek oder aus Barvermögen finanziert worden sind, denn je nachdem ist ein allfälliger Mehr- oder Minderwert des Grundstücks dem Eigengut oder der Errungenschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin zuzuordnen. Belegt ist, dass im Jahr 1983 ein Baukreditvertrag von Fr. 60'000.-- abgeschlossen worden ist (D.1, EL-act. 19-21) und dass die Hypothek von Fr. 60'000.-- im Jahr 1977 (D.1, EL-act. 19-33) auf Fr. 176'000.-- im Jahr 1985 (D.1, EL-act. 50) angestiegen ist. Im Jahr 1991 hat die Hypothek bzw. das Grundpfandrecht unverändert Fr. 176'000.-- betragen (D.1, EL-act. 50). Damit ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Investitionen von rund Fr. 112'000.-- (rund Fr. 67'000.-- für die Isolation des Hauses und rund Fr. 45'000.-- für den Küchenumbau, D.1, EL-act. 19-30, 19-31) nur mit Mitteln aus der Hypothekarschuld finanziert worden sind. Eine Hypothek belastet die Gütermasse, der das Grundstück zugeordnet wird; ein durch eine Hypothekarschuld erwirtschafteter Mehr- oder Minderwert des Grundstücks verbleibt in der Regel bei der entsprechenden Gütermasse (vgl. Art. 209 Abs. 2 und 3 ZGB; Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 209 N 15 und 27, m.w.H.). Vorliegend ist das Grundstück und die darauf lastende Hypothekarschuld also in das Eigengut des Ehemannes der Beschwerdeführerin gefallen; ein allfälliger Mehr- oder Minderwert des Grundstücks ist ebenfalls in dessen Eigengut verblieben. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin güterrechtlich keinen Anspruch auf einen Anteil am Wert des Grundstücks gehabt hat. Damit ist der gesamte Wert des Grundstücks in die Erbmasse gefallen. Das Grundstück hat am 1. Dezember 2018 im Eigentum der Erbengemeinschaft gestanden. Der Erbanteil der Beschwerdeführerin beträgt die Hälfte (vgl. Art. 462 Ziff. 1 ZGB). Grundstücke, die einem EL-Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, sind zum Verkehrswert, also zum Marktwert, einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; Rz 3444.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2019). Massgebend zur Bestimmung des Anteils der Beschwerdeführerin an der unverteilten Erbschaft ist also die Bestimmung des Marktwerts des Grundstücks am 1. Dezember 2018. Vom Marktwert abzuziehen sind die seit dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin durch einen Miterben (also nicht durch die Erbengemeinschaft) getätigten wertvermehrenden Investitionen in das Grundstück, nämlich der durch C.___ und dessen Ehefrau in Auftrag gegebene Anbau © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   (Vers.-Nr. 612) und der Bau der Doppelgarage (Vers.-Nr. 2627). Gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist auch eine Wärmepumpe eingebaut worden. Wann diese eingebaut worden ist und wer diese finanziert hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Sofern diese nach dem Tod des Ehemanns der Beschwerdeführerin eingebaut sowie durch einen Miterben der Erbengemeinschaft finanziert worden ist, ist diese als wertvermehrende Investition ebenfalls vom Marktwert des Grundstücks in Abzug zu bringen. Bei der Bestimmung des Werts der in Abzug zu bringenden wertvermehrenden Investitionen ist ebenfalls der Marktwert, also der bei einem Verkauf erzielbare Erlös (und nicht der Steuer- oder der Neuwert) am 1. Dezember 2018 massgebend. In Abzug zu bringen sind schliesslich die Hypotheken von Fr. 44'000.-- und Fr. 176'000.-- (D.1, EL-act. 44-4, 44-5). Der Marktwert des Grundstücks am 1. Dezember 2018 steht bislang nicht fest. Die letzte Grundstückschätzung vom 7. Mai 2014 ist weder aktuell noch hat sich der Fachdienst für Grundstückschätzungen darin zum Marktwert des Grundstücks geäussert; die Schätzung hat vielmehr den Steuerwert des Grundstücks betroffen, der – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorgebracht hat – tiefer als der Marktwert sein dürfte. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, der Wert der unverteilten Erbschaft sei anhand des Verkehrswerts des Grundstücks gemäss der Grundstückschätzung vom 7. Mai 2014 abzüglich der im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte zu bestimmen. Abgesehen davon, dass der Markt- und nicht der Verkehrswert massgebend ist, ist festzuhalten, dass die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte nicht mit den tatsächlich bestehenden Hypothekarschulden übereinstimmen müssen, weshalb diese Berechnungsmethode ausser Betracht fällt. Die von den Erben am 1. Januar 2020 vereinbarte Erbteilung (act. G 1.2.3) betrifft den Sachverhalt ab 1. Januar 2020 und bildet damit nicht Streitgegenstand. Die Sache ist deshalb zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie wird durch eine unabhängige Fachperson den am 1. Dezember 2018 bestandenen Marktwert des Grundstücks und des Werts der davon in Abzug zu bringenden wertvermehrenden Investitionen abzuklären haben. Anschliessend wird sie den Anteil der Beschwerdeführerin an der unverteilten Erbschaft neu zu berechnen haben. Als Einnahmen werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). 4.1. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Rente aus Deutschland von monatlich Euro 256.61 (D.1, EL-act. 49 und 19-17). Die Beschwerdegegnerin hat diese mit einem Umrechnungskurs Euro – Schweizer Franken von 1.1695125 für das Jahr 2018 und 1.14132 für das Jahr 2019 angerechnet (D.1, EL-act. 40-3). Auf welcher Grundlage die 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte von der Beschwerdegegnerin gewählten Umrechnungskurse basieren, ist nicht ersichtlich. Gemäss Rz 3452.01 WEL ist eine Rente, die in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG ausgerichtet werden, nach den Tageskursen umzurechnen, welche durch die Europäische Zentralbank (EZB) publiziert werden. Massgebend ist der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht. Der Tageskurs Euro – Schweizer Franken der EZB hat am 3. September 2018 1.1268 und am 3. Dezember 2018 1.1323 betragen. Die Beschwerdegegnerin hätte also die deutsche Rente gestützt auf diese Kurse umrechnen müssen (wobei die Rente für jeden Monat umzurechnen wäre). Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigen die Gerichte die Verwaltungsweisungen insbesondere dann und weichen nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung Rechnung getragen, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 147 V 82, E. 7.3.2). Rz 3452.01 WEL ist bei einer kritischen Würdigung nicht als überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zu qualifizieren, was wie folgt zu begründen ist: Der gesetzliche Zweck der Ergänzungsleistung ist, den jeweils aktuellen Bedarf unter Berücksichtigung der jeweils aktuell zur Verfügung stehenden Einnahmen zu decken. Massgebend für die Umrechnung einer ausländischen Rente kann deshalb nicht ein aufgrund des Tageskurses der EZB errechneter, teilweise fiktiver Rentenbetrag sein, sondern nur der Betrag, der der versicherten Person tatsächlich auf dem Bankkonto gutgeschrieben worden ist. Da die Ergänzungsleistung frankengenau und jeweils dem aktuellen Bedarf entsprechend zu berechnen ist, muss die gesetzmässige Lösung darin bestehen, der versicherten Person jeweils jenen Rentenbetrag anzurechnen, der ihr am Ende des Vormonats effektiv gutgeschrieben worden ist (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2021, EL 2019/44, E. 4.1). Damit liegt ein triftiger Grund vor, von Rz 3452.01 WEL abzuweichen. Vorliegend ist einzig die Gutschrift der deutschen Rente am 30. April 2019 von Fr. 288.17 belegt (D.1, EL-act. 19-17). Die Bank hat einen Umrechnungskurs von 1.123 gewährt (dieser ist damit tiefer gewesen als der damalige Tageskurs der EZB von 1.1437). Der Beschwerdeführerin hat also im Mai 2019 zur Deckung des Lebensbedarfs effektiv (nebst den anderen Einnahmen) nur ein Betrag von Fr. 288.17 und nicht der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Betrag von Fr. 292.83 (Fr. 3'514.-- : 12) zur Verfügung gestanden. Der Auszahlungsbetrag der deutschen Rente in Schweizer Franken ist für den Zeitraum von November 2018 bis März 2019 nicht belegt. Die Sache ist deshalb auch diesbezüglich zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie wird von der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   6.   Beschwerdeführerin die erforderlichen Gutschriftennachweise einzuholen und bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für jeden Monat den tatsächlich ausbezahlten Rentenbetrag zu berücksichtigen haben. Als Einnahmen werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. b aELG). 5.1. Die Beschwerdegegnerin hat folgende Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften angerechnet: Fr. 28.-- ab 1. Dezember 2018, Fr. 12.-- ab 1. Januar 2019 und Fr. 4.-- ab 1. Mai 2019. Per 31. Dezember 2017 ist belegt, dass auf dem Konto bei der Postfinance kein Zinsertrag angefallen ist (D.1, EL-act. 55). In Bezug auf die weiteren Konti liegen keine Kontoabschlüsse vor, aus denen ersichtlich wäre, ob ein Zinsertrag angefallen ist. Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Ertrag von Fr. 16.04 aus dem Fonds bei der H.___ und von Fr. 12.-- aus dem Genossenschaftsanteil bei der H.___ sind nicht nachvollziehbar (vgl. D.1, EL-act. 40 und 55-2). Gemäss der Veranlagungsberechnung der Kantons- und Gemeindesteuer 2017 des Steueramts E.___ vom 13. Juni 2018 haben die Einkünfte aus Wertschriften/Guthaben Fr. 62.-betragen. Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2018 ist somit auf diesen Betrag abzustellen. Per 31. Dezember 2018 ist ein Zinsertrag von Fr. 11.15 belegt (Fr. 0.90, Fr. 10.25 und Fr. 0.--; D.1, EL-act. 19-8, 19-12, 44-7). Ob auf den zwei weiteren Konti (Bank H.___ Konto I.___ und Bank H.___ Anteilschein) ein Ertrag angefallen ist, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung die Veranlagungsberechnung der Kantons- und Gemeindesteuer 2018 des Steueramts E.___ vom 25. September 2019 eingereicht (act. G 5.9). Demnach haben die Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben Fr. 20.-betragen. Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 ist deshalb darauf abzustellen. Die Beschwerdegegnerin wird bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen als Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften also Fr. 62.-- (ab 1. Dezember 2018) und Fr. 20.-- (ab 1. Januar 2019) zu berücksichtigen haben. 5.2. Als Einkommen werden Einkünfte und Vermögen, auf die verzichtet worden ist, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG). 6.1. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 29. November 2019 im Unterschied zur Verfügung vom 3. Mai 2019 auf die Anrechnung eines Ertrags aus der unverteilten Erbschaft ab 1. Dezember 2018 verzichtet. Sie hat dies überzeugend damit begründet, dass eine Vermietung des seit dem Heimeintritt der Beschwerdeführerin am 6.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.

In Bezug auf die weiteren Positionen zur Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2018 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die angerechneten Beträge falsch sein könnten. 8.

Demnach ist die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 9.   1. Dezember 2018 leerstehenden Altbaus (Vers.-Nr. 611) aufgrund seines renovationsbedürftigen Zustands unwahrscheinlich sei. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Anrechnung eines hypothetischen Ertrags aus der unverteilten Erbschaft ab 1. Dezember 2018 verzichtet. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss der nach Art. 82a ATSG anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung von Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. 9.1. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Praxisgemäss ist die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten (vgl. BGE 132 V 235, E. 6.1). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO, sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eine Honorarnote im Betrag von Fr. 5'152.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Er hat das Honorar entsprechend dem bei einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 200.-- in Rechnung gestellt (Fr. 4'600.-- bei einem Aufwand von 23 Stunden). Die Honorarnote hat sich somit nur auf den Fall bezogen, dass die Beschwerdeführerin unterliegt, da der Rechtsvertreter nur in diesem Fall vom Staat hätte entschädigt werden müssen. Für die Berechnung der von der Beschwerdegegnerin zu bezahlenden Parteientschädigung ist daher auf das mittlere Honorar für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte abzustellen, welches Fr. 250.-- je Stunde beträgt (Art. 24 Abs. 1 HonO). Bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- beträgt das Honorar Fr. 5'750.-- (23 x Fr. 250.--). Hinzu kommt ein pauschaler Betrag für Barauslagen von 4%, d.h. Fr. 230.-- (Art. 28 Abs. 1 HonO). Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7.7% (Fr. 460.45) ergibt dies einen Betrag von Fr. 6'440.45. In 9.2. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Einspracheentscheid vom 29. November 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. einem durchschnittlich aufwendigen Fall betreffend Ergänzungsleistungen spricht das Versicherungsgericht neu eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu. In einer Plenarsitzung vom 25. Mai 2021 haben die Versicherungsrichterinnen und Versicherungsrichter beschlossen, die durchschnittlichen Ansätze für die Parteientschädigungen um Fr. 500.-- zu erhöhen. Aus Praktikabilitätsgründen findet diese Praxisänderung sofort auf alle hängigen Fälle Anwendung. Diese Übergangsregelung führt dazu, dass die Beschwerdegegnerin einen Nachteil erleidet, weil sie allein deswegen eine um Fr. 500.-- höhere Parteientschädigung ausrichten muss, weil die Beschwerde erst nach dem Plenumsbeschluss vom 25. Mai 2021 beurteilt wird. Gemäss dem Beschluss des Richterplenums soll die Beschwerdegegnerin dies allerdings im Interesse der Praktikabilität in Kauf nehmen müssen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat zwei Rechtsschriften eingereicht; ein Zusatzaufwand ist ihm also nicht entstanden. Da der vorliegende Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht überdurchschnittlich komplex gewesen ist, erscheint das geforderte Honorar als übersetzt. Eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin daher mit pauschal Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 31.08.2021 Art. 10 und 11 aELG, Art. 17 Abs. 4 aELV. Anteil an einer unverteilten Erbschaft, deren einziger Vermögenswert ein Grundstück ist. Umrechnung einer ausländischen Rente. Anrechnung von Erträgen aus Sparguthaben/Wertschriften (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. August 2021, EL 2020/2).

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