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St.Gallen Versicherungsgericht 04.06.2021 EL 2019/66

4. Juni 2021·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,780 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 37 Abs. 4 ATSG. Hypothetisches Erwerbseinkommen einer in die Anspruchsberechnung mit einbezogenen Person. Medizinische Begutachtung im EL-Verfahren zur Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit. Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2021, EL 2019/66).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/66 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.12.2021 Entscheiddatum: 04.06.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 04.06.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 37 Abs. 4 ATSG. Hypothetisches Erwerbseinkommen einer in die Anspruchsberechnung mit einbezogenen Person. Medizinische Begutachtung im EL-Verfahren zur Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit. Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2021, EL 2019/66). Entscheid vom 4. Juni 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/66 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren Sachverhalt A.   A.___ bezog gestützt auf eine Verfügung vom 18. Januar 2001 ab dem 1. Januar 2001 eine Ergänzungsleistung zu einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (ELact. 219). Im Februar 2005 notierte eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle (EL-act. 187), das jüngste Kind des EL-Bezügers besuche nun die obligatorische Schule. Der Ehefrau des EL-Bezügers (Jahrgang 19__) könne deshalb nun grundsätzlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Für die Ermittlung des Betrages eines allfälligen hypothetischen Erwerbseinkommens könne vom statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne ausgegangen werden. Davon seien aber zehn Prozent wegen des „Wohnsitzes“, zehn Prozent wegen des „Alters“ und 30 Prozent wegen „Ausbildung, lange Abwesenheit Arbeitsplatz und Haushalt“ abzuziehen. Am 23. Februar 2005 teilte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit (EL-act. 181), dass sie seiner Ehefrau ab September 2005 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 21’533 Franken anrechnen werde, sofern diese nicht nachweisen könne, dass sie unverschuldet arbeitslos sei. Mit einer Verfügung vom 11. August 2005 setzte sie die Ergänzungsleistung per 1. September 2005 als Folge der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau herab (EL-act. 178). Im Oktober 2005 teilte ein Mitarbeiter des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) der EL-Durchführungsstelle mit (EL-act. 174), die Chancen der Ehefrau des EL- Bezügers, eine Arbeitsstelle zu finden, seien äusserst gering. Sie habe sich um verschiedene Stellen beworben, aber die Bemühungen seien bislang erfolglos gewesen. Mit einer Verfügung vom 9. Januar 2006 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. September 2005, indem sie den Anspruch A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nun wieder ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens berechnete (EL-act. 171). Im Juni 2006 teilte der EL-Bezüger auf eine entsprechende Anfrage der EL- Durchführungsstelle hin mit, dass seine Ehefrau trotz entsprechenden Bemühungen noch immer keine Arbeitsstelle gefunden habe (EL-act. 158). Die EL- Durchführungsstelle wies ihn darauf hin, dass sich seine Ehefrau um etwa zehn Arbeitsstellen pro Monat bemühen müsse (EL-act. 157). Obwohl die Ehefrau des EL- Bezügers im Oktober 2006 nur je drei Stellenbemühungen für die Monate Juli, August und September 2006 nachweisen konnte (EL-act. 153–3), rechnete die EL- Durchführungsstelle weiterhin kein hypothetisches Erwerbseinkommen an (EL-act. 152). Da sich die Ehefrau des EL-Bezügers auch in den nachfolgenden Monaten nur um wenige Arbeitsstellen beworben hatte (EL-act. 149), drohte die EL- Durchführungsstelle dem EL-Bezüger am 2. März 2007 erneut an, dass sie seiner Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen werde (EL-act. 148). Daraufhin teilte das RAV mit, dass die Ehefrau bis auf weiteres krankgeschrieben sei (EL-act. 146). Der Hausarzt Dr. med. B.___ berichtete im April 2007 (EL-act. 144–3), die Ehefrau des EL-Bezügers leide an einem chronischen Cervicalsyndrom mit Ausstrahlung in beide Arme und Dysästhesien. Dadurch fehle es an Kraft in den Armen, was eine Erwerbstätigkeit verunmögliche. Der Rheumatologe Dr. med. C.___ hatte bereits im April 2005 mitgeteilt (EL-act. 139–3 ff.), dass die Ehefrau des EL-Bezügers depressiv wirke und an Rückenbeschwerden leide. Letztere seien allerdings vor allem haltungs- und muskulär bedingt. Im Mai 2007 notierte Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD; EL-act. 138), Dr. B.___ habe telefonisch angegeben, dass er die Ehefrau des EL-Bezügers nur einmal notfallmässig behandelt habe. Die Behandlung bei Dr. C.___ sei im Jahr 2005 abgeschlossen worden. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein chronisches Cervicalsyndrom in aller Regel bei einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit verursache, sei die Ehefrau des EL-Bezügers aus Sicht des RAD als uneingeschränkt arbeitsfähig zu qualifizieren. Mit einer Verfügung vom 11. Oktober 2007 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau mit Wirkung per 1. November 2007 herab (EL-act. 137). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Juni 2009 beantragte der EL-Bezüger unter Hinweis auf ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Hausarztes Dr. B.___ die „Streichung“ des hypothetischen Erwerbseinkommens (EL-act. 131). Die EL-Durchführungsstelle forderte ihn in der Folge auf, seine Ehefrau zur Anmeldung für IV-Leistungen anzuhalten (EL-act. 130). Das entsprechende Leistungsbegehren der Ehefrau wurde von der IV- Stelle offenbar im Jahr 2010 abgewiesen (vgl. EL-act. 76). A.c. Am 20. November 2013 übermittelte die zuständige AHV-Zweigstelle der EL- Durchführungsstelle eine Bestätigung von Dr. B.___ vom gleichen Tag, laut der die Ehefrau des EL-Bezügers seit längerer Zeit nicht schwer arbeiten konnte (EL-act. 79–4). Am 18. Dezember 2013 wies die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger darauf hin, dass sich seine Ehefrau bei einer allfälligen Gesundheitsverschlechterung erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anmelden oder aber mittels erfolgloser Stellenbemühungen eine unverschuldete Arbeitslosigkeit nachweisen könne (EL-act. 76). Der EL-Bezüger antwortete am 13. Januar 2014 (EL-act. 73–1 f.), seine Ehefrau sei nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der neue Hausarzt Dr. med. E.___ kenne die Krankenakte noch nicht gut genug und habe deshalb in seinem Bericht vom 8. Januar 2014 diverse Gesundheitsbeeinträchtigungen, insbesondere eine erhebliche Schwerhörigkeit, unerwähnt gelassen. Im erwähnten Bericht hatte Dr. E.___ festgehalten (EL-act. 73–3), die Ehefrau des EL-Bezügers leide an verschiedenen symptomatischen Erkrankungen. Im Vordergrund stünden diffuse Gelenks- und Wirbelsäulenschmerzen. Ein Diabetes mellitus sei diätetisch eingestellt; die Werte seien gut. Eine Hypertonie werde medikamentös behandelt. Die Ehefrau fühle sich nicht in der Lage, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Eine Sachbearbeiterin der EL- Durchführungsstelle notierte, die Ehefrau sei schon im August 2009 schwerhörig gewesen und trotzdem nicht als invalid qualifiziert worden (elektronische Notiz zu ELact. 73–1). Die EL-Durchführungsstelle rechnete bei der EL-Anspruchsberechnung weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau an, das heisst sie wies das Revisionsbegehren ab. A.d. Im Rahmen einer Einsprache gegen eine Anpassungsverfügung vom 5. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2015 sinngemäss erneut um eine Revision der Ergänzungsleistung (EL-act. 55). Er machte geltend, seine Ehefrau sei nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ohne seine Hilfe wäre sie nicht einmal „lebensfähig“. Die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens sei A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtswidrig. Der Einsprache lag ein ärztliches Zeugnis von Dr. B.___ vom November 2015 bei, der darauf hingewiesen hatte, dass die Ehefrau des EL-Bezügers sich neu in eine rheumatologische Behandlung bei Dr. med. F.___ begeben habe (EL-act. 57–1). Laut einem Bericht von Dr. F.___ vom 3. Dezember 2015 litt die Ehefrau an einem generalisierten Schmerzsyndrom psychogenen Ursprungs, an einem leichten Vitamin D-Mangel und an einer Schwerhörigkeit (EL-act. 57–4 f.). Am 24. Februar 2016 und am 21. März 2016 berichtete Dr. med. G.___ von den psychiatrischen Diensten H.___ (ELact. 39–2 f. und 32), die Ehefrau des EL-Bezügers leide an einer mittelgradigen depressiven Episode, an einer somatoformen Schmerzstörung, an einem Diabetes mellitus, an einer arteriellen Hypertonie sowie an einer Schwerhörigkeit. Ihr falle es schwer, die psychische Erkrankung zu akzeptieren. So habe sie unter anderem angegeben, für sie habe die Schmerzmedikation einen grossen Stellenwert, während ihr die psychischen Medikamente „weniger wichtig“ seien, da sie ja schliesslich nicht „bekloppt“ sei. Aus psychiatrischer Sicht sei sie bis auf weiteres nicht arbeitsfähig. Im April 2016 notierte ein RAD-Arzt (EL-act. 27), eine mittelgradige depressive Störung habe in aller Regel keine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne der Ehefrau des EL-Bezügers ein Arbeitspensum von 50 Prozent zugemutet werden. Ein Sachbearbeiter der EL- Durchführungsstelle hielt am 17. Juni 2016 fest (EL-act. 26), da bereits ein sehr tiefes Erwerbseinkommen angerechnet werde, rechtfertige die vom RAD attestierte Arbeitsunfähigkeit keine Reduktion des hypothetischen Erwerbseinkommens. Das Revisionsgesuch sei abzuweisen. Mit einer Verfügung vom 21. Juni 2016 „hielt“ die EL- Durchführungsstelle an der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens „fest“ (EL-act. 25). Eine dagegen erhobene Einsprache (vgl. EL-act. 19) wurde mit einem Entscheid vom 20. Februar 2017 ebenso wie das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren abgewiesen (EL-act. 3). Der EL-Bezüger liess am 23. März 2017 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2017 erheben. Das Versicherungsgericht hob die Dispositivziffer 1 des Einspracheentscheides – die Abweisung des EL- Revisionsbegehrens – mit einem Urteil vom 9. März 2018 auf (EL 2017/10; vgl. act. G 4.2.55). Es wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die EL- Durchführungsstelle zurück. Die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 2 des Einspracheentscheides – die Abweisung des Begehrens um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren – wies das Versicherungsgericht A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ab. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung begründete das Versicherungsgericht mit einem in medizinischer Hinsicht ungenügend ermittelten Sachverhalt. Es erachtete weder die Berichte der behandelnden Ärzte noch die Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD als überzeugend. In seinem Urteil wies das Versicherungsgericht die EL- Durchführungsstelle darauf hin, dass diese die IV-Stelle gestützt auf den Art. 57 Abs. 2 IVG in Verbindung mit dem Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV anhalten könne, die Ehefrau des EL- Bezügers bidisziplinär (rheumatologisch und psychiatrisch) vom RAD untersuchen oder begutachten zu lassen. Allenfalls werde die Ehefrau des EL-Bezügers in der Folge gemäss dem Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht angehalten werden müssen. Bezüglich der Höhe eines allfällig anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens sei zu beachten, dass im Revisionsverfahren ein früherer Fehler (zu tiefer Ansatz des Betrages des hypothetischen Erwerbseinkommens) nicht korrigiert werden könne; das sei nur im Rahmen einer Wiedererwägung der entsprechenden Verfügung vom 11. August 2005 möglich. Der RAD-Arzt Dr. med. I.___ empfahl im August 2018 eine bidisziplinäre psychiatrische und orthopädische Begutachtung durch die Dres. med. J.___ und K.___ (act. G 4.2.33). Das entsprechende Gutachten wurde am 15. Dezember 2018 erstattet (act. G 4.2.25). Die Sachverständigen hielten fest, die Ehefrau des EL-Bezügers leide an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, an einer depressiven Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode, an einem generalisierten myofascialen Schmerzsyndrom sowie an einem Schwindel unklarer Ätiologie. In orthopädischer Hinsicht stünden unter Bewegung und Belastung zunehmende Schmerzen am Rücken, an den Schultern und in den Händen respektive den Fingern im Vordergrund. Daneben bestünden Parästhesien vor allem in den oberen Extremitäten und ein genereller Kraftverlust. Die Art der Beschreibung der Schmerzen, die fehlende therapeutische Beeinflussbarkeit, der positive Achsenstossschmerz, die Ergebnisse bei der Vigorimeter-Prüfung bei einer fehlenden Muskelatrophie sowie die positiven Fibromyalgie- und Kontrollpunkten wiesen auf eine Verdeutlichungstendenz hin. Aus psychiatrischer Sicht schränke die Kombination aus der chronischen Schmerzsymptomatik mit einem ausgeprägten Vermeidungs- und Schonverhalten und aus einer chronifizierten verbittert-dysthymen und leicht depressiven Stimmung die Arbeitsfähigkeit um 30 Prozent ein. Die anamnestischen Angaben im RAD- Untersuchungsbericht aus dem Jahr 2010, insbesondere die geschilderten Erlebnisse beim Kriegsausbruch im Jahr 1998, deckten sich nicht mit den aktuellen Angaben der A.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Ehefrau des EL-Bezügers. Auch die behandelnden Ärzte hätten keine Traumatisierungen erwähnt, weshalb die aktuell geschilderten traumatischen Erlebnisse in Frage gestellt werden müssten. Der RAD-Arzt Dr. I.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend und hielt fest, dass von einer Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit wenig Kundenkontakten und Stress auszugehen sei (act. G 4.2.23). Mit einer Verfügung vom 18. Februar 2019 „hielt“ die EL-Durchführungsstelle an der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von 21’533 Franken „fest“ (act. G 4.2.20). Am 22. März 2019 liess der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Februar 2019 erheben (act. G 4.2.16). Sein Rechtsvertreter beantragte die Durchführung einer rheumatologischen Begutachtung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren. Zur Begründung führte er aus, das Versicherungsgericht habe die Sache für eine rheumatologische und eine psychiatrische Begutachtung an die EL-Durchführungsstelle zurückgewiesen, diese habe aber eine orthopädische und eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben. Die gerichtlich geforderte rheumatologische Begutachtung müsse nachgeholt werden. Der RAD-Arzt (und Rheumatologe) Dr. I.___ hielt am 16. Mai 2019 fest (act. G 4.2.14), die Verfügbarkeit von rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten sei geringer als jene von orthopädisch-psychiatrischen Gutachten. Da keine entzündlichrheumatologische Erkrankung vorliege, sei es irrelevant, ob die Ehefrau des EL- Bezügers durch einen Orthopäden oder durch einen Rheumatologen begutachtet worden sei. Im Übrigen sei der Orthopäde Dr. J.___ sehr erfahren im Umgang mit Schmerzpatienten. Ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten hätte kein anderes Resultat ergeben. Mit einem Entscheid vom 3. Oktober 2019 wies die EL- Durchführungsstelle sowohl die Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Februar 2019 als auch das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren ab (act. G 4.2.4). A.h. Am 21. Oktober 2019 liess der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2019 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen, die Gewährung der unentgeltlichen B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Das Verwaltungsverfahren, das mit der Verfügung vom 18. Februar 2019 abgeschlossen worden ist und damit den Gegenstand des nachfolgenden, mit dem angefochtenen Entscheid vom 3. Oktober 2019 abgeschlossenen Einspracheverfahrens definiert hat, hat eine revisionsweise Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistung für die Zukunft im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG zum Gegenstand gehabt. Inhaltlich ist der Gegenstand jenes Revisionsverfahrens auf die Frage beschränkt gewesen, ob sich der für die Fiktion, die Ehefrau des Beschwerdeführers erziele ein (sog. hypothetisches) Erwerbseinkommen, massgebende Sachverhalt in der Zeit zwischen der letzten materiellen Prüfung derselben Frage im Januar/Februar 2014 und dem Abschluss des Revisionsverfahrens am 18. Februar 2019 massgebend verändert hatte. Der materielle Gegenstand des Einspracheverfahrens hat diesem Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren und eventualiter die Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur Einholung eines rheumatologischen Gutachtens. Zur Begründung führte er aus, das Versicherungsgericht habe die Beschwerdegegnerin ausdrücklich zu einer rheumatologischen und psychiatrischen Begutachtung der Ehefrau des Beschwerdeführers angehalten. Die Beschwerdegegnerin habe sich über diese Anordnung hinweggesetzt, als sie anstelle eines rheumatologischen Gutachtens ein orthopädisches Gutachten in Auftrag gegeben habe, obwohl der Beschwerdeführer mehrfach dagegen protestiert habe. Die verfahrensrechtliche Situation sei mittlerweile derart komplex, dass der Beizug eines Rechtsbeistandes für das Einspracheverfahren erforderlich gewesen sei. Angesichts des Umstandes, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im April 2020 das sechzigste Altersjahr vollende, wäre der Beschwerdeführer im Sinne eines Vergleichsvorschlags mit der Erledigung des Beschwerdeverfahrens durch die Zusicherung der Beschwerdegegnerin einverstanden, für die Zukunft kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 13. November 2019 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.b. Der Beschwerdeführer liess am 3. Dezember 2019 an seinen Vergleichsvorschlag erinnern (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu keine Stellung (vgl. act. G 9 f.). B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsverfahrensgegenstand entsprochen. Zusätzlich ist die verfahrensleitende Frage zu beantworten gewesen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren habe. Das vorliegende Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides, weshalb der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zwingend auf jenen des Einspracheverfahrens beschränkt ist. Zu prüfen ist also, ob die Beschwerdegegnerin das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat und ob die Abweisung des Begehrens um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren rechtmässig gewesen ist. Da es sich dabei um zwei voneinander unabhängige Streitgegenstände handelt, werden sie soweit möglich in den Erwägungen und im Dispositiv getrennt behandelt. 2.   Nach der Rückweisung zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes hat die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres orthopädisches und psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat grundsätzlich zu Recht gerügt, dass die Beschwerdegegnerin vom Versicherungsgericht im Urteil EL 2017/10 zur rheumatologischen, nicht zur orthopädischen Begutachtung des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Beschwerdeführers angehalten worden sei. Allerdings hat das Versicherungsgericht in seinem Rückweisungsurteil die Wahl der Fachrichtung Rheumatologie nicht näher begründet, was nur so interpretiert werden kann, dass es sich davon hat leiten lassen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers damals von einem Rheumatologen behandelt worden ist. Selbstverständlich hat sich das Versicherungsgericht nicht angemasst, die letztlich nur medizinisch zu beantwortende Frage nach den geeigneten Fachrichtungen verbindlich im Sinne des Art. 56 Abs. 2 VRP vorzuschreiben. Zu berücksichtigen ist auch, dass es nach den Ausführungen des Versicherungsgerichtes auch ausgereicht hätte, wenn der RAD die Ehefrau des Beschwerdeführers untersucht hätte. Nun hat in der Folge tatsächlich ein Rheumatologe, nämlich der RAD-Arzt Dr. I.___, die Akten studiert und in Kenntnis der Aktenlage eine bidisziplinäre Begutachtung empfohlen. Hätte er als Rheumatologe in den Akten einen Hinweis entdeckt, der aus rheumatologischer Sicht zwingend eine rheumatologische Begutachtung erfordert hätte, hätte er darauf hingewiesen und nicht eine orthopädische Begutachtung anstelle einer rheumatologischen Begutachtung empfohlen. Auch nach der eingehenden Würdigung des bidisziplinären Gutachtens hat der Rheumatologe Dr. I.___ eine rheumatologische Begutachtung nicht für erforderlich erachtet. Als Rheumatologe hat er sogar entschieden den Standpunkt vertreten, dass ein rheumatologischpsychiatrisches Gutachten zu keinem anderen Ergebnis als das orthopädisch- 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte psychiatrische Gutachten geführt hätte. Mit dieser in ihrer Schlussfolgerung eindeutigen Stellungnahme aus rheumatologischer Sicht muss die vom Versicherungsgericht – bei sorgfältiger Interpretation – nicht im eigentlichen Sinne geforderte ergänzende rheumatologische Abklärung als durchgeführt erachtet werden. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist im Unterbleiben einer rheumatologischen Begutachtung also kein Mangel der Sachverhaltsabklärung zu erblicken, der zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides führen müsste. Die Sachverständigen Dres. med. K.___ und J.___ haben sämtliche medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt, sie haben die Ehefrau des Beschwerdeführers ausführlich zu ihren Beschwerden befragt und sie haben sie umfassend untersucht. Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund zur Annahme, die Sachverständigen könnten einen wesentlichen Aspekt der Gesundheitsbeeinträchtigung übersehen haben. Im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten haben sie klar zwischen den subjektiven Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers und den objektiven (bildgebenden und klinischen) Befunden unterschieden. Sie haben sowohl ihre Diagnosestellung als auch ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung überzeugend anhand der objektiven Befunde hergeleitet und begründet. Widersprüchlichkeiten sind im Gutachten nicht auszumachen. Soweit die Sachverständigen zu anderen Ergebnissen als die früher mit dem Fall befassten Ärzte gelangt sind, haben sie diese Abweichungen überzeugend begründet. Die Sachverständigen haben auch auf verschiedene Inkonsistenzen hingewiesen und nachvollziehbar aufgezeigt, dass sie sich von der Verdeutlichungstendenz (bei einem insgesamt weitgehend konsistenten Verhalten der Ehefrau des Beschwerdeführers) nicht haben in die Irre führen lassen. Das bidisziplinäre Gutachten der Dres. K.___ und J.___ erweist sich damit als in jeder Hinsicht überzeugend, weshalb auf es abzustellen ist. Folglich steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für leidensadaptierte Tätigkeiten zu 70 Prozent arbeitsfähig gewesen ist. 2.2. Bleibt die Frage zu beantworten, seit wann die Ehefrau des Beschwerdeführers in diesem Ausmass arbeitsunfähig gewesen ist. Die psychiatrische Sachverständige Dr. K.___ hat in ihrem Teilgutachten darauf hingewiesen, dass die chronische Schmerzstörung retrospektiv bereits seit dem Jahr 2008 im aktuellen Ausmass ausgeprägt sei, nachdem sich ab dem Jahr 2003 zunächst nur in der Lendenwirbelsäule Schmerzen eingestellt hätten, die sich im Verlauf aber auf den ganzen Körper ausgeweitet hätten. Die Symptomatik sei im Untersuchungszeitpunkt (November 2018) bereits seit mehreren Jahren unverändert ausgeprägt gewesen. Der verbitterte und dysphorische Affekt sei unter anderem die Folge von gravierenden 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.

Anders als für ein Beschwerdeverfahren kann eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein Verwaltungs- oder Einspracheverfahren gemäss dem Art. 37 Abs. 4 ATSG nur bewilligt werden, wenn die Verhältnisse eine solche erfordern, was rechtsprechungsgemäss nur der Fall ist, wenn sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen. Gemäss der ständigen Praxis des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen ist dies nicht der Fall, wenn sich ein Verfahren ausschliesslich um die Frage dreht, ob ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei (vgl. den Entscheid EL 2016/17 vom 31. Januar 2017, E. 2.3, mit zahlreichen Hinweisen). Diese Frage kann nämlich praktisch immer ohne eine anwaltliche Hilfe beantwortet werden, da sie nur davon abhängt, ob eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person arbeitsunfähig ist, ob allfällige Betreuungspflichten der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen oder ob die Person unverschuldet arbeitslos ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin gerichtlich verpflichtet worden war, zur Beantwortung dieser Frage ein medizinisches Gutachten einzuholen, denn eine medizinische Begutachtung kann in einem EL-Verfahren offenkundig keinen dringenderen Vertretungsbedarf als in einem IV-Verfahren entstehen lassen. In IV-Verfahren rechtfertigt die Durchführung einer medizinischen Begutachtung in aller Regel keine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. statt vieler den Entscheid IV 2018/379, IV 2019/21 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 29. Januar 2021, E. 5, mit zahlreichen Hinweisen). Die Abweisung des Begehrens um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren erweist sich damit als rechtmässig. 4.   Eheproblemen im Jahr 2005 gewesen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe die täglichen Aktivitäten und Aufgaben in der Folge zunehmend eingeschränkt. Sie habe eine resignativ-aggressiv-abwehrende Grundhaltung entwickelt, die die Behandlung erschwert habe. Diese Ausführungen belegen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der von Dr. K.___ im November 2018 festgestellte Gesundheitszustand bereits seit Jahren unverändert bestanden hatte, was bedeutet, dass überwiegend wahrscheinlich keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Beschwerdeführers seit der letzten Prüfung im Januar/Februar 2014 eingetreten ist, die eine Revision der Ergänzungsleistung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG rechtfertigen könnte. Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid deshalb hinsichtlich der Abweisung des EL- Revisionsbegehrens als rechtmässig. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Gerichtskosten sind nach der gemäss dem Art. 83 ATSG massgebenden, bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung des Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren hat der Staat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der gesamte erforderliche Vertretungsaufwand im Beschwerdeverfahren ist angesichts der Beschränkung des Verfahrens auf zwei isolierte Rechtsfragen (Arbeitsfähigkeit der Ehefrau, Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren) als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Gesamtentschädigung auf 80 Prozent von 2’000 Franken festzusetzen ist. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers folglich mit 1’600 Franken zu entschädigen. Davon entfallen drei Viertel auf den Haupt- und ein Viertel auf den Nebenpunkt. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 1 des Einspracheentscheides vom 3. Oktober 2019 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 2 des Einspracheentscheides vom 3. Oktober 2019 wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren betreffend die Dispositivziffer 1 des Einspracheentscheides vom 3. Oktober 2019 mit 1’200 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren betreffend die Dispositivziffer 2 des Einspracheentscheides vom 3. Oktober 2019 mit 400 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.06.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 37 Abs. 4 ATSG. Hypothetisches Erwerbseinkommen einer in die Anspruchsberechnung mit einbezogenen Person. Medizinische Begutachtung im EL-Verfahren zur Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit. Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2021, EL 2019/66).

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