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St.Gallen Versicherungsgericht 12.01.2021 EL 2019/52

12. Januar 2021·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,257 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Art. 5 Abs. 1 ELG. Karenzfrist. Abgrenzung zwischen einem für den Lauf der Karenzfrist irrelevanten Auslandaufenthalt und einer die Karenzfrist unterbrechenden Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2021, EL 2019/52).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/52 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.08.2021 Entscheiddatum: 12.01.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 12.01.2021 Art. 5 Abs. 1 ELG. Karenzfrist. Abgrenzung zwischen einem für den Lauf der Karenzfrist irrelevanten Auslandaufenthalt und einer die Karenzfrist unterbrechenden Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2021, EL 2019/52). Entscheid vom 12. Januar 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/52 Parteien A.___ Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A.   A.___, Staatsbürgerin von B.___, meldete sich im März 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Witwenrente der AHV an (EL-act. 18). Im Beiblatt Nr. 5 betreffend Auslandaufenthalte gab sie an, dass sie sich jeden Sommer für zwei bis drei Wochen in ihrem Herkunftsland aufhalte, um ihre Tochter zu besuchen (EL-act. 18–12). Im April 2019 forderte die EL-Durchführungsstelle die EL-Ansprecherin unter anderem auf, ihren Reisepass im Original sowie die detaillierten Kontoauszüge für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 einzureichen (EL-act. 15). Dem in der Folge eingereichten Reisepass liess sich entnehmen, dass die EL-Ansprecherin die Landesgrenzen am 13. Mai 2017, am 20. August 2017, am 15. September 2017, am 27. November 2017, am 9. Dezember 2017, am 25. März 2018, am 27. April 2018, am 2. Juli 2018, am 3. September 2018, am 13. Januar 2019 und am 1. Februar 2019 überquert hatte (EL-act. 12; vgl. auch EL-act. 10). Laut den Kontoauszügen (EL-act. 13) hatte die EL- Ansprecherin im Umkreis ihres Schweizer Wohnsitzes regelmässig Barbezüge in Schweizer Franken sowie Einzahlungen getätigt und im März 2013 einmal einen nennenswerten Betrag in Euro abgehoben. Im Juli 2012, im April 2014, im November 2014, im Juli 2015, im Oktober 2015, im November 2015, im Juni 2016, im Juli 2016, im April 2017, im Mai 2017, im Juli 2017, im September 2017, im Dezember 2017, im April 2018, im Juli 2018, im August 2018, von Mitte Oktober bis Mitte November 2018, im Januar 2019 und im März 2019 hatte sie – anders als in den übrigen Monaten – wochenlang keine, oder nur einzelne Barbezüge getätigt. Eine Sachbearbeiterin der EL- Durchführungsstelle notierte (EL-act. 10), wenn man die Reisedaten im Reisepass und die Kontobewegungen vergleiche, müsse davon ausgegangen werden, dass sich die EL-Ansprecherin vom 31. März 2017 (letzter Bargeldbezug in der Schweiz) bis zum 13. Mai 2017 (Stempel im Reisepass), vom 20. August 2017 (Stempel im Reisepass) bis zum 15. September 2017 (Stempel im Reisepass), vom 27. November 2017 (Stempel im Reisepass) bis zum 9. Dezember 2017 (Stempel im Reisepass), vom 25. März 2018 (Stempel im Reisepass) bis zum 27. April 2018 (Stempel im Reisepass), vom 2. Juli A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   2018 (Stempel im Reisepass) bis zum 3. September 2018 (Stempel im Reisepass) sowie vom 13. Januar 2019 (Stempel im Reisepass) bis zum 1. Februar 2019 (Stempel im Reisepass) im Ausland aufgehalten habe. Das ergebe nach Abzug der Reisetage für das Jahr 2017 ein Total von 77 Tagen im Ausland und für das Jahr 2018 ein Total von 94 Tagen im Ausland. Mit einer Verfügung vom 20. Mai 2019 wies die EL- Durchführungsstelle das Leistungsbegehren der EL-Ansprecherin mangels Erfüllens der Karenzfrist ab (EL-act. 9). In einer „Stellungnahme“ vom 27. Mai 2019 hielt die EL-Ansprecherin fest (EL-act. 7), sie habe sich nur deshalb so lange in ihrem Herkunftsland aufgehalten, weil sie ihre verunfallte Tochter habe pflegen und betreuen müssen. Sie beantrage deshalb, dass die EL-Durchführungsstelle „diese Einsprache ernst“ nehme und „den Fall“ bearbeite. Mit einem Entscheid vom 24. Juli 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache vom 27. Mai 2019 ab (EL-act. 4). Zur Begründung führte sie an, die Karenzfrist gelte weisungsgemäss als unterbrochen, wenn sich ein EL-Ansprecher in einem Kalenderjahr länger als 92 Tage im Ausland aufgehalten habe. Etwas Anderes gelte nur, wenn triftige oder zwingende Gründe für den fraglichen Auslandaufenthalt vorgelegen hätten. Die Betreuung eines Familienangehörigen stelle keinen triftigen oder zwingenden Grund im Sinne der Verwaltungsweisungen dar. A.b. Am 23. August 2019 erhob die EL-Ansprecherin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2019 (act. G 1). Sie beantragte die Aufhebung der „Verfügung“ vom 24. Juli 2019 und die Zusprache von Ergänzungsleistungen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe sich für eine längere Zeit in ihr Herkunftsland begeben müssen, um ihre Tochter zu pflegen, die einen Unfall erlitten habe. Die Tochter sei auf eine dauernde Hilfe und Pflege bei der Bewältigung ihres Alltags angewiesen gewesen. Die dort wohnenden Verwandten hätten diese Hilfe nicht erbringen können, da sie ihren eigenen täglichen Verpflichtungen hätten nachgehen müssen. Das Gesundheitssystem im Herkunftsland habe der Familie keine andere Wahl als eine Pflege durch die Beschwerdeführerin gelassen. B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf seine Rechtmässigkeit. Sein Gegenstand muss folglich jenem des Einspracheverfahrens entsprechen. Da es sich auch beim Einspracheverfahren um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gehandelt hat, hat dieses sich auf die Überprüfung der Verfügung vom 20. Mai 2019 auf deren Rechtmässigkeit beschränkt, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen, am 20. Mai 2019 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens entsprochen haben muss. Das Verwaltungsverfahren hat die Prüfung eines Begehrens um Ergänzungsleistungen zum Inhalt gehabt, was bedeutet, dass in jenem Verfahren grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen und auch sämtliche Berechnungspositionen haben geprüft werden müssen. Sollte sich ergeben, dass die Karenzfrist nach Art. 5 Abs. 1 ELG als zwingende Anspruchsvoraussetzung entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin erfüllt gewesen ist, würde sich der massgebende Sachverhalt als noch nicht ausreichend abgeklärt erweisen, weshalb die Sache zur Erfüllung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden müsste. 2.   Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 23. September 2019 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Laut dem Art. 5 Abs. 1 ELG haben ausländische Staatsangehörige nur dann einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten und wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Da die Schweiz mit B.___ kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, das eine davon abweichende Regelung enthalten würde, und da deshalb auch eine Anwendung des Art. 5 Abs. 3 ELG nicht zur Diskussion steht, hat der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Ergänzungsleistung ab März 2019 einen ununterbrochenen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz während der im Art. 5 Abs. 1 ELG geregelten Karenzfrist, das heisst im Zeitraum von März 2009 bis und mit Februar 2019 vorausgesetzt. Im Schrifttum (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 32) und in der Rechtsprechung (vgl. etwa den 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid EL 2018/42 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 19. Juni 2020) ist bislang davon ausgegangen worden, dass der Sinn und Zweck der Karenzfrist darin bestehe, jene Personen vom Bezug einer Ergänzungsleistung auszuschliessen, die zwar die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 4 ELG erfüllen, aber keine intensive Bindung respektive keine besondere persönliche „Affinität“ zur Schweiz aufweisen. Diese Interpretation des Art. 5 Abs. 1 ELG hält einer kritischen Würdigung nicht stand, denn dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er den Anspruch auf eine Ergänzungsleistung, also auf eine Versicherungsleistung, von einer schwer objektiv fassbaren inneren Einstellung der Anspruchssteller zur Schweiz hat abhängig machen wollen. Wenn tatsächlich die persönliche Affinität eines EL- Ansprechers zur Schweiz massgebend wäre, dann müssten wohl teilweise selbst sehr lange dauernde Auslandaufenthalte ohne Einfluss auf die Erfüllung der Karenzfrist bleiben. Wenn der EL-Ansprecher nämlich nachweisen könnte, dass seine Affinität zur Schweiz noch immer vorhanden und „ausreichend intensiv“ ist, dürfte ihm eine Ergänzungsleistung nicht gestützt auf den Art. 5 Abs. 1 ELG verweigert werden, was aber augenscheinlich zu einem dem Sinn und Zweck des Art. 5 Abs. 1 ELG widersprechenden Ergebnis führen würde. Aus versicherungsrechtlicher Sicht muss es sich deshalb bei der Karenzfrist um einen Vorbehalt handeln, der verhindern soll, dass jeder im Sinne des Art. 4 anspruchsberechtigte ausländische EL-Ansprecher unabhängig davon, wie lange er sich bereits in der Schweiz aufhält, einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung begründet. Dieser Vorbehalt kann mit einem Vorbehalt im Rahmen der überobligatorischen beruflichen Vorsorge verglichen werden, der während eines bestimmten Zeitraums eine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung beispielsweise für die Folgen bestimmter Krankheiten ausschliesst (vgl. Art. 331c OR). Nur Personen, die die „Wartefrist“ des Art. 5 Abs. 1 ELG als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung bestanden haben, womit der Vorbehalt weggefallen ist, sollen eine Ergänzungsleistung beziehen können. Die Karenzfrist zielt also nicht auf eine Beweiserleichterung bezüglich der kaum nachzuweisenden persönlichen, innere Affinität zur Schweiz ab, sondern sie stellt eine objektive Hürde dar, die von ausländischen Staatsangehörigen zusätzlich zu den Anspruchsvoraussetzungen des Art. 4 ELG zu meistern ist. Der Umstand, dass diese zusätzliche Hürde nur von ausländischen Staatsangehörigen gemeistert werden muss, ist im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot problematisch respektive möglicherweise verfassungswidrig. Gemäss dem Art. 190 BV sind aber auch verfassungswidrige Bestimmungen eines Bundesgesetzes für die Gerichte und für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Der klare Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 ELG, der die Erfüllung der Karenzfrist ohne jede Ausnahme unmittelbar vor der Anmeldung zum Leistungsbezug verlangt, schliesst die im Schrifttum (Jöhl/Usinger, a.a.O., Rz. 33) vertretene Interpretation aus, wonach 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Begriff „unmittelbar“ nicht wörtlich zu nehmen sei, denn diese Auslegung hätte zur Folge, dass dieser Teil des Art. 5 Abs. 1 ELG völlig ignoriert werden müsste. Bei der Anspruchsprüfung darf es also einzig darauf ankommen, ob sich ein EL-Ansprecher, der kein Schweizer Staatsangehöriger ist, in den zehn Jahren vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistungen verlangt werden, ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat. Die Karenzfrist kann also nicht „auf Vorrat“ erfüllt werden. Das bedeutet unter anderem auch, dass die Erfüllung der Karenzfrist bei jedem Leistungsbegehren neu für die unmittelbar dem aktuellen potentiellen Anspruchsbeginn vorangehende Zeit zu prüfen ist. Der Art. 5 Abs. 1 ELG lässt den „Lebensmittelpunkt“ in der Schweiz nicht genügen, sondern er fordert einen ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz in den zehn Jahren vor dem potentiellen Anspruchsbeginn. Würde man den Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 ELG auch in Bezug auf das Wort „ununterbrochen“ als klar betrachten, müsste jedes Verlassen der Schweiz, auch nur für wenige Stunden oder sogar Minuten, den Lauf der Karenzfrist unterbrechen, sodass die zehnjährige Frist wieder von Neuem zu laufen begänne. Die EL-Ansprecher wären also gezwungen, sich selbst in der Schweiz „einzusperren“, und zwar bereits zu einer Zeit, in der sie noch gar nicht wissen könnten, dass sie einmal in die Lage kommen würden, ihren Existenzbedarf nur noch dank Ergänzungsleistungen decken zu können. Das Erfordernis eines absolut ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthaltes in der Schweiz unmittelbar vor dem potentiellen Anspruchsbeginn schiesst also offensichtlich weit über das vom Art. 5 Abs. 1 ELG verfolgte Ziel hinaus, ausländische Staatsangehörige im Sinne eines Versicherungsvorbehaltes während der ersten zehn Jahre, in denen sie in der Schweiz leben, vom Bezug von Ergänzungsleistungen auszuschliessen. Das Wort „ununterbrochen“ kann deshalb nicht den wahren Willen des Gesetzgebers wiedergeben. Die teleologische Interpretation des Art. 5 Abs. 1 ELG zwingt zu einer Abweichung vom an sich klaren Wortlaut. Für die Auslegung muss entscheidend sein, dass mit dem massgebenden Aufenthalt in der Schweiz während der Karenzfrist der effektive Aufenthalt gemeint ist, der „nach dem Willen der versicherten Person während einer gewissen Zeit aufrechterhalten bleiben soll“ (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 13 N 27). Der gewöhnliche Aufenthaltsort wird offensichtlich nicht ins Ausland verlegt, wenn sich die betreffende Person für einige Stunden ins Ausland begibt, um dort einzukaufen, wenn sie einige Tage im Ausland verbringt, um Verwandte oder Bekannte zu besuchen, oder wenn sie drei Wochen im Ausland Ferien macht. Das ist in der Verwaltungspraxis, in der Rechtsprechung und im Schrifttum schon längst erkannt worden. Die sich an der bundesgerichtlichen Auffassung orientierenden Verwaltungsweisungen (vgl. Rz. 2440.01 ff. der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen) sehen nämlich vor, dass ein Leistungsbegehren abzuweisen sei, wenn sich ein EL-Ansprecher ohne einen triftigen oder zwingenden Grund während eines Kalenderjahres mehr als drei Monate oder 92 Tage im Ausland aufgehalten habe. Als triftige Gründe kämen nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage; als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zwingende Gründe gälten nur gesundheitliche Gründe oder andere Formen höherer Gewalt, die eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichten. Anders als beim Erfordernis der Erfüllung der Karenzfrist unmittelbar vor dem möglichen Anspruchsbeginn wird das Wort „ununterbrochen“ durch die Abweichung von seinem engsten Begriffskern nicht zum toten Buchstaben, denn dem entsprechenden Anliegen des Gesetzgebers wird in einer dem Sinn und Zweck der Karenzfrist Rechnung tragenden Interpretation vollumfänglich nachgekommen. Damit bleibt die Frage zu beantworten, wie die Abgrenzung zwischen den irrelevanten und den einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung ausschliessenden Auslandsaufenthalten vorzunehmen ist respektive ob die Aufsichtsbehörde in ihrer Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) den Art. 5 Abs. 1 ELG richtig interpretiert hat. Die in der WEL enthaltene Vorgabe, dass allein anhand der Anzahl von Tagen, die ein EL-Ansprecher während eines gewissen Zeitraums (92 Tage am Stück oder 92 Tage in einem Jahr) im Ausland verbracht hat, zu beurteilen sei, ob die Karenzfrist des Art. 5 Abs. 1 ELG erfüllt worden sei, kann lediglich für sich in Anspruch nehmen, dass sie eine einfache Methode zur Beantwortung der Frage ist, ob ein EL- Ansprecher seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt habe. Davon abgesehen sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich, die für die Richtigkeit dieser Interpretation sprechen würden. So lässt sich weder in der WEL noch in den entsprechenden Bundesgerichtsentscheiden eine Begründung dafür finden, dass die massgebende Anzahl an Tagen mit Auslandaufenthalt gerade auf drei Monate respektive 92 Tage am Stück beziehungsweise auf 92 Tage pro Kalenderjahr festgesetzt worden ist. Genauso gut hätte man die Anzahl auf einen Tag pro Woche respektive auf 52 oder 53 Tage pro Jahr, auf den üblichen Ferienanspruch eines Arbeitnehmers von vier bis sechs Wochen pro Jahr oder aber auf eine andere, letztlich aus der Luft gegriffene Zahl festlegen können. Die in der WEL vorgegebene starre Regelung, wonach ab einer bestimmten Anzahl von Tagen, an denen sich ein EL- Ansprecher im Ausland aufgehalten habe, die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland fingiert werden müsse, lässt sich nicht überzeugend rechtfertigen, sondern nur mit Beweiserleichterungsüberlegungen erklären. Zwar kann die Anzahl der Tage, die ein EL-Ansprecher im Ausland verbracht hat, eines von mehreren Indizien sein, die für oder gegen einen (andauernden) gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz sprechen, aber es besteht offensichtlich kein notwendiger Zusammenhang zwischen der Anzahl der Tage mit Auslandaufenthalt und dem Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. Bei genauer Betrachtung ist es nicht die Dauer eines Auslandaufenthaltes, sondern der Wille des EL-Ansprechers, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland zu verlegen, der darüber entscheidet, ob ein Auslandaufenthalt den Lauf der Karenzfrist unterbricht. Hat sich nämlich ein EL- Ansprecher dazu entschlossen, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort für eine gewisse 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dauer ins Ausland zu verlegen, ohne dass es sich dabei bloss um einen Verwandtenbesuch, um einen Ferienaufenthalt oder dergleichen im üblichen Rahmen gehandelt hätte, liegt eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes vor, der den Lauf der Karenzfrist unterbricht. Nicht massgebend ist dagegen, ob damit auch der Wohnsitz verlegt worden ist, denn die Karenzfrist wird nicht nur bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland, sondern bereits bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland unterbrochen. Diesbezüglich beruhen die Verwaltungsweisungen offensichtlich auf einem Irrtum, denn die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland bei triftigen Gründen (namentlich für berufliche Zwecke oder für eine Ausbildung) für den Lauf der Karenzfrist irrelevant sei, obwohl es sich bei einem entsprechenden Auslandaufenthalt augenscheinlich um eine bewusste, willentliche Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland handelt, die nicht bloss einen Verwandtenbesuch, einen Ferienaufenthalt oder dergleichen im üblichen Rahmen bezweckt und die folglich einen typischen Fall für eine den Lauf der Karenzfrist unterbrechende Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland darstellt. Die Aufsichtsbehörde hat sich wohl fälschlicherweise vom Gedanken leiten lassen, dass bei einem Auslandaufenthalt mit einem „triftigen“ Grund der Wohnsitz in der Regel in der Schweiz verbleibe. Damit hat sie die Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort mit der Frage nach dem Wohnsitz vermischt. Zutreffend ist dagegen die in den Verwaltungsweisungen zum Ausdruck gebrachte Auffassung der Aufsichtsbehörde, dass ein Auslandsaufenthalt für einen Verwandtenbesuch, für Ferien o.ä., der aus einem zwingenden Grund, namentlich wegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung oder wegen einer anderen Form von höheren Gewalt, länger als ursprünglich geplant dauert, für die Frage nach der Unterbrechung der Karenzfrist irrelevant sein muss. In einem solchen Fall ist der länger dauernde Auslandaufenthalt nämlich nicht auf einen bewussten, willentlichen Entscheid des EL- Ansprechers zurück zu führen, das heisst bei der Ausreise aus der Schweiz hat es am Willen, den gewöhnlichen Aufenthaltsort für eine längere Zeit ins Ausland zu verlegen gefehlt. Zusammenfassend ist für die Beantwortung der Frage nach einer Unterbrechung der Karenzfrist also massgebend, ob der EL-Ansprecher den Willen gehabt hat, den gewöhnlichen Aufenthaltsort für eine gewisse Dauer ins Ausland zu verlegen, respektive was der Zweck eines längeren Auslandaufenthaltes gewesen ist. Im konkreten Einzelfall mag es zwar schwierig sein, den von einem EL-Ansprecher bei der Ausreise aus der Schweiz verfolgten Zweck eines Auslandaufenthaltes zu ermitteln, aber in der weit überwiegenden Zahl der Auslandaufenthalte von EL-Ansprechern werden es die konkreten Umstände erlauben festzustellen, ob es sich dabei um eine gewollte Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland gehandelt hat. Die Dauer eines Auslandaufenthaltes kann dabei durchaus ein Indiz für den angestrebten Zweck des Auslandsaufenthalts sein. Daneben sind aber auch andere Indizien wie etwa © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen in der Schweiz und im Herkunftsland, die Wohnsituation in der Schweiz und im Herkunftsland oder eine Vereinsmitgliedschaft in der Schweiz und im Herkunftsland einzubeziehen. Massgebend ist letztlich, ob unter Berücksichtigung aller Umstände von einem Willen der versicherten Person auszugehen ist, sich während einer gewissen Zeit im Ausland aufzuhalten. Die Beschwerdeführerin hat sich im Jahr 2018 für insgesamt etwas mehr als drei Monate in ihr Herkunftsland begeben. Sie hat nämlich fast den ganzen Monat April 2018 sowie die beiden Monate Juli und August 2018 in ihrem Herkunftsland verbracht. Ihren eigenen Angaben zufolge sind diese beiden längeren Auslandaufenthalte notwendig geworden, weil sie ihre Tochter, die einen Unfall erlitten hatte, hat pflegen und betreuen müssen. Bei diesen Aufenthalten hat es sich also nicht um (zeitlich sehr ausgedehnte) Verwandtenbesuche oder Ferienaufenthalte im Herkunftsland gehandelt. Die Beschwerdeführerin hat sich bewusst in ihr Herkunftsland begeben, um für eine längere Zeit ihre Tochter zu betreuen. Auch wenn die Beschwerdeführerin wohl ihren eigenen Angaben zufolge ihren Lebensmittelpunkt nicht in ihr Herkunftsland hat verlegen wollen, so dass sich ihr Wohnsitz durchgehend in der Schweiz befunden hat, hat die Beschwerdeführerin doch für einen längeren Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in ihr Herkunftsland verlegt, um dort ihre Tochter zu betreuen und zu unterstützen. Weil der Art. 5 Abs. 1 ELG nicht nur verlangt, dass sich der Wohnsitz eines EL-Ansprechers während der Karenzfrist in der Schweiz befunden hat, sondern auch fordert, dass ein EL-Ansprecher seinen gewöhnlichen Aufenthalt während der Karenzfrist durchgehend in der Schweiz gehabt hat, hat die vorübergehende Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland den Lauf der Karenzfrist unterbrochen. Die Karenzfrist des Art. 5 Abs. 1 ELG hat deshalb nach der Rückverlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in die Schweiz im September 2018 neu zu laufen begonnen. Sie ist folglich im März 2019 nicht erfüllt gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.01.2021 Art. 5 Abs. 1 ELG. Karenzfrist. Abgrenzung zwischen einem für den Lauf der Karenzfrist irrelevanten Auslandaufenthalt und einer die Karenzfrist unterbrechenden Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2021, EL 2019/52).

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