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St.Gallen Versicherungsgericht 09.12.2019 EL 2019/39

9. Dezember 2019·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,523 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 14 Abs. 6 ELG. Rückwirkende Herabsetzung der Ergänzungsleistung infolge einer verspätet gemeldeten Mietzinsreduktion. Einnahmenüberschuss. Krankheits- und Behinderungskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2019, EL 2019/39).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/39 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 09.03.2020 Entscheiddatum: 09.12.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 09.12.2019 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 14 Abs. 6 ELG. Rückwirkende Herabsetzung der Ergänzungsleistung infolge einer verspätet gemeldeten Mietzinsreduktion. Einnahmenüberschuss. Krankheits- und Behinderungskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2019, EL 2019/39). Entscheid vom 9. Dezember 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/39 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur AHV Sachverhalt A.   A.___ bezog seit dem 1. Januar 2014 eine Ergänzungsleistung zur Altersrente der AHV, die betraglich der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als sogenannte Minimalgarantie entsprach (vgl. EL-act. 66). Bei der Anspruchsberechnung hatte die EL-Durchführungsstelle einen jährlichen Mietzins von 13’740 Franken berücksichtigt (EL-act. 67), was dem vom EL-Bezüger eingereichten Mietvertrag entsprach, laut dem sich die Wohnungsmiete auf 1’145 Franken pro Monat (inkl. Nebenkostenpauschale; vgl. EL-act. 87) belief. Die laufende Ergänzungsleistung wurde per 1. Januar 2015 und dann per 1. Januar 2016 revisionsweise an die jeweilige Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung angepasst (EL-act. 65 und 58), entsprach also weiterhin der sogenannten Minimalgarantie. Als Mietzins wurde unverändert ein Betrag von 13’740 Franken angerechnet (EL-act. 56). Mit einer Verfügung vom 12. April 2016 vergütete die EL-Durchführungsstelle für das Jahr 2015 Krankheits- und Behinderungskosten von insgesamt 1’864.50 Franken (EL-act. 53). Auch per 1. Januar 2017 passte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung revisionsweise an eine Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung an (EL-act. 52). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie weiterhin einen Mietzins von 13’740 Franken berücksichtigt (EL-act. 50). Mit einer Verfügung vom 4. Februar 2017 vergütete sie für das Jahr 2016 weitere Krankheits- und Behinderungskosten von insgesamt 1’798.05 Franken (EL-act. 48). Auch per 1. Januar 2018 passte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung wieder revisionsweise der Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie an (EL-act. 47). Noch immer entsprach die Ergänzungsleistung der sogenannten Minimalgarantie und noch immer war bei der Anspruchsberechnung ein Mietzins von 13’740 Franken berücksichtigt worden (EL-act. 45). Mit einer Verfügung vom 19. Februar 2018 vergütete die EL-Durchführungsstelle für das Jahr 2017 Krankheits- und Behinderungskosten von 1’636.10 Franken und für das Jahr A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2018 Krankheits- und Behinderungskosten von 92.55 Franken, insgesamt also 1’728.65 Franken (EL-act. 42). Am 29. April 2018 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf, ein Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung auszufüllen und die notwendigen Belege einzureichen (EL-act. 41). Der EL-Bezüger reichte das ausgefüllte Formular am 4. Juli 2018 ein (EL-act. 34). Er legte unter anderem ein Schreiben seiner Vermieterin vom 14. Januar 2016 bei, laut dem der Wohnungsmietzins mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 auf 860 Franken pro Monat beziehungsweise auf 10’320 Franken pro Jahr (einschliesslich Nebenkostenpauschale) reduziert worden war (EL-act. 38). Mit einer Verfügung vom 17. Januar 2019 schloss die EL-Durchführungsstelle das Verwaltungsverfahren betreffend die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistung ab (EL-act. 21). Sie passte die laufende Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Januar 2016 an die Mietzinssenkung an. Das hatte für den gesamten Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 einen Einnahmenüberschuss zur Folge; dieser belief sich auf 1’055 Franken für das Jahr 2016 (EL-act. 24–2) und auf 618 Franken für das Jahr 2017 (ELact. 22–2). Der EL-Bezüger hatte also seit dem 1. Januar 2016 keinen Anspruch auf eine laufende Ergänzungsleistung mehr gehabt. Die EL-Durchführungsstelle wies den EL-Bezüger darauf hin, dass sie die jeweils der Krankenkasse ausbezahlte laufende Ergänzungsleistung direkt von der Krankenkasse zurückfordern werde. Mit zwei weiteren Verfügungen vom 17. Januar 2019 forderte die EL-Durchführungsstelle jeweils einen Teil der für die Jahre 2016 und 2017 erfolgten Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten (256.95 Franken und 798.05 Franken für das Jahr 2016 sowie 618 Franken für das Jahr 2017, insgesamt also 1’673 Franken) zurück (EL-act. 26 f.). A.b. In einem an die EL-Durchführungsstelle gerichteten Schreiben vom 28. Januar 2019 (EL-act. 20–1 f.) machte der EL-Bezüger geltend, er sei sich seiner Meldepflicht nicht bewusst gewesen; er habe diese Pflicht keineswegs absichtlich verletzt. Erst die Verfügung vom 17. Januar 2019 habe sein Versäumnis „schonungslos“ aufgedeckt. Er habe damals angenommen, dass die Mietzinsreduktion ein Ausdruck des Wohlwollens der Vermieterin gewesen sei, die seine finanzielle Not erkannt habe. Nun leide er unter einer grossen Angst bezüglich seiner finanziellen Zukunft. Er könne nur in aller Form darum bitten, dass die Unterstützung nicht gestrichen werde, da er sonst in eine schreckliche Schuldenspirale geraten würde. Diesem Schreiben legte der EL-Bezüger ein Schreiben der Vermieterin vom Oktober 2018 bei (EL-act. 20–4), mit dem diese eine A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mietzinserhöhung um 210 Franken pro Monat ab Juli 2019 infolge des Wegfalls der „Zusatzverbilligung“ des Bundes angekündigt hatte. Mit einer Verfügung vom 5. Februar 2019 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger Krankheits- und Behinderungskosten von insgesamt 1’670 Franken für das Jahr 2018 zu (EL-act. 18). Bei genauer Betrachtung handelte es sich dabei aber um eine Kombination aus einer Vergütung und aus einer Rückforderung: Die mit der Verfügung vom 19. Februar 2018 für das Jahr 2018 bereits vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten von 92.55 Franken waren nämlich von der Summe der für das Jahr 2018 zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten abgezogen und damit faktisch zurückgefordert worden. A.d. Die EL-Durchführungsstelle qualifizierte das Schreiben des EL-Bezügers vom 28. Januar 2019 als ein Erlassgesuch. Mit einer Verfügung vom 8. Februar 2019 wies sie dieses Erlassgesuch ab (EL-act. 17). Zur Begründung führte sie an, der EL-Bezüger habe die unrechtmässig ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht gutgläubig im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG bezogen, weshalb ein Erlass der Rückforderung nicht in Frage komme. Am 6. Februar 2019 verfasste der EL-Bezüger ein mit „Einsprache und Gesuch um Erlass“ betiteltes, an die EL-Durchführungsstelle gerichtetes Schreiben (EL-act. 16). Er machte darin geltend, er habe am 28. Januar 2019 seine Situation geschildert. Leider habe er das Wort „Einsprache“ vergessen. Das hole er hiermit nach. Zur Begründung reiche er die Kopien der Bankkonten, der Steuerschulden und der Forderungen der Krankenkasse ein. Allein die Forderung der Krankenkasse belaufe sich auf über 32’000 Franken. Die Steuerschulden für das Jahr 2018 beliefen sich auf 3’300 Franken; die Steuerschulden für das Jahr 2017 seien gestundet. Sie müssten mit monatlichen Raten à 400 Franken getilgt werden. Ohne die Unterstützung der EL-Durchführungsstelle könnten diese Schulden unmöglich beglichen werden. Mit einer Verfügung vom 21. März 2019 hob die EL- Durchführungsstelle ihre am 8. Februar 2019 verfügte Abweisung des Erlassgesuches auf (EL-act. 10). Zur Begründung führte sie an, die Abweisung sei verfrüht erfolgt, denn der Erlass einer Rückforderung könne erst geprüft werden, wenn die Rückforderungsverfügung formell rechtskräftig und damit verbindlich geworden sei. Das Erlassgesuch werde geprüft werden, sobald die Rückforderungsverfügung in formelle Rechtskraft erwachsen sei. Die gemeldete Mietzinserhöhung per Juli 2019 werde ausserhalb des Rechtsmittelverfahrens behandelt. Der EL-Bezüger werde A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Erwägungen 1.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung „ist die Beschwerde eine prozessuale Willenserklärung, worin erkennbar zum Ausdruck kommt, dass die betreffende Person mit der erlassenen Verfügung nicht einverstanden ist und diese durch die Rechtsmittelinstanz überprüft haben will“ (Urteil des Bundesgerichtes 9C_211/2015 vom 21. September 2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Das Vorliegen einer voraussichtlich im Juni 2019 eine Verfügung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019 erhalten, die dieser Sachverhaltsveränderung Rechnung tragen werde. Mit einem Entscheid vom 6. Mai 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die beiden Rückforderungsverfügungen vom 17. Januar 2019 ab (EL-act. 6). Zur Begründung führte sie aus, die rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung der Mietzinsreduktion sei rechtmässig gewesen. Diese Korrektur habe eine Rückforderung zur Folge gehabt, die ebenfalls rechtmässig gewesen sei. Das Legalitätsprinzip zwinge zur Geltendmachung der Rückforderung. Eine „Kulanz“ sei dem Sozialversicherungsrecht fremd. A.f. Am 6. Juni 2019 erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2019 (act. G 1). Er führte aus, er verstehe nicht, weshalb er für dieses Jahr, aber nicht für das Jahr 2016 habe Krankheitskosten abrechnen dürfen. Er beantrage angesichts seiner schwierigen finanziellen Verhältnisse einen Erlass der Rückforderung. Mit einem Jahreseinkommen von 49’535 Franken sei es ihm nicht gut möglich, die Rückforderung zu begleichen. Ab dem 1. Juli 2019 steige die Miete auf 1’310 Franken pro Monat an. Dann sei das Budget sehr eng; es werde keine Spielräume mehr zulassen. Abschliessend verwies der Beschwerdeführer auf seine Steuerschulden betreffend die Jahre 2018 und 2019. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 20. Juni 2019 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Sie wies ergänzend darauf hin, dass sie das hängige Erlassgesuch des Beschwerdeführers prüfen werde, sobald die Rückforderung formell rechtskräftig und damit verbindlich geworden sei. B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte solchen prozessualen Willenserklärung ist gemäss dem erwähnten Urteil des Bundesgerichtes 9C_211/2015 vom 21. September 2015 selbst dann zu bejahen, wenn die versicherte Person eine Verfügung einer IV-Stelle entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht bei der Rechtsmittelinstanz, sondern bei der verfügenden IV-Stelle anficht, und zwar selbst dann, wenn sie sich nach einem entsprechenden Hinweis der IV-Stelle auf die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung ein zweites Mal an die IV-Stelle und nicht an die Rechtsmittelinstanz wendet (vgl. die Sachverhaltsdarstellung unter B.a. im erwähnten Urteil des Bundesgerichtes 9C_211/2015 vom 21. September 2015). Wenn das Bundesgericht aber sogar eine (wiederholt) nicht an die Rechtsmittelinstanz gerichtete Eingabe als eine Beschwerde qualifiziert, dann kann das nur so verstanden werden, dass die Hürde für die Bejahung eines Beschwerdewillens sehr tief sein muss. Daraus folgt, dass jede nach dem Erlass einer beschwerdeweise anfechtbaren Verfügung bzw. nach dem Erlass eines beschwerdeweise anfechtbaren Einspracheentscheides an die Beschwerdeinstanz gerichtete Eingabe als eine Beschwerde zu qualifizieren ist, selbst wenn ihrem Wortlaut nicht zu entnehmen ist, dass die betreffende Person mit der erlassenen Verfügung bzw. mit dem erlassenen Einspracheentscheid nicht einverstanden sei und diese beziehungsweise diesen durch die Rechtsmittelinstanz überprüft haben wolle. Da die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2019 an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen adressiert ist, kann es sich dabei also nur um eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2019 handeln. Weil eine Beschwerde – der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend – nur vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden sein muss, ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten. 2.

Der angefochtene Einspracheentscheid beinhaltet – wie die ihm vorangegangene Verfügung – bei genauer Betrachtung zwei voneinander unabhängige Entscheide, nämlich einerseits die rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistungen und andererseits eine Rückforderung von bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen. Obwohl die Beschwerdegegnerin diese beiden Entscheide in einer Verfügung und in einem Einspracheentscheid zusammengefasst hat und obwohl das Versicherungsgericht diese beiden Entscheide in einem Beschwerdeverfahren auf ihre Rechtmässigkeit überprüft, bleiben sie juristisch voneinander unabhängig. Das bedeutet insbesondere, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, dieses Urteil nur bezüglich eines der beiden darin enthaltenen Entscheide anzufechten. Diesem Umstand wird – soweit möglich – mit einer Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs entsprechend der beiden Streitgegenstände Rechnung getragen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Der Beschwerdeführer hat ab dem 1. Januar 2016 lediglich noch einen Mietzins von 860 Franken pro Monat (einschliesslich der Nebenkostenpauschale) respektive von 10’320 Franken pro Jahr bezahlt. Dadurch hat sich der massgebende Sachverhalt wesentlich verändert, weshalb die laufende, jährliche Ergänzungsleistung auf den Zeitpunkt der Sachverhaltsveränderung hin rückwirkend hat angepasst werden müssen (Art. 53 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 ATSG). Der Vergleich zwischen den Berechnungsblättern zu den ursprünglichen Verfügungen betreffend die jährliche Ergänzungsleistung ab Januar 2016 und jenen zur Korrekturverfügung vom 17. Januar 2019 zeigt, dass die Beschwerdegegnerin – völlig zu Recht – nur dieser Sachverhaltsveränderung und einer geringfügigen Verringerung der Vermögenserträge ab dem 1. Januar 2018 (als einer weiteren wesentlichen Sachverhaltsveränderung) Rechnung getragen hat (vgl. EL-act. 24 mit EL-act. 56, EL-act. 22 mit EL-act. 50, ELact. 23 mit EL-act. 45 und EL-act. 25 mit EL-act. 31). Diese Korrektur der Anspruchsberechnung hat für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 einen Einnahmenüberschuss ergeben, weshalb die Beschwerdegegnerin die laufende, jährliche Ergänzungsleistung zu Recht rückwirkend per 31. Dezember 2015 aufgehoben hat. 3.1. Gemäss dem Art. 14 Abs. 6 ELG kann auch bei einem Einnahmenüberschuss ein Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bestehen. Das ist dann der Fall, wenn – und soweit – die Krankheits- und Behinderungskosten den Einnahmenüberschuss übersteigen. Gemäss den Verfügungen vom 12. April 2016 (ELact. 53), vom 4. Februar 2017 (EL-act. 48) und vom 19. Februar 2018 (EL-act. 42) sind dem Beschwerdeführer in den Jahren 2016–2018 grundsätzlich vergütungsfähige Krankheits- und Behinderungskosten von 1’864.50 Franken, von 1’798.05 Franken und von 1’728.55 Franken entstanden. Gemäss der Korrekturverfügung vom 17. Januar 2019 hat neu für die Jahre 2016–2018 ein Einnahmenüberschuss von 1’055 Franken, von 618 Franken und von 330 Franken resultiert. Folglich haben die Beträge für die Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten auf 1’864.50 Franken – 1’055 Franken = 809.50 Franken für das Jahr 2016, auf 1’798.05 Franken – 618 Franken = 1’180.05 Franken für das Jahr 2017 und auf 1’728.55 Franken – 330 Franken = 1’398.55 Franken für das Jahr 2018 korrigiert werden müssen. Die beiden Verfügungen vom 17. Januar 2019 betreffend die Krankheits- und Behinderungskosten haben aber nur die entsprechende rückwirkende Korrektur für die Jahre 2016 und 2017 beinhaltet. Die Beschwerdegegnerin hat die Korrektur für das Jahr 2018 im Zusammenhang mit der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2019 vorgenommen; diese Korrektur ist in der Verfügung vom 5. Februar 2019 enthalten. Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung aber nicht angefochten, weshalb die Korrektur 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   5.   Die Beschwerde ist somit sowohl in ihrem gegen die rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistungen gerichteten als auch in ihrem gegen die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen gerichteten Teil abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP – und auch die entsprechende Rückforderung – der Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2018 nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gehören. Für die Jahre 2016 und 2017 erweist sich die rückwirkende Korrektur der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten als rechtmässig. Da die jährliche Ergänzungsleistung ab dem 1. Januar 2016 vor der Korrektur nur der sogenannten Minimalgarantie zur Deckung der kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entsprochen hat und da sie jeweils direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung und nicht an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden ist, hat für den Beschwerdeführer aus der rückwirkenden Korrektur der jährlichen Ergänzungsleistung keine (direkte) Rückforderung resultiert. 4.1. Die Rückforderung der Krankheits- und Behinderungskosten für die Jahre 2016 und 2017 muss der Differenz zwischen den für jene Jahre ausbezahlten und den – nach der Korrektur – materiell geschuldeten Vergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten entsprechen. Der Beschwerdeführer hat für die Jahre 2016 und 2017 Vergütungen von 1’864.50 Franken und von 1’798.05 Franken erhalten. Sein rechtmässiger Anspruch hat sich aber nur auf 809.50 Franken und auf 1’180.05 Franken belaufen. Die Differenz zwischen diesen Beträgen ist als eine im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistung zu qualifizieren, die der Beschwerdeführer zurückzuerstatten hat. Der Betrag der entsprechenden Rückforderung beläuft sich auf 1’673 Franken (ausbezahlt 1’864.50 Franken und 1’798.05 Franken abzüglich effektiv geschuldet 809.50 Franken und 1’180.05 Franken). Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Rückforderung als rechtmässig. 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.12.2019 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 14 Abs. 6 ELG. Rückwirkende Herabsetzung der Ergänzungsleistung infolge einer verspätet gemeldeten Mietzinsreduktion. Einnahmenüberschuss. Krankheits- und Behinderungskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2019, EL 2019/39).

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