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St.Gallen Versicherungsgericht 06.11.2020 EL 2019/20

6. November 2020·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,728 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung, da verschiedene Berechnungspositionen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG, Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG. Eigenmietwertanrechnung. Der Fall zeigt klar auf, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Anrechnung des Eigenmietwertes auf der Ausgabenseite gibt, sondern dass die fiktive Ausgabe ausschliesslich der Kompensation einer unsinnigen und unzulässigen Eigenmietwertanrechnung auf der Einnahmenseite dient. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2020, EL 2019/20).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/20 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 21.07.2021 Entscheiddatum: 06.11.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 06.11.2020 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung, da verschiedene Berechnungspositionen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG, Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG. Eigenmietwertanrechnung. Der Fall zeigt klar auf, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Anrechnung des Eigenmietwertes auf der Ausgabenseite gibt, sondern dass die fiktive Ausgabe ausschliesslich der Kompensation einer unsinnigen und unzulässigen Eigenmietwertanrechnung auf der Einnahmenseite dient. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2020, EL 2019/20). Entscheid vom 6. November 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2019/20 Parteien A.___, Beschwerdeführerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im März 2018 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer IV-Rente an (EL-act. 28). Sie gab an, seit 1995 geschieden zu sein. Sie bezahle einen jährlichen Nichterwerbstätigenbeitrag an die AHV/IV/EO von Fr. 504.--. Sie wohne alleine in ihrer eigenen Liegenschaft. Vermögen/Sparguthaben besitze sie keines. Allerdings sei sie an einer unverteilten Erbschaft beteiligt. Ihre Schulden beliefen sich auf Fr. 20'000.--. Bei Fr. 5'000.-- davon handle es sich um Schulden bei diversen Gläubigern. Ein Erwerbseinkommen erziele sie nicht. Sie erhalte eine IV-Rente von Fr. 1'694.-- (pro Monat). Eine BVG-Rente erhalte sie nicht; auch eine Kapitalauszahlung habe sie nicht erhalten. Sie sei nicht versichert gewesen, da sie meistens selbständig erwerbend gewesen sei oder einen tiefen Lohn erhalten habe. Auf der Liegenschaft bestehe eine Hypothek von Fr. 150'000.--. Der Eigenmietwert betrage Fr. 9'620.--. Zudem erhalte sie Erträge aus Untermiete (richtig: Vermietung) von Fr. 650.-- (pro Monat). Laut einem Bankbeleg vom 28. März 2018 hatte die aktuelle Zinsbelastung für die Hypothek von Fr. 150'000.-- bei einem Zinssatz von 2.625 % Fr. 3'937.50 pro Jahr und die Zinsbelastung für das Darlehen von der Mutter der Versicherten (verstorben im April 2013) von Fr. 65'000.-- bei einem Zinssatz von ebenfalls 2.625 % Fr. 1'706.25 pro Jahr betragen (EL-act. 27-17). Gemäss der Steuerbescheinigung hatte die Versicherte im Jahr 2017 IV-Rentenleistungen von Fr. 20'328.-- bezogen (EL-act. 27-1). Der Saldo des A.a.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Liegenschaftskontos bei der Bank hatte per 31. Dezember 2017 Fr. 17.30 betragen (EL-act. 26-5). Der Mietwert der selbstbewohnten Liegenschaft in B.___ war am 17. Februar 2010 auf Fr. 9'620.-- und der Verkehrswert auf Fr. 223'000.-- geschätzt worden (EL-act. 26-1). Auch der Mietvertrag lag der EL-Anmeldung bei (EL-act. 25). Einem Bankbeleg über ein weiteres Privatkonto war ein Saldo von Fr. 12.25 per 31. Dezember 2017 zu entnehmen (EL-act. 23). In einer Rückfrage vom 18. Juli 2018 (EL-act. 21) bat die EL-Durchführungsstelle die Versicherte darum, weitere Angaben über die Erbschaft zu machen und die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Zudem wollte sie wissen, ob sich die Versicherte bisher um eine Arbeitsstelle beworben habe. Da die Versicherte während einigen Jahren ein BVG-pflichtiges Einkommen erzielt habe, müsse der Anspruch auf eine BVG-Rente geprüft werden. Die Versicherte müsse das Beiblatt ausfüllen und der Zentralstelle einreichen. Sobald der Entscheid vorliege, sei ihr eine Kopie davon zuzustellen. Bis dahin werde die EL-Anmeldung sistiert. Ausserdem solle die Versicherte die Schulden und Darlehen per 31. Dezember 2017 genau beziffern. Die Versicherte antwortete am 12. August 2018 (EL-act. 20), dass sie ausser einem Erbvorbezug von der Erbschaft noch nichts erhalten habe. Sie habe sich bisher nicht um eine Arbeitsstelle beworben, weil sie zu 100 % invalid sei. Per 31. Dezember 2017 habe sie bei diversen Gläubigern Schulden von insgesamt Fr. 5'000.-- gehabt. Von ihrer Mutter habe sie ein Darlehen von Fr. 15'000.-- erhalten. Die Versicherte hatte handschriftlich ergänzt, dass sie die Anfrage an die Zentralstelle am 30. Juni 2018 versandt habe. Dem Schreiben lagen diverse Unterlagen zum Erbschaftstreit bei. Die Sozialabteilung C.___ hatte am 6. August 2013 Rechtsanwalt Z.___ damit beauftragt, sich einen Überblick über die Erbschaftsangelegenheit zu verschaffen (EL-act. 20-11). Der Rechtsanwalt hatte der Sozialabteilung am 24. September 2013 Bericht erstattet und eine "gewagte" Überschlagsrechnung präsentiert (EL-act. 20-13 ff.). Nach seiner Berechnung würde der Erbanspruch der Versicherten Fr. 365'333.-- resp. nach Abzug des Darlehens von Fr. 65'000.-- noch Fr. 300'333.-- betragen. A.b. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Ergänzungsleistungen ab (EL-act. 16). Zur Begründung hielt sie unter anderem fest, dass der Erbanteil der Versicherten gemäss der Berechnung des Rechtsanwalts Z.___ berücksichtigt worden sei. Aufgrund des Einnahmenüberschusses werde derzeit auf A.c.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Abklärung betreffend die BVG-Rente verzichtet. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 29. November 2018 Einsprache (EL-act. 13). Sie machte geltend, dass vom Erbe ein Vermögensverzehr von Fr. 10'000.-- pro Jahr abzuziehen sei. Des Weiteren sei der Erbvorbezug von insgesamt Fr. 80'000.-- (Fr. 65'000.-- und Fr. 15'000.--) zweimal "mitberechnet" worden. Ob die privaten Schulden − inzwischen seien es Fr. 8'000.-- − in Abzug gebracht werden könnten, entziehe sich ihrer Kenntnis. Für sie sei schwer verständlich, dass ihr ein fiktives Erbe von Fr. 300'000.-angerechnet werde. Sie verstehe auch nicht, weshalb ihr neben den Mieteinnahmen (Fr. 7'800.--) auch der Eigenmietwert (Fr. 9'620.--) als Einnahme angerechnet worden sei. Die Versicherte informierte die EL-Durchführungsstelle darüber, dass ihre Mieterin per 1. März 2019 ausziehen werde. Gleichzeitig ersuchte sie um die Übernahme von Krankheitskosten der Jahre 2017 und 2018. Der Einsprache lagen diverse Unterlagen bei. Die Versicherte hatte am 22. Mai 2015 eine Schuldanerkennung der Sozialberatung C.___ unterzeichnet (EL-act. 11-6). Der Veranlagungsberechnung der Kantons- und Gemeindesteuer 2017 war unter anderem zu entnehmen, dass sich die Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben auf Fr. 24.-- und das Sparguthaben auf Fr. 465.-- belaufen hatten (EL-act. 11-3). Mit Entscheid vom 7. März 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 5). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Versicherte gemäss der detaillierten und überzeugenden Aufstellung von Rechtsanwalt Z.___ einen Erbschaftsanspruch von Fr. 300'333.-- habe. Der Rechtsanwalt habe den Erbanspruch ohne das bereits als Erbvorbezug erhaltene Darlehen von Fr. 65'000.-- berechnet. Das Darlehen sei somit nicht zweimal berücksichtigt worden. Die Versicherte habe nicht alle rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Erbansprüche wahrgenommen. Das Erbschaftsvermögen sei daher bei der EL-Berechnung weiterhin anzurechnen. Eine Reduktion um jährlich Fr. 10'000.-- sei lediglich bei einem Vermögensverzicht vorzunehmen, nicht jedoch bei der Anrechnung einer unverteilten Erbschaft. Der Versicherten sei insoweit zuzustimmen, dass − solange Mieteinnahmen generiert worden seien, d.h. bis Februar 2019 − nur der die Mieteinnahmen übersteigende Teil des Eigenmietwertes als Einnahme anzurechnen sei. Für die Periode von März 2018 bis Februar 2019 sei deshalb bei den Einnahmen lediglich ein Eigenmietwert von Fr. 1'820.-- zu berücksichtigen, was allerdings zur Folge habe, dass auch bei den A.d.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Ausgaben lediglich ein Eigenmietwert von Fr. 1'820.-- berücksichtigt werden könne. Insoweit sei die Berechnung gemäss der Verfügung vom 31. Oktober 2018 zu korrigieren. Im Ergebnis sei die Verfügung rechtmässig, da insgesamt nach wie vor ein Einnahmenüberschuss vorliege. Da die Mieteinnahmen ab März 2019 nachweislich weggefallen seien, bestehe ab März 2019 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe der Minimalgarantie (Prämienpauschale Krankenversicherung). Diesbezüglich sei eine neue Verfügung zu erlassen, da im Einspracheentscheid nur der Sachverhalt bis zum Verfügungserlass Ende Oktober 2018 zu berücksichtigen sei. Betreffend die geltend gemachten Krankheitskosten müsse die Versicherte ein separates Gesuch stellen. Gegen diesen Entscheid (von der Versicherten irrtümlicherweise als Verfügung bezeichnet) erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. April 2019 Beschwerde (von der Beschwerdeführerin irrtümlicherweise als Einsprache bezeichnet) (act. G 1). Ergänzend zur Einsprachebegründung machte sie geltend, dass sie bei den Gemeinden (D.___/B.___) "Sozialschulden" von Fr. 40'000.-- und bei der Gemeinde C.___ Steuerschulden von Fr. 11'271.10 habe. Die Schulden würden fällig, sobald sie erbe. Sie verstehe nicht, weshalb die EL-Berechnung nicht anhand der aktuellen Steuerunterlagen vorgenommen werde. Sie habe sehr wohl Schritte unternommen, um an das Erbe zu kommen, sie habe jedoch nichts erreicht. Der Beschwerde lag unter anderem die 1. Mahnung Staats- und Gemeindesteuer 2015 vom 19. April 2018 über einen Betrag von Fr. 11'271.-- bei (act. G 1.2.4). B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 17. April 2019 mit Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Mit einer Eingabe vom 18. Juli 2019 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht unter anderem mit, dass ihr Anteil an der unverteilten Erbschaft gemäss der Veranlagungsberechnung der Kantons- und Gemeindesteuer 2018 lediglich Fr. 14'169.-- betrage (act. G 5). B.c. Am 24. Februar 2020 machte die Beschwerdeführerin mit Verweis auf weitere Unterlagen geltend, dass ihr Erbanteil Fr. 132'666.-- betrage (act. G 9). B.d.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Die Beschwerdeführerin hat im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch im Kanton St. Gallen gewohnt. Somit ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen für die Beurteilung der Beschwerde gegeben. 2.   Am 12. Mai 2020 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit (act. G 11), dass eine Einigung zwischen den Erben zustande gekommen sei. Vom Erbe habe sie diverse "Altlasten" bezahlt: Steuerschulden (Fr. 14'090.80 und Fr. 3'601.05) sowie Schulden bei diversen Gläubigern in der Höhe von Fr. 8'000.--. Die Belege lägen bei (act. G 11.3, 11.4, 11.6). Die Rückzahlung an die Sozialämter sei noch ungeklärt; es liege lediglich eine provisorische Zusammenstellung der Gemeinden D.___/B.___ über den Betrag von Fr. 42'146.85 und der Gemeinde C.___ über den Betrag von Fr. 123'980.60 vor (act. G 11.7). Gemäss dem Erbteilungsvertrag vom 14. April 2020 (act. G 11.1) hatten die Parteien vereinbart, dass die Beschwerdeführerin mit einem Betrag von insgesamt netto Fr. 167'000.-- am Nachlass ihrer Eltern beteiligt sei. Weitere Ansprüche oder Verpflichtungen bestünden nicht. B.e. Am 28. August 2020 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie ihr Haus in B.___ SG verkauft und per 1. September 2020 in den Kanton Zürich gezogen sei (act. G 13). B.f. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich gegen die Anrechnung eines Vermögens von Fr. 300'333.-- aus der − damals noch − unverteilten Erbschaft ihrer Eltern. Da dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. März 2019 eine erstmalige Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zugrunde liegt, sind jedoch alle Berechnungspositionen auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. 2.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Die Beschwerdeführerin hat sich im März 2018 zum Leistungsbezug angemeldet. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die Verfügung vom 31. Oktober 2018 im Ergebnis bestätigt, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch ab 1. März 2018 wegen eines Einnahmenüberschusses verneint hat. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Streitgegenstand auf den Sachverhalt bis zum Verfügungserlass Ende Oktober 2018 beschränke (siehe hierzu z.B. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37 E. 2). Nachfolgend ist somit lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1. März 2018 bis 31. Oktober 2018 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Sachverhaltsveränderungen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind (wie zum Beispiel der Wegfall der Mieteinnahmen per 1. März 2019) sind im vorliegenden Verfahren also unbeachtlich. 2.2. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie den in Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. 3.1. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Anspruchsberechnung, die sie der Verfügung vom 31. Oktober 2018 zugrunde gelegt hat, auf der Einnahmen- wie auch auf der Ausgabenseite den vollen Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft berücksichtigt. Auf Intervention der Beschwerdeführerin hin hat sie die Anspruchsberechnung im Einspracheverfahren jedoch insoweit korrigiert, als sie nicht mehr den vollen Eigenmietwert (Fr. 9'620.--) und die Mieteinnahmen (Fr. 7'800.--) als Einnahmen angerechnet hat, sondern lediglich noch den die Mieteinnahmen übersteigenden Teil des Eigenmietwerts, also Fr. 1'820.-- pro Jahr (Fr. 9'620.-- - Fr. 7'800.--). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Mietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft auf der Ausgaben- und auf der Einnahmenseite der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 V 9; siehe auch Rz. 3236.01 und Rz. 3433.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2018). Diese Rechtsprechung erweist sich bei näherer Betrachtung jedoch als nicht gesetzeskonform, wie das Versicherungsgericht des Kantons St. 3.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gallen bereits in seinem Entscheid vom 1. Juli 2014 (EL 2013/23, aufgehoben durch das Urteil 9C_551/2014 [SVR 2015 EL Nr. 4] des Bundesgerichts) ausführlich begründet hat (vgl. auch Entscheid EL 2013/14 vom 28. April 2015, aufgehoben durch das Urteil 9C_330/2015 des Bundesgerichts): Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sind Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Einkünfte sind das, was an Geld einkommt (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, herausgegeben von Renate Wahrig-Burfeind, Neuausgabe 2006). Grammatikalisch betrachtet deckt Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG also die Anrechnung eines fiktiven Einkommens in der Form des Eigenmietwerts einer Liegenschaft nicht ab. Es fehlt der konkrete Geldfluss, der mit dem Wort Einkünfte gemeint ist. Die Entstehungsgeschichte des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG spricht ebenfalls gegen die Anrechnung eines Eigenmietwertes als Einnahme, denn das frühere Recht der ausserordentlichen Altersrenten mit Einkommensgrenzen hat die Anrechnung des Eigenmietwertes als Einnahme nur aus einer Besonderheit der Definition der anerkannten Ausgaben heraus angeordnet, die es im Recht der Ergänzungsleistungen nicht gibt (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, S. 1754 Fn. 65). Systematisch betrachtet kann die Frage einer allfälligen Anrechnung eines Eigenmietwertes gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG nur unter Einbezug des Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG beantwortet werden. Laut dieser Bestimmung gehört der Mietzins einer Wohnung zu den anerkannten Ausgaben. Wie beim Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt auch hier, dass der Gesetzeswortlaut die Anrechnung eines Eigenmietwerts nicht abdeckt: Ein Eigenmietwert ist kein Mietzins, ja er ist nicht einmal – bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise – ein wirtschaftlicher Nachteil im Sinne einer Aufwandposition (während der Eigenmietwert auf der Einnahmenseite wenigstens noch als ökonomischer Vorteil aufgefasst werden kann). Die Anrechnung eines Eigenmietwertes als Mietzins würde also eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut und damit das Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke voraussetzen. Zusätzlich müsste, wenn ein Eigenmietwert als Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG angerechnet würde, eine fiktive Ausgabe im Betrag des Eigenmietwertes berücksichtigt werden, um eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung jener Versicherten, die in ihrer eigenen Liegenschaft wohnen, gegenüber den Mietern zu verhindern. Auch der Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG müsste also eine Gesetzeslücke aufweisen, die mit der Anordnung ausgefüllt werden müsste, dass eine betraglich dem Eigenmietwert entsprechende, völlig fiktive Ausgabe anzurechnen sei. Diese lückenfüllend geschaffene fiktive Ausgabenart fände ihre Rechtfertigung 3.2.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzig darin, eine dem klaren Wortlaut und der Entstehungsgeschichte widersprechende Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG zu erlauben. Auch das Ergebnis der systematischen Auslegung spricht also gegen die Anrechnung eines Eigenmietwerts als Einnahme. Bei der teleologischen Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt es zu beachten, dass ein Eigenmietwert, wenn er als Einnahme angerechnet wird, so hoch sein kann, dass er sowohl die fiktive (Kompensations-) Ausgabe (die gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 oder 2 ELG auf Fr. 13’200.-- bzw. Fr. 15’000.-- beschränkt ist) als auch die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzinsen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG abdeckt, so dass aus diesen drei Positionen (Art. 11 Abs. 1 lit. b, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) im Ergebnis ein Einnahmenüberschuss resultieren kann. Bei einem das gesetzliche Mietzinsmaximum und die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzinsen übersteigenden Eigenmietwert hat die versicherte Person gar keine Möglichkeit, ihre für das Grundbedürfnis des Wohnens effektiv anfallenden Kosten, nämlich die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen, in die Anspruchsberechnung einfliessen zu lassen und damit durch die Ergänzungsleistung (wenigstens teilweise) gedeckt zu sehen. Im Gegenteil werden ihr sogar noch im Ausmass des das Mietzinsmaximum und die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzins übersteigenden Eigenmietwertes fiktive Einnahmen angerechnet, d.h. es wird ihr unterstellt, dass sie mit der Befriedigung ihres Grundbedürfnisses des Wohnens sogar noch Geld verdiene. Das bedeutet, dass die versicherte Person einen Teil des zur Deckung der übrigen Lebenshaltungskosten bestimmten allgemeinen Lebensbedarfs (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) – entgegen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers – opfern muss, um weiterhin in ihrer eigenen Liegenschaft wohnen zu können. Der aus der entsprechenden Anspruchsberechnung resultierende Betrag der Ergänzungsleistung reicht nicht aus, um den Existenzbedarf zu decken. Das würde indirekt auch dem mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. c zweiter Halbsatz ELG (dem erhöhten Vermögensfreibetrag für selbstbewohnte Liegenschaften) verfolgten Zweck zuwiderlaufen, den EL-Bezügern ein möglichst langes Verbleiben in der eigenen Liegenschaft zu ermöglichen. Zusammengefasst ist festzustellen, dass auch die teleologische Auslegung gegen die Anrechnung des Eigenmietwertes als Einnahme aus unbeweglichem Vermögen – und damit auch gegen die gleichzeitige Anrechnung einer fiktiven (Kompensations-) Ausgabe in Höhe des effektiven Eigenmietwerts – spricht. Das Ergebnis einer umfassenden Interpretation zwingt demnach dazu, den Wortlaut insbesondere des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG ernst zu nehmen und einem EL-Ansprecher, 3.2.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der in seiner eigenen Liegenschaft wohnt, nur die effektiv anfallenden Wohnkosten, nämlich die Hypothekarzinsen und die Gebäudeunterhaltskosten, als Ausgaben anzurechnen, d.h. den Eigenmietwert bei der Anspruchsberechnung weder als fiktive Einnahme noch als fiktive Ausgabe zu berücksichtigen (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, a.a.O., S. 1754 f. Rz. 66). Zusammenfassend erweist sich die in den Rz. 3433.02 und 3236.01 WEL rezipierte bundesgerichtliche Praxis zur Eigenmietwertanrechnung als gesetzwidrig. Die Anrechnung eines Eigenmietwertes als fiktive Einnahme aus unbeweglichem Vermögen (und damit notwendigerweise auch als fiktive Mietzinsausgabe) könnte sich auf den ersten Blick auch auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG stützen. Es könnte nämlich argumentiert werden, wer in der eigenen Liegenschaft wohne, die einen Eigenmietwert aufweise, der höher sei als das abzugsfähige Mietzinsmaximum, verzichte auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, wenn er seine Liegenschaft nicht mindestens zum Eigenmietwert vermiete und selbst in eine Wohnung ziehe, deren Miete nicht über dem abzugsfähigen Maximalbetrag liege. Objektiv betrachtet liegt in einer solchen Situation tatsächlich ein Einnahmenverzicht vor, denn in aller Regel ist es durchaus möglich, eine Liegenschaft zu einem Betrag zu vermieten, der wenigstens dem Eigenmietwert entspricht. Erfahrungsgemäss liegen die amtlich geschätzten Eigenmietwerte nämlich unter dem effektiv erzielbaren Mietertrag. Von einem Verzicht auf Einnahmen i.S. von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG kann allerdings nur ausgegangen werden, wenn die Erzielung der fraglichen Einnahmen nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist. Diese Voraussetzung dürfte kaum je erfüllt sein, denn zum einen ist es, wie oben bereits erwähnt, das (in der Erhöhung des Vermögensfreibetrages bei einer selbstbewohnten Liegenschaft augenfällig gewordene) Bestreben des Gesetzgebers, den EL-Bezügern ein möglichst langes Verbleiben in der eigenen Liegenschaft zu ermöglichen. Zum andern hat es bis zum Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2013 (9C_429/2013) einer langjährigen höchstrichterlichen Praxis entsprochen, bei der Annahme eines Verzichts im Zusammenhang mit dem Wohnen sehr zurückhaltend zu sein. Im Normalfall kann deshalb darin, dass ein EL-Bezüger in der eigenen Liegenschaft wohnt, deren Eigenmietwert nach Abzug der Gebäudeunterhaltskosten und der Hypothekarzinsen so hoch ist, dass er über dem massgebenden maximalen Mietzinsabzug liegt, kein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erblickt werden (zum Ganzen siehe auch EL 2013/23 E. 1). 3.2.3. Im vorliegenden Fall, in dem Einnahmen aus der teilweisen Vermietung der selbstbewohnten Liegenschaft generiert werden, wird augenscheinlich, dass die Anrechnung einer fiktiven Ausgabe im Betrag des Eigenmietwerts einzig bezweckt, eine 3.2.4.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fiktive Einnahme zu kompensieren: Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheverfahren selbst eingesehen, dass es absurd wäre, neben den tatsächlichen Mieteinnahmen von Fr. 7'800.-- zusätzlich den gesamten Eigenmietwert von Fr. 9'620.-- als fiktiven Ertrag anzurechnen, denn damit stünden einem gesamten (teilweise fiktiven) Liegenschaftsertrag von Fr. 17'420.-- nur fiktive (Kompensations-) Ausgaben von Fr. 9'620.-- gegenüber. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb auf der Ausgabenseite lediglich die Differenz zwischen dem Betrag des Eigenmietwerts und den Mieterträgen, also einen völlig willkürlichen Betrag, als fiktive Mietzinseinnahme angerechnet. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin zeigt klar auf, dass die Anrechnung des Betrages des Eigenmietwertes als fiktive Ausgabe ausschliesslich der Kompensation einer sinnlosen Anrechnung des Eigenmietwertes als fiktive Einnahme dient. Das korrekte Vorgehen wäre somit gewesen, auf die Anrechnung des Eigenmietwerts als fiktive Ausgabe und als fiktive Einnahme zu verzichten. Da der angerechnete Eigenmietwert im vorliegenden Fall weit unter dem anrechenbaren Mietzinsmaximum von Fr. 13'200.-- pro Jahr liegt, hat die Anrechnung des Eigenmietwerts zwar ausnahmsweise keinen Einfluss auf die Anspruchsberechnung (auf der Ausgaben- und auf der Einnahmenseite ist jeweils ein gleich hoher Betrag als Eigenmietwert angerechnet worden, nämlich der die Mieteinnahmen übersteigende Teil des Eigenmietwerts von Fr. 1'820.-- pro Jahr). Da die Sache, wie nachfolgend aufgezeigt werden wird, ohnehin zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wird die Beschwerdegegnerin bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen in Anwendung der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen aber den Eigenmietwert weder bei den Ausgaben noch bei den Einnahmen anrechnen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c 1. Halbsatz ELG wird bei Bezügern einer IV-Rente ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-übersteigt, als Einnahme angerechnet. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Die Beschwerdegegnerin hat beim Vermögen ein Sparguthaben von Fr. 29.-- angerechnet. Dieser Betrag setzt sich aus den Saldi zweier Privatkonten der Raiffeisenbank B.___ per 31. Dezember 2017 (ELact. 23 und 26-5) zusammen. Aus dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung des Jahres 2016 geht jedoch hervor, dass die Versicherte am 31. Dezember 2016 zusätzlich Genossenschaftsanteile der Raiffeisenbanken B.___ und E.___ von je Fr. 200.-- sowie ein Sparkonto und ein Privatkonto bei der Raiffeisenbank E.___ gehabt hat (EL-act. 24-11). Gemäss der Veranlagungsberechnung der Kantonsund Gemeindesteuer 2017 hat sich das Sparguthaben per 31. Dezember 2017 auf Fr. 3.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 465.-- belaufen (EL-act. 11-3 f.). Die Höhe des ab 1. März 2018 anzurechnenden Sparguthabens steht demnach nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich somit noch weitere Abklärungen tätigen müssen. Gehört dem EL-Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen. In Abweichung davon ist nur der Fr. 300'000.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen, wenn ein Ehepaar eine Liegenschaft besitzt, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) oder wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt die sie oder ihr Ehegatte besitzt (lit. b). Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2018 in ihrer eigenen Liegenschaft in B.___ gewohnt. Die Beschwerdegegnerin hat den Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 223'000.-- (EL-act. 26-1) als Vermögen angerechnet. Davon hat sie einen Freibetrag für selbstbewohntes Grundeigentum von Fr. 300'000.-- in Abzug gebracht. Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder einen Ehegatten, der im Heim oder Spital lebt − ihr Zivilstand ist "geschieden" − noch bezieht sie eine Hilflosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin hätte also lediglich einen Freibetrag für selbstbewohntes Grundeigentum von Fr. 112'500.-- abziehen dürfen. Dies hat sie im Nachhinein zwar offenbar selber bemerkt (siehe EL-act. 15), jedoch nicht korrigiert, weil trotz Anrechnung eines höheren Abzugs ein Einnahmenüberschuss resultiert ist. Die Höhe des Freibetrags für selbstbewohntes Grundeigentum ist somit auf Fr. 112'500.-- zu korrigieren. 3.4. bis Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ein Vermögen von Fr. 300'333.-- aus einer unverteilten Erbschaft angerechnet. Nach Abschluss des Schriftenwechsels, am 12. Mai 2020, hat die Beschwerdegegnerin einen Erbteilungsvertrag vom April 2020 eingereicht (act. G 11.1). Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin noch mit einem Betrag von insgesamt netto Fr. 167'000.-- am Nachlass ihrer Eltern beteiligt ist. Die Höhe des anrechenbaren Vermögens ist somit zu korrigieren. Vom rohen Vermögen sind die nachgewiesenen Schulden abzuziehen. Hypothekarschulden sind nicht bei der Liegenschaft, sondern in ihrer vollen Höhe beim Gesamtvermögen in Abzug zu bringen (Rz. 3443.05 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2019). Die Beschwerdegegnerin hat die ausgewiesene Hypothekarschuld von 3.5.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 150'000.-- (siehe EL-act. 26-4 und 27-17) korrekt vom Vermögen in Abzug gebracht. Das Darlehen von Fr. 65'000.-- von der verstorbenen Mutter hat sie richtigerweise nicht abgezogen, da dieses bei der Erbteilung verrechnet worden ist. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, per 31. Dezember 2017 bei diversen Gläubigern Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 5'000.-- gehabt zu haben (EL-act. 20-2). Belege für diese Schulden hat sie bislang jedoch nicht eingereicht. Die Beschwerdegegnerin wird die Beschwerdeführerin (allenfalls unter Verweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG) auffordern müssen, einen Nachweis über den Bestand dieser Schulden zu erbringen. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 12. Mai 2020 Steuerschulden bei der Gemeinde C.___ von Fr. 14'090.80 (act. G 11.3) und bei den Gemeinden F.___ und B.___ von Fr. 3'601.05 (act. G 11) geltend gemacht. Die Rückzahlung der Schulden an die Sozialämter sei noch ungeklärt; es liege nur eine provisorische Zusammenstellung der Gemeinden D.___/B.___ in der Höhe von Fr. 42'146.85 und der Gemeinde C.___ im Betrag von Fr. 123'980.60 vor. Die Beschwerdegegnerin wird auch bezüglich der geltend gemachten Schulden weitere Abklärungen vornehmen. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass ihr keine BVG-Rente ausgerichtet werde und dass sie auch nie eine Kapitalauszahlung erhalten habe (ELact. 28-6). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2018 darüber informiert, dass sie gemäss dem IK-Auszug während einigen Jahren ein BVGpflichtiges Einkommen erzielt habe und daher der Anspruch auf eine BVG-Rente geprüft werden müsse. Ob die Zentralstelle 2. Säule zwischenzeitlich über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine BVG-Rente entschieden hat, geht aus den Akten nicht hervor. Die Beschwerdegegnerin wird somit noch abklären, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine BVG-Rente (oder allenfalls eine Kapitalauszahlung) hat. 3.6. Ebenfalls als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Die Beschwerdegegnerin hat richtigerweise die Mieteinnahmen in der Höhe von Fr. 7'800.-- (12 x Fr. 650.--) berücksichtigt. Erträge aus Sparguthaben hat sie demgegenüber keine angerechnet. Gemäss der Veranlagungsberechnung der Kantons- und Gemeindesteuer haben sich die Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben im Jahr 2017 auf Fr. 24.-- belaufen. Das deutet darauf hin, dass auch im Jahr 2018 solche Einkünfte erzielt worden sind. Die 3.7.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. März 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Beschwerdegegnerin wird die ab 1. März 2018 anzurechnenden Erträge aus Sparguthaben/ Wertschriften ermitteln. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass verschiedene Einnahmenpositionen der Anspruchsberechnung, namentlich der anzurechnende Vermögensverzehr, die BVG- Rente und die anzurechnenden Vermögenserträge, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin ab 1. März 2018 einen EL-Anspruch hat, sind daher weitere Abklärungen notwendig. 4.1. Demnach ist die Beschwerde wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG dahingehend gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).4.3.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.11.2020 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung, da verschiedene Berechnungspositionen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG, Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG. Eigenmietwertanrechnung. Der Fall zeigt klar auf, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Anrechnung des Eigenmietwertes auf der Ausgabenseite gibt, sondern dass die fiktive Ausgabe ausschliesslich der Kompensation einer unsinnigen und unzulässigen Eigenmietwertanrechnung auf der Einnahmenseite dient. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2020, EL 2019/20).

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