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St.Gallen Versicherungsgericht 10.11.2020 EL 2019/2

10. November 2020·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,581 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Rückforderung von Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2020, EL 2019/2).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 02.06.2021 Entscheiddatum: 10.11.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 10.11.2020 Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Rückforderung von Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2020, EL 2019/2). Entscheid vom 10. November 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/2 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur AHV Sachverhalt A.   A.___ wurde im Juli 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV angemeldet (EL-act. 108). Ihre Schwiegertochter und Vertreterin hatte im Anmeldeformular angegeben, dass die EL-Ansprecherin eine Rente der ersten Säule von 28’080 Franken und eine Rente der zweiten Säule von 20’868 Franken erhalte. Den beiliegenden Rentenausweisen liess sich entnehmen, dass die EL- Ansprecherin von der beruflichen Vorsorgeeinrichtung ihres verstorbenen Ehemannes eine Ehegattenrente von 1’011 Franken pro Monat respektive von 12’132 Franken pro Jahr sowie eine „freiwillige“ Teuerungszulage von 728 Franken pro Monat beziehungsweise von 8’736 Franken pro Jahr erhielt (EL-act. 109). Mit einer Verfügung vom 13. September 2014 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, es liege ein Einnahmenüberschuss vor, der einen EL-Anspruch ausschliesse (EL-act. 102). Der Anspruchsberechnung liess sich entnehmen, dass die EL-Durchführungsstelle aus nicht nachvollziehbaren Gründen nur die eine der beiden Renten der beruflichen Vorsorge im Betrag von 12’132 Franken berücksichtigt hatte (EL-act. 101). Eine am 17. September 2014 erhobene Einsprache (vgl. EL-act. 99) hatte zur Folge, dass die EL-Durchführungsstelle am 21. März 2015 eine neue Verfügung erliess, mit der sie der EL-Ansprecherin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 eine Ergänzungsleistung von 2’541 Franken pro Monat und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 eine solche von 3’383 Franken zusprach (EL-act. 77). Den Berechnungsblättern liess sich entnehmen, dass die EL-Durchführungsstelle wiederum nur die eine der beiden Renten der beruflichen Vorsorgeeinrichtung berücksichtigt hatte; die „freiwillige“ Teuerungszulage der beruflichen Vorsorge war erneut nicht als Einnahme angerechnet worden. Dass nun ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung bestand, war hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass statt eines hypothetischen Vermögens von 270’000 Franken neu nur ein solches von 2’010 Franken berücksichtigt worden war A.a.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (EL-act. 75 f.). Die Verfügung vom 21. März 2015 erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Im Juli 2018 forderte die EL-Durchführungsstelle die EL-Bezügerin auf, ein Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung auszufüllen (EL-act. 48). Dieser Aufforderung kam die EL-Bezügerin im August 2018 nach. Dem ausgefüllten Formular liess sich entnehmen, dass sie weiterhin Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge von insgesamt 20’686 Franken bezog (EL-act. 45). Mit einer Verfügung vom 10. September 2018 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Juli 2014 neu fest (EL-act. 35). Zur Begründung führte sie aus, sie habe den EL-Anspruch unter Berücksichtigung der ursprünglich fälschlicherweise nicht angerechneten „freiwilligen“ Teuerungszulage von Beginn weg neu berechnen müssen. Dabei habe sie auch die jeweiligen Vermögensstände in den Jahren 2014–2017 berücksichtigt. Die rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistung habe eine Rückforderung von 38’685 Franken zur Folge. Diese Rückforderung werde für die Zeit ab dem 1. Oktober 2018 als Schuld vom Vermögensstand abgezogen. Mit Wirkung ab dem 1. August 2018 seien die höheren Pflegekosten berücksichtigt worden. A.b. Am 14. September 2018 liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 10. September 2018 erheben (EL-act. 24). Ihre Vertreterin beantragte eine Neuberechnung „unter Berücksichtigung aller Aspekte“. Zur Begründung führte sie aus, die Rente sei bei der Anmeldung zum Leistungsbezug klar deklariert worden. Bei der Neuberechnung sei das zum aktuellen Zeitpunkt ausgewiesene Vermögen als Grundlage für den hypothetischen Vermögensverzehr herangezogen worden. Bei einer gekürzten Ergänzungsleistung gemäss der neuen Berechnung wäre das Vermögen in der Vergangenheit aber rascher aufgezehrt worden. Das hätte eine Erhöhung der laufenden Ergänzungsleistung zur Folge haben müssen. Diesen Aspekt habe die EL- Durchführungsstelle nicht berücksichtigt. Mit einem Entscheid vom 3. Januar 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 15). Zur Begründung führte sie an, die Annahme, dass sich ein gekürzter EL-Anspruch auf das anrechenbare Vermögen ausgewirkt hätte, sei rein hypothetisch und deshalb nicht im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigen, die sich an den tatsächlichen Gegebenheiten zu orientieren habe. A.c.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Erwägungen 1. Am 29. Januar 2019 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2019 erheben (act. G 1). Ihre Vertreterin beantragte eine „auf Tatsachen beruhende und die Unterschreitung des Freibetrages nicht ignorierende“ Neuberechnung. Zur Begründung führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin monatlich etwa 800 Franken weniger Ergänzungsleistungen erhalten hätte, wenn die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) bei der Anspruchsberechnung keinen Fehler gemacht hätte. Dadurch wäre ihr Vermögen linear geschrumpft. Der hypothetische Vermögensverzehr wäre stetig kleiner ausgefallen und in Kürze wäre der Freibetrag von 37’500 Franken unterschritten gewesen. Danach hätte die Beschwerdeführerin wieder eine höhere Ergänzungsleistung erhalten. Diese Tatsache sei von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 20. Februar 2019 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). B.b. Das Versicherungsgericht ersuchte die C.___ AG am 9. September 2020 anzugeben, ob alle ehemaligen, nun eine Rente der beruflichen Vorsorge beziehenden Mitarbeiter eine solche Teuerungszulage erhielten (act. G 8). Die C.___ AG antwortete am 22. September 2020 (act. G 9), bei der „freiwilligen“ Teuerungszulage handle es sich um einen Teuerungsausgleich für alle Rentenbezüger, der allerdings nach sozialen Gesichtspunkten abgestuft worden sei. Man habe im Dezember 1987 beschlossen, allen Rentenbezügern ab Januar 1988 einen vollen Teuerungsausgleich für die ersten 1’000 Franken der Pensionskassenrente zu gewähren; für die darüber liegenden Rentenbeträge habe man einen degressiv verlaufenden Sozialtarif beschlossen. Der Ausgleich betrage zwischen 20 Prozent und 100 Prozent. Zusammenfassend hätten also ab Januar 1988 alle Rentenbezüger einen Anspruch auf diese Teuerungszulage gehabt. Die Parteien nahmen keine Stellung zu diesem Schreiben. B.c.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Da dieses Beschwerdeverfahren die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit bezweckt, muss sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen. Als „echtes“ Rechtsmittelverfahren hat das Einspracheverfahren den Zweck gehabt, die Verfügung vom 10. September 2018 auf deren Rechtmässigkeit zu überprüfen, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens hat entsprechen müssen. Jener hatte in der Korrektur der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung im Sinne des Art. 53 Abs. 2 ATSG bestanden. Folglich ist in diesem Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob es zulässig gewesen ist, die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 21. März 2015 zu korrigieren, und ob das Resultat dieser Korrektur rechtmässig ist. 2.   Das von der Beschwerdegegnerin verwendete Korrekturinstrument kann nur die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gewesen sein, denn es hat weder eine neue Tatsache vorgelegen noch ist ein neues Beweismittel aufgetaucht (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat einen Fehler in der Sachverhaltswürdigung korrigiert. Die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung setzt gemäss dem Art. 53 Abs. 2 ATSG eine zweifellose Unrichtigkeit der in Wiedererwägung zu ziehenden Verfügung und eine erhebliche Bedeutung der Berichtigung voraus. Weil die Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung auf eine Berichtigung des ursprünglich begangenen Fehlers abzielt, erfordert sie zwingend, dass die ursprüngliche, fehlerhafte Verfügung integral durch eine neue, korrigierte Verfügung ersetzt wird. Die Wiedererwägung beinhaltet also verfahrensrechtlich stets zwei Schritte: In einem ersten Schritt wird die ursprüngliche, zweifellos unrichtige Verfügung beseitigt; in einem zweiten Schritt wird das zufolge der Beseitigung der ursprünglichen Verfügung wieder rechtshängig gewordene Verwaltungsverfahren mit einer neuen, nun materiell richtigen Verfügung (erneut) abgeschlossen (vgl. Ralph Jöhl, Zur Praxis der substituierten Begründung der Wiedererwägung bei zu Unrecht ergangenen Anpassungsverfügungen, in: AJP 2004, S. 1001 ff.). Eine Wiedererwägung der Verfügung vom 21. März 2015 müsste also in verfahrensrechtlicher Hinsicht deren Beseitigung und eine erneute Zusprache einer nun materiell richtig berechneten Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 zur Folge haben. 2.1. Als Einnahmen haben der Beschwerdeführerin die Rente der AHV von 28’080 Franken (ab Juli 2014) respektive von 28’200 Franken (ab Januar 2015) sowie die Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge des verstorbenen Ehemannes von insgesamt 20’868 Franken zur Verfügung gestanden. Der Betrag der Teuerungszulage zur „Grundrente“ ist zwar unter anderem nach sozialen Gesichtspunkten festgesetzt 2.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden, aber alle Rentenbezüger haben diese Teuerungszulage erhalten und die sozialen Gesichtspunkte sind nur bei der erstmaligen „Zusprache“ berücksichtigt worden, haben also seit vielen Jahren keinen verändernden Einfluss auf die Rentenhöhe mehr gehabt. Hätte es sich bei der „freiwilligen“ Teuerungszulage um eine Leistung mit einem ausgesprochenen Fürsorgecharakter im Sinne des Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG gehandelt, hätte sie ständig an den jeweils aktuellen Bedarf der Beschwerdeführerin zur Deckung des Existenzbedarfs angepasst werden müssen. Das ist aber offenkundig nicht der Fall gewesen. Die „freiwillige“ Teuerungszulage ist folglich keine Leistung im Sinne des Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG, die bei der Anspruchsberechnung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Sie hätte vielmehr von Beginn weg bei der Anspruchsberechnung als eine Einnahme im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG angerechnet werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hat die von der Beschwerdeführerin korrekt angegebene und mit einem entsprechenden Rentenausweis belegte „freiwillige“ Teuerungszulage aber aus einem nicht nachvollziehbaren Grund bei der ursprünglichen Leistungszusprache nicht als Einnahme angerechnet. Das ist zweifellos unrichtig gewesen. Die nachträgliche wiedererwägungsweise Korrektur dieses Fehlers hat eine Rückforderung von 38’685 Franken zur Folge gehabt, was zeigt, dass die Berichtigung von erheblicher Bedeutung gewesen ist. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 21. März 2015 sind also erfüllt gewesen. Im Rahmen der wiedererwägungsweisen Korrektur müssen beide Rentenbestandteile der beruflichen Vorsorge – die „Stammrente“ und die „freiwillige“ Teuerungszulage – als Einnahmen angerechnet werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die „freiwillige“ Teuerungszulage in der Anmeldung zum Leistungsbezug korrekt deklariert worden ist, die Beschwerdeführerin also keine Schuld am Erlass einer zweifellos unrichtigen Verfügung gehabt hat, denn die Wiedererwägung zielt nur auf den Erlass einer materiell richtigen Verfügung ab, weshalb auf jeden Fall die effektiv erhaltenen Rentenleistungen in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin hat im Juli 2014 über ein Sparguthaben von 75’866 Franken verfügt. Weil sie und ihr Ehemann im Jahr 1993 eine Liegenschaft für einen Verkaufspreis von 470’000 Franken abgetreten hatten (vgl. EL-act. 108–11 f.), ist zu prüfen, ob ein Vermögensverzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bei der Abtretung im Jahr 1993 ein unentgeltliches lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt worden war. Ein Mitarbeiter des Rechtsdienstes hat im März 2015 den Kapitalwert dieses Wohnrechtes mit einer überzeugenden Berechnung auf 267’990 Franken beziffert (vgl. EL-act. 79). Dieser Betrag ist um 202’010 Franken tiefer als der damalige Wert der Liegenschaft von 470’000 Franken gewesen. Nach der Regel des Art. 17a ELV hätte dieses

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte „Verzichtsvermögen“ bei einer Anspruchsberechnung für das Jahr 1994 unverändert berücksichtigt werden müssen; für das Jahr 1995 und für alle folgenden Jahre hätte der Betrag jeweils um 10’000 Franken reduziert werden müssen. Für das Jahr 2014 ist deshalb nur noch ein „Verzichtsvermögen“ von 2’010 Franken anzurechnen gewesen. Zusammen mit dem Sparguthaben hat sich damit ein Nettovermögen von 77’876 Franken ergeben. Nach Abzug des Freibetrages von 37’500 Franken resultiert ein anrechenbares Vermögen von 40’376 Franken, von dem gemäss dem Art. 3 Abs. 2 ELG/SG ein Fünftel, also 8’075 Franken, als (hypothetischer) Vermögensverzehr anzurechnen ist. Die effektiven Vermögenserträge haben sich für die Zeit ab Juli 2014 auf 724 Franken belaufen. Zusätzlich hat die Beschwerdegegnerin einen (hypothetischen) Ertrag von acht Franken auf dem (hypothetischen) „Verzichtsvermögen“ berücksichtigt, was einem (hypothetischen) Ertrag von 0,4 Prozent entspricht. Die Beschwerdegegnerin dürfte sich dabei wohl auf statistische Werte gestützt haben. Die Beschwerdeführerin hätte ihr „Verzichtsvermögen“ aber nicht „statistisch durchschnittlich“, sondern genauso wie den Rest ihres Sparguthabens angelegt und folglich einen Ertrag von 0,95 Prozent erwirtschaftet. Als (hypothetischer) Vermögensertrag hätte folglich für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2014 ein Betrag von 19 Franken angerechnet werden müssen. Eine entsprechende Korrektur des angefochtenen Einspracheentscheides zu Ungunsten der Beschwerdeführerin wäre allerdings unverhältnismässig, weil sich dadurch der monatliche Betrag der Ergänzungsleistung für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2014 höchstens um einen Franken reduzieren würde, was lediglich eine Erhöhung der Rückforderung um maximal sechs Franken zur Folge hätte. Deshalb ist in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (minima non curat praetor) von einer entsprechenden Korrektur des angefochtenen Einspracheentscheides zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzusehen. Für die Zeit ab Januar 2015 ist kein „Verzichtsvermögen“ mehr zu berücksichtigen. Massgebend für die Berechnung des hypothetischen Vermögensverzehrs ist für diesen Zeitraum ausschliesslich das Sparguthaben. Als zusätzliche Einnahmen sind die effektiven Vermögenserträge zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin ist mit Blick auf die Kontoabschlüsse für die Zeit ab Januar 2015 zu Recht von folgenden Beträgen ausgegangen: 44’000 Franken Guthaben und 643 Franken Ertrag für das Jahr 2015, 55’657 Franken Guthaben und 568 Franken Ertrag für das Jahr 2016, 58’940 Franken Guthaben und 636 Franken Ertrag für das Jahr 2017 sowie 58’288 Franken Guthaben und 621 Franken Ertrag für die Zeit ab Januar 2018. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von 37’500 Franken und der massgebenden Quote für den zumutbaren Vermögensverzehr von einem Fünftel ergibt sich ein als Einnahmenposition anrechenbarer (hypothetischer) Vermögensverzehr von 1’300 Franken für das Jahr 2015, von 3’631 Franken für das

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahr 2016, von 4’288 Franken für das Jahr 2017 und von 4’157 Franken für die Zeit ab Januar 2018. Das massgebende Einnahmentotal beläuft sich folglich für die Zeit ab Juli 2014 auf 57’755 (= 28’080 + 20’868 + 8’075 + 724 + 8) Franken, für die Zeit ab Januar 2015 auf 51’011 Franken, für die Zeit ab Januar 2016 auf 53’267 Franken, für die Zeit ab Januar 2017 auf 53’992 Franken und für die Zeit ab Januar 2018 auf 53’846 Franken. Bezüglich der „Einnahmenseite“ erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid damit als rechtmässig. Die Beschwerdeführerin hat im Juli 2014 bereits in einem Heim gelebt, weshalb auf der Ausgabenseite eine sogenannte Heimberechnung vorzunehmen ist. Als Ausgaben sind die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Prämienregion 2), die Tagestaxe für den Heimaufenthalt, ein allfälliger Selbstbehalt für Pflegekosten und die Pauschale für die persönlichen Auslagen zu berücksichtigen. Die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung hat sich im Jahr 2014 auf 4’272 Franken, im Jahr 2015 auf 4’488 Franken, im Jahr 2016 auf 4’668 Franken, im Jahr 2017 auf 4’872 Franken und im Jahr 2018 auf 5’016 Franken belaufen. Die Heimtaxe pro Tag hat zunächst 172.57 Franken (Betreuungs- und Pensionskosten; EL-act. 108–13), ab Januar 2015 181.57 Franken (EL-act. 88–2), ab Juni 2015 191.57 Franken (EL-act. 71), ab August 2015 wieder 181.57 Franken (EL-act. 68), ab Januar 2016 181.80 Franken (EL-act. 63–2), ab April 2018 181.89 Franken (EL-act. 51) und ab August 2018 187.89 Franken (EL-act. 41) betragen. Der Selbstbehalt für Pflegekosten hat 16 Franken betragen; ab dem 1. Januar 2018 hat infolge einer Gesetzesänderung ein Selbstbehalt von 21.60 Franken berücksichtigt werden müssen (vgl. EL-act. 55). Infolge einer vorübergehenden Erhöhung der Pflegestufe in den Monaten Juni und Juli 2015 hat der Selbstbehalt in jenen zwei Monaten ebenfalls 21.60 Franken betragen (vgl. EL-act. 71). Die Pauschale für die persönlichen Auslagen hat sich auf 6’408 Franken und ab Januar 2015 auf 6’432 Franken belaufen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG/SG; sGS 351.5). Für die Monate Juni und Juli 2015 sowie für die Zeit ab August 2018 hat nur eine Pauschale von 4’824 Franken berücksichtigt werden dürfen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG/SG). Damit ergibt sich ein Ausgabentotal von 79’509 (= 4’272 + 365 × 172.57 + 365 × 16 + 6’408) Franken für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2014, von 82’460 Franken für die Zeit von Januar bis und mit Mai 2015 sowie für die Zeit von August bis und mit Dezember 2015, von 82’896 Franken für die Monate Juni und Juli 2015, von 82’640 Franken für das Jahr 2016, von 82’844 Franken für das Jahr 2017, von 83’353 Franken für die Zeit von Januar bis und mit Juli 2018 und von 83’424 Franken für die Zeit ab August 2018. Die Beschwerdegegnerin hat für den August 2015 – wie für die Monate Juni und Juli 2015 – ein Ausgabentotal von 82’896 Franken statt eines solchen von 82’640 Franken 2.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigt, weil sie die eigentlich per 1. August 2015 vorzunehmende „Rückkorrektur“ erst verspätet per 1. September 2015 hatte vornehmen können und weil sie damals von einer Rückforderung für den August 2015 abgesehen hatte (vgl. EL-act. 67). Die entsprechende Verfügung hat im Zuge der hier vorzunehmenden Wiedererwägung mit Wirkung ab dem Anspruchsbeginn im Juli 2014 ihre Verbindlichkeit verloren, weshalb für den August 2015 nun ein Ausgabentotal von 82’640 Franken zu berücksichtigen ist, das 256 Franken weniger als das von der Beschwerdegegnerin für den August 2015 berücksichtigte Ausgabentotal von 82’896 Franken ist. Abgesehen davon erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid bezüglich der Ausgabenpositionen als rechtmässig. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, wenn die Ergänzungsleistung von Beginn weg richtig berechnet worden und entsprechend tiefer ausgefallen wäre, hätte sie von Anfang an mehr Vermögen verbrauchen müssen. Dadurch hätte sich ihr Vermögen rasch auf einen unter dem massgebenden Freibetrag liegenden Betrag vermindert, sodass bei der Anspruchsberechnung kein hypothetischer Vermögensverzehr mehr berücksichtigt worden wäre, was zu einer entsprechenden Erhöhung der Ergänzungsleistung geführt hätte. Diese Argumentation überzeugt nicht, weil der Sinn und Zweck der Ergänzungsleistung sich darin erschöpft, jederzeit den gerade aktuellen Existenzbedarf zu decken. Die Beschwerdeführerin hat in der Zeit von Juli 2014 bis und mit September 2018 mehr Ergänzungsleistungen bezogen, als sie zur Deckung ihres jeweils aktuellen Existenzbedarfs benötigt hat. Sie ist also gerade nicht gezwungen gewesen, ihr Sparguthaben in jener Zeit so stark real zu verzehren, wie wenn sie „nur“ die ihr gesetzlich zustehenden Ergänzungsleistungen bezogen hätte. Die aus der wiedererwägungsweisen Korrektur der Ergänzungsleistung resultierende Rückforderung hat daran nichts geändert, denn bei dieser Rückforderung hat es sich um eine – erst – im September 2018 entstandene und fällig gewordene Schuld gehandelt, die von der Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsberechnung mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2018 zu Recht als solche berücksichtigt worden ist, was zur Folge gehabt hat, dass für die Zeit ab dem 1. Oktober 2018 kein hypothetischer Vermögensverzehr mehr berücksichtigt worden ist (vgl. EL-act. 25). Wenn der eindeutig gesetzwidrigen Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt würde, wäre die Beschwerdeführerin also unzulässigerweise besser gestellt als alle anderen EL- Bezüger, weil sie einen Teil der ihr von Gesetzes wegen nicht zustehenden Ergänzungsleistungen in Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes behalten könnte. 2.4. Zusammenfassend resultiert für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2014 ein Ausgabenüberschuss von 79’509 – 57’755 = 21’754 Franken, für die Zeit von Januar 2.5.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid bis und mit Mai 2015 ein solcher von 31’449 Franken, für die Monate Juni und Juli 2015 ein solcher von 31’885 Franken, für den Monat August 2015 ein solcher von 31’885 – 256 = 31’629 Franken, für die Zeit von September bis und mit Dezember 2015 ein solcher von 31’449 Franken, für das Jahr 2016 ein solcher von 29’373 Franken, für das Jahr 2017 ein solcher von 28’852 Franken, für die Monate Januar bis und mit Juli 2018 ein solcher von 29’507 Franken und für die Monate August und September 2018 ein solcher von 29’578 Franken. Das ergibt einen monatlichen EL-Anspruch von 1’813 Franken ab Juli 2014, von 2’621 Franken ab Januar 2015, von 2’658 Franken für Juni und Juli 2015, von 2’636 Franken für August 2015, von 2’621 Franken ab September 2015, von 2’448 Franken für das Jahr 2016, von 2’405 Franken für das Jahr 2017, von 2’459 Franken ab Januar 2018 und von je 2’465 Franken für die Monate August und September 2018. Für die Zeit von Juli 2014 bis und mit September 2018 hat sich der gesetzliche EL-Anspruch der Beschwerdeführerin somit auf insgesamt 122’798 Franken belaufen. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin in der Zeit von Juli 2014 bis und mit September 2018 Ergänzungsleistungen von insgesamt 161’505 Franken (= 6 × 2’541 Franken + 5 × 3’383 Franken + 3 × 3’420 Franken + 4 × 3’383 Franken + 12 × 3’176 Franken + 12 × 3’193 Franken + 9 × 3’236 Franken) bezogen. Die tatsächlich bezogenen Ergänzungsleistungen haben den gesetzlichen Anspruch von 122’798 Franken um 38’707 Franken überstiegen, weshalb die Beschwerdeführerin an sich den Differenzbetrag von 38’707 Franken gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten hätte. Ein Teil dieser Rückforderung resultiert aus der erst in diesem Entscheid vorgenommenen Korrektur des EL-Anspruchs für den Monat August 2015. Da ein Rückforderungsanspruch gemäss dem Art. 25 Abs. 2 ATSG nach fünf Jahren erlischt, kann der entsprechende Teilbetrag von 22 Franken nicht mehr zurückgefordert werden. Der Gesamtbetrag der Rückforderung beläuft sich damit auf 38’707 – 22 = 38’685 Franken. Die Frage, ob diese Rückforderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG erlassen werden kann, gehört nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, denn sie hat auch nicht Gegenstand des vorangegangenen Einspracheverfahrens gebildet, weshalb die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid nur ein (unnötiges) obiter dictum gewesen sind. Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtmässig. 2.6.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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