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St.Gallen Versicherungsgericht 15.02.2019 EL 2018/4

15. Februar 2019·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,965 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Art. 11 ELG. Art. 43 Abs. 1 ATSG.Freizügigkeitsleistung. Vorbezug. Fiktion. Darlehensrückzahlung. Vermögensverzicht. Sachverhaltsabklärung. Zeugeneinvernahme (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2019, EL 2018/4).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2018/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 15.02.2019 Entscheiddatum: 15.02.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 15.02.2019 Art. 11 ELG. Art. 43 Abs. 1 ATSG.Freizügigkeitsleistung. Vorbezug. Fiktion. Darlehensrückzahlung. Vermögensverzicht. Sachverhaltsabklärung. Zeugeneinvernahme (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2019, EL 2018/4).  Entscheid vom 15. Februar 2019   Besetzung                                                                       Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt               Geschäftsnr.                                                                                                                      EL 2018/4               Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Lippuner, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Poststrasse 12, 9000 St. Gallen,   gegen   Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,   Gegenstand                                                                    Ergänzungsleistung zur IV (Reduktion und Rückforderung)   Sachverhalt   A.    A.a  Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach A.___ im Juni 2013 rückwirkend ab dem 1. Juli 2012 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent zu (vgl. EL-act. 225 und 217–4 ff.). Noch im Juni 2013 meldete sich A.___ zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente an (EL-act. 216). Dabei gab er unter anderem an, dass er ein Sparguthaben von 27’427 Franken (gemäss Steuerveranlagungsverfügung 2012) und zwei Freizügigkeitsguthaben von 4’899.75 + 9’532.80 Franken besitze. Mit einer Verfügung vom 27. Juni 2014 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL- Ansprecher rückwirkend ab dem 1. Juli 2012 eine ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung zu (EL-act. 195). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie für die Zeit bis zum 31. Dezember 2012 ein Vermögen von 23’979 + 9’438 Franken und für die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeit ab dem 1. Januar 2013 ein solches von 27’427 + 9’532 Franken berücksichtigt (EL-act. 183 ff.). Ab dem 1. Mai 2013 richtete die EL-Durchführungsstelle dem EL- Bezüger zusätzlich eine ausserordentliche Ergänzungsleistung von 250 Franken pro Monat aus.   A.b  Infolge einer rückwirkenden Anpassung der Arbeitslosenentschädigung der Ehefrau setzte die EL-Durchführungsstelle die ordentliche Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 30. Oktober 2014 rückwirkend per 1. Februar 2014 neu fest (EL-act. 173). Mit einer Verfügung vom 10. Januar 2015 erhöhte sie die laufende ordentliche Ergänzungsleistung per 1. Januar 2015 (EL-act. 161). Das angerechnete Vermögen belief sich noch immer auf 27’427 + 9’532 Franken (EL-act. 159). Da die Ehefrau des EL-Bezügers im Jahr 2015 keine Arbeitslosenentschädigung mehr erhalten hatte, setzte die EL-Durchführungsstelle die ordentliche Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 29. Mai 2015 rückwirkend per 1. Januar 2015 neu fest, was eine Nachzahlung und einen höheren Anspruch für die Zukunft zur Folge hatte (EL-act. 144). Das angerechnete Vermögen betrug weiterhin 27’427 + 9’532 Franken (EL-act. 143). Mit einer Verfügung vom 10. Juli 2015 wurde die ordentliche Ergänzungsleistung per 1. August 2015 an Veränderungen der Erwerbseinkommen von zwei Söhnen des EL- Bezügers angepasst (EL-act. 137). Wiederum wurde ein Vermögen von 27’427 + 9’532 Franken angerechnet (EL-act. 136). Mit einer Verfügung vom 5. Dezember 2015 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende ordentliche Ergänzungsleistung per 1. Januar 2016 (EL-act. 127). Das angerechnete Vermögen belief sich weiterhin auf 27’427 + 9’532 Franken (EL-act. 126). Am 21. Dezember 2015 erging eine identische Verfügung (EL-act. 123). Mit einer Verfügung vom 6. Januar 2016 erhöhte die EL- Durchführungsstelle die ordentliche Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Januar 2016 als Folge der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen eines Sohnes des EL-Bezügers (EL-act. 120). Das angerechnete Vermögen blieb unverändert (EL-act. 119).   A.c  Im Januar 2016 vollendete der EL-Bezüger sein 65. Altersjahr (vgl. EL-act. 116). Bereits im November 2015 hatte er sich ein Freizügigkeitsguthaben von 45’919 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Franken auszahlen lassen (EL-act. 114–5). Im Mai 2016 forderte die EL- Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf (EL-act. 106), die Reduktion seines Vermögens im Jahr 2015 zu erklären und zu belegen. Per 31. Dezember 2014 habe er nämlich in der Steuererklärung ein Vermögen von 32’704 Franken angegeben. Im November 2015 habe er eine Freizügigkeitsleistung von 45’919 Franken erhalten. Sein Vermögen hätte sich folglich per 31. Dezember 2015 auf 78’624 Franken belaufen müssen. Der effektive Vermögensstand habe aber 661 Franken betragen. Im Juli 2016 teilte der EL-Bezüger mit (EL-act. 99), einer seiner Söhne habe im Jahr 2015 sein 18. Altersjahr vollendet. Er habe deshalb sein Vermögen separat deklarieren müssen, das heisst dieses sei nicht mehr beim EL-Bezüger angerechnet worden. Die Freizügigkeitsleistung sei verwendet worden, um private Schulden zu begleichen. Er habe B.___ 47’000 Franken und C.___ 23’000 Franken überwiesen. Der Eingabe lagen je eine Bestätigung der Zahlungsempfänger bei, dass es sich um Darlehensrückzahlungen gehandelt habe. Im Dezember 2016 ging der EL- Durchführungsstelle unter anderem ein Beleg für eine Überweisung von 47’000 Franken an B.___ mit dem Betreff „Herzoperation“ zu (EL-act. 88–9). Mit einer Verfügung vom 26. Januar 2017 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Juli 2012 neu fest (EL-act. 84). Sie hielt fest, bei der Überweisung an B.___ handle es sich um einen Vermögensverzicht, da der EL-Bezüger nicht habe belegen können, dass es sich dabei um eine Darlehensrückzahlung gehandelt habe. Bei der rückwirkenden Neuberechnung seien für die beiden Söhne ab 1. August 2016 höhere Erwerbseinnahmen angerechnet worden. Eine Vergleichsberechnung habe gezeigt, dass der EL-Gesamtanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2016 höher ausfalle, wenn einer der beiden Söhne nicht in die Anspruchsberechnung einbezogen werde. Aus einer internen Notiz („Feststellungsblatt“; EL-act. 83) ging hervor, dass die EL- Durchführungsstelle rückwirkend ab dem Anspruchsbeginn neu das im November 2015 bezogene Freizügigkeitsguthaben sowie ein weiteres früher „vergessen gegangenes“ Freizügigkeitsguthaben von 4’899.75 Franken angerechnet hatte. Die Neuberechnung der Gesamt-EL hatte eine Herabsetzung des laufenden Anspruchs von 3’203 Franken pro Monat (seit dem 1. Januar 2017; vgl. EL-act. 89) auf 2’685 Franken pro Monat (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017) und eine Rückforderung von 9’912 Franken zur Folge. Diese Rückforderung setzte sich aus einer Rückforderung von ordentlichen Ergänzungsleistungen für die Zeit von Juli 2012 bis Juli 2015 (mit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausnahme der Monate Oktober, November und Dezember 2014), aus einer Rückforderung von ausserordentlichen Ergänzungsleistungen für die Zeit von Mai 2013 bis Januar 2017 und aus einer Nachzahlung von ordentlichen Ergänzungsleistungen für die Monate Oktober, November und Dezember 2014 sowie für die Zeit von August 2015 bis Januar 2017 zusammen. Bezüglich der ordentlichen Ergänzungsleistungen resultierte gesamthaft ein Nachzahlungsanspruch von 1’338 Franken, dem eine Rückforderung von ausserordentlichen Ergänzungsleistungen von 11’250 Franken gegenüberstand.   A.d  Am 28. Februar 2017 liess der nun anwaltlich vertretene EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Januar 2017 erheben (EL-act. 57). Sein Rechtsvertreter machte geltend, B.___ habe bestätigt, dass sie dem EL-Bezüger immer wieder Beträge in der Grössenordnung von 2’000–3’000 Franken als Darlehen ausgehändigt habe. Der EL-Bezüger sei auf diese Unterstützung angewiesen gewesen, da sein Gastwirtschaftsbetrieb nicht genügend Ertrag zum Überleben abgeworfen habe; letztlich habe der Betrieb dann aufgegeben werden müssen. Um das ausgeliehene Geld zurückzuzahlen und damit reinen Tisch zu machen, habe der EL- Bezüger sein Freizügigkeitskonto auflösen müssen. Die Annahme der EL- Durchführungsstelle, der EL-Bezüger könne es sich leisten, auf ein Vermögen von 47’000 Franken zu verzichten, entbehre jeder vernünftigen Grundlage. Dem EL- Bezüger sei es im Übrigen auch nicht möglich, die Rückforderung von fast 10’000 Franken zu begleichen. Mit einem Schreiben vom 4. April 2017 wies die EL- Durchführungsstelle den EL-Bezüger darauf hin (EL-act. 47), dass nach wie vor nicht rechtsgenüglich belegt sei, dass es sich bei der Überweisung an B.___ um eine Darlehensrückzahlung gehandelt habe. Sollte der EL-Bezüger nicht noch entsprechende Belege nachreichen, werde weiterhin von einem Vermögensverzicht ausgegangen. Im Übrigen stelle sich die Frage, weshalb für die Überweisung der Betreff „Herzoperation“ angegeben worden sei. Am 7. Juli 2017 liess der EL-Bezüger geltend machen (EL-act. 30–6 ff.), ein erheblicher Teil des Darlehens sei für eine Herzoperation seines Schwiegervaters verwendet worden. Ein Zahlungsbeleg (vgl. ELact. 30–5) beweise, dass B.___ im Juni 2015 20’000 Franken an den in D.___ lebenden Schwager des EL-Bezügers überwiesen habe, der dieses Geld dann verwendet habe, um die Herzoperation seines Vaters (in D.___) zu finanzieren. Da in D.___ nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dieselben „administrativen Standards“ wie in der Schweiz gälten, könnten diesbezüglich leider keine weiteren Unterlagen eingereicht werden. Den Rest des Darlehens habe B.___ jeweils in kleineren Beträgen gewährt. Die Annahme, der EL- Bezüger habe B.___ fast 50’000 Franken geschenkt, sei abwegig. Der EL-Bezüger beantrage eine Befragung von B.___ als Zeugin. Mit einem Entscheid vom 18. Januar 2018 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 4). Zur Begründung führte sie an, eine Vermögenshingabe zugunsten einer in Not befindlichen Person gelte als ein Vermögensverzicht, weshalb die für die Herzoperation des Schwiegervaters aufgewendeten 20’000 Franken als Vermögensverzicht anzurechnen seien. Die Unterlagen belegten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der EL-Bezüger von B.___ früher tatsächlich 27’000 Franken erhalten habe, weshalb die spätere Überweisung in dieser Höhe nicht als eine Darlehensrückzahlung qualifiziert werden könne. Auch dieser Betrag sei als ein Vermögensverzicht anzurechnen.   B.    B.a  Am 15. Februar 2018 liess der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2018 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verfügung vom 26. Januar 2017, die Aufhebung der Verfügung und ein Absehen von der Rückforderung. Zudem beantragte er die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers sowie der zum Beweis angebotenen Zeugen. Zur Begründung führte er aus, die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht auf seine Einwände eingegangen sei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne eine sittliche Pflicht einer rechtlichen Verpflichtung gleichgestellt werden, weshalb die Erfüllung einer sittlichen Pflicht nicht in jedem Fall als ein Vermögensverzicht zu qualifizieren sei. Im Einspracheverfahren habe der Beschwerdeführer bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Annahme, er habe trotz seiner desolaten finanziellen Situation fast 50’000 Franken verschenkt, völlig abwegig sei. Folglich gebe es keinen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vernünftigen Grund zur Annahme, bei der Rückzahlung der 47’000 Franken an B.___ habe es sich um einen Vermögensverzicht gehandelt. Eine Befragung von B.___ und eine Anhörung des Beschwerdeführers werde den entsprechenden Beweis liefern.   B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 26. Februar 2018 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3).   B.c  Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (act. G 5).   Erwägungen   1.    Im Ergänzungsleistungsrecht ist mangels einer von den Art. 52 ff. ATSG abweichenden Regelung eine Beschwerde nur gegen einen Einspracheentscheid zulässig; die direkte beschwerdeweise Anfechtung einer verfahrensabschliessenden Verfügung ist ausgeschlossen. Zudem ersetzt ein Einspracheentscheid jeweils die ihm zugrundeliegende Verfügung komplett, denn es liesse sich mit der Rechtsordnung nicht vereinbaren, wenn eine Verfügung und ein Einspracheentscheid gleichzeitig um Verbindlichkeit bezüglich ein und desselben Rechtsverhältnisses konkurrieren würden. Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Verfügung vom 26. Januar 2017 richtet, kann folglich nicht darauf eingetreten werden. Das gilt auch bezüglich des Antrags um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache und nicht der Verfügung hätte lauten müssen). Da die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, einer allfälligen Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen, kann der Antrag auf Wiederherstellung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufschiebenden Wirkung der Verfügung beziehungsweise der Einsprache nicht in einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde umgedeutet werden. Der Antrag läuft somit ins Leere.   2.    Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG) gerügt. Diese Rüge ist zuerst zu prüfen, denn eine entsprechende Rechtswidrigkeit könnte nur durch eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides verbunden mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur formal korrekten Durchführung des Einspracheverfahrens und zum anschliessenden Erlass eines neuen Einspracheentscheides behoben werden. Der Beschwerdeführer erblickt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit seinen Einwänden auseinandergesetzt habe. Seine Rüge zielt bei genauer Betrachtung also nicht auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern auf eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 49 Abs. 3 ATSG) ab. Die Begründungspflicht verfolgt keinen Selbstzweck. Sie soll es dem Entscheidadressat lediglich (aber immerhin) ermöglichen, die relevanten Motive zur Kenntnis zu nehmen, von denen sich die entscheidende Behörde hat leiten lassen, und damit einen fundierten Entschluss für oder gegen die Anfechtung des Entscheides zu fällen sowie ein allfälliges Rechtsmittel substantiiert zu begründen. Die Beschwerdegegnerin hat zwar nicht zu allen Einwänden des Beschwerdeführers Stellung genommen, aber dem angefochtenen Einspracheentscheid lässt sich ohne Weiteres entnehmen, welche Gründe die Beschwerdegegnerin veranlasst haben, die Einsprache abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist es denn auch ohne Weiteres möglich gewesen, eine substantiiert begründete Beschwerde dagegen zu erheben. Folglich liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor, weshalb es sich nicht rechtfertigt, den angefochtenen Einspracheentscheid aus formalen Gründen aufzuheben.   3.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung mit einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers und der „zum Beweis angebotenen Zeugen“ beantragt, wobei er allerdings nebst B.___ keine weiteren Zeugen erwähnt hat. Obwohl der Beschwerdeführer den Begriff der mündlichen Hauptverhandlung verwendet hat, hat sein Antrag bei genauer Betrachtung nicht auf eine solche mündliche Hauptverhandlung, sondern vielmehr auf eine Beweisabnahme durch das Versicherungsgericht, nämlich auf eine Parteianhörung und auf eine Zeugeneinvernahme abgezielt. Aus den nachfolgenden Erwägungen wird sich ergeben, weshalb eine solche Beweisabnahme in diesem Beschwerdeverfahren nicht notwendig ist. Wäre dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass das Versicherungsgericht keine Beweisabnahme durchführen würde, hätte er sicherlich keine mündliche Hauptverhandlung beantragt, weshalb von der Durchführung einer solchen mündlichen Hauptverhandlung abgesehen wird.   4.    Mit der Verfügung, die den Gegenstand jenes Einspracheverfahrens definiert hat, das durch den angefochtenen Einspracheentscheid abgeschlossen worden ist, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen rückwirkend per Anspruchsbeginn am 1. Juli 2012 neu festgesetzt. Sie hat also sowohl die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 27. Juni 2014 als auch alle späteren Korrekturverfügungen aufgehoben und durch eine neue, rückwirkend abgestufte leistungszusprechende Verfügung ersetzt. Verfahrensrechtlich kann es sich dabei nur um Wiedererwägungen (Art. 53 Abs. 2 ATSG bzw. Art. 13 Abs. 1 ELG/SG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 ATSG) gehandelt haben. Diese Wiedererwägung ist rechtmässig gewesen, denn die Beschwerdegegnerin hatte bei der ursprünglichen Leistungszusprache nur eines von drei Freizügigkeitsguthaben berücksichtigt, was als zweifellos unrichtig im Sinne des Art. 53 Abs. 2 ATSG qualifiziert werden muss. Die Berichtigung dieses Fehlers ist von erheblicher Bedeutung gewesen, denn sie hat sich (wegen der entsprechend höheren Vermögenserträge) auf die Höhe der frankengenau berechneten Ergänzungsleistung ausgewirkt. Die Wiedererwägungsverfügung vom 26. Januar 2017 hat sich aber nicht auf eine Aufhebung der rechtskräftigen Verfügungen beschränken dürfen, denn das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätte zur Folge gehabt, dass das ursprüngliche Leistungsbegehren wieder rechtshängig geworden, aber unbehandelt geblieben wäre. Zur Wiedererwägung gehört folglich zwingend eine Behandlung des ursprünglichen Leistungsbegehrens, das heisst eine – diesmal richtige – rechtsgestaltende Anordnung, die jene ersetzt, die im ersten Schritt der Wiedererwägung komplett aufgehoben worden ist. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Beschwerdegegnerin die ordentliche und die ausserordentliche Ergänzungsleistung für den ganzen Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 26. Januar 2017 komplett neu hat festsetzen müssen. Dabei hat sie jeden Aspekt dieser neuen Leistungszusprache umfassend auf seine Rechtmässigkeit überprüfen müssen. Da dieses Beschwerdeverfahren der Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf seine Rechtmässigkeit bezweckt, muss sein Gegenstand zwingend jenem des Einspracheverfahrens entsprechen, das heisst auch in diesem Beschwerdeverfahren muss umfassend überprüft werden, ob die Beschwerdegegnerin die ordentliche und die ausserordentliche Ergänzungsleistung für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 26. Januar 2017 richtig neu festgesetzt hat.   5.    5.1  Vergleicht man die Berechnungsblätter zur Wiedererwägungsverfügung vom 26. Januar 2017 mit jenen zu den mit dieser Wiedererwägungsverfügung ersetzten Verfügungen, zeigt sich, dass die betragliche Veränderung des Anspruchs auf ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen für die Zeit von Juli 2012 bis Juli 2014 ausschliesslich auf die (neue) Anrechnung der Freizügigkeitsguthaben zurückzuführen ist (wobei der Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen ursprünglich allerdings erst ab Mai 2013 entstanden ist). Das hat sich zwar nicht direkt auf den Anspruch auf ordentliche Ergänzungsleistungen ausgewirkt, weil das Gesamtvermögen im gesamten Zeitraum tiefer als der Freibetrag gewesen ist. Indirekt hat die Anrechnung des höheren Vermögens aber wegen entsprechenden „Erträge aus BVG-Freizügigkeitsguthaben“ den für die ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung massgebenden Ausgabenüberschuss vermindert. Zudem ist der für den Anspruch auf die ausserordentliche Ergänzungsleistung massgebende Vermögensfreibetrag überschritten worden, was zur Folge gehabt hat, dass der Anspruch auf die ausserordentliche Ergänzungsleistung komplett weggefallen ist (vgl. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte EL-act. 78, 73, 76, 81, 70, 66, 68, 77, 63, 69 und 82 mit EL-act. 186, 185, 193, 189, 191, 187, 188, 190, 170, 171 und 172). Gemäss dem (mittlerweile aufgehobenen) Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG/SG (sGS 351.5) hat der Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung nämlich vorausgesetzt, dass sich das Gesamtvermögen auf weniger als drei Viertel des bundesrechtlichen Freibetrages belaufen hat; diese Bedingung ist im hier massgebenden Zeitraum infolge der Anrechnung der Freizügigkeitsleistungen als verzehrbares Vermögen nicht mehr erfüllt gewesen, weshalb kein Anspruch mehr auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung bestanden hat. Tatsächlich hätte die Korrektur der ordentlichen Ergänzungsleistung für sich allein insgesamt sogar zu einer Nachzahlung von 1’338 Franken geführt, wenn nicht die gesamte im Zeitraum von Mai 2013 bis Januar 2017 bezogene ausserordentliche Ergänzungsleistung im Gesamtbetrag von 11’250 Franken hätte zurückgefordert werden müssen. Die Überschreitung des kantonalrechtlichen Vermögensfreibetrages und die neu angerechneten Vermögenserträge haben sich auch massgeblich auf die ordentlichen und ausserordentlichen Ergänzungsleistungen für die Zeit von August 2014 bis November 2015 ausgewirkt; für diesen Zeitraum hat die Beschwerdegegnerin allerdings noch weitere Korrekturen vorgenommen: Für die Monate August und September 2014 hat sie für den einen Sohn kein Erwerbseinkommen angerechnet und für die Monate Oktober, November und Dezember 2014 sowie für die Zeit von August bis November 2015 hat sie einen anderen Sohn bei der Anspruchsberechnung ausgeklammert (vgl. EL-act. 65, 80, 79 und 64 mit EL-act. 169, 168, 143 und 136). Die neue Anspruchsberechnung für den Dezember 2015 hat sich von jener für die Zeit bis und mit November 2015 nur dadurch unterschieden, dass die Beschwerdegegnerin anstelle eines Ertrages „aus BVG-Freizügigkeitsguthaben“ einen Ertrag „aus Vermögensverzicht“ berücksichtigt hat, nachdem der Beschwerdeführer seine Freizügigkeitsleistung ja im November 2015 bezogen und an B.___ überwiesen hatte (vgl. EL-act. 72 mit EL-act. 64). Dieser Ertrag ist deutlich tiefer als jener „aus BVG- Freizügigkeitsguthaben“ gewesen: Er hat sich auf 84 Franken statt auf 350 Franken belaufen. Für die Zeit ab Januar 2016 hat die Beschwerdegegnerin dann sogar insgesamt tiefere Vermögenserträge als in den durch die Wiedererwägungsverfügung vom 26. Januar 2017 ersetzten Verfügungen angerechnet (vgl. EL-act. 67, 74, 75 und 71 mit EL-act. 119 und 86). Allerdings hat sie für die Zeit ab August 2016 höhere Löhne der beiden Söhne angerechnet. Für die Zeit von Januar bis Juli 2016 hat sie einen der beiden Söhne nicht bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt. Abgesehen von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem entsprechenden hypothetischen Vermögensertrag hat sich die Anrechnung eines Verzichtsvermögens also gar nicht auf den ordentlichen EL-Anspruch ausgewirkt.   5.2  Solange sich die Freizügigkeitsguthaben auf den entsprechenden Freizügigkeitskonten befunden haben, haben sie keinen Ertrag abgeworfen, der dem Beschwerdeführer in dem Sinne zugeflossen wäre, dass er diesen für die Deckung seiner Ausgaben hätte verwenden können. Die Anrechnung von „Erträgen aus BVG- Freizügigkeitsguthaben“ muss folglich auf der Fiktion beruhen, der Beschwerdeführer habe seine Freizügigkeitskonten bereits vor Juli 2012 aufgelöst, das Kapital bezogen und dieses dann als gewöhnliches Sparguthaben behalten. Der Art. 16 Abs. 1 FZV erlaubt zwar tatsächlich eine vorzeitige Auflösung eines Freizügigkeitskontos frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters, aber das bedeutet nicht, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres rechtmässig gewesen wäre. Wenn nämlich fingiert wird, dass der Beschwerdeführer sein Freizügigkeitsguthaben bereits vor Juli 2012 bezogen hat, dann muss diese Fiktion auch konsequent durchkonstruiert werden, das heisst es müssen sämtliche Kostenfolgen eines solchen Bezuges (Steuern, Gebühren etc.; vgl. den Entscheid EL 2017/41 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 18. Januar 2019, E. 3.4) berücksichtigt werden und es muss danach gefragt werden, was der Beschwerdeführer mit dem nach Abzug der Steuern und Gebühren verbleibenden Kapital gemacht hätte. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich folglich schon deshalb als rechtswidrig, weil die Beschwerdegegnerin keinerlei Abklärungen zu den (fiktiven) Kostenfolgen eines (fiktiven) Vorbezuges der Freizügigkeitsleistungen getätigt und anstelle des infolge des (fiktiven) Vorbezuges freiwerdenden massgebenden Nettovermögens das Bruttovermögen angerechnet hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich in diesem Punkt, aber auch noch aus einem anderen Grund als rechtswidrig: Als der Beschwerdeführer im November 2015 sein Kapital tatsächlich bezogen hat, hat er praktisch umgehend 47’000 Franken an B.___ überwiesen. Er hat geltend gemacht, dass er damit eine Darlehensschuld beglichen habe, die sich aus einem Darlehen von 20’000 Franken für eine Herzoperation des Schwiegervaters im Juni 2015 und aus mehreren kleineren Darlehen im Gesamtbetrag von 27’000 Franken für die Überbrückung von finanziellen Engpässen in der Zeit vor dem Beginn des Invalidenrenten- und des EL-Anspruchs © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusammengesetzt habe. Das wirft unweigerlich die Frage auf, ob der Beschwerdeführer bei einem früheren Bezug seiner Freizügigkeitsleistung ebenfalls umgehend eine Überweisung an B.___ getätigt hätte. Falls diese ihm nämlich tatsächlich davor ein Darlehen gegeben hätte, hätte er dieses doch wohl auch bei einem Vorbezug der Freizügigkeitsleistung umgehend zurückbezahlt. In diesem Zusammenhang stellt sich noch eine weitere Anschlussfrage: B.___ hat bislang nicht genau angegeben, wie hoch die (fragliche) Darlehensschuld des Beschwerdeführers gewesen ist. Aufgrund der gesamten Umstände besteht Grund zur Annahme, dass diese (vor der Herzoperation des Schwiegervaters) höher als 27’000 Franken gewesen sein könnte, dass sich B.___ aber allenfalls entgegenkommenderweise bereit erklärt hat, die Überweisung des Freizügigkeitskapitals als eine Abgeltung per Saldo aller Ansprüche zu akzeptieren. Hätte der Beschwerdeführer nun die Freizügigkeitsleistung vor der Herzoperation des Schwiegervaters im Juni 2015 bezogen, hätten ihm etwa 20’000 Franken zusätzlich zur Begleichung der Darlehensschuld zur Verfügung gestanden. Möglicherweise hätte er folglich im Juli 2012 mehr als 27’000 Franken an B.___ überweisen können. Weitere Abklärungen hätten möglicherweise noch zusätzliche Fragen aufgeworfen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen hat die Beschwerdegegnerin aber keinerlei Abklärungen getätigt. Sie hat nicht einmal die vom Beschwerdeführer mehrfach beantragte Zeugeneinvernahme von B.___ durchgeführt, ohne hierfür einen Grund zu nennen. Sie muss davon ausgegangen sein, B.___ würde sie bei einer Zeugeneinvernahme belügen, denn nur eine solche Annahme kann das Unterlassen einer Zeugeneinvernahme erklären. In den Akten findet sich aber nicht der geringste Hinweis darauf, dass eine solche Annahme gerechtfertigt gewesen wäre. Immerhin hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren einen Beleg für eine Überweisung von B.___ über 20’000 Franken an die Verwandten der Ehefrau des Beschwerdeführers vom Juni 2015 eingereicht, der zeigt, dass ein Teil der geltend gemachten Beträge tatsächlich die Hand gewechselt hat. Die Annahme, der Beschwerdeführer, die Verwandten seiner Ehefrau und B.___ hätten diese Überweisung nur zu Täuschungszwecken fingiert (und den Betrag beispielsweise kurz darauf wieder zurück überwiesen), ist unhaltbar. Vor diesem Hintergrund fehlt ein nachvollziehbarer und überzeugender Grund für die unterbliebene Zeugeneinvernahme beziehungsweise für die Unvollständigkeit der Sachverhaltsabklärung. Selbstverständlich kann es nicht die Sache des Versicherungsgerichtes sein, die ureigenste Aufgabe der Beschwerdegegnerin, nämlich die Sachverhaltsabklärung, zu übernehmen und deren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versäumnis nachzuholen. Die Sache ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dafür wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird B.___ als Zeugin einvernehmen und versuchen, mittels weiterer Bankauszüge oder anderen Aktenstücken (z.B. Schuldanerkennungen) den Sachverhalt doch noch vollständig abzuklären.   6.    Die Rückweisung einer Sache zur weiteren Abklärung gilt rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der Vertretungsaufwand ist als durchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Parteientschädigung praxisgemäss auf 3’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Obwohl bezüglich der ordentlichen Ergänzungsleistung insgesamt eine Nachzahlung resultiert hat, kann nicht von Vorneherein davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich kein schützenswertes Interesse an einer Anfechtung dieses Urteils haben könnte, denn die Nachzahlung wäre wesentlich höher ausgefallen, wenn die Beschwerdegegnerin nicht für einen Teil des gesamten massgebenden Zeitraums ordentliche Ergänzungsleistungen zurückgefordert hätte. Angesichts des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der ordentlichen als auch bezüglich der ausserordentlichen Ergänzungsleistungen gilt der geteilte Rechtsmittelweg.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP   1.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, wird diese teilweise gutgeheissen; der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2018 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.    Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 3’000 Franken zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.02.2019 Art. 11 ELG. Art. 43 Abs. 1 ATSG.Freizügigkeitsleistung. Vorbezug. Fiktion. Darlehensrückzahlung. Vermögensverzicht. Sachverhaltsabklärung. Zeugeneinvernahme (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2019, EL 2018/4). 

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2026-05-12T21:10:35+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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